{"id":"bgbl1-1987-49-5","kind":"bgbl1","year":1987,"number":49,"date":"1987-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/49#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-49-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_49.pdf#page=3","order":5,"title":"Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1987)","law_date":"1987-10-23T00:00:00Z","page":2327,"pdf_page":3,"num_pages":8,"content":["Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1987                             2327\nVerordnung\nzur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes\n(VermBDV 1987)\nVom 23. Oktober 1987\nAuf Grund des § 13 Abs. 1O und des § 14 Abs. 6 des        träge, aus denen sich die Verpflichtung des Arbeit-\nFünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der         gebers zu vermögenswirksamen Leistungen ergibt,\nBekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 630)         oder der nach § 11 des Gesetzes abgeschlossene\nverordnet die Bundesregierung, auf Grund des § 156           Vertrag;\nAbs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1\n2. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7 des\nS. 613) verordnet der Bundesminister der Finanzen mit\nGesetzes das Unternehmen, das Institut, der Gläubi-\nZustimmung des Bundesrates:\nger, an die der Arbeitgeber geleistet hat (§ 3 Abs. 2\nSatz 1 des Gesetzes);\n§ 1\n3. in den Fällen des§ 3 Abs. 3 des Gesetzes die zweck-\nVerfahren                            entsprechende Verwendung der erhaltenen vermö-\nAuf das Verfahren zur Nachzahlung und Rückzahlung         genswirksamen Leistungen.\nder Arbeitnehmer-Sparzulagen finden neben den in § 14\nAbs. 1 und 2 des Gesetzes genannten Vorschriften die für                               §4\ndie Einkommensteuer und Lohnsteuer geltenden Vor-                       Festlegung von Wertpapieren\nschriften sinngemäß Anwendung, soweit sich aus den\n§§ 2 bis 14 nichts anderes ergibt.                          (1) Werden mit vermögenswirksamen Leistungen, die\nauf Grund von Verträgen im Sinne der §§ 4 und 5 des\n§2                             Gesetzes angelegt worden sin<;:t, Wertpapiere erworben,\nso sind diese wie folgt festzulegen:\nAufzeichnungspflichten\n1. Erwirbt der Arbeitnehmer ausgedruckte Einzelurkun-\n(1) Werden vermögenswirksame Leistungen zur               den, so müssen diese in das Depot bei dem Kredit-\nBegründung oder zum Erwerb von Vermögensbeteiligun-          institut, mit dem er den Sparvertrag abgeschlossen hat,\ngen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben g bis I des     gegeben werden. Das Kreditinstitut muß in den Depot-\nGesetzes angelegt, so hat das Unternehmen, das die           büchern einen Sperrvermerk anbringen. Entsprechen-\nvermögenswirksamen Leistungen erhält, aufzuzeichnen          des gilt für den Fall, daß das Kreditinstitut die Wert-\n1 . die Höhe der sparzulagenbegünstigten vermögens-          papiere bei einem anderen Kreditinstitut verwahren\nwirksamen Leistungen,                                    läßt.\n2. Erwirbt der Arbeitnehmer Anteile an einem Sammel-\n2. das Kalenderjahr, dem diese Leistungen zuzuordnen\nbestand von Wertpapieren oder werden diese Wert-\nsind, und\npapiere bei einer Wertpapiersammelbank in Sammel-\n3. sobald die Beteiligung begründet oder erworben wor-       verwahrung gegeben, so muß das Kreditinstitut einen\nden ist, das Ende der Sperrfrist.                        Sperrvermerk in das Depotkonto eintragen.\n(2) Werden vermögenswirksame Leistungen zum            3. Erwirbt der Arbeitnehmer Schuldbuchforderungen auf\nErwerb von Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2        den eigenen Namen, so muß die Schuldenverwaltung\nBuchstaben a bis f des Gesetzes auf Grund eines Vertrags     einen Sperrvermerk in das Schuldbuch eintragen.\nim Sinne des § 6 des Gesetzes angelegt, so hat der\n(2) Abweichend von Absatz 1 können Wertpapiere, die\nArbeitgeber das Ende der Sperrfrist aufzuzeichnen, sobald\nauf Grund von Verträgen im Sinne des§ 5 des Gesetzes\ndie Wertpapiere erworben worden sind.\nerworben werden und die Beteiligungen am Unternehmen\ndes Arbeitgebers oder an einem Unternehmen verbriefen,\n§3                             das als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen\nAnlagen zum Lohnkonto                     das Arbeitgebers verbunden ist, auch vom Arbeitgeber\nverwahrt werden. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer\nDer Arbeitgeber hat die in seinem Besitz befindlichen  vom Arbeitgeber Wertpapiere fremder Unternehmen\nUrkunden, Belege und Bestätigungen, durch welche die im   erwirbt. Vom Arbeitgeber sind zu vermerken\nGesetz vorgeschriebene Anlegung der vermögenswirk-\nsamen Leistungen nachgewiesen wird, als Anlagen zum       1. die Verwahrung,\nLohnkonto oder, sofern ein Lohnkonto nicht zu führen ist, 2. die Höhe der sparzulagenbegünstigten vermögens-\nzu den entsprechenden Aufzeichnungen zu nehmen. Aus          wirksamen Leistungen,\ndiesen Unterlagen müssen ersichtlich sein\n3. das Kalenderjahr, dem diese Leistungen zuzuordnen\n1. das Gesetz, der Tarifvertrag, die bindende Festset-       sind,\nzung, die Betriebsvereinbarung oder die Einzelver-    4. das Ende der Sperrfrist.","2328                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil   1\n(3) Wertpapiere, die im Rahmen eines Vertrags im Sinne   4. den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des\ndes § 6 des Gesetzes erworben werden, sind festzulegen           Gesetzes angelegten vermögenswirksamen Leistun-\ndurch Verwahrung                                                 gen und\n1. beim Arbeitgeber oder                                    5. die Summe der ausgezahlten Arbeitnehmer-Sparzu-\nlagen.\n2. im Auftrag des Arbeitgebers bei einem Dritten oder\nHat der Arbeitnehmer im Inland weder einen Wohnsitz\n3. bei einem vom Arbeitnehmer benannten Kreditinstitut.\nnoch einen gewöhnlichen Aufenthalt, so tritt an die Stelle\nAbsatz 2 letzter Satz gilt entsprechend. In den Fällen des   des Wohnsitzfinanzamts das in § 19 Abs. 2 der Abgaben-\nSatzes 1 Nr. 3 ist zusätzlich der Vomhundertsatz der        ordnung bezeichnete Finanzamt.\nArbeitnehmer-Sparzulage aufzuzeichnen.\n§6\n§ 5                                                Rückgängigmachung\nMehrere Dienstverhältnisse                       der Auszahlung von Arbeitnehmer-Sparzulagen\nim laufe des Jahres durch den Arbeitgeber\n(1) Steht der Arbeitnehmer im laufe des Kalenderjahrs\nnacheinander in mehreren Dienstverhältnissen, so können         (1) Haben die Voraussetzungen der Gewährung von\nfür vermögenswirksame Leistungen, die in späteren            Arbeitnehmer-Sparzulagen, soweit der Arbeitgeber diese\nDienstverhältnissen erbracht werden, Arbeitnehmer-Spar-      zu prüfen hat, im laufe des Kalenderjahrs nicht vorgele-\nzulagen insoweit gezahlt werden, als die geförderten         gen, so hat der Arbeitgeber die frühere Berechnung der\nHöchstbeträge des § 13 Abs. 2 des Gesetzes in den            Arbeitnehmer-Sparzulage spätestens bis zum 21. Januar\nvorhergehenden Dienstverhältnissen noch nicht ausge-         des folgenden Kalenderjahrs zu berichtigen und den\nschöpft worden sind. Hat ein früherer Arbeitgeber Arbeit-    überzahlten Betrag bei der nächsten Lohnzahlung einzu-\nnehmer-Sparzulagen ausgezahlt, so kann für die Ermitt-       behalten.\nlung der nicht ausgeschöpften Höchstbeträge des § 13           (2) Der Arbeitgeber hat die frühere Berechnung der\nAbs. 2 des Gesetzes unterstellt werden, daß die von dem     Arbeitnehmer-Sparzulagen auch dann zu berichtigen und\nfrüheren Arbeitgeber bescheinigten vermögenswirksamen       den überzahlten Betrag bei der nächsten Lohnzahlung\nLeistungen als zulagebegünstigt im Sinne des § 13 Abs. 9    einzubehalten, soweit sich auf Grund einer Anzeige des\nSatz 1 Nr. 4 bis 6 des Gesetzes behandelt worden sind,      Unternehmens oder Instituts ergibt, daß die Voraussetzun-\nwenn der Arbeitnehmer nicht widerspricht und die tatsäch-   gen für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulagen\nlich zulagebegünstigten Beträge nachweist.                  nicht vorgelegen haben.\n(2) Steht der Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren         (3) Die Berichtigung ist nicht vorzunehmen, wenn der\nDienstverhältnissen und werden in einem Dienstverhältnis,    überzahlte Betrag 5 Deutsche Mark nicht übersteigt.\nfür das eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt\nworden ist, vermögenswirksame Leistungen erbracht, so                                    §7\nkann hierfür eine Arbeitnehmer-Sparzulage insoweit\nNachzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage\ngezahlt werden, als sie nach § 13 Abs. 1 bis 3 des\nGesetzes in anderen Dienstverhältnissen noch nicht             (1) Soweit der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer zuste-\ngewährt worden ist oder gewährt wird. Voraussetzung ist,    henden Arbeitnehmer-Sparzulagen im laufe des Kalen-\ndaß der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schrift-     derjahrs - spätestens bis zum 21. Januar des folgenden\nlich erklärt, ob und in welcher Höhe in einem anderen      Kalenderjahrs - nicht oder nicht in voller Höhe ausgezahlt\nDienstverhältnis zulagebegünstigte vermögenswirksame        oder nachgezahlt hat, sind die Arbeitnehmer-Sparzulagen\nLeistungen erbracht worden sind oder erbracht werden.      durch das Finanzamt nachzuzahlen. Die Nachzahlung\nSind bei dem Arbeitnehmer irn laufenden Kalenderjahr drei  durch das Finanzamt ist mit dem Lohnsteuer-Jahresaus-\noder mehr Kinder nach§ 32 Abs. 1 bis 5 und 7 Sätze 3 und    gleich oder einer Veranlagung zur Einkommensteuer zu\n4 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so        verbinden.