{"id":"bgbl1-1987-52-7","kind":"bgbl1","year":1987,"number":52,"date":"1987-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/52#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-52-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_52.pdf#page=8","order":7,"title":"Neufassung der Bundesnebentätigkeitsverordnung","law_date":"1987-11-12T00:00:00Z","page":2376,"pdf_page":8,"num_pages":7,"content":["2376                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Bundesnebentätigkeitsverordnung\nVom 12. November 1987\nAuf Grund des Artikels 1 § 3 der Verordnung zur Änderung der Bundesneben-\ntätigkeitsverordnung und der Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im\nBundesdienst vom 12. November 1987 (BGBI. 1 S. 2373) wird nachstehend der\nWortlaut der Bundesnebentätigkeitsverordnung in der ab 1. Januar 1988 gelten-\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1974 (BGBI. 1 S. 2117),\n2. den mit Wirkung vom 1. Juli 1975 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung\nvom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3132),\n3. den mit Wirkung vom 1. Juli 1978 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung\nvom 10. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1023).\n4. die am 1 . Januar 1988 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 69 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 17. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 1181) und des § 20 Abs. 4 in\nVerbindung mit§ 72 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273),\nzu 3. des § 69 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. 1S. 1, 795, 842) und des § 20 Abs. 4\nin Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes,\nzu 4. des § 69 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) und des durch Artikel 3 Nr. 2\ndes Gesetzes vom 21. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 371) neu gefaßten § 20\nAbs. 7 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes, der\ndurch § 31 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1\nS. 2154) geändert worden ist.\nBonn, den 12. November 1987\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1987                              2377\nVerordnung\nüber die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit\n(Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV)\nErster Abschnitt                                                     §3\nAusübung von Nebentätigkeiten                     Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im Bundesdienst\nAufgaben, die für den Bund oder bundesunmittelbare\n§ 1                            Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen\nRechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein\nNebentätigkeit\nHauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit\n(1) Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung          zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in\neines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.               Zusammenhang stehen.\n(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehören-                                   §4\nder Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-\nVergütung\nrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenom-\nmen wird.                                                        (1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegen-\nleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein\n(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu\nRechtsanspruch auf sie besteht.\neinem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder\naußerhalb des öffentlichen Dienstes.                             (2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht\n(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffent-  1. der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder bis zur\nlicher Ehrenämter; ihre Übernahme ist vor Aufnahme                Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften\nschriftlich anzuzeigen. Zu den öffentlichen Ehrenämtern           für Beamte in der höchsten Reisekostenstufe für den\ngehören die als solche in Rechtsvorschriften bezeichneten         vollen Kalendertag vorsehen, oder, sofern bei Anwen-\nTätigkeiten, im übrigen jede behördlich bestellte oder auf        dung dieser Vorschriften ein Zuschuß zustehen würde,\nWahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfül-           bis zur Höhe des Gesamtbetrages; Entsprechendes gilt\nlung öffentlicher Aufgaben.                                       für Übernachtungsgelder,\n2. der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pau-\n§2                                 schalierung vorgenommen wird.\nNebentätigkeit im öffentlichen Dienst                 (3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vol-\n(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den lem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit,\nBund, ein Land oder andere Körperschaften, Anstalten          als sie die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1 übersteigen, als\noder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet       Vergütung anzusehen.\n(einschließlich des Landes Berlin) oder für Verbände von                                   §5\nsolchen ausgeübte Nebentätigkeit; ausgenommen ist eine\nNebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgesell-        Allgemeine Erteilung, Widerruf der Genehmigung\nschaften oder deren Verbände.                                    (1) Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebenbe-\n(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht      schäftigungen gegen Vergütung erforderliche Genehmi-\ngleich eine Nebentätigkeit für                                gung gilt allgemein als erteilt, wenn die Nebenbeschäfti-\ngungen insgesamt geringen Umfang haben, außerhalb der\n1. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen,             Dienstzeit ausgeübt werden und kein gesetzlicher Versa-\nderen Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmit-      gungsgrund vorliegt. Der Umfang einer oder mehrerer\ntelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffent-    Nebenbeschäftigungen ist als gering anzusehen, wenn die\nlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder       Vergütung hierfür insgesamt 200 Deutsche Mark im Monat\nüberwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten wer-     nicht übersteigt und die zeitliche Beanspruchung durch\nden,                                                      eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen in der Woche\n2. