{"id":"bgbl1-1987-49-2","kind":"bgbl1","year":1987,"number":49,"date":"1987-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/49#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_49.pdf#page=10","order":2,"title":"Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (EWG-Lizenz-Verordnung)","law_date":"1987-10-26T00:00:00Z","page":2334,"pdf_page":10,"num_pages":11,"content":["2334                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nüber Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse\n(EWG-Lizenz-Verordnung)\nVom 26. Oktober 1987\nAuf Grund des § 21 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchfüh-                                     §4\nrung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-\nAbschreibungen auf der Lizenz\nsung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1\nS. 1397) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister              Die Abschreibung und die Bestätigung auf der Lizenz\nder Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft ver- nimmt die zuständige Zollstelle vor. Die für die Abschrei-\nordnet:                                                        bung erforderlichen Angaben kann der Beteiligte auch\nselbst auf der Lizenz eintragen.\n§ 1\nAnwendungsbereich                                                      §5\nAbfertigung zu einer besonderen Bestimmung\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission               Hängt die Freigabe der für eine Lizenz geleisteten\nder Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen der             Sicherheit von dem Nachweis ab, daß die Ware ihrer\nGemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelun-            Bestimmung zugeführt worden ist, und ist die Form dieses\ngen hinsichtlich der                                           Nachweises nicht in anderen Vorschriften festgelegt, so ist\n1 . Einfuhrlizenzen,                                           für diesen Nachweis ein Kontrollexemplar nach Artikel 1\nder Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 der Kommission vom\n2. Ausfuhrlizenzen,                                            18. September 1987 über die Papiere, die im Rahmen der\n3. Vorausfestsetzungsbescheinigungen,                          eine Überwachung der Verwendung und/oder Bestim-\nmung der Waren erfordernden Gemeinschaftsmaßnah-\n4. EHM-Lizenzen,\nmen zu verwenden sind (ABI. EG 1987 Nr. L 270, S. 1) in\n5. EHM-Einfuhrlizenzen                                         der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.\n(Lizenzen) erlassen worden sind.\n§6\nBerlin-Klausel\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nVerzicht auf Sicherheitsleistung                  tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nSofern in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts           Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nanderes vorgeschrieben ist, wird die Lizenz ohne Sicher-       auch im Land Berlin.\nheitsleistung erteilt, wenn sich der für die Erteilung einer\nLizenz zu leistende Sicherheitsbetrag auf 25 ECU oder                                      §7\nweniger beläuft und der Antragsteller Gebietsansässiger                   Inkrafttreten, Übergangsregelung\nim Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Außenwirtschafts-\ngesetzes ist.                                                    (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft.\n§3                                   (2) Bis zum 31. Dezember 1987 ist für den Nachweis\nÜbertragung der Rechte aus EHM-Lizenzen                 nach § 5 ein Kontrollexemplar nach Artikel 1O der Verord-\nnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezem-\nFür die Übertragung der Rechte aus EHM-Lizenzen sind       ber 1976 über Durchführungsbestimmungen und Verein-\nneben den die Lizenz erteilenden Stellen auch die Markt-      fachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versand-\nordnungsstellen und die Zollstellen zuständig.                verfahrens (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 20) zu verwenden.\nBonn, den 26. Oktober 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKitte 1","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1987                                   2335\nAltölverordnung\n{AltölV)\nVom 27. Oktober 1987\nAuf Grund                                                                                 §3\n- des§ 5 a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, des§ 5 b Satz 4                                   Grenzwerte\nsowie des § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Abfallgesetzes\nvom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1410) wird von der             Altöle dürfen nicht aufgearbeitet werden, wenn sie mehr\nBundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise,      als 20 mg PCB/kg, bestimmt als 4 mg PCB/kg nach dem in\nAnlage 1 festgelegten Untersuchungsverfahren, oder\n- des § 13 Abs. 5 Nr. 2 des Abfallgesetzes wird von der       mehr als 2 g Gesamthalogen/kg enthalten. Dies gilt nicht,\nBundesregierung,                                           wenn diese Schadstoffe durch das Aufarbeitungsverfahren\n- des § 11 Abs. 2 Satz 3 des Abfallgesetzes wird vom          zerstört werden oder in den Produkten der Aufarbeitung\nBundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-        nur in dem Maß enthalten sind, das bei einer Aufarbeitung\nsicherheit,                                                unter Einhaltung der Grenzwerte zu erreichen ist.