{"id":"bgbl1-1987-51-2","kind":"bgbl1","year":1987,"number":51,"date":"1987-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/51#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_51.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über die Anmeldung der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzanmeideverordnung - HalblSchAnmV)","law_date":"1987-11-04T00:00:00Z","page":2361,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1987                               2361\nVerordnung\nüber die Anmeldung der Topographien\nvon mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen\n(Halbleiterschutzanmeldeverordnung - HalblSchAnmV)\nVom 4. November 1987\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes       (2) Der Eintragungsantrag muß ferner enthalten (§ 3\nvom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294) in Verbindung mit   Abs. 2 Nr. 4 des Halbleiterschutzgesetzes):\n§ 20 der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom        1. bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit des\n5. September 1968 (BGBI. 1 S. 997), zuletzt geändert            Anmelders oder, soweit er nicht Staatsangehöriger\ndurch Verordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1                  eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsge-\nS. 2349), wird verordnet:                                       meinschaft ist, den gewöhnlichen Aufenthalt des\nAnmelders;\n§ 1\n2. bei Firmen den Sitz der Niederlassung;\nAnwendungsbereich\n3. falls der Anmelder Inhaber eines ausschließlichen\nFür die Anmeldung einer Topographie gelten ergänzend         Rechts zur geschäftlichen Verwertung der Topographie\nzu den Bestimmungen des Halbleiterschutzgesetzes die            in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, das\nnachfolgenden Vorschriften.                                     Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen\ngeschäftlichen Verwertung der Topographie in der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn dieser\n§2                                 Tag vor der Anmeldung liegt(§ 2 Abs. 4 des Halbleiter-\nAnmeldung                               schutzgesetzes);\n4. falls ein Rechtsübergang erfolgt ist (§ 2 Abs. 5 des\nDie Anmeldung besteht aus\nHalbleiterschutzgesetzes), entsprechende Angaben.\n1. dem Eintragungsantrag (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des\nHalbleiterschutzgesetzes),                                 (3) Falls der Anmelder Teile der Unterlagen als Betriebs-\noder Geschäftsgeheimnisse kennzeichnen will, kann der\n2. den Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschau-     Eintragungsantrag entsprechende Angaben enthalten\nlichung der Topographie (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 des Halblei- (§ 4 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes).\nterschutzgesetzes).\n§4\n§3\nUnterlagen zur Identifizierung\nEintragungsantrag                                        oder Veranschaulichung\n(1) Der Eintragungsantrag muß zur Wahrung des               (1) Zur Identifizierung oder Veranschaulichung der\nAnmeldetages enthalten:                                    Topographie sind folgende Unterlagen einzureichen:\n1. die Erklärung, daß die Eintragung des Schutzes der      1. Zeichnungen oder Fotografien von Layouts zur Herstel-\nTopographie beantragt wird (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 des\nlung des Halbleitererzeugnisses, oder\nHalbleiterschutzgesetzes);\n2. Zeichnungen oder Fotografien von Masken oder ihren\n2. eine kurze und genaue Bezeichnung der Topographie\nTeilen zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses,\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 des Halbleiterschutzgesetzes). Als\noder\nBezeichnung kann der Name oder die Produktbezeich-\nnung der Topographie unter Angabe des Produktbe-       3. Zeichnungen oder Fotografien von einzelnen Schichten\nreichs angegeben werden;                                    des Halbleitererzeugnisses.\n3. das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen      (2) Ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Unterlagen\ngeschäftlichen Verwertung der Topographie, wenn die-   können Datenträger oder Ausdrucke davon oder das Halb-\nser Tag vor der Anmeldung liegt (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 des  leitererzeugnis, für dessen Topographie Schutz beantragt\nHalbleiterschutzgesetzes);                             wird, oder eine erläuternde Beschreibung eingereicht\n4. Angaben über den Verwendungszweck, falls in             v,.,erden.\nBetracht kommt, daß die Topographie ein Staatsge-                                   §5\nheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist (§ 3 Abs. 2              Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse\nNr. 2 des Halbleiterschutzgesetzes);\nWerden Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsge-\n5. den Namen oder die Bezeichnung des Anmelders und       heimnisse gekennzeichnet, so sind die gekennzeichneten\nsonstige Angaben (Anschrift), die die Identifizierung  Teile in der Anmeldung getrennt von den übrigen Teilen\ndes Anmelders ermöglichen;                             einzureichen. Die Unterlagen können auch in einem Origi-\n6. die Unterschrift des Anmelders oder der Anmelder oder  nalexemplar und einem weiteren Exemplar mit unkenntlich\neines Vertreters.                                      gemachten Teilen eingereicht werden; das Originalexem-"]}