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen,      ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit\nan denen eine juristische Person oder ein Verband im      nicht überschreitet. In diesen Fällen ist die Nebenbeschäf-\nSinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 durch Zahlung von         tigung dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen, es sei denn,\nBeiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise           daß es sich um eine einmalige, gelegentliche Nebenbe-\nbeteiligt ist,                                            schäftigung handelt.\n3. natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung         (2) Eine als genehmigt geltende Nebenbeschäftigung ist\nvon Belangen einer juristischen Person oder eines         zu untersagen, wenn ihre Ausübung dienstliche Interessen\nVerbandes im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 dient.       beeinträchtigt.","2378                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(3) Wird eine Genehmigung widerrufen oder eine als         weit, als die Vergütungen für vor der Beendigung des\ngenehmigt geltende Nebenbeschäftigung oder eine nicht         Beamtenverhältnisses ausgeübte Nebentätigkeiten ge-\ngenehmigungspflichtige Nebentätigkeit untersagt, so soll      währt sind.\ndem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der\nNebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen                                  § 7\nInteressen dies gestatten.                                                        Ausnahmen von § 6\n§ 6 ist mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 nicht\n§6                              anzuwenden auf Vergütungen für\nVergütungen                          1. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten,\nfür Nebentätigkeiten und Ablieferungspflicht\n2. Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaft-\n(1) Für eine Nebentätigkeit im Bundesdienst (§ 3) wird          licher Sachverständiger,\ngrundsätzlich eine Vergütung nicht gewährt. Ausnahmen\n3. Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen For-\nkönnen zugelassen werden für\nschung,\n1. Gutachtertätigkeiten und schriftstellerische Tätigkeiten,\n4. Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten oder Tier-\n2. Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung          dem         ärzten für Versicherungsträger oder für andere juristi-\nBeamten nicht zugemutet werden kann.                          sche Personen des öffentlichen Rechts sowie ärztliche,\nWird der Beamte für die Nebentätigkeit entsprechend ent-           zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen dieser\nlastet, darf eine Vergütung nicht gewährt werden.                  Personen, für die nach den Gebührenordnungen\nGebühren zu zahlen sind,\n(2) Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt,\n5. Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Besol-\nso dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt nicht übersteigen\ndung gewährten Urlaub~ ausgeübt werden.\nfür Beamte in den                       Deutsche Mark\nBesoldungsgruppen                       (Bruttobetrag)                                     §8\nAbrechnung\nA 1 bis A 8                               7 200\nüber die Vergütung aus Nebentätigkeiten\nA 9 bis A 12                              8 400\nA 13 bis A 16, B 1 , C 1 ,                                       Die Beamten haben nach Ablauf eines jeden Kalender-\nC 2 bis C 3, R 1 und R 2              9 600              jahres ihrem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über\nB 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5          10 800               die ihnen zugeflossenen Vergütungen im Sinne des § 6\nab B 6, ab R 6                          12 000.              vorzulegen, wenn die Vergütungen 1 000 DM (brutto) im\nInnerhalb des Höchstbetrages ist die Vergütung nach dem     Kalenderjahr übersteigen. In den Fällen des § 6 Abs. 5\nUmfang und der Bedeutung der Nebentätigkeit abzustu-        sind auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hierzu\nfen. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern         verpflichtet.\ndürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.\n(3) Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder meh-                          zweiter Abschnitt\nrere Nebentätigkeiten im Bundesdienst oder für sonstige\nNebentätigkeiten, die er im öffentlichen oder in dem ihm                Inanspruchnahme von Einrichtungen,\ngleichstehenden Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag                  Personal oder Material des Dienstherrn\noder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt, so\nhat er sie insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt                                      §9\nabzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausge-\nGenehmigungspflicht\nübten Tätigkeiten die in Absatz 2 Satz 1 genannten Brutto-\nbeträge übersteigen. Vor der Ermittlung des abzuliefern-         (1) Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen\nden Betrages sind von den Vergütungen abzusetzen die         Genehmigung seiner obersten Dienstbehörde oder der\nim Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstandenen          von ihr beauftragten Behörde, wenn er bei der Ausübung\nAufwendungen für                                             einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material\n1. Fahrkosten sowie Unterkunft und Verpflegung bis zur       seines Dienstherrn in Anspruch nehmen will.\nHöhe der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten Beträge,              (2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbeson-\n2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal           dere die Diensträume und deren Ausstattung einschließ-\noder Material des Dienstherrn (einschließlich Vorteils-  lich Apparate und Instrumente, mit Ausnahme von Biblio-\nausgleich),                                              theken. Material sind die verbrauchbaren Sachen und die\nEnergie.\n3. sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Mate-\nrial.                                                       (3) Aus Anlaß der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf\nVoraussetzung ist, daß der Beamte für diese Aufwendun-      Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht\ngen keinen Auslagenersatz erhalten hat.                     angeordnet, genehmigt und vergütet werden. Verein-\nbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Dienst-\n(4) Vergütungen im Sinne des Absatzes 3 sind abzulie-    zeit bleiben unberührt.         '\nfern, sobald sie den Betrag übersteigen, der dem Beamten\nzu belassen ist.                                                 (4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein\nöffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Aus-\n(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4         übung der Nebentätigkeit besteht. Die Genehmigung ist\ntreffen auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte inso-       widerruflich; sie kann befristet werden. In dem Genehmi-","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1987                              2379\ngungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inan-            2. der anteiligen Kosten für das in Anspruch genommene\nspruchnahme anzugeben. Die Genehmigung darf nur                    Personal einschließlich der Personalnebenkosten und\nunter der Auflage erteilt werden, daß ein Entgelt für die          der Gemeinkosten,\nInanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Mate-\nrial gezahlt wird; § 10 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.        3. der Beschaffungs- und anteiligen Verwaltungskosten\nfür das Material,\n§ 10                            4. des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Perso-\nnal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils\nGrundsätze für die Bemessung des Entgelts\ndes Beamten (Vorteilsausgleich)\n(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Perso-      festzusetzen. Der Beamte muß den Nachweis innerhalb\nnal oder Material des Dienstherrn hat der Beamte ein           einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Festsetzung\nangemessenes Entgelt zu entrichten. Auf die Entrichtung        des Entgelts erbringen. Die Entscheidung trifft die oberste\neines Entgelts kann verzichtet werden                          Dienstbehörde.\n1 . bei einer unentgeltlichen Nebentätigkeit,                                             § 12\n2. wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder                                 Entgelt\nVeranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird           für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten\noder\n(1) Das Entgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich)\n3. wenn der Betrag 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr          für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten in Kran-\nnicht übersteigt.                                       kenhäusern und in den sanitätsdienstlichen Einrichtungen\nder Bundeswehr ist zu pauschalieren, soweit in den Absät-\n(2) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Grund-\nzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt oder zugelassen\nsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs.\nwird. Für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten in\n(3) Nehmen mehrere Beamte Einrichtungen, Personal         anderen Tätigkeitsbereichen richtet sich die Höhe des\noder Material des Dienstherrn gemeinschaftlich in An-         Entgelts nach den allgemeinen Bestimmungen des § 11 .\nspruch, sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des\nEntgelts verpflichtet.                                           (2) Die Höhe der Kostenerstattung bemißt sich nach den\nvom zuständigen Fachminister zu erlassenden Bestim-\nmungen, die den Grundsätzen der Kostendeckung ent-\n§ 11                           sprechen müssen; für die Träger der Sozialversicherung\nAllgemeines Entgelt                     kann die Regelungsbefugnis der Aufsichtsbehörde über-\ntragen werden. Soweit Ärzte oder Zahnärzte für die in\n(1) Das Entgelt außerhalb des in § 12 geregelten         Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten bereits nach\nBereichs wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz          Rechtsvorschriften des Bundes eine den Grundsätzen der\nder für die Nebentätigkeit bezogenen (Brutto-)Vergütung       Kostendeckung entsprechende Kostenerstattung leisten,\nbemessen. Es beträgt im Regelfall                             entfällt eine Kostenerstattung nach Satz 1.\n5 v. H. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,\n(3) Der Vorteilsausgleich beträgt 20 vom Hundert der im\n1O v. H. für die Inanspruchnahme von Personal,               Kalenderjahr aus der Nebentätigkeit erzielten Einnahmen\n5 v. H. für den Verbrauch von Material,                    bis 200 000 DM, die dem Beamten nach Abzug der nach\nAbsatz 2 zu erstattenden Kosten verbleiben, und 30 vom\n10 v. H. für den durch die Inanspruchnahme von Einrich-      Hundert von dem darüber hinausgehenden Mehrbetrag.\ntungen, Personal oder Material erwachsenen        Bei einem Honorarverzicht ist ein Vorteilsausgleich nicht\nwirtschaftlichen Vorteil.                        zu entrichten;\n(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen                                   § 13\nmit dem Bundesminister der Finanzen abweichend von\nFestsetzung des Entgelts\nAbsatz 1 Gebührenordnungen und sonstige allgemeine\nKostentarife, soweit sie die entstandenen Kosten abdek-         (1) Das zu zahlende Entgelt wird von der für die Geneh-\nken und Vorteile ausgleichen, für anwendbar erklären; das    migung nach § 9 Abs. 1 zuständigen oder der von ihr mit\ngleiche gilt für die Aufsichtsbehörde der Träger der Sozial- seiner Berechnung beauftragten Stelle nach dem Ende der\nversicherung, soweit der zuständige Fachminister ihr diese   Inanspruchnahme, mindestens jedoch halbjährlich festge-\nBefugnis übertragen hat.                                     setzt. Ist die Höhe des Entgelts bereits im Zeitpunkt der\nGenehmigung zu übersehen, so soll das Entgelt zugleich\n(3) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, ohne\nmit der Genehmigung festgesetzt werden. Das Entgelt\ndaß auf ein Entgelt nach § 1O Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 verzich-\nwird einen Monat nach der Festsetzung fällig, im Falle des\ntet wird, so bemißt sich die Höhe des Entgelts nach dem\nSatzes 2 einen Monat nach dem Ende der Inanspruch-\nWert der Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen\nnahme, mindestens jedoch halbjährlich.\noder Material; das Entgelt für den wirtschaftlichen Vorteil\nentfällt.                                                       (2) Der Beamte ist verpflichtet, das Ende der Inan-\nspruchnahme der nach § 9 Abs. 1 zuständigen Stelle\n(4) Wird nachgewiesen, daß das nach den Vomhundert-\nunverzüglich schriftlich anzuzeigen. Er hat die für die\nsätzen des Absatzes 1 berechnete Entgelt offensichtlich\nBerechnung des Entgelts notwendigen Aufzeichnungen zu\num mehr als 25 v. H. niedriger oder höher ist als es dem\nführen und mit den zur Glaubhaftmachung notwendigen\nWert der Inanspruchnahme entspricht, so ist es von Amts\nBelegen unverzüglich nach Beendigung, bei fortlaufender\nwegen oder auf Antrag des Beamten nach dem Wert\nInanspruchnahme mindestens halbjährlich vorzulegen.\n1 . der anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unterhaltung  Diese Unterlagen sind fünf Jahre, vom Tage der Festset-\nund Verwaltung der benutzten Einrichtungen,             zung des Entgelts an gerechnet, aufzubewahren.","2380                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nDritter Abschnitt                                                    § 15\nGeltungsbereich; Berlin-Klausel;                                        Berlin-Klausel\n1nkrafttreten                             Mit Ausnahme des § 14 gilt diese Verordnung nach § 14\ndes Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 201\n§ 14                               des Bundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.\nGeltung für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit\n§ 16\nDiese Verordnung gilt für Berufssoldaten und Soldaten\nauf Zeit entsprechend.                                                             (Inkrafttreten)\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n23. Juni 1987 - 2 BvL 5/83 - wird die Entscheidungsformel\nveröffentlicht:\n§ 3 der Verfahrensordnung für Höfesachen in der\nFassung des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Ände-\nrung der Höfeordnung vom 29. März 1976 (Bundesge-\nsetzbl. 1S. 881 [885], ber. Bundesgesetzbl. 1 1977 S. 288)\nist mit dem Grundgesetz vereinbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 9. November 1987\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1987       2381\nBekanntmachung\nüber die Feststellung der Gegenseitigkeit\ngemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes\nVom 4. November 1987\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhalts-\ngesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird\nbekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses\nGesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:\n1. In den Vereinigten Staaten von Amerika:\nGeorgia\nldaho\nlllinois\nMaryland\nSouth Dakota\nTennessee\n2. In Kanada:\nYukon Territorium\n3. Südafrika\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. Juli 1987 (BGBI. II S. 420).\nBonn, den 4. November 1987\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","2382                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil                                     1\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 29, ausgegeben am 17. November 1987\nTag                                                                        Inhalt                                                                                     Seite\n9. 10. 87  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der\nausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . . . .                                                      718\n15. 10. 87  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nund des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 719\n15. 10. 87  Bekanntmachung zu dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über die Systeme der Sozialen\nSicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen und dem\nZusatzprotokoll hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            720\n15. 1O. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale\nSicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der\nHinterbliebenen sowie des Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              721\n20. 10. 87  Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags im Verhält·\nnis zu Trinidad und Tobago . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  723\n20. 10. 87  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der\nInternationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    725\n20. 10. 87  Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-\nliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              726\n20. 10. 87  Bekanntmachung über den Geltungsber.~ich des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen von\n1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          727\n22. 10. 87  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Vereinheitlichung gewisser\nBegriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              727\n26. 10. 87  Bekanntmachung der Verlängerung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung auf dem Gebiet der\nKonzepte und Technologie für gasgekühlte Reaktoren vom 11. Februar 1977 und der Zusatzverein-\nbarung mit dem französischen Commissariat                            a   !'Energie Atomique und dem Schweizer Amt für\nWissenschaft und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   728\n26. 1O. 87   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-\nhungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     730\n27. 10. 87   Bekanntmachung der deutsch-indonesischen Vereinbarung über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nLuftfahrtforschung und -technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    733\n27. 10. 87   Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über kooperative Flüge des Abbildenden\nWeltraumradars (SIR) mit dem X-Band-Radar mit Synthetischer Apertur (X-SAR) . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  736\nPreis dieser Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                                   Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                                                        lnkrafttretens\nSeite           (Nr.                   vom)\n21. 10. 87  Einundneunzigste Verordnung der Bundesanstalt für\nFlugsicherung zur Änderung der Ersten Durchführungs-\nverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung der\nFunkfrequenzen)                                                                                    14 877         (211          10. 11. 87)                 17. 12. 87\n96-1-2-1"]}