{"id":"bgbl1-1987-52-6","kind":"bgbl1","year":1987,"number":52,"date":"1987-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/52#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-52-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_52.pdf#page=5","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Bundesnebentätigkeitsverordnung und der Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst","law_date":"1987-11-12T00:00:00Z","page":2373,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1987                                2373\nVerordnung\nzur Änderung der Bundesnebentätigkeitsverordnung\nund der Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst\nVom 12. November 1987\nAuf Grund des § 69 des Bundesbeamtengesetzes in der               d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985                         und 3.\n(BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 46 des Deutschen\nRichtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                e) Absatz 2 (neu) wird wie folgt gefaßt:\n19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713) und auf Grund des durch                   ,,(2) Eine als genehmigt geltende Nebenbeschäf-\nArtikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Februar 1985                       tigung ist zu untersagen, wenn ihre Ausübung\n(BGBI. 1 S. 371) neu gefaßten § 20 Abs. 7 in Verbindung                 dienstliche Interessen beeinträchtigt.\"\nmit§ 72 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes in der Fassung\nf) In Absatz 3 (neu) werden im ersten Halbsatz nach\nder Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1\ndem Wort „Nebenbeschäftigung\" die Worte „oder\nS. 2273), der durch § 31 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom\neine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit\"\n6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154) geändert worden ist,\neingefügt.\nverordnet die Bundesregierung:\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 2 erhält folgende Fassung:\n§ 1\n„Ausnahmen können zugelassen werden für\nDie Bundesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 28. August 1974 (BGBI. 1                               1 . Gutachtertätigkeiten und schriftstellerische\nS. 2117), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung                         Tätigkeiten,\nvom 10. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1023), wird wie folgt geän-                     2. Tätigkeiten, deren unentgeltliche Aus-\ndert:                                                                             übung dem Beamten nicht zugemutet wer-\nden kann.\"\n1. Vor § 1 werden folgende Worte als Überschrift einge-                bb) Folgender Satz 3 wird eingefügt:\nfügt:\n,,Wird der Beamte für die Nebentätigkeit ent-\n„Erster Abschnitt                                sprechend entlastet, darf eine Vergütung nicht\nAusübung von Nebentätigkeiten\".                           gewährt werden.\"\nb) In Absatz 3 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende\n2. § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nFassung:\n,,(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung\n„Vor der Ermittlung des abzuliefernden Betrages\nöffentlicher Ehrenämter; ihre Übernahme ist vor Auf-\nsind von den Vergütungen abzusetzen die im\nnahme schriftlich anzuzeigen. Zu den öffentlichen\nZusammenhang mit der Nebentätigkeit entstande-\nEhrenämtern gehören die als solche in Rechtsvor-\nnen Aufwendungen für\nschriften bezeichneten Tätigkeiten, im übrigen jede\nbehördlich bestellte oder auf Wahl beruhende unent-                1. Fahrkosten sowie Unterkunft und Verpflegung\ngeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Auf-                bis zur Höhe der in§ 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten\ngaben.\"                                                                 Beträge,\n2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Per-\n3. § 2 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                                sonal oder Material des Dienstherrn (ein-\n,, 1. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen,                    schließlich Vorteilsausgleich),\nderen Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich               3. sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes\nunmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend                Material.\nin öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend\nVoraussetzung ist, daß der Beamte für diese Auf-\nganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln\nwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.\"\nunterhalten werden,\".\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Versagung\"\ngestrichen.                                                  aa) Die Absatzbezeichnung wird gestrichen.\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „über-                  bb) Nach dem Wort „ist\" werden die Worte „mit\nsteigt\" die Worte „und die zeitliche Beanspruchung                 Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3\" eingefügt.