{"id":"bgbl1-1987-51-7","kind":"bgbl1","year":1987,"number":51,"date":"1987-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/51#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-51-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_51.pdf#page=1","order":7,"title":"Kostenverordnung für die Zulassung von Arzneimitteln durch das Bundesgesundheitsamt","law_date":"1987-11-02T00:00:00Z","page":2357,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["2357\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 A\n1987                         Ausgegeben zu Bonn am 7. November 1987                                                                                              Nr. 51\nTag                                                              1nhalt                                                                                   Seite\n2. 11. 87   Kostenverordnung für die Zulassung von Arzneimitteln durch das Bundesgesundheitsamt                                                               2357\nneu: 2121-51-22; 2121-51-10\n3. 11. 87   Siebzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Getrocknete Luzerne . . . . . . . . . . . . .                                         2360\nneu: 7840-3-17\n4. 11. 87   Verordnung über die Anmeldung der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen\n(Halbleiterschutzanmeldeverordnung - HalblSchAnmV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2361\nneu: 426-1-1\n3. 11. 87   Berichtigung der Neufassung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung                                                                            2362\n7847-11-5-3\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2363\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2363\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . .                     2364\nKostenverordnung\nfür die Zulassung von Arzneimitteln durch das Bundesgesundheitsamt\nVom 2. November 1987\nAuf Grund des § 33 des Arzneimittelgesetzes vom                                 3. einem Arzneimittel, das der Zulassungs-\n24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445, 2448), der durch Artikel                                pflicht nur unterliegt, weil es mit ionisieren-\n1 Nr. 18 des Gesetzes vom 16. August 1986 (BGBI. 1                                      den Strahlen behandelt worden ist oder\nS. 1296) geändert worden ist, in Verbindung mit dem                                      radioaktive Stoffe enthält,                                             5 000 DM\n2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni\n1970 (BGBI. 1 S. 821) wird im Einvernehmen mit dem                                 4. einem Arzneimittel, das bereits zugelas-\nBundesminister für Wirtschaft verordnet:                                                 sen ist oder als zugelassen gilt, soweit\neine Zulassung im Hinblick auf die\nBehandlung mit ionisierenden Strahlen\n§ 1\nerfolgt,                                                                3 500 DM.\nDas Bundesgesundheitsamt erhebt für Entscheidungen\nüber die Zulassung von Arzneimitteln sowie für die in § 8                              (2) Die Hälfte dieser Gebühren ist zu erheben, wenn die\ngenannten Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Aus-                                 Zulassung beantragt ist\nlagen) nach dieser Kostenverordnung.\n1. wegen einer vom Bundesgesundheitsamt empfohlenen\nÄnderung oder\n§2\n2. wagen der Änderung der Zusammensetzung der wirk-\n(1) Für die Zulassung sind an Gebühren zu entrichten\nsamen Bestandteile nach der Menge.\nbei\n1. einem Arzneimittel, das der automatischen Verschrei-                                (3) Nimmt der Antragsteller auf Unterlagen eines Voran-\nbungspflicht nach § 49 des Arzneimittelgesetzes unter-                        tragstellers Bezug, so sind an Gebühren zu erheben bei\nliegt,\n1. einem Arzneimittel, das der automati-\na) bis zum 31. Dezember 1988                       18 000 DM                       schen Verschreibungspflicht nach § 49\nb) ab dem 1. Januar 1989                           24 000 DM                       des Arzneimittelgesetzes unterliegt,                                     5 500 DM\n2. einem Arzneimittel, bei dem eine der Vor-                                      2. einem Arzneimittel, bei dem eine der Vor-\naussetzungen des § 22 Abs. 3 des Arznei-                                           aussetzungen des § 22 Abs. 3 des Arznei-\nmittelgesetzes vorliegt,                              7 500 DM                     mittelgesetzes vorliegt,                                                 3 500 DM","2358                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n3. einem Arzneimittel, das der Zulassungs-                                                     §4\npflicht nur unterliegt, weil es mit ionisieren-                 Wird eine Auflage nach § 28 des Arzneimittelgesetzes\nden Strahlen behandelt worden ist oder\nangeordnet, so kann dafür eine Gebühr von 30 bis 3?0 D~\nradioaktive Stoffe enthält,                     2 000 DM     erhoben werden. Das gleiche gilt, wenn ein Warnhinweis\n4. einem Arzneimittel, das bereits zugelas-                        nach Artikel 3 § 12 des Gesetzes zur Neuordnung des\nsen ist oder als zugelassen gilt, soweit                     Arzneimittelrechts angeordnet wird.