\n- des § 7 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und des\n§ 35 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                                          §4\nvom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ), geändert durch             Getrennte Entsorgung, Vermischungsverbote\nGesetz vom 4. Oktober 1985 (BGBI. 1S. 1950}, wird von\nder Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten            (1) Synthetische Öle auf der Basis von PCB sowie\nKreise sowie                                              halogenhaltige Ersatzprodukte, die insbesondere in Trans-\nformatoren, Kondensatoren und Hydraulikanlagen enthal-\n- des § 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird\nten sein können, müssen getrennt von anderen Altölen\nvon der Bundesregierung\ngehalten, eingesammelt oder befördert und einer Entsor-\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                    gung zugeführt werden. Die zuständige Behörde kann\nAusnahmen von Satz 1 zulassen, wenn eine getrennte\nHaltung an der Anfallstelle aus betriebstechnischen Grün-\nden nur mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand\nErster Abschnitt                         durchführbar ist und eine Entsorgung in einer nach § 7 des\nAllgemeine Bestimmungen                       Abfallgesetzes oder nach § 4 des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes zugelassenen Anlage vom Altölbesitzer\nnachgewiesen wird.\n§ 1\nAufarbeitung von Altölen                        (2) Es ist verboten, die in § 2 Satz 1 genannten Altöle mit\nanderen Altölen oder Abfällen, insbesondere solchen im\nAufarbeitung im Sinne des § 5 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des    Sinne des § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes, zu vermischen.\nAbfallgesetzes ist jedes Verfahren, das darauf abzielt, aus\nAltölen Grundöle, Fluxöle, verfahrensbedingte Koppelpro-         (3) In nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\ndukte oder zur Weiterverarbeitung vorgesehene Produkte        oder nach § 7 des Abfallgesetzes zugelassenen Anlagen\nnach Abtrennung oder chemischer Umwandlung der                zur Aufarbeitung, thermischen Verwertung oder Entsor-\nSchadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze her-      gung von Altölen oder Abfällen gelten die Verbote der\nzustelJen.                                                    Absätze 1 und 2 nicht, soweit in der Zulassung eine\nVermischung vorgesehen ist.\n§2\nZur Aufarbeitung geeignete Altöle                                                 §5\nZur Aufarbeitung dürfen folgende Altöle eingesetzt wer-                     Entnahme, Untersuchung\nden:                                                                        und Aufbewahrung von Proben\n1. Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle,                         (1) Unternehmen der Altölsammlung haben bei der\n2. mineralische Maschinen-, Turbinen- und Hydrauliköle.       Übernahme von Altölen eine Probe zu entnehmen. Je eine\nTeilmenge dieser Probe (Rückstellungsprobe) ist von der\nAndere Altöle dürfen nur aufgearbeitet werden, wenn sie       Anfallstelle und vom Unternehmen der Altölsammlung auf-\nkeine schädlichen Stoffe enthalten, die das Aufarbeitungs-    zubewahren, bis die nach Absatz 2 vorgeschriebene\nverfahren erschweren oder sich in den Produkten der           Untersuchung durchgeführt worden ist und feststeht, daß\nAufarbeitung anreichern.                                      die Altöle ordnungsgemäß entsorgt werden können.","2336                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Wer Altöle aufarbeitet, thermisch verwertet oder in                                  §8\nden, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Abfall-\nAltölannahmestelle\ngesetzes verbringt, muß die Gehalte an PCB und Gesamt-                  bei Abgabe an private Endverbraucher\nhalogen in diesen Altölen untersuchen oder untersuchen\nlassen. Die zuständige Behörde kann eine bestimmte               (1) Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder\nUntersuchungsstelle vorschreiben, sofern die Unter-           Getriebeöle an private Endverbraucher abgibt, hat dort, wo\nsuchungen von einer Untersuchungsstelle durchgeführt          die Ware angeboten wird, durch leicht erkennbare und\nwerden, die nicht regelmäßig mit Erfolg an Ringversuchen      lesbare Schrifttafeln auf die Annahmestelle nach § 5 b\nteilnimmt.                                                    Satz 1 des Abfallgesetzes für gebrauchte Verbrennungs-\nmotoren- oder Getriebeöle hinzuweisen.\n(3) Aus den zu untersuchenden Altölen ist eine Probe zu\nentnehmen. Eine Teilmenge dieser Probe (Rückstellungs-           (2) Befindet sich die Annahmestelle nicht am Verkaufs-\nprobe) ist von dem nach Absatz 2 Untersuchungspflich-        ort, so muß sie in einem solchen räumlichen Zusammen-\ntigen drei Jahre aufzubewahren. Die Entnahme, Unter-          hang zum Verkaufsort stehen, daß ihre Inanspruchnahme\nsuchung und Aufbewahrung von Proben zur Überwachung           für den Käufer zumutbar ist.