{"id":"bgbl1-1987-50-1","kind":"bgbl1","year":1987,"number":50,"date":"1987-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/50#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_50.pdf#page=3","order":1,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt","law_date":"1987-11-02T00:00:00Z","page":2351,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1987                           2351\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt\nVom 2. November 1987\nAuf Grund des durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom        mustersachen, Topographieschutzsachen, Warenzei-\n18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501) eingefügten § 12          chensachen, Schriftzeichensachen und Geschmacks-\nAbs. 2 des Geschmacksmustergesetzes, des § 11 Abs. 2          mustersachen\" eingefügt.\ndes Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987         2. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „oder im Warenzei-\n(BGBI. 1 S. 2294) in Verbindung mit § 29 Abs. 2 des           chenblatt\" durch ein Komma und die Worte „im Waren-\nGebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekannt-           zeichenblatt oder im Geschmacksmusterblatt\" ersetzt.\nmachung vom 28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1455) und des\nArtikels 2 Abs. 1 des Schriftzeichengesetzes vom 6. Juli\n1981 (BGBI. II S. 382) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des                            Artikel 2\nGeschmacksmustergesetzes wird verordnet:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 des\nArtikel 1                        Schriftzeichengesetzes, mit Artikel 6 des Gesetzes vom\nDie Verordnung über Verwaltungskosten beim Deut-        18. Dezember 1986 zur Änderung des Geschmacks-\nschen Patentamt vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 835),       mustergesetzes (BGBI. 1 S. 2501) und mit § 27 des Halb-\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Dezember    leiterschutzgesetzes auch im Land Berlin.\n1986 (BGBI. 1 S. 2508), wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\n1. In § 1 werden nach den Worten „Amtshandlungen des\nPatentamts\" die Worte „in Patentsachen, Gebrauchs-       Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 2. November 1987\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","2352                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nHausordnung\ndes Bundesrates\nVom 16. Oktober 1987\nDer Präsident des Bundesrates erläßt in Ausübung des         riats des Bundesrates. Dieser hat mit dem Pfortendienst\nHausrechts gemäß § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des           und, sofern die Besuchergruppe einen Leiter hat, mit die-\nBundesrates vom 1. Juli 1966 (BGBI. 1 S. 437) folgende         sem sicherzustellen, daß nur den Angehörigen der jewei-\nallgemeine Anordnung:                                           ligen Besuchergruppe Zutritt gewährt wird.\n(5) Auf Verlangen des Ordnungspersonals (§ 5) haben\n§ 1\nalle Personen, die sich im Geltungsbereich dieser Anord-\nGeltungsbereich                         nung (§ 1) aufhalten, ihre Zutrittsberechtigung nachzuwei-\nsen.\nDiese Anordnung gilt für alle Gebäude, Gebäudeteile\nund Grundstücke, die dem Bundesrat zur Wahrnehmung\n§3\nseiner verfassungsmäßigen Aufgaben dienen.\nPlenarsaal\n§2                                     (1) Zutritt zum Plenarsaal des Bundesrates während der\nZutrittsberechtigung                      Sitzungen des Bundesrates haben\n1. die Mitglieder des Bundesrates und von ihnen Beauf-\n(1) Zutritt zu den Gebäuden, Gebäudeteilen und Grund-\nstücken nach § 1 haben                                                 tragte sowie die Bevollmächtigten der Länder,\n2 die Mitglieder der Bundesregierung und von ihnen\n1. a) die Mitglieder des Bundesrates und von ihnen                 ·\nBeauftragte,\nBeauftragte sowie die Bevollmächtigten der Länder,\n3. die Berichterstatter des Vermittlungsausschusses,\nb) die Mitglieder des Deutschen Bundestages,\n4. die zum Dienst im Plenarsaal eingeteilten Mitarbeiter\nc) die Mitglieder der Bundesregierung,\ndes Sekretariats des Bundesrates sowie Gaststeno-\nd) die Mitarbeiter des Sekretariats des Bundesrates,             graphen,\n2. auf Grund ihres Dienstausweises                              5. andere Personen, deren Teilnahme vom Präsidenten\ndie Mitarbeiter der Verwaltung des Deutschen Bundes-             des Bundesrates zugelassen ist.\ntages,\n(2) Zutrittsberechtigt zur Tribüne des Plenarsaals sind\n3. Inhaber eines für das Bundeshaus gültigen Hausaus-           die Inhaber eines für das Bundeshaus gültigen Presseaus-\nweises.                                                   weises sowie Vertreter der Presse, des Hörfunks und des\n(2) Zutritt aus berechtigtem Anlaß ist ferner den In-        Fernsehens mit besonderer Genehmigung.