\neine Zulassung im Hinblick auf die\nBehandlung mit ionisierenden Strahlen                                                     §5\nerfolgt,                                         1 500 DM\n(1) Bei folgenden Entscheidungen über die Zulassung\n(4) Hat die Zulassung im Einzelfall einen außergewöhn-         sind an Gebühren zu erheben für\nlich hohen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr bis auf\n1. die Anordnung des befristeten Ruhens\ndas Doppelte erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist\neiner Zulassung nach § 30 Abs. 2 Satz 2\nzu hören, wenn mit einer Erhöhung der Gebühr nach\nder Arzneimittelgesetzes                      500 DM\nSatz 1 zu rechnen ist.\n2. die Verlängerung der Frist im Falle des\n(5) Wird ein Arzneimittel auf der Grundlage der nach               § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Arzneimittelgeset-\n§ 25 Abs. 7 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes bekanntge-                 zes                                            75 DM\nmachten Ergebnisse zugelassen, so ermäßigt sich die\nGebühr nach Absatz 1 Nr. 2 auf 3 500 DM.                           3. die Verlängerung einer Zulassung\na) nach § 31 Abs. 3 des Arzneimittelge-\nsetzes auch in Verbindung mit Artikel 3\n§3\n§ 7 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur\n(1) Wird die Zulassung verschiedener Konzentrationen                   Neuordnung des Arzneimittelrechts\noder Darreichungsformen eines Arzneimittels gleichzeitig                   vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445)    2 000 DM\nbeantragt, so wird\nb) bei gleichzeitig beantragter Verlänge-\n1. für die erste Zulassung nach § 2 Abs. 1 die volle                       rung der Zulassung für verschiedene\nGebühr und für jede weitere Zulassung bei                            Konzentrationen oder Darreichungs-\na) einem Arzneimittel, das der automati-                             formen für die erste Verlängerung die\nschen Verschreibungspflicht nach § 49                            volle Gebühr und für jede weitere Ver-\ndes Arzneimittelgesetzes unterliegt,        6 500 DM             längerung                                 500 DM.\nb) einem Arzneimittel, bei dem eine der                          Hat die Verlängerung der Zulassung im Einzelfall einen\nVoraussetzungen des § 22 Abs. 3 des                          außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die\nArzneimittelgesetzes vorliegt,              3 500 DM         Gebühr bis auf das Dreifache erhöht werden. Der\nGebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhö-\n2. für die erste Zulassung nach § 2 Abs. 2 die volle                   hung der Gebühr zu rechnen ist.\nGebühr und für jede weitere Zulassung ein Viertel\ndieser Gebühr                                                   (2) Bei der Entscheidung über die Änderung eines\nerhoben.                                                           Zulassungsbescheides sind an Gebühren zu erheben\ni . bei Änderung der Dosierung oder der Art\n(2) Wird die Zulassung nach Absatz 1 unter                         oder Dauer der Anwendung und bei der\nBezugnahme auf Unterlagen eines Voran-\nEinschränkung von Anwendungsgebie-\ntragstellers erteilt, so wird für die erste Zulas-                     ten, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen\nsung die volle Gebühr nach § 2 Abs. 3 und für\noder Wechselwirkungen mit anderen Mit-\njede weitere Zulassung eine Gebühr von                3 000 DM         teln                                          375 DM\nerhoben.                                                           2. bei Erweiterung von Gegenanzeigen,\n(3) Wird die Zulassung verschiedener                                Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen\nGegenstände aus gleichem Material, die sich                             mit anderen Mitteln, bei Änderung nicht\ndurch die Form unterscheiden und der Zulas-                             wirksamer Bestandteile, des Herstellungs-\nsungspflicht nur unterliegen, weil sie mit ioni-                        verfahrens, der Art der Haltbarmachung\nsierenden Strahlen behandelt worden sind,                               oder Aufbewahrung, der Dauer der Halt-\ngleichzeitig beantragt, so wird für die erste                           barkeit, der Ergebnisse von Haltbarkeits-\nZulassung die volle Gebühr nach § 2 Abs. 1                              untersuchungen, der Kontrollmethoden,\nund für jede weitere Zulassung                        2 000 DM          der analytischen Prüfung oder von Warn-\nhinweisen oder bei der Verlängerung der\nerhoben.                                                                