\nder in § 3 festgesetzten Grenzwerte erfolgt nach dem in\nAnlage 1 beschriebenen Verfahren.\n§9\nAusnahmen für gewerbliche Endverbraucher,\n§6                                                        Schiffahrt\nErgänzende Erklärungen zur Nachweisführung                  (1) Soweit gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche\n(1) Wer Altöle                                             Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen Verbren-\nnungsmotoren- oder Getriebeöle unmittelbar beim Herstel-\n1. als Altölsammler zum Zwecke der Aufarbeitung, thermi-     ler oder Mineralölhandel erwerben, muß die Annahme-\nschen Verwertung oder zur grenzüberschreitenden          stelle nicht am Verkaufsort oder in dessen Nähe eingerich-\nVerbringung abgibt oder                                  tet oder nachgewiesen werden. Der Verkäufer kann sich\n2. gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unterneh-         zur Erfüllung seiner Annahmeverpflichtung Dritter bedie-\nme_n oder als öffentliche Einrichtung an Unternehmen     nen.\nder Altölsammlung abgibt oder in den, aus dem oder\n(2) Für den Bereich der Binnenschiffahrt und der See-\ndurch den Geltungsbereich des Abfallgesetzes ver-\nschiffahrt gilt die Annahmeverpflichtung des Verkäufers\nbringt,\nals erfüllt, wenn der Käufer die Einrichtungen der Bilgen-\nhat eine Erklärung nach dem in Anlage 2 enthaltenen          entölung oder die Auffanganlagen gemäß des Internatio-\nMuster abzugeben. § 11 Abs. 2 und 3 des Abfallgesetzes       nalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresver-\nin Verbindung mit den Vorschriften der Abfallnachweis-       schmutzung durch den Schiffsbetrieb (MARPOL) in An-\nVerordnung bleiben unberührt.                                spruch nimmt.\n(2) Wer Altöle nach § 5 Abs. 2 Satz 1 untersuchen muß,\nhat die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen\nergänzend in die Erklärung nach Anlage 2 einzutragen,                               Dritter Abschnitt\nauch soweit er nicht nach Absatz 1 verpflichtet ist.                             Schlußbestimmungen\n(3) Je eine Ausfertigung der Erklärung ist von dem nach\n§ 10\nAbsatz 1 Satz 1 Verpflichteten und dem Unternehmen,\nwelches das Altöl übernimmt, drei Jahre aufzubewahren.                           Ordnungswidrigkeiten\nBei grenzüberschreitender Verbringung ist von dem nach\nOrdnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des\nAbsatz 1 Satz 1 Verpflichteten eine Ausfertigung der Erklä-\nAbfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nrung der Zollstelle unaufgefordert vorzulegen.\n1. entgegen § 2 Satz 2 andere Altöle aufarbeitet, obwohl\nsie schädliche Stoffe enthalten, die sich in den Produk-\nten der Aufarbeitung anreichern,\nZweiter Abschnitt\n2. entgegen § 3 Satz 1 Altöle, die die dort genannten\nAnforderungen an die Abgabe                          Stoffe über die festgesetzten Grenzwerte hinaus ent-\nvon Verbrennungsmotoren- oder Getriebeölen                    halten, aufarbeitet,\n3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 synthetische Öle auf der\n§7                                   Basis von PCB oder halogenhaltige Ersatzprodukte\nKennzeichnung der Gebinde                          nicht von anderen Altölen getrennt hält, einsammelt,\nbefördert oder einer Entsorgung zuführt,\nVerbrennungsmotoren- oder Getriebeöle dürfen in\nGebinden nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch       4. entgegen § 4 Abs. 2 in § 2 Satz 1 genannte Altöle mit\nAufdruck oder Aufkleber folgendermaßen gekennzeichnet             anderen Altölen oder Abfällen, insbesondere solcher im\nSinne des § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes, vermischt,\nsind:\n,,Dieses Öl gehört nach Gebrauch in eine Altölannahme-        5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht\nstelle! Unsachgemäße Beseitigung von Altöl gefährdet die          richtig oder nicht vollständig abgibt,\nUmwelt! Jede Beimischung von Fremdstoffen wie Löse-          6. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Ausfertigung der\nmitteln, Brems- und Kühlflüssigkeiten ist verboten.\"             Erklärung nicht vorlegt,","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1987                            2337\n7. entgegen§ 7 Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle        bis zum 31. Dezember 1989 nach Maßgabe des § 30\nin Gebinden ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung       Abs. 2 Satz 1 des Abfallgesetzes gezahlt.\nin den Verkehr bringt, oder\n8. entgegen § 8 Abs. 1 nicht oder nicht in der vorgeschrie-\nbenen Weise auf die Annahmestelle hinweist.                                           § 13\nBerlin-Klausel\n§ 11\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nVerhältnis zur 1O. BlmSchV                   leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 31 des Abfallgeset-\nAuf Altöle finden die Vorschriften der Zehnten Verord-   zes und mit § 73 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-          auch im Land Berlin.\ngesetzes vom 26. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1138) keine\nAnwendung.\n§ 14\n§ 12\nInkrafttreten\nZuschußgewährung nach dem Altölgesetz\nDiese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 7 sowie des\nDie Kostenzuschüsse für die Entsorgung von Altölen        § 1O Nr. 7 am 1. November 1987 in Kraft. § 7 sowie § 10\nwerden unbeschadet der Regelungen dieser Verordnung         Nr. 7 treten am 1 . Juli 1988 in Kraft.