\nhabern                                                               (3) Zutritt zur Besuchertribüne haben ferner zur Kontakt-\n1. eines Dienstausweises einer obersten Bundes- oder            aufnahme mit Journalisten die Pressereferenten von ober-\nLandesbehörde,                                             sten Landesbehörden und Landesvertretungen. Sonstigen\nInhabern eines Dienstausweises einer obersten Bundes-\n2. eines Diplomatenpasses,\noder Landesbehörde kann der Besucherdienst nach Maß-\n3. eines für das Bundeshaus gültigen Presseausweises            gabe freier Plätze in Einzelfällen den Zutritt gestatten.\ngestattet.\n(4) Schriftliche Unterlagen dürfen auf der Besuchertri-\n(3) Andere Einzelbesucher erhalten Zutritt auf Grund        büne einschließlich des Pressebereiches nur von Mitarbei-\ntern des Bundesrates verteilt werden. Neben den Presse-\n1. eines Besucherscheines, der zu einem einmaligen              mitteilungen des Bundesrates sind auch die Pressemittei-\nbefristeten Zutritt berechtigt, an der Pforte ausgestellt  lungen anderer Dienststellen zur Verteilung zugelassen,\nwird und nach Beendigung des Besuches wieder dort         wenn sie Manuskripte, Auszüge, Inhaltsangaben oder\nabzugeben ist,                                            Zusammenfassungen von Reden enthalten, die in der\n2. einer Besucherkarte (,,Einlaßkarte\" oder „Ehrenkarte\")       Plenarsitzung gehalten oder zu Protokoll gegeben werden.\ndes Besucherdienstes, soweit nicht der Besucherdienst\n(5) Einzelbesucher nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 und Besucher-\nin anderer Weise den Zutritt gestattet hat.\ngruppen nach § 2 Abs. 4 dürfen während der Sitzungen\nDiese Personen haben ihre Identität - soweit diese nicht        des Bundesrates nach Maßgabe der vorhandenen Sitz-\nzweifelsfrei bekannt ist- nachzuweisen. Befinden sie sich       plätze die Tribüne des Plenarsaals betreten und die ihnen\nin der Zeit ihres Aufenthaltes im Geltungsbereich dieser        zugewiesenen Sitzplätze einnehmen. Außerhalb der Sit-\nAnordnung (§ 1) ständig in Begleitung eines Zutritts-           zungen des Bundesrates kann der Plenarsaal von Besu-\nberechtigten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder d, so         chern unter Führung eines Mitarbeiters des Sekretariats\nkann von den Voraussetzungen nach Satz 1 abgesehen              des Bundesrates zur Besichtigung betreten werden.\nwerden.\n(6) An Sitzungstagen des Bundesrates haben Einzelbe-\n(4) Besuchergruppen erhalten Zutritt in Begleitung eines     sucher und Angehörige von Besuchergruppen mitgeführte\nmit ihrer Betreuung beauftragten Mitarbeiters des Sekreta-      Gegenstände wie Mäntel, Taschen, Schirme, Kameras","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1987                                   2353\noder Aufzeichnungsgeräte für Bild oder Ton vor dem                (2) Bei Gefahr im Verzug sind alle Mitarbeiter des Sekre-\nBetreten des Plenarsaals an der Garderobe abzugeben.          tariats des Bundesrates berechtigt, die Aufgaben des Ord-\nDies gilt nicht für Handtaschen, wenn sie vorher kontrolliert  nungspersonals wahrzunehmen.\nwurden.\n§4                                                             §6\nVerhaltensmaßregeln                                         Aufgaben und Befugnisse\ndes Ordnungspersonals\n(1) Im Geltungsbereich dieser Anordnung ist jede Hand-\nlung zu unterlassen, die geeignet ist, die Tätigkeit des           (1) Das Ordnungspersonal (§ 5) hat für die Einhaltung\nBundesrates sowie seiner Organe und Einrichtungen zu           der Vorschriften dieser Anordnung zu sorgen und ist\nbeeinträchtigen. Insbesondere ist es nicht gestattet,           berechtigt und verpflichtet, gegen Verstöße einzuschrei-\nten.\n1. Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei\ndenn, es ist zur Verteilung zugelassen,                        (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 ist das\n2. Spruchbänder zu entfalten,                                  Ordnungspersonal befugt,\n1. möglichen Störern das Betreten des Geltungsberei-\n3. Sammlungen zu veranstalten oder Waren anzubieten,\nches dieser Anordnung (§ 1) zu verweigern sowie Stö-\n4. Tiere mitzubringen.                                              rer aus diesem Bereich zu verweisen,\n(2) Auf der Tribüne des Plenarsaals sind während der        2. die Personalien von Störern festzustellen.\nSitzungen des Bundesrates Beifalls- und Mißfallenskund-\n(3) Soweit Maßnahmen nach Absatz 2 nicht zur Abwehr\ngebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von Ordnung oder\nder Störung führen, hat der Direktor des Bundesrates oder\nAnstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den unge-\nein von ihm Beauftragter die zur Abwehr der Störung\nstörten Ablauf der Sitzungen zu beeinträchtigen, unter-\nerforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.