Wartezeit bei Tierarzneimitteln              250 DM\n(4) Wird die Zulassung im Hinblick auf die                    3. bei Änderung der Firma oder der Anschrift\nBehandlung mit ionisierenden Strahlen ver-                            des Herstellers oder des Antragstellers,\nschiedener Konzentrationen oder Darrei-                              bei der Übertragung auf einen anderen\nchungsformen eines Arzneimittels, das                                Hersteller oder pharmazeutischen Unter-\nbereits zugelassen ist oder als zugelassen                           nehmer, bei Mitvertrieb, bei Änderung der\ngilt, gleichzeitig beantragt, so wird für die                        Bezeichnung oder Packungsgröße oder\nerste Zulassung die volle Gebühr nach § 2                            bei der Streichung wirksamer Bestandteile\nAbs. 1 und für jede weitere Zulassung                1 500 DM        oder Verringerung ihrer Menge bei fiktiv\nerhoben.                                                             zugelassenen Arzneimitteln                     75 DM.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1987                                   2359\n(3) Werden für ein Arzneimittel mehrere Änderungen         2. nicht einfache schriftliche Aus-\ngleichzeitig beantragt, so ist als Gebühr zu erheben für           künfte                               100 bis    200 DM\n1. die Änderung mit dem höchsten Gebührensatz die volle      3. Bescheinigungen und Beglaubi-\nGebühr (Grundgebühr)                                           gungen                                25 bis    300 DM.\n2. jede weitere Änderung die Hälfte der Gebühr.\nDie Gebühr darf insgesamt das Doppelte der Grundgebühr                                       §9\nnicht überschreiten.                                             (1) Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwal-\n§6                              tungskostengesetzes zu erstatten. § 6 dieser Verordnung\nDie nach den §§ 2 bis 5 zu erhebenden Gebühren            findet entsprechende Anwendung.\nkönnen auf Antrag des Kostenschuldners bis auf ein Vier-\ntel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn an            (2) Auslagen für die Bekanntmachung im Bundesanzei-\ndem Inverkehrbringen des Arzneimittels auf Grund des         ger sind in den Fällen des Erlöschens und Ruhens einer\nAnwendungsgebietes ein öffentliches Interesse besteht        Zulassung nicht zu erstatten.\noder der Antragsteller infolge der Seltenheit der Anwen-\ndungsfälle oder weil die Zielgruppe, für die das Arzneimit-\ntel bestimmt ist, klein ist, einen den Entwicklungs- und                                    § 10\nZulassungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nnicht erwarten kann. Von der Erhebung der Gebühren\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittelge-\nkann ganz abgesehen werden, wenn der zu erwartende\nsetzes auch im Land Berlin.\nNutzen im Verhältnis zu den Entwicklungskosten beson-\nders gering ist.\n§7\n§ 11\nDie nach den §§ 2 bis 5 zu erhebenden Gebühren\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1987 in Kraft.\nkönnen bis auf die Hälfte der Sätze ermäßigt werden,\nwenn der mit der Amtshandlung verbundene Personal-\n(2) Gleichzeitig tritt die Kostenordnung für die Zulassung\nund Sachaufwand einerseits und die Bedeutung, der wir-\nvon Arzneimitteln durch das Bundesgesundheitsamt vom\nschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshand-\n6. März 1980 (BGBI. 1 S. 277) außer Kraft; ihr § 2 ist\nlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftli-\njedoch, soweit er niedrigere Gebührensätze vorsieht als\nche Verhältnisse andererseits dies rechtfertigen.\ndiese Verordnung, weiter anzuwenden auf Fälle nach§ 2\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, in denen ein Zulassungsantrag\n§8                             vor dem 31. Juli 1987 gestellt und über ihn noch nicht\nBei folgenden Amtshandlungen, die auf Antrag vorge-      rechtskräftig entschieden worden ist.\nnommen werden, sind an Gebühren zu erheben für\n(3) Für eine Zulassung, die nach dem 1. Januar 1989\n1. wissenschaftliche Stellungnah-                           erteilt wird, ist abweichend von§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe\nmen zur Qualität, therapeuti-                           b die Gebühr nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a zu erhe-\nschen Wirksamkeit oder Unbe-                            ben, wenn der Zulassungsantrag bis zum 31. August 1988\ndenklichkeit eines Arzneimittels    200 bis 1 000 DM    gestellt ist.\nBonn, den 2. November 1987\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","2360           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nSiebzehnte Durchführungsverordnung\nzum Marktstrukturgesetz: Getrocknete Luzerne\nVom 3. November 1987\nAuf Grund des§ 3 Abs. 3 Nr. 2 des Marktstrukturgeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Novem-\nber 1975 (BGBI. 1S. 2943) wird im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 1\n(1) Getrocknete Luzerne im Sinne dieser Verordnung\nsind Luzernegrünmehl oder Luzernepellets, hergestellt\naus durch künstliche Wärmetrocknung getrockneter\nLuzerne.