\ndurch eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen in              cc) In Nummer 5 werden die Worte „Fortfall der\nder Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchent-                    Dienstbezüge\" durch „Wegfall der Besoldung\"\nlichen Arbeitszeit nicht überschreitet\" angefügt.                  ersetzt.\nc) Absatz 2 wird gestrichen.                                    b) Absatz 2 wird gestrichen.","2374                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n7. Nach § 8 werden folgende Worte als Überschrift ein-          satz der für die Nebentätigkeit bezogenen (Brutto-)\ngefügt:                                                      Vergütung bemessen. Es beträgt im Regelfall\n„Zweiter Abschnitt                          5 v. H. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,\nInanspruchnahme von Einrichtungen,                 10 v. H. für die Inanspruchnahme von Personal,\nPersonal oder Material des Dienstherrn\".               5 v. H. für den Verbrauch von Material,\n8. Nach der Überschrift zum Zweiten Abschnitt werden             10 v. H. für den durch die Inanspruchnahme von Ein-\nfolgende §§ 9 bis 13 eingefügt:                                          richtungen, Personal oder Material erwach-\nsenen wirtschaftlichen Vorteil.\n,,§ 9\nGenehmigungspflicht                            (2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen abwei-\n(1) Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen        chend von Absatz 1 Gebührenordnungen und sonsti-\nGenehmigung seiner obersten Dienstbehörde oder·              ge allgemeine Kostentarife, soweit sie die entstande-\nder von ihr beauftragten Behörde, wenn er bei der            nen Kosten abdecken und Vorteile ausgleichen, für\nAusübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Perso-          anwendbar erklären; das gleiche gilt für die Aufsichts-\nnal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch neh-        behörde der Träger der Sozialversicherung, soweit\nmen will.                                                    der zuständige Fachminister ihr diese Befugnis über-\n(2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbe-      tragen hat.\nsondere die Diensträume und deren Ausstattung ein-               (3) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt,\nschließlich Apparate und Instrumente, mit Ausnahme           ohne daß auf ein Entgelt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\nvon Bibliotheken. Material sind die verbrauchbaren           verzichtet wird, so bemißt sich die Höhe des Entgelts\nSachen und die Energie.                                      nach dem Wert der Inanspruchnahme von Personal,\n(3) Aus Anlaß der Mitwirkung an der Nebentätigkeit        Einrichtungen oder Material; das Entgelt für den wirt-\ndarf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereit-         schaftlichen Vorteil entfällt.\nschaft nicht angeordnet, genehmigt und vergütet                  (4) Wird nachgewiesen, daß das nach den Vomhun-\nwerden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit           dertsätzen des Absatzes 1 berechnete Entgelt offen-\naußerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.                  sichtlich um mehr als 25 v. H. niedriger oder höher ist\n(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn         als es dem Wert der Inanspruchnahme entspricht, so\nein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an        ist es von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten\nder Ausübung der Nebentätigkeit besteht. Die Geneh-          nach dem Wert\nmigung ist widerruflich; sie kann befristet werden. In       1. der anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unter-\ndem Genehmigungsbescheid ist der Umfang der                        haltung und Verwaltung der benutzten Einrichtun-\nzugelassenen Inanspruchnahme anzugeben. Die                        gen,\nGenehmigung darf nur unter der Auflage erteilt wer-\nden, daß ein Entgelt für die Inanspruchnahme von             2. der anteiligen Kosten für das in Anspruch genom-\nEinrichtungen, Personal oder Material gezahlt wird;                mene Personal einschließlich der Personalneben-\n§ 10 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.                               kosten und der Gemeinkosten,\n3. der Beschaffungs- und anteiligen Verwaltungs-\n§ 10                                   kosten für das Material,\nGrundsätze für die Bemessung des Entgelts\n4. des durch die Bereitstellung von Einrichtungen,\n(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,                  Personal oder Material erwachsenen wirtschaftli-\nPersonal oder Material des Dienstherrn hat der                     chen Vorteils des Beamten (Vorteilsausgleich)\nBeamte ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Auf\nfestzusetzen. Der Beamte muß den Nachweis inner-\ndie Entrichtung eines Entgelts kann verzichtet werden\nhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Fest-\n1 . bei einer unentgeltlichen Nebentätigkeit,                setzung des Entgelts erbringen. Die Entscheidung\n2. wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag          trifft die oberste Dienstbehörde.\noder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausge-\nübt wird oder                                                                         § 12\nEntgelt für ärztliche und zahnärztliche\n3. wenn der Betrag 200 Deutsche Mark im Kalender-\nNebentätigkeiten\njahr nicht übersteigt.