\nsagt.\n(3) Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung                                    §7\nund Wiedergabe von Bild oder Ton dürfen während der\nSondereinrichtungen\nPlenarsitzungen nur mit Genehmigung des Präsidenten\ndes Bundesrates oder in seinem Auftrag des Direktors des           Für die Benutzung der Sondereinrichtungen des Bun-\nBundesrates benutzt werden. Für Vertreter der Presse,          desrates wie Bibliothek und Archiv gelten neben dieser\ndes Hörfunks und des Fernsehens (§ 3 Abs. 2) kann die          Anordnung zusätzlich deren Benutzungsordnungen in der\nGenehmigung auch von der Pressestelle erteilt werden.          jeweils geltenden Fassung.\nBei Sitzungen der Ausschüsse des Bundesrates wird die\nGenehmigung vom Ausschußvorsitzenden erteilt. Sie ist                                        §8\nbei der Pressestelle zu beantragen.\nAusnahmen und Einschränkungen\n(4) Die Anordnungen des Ordnungspersonals(§ 5) sind\nDer Präsident des Bundesrates oder in seinem Auftrag\nzu beachten. Das Ordnungspersonal hat sich auf Verlan-\ngen der Besucher auszuweisen, sofern es nicht durch             der Direktor des Bundesrates entscheidet über Ausnah-\nDienstkleidung oder in anderer sichtbarer Weise als sol-        men oder Abweichungen von dieser Anordnung im Einzel-\nches zu erkennen ist.                                           fall sowie über die Einschränkung oder Erweiterung der\nZutrittsberechtigung von Besuchern in den Geltungsbe-\n§5                                reich dieser Anordnung (§ 1) aus besonderem Anlaß.\nOrdnungspersonal\n§9\n(1) Zum Ordnungspersonal des Bundesrates gehören                         Bußgeld- und Strafbestimmungen\n1. a) die Pförtner,                                                 Ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Anordnung\nb) die Mitarbeiter des Besucherdienstes,                    über\n- das Betreten oder\n2. an Sitzungstagen des Bundesrates die zum Sitzungs-\ndienst eingeteilten                                         - das Verweilen oder\na) Mitarbeiter des Parlamentsdienstes,                      - die Sicherheit und Ordnung im Geltungsbereich dieser\nAnordung (§ 1)\nb) Mitarbeiter des Botendienstes,\nkann\n3. an Sitzungstagen der Ausschüsse des Bundesrates             - als Ordnungswidrigkeit gemäß § 112 des Gesetzes über\na) die Mitarbeiter der Ausschußbüros,                          Ordnungswidrigkeiten oder\nb) die zum Sitzungsdienst eingeteilten Mitarbeiter des     - als Straftat gemäß § 106 b des Strafgesetzbuches\nBotendienstes.                                          verfolgt werden.\nBonn, den 16. Oktober 1987\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Walter Wallmann","2354                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnlage zur Hausordnung\n§ 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\n§ 112\nVerletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetz-\ngebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über das\nBetreten des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen\nGrundstücks oder über das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im\nGebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlassen hat.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend\nDeutsche Mark geahndet werden.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans\ndes Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages\nnoch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren\nBeauftragte, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder\nseines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses\nLandes noch für die Mitglieder der Landesregierung und deren Beauftragte.\n§ 106 b des Strafgesetzbuches\n§ 106 b\nStörung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans\n(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des\nBundes oder eines Landes oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung\nim Gebäude des Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden Grund-\nstück allgemein oder im Einzelfall erläßt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetz-\ngebungsorgans hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\nmit Geldstrafe bestraft.                                                        ·\n(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetz-\ngebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des\nBundestages noch für die Mitglieder des B,undesrates und der Bundesregierung\nsowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines\nLandes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungs-\norgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und ihre\nBeauftragten."]}