\nhat er dies gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zu erklä-\nren.                                                           (2) Ist ein Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich oder\neine Einkommensteuererklärung fristgerecht beim Finanz-\n(3) Werden in Dienstverhältnissen, für die Lohnsteuer-  amt eingegangen und ergibt sich, daß ein Lohnsteuer-\nkarten nicht vorgelegt worden sind oder nicht vorgelegt zu  Jahresausgleich oder eine Veranlagung zur Einkommen-\nwerden brauchen, vermögenswirksame Leistungen               steuer nicht durchzuführen ist, so hat das Finanzamt die\nerbracht, gilt Absatz 2 entsprechend. Der Arbeitgeber hat   dem Arbeitnehmer etwa noch zustehenden Arbeitnehmer-\ndem nach § 42 c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes für      Sparzulagen von Amts wegen nachzuzahlen.\nden Arbeitnehmer örtlich zuständigen Finanzamt (Wohn-\n(3) In den Fällen, in denen weder ein Lohnsteuer-Jah-\nsitzfinanzamt) nach Ablauf des Kalenderjahrs nach amtlich\nresausgleich fristgerecht beantragt wird noch eine Einkom-\nvorgeschriebenem Vordruck mitzuteilen\nmensteuererklärung abzugeben ist, ist die Nachzahlung\n1. Familienname, Vornamen, Anschrift und Geburtsdatum       der Arbeitnehmer-Sparzulagen bei dem Wohnsitzfinanz-\ndes Arbeitnehmers,                                     amt schriftlich zu beantragen; § 5 Abs. 3 letzter Satz gilt\n2. den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 des        entsprechend. Der Antrag des Arbeitnehmers ist nach\nGesetzes angelegten vermögenswirksamen Leistun-        amtlich vorgeschriebenem Vordruck spätestens bis zum\ngen,                                                    Ablauf des zweiten Kalenderjahrs zu stellen, das auf das\nKalenderjahr der vermögenswirksamen Leistung folgt.\n3. den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des\nGesetzes angelegten vermögenswirksamen Leistun-            (4) Das Finanzamt hat in den Fällen der Absätze 1 bis 3\ngen,                                                    die Arbeitnehmer-Sparzulagen zu errechnen und durch","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1987                             2329\nschriftlichen Bescheid festzusetzen. Gegen den Nachzah-    6. die nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz mit\nlungsanspruch ist mit Steueransprüchen aufzurechnen.           einer Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von 30 vom\nHundert begünstigten vermögenswirksamen Leistun-\ngen;\n§8\n7. die nach dem Dritten, Vierten oder fünften Vermögens-\nReihenfolge der zulagebegünstigten                 bildungsgesetz mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage in\nvermögenswirksamen Leistungen                    Höhe von 33 vom Hundert begünstigten vermögens-\nÜbersteigen die für den Arbeitnehmer im Kalenderjahr       wirksamen Leistungen;\nerbrachten vermögenswirksamen Leistungen die nach          8. die nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz mit\n§ 13 Abs. 2 des Gesetzes geförderten Höchstbeträge und         einer Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von 40 vom\nsind die vermögenswirksamen Leistungen unterschiedlich         Hundert begünstigten vermögenswirksamen Leistun-\nangelegt worden (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes), so hat das          gen.\nFinanzamt bei der Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzu-\nlagen die vermögenswirksamen Leistungen in folgender          (2) In den Fällen des § 5 Abs. 4 des Gesetzes gilt der\nReihenfolge zu berücksichtigen, sofern der Arbeitnehmer    nicht wiederverwendete Teil des Erlöses, wenn er 300 DM\nkeine andere Wahl trifft:                                  übersteigt (§ 13 Abs. 1 Satz 2), in folgender Reihenfolge\nals zurückgezahlt:\n1 . die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2\n1. Die Beträge, die keine vermögenswirksamen Leistun-\nAbs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 des Gesetzes angelegt worden\ngen im Sinne des Gesetzes sind;\nsind;\n2. die vermögenswirksamen Leistungen, die nicht nach\n2. die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2\nAbs. 1 Nr. 5 des Gesetzes, soweit es sich nicht um        dem Gesetz begünstigt sind;\nBeiträge an Bausparkassen handelt oder die nach § 2   3. die vermögenswirksamen Leistungen, die als Sparbei-\nAbs. 1 Nr. 6 des Gesetzes angelegt worden sind;           träge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\ngelten;\n3. die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2\nAbs. 1 Nr. 5 des Gesetzes angelegt worden sind,       4. die vermögenswirksamen Leistungen, die als Sparbei-\nsoweit es sich um Beiträge an Bausparkassen handelt;      träge im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes mit\neiner Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von 23 vom\n4. die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2\nHundert begünstigt sind;\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes angelegt worden sind;\n5. die vermögenswirksamen Leistungen, die als Sparbei-\n5. die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2\nträge im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes mit\nAbs. 1 Nr. 7 des Gesetzes angelegt worden sind.