{"id":"bgbl1-1987-48-8","kind":"bgbl1","year":1987,"number":48,"date":"1987-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/48#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-48-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_48.pdf#page=24","order":8,"title":"Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)","law_date":"1987-10-22T00:00:00Z","page":2316,"pdf_page":24,"num_pages":5,"content":["2316                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nGebührenordnung für Zahnärzte\n(GOZ)\nVom 22. Oktober 1987\nInhaltsübersicht\n§   1 Anwendungsbereich\n§   2 Abweichende Vereinbarung\n§   3  Vergütungen\n§   4  Gebühren\n§   5  Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebühren-\nverzeichnisses\n§   6  Gebühren für andere Leistungen\n§   7  Gebühren bei stationärer Behandlung\n§   8  Wegegeld\n§   9  Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen\n§  10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung\n§  11 Berlin-Klausel\n§  12 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift\nGebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen (Anlage)*)\nAuf Grund des § 15 des Gesetzes über die Ausübung              (3) Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen können Lei-\nder Zahnheilkunde in der durch Artikel 5 des Gesetzes          stungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2, die weder im\nvom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1568) geänderten             Gebührenverzeichnis (Anlage) noch im Gebührenver-\nFassung verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung           zeichnis der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind,\ndes Bundesrates:                                               und ihre Vergütung abweichend von dieser Verordnung in\neinem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden.\n§ 1                                 Der Heil- und Kostenplan muß vor Erbringung der Leistung\nAnwendungsbereich                            erstellt werden; er muß die einzelnen Leistungen und\nVergütungen sowie die Feststellung enthalten, daß es sich\n(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der      um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung\nZahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung,               möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 2 bleibt\nsoweit nicht durch Bunde$gesetz etwas anderes bestimmt\nunberührt.\nist.\n{2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen                                              §3\nberechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst                                      Vergütungen\nfür eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Ver-\nAls Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren,\nsorgung erforderlich sind. Leistungen, die über ·das Maß\neiner zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Ver-          Wegegeld und Ersatz von Auslagen zu.\nsorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf\nVerlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.                                              §4\nGebühren\n§2                                     (1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebühren-\nAbweichende Vereinbarung                         verzeichnis (Anlage) *) genannten zahnärztlichen Leistun-\ngen.\n(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verord-\nnung abweichende Höhe der Vergütung festgelegt                    (2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige\nwerden.                                                        zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht\nhat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung\n(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Zahn-          erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung,\narzt und Zahlungspflichtigem ist vor Erbringung der Lei-       die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer\nstung des Zahnarztes in einem Schriftstück zu treffen.         anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist,\nDieses muß die Feststellung enthalten, daß eine Erstat-        kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er\ntung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicher-         für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.\nweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere\nErklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der\n•) Das Gebührenverzeichnis wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-\nZahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der            gesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der\nVereinbarung auszuhändigen.                                        Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987                              2317\n(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließ-                                §7\nlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstun-             Gebühren bei stationärer Behandlung\ndenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und\nApparaten abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeich-        Bei stationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die\nnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahn-      nach dieser Verordnung berechneten Gebühren um\närztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die     15 vom Hundert zu mindern. In diesem Umfang gilt § 4\nnach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt  Abs. 3 nicht.\nsind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten                                §8\nebenfalls mit der Gebühr abgegolten.                                                 Wegegeld\n(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abge-        (1) Als Entschädigung für Besuche erhält der Zahnarzt\ngegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden.     Wegegeld; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch\nEine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher      den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten. Das\nKosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.     Wegegeld umfaßt Wegstreckenentschädigung und Auf-\nwandsentschädigung.