{"id":"bgbl1-1987-50-3","kind":"bgbl1","year":1987,"number":50,"date":"1987-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/50#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_50.pdf#page=1","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Deutsche Patentamt","law_date":"1987-11-02T00:00:00Z","page":2349,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["2349\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1987                        Ausgegeben zu Bonn am 4. November 1987                                                                                                       Nr. 50\nTag                                                                        Inhalt                                                                                   Seite\n2. 11. 87   Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Deutsche Patentamt . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              2349\n424-1-1\n2. 11. 87   Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen\nPatentamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2351\n424-4-4\n16. 10. 87   Hausordnung des Bundesrates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                2352\nneu: 1102-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungenimBundesanze~er.....................................................                                                                           2355\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..... ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 2355\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Deutsche Patentamt\nVom 2. November 1987\nAuf Grund des § 28 Abs. 1 des Patentgesetzes in der                                               (2) Für die Topographieabteilung sowie für das Ver-\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980                                               fahren vor der Topographieabteilung sind die §§ 1 bis\n(BGBI. 1981 1 S. 1), des § 29 Abs. 1 des Gebrauchs-                                            3, 5 und 7 entsprechend anzuwenden.\"\nmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1455), des § 11 Abs. 2 des                                    2. Der bisherige Dritte Abschnitt wird Vierter Abschnitt.\nHalbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1\nS. 2294) in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Gebrauchs-\nmustergesetzes, des durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes                                    3. Nach dem neuen Vierten Abschnitt wird folgender\nvom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501) eingefügten                                            Abschnitt eingefügt:\n§ 12 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes, des Arti-                                                                             „ Fünfter Abschnitt\nkels 2 Abs. 1 des Schriftzeichengesetzes vom 6. Juli 1981                                                                           Musterregister\n(BGBI. II S. 382) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des\n§ 11 a\nGeschmacksmustergesetzes sowie des Artikels 2 Abs. 2\ndes Schriftzeichengesetzes wird verordnet:                                                          Für das Musterregister ist § 1 entsprechend anzu-\nwenden.\"\nArtikel 1                                                      4. Der bisherige Vierte, Fünfte und Sechste Abschnitt wird\nDie Verordnung über das Deutsche Patentamt vom                                               Sechster, Siebenter und Achter Abschnitt.\n5. September 1968 (BGBI. 1 S. 997), geändert durch\nVerordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2666),                                       5. In § 15 Abs. 1 werden die Worte „Modelle und Probe-\nwird wie folgt geändert:                                                                        stücke nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Patentgesetzes, § 3\nAbs. 5 Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 3\nAbs. 2 Satz 2 des Warenzeichengesetzes\" durch die\n1. Nach dem zweiten Abschnitt wird folgender Abschnitt                                          Worte „Muster, Modelle und Probestücke nach § 31\neingefügt:\nAbs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes, § 8 Abs. 5 Satz 2\n„Dritter Abschnitt                                                      des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 3 des Halb-\nTopographieabteilung und Topographiestelle                                             leiterschutzgesetzes, § 3 Abs. 2 Satz 2 des Waren-\nzeichengesetzes, § 11 Satz 2 Nr. 3 des Geschmacks-\n§8a                                                             mustergesetzes und Artikel 2 Abs. 1 des Schrift-\n(1) Für die Topographiestelle ist § 1 entsprechend                                        zeichengesetzes in Verbindung mit§ 11 Satz 2 Nr. 3\nanzuwenden.                                                                                 des Geschmacksmustergesetzes\" ersetzt.","2350                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n6. § 17 wird wie folgt geändert:                                 Gebrauchsmustergesetzes, in § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4\ndes Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 10\na) Vor dem Wort „Modelle\" wird das Wort „Muster,\"\nAbs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, in § 2 Abs. 2,\neingefügt.\n§ 5 Abs. 9 und § 12 Abs. 5 des Warenzeichengesetzes,\nb) In Nummer 1 werden die Worte „oder des Waren-              in § 12 Abs. 1 und § 12 a Abs. 1 und 2 des Ge-\nzeichens\" durch die Worte,,, der Topographie, des          schmacksmustergesetzes, in Artikel 2 Abs. 2 des\nWarenzeichens, des Geschmacksmusters oder der              Schriftzeichengesetzes sowie in Artikel 2 Abs. 1 des\ntypographischen Schriftzeichen\" ersetzt.                   Schriftzeichengesetzes in Verbindung mit § 12 a Abs. 1\nc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:              und 2 des Geschmacksmustergesetzes enthaltenen\nErmächtigungen werden auf den Präsidenten des\n„3 a. wenn die Topographie eingetragen worden\nist, nach Ablauf von drei Jahren nach Beendi-       Patentamts übertragen.\"\ngung der Schutzfrist;\".\nd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer angefügt:                                     Artikel 2\n,,5. wenn das Geschmacksmuster oder die typogra-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nphischen Schriftzeichen eingetragen worden        leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des Geset-\nsind, nach Ablauf von drei Jahren nach Beendi-    zes vom 18. Dezember 1986 zur Änderung des\ngung der Schutzfrist.\"                            Geschmacksmustergesetzes (BGBI. 1 S. 2501), mit§ 27\ndes Halbleiterschutzgesetzes und mit Artikel 3 Abs. 1 des\n7. § 20 wird wie folgt gefaßt:                               Schriftzeichengesetzes auch im Land Berlin.\n,,§ 20\nArtikel 3\nDie in§ 27 Abs. 5, § 35 Abs. 4 und§ 63 Abs. 4 des\nPatentgesetzes, in § 4 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 des            Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 2. November 1987\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1987                           2351\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt\nVom 2. November 1987\nAuf Grund des durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom        mustersachen, Topographieschutzsachen, Warenzei-\n18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501) eingefügten § 12          chensachen, Schriftzeichensachen und Geschmacks-\nAbs. 2 des Geschmacksmustergesetzes, des § 11 Abs. 2          mustersachen\" eingefügt.\ndes Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987         2. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „oder im Warenzei-\n(BGBI. 1 S. 2294) in Verbindung mit § 29 Abs. 2 des           chenblatt\" durch ein Komma und die Worte „im Waren-\nGebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekannt-           zeichenblatt oder im Geschmacksmusterblatt\" ersetzt.\nmachung vom 28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1455) und des\nArtikels 2 Abs. 1 des Schriftzeichengesetzes vom 6. Juli\n1981 (BGBI. II S. 382) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des                            Artikel 2\nGeschmacksmustergesetzes wird verordnet:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 des\nArtikel 1                        Schriftzeichengesetzes, mit Artikel 6 des Gesetzes vom\nDie Verordnung über Verwaltungskosten beim Deut-        18. Dezember 1986 zur Änderung des Geschmacks-\nschen Patentamt vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 835),       mustergesetzes (BGBI. 1 S. 2501) und mit § 27 des Halb-\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Dezember    leiterschutzgesetzes auch im Land Berlin.\n1986 (BGBI. 1 S. 2508), wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\n1. In § 1 werden nach den Worten „Amtshandlungen des\nPatentamts\" die Worte „in Patentsachen, Gebrauchs-       Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 2. November 1987\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}