\neiner Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von 33 vom\nHundert begünstigt sind.\n§9\nMaßgebend sind die bis zum Ablauf des Kalenderjahrs,\nReihenfolge bei teilweiser Rückzahlung von Beträgen       das dem Kalenderjahr der Veräußerung vorangeht, ange-\nlegten Beträge.\n(1) Werden bei einer Anlage nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5\nund 7 des Gesetzes innerhalb der Sperrfristen teilweise                               § 10\nBeträge zurückgezahlt, Ansprüche aus dem Vertrag abge-\ntreten oder beliehen, die Bauspar- oder Versicherungs-                         Anzeigepflichten\nsumme ausgezahlt oder die Festlegung aufgehoben, so         (1) Dem nach § 13 zuständigen Finanzamt ist - vorbe-\ngelten für die Feststellung, ob Arbeitnehmer-Sparzulagen  haltlich des Absatzes 2 - nach amtlich vorgeschriebenem\nzurückzuzahlen sind, die Beträge in folgender Reihenfolge Vordruck unverzüglich anzuzeigen,\nals zurückgezahlt, soweit der Arbeitnehmer keine andere\nWahl trifft:                                              1. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 oder 7 des\nGesetzes - vorbehaltlich der Nummer 2 - von dem\n1. Die Beträge, die keine vermögenswirksamen Leistun-         Unternehmen oder von dem Institut, bei dem die ver-\ngen nach dem Dritten, Vierten oder Fünften Vermö-         mögenswirksamen Leistungen angelegt sind, wenn\ngensbildungsgesetz sind;                                  ihm bekannt wird, daß vor Ablauf der jeweils geltenden\n2. die vermögenswirksamen Leistungen, die nicht nach          Sperrfrist die Festlegung der erworbenen Wertpapiere\ndem Dritten, Vierten oder fünften Vermögensbildungs-      aufgehoben wird oder Ansprüche aus einem Sparver-\ngesetz begünstigt sind;                                   trag, einem Bausparvertrag oder einem Versicherungs-\nvertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder beliehen\n3. die nach dem Dritten, Vierten oder fünften Vermögens-\nwerden;\nbildungsgesetz mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage in\nHöhe von 16 vom Hundert begünstigten vermögens-      2. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Gesetzes,\nwirksamen Leistungen;                                    in denen die Wertpapiere vom Arbeitgeber verwahrt\nwerden, von dem Arbeitgeber, wenn ihm bekannt wird,\n4. die nach dem Dritten, Vierten oder fünften Vermögens-\ndaß vor Ablauf der Sperrfrist über Wertpapiere durch\nbildungsgesetz mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage in       Veräußerung, Abtretung oder Beleihung verfügt wird\nHöhe von 23 vom Hundert begünstigten vermögens-           oder die Wertpapiere endgültig aus der Verwahrung\nwirksamen Leistungen;                                     genommen werden oder wenn der Arbeitnehmer .die\n5. die nach dem Dritten, Vierten oder fünften Vermögens-      Verwahrungsbescheinigung im Sinne des § 8 Abs. 4\nbildungsgesetz mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage in      der Lohnsteuer-Durchführungsvemrdnung dem Arbeit-\nHöhe von 26 vom Hundert begünstigten vermögens-          geber nicht innerhalb von drei Monaten nach dem\nwirksamen Leistungen;                                     Erwerb der Wertpapiere vorlegt;","2330                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n3. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von        samen Leistungen des Kalenderjahrs mit Arbeitnehmer-\ndem Kreditinstitut, bei dem die vermögenswirksamen       Sparzulagen begünstigt worden sind.\nLeistungen angelegt sind, wenn Spitzenbeträge im            (4) Werden bei einer Anlage nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 5\nSinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über 300 DM     des Gesetzes\nentstanden sind;\n1 . Sparbeiträge an eine Bausparkasse zur Einzahlung auf\n4. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes von            einen von dem Arbeitnehmer oder seinem Ehegatten\ndem Kreditinstitut, das die Wertpapiere verwahrt (§ 4        abgeschlossenen Bausparvertrag überwiesen (§ 4\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 3), wenn ihm bekannt ist, daß vor          Abs. 3 Nr. 7 des Gesetzes),\nAblauf der geltenden Sperrfrist die Festlegung der\n2. Sparbeiträge auf ein anderes Kreditinstitut übertragen\nWertpapiere aufgehoben oder über die Wertpapiere\ndurch Abtretung oder Beleihung verfügt wird;                 (§ 4 Abs. 4 des Gesetzes),\n5. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 oder 7 des        3. Bausparverträge auf eine andere Bausparkasse über-\nGesetzes von dem Unternehmen oder dem Institut, bei          tragen (§ 1 a der Verordnung zur Durchführung des\ndem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt               Wohnungsbau-Prämiengesetzes),\nsind, wenn vermögenswirksame Leistungen, für die         4. Wohnbau-Sparverträge auf ein anderes Unternehmen\nArbeitnehmer-Sparzulagen nach § 7 nachgezahlt wor-           oder Institut übertragen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 der Verord-\nden sind, vor dem Zugang der Mitteilung im Sinne des         nung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämien-\n§ 11 Abs. 1 ganz oder zum Teil zurückgezahlt worden          gesetzes),\nsind;\n5. Wohnbau-Sparverträge in Baufinanzierungsverträge\n6. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 des Gesetzes         umgewandelt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur\nvon dem Unternehmen oder dem Arbeitgeber, bei dem           -Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes),\ndie vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden\n6. Baufinanzierungsverträge auf ein anderes Wohnungs-\nsind, wenn über die begründeten oder erworbenen\noder Siedlungsunternehmen oder Organ der staat-\nRechte vor Ablauf der Sperrfrist verfügt worden ist oder\nlichen Wohnungspolitik übertragen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1\nwenn der Arbeitnehmer die Beteiligung nicht\nder Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-\nspätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahrs erhalten\nPrämiengesetzes) oder\nhat, das auf das Kalenderjahr der vermögenswirk-\n7. Baufinanzierungsverträge in Wohnbau-Sparverträge\nsamen Leistungen folgt;\numgewandelt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur\n7. in den Fällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes von             Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes),\ndem Arbeitgeber, der die vermögenswirksamen Lei-\nso hat das Unternehmen oder Institut, bei dem die vermö-\nstungen aufgrund eines Vertrages nach§ 6 des Geset-\ngenswirksame Leistung angelegt worden ist, dem neuen\nzes als Anzahlungen verrechnet hat, wenn der Arbeit-\nUnternehmen oder Institut die zur Sicherung der Rück-\nnehmer die Wertpapiere nicht bis zum Ablauf des\nzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen erforderlichen\nKalenderjahrs erhalten hat, das auf das Kalenderjahr\nder vermögenswirksamen Leistungen folgt;                 Angaben zu machen.\n8. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 des Gesetzes        (5) In den Fällen des Absatzes 4 sind folgende Angaben\nvon dem Arbeitnehmer, wenn er über Beteiligungen vor     erforderlich:\nAblauf der Sperrfrist verfügt hat.                       1 . Die vermögenswirksamen Leistungen sind kenntlich zu\nmachen,\n(2) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5\nentfällt in den Fällen des § 13 Abs. 5 Nr. 1 bis 3.           2. die nach dem Dritten, Vierten oder Fünften Vermögens-\nbildungsgesetz mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage\nbegünstigten vermögenswirksamen Leistungen sind\n§ 11                                  besonders auszuweisen,\nBesondere Mitteilungspflichten                   3. der Vomhundertsatz der Arbeitnehmer-Sparzulage ist\nanzugeben und\n(1) Werden nach § 7 Arbeitnehmer-Sparzulagen nach-\ngezahlt, so hat der Arbeitgeber oder das Finanzamt in den      4. der Ablauf der Sperrfrist ist mitzuteilen.\nFällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 des Gesetzes dem         (6) Sind zulagebegünstigte vermögenswirksame Lei-\nUnternehmen, dem Arbeitgeber oder dem Institut, bei dem      stungen auf Sparverträge im Sinne des § 5 des Gesetzes\ndie vermögenswirksame Leistung angelegt ist, die nach-       angelegt, so hat das Kreditinstitut die Höhe der zulagebe-\nträglich zulagebegünstigte vermögenswirksame Leistung,        günstigten vermögenswirksamen Leistungen, das Kalen-\nden Vomhundertsatz der nachgezahlten Arbeitnehmer-           derjahr, dem diese Leistungen zuzuordnen sind und das\nSparzulage sowie das Kalenderjahr, für das die Arbeitneh-    Ende der Sperrfrist schriftlich mitzuteilen\nmer-Sparzulage gewährt worden ist, unverzüglich schrift-\nlich mitzuteilen.                                            1. dem Arbeitgeber, der die mit den vermögenswirksamen\nLeistungen erworbenen Wertpapiere verwahrt oder an\n(2) Werden nach den §§ 12 und 13 Arbeitnehmer-                dessen Unternehmen mit den vermögenswirksamen\nSparzulagen rückgängig gemacht oder zurückgefordert,               Leistungen eine Beteiligung im Sinne des § 2 Abs. 1\nso gilt Absatz 1 entsprechend.                                     