{"id":"bgbl1-1987-51-4","kind":"bgbl1","year":1987,"number":51,"date":"1987-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/51#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-51-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_51.pdf#page=6","order":4,"title":"Berichtigung der Neufassung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung","law_date":"1987-11-03T00:00:00Z","page":2362,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["2362                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nplar wird für die Akteneinsicht in Löschungs-, Rechtsgültig-                                  §7\nkeits- und Verletzungsverfahren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 des                                 Berlin-Klausel\nHalbleiterschutzgesetzes), das Zweitexemplar für die all-\ngemeine Akteneinsicht zur Verfügung gehalten.                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 27 des Halbleiter-\n§6                                   schutzgesetzes auch im Land Berlin.\nDeutsche Sprache\nAnträge und Eingaben sind in deutscher Sprache einzu-                                      §8\nreichen. Die Benutzung fremdsprachiger Fachausdrücke,                                   Inkrafttreten\ndie sich im Geltungsbereich dieser Verordnung durchge-\nsetzt haben, ist zulässig.                                           Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.\nMünchen, den 4. November 1987\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nDr. Häu ßer\nBerichtigung\nder Neufassung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung\nVom 3. November 1987\n§ 3 der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 25. September\n1987 (BGBI. 1 S. 2247) muß wie folgt lauten:\n,,§ 3\nBegriffsbestimmungen\n(1) Erzeuger im Sinne dieser Verordnung ist, wer in\nseinem landwirtschaftlichen Betrieb gewonnene Milch\n1. an einen Milch be- oder verarbeitenden Betrieb oder\neinen Sammel-, Kühl- oder Lagerbetrieb (Ankaufstelle)\nverkauft,\n2. selbst zur Herstellung von Butter oder Rahm verwendet\nund für die dabei angefallene und in seinem Betrieb\nverfütterte Mager- oder Buttermilch eine Beihilfe erhält\n(Selbstvermarkter).\n(2) Abgabeschuldner im Sinne dieser Verordnung sind\nalle Erzeuger mit Ausnahme derjenigen, deren Betriebs-\nsitz in einem abgegrenzten Berggebiet gelegen ist.\"\nBonn, den 3. November 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nDr. Goeman"]}