\n(1) Das Entgelt (Kostenerstattung und Vorteilsaus-\n(2) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den\ngleich) für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkei-\nGrundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsaus-\nten in Krankenhäusern und in den sanitätsdienstlichen\ngleichs.\nEinrichtungen der Bundeswehr ist zu pauschalieren,\n(3) Nehmen mehrere Beamte Einrichtungen, Perso-          soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes\nnal oder Material des Dienstherrn gemeinschaftlich in       bestimmt oder zugelassen wird. Für ärztliche und\nAnspruch, sind sie als Gesamtschuldner zur Entrich-         zahnärztliche Nebentätigkeiten in anderen Tätigkeits-\ntung des Entgelts verpflichtet.                             bereichen richtet sich die Höhe des Entgelts nach den\nallgemeinen Bestimmungen des § 11 .\n§ 11                                  (2) Die Höhe der Kostenerstattung bemißt sich nach\nAllgemeines Entgelt                       den vom zuständigen Fachminister zu erlassenden\n(1) Das Entgelt außerhalb des in § 12 geregelten         Bestimmungen, die den Grundsätzen der Kostendek-\nBereichs wird pauschaliert nach einem Vomhundert-           kung entsprechen müssen; für die Träger der Sozial-","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1987                               2375\nversicherung kann die Regelungsbefugnis der Auf-         10. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden §§ 14 bis 16.\nsichtsbehörde übertragen werden. Soweit Ärzte oder\nZahnärzte für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätig-    11. In § 15 (neu) wird die Zahl „9\" durch die Zahl „ 14\"\nkeiten bereits nach Rechtsvorschriften des Bundes              ersetzt.\neine den Grundsätzen der Kostendeckung entspre-\nchende Kostenerstattung leisten, entfällt eine Kosten-                                  §2\nerstattung nach Satz 1.\nDie vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Geneh-\n(3) Der Vorteilsausgleich beträgt 20 vom Hundert      migungen zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Per-\nder im Kalenderjahr aus der Nebentätigkeit erzielten     sonal oder Material des Dienstherrn erlöschen spätestens\nEinnahmen bis 200 000 DM, die dem Beamten nach           mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser\nAbzug der nach Absatz 2 zu erstattenden Kosten           Verordnung.\nverbleiben, und 30 vom Hundert von dem darüber\nhinausgehenden Mehrbetrag. Bei einem Honorarver-                                       §3\nzicht ist ein Vorteilsausgleich nicht zu entrichten.        Der· Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der\nBundesnebentätigkeitsverordnung in der vom 1. Januar\n§ 13\n1988 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nFestsetzung des Entgelts                  bekanntmachen.\n(1) Das zu zahlende Entgelt wird von der für die\nGenehmigung nach § 9 Abs. 1 zuständigen oder der                                    Artikel 2\nvon ihr mit seiner Berechnung beauftragten Stelle\nnach dem Ende der Inanspruchnahme, mindestens               § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit der\njedoch halbjährlich festgesetzt. Ist die Höhe des Ent-   Richter im Bundesdienst vom 15. Oktober 1965, (BGBI. 1\ngelts bereits im Zeitpunkt der Genehmigung zu über-     S. 1719), die durch Artikel 2 der Verordnung vorn\nsehen, so soll das Entgelt zugleich mit der Genehmi-    28. August 1974 (BGBI. 1 S. 2115) geändert worden ist,\ngung festgesetzt werden. Das Entgelt wird einen         wird wie folgt gefaßt:\nMonat nach der Festsetzung fällig, im Falle des Sat-\n,,(1) Die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften über\nzes 2 einen Monat nach dem Ende der Inanspruch-\ndie Vergütung für eine Nebentätigkeit und über die Abrech-\nnahme, mindestens jedoch halbjährlich.\nnung und Ablieferung der Vergütung sowie über die\n(2) Der Beamte ist verpflichtet, das Ende der Inan-  Genehmigungspflicht für die Inanspruchnahme von Ein-\nspruchnahme der nach § 9 Abs. 1 zuständigen Stelle      richtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei\nunverzüglich schriftlich anzuzeigen. Er hat die für die Ausübung einer Nebentätigkeit und die Entrichtung eines\nBerechnung des Entgelts notwendigen Aufzeichnun-        Entgelts sind entsprechend anzuwenden.\"\ngen zu führen und mit den zur Glaubhaftmachung\nnotwendigen Belegen unverzüglich nach Beendigung,\nbei fortlaufender Inanspruchnahme mindestens halb-                                   Artikel 3\njährlich vorzulegen. Diese Unterlagen sind fünf Jahre,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nvom Tage der Festsetzung des Entgelts an gerechnet,\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 201 des Bundesbeam-\naufzubewahren.\"\ntengesetzes und § 125 des Deutschen Richtergesetzes\nauch im Land Berlin.\n9. Nach § 13 werden folgende Worte als Überschrift\neingefügt:\n„ Dritter Abschnitt                                              Artikel 4\nGeltungsbereich; Berlinklausel; Inkrafttreten\".         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\nBonn, den. 12. November 1987\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner"]}