Nr. 2 Buchstaben g bis I des Gesetzes begründet\n(3) In den Fällen des § 8 hat das Finanzamt jedem             oder erworben wird,\nUnternehmen, Arbeitgeber oder Institut, bei denen die          2. dem Unternehmen, bei dem mit den vermögenswirk-\nvermögenswirksamen Leistungen angelegt sind, unver-                samen Leistungen eine Beteiligung im Sinne des § 2\nzüglich mitzuteilen, mit welchem Vomhundertsatz und in             Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben g bis I des Gesetzes begrün-\nwelcher Höhe die bei ihnen angelegten vermögenswirk-               det oder erworben wird.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1987                               2331\nSind die Mitteilungen unterblieben, weil die vermögens:-   Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 oder 7 des Gesetzes Beiträge ganz oder\nwirksamen Leistungen nicht zulagebegünstigt waren, so       zum Teil zurückgezahlt oder Wertpapiere veräußert wer-\nsind diese nachzuholen, wenn aufgrund von Mitteilungen     den oder die Bausparsumme oder die Versicherungs-\nnach Absatz 1 bekannt wird, daß für die vermögenswirksa-   summe ganz oder zum Teil ausgezahlt wird oder der\nmen Leistungen nachträglich Arbeitnehmer-Sparzulagen       Versicherungsvertrag in einen Vertrag umgewandelt wird,\ngezahlt worden sind.                                        der die Voraussetzungen des § 9 des Gesetzes nicht\nerfüllt. In den Fällen des § 5 Abs. 4 des Gesetzes hat das\n(7) Sind zulagebegünstigte vermögenswirksame Lei-\nKreditinstitut die Arbeitnehmer-Sparzulagen einzubehal-\nstungen auf Wertpapier-Kaufverträge im Sinne des§ 6 des\nten, die beim Austausch von Wertpapieren auf übrigblei-\nGesetzes angelegt, so hat der Arbeitgeber in den Fällen, in\nbende Beträge entfallen, wenn diese Beträge 300 DM\ndenen ein vom Arbeitnehmer benanntes Kreditinstitut die\nübersteigen; aus mehreren Veräußerungsvorgängen\nWertpapiere verwahrt, diesem Kreditinstitut die Höhe der\nübrigbleibende Beträge sind zusammenzurechnen. Wer-\nzulagebegünstigten vermögenswirksamen Leistungen,\nden bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes\ndas Kalenderjahr, dem diese Leistungen zuzuordnen sind,\nWertpapiere von einem Kreditinstitut verwahrt (§ 4 Abs. 3\nden Vomhundertsatz der Arbeitnehmer-Sparzulage und\nSatz 1 Nr. 3), so hat dieses bei Veräußerung der Wert-\ndas Ende der Sperrfrist schriftlich mitzuteilen. Absatz 6\npapiere die Arbeitnehmer-Sparzulagen einzubehalten.\nSatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß zusätzlich\nder Vomhundertsatz der nachgezahlten Arbeitnehmer-\n(2) Die nach Absatz 1 innerhalb eines Kalenderviertel-\nSparzulage mitzuteilen ist.\njahrs einbehaltenen Arbeitnehmer-Sparzulagen sind\n(8) Kann der Arbeitgeber in den Fällen des.§ 6 die       jeweils spätestens bis zum 10. des dem Kalenderviertel-\nZahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage nicht rückgängig        jahr folgenden Monats an das Wohnsitzfinanzamt des\nmachen, weil der Arbeitnehmer nicht mehr bei ihm in         Arbeitnehmers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\neinem Dienstverhältnis steht oder weil der Arbeitgeber      anzumelden und abzuführen. Das Unternehmen oder das\nnach Ablauf des Kalenderjahrs bereits die Lohnsteuerbe-     Institut hat dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die\nscheinigung oder einen Lohnzettel ausgeschrieben hat        Höhe der zurückgezahlten vermögenswirksamen Leistun-\n(§ 41 b des Einkommensteuergesetzes), so hat der Arbeit-    gen und der davon einbehaltenen Arbeitnehmer-Sparzula-\ngeber dem Finanzamt der Betriebsstätte die Höhe der         gen sowie den Tag der Rückzahlung zu erteilen; dem\nzuviel gezahlten Arbeitnehmer-Sparzulagen mitzuteilen       Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers ist eine Durch-\nund der Mitteilung die für die Rückforderung der Arbeitneh- schrift dieser Bescheinigung zu übersenden.\nmer-Sparzulagen durch das Finanzamt erforderlichen\nUnterlagen beizufügen.                                         (3) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat die\nArbeitnehmer-Sparzulagen zurückzufordern,\n(9) Der Arbeitgeber hat bei Überweisung vermögens-\n1. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 7 des\nwirksamer Leistungen im Dezember und Januar eines\nGesetzes, wenn bei einem Sparvertrag die für die\nKalenderjahrs gegenüber dem Unternehmen oder Institut\nerworbenen Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2\ndas Kalenderjahr anzugeben, dem die vermögenswirksa-\nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzes oder die für die erworbenen\nmen Leistungen zugeordnet sind.\nWertpapiere im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 6 Buchstaben\nb bis e des Gesetzes geltende Sperrfrist nicht eingehal-\nten wird oder Ansprüche aus einem Sparvertrag, einem\n§ 12                               Bausparvertrag oder einem Versicherungsvertrag ganz\nRückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulagen                oder zum Teil abgetreten oder beliehen werden;\nvom Arbeitnehmer durch das Finanzamt\n2. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,\n(1) Das Finanzamt hat zu Unrecht gezahlte Arbeitneh-         wenn bei Sparverträgen im Sinne des § 5 des Geset-\nmer-Sparzulagen in Verbindung mit dem Lohnsteuer-Jah-           zes Spitzenbeträge im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 des\nresausgleich oder mit der Veranlagung zur Einkommen-            Gesetzes über 300 DM entstanden sind. Für die Rück-\nsteuer zurückzufordern. Mit dem Rückzahlungsanspruch            forderung gelten die Spitzenbeträge insgesamt als ver-\nist gegen Steuererstattungsansprüche aufzurechnen.              mögenswirksame Leistungen des Vorjahrs;\n(2) Soweit eine Rückforderung nach Absatz 1 unterblie-  3. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 7 des\nben oder nicht möglich ist, hat das Finanzamt die Arbeit-       Gesetzes abweichend von Absatz 1, wenn vermögens-\nnehmer-Sparzulagen durch gesonderten Bescheid zurück-           wirksame Leistungen, für die Arbeitnehmer-Sparzula-\nzufordern.                                                      gen nach § 7 nachgezahlt worden sind, vor dem\nZugang der Mitteilung im Sinne des § 11 Abs. 1 ganz\n{3) Von der Geltendmachung der Rückforderung ist            oder zum Teil zurückgezahlt worden sind;\nabzusehen, wenn diese insgesamt 5 Deutsche Mark nicht\nübersteigt.                                                4. vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 3 bei einer Anlage\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes;\n§13                            5. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes.\nRückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen             Für die zurückzuzahlenden Arbeitnehmer-Sparzulagen ist\nin den Fällen des § 14 Abs. 4 des Gesetzes          der Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen.\n(1) Die Arbeitnehmer-Sparzulagen sind für Rechnung         (4) Hat in den Fällen der Absätze 2 und 3 der Arbeitneh-\ndes Arbeitnehmers bei der Rückzahlung der vermögens-       mer im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhn-\nwirksamen Leistungen durch das Unternehmen oder das        lichen Aufenthalt, so tritt an die Stelle des Wohnsitzfinanz-\nInstitut einzubehalten, bei dem die vermögenswirksame      amts das in § 19 Abs. 2 der Abgabenordnung bezeichnete\nLeistung angelegt ist, wenn bei einer Anlage nach § 2      Finanzamt.","2332                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(5) Die Absätze 1 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn     Gesetzes, nachdem über die Arbeitnehmer-Sparzulage\n1. bei einer Anlage nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Geset-  entschieden worden ist, und ergibt sich bei Zugrundele-\nzes eine unschädliche vorzeitige Verfügung vorliegt    gung der geänderten Merkmale eine höhere oder niedri-\n(§ 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2, § 6    gere Arbeitnehmer-Sparzulage, so ist diese entsprechend\nAbs. 2 Nr. 2, § 7 Abs. 3 Nr. 2 und § 8 Abs. 3 des Ge-  nachzuzahlen oder zurückzufordern.\nsetzes);\n2. bei einer Anlage nach § ~ Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes\neine unschädliche vorzeitige Verfügung oder· eine\nunschädliche Verwendung vorliegt (§ 2 Abs. 2 Sätze 4                              § 15\nund 5 Wohnungsbau-Prämiengesetz, §§ 9, 12, 15                                Berlin-Klausel\nAbs. 4 und § 18 der Verordnung zur Durchführung des\nWohnungsbau-Prämiengesetzes);                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Fünften Ver-\n3. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes\nmögensbildungsgesetzes und § 414 der Abgabenordnung\neine unschädliche vorzeitige Verfügung vorliegt (§ 9\nauch im Land Berlin.\nAbs. 3 des Gesetzes);\n4. die zurückzuzahlenden Arbeitnehmer-Sparzulagen ins-\ngesamt 5 Deutsche Mark nicht übersteigen.                                         § 16\nInkrafttreten\n§ 14\nÄnderung von Besteuerungsgrundlagen                  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987\nin Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung zur Durch-\nÄndern sich die für die Besteuerung zugrunde gelegten   führung des Vierten Vermögensbildungsgesetzes vom\nMerkmale im Sinne des § 13 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des    22. Oktober 1984 (BGBI. 1 S. 1306) aufgehoben.