\nBonn, den 27. Oktober 1987\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nDr. Klaus Töpfer","2338                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 5 Abs. 3)\nProbenahme und Untersuchung von Altöl\nEntnahme und Aufbewahrung                                 Fahrzeugs unter Vakuum gesetzt wurde, werden\nder Proben                                                die Schieber 1 und 4 bei geschlossenen Hähnen 2\nDie Probenahme für die Untersuchung eines                 und 3 geöffnet .und der Übernahmevorgang\nAltöls auf die Gehalte an Gesamthalogen                   beginnt. Am Anfang und mehrfach wiederholt bis\nund polychlorierten Biphenylen (PCB) wird nach           zum Ende, werden die Schieber 1 und 4 geschlos-\nDIN 51 750 Teil 1, Ausgabe August 1983, und              sen, das dazwischenliegende Rohrstück mittels\nTeil 2, Ausgabe März 1984, durchgeführt.                 des Hahnes 2 belüftet und anschließend über den\nHahn 3 der Inhalt dieses Rohrstutzens in ein Pro-\nErgänzend zu den Vorschriften der Norm DIN               benahmegefäß abgelassen. Aus mehreren sol-\n51 750 wird auf folgendes hingewiesen:                   chen Entnahmen wird eine Gesamtprobe von min-\ndestens 1 1 erhalten. Die Probenahme soll nicht\n1.1      Einsatz von Vakuum-Tankwagen                             sofort mit Beginn der Altölübernahme erfolgen, da\nBei Einsatz von Vakuum-Tankwagen kann die                sonst durch Verschleppungseffekte Probenverfäl-\nProbenahme wie nachfolgend beschrieben (siehe            schungen eintreten können.\nAbbildung 1) erfolgen.\n.1.2   Probenahmegefäße\nAbbildung 1                                Zur Probenahme und zum Aufbewahren der Pro-\nProbenahmevorrichtung an Vakuum-Tankwagen                       ben sind Glas- oder Metallgefäße zu verwenden.\nGefäße aus anderen Werkstoffen sind dann zuge-\nlassen, we11n nachgewiesen ist, daß keine das\nMeßergebnis beeinflussende Aufnahme von PCB\ndurch die Gefäßwandung erfolgt.\n1.3    Probemenge\nDie jeweilige Probenmenge beträgt mindestens\n1 1.\n1 .4   Probenahme an der Anfallstelle\nBei der Probenahme an einer Altölanfallstelle\ngemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 verbleiben von der Probe\n250 ml bei der Anfallstelle und 250 ml beim Altöl-\nsammler.\n1.5    Probenahme an der Aufarbeitungsstelle\nBei der Probenahme für Zwecke des § 5 Abs. 2\ndieser Verordnung ist die Probe in vier Teilproben\nzu unterteilen. Hiervon ist je eine Probe für das\nUntersuchungslaboratorium, eine Probe für den\n·®                                                                Anlieferer, eine Probe für den Aufarbeiter und eine\nProbe für etwaige Schiedsanalysen (Rückstellpro-\nben) bestimmt.\nSoweit im konkreten Fall mehrere Proben für ein\nund dieselbe Stelle bestimmt sind, reduziert sich\ndie Zahl der Teilproben entsprechend.\n1.6    Beachtung von Sicherheitsvorschriften\nBei der Probenahme sowie beim Umgang mit der\nProbe sind die einschlägigen Sicherheitsbestim-\nmungen, insbesondere die des Brandschutzes, zu\nG)  Kesselschieber                                                beachten.\n®   Entlüftung: Kugelhahn 3/8\"\n1.7    Probenahmeprotokoll\n@   Entleerung: Kugelhahn 1/2\"\nÜber die Probenahme ist ein Protokoll in Anleh-\n©   Absperrhahn 3\"                                                nung an das Muster der Norm 51 750 Teil 1 zu\n@   TW-Kupplung                                                   fertigen.\nDer Saugschlauch wird an den Entnahmestutzen       1.8    Aufbewahrung von Proben\ndes Altöltanks angeschlossen oder in andere               Die Aufbewahrung von nach dieser Verordnung\nBehälter eingehängt. Nachdem der Tank des                 entnommenen Proben richtet sich nach § 5 Abs. 1","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1987                               2339\nund 3. Im Falle eines Straf- oder Bußgeldverfah-           Verbrennung entstehende Halogenwasserstoffe\nrens sind die für die Schiedsprobe (Schiedsverfah-         wie HCI, HBr und HJ werden in einer Absorptions-\nren nach DIN 51 848, Ausgabe März 1984) vorge-             lösung absorbiert und potentiometrisch bestimmt.\nsehenen Probenbehälter bis zum Abschluß des\nVerfahrens aufzubewahren.                           3.2    Chemikalien\nDie gezogenen Proben sind so zu sichern (z. B.             Es werden ausschließlich Chemikalien des Rein-\ndurch Plombieren), daß die Probemenge unverän-             heitsgrades „zur Analyse\" und bidestilliertes Was-\ndert bleibt, sowie Ort und Zeit der Entnahme jeder-        ser oder Wasser gleichen Reinheitsgrades ver-\nzeit nachgewiesen werden können.                           wendet. Die eingesetzten Chemikalien und\nBetriebsgase müssen frei von Halogenverbindun-\ngen sein.\n2                                                       3.2.1  Natriumhydroxidhydrat\nBestimmung polychlorierter\nBiphenyle (PCB)                                     3.2.2  Wasserstoffperoxid (Hydrogenperoxid),\n2.1 Anwendung der DIN 51 527                                   w(H2O2) = 30 %\nDie Bestimmung polychlorierter Biphenyle (PCB)      3.2.3  Natriumsulfat, wasserfrei\nhat nach DIN 51 527 Teil 1, Ausgabe Mai 1987, zu\nerfolgen.                                           