{"id":"bgbl1-1987-53-1","kind":"bgbl1","year":1987,"number":53,"date":"1987-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/53#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_53.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute","law_date":"1987-11-17T00:00:00Z","page":2386,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["2386                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute\nVom 17. November 1987\nAuf Grund des § 128 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Aktien-           c) 1,50 DM bei Übersendung von mehr als hundert\ngesetzes vom 6. September 1965 (BGBI. 1 S. 1089) in                   und höchstens fünftausend Briefen,\nVerbindung mit dem Organisationserlaß des Bundes-                 d) 0,90 DM bei Übersendung von mehr als fünftau-\nkanzlers vom 15. Dezember 1972 (BAnz. Nr. 238 vom                     send und höchstens fünfzigtausend Briefen,\n20. Dezember 1972, S. 7) wird im Einvernehmen mit dem\nBundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für            e) 0,75 DM bei Übersendung von mehr als fünfzigtau-\nWirtschaft verordnet:                                                 send Briefen,\nin den Gruppen b bis e jedoch mindestens den Betrag,\nArtikel 1                               der bei Versendung der Höchstzahl von Briefen der\nvorangehenden Gruppe hätte verlangt werden kön-\n§ 1 Nr. 1 der Verordnung über den Ersatz von Aufwen-          nen;\".\ndungen der Kreditinstitute vom 18. Juni 1968 (BGBI. 1\nS. 720), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März                              Artikel 2\n1977 (BGBI. 1S. 501) geändert worden ist, erhält folgende\nFassung:                                                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 409 Satz 2 des\n„ 1 . für jeden Brief                                        Aktiengesetzes auch im Land Berlin.\na) 4,50 DM bei Übersendung von dreißig Briefen oder\neiner geringeren Anzahl,\nArtikel 3\nb) 3,- DM bei Übersendung von mehr als dreißig und\nhöchstens hundert Briefen,                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\nBonn, den 17. November 1987\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987                            2387\nErste Verordnung\nzur Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung\nVom 20. November 1987\nAuf Grund des § 23 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBI. 1S. 1336), der durch das Gesetz vom\n3. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 257) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Fahrlehrer-Ausbildungsordnung vom 13. Mai 1977 (BGBI. 1 S. 733) wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Abs. 1 und 2 wird gestrichen. Die Klammernummer (3) entfällt.\n2. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Der Ausbildungsplan muß mindestens die Sachgebiete und die Stundenzahl des Rahmenplans (Anlage)\nenthalten.\"\n3. § 4 erhält folgende Fassung:\n,,§ 4\nDurchführung der Ausbildung\nDie Sachgebiete\n1. Rechtskunde,\nSonstiges Verkehrsrecht\n(Abschnitte 3 und 12 des Rahmenplans) sind von einer Lehrkraft nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Durchführungsverord-\nnung zum Fahrlehrergesetz,\n2. Fahrzeugtechnik,\nUmweltschutz\n(Abschnitte 4, 5, 13, 14, 20 und 21 des Rahmenplans) sind von einer Lehrkraft nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der\nDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz,\n3. Praktische Unterrichtsübungen,\nSicheres und gewandtes Führen von Kraftfahrzeugen\n(Abschnitte 7, 8, 16, 17, 23 und 24 des Rahmenplans) sind von einer Lehrkraft nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 der\nDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz und\n4. Pädagogische und psychologische Grundsätze,\nUnterrichtsgestaltung\n(Abschnitte 1, 6, 10, 15, 18 und 22 des Rahmenplans) sind von einer Lehrkraft nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 der\nDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\nzu unterrichten.