\n(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die\ndiese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so        (2) Die Wegstreckenentschädigung beträgt\nhat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.               1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges 50 Deut-\nsche Pfennige für jeden zurückgelegten Kilometer,\n2. bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die unter\n§5\nBerücksichtigung der Umstände angemessenen Fahrt-\nBemessung der Gebühren                          kosten.\nfür Leistungen des Gebührenverzeichnisses\n(3) Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden\n(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach       zurückgelegten Kilometer 2,- Deutsche Mark, bei Nacht\ndem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebühren-           (zwischen 20 und 8 Uhr) 3,- Deutsche Mark.\nsatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ·ergibt, wenn\ndie Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenver-          (4) Besucht der Zahnarzt auf einem Wege mehrere\nzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der        Patienten, darf er das Wegegeld insgesamt nur einmal und\nPunktwert beträgt elf Deutsche Pfennige. Bei der Bemes-     nur anteilig berechnen.\nsung von Gebühren sind Bruchteile von Pfennigen auf                                      §9\nvolle Pfennigbeträge abzurunden.\nErsatz von Auslagen\n(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren                    für zahntechnische Leistungen\nunter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitauf-\nNeben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen\nwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei\nvorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem\nder Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.         Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten\nDie Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch\nfür zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit\ndie Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein.      diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebüh-\nBemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschrei-\nrenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.\nbung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer\nBetracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur                                  § 10\nzwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebüh-\nFälligkeit und Abrechnung der Vergütung;\nrensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des\n2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn\nRechnung\nBesonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskri-           (1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflich-\nterien dies rechtfertigen.                                  tigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung\nerteilt worden ist.\n§6                                 (2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:\nGebühren für andere Leistungen                  1. das Datum der Erbringung der Leistung,\n2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der\n(1) Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den\neinzelnen berechneten Leistung einschließlich einer\nAbschnitten BI und II, C, D, E V und VI, J, L, M unter den\nverständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes\nNummern 4113 und 4700, N sowie O des Gebührenver-\nsowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,\nzeichnisses für ärztliche Leistungen - Anlage zur Gebüh-\nrenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBI. 1         3. bei Gebühren für stationäre privatzahnärztliche Lei-\nS. 1522) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese       stungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,\nLeistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung        4. bei Wegegeld nach § 8 den Betrag und die Berech-\nfür Ärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.         nung,\n5. bei Ersatz von Auslagen nach § 9 den Betrag und die\n(2) Selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst\nArt der einzelnen Auslage sowie Bezeichnung, Gewicht\nnach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung auf Grund\nund Tagespreis verwendeter Legierungen,\nwissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, kön-\nnen entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitauf-      6. bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berech-\nwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnis-           nungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwen-\nses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden.              deter Materialien.","2318                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\n(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2                                 § 11\nNr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies schriftlich                        Berlin-Klausel\nzu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu\nerläutern. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nNr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammen-      tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 Satz 2 des Geset-\nstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abge-   zes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der durch\nrechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei         das Gesetz vom 25. Februar 1983 (BGBI. 1 S 187) 9eän-\nAuslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein         derten Fassung auch im Land Berlin.\nsonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische\nLeistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen\ndes Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Den-                                     § 12\ntallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung\nInkrafttreten und Übergangsvorschrift\ndes Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen\nanzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht wor-         (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\nden sind(§ 1 Abs. 2 Satz 2 und§ 2 Abs. 3), sind als solche\nzu bezeichnen.                                                (2) Die Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März\n1965 (BGBI. 1 S. 123) gilt weiter\n(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist\ndie entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungs-       1. für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung\npflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem             erbracht worden sind,\nHinweis „entsprechend\" sowie der Nummer und der Be-\n2. für vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Lei-\nzeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu\nstungen nach den Nummern 15, 18, 20, 91 bis 93, 96\nversehen.\nbis 98, 101 bis 104, 119 und 120 des Gebührenver-\n(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen            zeichnisses - Anlage zur Gebührenordnung für Zahn-\nKostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze        ärzte vom 18. März 1965 -, die erst nach Inkrafttreten\n1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.                  dieser Verordnung beendet werden.\nBonn, den 22. Oktober 1987\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987                                  2319\nBerichtigung\nder Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen\ngegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen\nVom 19. Oktober 1987\nDie Verordnung über die Rechnungslegung von Ver-                 h) Nr. 16/9 Unternummer 6\nsicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesauf-\nDie folgenden Unternummern rücken jeweils entspre-\nsichtsamt für das Versicherungswesen vom 30. Januar\nchend auf.\n1987 (BGBI. 1 S. 530 und Anlageband) ist wie folgt zu\nberichtigen:                                                     9. Auf Seite 29 ist die Postenbezeichnung 10 b) 4 in\n,,Postgiroguthaben\" zu berichtigen.\nIm Bundesgesetzblatt\n1O. Auf Seite 31 entfällt beim Posten 3 Buchstabe a Nr. 2\n1. In Zeile 2 des § 17 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a ist               Buchstabe b einmal das Wort „die\".\n,, Personenunternehmen\" in „ Personenversicherungs-\nunternehmen\" zu berichtigen.                              11. Auf Seite 32 muß Posten 11 richtig lauten: ,,Summe\nder Passivseite\".\n2. In Zeile 3 des § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ist „der\"\nin „von\" zu berichtigen.                                  12. Auf Seite 37 ist beim Posten 15 Buchstabe c vor\n,,Aufwendungen\" das Wort „Brutto-\" einzufügen.\n3. In Zeile 2 des§ 28 Abs. 1 Nr. 1 sind nach,, , Zeilen 1\nund 3\" die Worte ,, , jeweils Spalte 1 ;\" anzufügen.      13. Auf Seite 42 entfällt beim Posten 5 Buchstabe a Nr. 1\nBuchstabe c vor „GJ-VF\" das Wort „abgewickelten\".\nIm Anlageband\n14. Auf Seite 43 muß Posten 6 richtig lauten: ,,Brutto-\n4. Auf Seite 7 ist in der Anmerkung 1 Zeile 4 vor dem              Aufwendungen für Rückkäufe und Rückgewähr-\nWort „Haftpflicht-\" ein Bindestrich einzufügen.                beträge\".\n5. Auf Seite 11 ist in Nummer 5 Unternummer 3 „Gebüh-         15. Auf Seite 45 muß Posten 12 Buchstabe b richtig\nren\" in „Guthaben\" zu berichtigen.                             lauten: ,,RV-Anteile an den Brutto-Aufwendungen für\nRückkäufe und Rückgewährbeträge\".\n6. Auf Seite 15 ist in Nummer 14 Unternummer 1 „Zeile\n15 oder 16\" in „Zeile 14\" zu berichtigen.                 16. Auf Seite 45 ist beim Posten 12 Buchstabe c vor\n,,Aufwendungen\" das Wort „Brutto-\" einzufügen.\n7. Auf Seite 16 ist in Nummer 14 Unternummer 5\n,,Nw 221\" in „Nw 211\" zu berichtigen.                     17. Auf Seite 58 muß Posten 1 richtig lauten: ,,Grund-\n8. Auf den Seiten 17 bis 19 entfallen bei den Nummern              stücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten ein-\n16/2 bis 16/9 folgende Unternummern:                           schließlich der Bauten auf fremden Grundstücken\".\na) Nr. 16/2 Unternummer 8                                 18. Auf den Seiten 60 und 61 entfallen im Titel der Nach-\nweisung 103 jeweils die Klammern.\nb) Nr. 16/3 Unternummer 7\n19. Auf Seite 63 ist im Kopf der Spalte 06 „Nominalzins-\nc) Nr. 16/4 Unternummer 5\nfluß\" in „Nominalzinsfuß\" zu berichtig~n.\nd) Nr. 16/5 Unternummer 5\n20. Auf Seite 64 ist im Kopf der Spalte 02 „Nominalzins-\ne) Nr. 16/6 Unternummer 4                                      fluß\" in „Nominalzinsfuß\" zu berichtigen.\nf) Nr. 16/7 Unternummer 4\n21 . Auf Seite 129 ist im Kopf der Spalten 03 und 04 jeweils\ng) Nr. 16/8 Unternummer 7                                      ,,Stück\" in „volle DM\" zu berichtigen.\nBerlin, den 19. Oktober 1987\nDer Präsident\ndes Bundesaufsichtsamtes\nfür das Versicherungswesen\nProf. Dr. A ng e re r","2320                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 26, ausgegeben am 24. Oktober 1987\nTag                                                                    I n h a It                                                                              Seite\n21.   9. 87  Bekanntmachung des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an\nden Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  638\n25.   9. 87  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     661\n25.   9. 87 'Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     662\n25.   9. 87  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     664\n25.   9. 87  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     666\n8. 10. 87  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Europäischen Schule und des Protokolls\nüber die Gründung Europäischer Schulen sowie des Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      667\nPreis dieser Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten}, bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nNr. 27, ausgegeben am 27. Oktober 1987\nTag                                                                     I n h a It                                                                             Seite\n22. 10. 87   Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und lmmunitäten an den Internationalen Weizenrat . .                                                        670\n13. 10. 87  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ungarischen Investitionsförderungsvertrags . . . .                                                     700\n19. 10. 87  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von\nDiskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       695\nPreis dieser Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.\nim Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}