3.2.4  Absorptionslösung\n1, 16 g Natriumhydroxidhydrat (NaOH * H2O) und\n2.2 Verwendung der Ergebnisse                                  100 ml Wasserstoffperoxid (H 2O2) in Wasser\nDie nach den Vorschriften der Norm erhaltenen              lösen und mit Wasser auf 1 1 auffüllen. Die Lösung\nErgebnisse sind zur Kontrolle der nach § 3 Abs. 1          ist nur begrenzt haltbar.\nund Abs. 2 einzuhaltenden Grenzwerte über die\nBestimmungswerte 4 mg/kg PCB und 1O mg/kg           3.2.5  Salpetersäure, w(HNO3 ) = 65 %\nPCB heranzuziehen.\n3.2.6  Aceton\n2.3 Probenvorbereitung\n3.2. 7 Silbernitrat-Lösung, c(AgNO3)    = 0,01  mol/1 :\nDie Probenvorbereitung ist derart durchzuführen,\n1,6987 g Silbernitrat, AgN0 3 , zuvor bei 150° C\ndaß die ermittelten Ergebnisse sich auf die was-\nbis zur Gewichtskonstanz getrocknet, in Wasser\nserfreie Ölphase beziehen.\nlösen, mit Wasser auf 1 1 auffüllen und in einer\n2.4 Verhältnis Bestimmungswert/Grenzwert                       dunklen Glasflasche aufbewahren.\nDie Verwendung von Grenzwert und Bestim-                   Anmerkung:\nmungswert wurde erforderlich wegen des                      Ersatzweise können im Chemikalienhandel erhält-\nGebrauchs unterschiedlicher Quantifizierungsver-           liche, fertig hergestellte Lösungen verwendet wer-\nfahren bei der Festlegung von Grenzwerten im               den.\ninternationalen Bereich, insbesondere im Rahmen\n3.2.8   Sauerstoff, Wasserstoff und Stickstoff in Druck-\nder Grenzwertfestlegung des EG-Rechts.\ngasflaschen, handelsübliche Qualität, halogenfrei\n2.5 Zulässige Schwankung                                3.2.9   Quarzwolle, halogenfrei\nDer zulässige Fehler bei der PCS-Bestimmung\nnach dieser Vorschrift beträgt ± 1 mg/kg PCB.       3.3     Geräte\nDie nach § 3 einzuhaltenden Grenzwerte sind also           - Erlenmeyer-Kolben, weithalsig, Nennvolumen\ndann überschritten, wenn die bestimmten Gehalte                250 ml, z. B. WE 250 DIN 12 385, Ausgabe\ngrößer als 5 mg/kg bzw. größer als 11 mg/kg PCB                September 1972\nsind.\n- Meßkolben, diverse Nennvolumina, z.B. Meß-\nkolben DIN 12 664 MSA 25 (100; 1 000), Teil 1,\nAusgabe August 1983 und Teil 2, Ausgabe\n3   Bestimmung                                                     Januar 1981\ndes Gesamthalogengehaltes\nMeßkolben mit Kugelschliff, Nennvolumen 100;\n3.1 Grundsatz                                                      250 ml, Kugelschliff S29/15 DIN 12 244, Teil 1,\nAusgabe April 1979\nUnter dem Gehalt eines Altöles an Gesamthalo-\ngen wird der Massenanteil an anorganischem und             - Vollpipetten, Nennvolumen 5; 1O; 20 ml, z. B.\norganischem Halogen in der wasserfreien                        Pipette DIN 12 691..., VPAS 5 (10; 20), Ausgabe\nÖlphase verstanden, der unter den Arbeitsbedin-                April 1975\ngungen dieses Verfahrens als Halogen bestimmt              - Bechergläser, hohe Form, Nennvolumen HF\nwird.                                                          50, HF 100 ml, z.B. Becher HF 50, DIN 12 331,\nDie zu untersuchende Probe wird in einem Ver-                  Ausgabe April 1971\nbrennungsgerät nach Wickbold in Anlehnung an               - lndikatorelektrode: Silberelektrode oder Silber-\nDIN EN 41 im Wägeschiffchen verdampft, und die                 Silbersulfidelektrode oder Silber-Silberchlorid-\nentstehenden Dämpfe werden in einer Knallgas-                 elektrode nach DIN 51 408, Teil 1, Ausgabe\nflamme im Sauerstoffüberschuß verbrannt. Bei der              Juni 1983","2340                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n- Bezugselektrode mit halogenidfreiem Strom-                     des Feinregelventils am Durchflußmeßgerät (4)\nschlüssel, (z.B. Quecksilber/Quecksilber(l)sul-             wird ein Wasserstoffstrom von etwa 200 1/h einre-\nfat-Elektrode)                                              guliert. Man läßt etwa 30 s lang Wasserstoff frei\n- Magnetrührer                                                   durchströmen, zündet den Brenner und reguliert\nmit dem Feinregelventil am Durchflußmeßgerät (5)\n3.3.1  Verbrennungsgerät nach DIN EN 41                                langsam den Primärsauerstoff auf etwa 200 1/h.\nDer Feststoffbrenner wird wieder in die Brennkam-\nAbbildung 2 zeigt den schematischen Aufbau des\nmer eingeführt.\nVerbrennungsgerätes nach Wickbold für zähflüs-\nsige und feste Proben. Für die Verbrennung von                 In das Quarz-Wägeschiffchen werden etwa 1 ,0 g\nAltölproben ist nicht der abgebildete (21 ), sondern           Altöl auf 0,001 g genau eingewogen (Verdamp-\nein B I TC - Fe s t s toff b r e n n e r einzusetzen.          fungsverluste durch leichtflüchtige Bestandteile\nsind zu vermeiden) und mit einer Schicht halo-\n3.3.2  Potentiograph mit Motorbürette oder vergleich-                 genfreier Quarzwolle (etwa 0,2 g) locker bedeckt.\nbare Geräte zur automatischen Durchführung und                 Anschließend wird das Schiffchen mit einem Glas-\nAuswertung potentiometrischer Titrationen.                     stab zur Mitte des BITC-Feststoffbrenners\ngeschoben. Nach Einsetzen des Schliffstückes\n3.4    Durchführung                                                   wird durch den Entlüftungshahn (23) ein Stickstoff-\n3.4.1  Trocknung der Altölprobe                                       strom von 400 1/h eingeleitet. Das Feinregulierven-\ntil (3) muß dabei geschlossen bleiben.