\n(2) Die Mindestanbaufläche (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Markt-\nstrukturgesetzes) wird für Luzerne auf 200 ha festgesetzt.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Marktstruktur-\ngesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft.\nBonn, den 3. November 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1987                               2361\nVerordnung\nüber die Anmeldung der Topographien\nvon mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen\n(Halbleiterschutzanmeldeverordnung - HalblSchAnmV)\nVom 4. November 1987\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes       (2) Der Eintragungsantrag muß ferner enthalten (§ 3\nvom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294) in Verbindung mit   Abs. 2 Nr. 4 des Halbleiterschutzgesetzes):\n§ 20 der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom        1. bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit des\n5. September 1968 (BGBI. 1 S. 997), zuletzt geändert            Anmelders oder, soweit er nicht Staatsangehöriger\ndurch Verordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1                  eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsge-\nS. 2349), wird verordnet:                                       meinschaft ist, den gewöhnlichen Aufenthalt des\nAnmelders;\n§ 1\n2. bei Firmen den Sitz der Niederlassung;\nAnwendungsbereich\n3. falls der Anmelder Inhaber eines ausschließlichen\nFür die Anmeldung einer Topographie gelten ergänzend         Rechts zur geschäftlichen Verwertung der Topographie\nzu den Bestimmungen des Halbleiterschutzgesetzes die            in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, das\nnachfolgenden Vorschriften.                                     Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen\ngeschäftlichen Verwertung der Topographie in der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn dieser\n§2                                 Tag vor der Anmeldung liegt(§ 2 Abs. 4 des Halbleiter-\nAnmeldung                               schutzgesetzes);\n4. falls ein Rechtsübergang erfolgt ist (§ 2 Abs. 5 des\nDie Anmeldung besteht aus\nHalbleiterschutzgesetzes), entsprechende Angaben.\n1. dem Eintragungsantrag (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des\nHalbleiterschutzgesetzes),                                 (3) Falls der Anmelder Teile der Unterlagen als Betriebs-\noder Geschäftsgeheimnisse kennzeichnen will, kann der\n2. den Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschau-     Eintragungsantrag entsprechende Angaben enthalten\nlichung der Topographie (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 des Halblei- (§ 4 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes).\nterschutzgesetzes).\n§4\n§3\nUnterlagen zur Identifizierung\nEintragungsantrag                                        oder Veranschaulichung\n(1) Der Eintragungsantrag muß zur Wahrung des               (1) Zur Identifizierung oder Veranschaulichung der\nAnmeldetages enthalten:                                    Topographie sind folgende Unterlagen einzureichen:\n1. die Erklärung, daß die Eintragung des Schutzes der      1. Zeichnungen oder Fotografien von Layouts zur Herstel-\nTopographie beantragt wird (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 des\nlung des Halbleitererzeugnisses, oder\nHalbleiterschutzgesetzes);\n2. Zeichnungen oder Fotografien von Masken oder ihren\n2. eine kurze und genaue Bezeichnung der Topographie\nTeilen zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses,\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 des Halbleiterschutzgesetzes). Als\noder\nBezeichnung kann der Name oder die Produktbezeich-\nnung der Topographie unter Angabe des Produktbe-       3. Zeichnungen oder Fotografien von einzelnen Schichten\nreichs angegeben werden;                                    des Halbleitererzeugnisses.\n3. das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen      (2) Ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Unterlagen\ngeschäftlichen Verwertung der Topographie, wenn die-   können Datenträger oder Ausdrucke davon oder das Halb-\nser Tag vor der Anmeldung liegt (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 des  leitererzeugnis, für dessen Topographie Schutz beantragt\nHalbleiterschutzgesetzes);                             wird, oder eine erläuternde Beschreibung eingereicht\n4. Angaben über den Verwendungszweck, falls in             v,.,erden.\nBetracht kommt, daß die Topographie ein Staatsge-                                   §5\nheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist (§ 3 Abs. 2              Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse\nNr. 2 des Halbleiterschutzgesetzes);\nWerden Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsge-\n5. den Namen oder die Bezeichnung des Anmelders und       heimnisse gekennzeichnet, so sind die gekennzeichneten\nsonstige Angaben (Anschrift), die die Identifizierung  Teile in der Anmeldung getrennt von den übrigen Teilen\ndes Anmelders ermöglichen;                             einzureichen. Die Unterlagen können auch in einem Origi-\n6. die Unterschrift des Anmelders oder der Anmelder oder  nalexemplar und einem weiteren Exemplar mit unkenntlich\neines Vertreters.                                      