\nBonn, den 23. Oktober 1987\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1987        2333\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Arzneimittel-Warnhinweisverordnung\n(2. ÄV-AMWarnV)\nVom 24. Oktober 1987\nAuf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des\nArzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom\n16. August 1986 (BGBI. 1 S. 1296) geändert worden ist,\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-\nschaft und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nIn die Arzneimittel-Warnhinweisverordnung vom 21. De-\nzember 1984 (BGBI. 1985 1 S. 22), geändert durch die\nVerordnung vom 5. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2167), wird\nfolgender § 3 a eingefügt:\n,,§ 3 a\nWarnhinweis auf der Fachinformation\nDer nach § 3 Abs. 1, 2 oder 3 vorgeschriebene Warnhin-\nweis ist auch auf der Fachinformation anzugeben.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittelge-\nsetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft.\n(2) Fachinformationen für Arzneimittel, deren Zulassung\nnach dem 31. Januar 1987 erteilt oder verlängert worden\nist oder die von der Zulassung freigestellt sind, müssen\nden Warnhinweis nach Artikel 1 ein Jahr nach Inkrafttreten\ndieser Verordnung enthalten.\nBonn, den 24. Oktober 1987\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","2334                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nüber Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse\n(EWG-Lizenz-Verordnung)\nVom 26. Oktober 1987\nAuf Grund des § 21 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchfüh-                                     §4\nrung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-\nAbschreibungen auf der Lizenz\nsung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1\nS. 1397) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister              Die Abschreibung und die Bestätigung auf der Lizenz\nder Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft ver- nimmt die zuständige Zollstelle vor. Die für die Abschrei-\nordnet:                                                        bung erforderlichen Angaben kann der Beteiligte auch\nselbst auf der Lizenz eintragen.\n§ 1\nAnwendungsbereich                                                      §5\nAbfertigung zu einer besonderen Bestimmung\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission               Hängt die Freigabe der für eine Lizenz geleisteten\nder Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen der             Sicherheit von dem Nachweis ab, daß die Ware ihrer\nGemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelun-            Bestimmung zugeführt worden ist, und ist die Form dieses\ngen hinsichtlich der                                           Nachweises nicht in anderen Vorschriften festgelegt, so ist\n1 . Einfuhrlizenzen,                                           für diesen Nachweis ein Kontrollexemplar nach Artikel 1\nder Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 der Kommission vom\n2. Ausfuhrlizenzen,                                            18. September 1987 über die Papiere, die im Rahmen der\n3. Vorausfestsetzungsbescheinigungen,                          eine Überwachung der Verwendung und/oder Bestim-\nmung der Waren erfordernden Gemeinschaftsmaßnah-\n4. EHM-Lizenzen,\nmen zu verwenden sind (ABI. EG 1987 Nr. L 270, S. 1) in\n5. EHM-Einfuhrlizenzen                                         der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.\n(Lizenzen) erlassen worden sind.\n§6\nBerlin-Klausel\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nVerzicht auf Sicherheitsleistung                  tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nSofern in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts           Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nanderes vorgeschrieben ist, wird die Lizenz ohne Sicher-       auch im Land Berlin.\nheitsleistung erteilt, wenn sich der für die Erteilung einer\nLizenz zu leistende Sicherheitsbetrag auf 25 ECU oder                                      §7\nweniger beläuft und der Antragsteller Gebietsansässiger                   Inkrafttreten, Übergangsregelung\nim Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Außenwirtschafts-\ngesetzes ist.                                                    (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft.\n§3                                   (2) Bis zum 31. Dezember 1987 ist für den Nachweis\nÜbertragung der Rechte aus EHM-Lizenzen                 nach § 5 ein Kontrollexemplar nach Artikel 1O der Verord-\nnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezem-\nFür die Übertragung der Rechte aus EHM-Lizenzen sind       ber 1976 über Durchführungsbestimmungen und Verein-\nneben den die Lizenz erteilenden Stellen auch die Markt-      fachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versand-\nordnungsstellen und die Zollstellen zuständig.                verfahrens (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 20) zu verwenden.\nBonn, den 26. Oktober 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKitte 1"]}