\nDie zu untersuchende flüssige Probe wird auf\netwa vorhandenes Absetzwasser hin geprüft. Falls               Die Zugabe der Absorptionslösung wird mit dem\neine Wasserphase erkennbar ist, wird diese mit-                Einweghahn (18) so geregelt, daß ungefähr\ntels eines Scheidetrichters abgetrennt.                        2 Tropfen pro Sekunde in den Absorptionsturm\nDie erhaltene Ölphase sowie Proben mit geringen                (17) zufließen, wobei der Schwanzhahn in Stel-\nAnteilen freien Wassers oder Emulsionen werden                 lung a gebracht wird.\nhomogenisiert.                                                 Dann wird der Wasserstoffstrom auf 500 1/h, der\nDie Wasseranteile der homogenisierten Proben                    Sauerstoffstrom auf 700 1/h und das Vakuum auf\nwerden mit wasserfreiem Natriumsulfat entfernt,                 0,3 bis 0,4 bar (3 000 bis 4 000 mm Wassersäule)\ndas in eine Probemenge von 5 bis 30 g portions-                 eingestellt und während der Verbrennung nachge-\nweise eingerührt wird, bis das überstehende Öl                  regelt. Das Einhalten dieses Druckbereiches ist für\nklar ist.                                                       ein gleichmäßiges Verbrennen der Proben wichtig.\nDie Probe wird durch vorsichtiges Erhitzen mit\nSofern erforderlich, werden das Natriumsulfat                   einem Bunsenbrenner zum Verdampfen gebracht.\nsowie andere Feststoffe vom Öl abzentrifugiert.                 Anschließend wird das Rohr des BITC-Feststoff-\nAnmerkung:                                                      brenners mit dem Bunsenbrenner in der ganzen\nLänge durchgeglüht, um eine vollständige Ver-\nDie Trocknung der Altölprobe ist so durchzufüh-                 brennung sicherzustellen. Nach Erlöschen der\nren, daß Verdampfungsverluste durch leichtflüch-                Flamme hinter der Siebplatte des BITC-Brenners\ntige Bestandteile vermieden werden.                             wird der Stickstoffstrom durch die gleiche Menge\n3.4.2   Verbrennung der Altölprobe                                     Sauerstoff ersetzt und solange weiter geglüht, bis\neventuell unverbrannte Rückstände im Proben-\nDie Verbrennung wird in Anlehnung an DIN EN 41                 raum und Schiffchen vollständig verbrannt sind.\nin einer Wickbold Apparatur (siehe Abbildung 2)\nmit einem BITC-Feststoffbrenner durchgeführt. Im               Ist die Verbrennung beendet, wird zunächst der\nUnterschied zur Vorschrift nach DIN EN 41 wird zu              Einweghahn (18) zum Abstellen des Zulaufs der\nBeginn der Verbrennung (Verdampfung) der                       Absorptionslösung geschlossen, dann wird das\nSekundärsauerstoff durch Stickstoff ersetzt. Die-              Schliffstück mit dem Entlüftungshahn (23) von der\nser wird bei geschlossenem Feinregulierventil                  Apparatur gelöst und das Wägeschiffchen (22)-\ndirekt von einem zweistufigen Druckminderer                    aus dem BITC-Feststoffbrenner entfernt. Die\neiner Stickstoffdruckflasche über den Einweghahn               Brennkammer wird mit 25 ml Wasser gespült. Bei\n(23) zugeführt. Nach Einschalten der Vakuum-                   hohen Halogengehalten der Probe muß gegebe-\npumpe und Aufdrehen des Kühlwassers werden                     nenfalls mehrfach gespült werden.\netwa 1 bis 2 bar Gasvordruck an den Druckmin-                   Danach wird der Schwanzhahn (14) nach Stel-\nderventilen für Sauerstoff, Wasserstoff oder Stick-             lung b gedreht, der Enghals-Meßkolben (13)\nstoff einreguliert. Anschließend wird mit Hilfe des             gegen einen leeren Meßkolben ausgewechselt\nVakuumventils (9) bei geschlossenen Feinregu-                   und der Schwanzhahn (14) wieder in Stellung a\nlierventilen an den Durchflußmeßgeräten (3), (4)                zurückgedreht, und der BITC-Feststoffbrenner\nund (5) ein Unterdruck von etwa 0,5 bar                         kann mit der nächsten Probe beschickt werden.\n(5 000 mm Wassersäule) eingestellt.                             Die im Enghals-Meßkolben (13) enthaltene\nDer BITC-Feststoffbrenner wird aus der Brenn-                   Absorptionslösung wird dem unter 3.5 aufgeführ-\nkammer (20) herausgenommen. Durch Öffnen                        ten Bestimmungsverfahren unterworfen.","Abbildung 2\nWickbold Apparatur\nSchematischer Aufbau des Gesamtgerätes für die Verbrennung zähflüssiger und fester Proben\nAbsorptions-                          20                                21          22           Normschliff\nflüssigkeit                                      Kühlwasser-                                     NS 19138 DIN 12 242\nAustritt\n~\n~     \\\n~=d\\~====----      '    -t:lii--~~--~~-=-=---\n~\n~\nCO\n1\n--1\nOl\n(0\n0.\n~\n•\nC\n7                                                                                  (/)\n(0\nOl\nO\"\nCD\nKi..ill~asser\"'                                                                            -Vakuum                                                                                       CD\nEintriff        y                  _       12\n0\n::::,\n5 lvl4 1v113                              ~::::,\n15-----     ---                                           10\n8\n0.