\"","2388                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n4. Die Anlage enthält folgende Fassung:\n„Anlage\n(zu § 3 Abs. 2)\nRahmenplan für die Fahrlehrerausbildung\n1. Ausbildung für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 3\n(700 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten)\nAbschnitt    Stunden                                          Sachgebiet\n70        Pädagogische und psychologische Grundsätze\n- Grundlagen des Lernprozesses\n- Erwachsenenbildung\n- fahrpsychologische Probleme\n- Motivation\n- soziale Gesichtspunkte\n- Unterrichtsformen und -methodik (Frontalunterricht, Lehrgespräch, Moderation)\n2           250        Verkehrsvorschriften, Gefahrenlehre\n- Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr\n- Verhalten im Straßenverkehr\n- Gefahrenlehre\n3            70        Rechtskunde\n- Überblick über das Staats- und Verwaltungsrecht; Entstehung und\nBedeutung von Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien,\nDienstanweisungen\n- Behörden für den Straßenverkehr und deren Aufgaben\n- Verwaltungsrechtsschutz\n- Ahndung von Verkehrszuwiderhandlungen\n- Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot\n- Steuer- und Versicherungspflicht\n- Haftungsrecht\n4           120        Fahrzeugtechnik\n- Fahrzeugmechanik\n- Antriebsmaschinen\n- Kraftübertragung\n- Räder und Reifen\n- Lenkungseinrichtung\n- Bremsanlage\n- elektrische Einrichtungen\n- Fahrphysik\n- Fahrzeugbetrieb\n5            10        Umweltschutz, energiesparende Fahrweise\n6            90        Unterrichtsgestaltung\n- Vorbereitung des Unterrichts\n- theoretische Unterrichtsübungen\n- Einsatz von Medien\n7            40        Praktische Unterrichtsübungen\n8            10        Sicheres und gewandtes Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 3\n(praktische Übungen)\n9            40        Fahrschulwesen\n- Fahrlehrerrecht\n- Wettbewerbsrecht\n- Fahrschulverwaltung","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987                         2389\nII. Ausbildung für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 2\n(280 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten)\nAbschnitt    Stunden                                           Sachgebiet\n10            10         Pädagogische und psychologische Grundsätze\n11            60         Verkehrsvorschriften, Gefahrenlehre\n- Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr\n- Verhalten im Straßenverkehr\n- Sozialvorschriften\n- Gefahrenlehre\n12            30         Sonstiges Verkehrsrecht\n- Güterbeförderung\n- Beförderung gefährlicher Güter\n- Personenbeförderung\n- Berufskraftfahrerausbildung\n13           100         Fahrzeugtechnik\n- Fahrzeugmechanik\n- Antriebsmaschinen\n- Kraftübertragung\n- Räder und Reifen\n- Lenkeinrichtung\n- Fahrgestell und Fahrzeugaufbauten\n- Verbindungseinrichtungen\n- Bremsanlage\n- elektrische Einrichtungen\n- Fahrphysik\n- Fahrzeugbetrieb\n14            20         Umweltschutz, energiesparende Fahrweise\n15            30         Unterrichtsgestaltung unter Einschluß theoretischer Unterrichtsübungen\n16            20         Praktische Unterrichtsübungen\n17            10         Sicheres und gewandtes Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2\n(praktische Übungen)\nIII. Ausbildung für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 1\n(140 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten)\nAbschnitt    Stunden                                            Sachgebiet\n18            10        Pädagogische und psychologische Grundsätze\n19            45        Verkehrsvorschriften, Gefahrenlehre\n- Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr\n- Verhalten im Straßenverkehr\n- Gefahrenlehre\n20            30        Fahrzeugtechnik\n- Kraftübertragung\n- Räder und Reifen\n- Fahrphysik\n- Fahrza-~gbetrieb","2390                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAbschnitt    Stunden                                          Sachgebiet\n21              5       Umweltschutz, energiesparende Fahrweise\n22             30       Unterrichtsgestaltung unter Einschluß theoretischer Unterrichtsübungen\n23             10       Praktische Unterrichtsübungen\n24             10       Sicheres und gewandtes Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 1\n(praktische Übungen)\".\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 39 des Fahrlehrergesetzes\nauch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 20. November 1987\nDer Bundesminister für Verkehr\nJürgen Warnke"]}