gemachten Teilen eingereicht werden; das Originalexem-","2362                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nplar wird für die Akteneinsicht in Löschungs-, Rechtsgültig-                                  §7\nkeits- und Verletzungsverfahren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 des                                 Berlin-Klausel\nHalbleiterschutzgesetzes), das Zweitexemplar für die all-\ngemeine Akteneinsicht zur Verfügung gehalten.                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 27 des Halbleiter-\n§6                                   schutzgesetzes auch im Land Berlin.\nDeutsche Sprache\nAnträge und Eingaben sind in deutscher Sprache einzu-                                      §8\nreichen. Die Benutzung fremdsprachiger Fachausdrücke,                                   Inkrafttreten\ndie sich im Geltungsbereich dieser Verordnung durchge-\nsetzt haben, ist zulässig.                                           Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.\nMünchen, den 4. November 1987\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nDr. Häu ßer\nBerichtigung\nder Neufassung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung\nVom 3. November 1987\n§ 3 der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 25. September\n1987 (BGBI. 1 S. 2247) muß wie folgt lauten:\n,,§ 3\nBegriffsbestimmungen\n(1) Erzeuger im Sinne dieser Verordnung ist, wer in\nseinem landwirtschaftlichen Betrieb gewonnene Milch\n1. an einen Milch be- oder verarbeitenden Betrieb oder\neinen Sammel-, Kühl- oder Lagerbetrieb (Ankaufstelle)\nverkauft,\n2. selbst zur Herstellung von Butter oder Rahm verwendet\nund für die dabei angefallene und in seinem Betrieb\nverfütterte Mager- oder Buttermilch eine Beihilfe erhält\n(Selbstvermarkter).\n(2) Abgabeschuldner im Sinne dieser Verordnung sind\nalle Erzeuger mit Ausnahme derjenigen, deren Betriebs-\nsitz in einem abgegrenzten Berggebiet gelegen ist.\"\nBonn, den 3. November 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nDr. Goeman","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1987                                                                                  2363\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 28, ausgegeben am 6. November 1987\nTag                                                                 Inhalt                                                                                      Seite\n19. 10. 87   Achte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 1987 gegenüber Entwick-\nlungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       702\n613-2-8\n26. 10. 87   Dritte Verordnung über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnitts I der Anlage I zum Vertrag\nvom 31. Mai 1967 in der Fas~ung des Vertrags vom 27. April 1983 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Osterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-\nösterreichischen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             708\n6. 10. 87   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die politischen Rechte\nderFrau ............. ·....................................................... .-.....                                                                   710\n14. 10. 87   Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 8. Juli 1985 zu dem Übereinkommen von\n1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von ·\nSchwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 vom Hundert . . . . .                                                       711\n15. 10. 87   Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             712\n19. 10. 87   Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               713\n20. 10. 87   Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  714\n20. 10. 87   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale für die\nErhaltung und Restaurierung von Kulturgut ............................................, . . .                                                            716\nPreis dieser Ausgabe: 2,77 DM (1,97 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,57 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                                     Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite          (Nr.                    vom)                 lnkrafttretens\n30. 10. 87   Verordnung zur Strahlenschutzvorsorge bei infolge des\nEreignisses von Tschernobyl radioaktiv kontaminierten\nlandwirtschaftlichen Erzeugnissen                                                        14 613         (205          31. 10. 87)                     1. 11. 87\nneu: 2129-16-1"]}