\nCD\n::::,\n~\n15-\ncp-qr                                                                                                                         2\n-  Wasserstoff\n0\n~\n0\nO\"\n~\na      b                                                                                                                                        CO\n,,.,,··\".,,,,,,,..\n1                 CO\n--.J\nKugelschliff/~ .                                                                                                                                                         -Sauerstoff\n1  Druckminderventil für Sauerstoff                       13   Enghals-Meßkolben\nS 29115 DIN 12 244                                                                                        14  Schwanzhahn für Stellungen a, b\n2  Druckminderventil für Wasserstoff\n15   Abtropfkammer\n3  Durchflußmeßgerät für Sauerstoff-Sekundärleitung\n16   Fritte\n4  Durchflußmeßgerät für Wasserstoff-Leitung\n17   Absorptionsturm\n5  Durchflußmeßgerät für Sauerstoff-Primärleitung\n18  Einweghahn\n13                                   6  Überdruckgefäße\n19  Kühler\n7  Flammenrückschlag-Sicherung\n8  Strömungsanzeiger                                      20   Brennkammer\n9  Vakuumventil                                           21   Feststoff-Brenner*)\n1O   Durchgangshahn                                         22   Probehälter                                                                N\n23  Einweghahn                                                                  w\n11  Vakuummeter                                                                                                                             ,&':1-\n.....\n12  Vakuumleitung                                          *) Für Altölproben ist ein BITC-Feststoffbrenner einzusetzen.","2342                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n3.5   Durchführung      der potentiometrischen     Bestim-          Der Blindwert kann je nach Laborbedingungen bis\nmung                                                          zu 50 Mikrogramm Halogen absolut betragen und\nsiehe auch DIN 38 405, Teil 1, Ausgabe Dezem-                 braucht in diesem Fall nicht berücksichtigt zu wer-\nber 1985 und DIN 51 408, Teil 1                               den. Ist der Blindwert höher als 50 Mikrogramm\nHalogen absolut, so ist auf Störungen zu prüfen.\n3.5.1 Grundlage des Verfahrens\n3.5.5  Auswertung\nDie Halogen-Ionen werden mit Silber-Ionen titriert.\nZur Endpunkterkennung verfolgt man die Span-                  Zeigt die Potentialkurve der Titration mehrere\nnung zwischen einer Bezugselektrode einerseits                Wendepunkte, so gilt das bis zu dem den Chlorid-\nund einer lndikatorelektrode andererseits.                    Ionen entsprechenden Wendepunkt verbrauchte\nGesamtvolumen der Silbernitrat-Lösung als Ver-\n3.5.2 Störungen                                                     brauch VAg·\nsiehe DIN 38 405, Teil 1                                      Die Massenkonzentration der Altölprobe an Halo-\ngen ergibt sich aus Gleichung (1).\n3.5.3 Durchführung\nß   = VAg ·    CAg · f · VMeß        (1)\nDie bei der Verbrennung einer Ölprobe nach Wick-                            E · VTitr\nbold erhaltene Absorptionslösung wird unter zwei-             Hierin bedeuten:\nmaligem Nachspülen mit Wasser quantitativ in\nß     Massenkonzentration der Altölprobe           an\neinen weithalsigen 250-ml-Erlenmeyerkolben\nGesamthalogen in g/kg\nüberführt. Der pH-Wert wird mittels nicht bluten-\ndem pH-lndikatorstäbchen geprüft und gegebe-                 V Ag   Volumen der bei der Titration verbrauchten\nnenfalls mit verdünnter Natronlauge auf pH 8,5 bis                  Silbernitrat-Lösung, in ml\n1O eingestellt. Der Kolbeninhalt wird auf einer              cAg    Stoffmengenkonzentration der Silbernitrat-\nHeizplatte ungefähr 20 Minuten zum Sieden                           Lösung, in mol/I\nerhitzt, um das Wasserstoffperoxid zu zerstören.\nDie Restlösung, im allgemeinen 10 bis 20 ml, wird            f      Äquivalenzfaktor: f  = 35,453 g/mol\nquantitativ unter zweimaligem Nachspülen mit                 E      Einwaage der Altölprobe, in g\nWasser in einen 25-ml-Meßkolben überführt und\nVMeB Volumen des Meßkolbens (nach 3.5), in ml\nmit Wasser bis zur Marke aufgefüllt. Nach sorgfäl-\ntigem Umschütteln wird mittels Vollpipette ein Ali-          VTitr Volumen, das aus dem Meßkolben für die\nquot von 5 oder 10 ml in ein 50-ml-Becherglas                       Titration eingesetzt wurde, in ml\n(hohe Form) pipettiert, mit 1 ml Salpetersäure         3.5.6 Angabe des Ergebnisses\n(65 % ) versetzt und auf etwa 20 ml Volumen mit\nWasser aufgefüllt. Beide Elektroden werden in die            Es werden auf 0, 1 g/kg gerundete Werte angege-\nLösung getaucht, und es wird unter intensivem                ben. Beim Runden auf die letzte anzugebende\nRühren mit 0,01 mol/I Silbernitratlösung titriert, bis       Stelle ist DIN 1 333, Blatt 2, Ausgabe Februar\nder auf Chlorid-Ionen beruhende Wendepunkt der                1972, zu berücksichtigen.\nPotentialkurve ermittelt wurde.                              Beispiel: Gesamthalogengehalt 1 ,8 g/kg\nWird kein Potentialsprung angezeigt, so kann die             Eine Überschreitung des nach § 3 zulässigen\nHalogen-Ionen-Konzentration der untersuchten                 Gesamthalogengehaltes ist grundsätzlich nach-\nLösung unter der für die angegebenen Bedingun-               gewiesen, wenn der ermittelte Gehalt um mehr als\ngen gültigen Nachweisgrenze von 3 bis 8 Mikro-               5 % über dem Grenzwert liegt.\ngramm cr/ml liegen. Es ist dann wie folgt zu ver-            Anmerkung:\nfahren:\nZur Kontrolle auf Überschreitungen des zulässi-\nAus einem bekannten Volumen der Absorptionslö-\ngen Gesamthalogengehaltes ist die Anwendung\nsung wird ein Aliquot von 5 ml mittels Vollpipette\neines Vortestes mittels Röntgenfluoreszenz-\nentnommen und in ein 50-ml-Becherglas (hohe                  analyse (RFA) gestattet.\nForm) überführt, mit 1 ml Salpetersäure versetzt\nund mit Aceton auf etwa 20 ml Gesamtvolumen                  Eine Untersuchung nach dem Referenzverfahren\naufgefüllt. Anschließend wird mit einer 0,002 mol/I          kann entfallen, wenn bei dem Vortest folgende\noder 0,005 mol/I Silbernitratlösung wie oben                 Werte nicht überschritten werden:\ntitriert. Ist eine Identifizierung des den Chlorid-                                            Gesamt-   Gesamt-\nIonen entsprechenden Wendepunktes erforder-                  Methode                           halogen-   chlor-\nlich, so wird die Bestimmung unter Zusatz einer                                                 gehalt    gehalt\nbekannten Chloridmenge wiederholt.                           RFA wellenlängendispersiv       1,5 g/kg   1,2 g/kg\n3.5.4 Blindwert                                                    RFA energiedispersiv            1,0 g/kg   0,7 g/kg\nZur Kontrolle auf Halogenfreiheit müssen regel-        4     Bekanntmachungen sachverständiger\nmäßig, insbesondere beim Einsatz neuer Chemi-                Stellen\nkalien und Betriebsgase, Blindwert-Bestimmun-\nDie in den Abschnitten 1 , 2 und 3 genannten\ngen durchgeführt werden.\nBekanntmachungen sachverständiger Stellen sind\nHierzu werden mehrfach hintereinander Verbren-               beim Deutschen Patentamt in München archiv-\nnungen, wie unter 3.1 beschrieben, ohne Probe                mäßig gesichert niedergelegt. Die DIN-Normen\ndurchgeführt und in den erhaltenen Absorptionslö-            sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln\nsungen die Halogen-Ionen gemäß 3.5 bestimmt.                 erschienen.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1987                               2343\nAnlage 2\n(zu § 6 Abs. 1 und 2)\nZum Ausfüllen bitte Hinweise\nauf der Rückseite beachten!\nErklärung\nüber die Entsorgung von Altölen\nNr.  ,.____ _ _11)\nAltölart 2)                        Abfallschlüssel 3)            Menge 4)\nErklärungspflichtiger 5): Tankstelle/Kfz-Werkstatt = 1 sonstiger Gewerbe- oder Industrie-\nbetrieb/öffentliche Einrichtung= 2 Kaufhaus/Ladengeschäft= 3 Hersteller/Großhandel= 4                               5)\nAltölsammler= 5 Beförderer bei Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr= 6\nDem Altöl wurden im Betrieb keine Fremdstoffe wie synthetische Öle auf der Basis von PCB oder deren\nErsatzprodukte, für eine Aufarbeitung ungeeignete Altöle oder Abfälle, insbesondere Abfälle im Sinne des\n§ 2 Abs. 2 AbfG, beigefügt.\nFirma/ Anschrift                                          Datum                                 Unterschrift/Firmenstempel\n6)\nDas Altöl enthält _ _ _ _ mg/kg PCB; _ _ _ _ g/kg Gesamthalogen nach dem Analyseergebnis vom\n_ _ _ _ _ _ _ 198         der Untersuchungsstelle _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nFirma/ Anschrift                                          Datum                                 Unterschrift/Firmenstempel","2344                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnlage 2 (Rückseite)\nFolgende Hinweise sind zu beachten:\nDie Erklärung über die Entsorgung von Altölen ist vom Erklärungspflichtigen (§ 6 Abs. 1 der Altölverordnung)\nund gegebenenfalls vom Untersuchungspflichtigen (§§ 5 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 2 der Altölverordnung) nach\nMaßgabe der nachstehenden Hinweise abzugeben:\n1) Hier ist die Nummer des Begleitscheines einzutragen, soweit der Erklärungspflichtige nach§ 11 Abs. 2 oder 3\ndes Abfallgesetzes in Verbindung mit der Abfallnachweis-Verordnung Begleitscheine auszufüllen hat.\n2) und 3 ) Hier sind die Bezeichnungen aus der Verordnung zur Bestimmung von Abfällen nach § 2 Abs. 2\ndes Abfallgesetzes, die Bezeichnungen des Abfallkataloges der Informationsschrift „Abfallarten\" oder die\nvon der zuständigen Behörde mitgeteilten Bezeichnungen einzusetzen.\n4) Die Angaben zur Altölmenge können in m3 oder t eingesetzt werden.\n5) Im letzten Feld ist die für den Erklärungspflichtigen zutreffende Zahl einzusetzen.\n6) Diese Angaben sind vom Untersuchungspflichtigen (§§ 5 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 2 der Altölverordnung)\nzu machen (Altölbesitzer, welche die Altöle aufarbeiten, thermisch verwerten oder in den, aus dem oder\ndurch den Geltungsbereich des Abfallgesetzes verbringen. Die Angaben sind auch zu machen, soweit die\nUntersuchungen auf PCB und Gesamthalogen durch Dritte im Auftrag des Untersuchungspflichtigen oder\ndurch eine von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungsstelle erfolgen."]}