{"id":"bgbl1-1987-48-7","kind":"bgbl1","year":1987,"number":48,"date":"1987-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/48#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-48-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_48.pdf#page=13","order":7,"title":"Fahrzeugregisterverordnung (FRV)","law_date":"1987-10-20T00:00:00Z","page":2305,"pdf_page":13,"num_pages":11,"content":["Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987                                  2305\nFahrzeugregisterverordnung\n(FRV)\nVom 20. Oktober 1987\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                                 Dritter Abschnitt\nErhebung und Speicherung                                        Übermittlungen durch Abruf\nvon Fahrzeugdaten und Halterdaten                                   im automatisierten Verfahren\n§   1     Erhebung der Fahrzeugdaten für die Fahrzeugregister     § 12    Art der zu übermittelnden Daten\n§   2     Erhebung der Halterdaten für die Fahrzeugregister       § 13    Sicherung gegen Mißbrauch\n§   3     Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlici1en Fahrzeug-   § 14    Aufzeichnung der Abrufe\nregister\n§   4     Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeug-\nregister                                                                        Vierter Abschnitt\n§   5     Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern                Übermittlungssperren und Löschung\nder Daten\nzweiter Abschnitt\n§ 15    Übermittlungssperren\nRegelmäßige Übermittlungen\n§ 16    Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister\nvon Fahrzeugdaten und Halterdaten\naus den Fahrzeugregistern                     § 17    Löschung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister\n§   6     Übermittlungen der Zulassungsstelle an das Kraftfahrt-\nBundesamt\nFünfter Abschnitt\n§   7     Übermittlungen der Zulassungsstelle an andere Zulas-\nsungsstellen                                                                Übergangsvorschriften,\nÄnderung der Gebührenordnung\n§   8     Übermittlungen der Zulassungsstelle an Versicherer                   für Maßnahmen im Straßenverkehr,\n§   9     Übermittlungen der Zulassungsstelle an Finanzämter                             Schlußvorschrlften\n§ 10      Übermittlungen der Zulassungsstelle und des Kraftfahrt- § 18    Übergangsrecht\nBundesamtes an die für die Durchführung des Bundes-\n§ 19    Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im\nleistungsgesetzes und des Verkehrssicherstellungsge-\nStraßenverkehr\nsetzes zuständigen Stellen\n§ 11      Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die\n§  20   Berlin-Klausel\nZulassungsstellen                                       § 21    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAuf Grund                                                                             Erster Abschnitt\n- des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 47 Abs. 1 des Straßen-                            Erhebung und Speicherung\nverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                  von Fahrzeugdaten und Halterdaten\nGliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung, § 6 Abs. 1 Nr. 1 geändert durch Artikel 1\n§ 1\nNr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700)\nund § 47 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes                         Erhebung der Fahrzeugdaten\nvom 28. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 486),                                            für die Fahrzeugregister\n- des § 6 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 2 des                  (1) Bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens\nStraßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt            (§ 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind der\nTeil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten           Zulassungsstelle vom Antragsteller folgende Fahrzeugda-\nbereinigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom          ten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgeset-\n6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413) geändert worden ist,            zes) mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:\nwird vom Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des\n1. Fahrzeug- und Aufbauart,\nBundesrates verordnet:                                             2. Hersteller, Typ und Ausführung des Fahrzeugs,","2306                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n3. Fahrzeug-ldentifizierungsnummer,                                   b) Nummer des Versicherungsscheins oder der Ver-\n4. bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem                     sicherungsbestätigung,\nFahrzeug angebrachte Farbe,                                     c) Beginn des Versicherungsschutzes,\n5. Tag der ersten Zulassung oder ersten Inbetriebnahme                d) Versicherungssumme für Personenschäden,\ndes Fahrzeugs,\ne) Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs-\n6. bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Ent-                       pflicht.\nstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen:\ndas bisherige Kennzeichen,                                    (2) Bei der Ausgabe eines roten Kennzeichens (§ 28 der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind der Zulas-\n7. folgende Daten über Beschaffenheit und Ausrüstung           sungsstelle vom Antragsteller die in Absatz 1 Nr. 11\ndes Fahrzeugs:\nbezeichneten Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-\na) Antriebsart,                                           sicherung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.\nb) Höchstgeschwindigkeit (km/h),                              (3) Bei der Ausgabe eines besonderen Kennzeichens\nc) Hubraum (cm 3),                                        nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraft-\nfahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-\nd) zulässiges Gesamtgewicht (kg), Leergewicht (kg),       derungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fas-\nNutz- oder Aufliegelast (kg), zulässige Anhänge-     sung, die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom\nlast (kg) beim Mitführen von Anhängern mit und        13. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2276) geändert worden ist,\nohne Bremse, zulässige Achslasten (kg) vorn, mit-     sind der Zulassungsstelle vom Antragsteller folgende\nten und hinten, zulässige Sattellast (kg) bei Sattel- Fahrzeugdaten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuwei-\nanhängern, Kranlast (t) und Ausladung (m) bei         sen:\nKranwagen,\n1. Fahrzeug- und Aufbauart,\ne) Zahl der Achsen mit und ohne Antrieb, Angabe\nüber das Vorhandensein von Gleisketten,               2. Hersteller, Typ und Ausführung des Fahrzeugs,\nf) Zahl der Sitzplätze einschließlich Führersitz und       3. Fahrzeug-ldentifizierungsnummer,\nNotsitze, Steh- und Liegeplätze,                      4. die bisherige Zulassung oder das bisherige Kennzei-\ng) bei Tankwagen: Rauminhalt des Tanks (m 3),                   chen,\nh) bei Kraftfahrzeugen mit Druckluftbremsanlage:           5. folgende Daten über Beschaffenheit und Ausrüstung\nÜberdruck am Bremsanschluß (bar) bei Einlei-               des Fahrzeugs:\ntungs- und Zweileitungsbremse,                             a) Antriebsart,\ni) Leistung (kW bei min-1 ),                                   b) Höchstgeschwindigkeit (km/h),\nk) Anhängekupplung mit Form und Größe oder Prüf-               c) Hubraum (cm       3\n),\nzeichen,\nd) Leistung (kW bei min-1),\n1) Länge, Breite und Höhe (Maße über alles; mm),\nGröße der Ladefläche (m 2 ) bei Personenkraftwa-           e) zulässiges Gesamtgewicht (kg) und Leergewicht\ngen nach § 23 Abs. 1 Satz 6 der Straßenverkehrs-               (kg),\nZulassungs-Ordnung (Pkw-Kombi),                            f) Zahl der Sitzplätze einschließlich Führersitz,\nm) Größenbezeichnung der Reifen vorn, mitten und           6. Farbe des Fahrzeugs,\nhinten,\n7. die in Absatz 1 Nr. 11 bezeichneten Daten über die\nn) Standgeräusch und Fahrgeräusch [dB(A)],                      Haftpflichtversicherung und das Ende des Versiche-\no) weitere Angaben, soweit deren Eintragung in den               rungsverhältnisses.\nFahrzeugpapieren vorgeschrieben oder zugelas-\n(4) Bei der Ausgabe eines Versicherungskennzeichens\nsen ist,\n(§ 29 e der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind\n8 regelmäßiger Standort des Fahrzeugs,                          dem Versicherer vom Antragsteller Art und Hersteller des\n9 die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, Mietwagen,             Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer\nzur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten           mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.\nSchülerverkehr, als Kraftomnibus im Linienverkehr\noder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einer                                              §2\nsonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes be-\nruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsstelle an-                             Erhebung der Halterdaten\nzuzeigen oder in den Fahrzeugpapieren einzutragen                                für die Fahrzeugregister\nist,                                                          (1) Die in§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrs-\n10. bei Fahrzeugen, für die ein Fahrzeugbrief ausgefertigt       gesetzes bezeichneten Halterdaten sind vom Antragsteller\nwurde: Verfügungsberechtigter über den Fahrzeug-\n1 . der Zulassungsstelle\nbrief,\nbei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens, bei\n11 . folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-            der Ausgabe eines roten Kennzeichens oder bei der\nsicherung:\nAusgabe eines besonderen Kennzeichens nach § 7\na) Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des                   Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahr-\nVersicherers,                                              zeugverkehr,","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987                            2307\n2. dem Versicherer                                                c) Maßnahmen der Zulassungsstelle auf Grund des\nbei der Ausgabe eines Versicherungskennzeichens                   Nichtbestehens oder der Beendigung des Versi-\ncherungsverhältnisses.\nmitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.\n(2) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen dürfen\n(2) Bei der Ausgabe von roten Kennzeichen und von         im örtlichen Fahrzeugregister außerdem folgende Fahr-\nbesonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung        zeugdaten gespeichert werden:\nüber internationalen Kraftfahrzeugverkehr entfällt die\nAngabe zum Geschlecht des Halters.                            1. die nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe o, Nr. 9 und 1O\nerhobenen Daten,\n§3                               2. fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahme-\ngenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf\nSpeicherung der Fahrzeugdaten                      solche Genehmigungen und Auflagen,\nim örtlichen Fahrzeugregister\n3. durch Ausnahmegenehmigung zugeteilt.e weitere amt-\n(1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im           liche Kennzeichen (Unterscheidungszeichen und\nörtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten (§ 33           Erkennungsnummer) und der Tag der Zuteilung,\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes) zu spei-\nchern:                                                        4. Anlaß für die Zuteilung eines Kennzeichens mit grüner\nBeschriftung auf weißem Grund,\n1. die nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 7 Buchstaben a bis n\nund Nr. 8 erhobenen Daten,                              5. Tag der Aushändigung und Rückgabe oder Einzie-\nhung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen\n2. das zugeteilte amtliche Kennzeichen (Unterschei-              Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens,\ndungszeichen und Erkennungsnummer) und der Tag\nder Zuteilung,                                          6. Ausstellung eines Fahrzeugersatz- und Fahrzeug-\nzweitscheins sowie eines Anhängerverzeichnisses\n3. die Zuteilung eines Kennzeichens mit grüner Beschrif-         nebst Datum der Ausstellung,\ntung auf weißem Grund und der Tag der Zuteilung,\n7. Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheins\n4. der Tag der Entstempelung des Kennzeichens, der               nebst Datum der Ausstellung,\nvorübergehenden Stillegung und der endgültigen\nAußerbetriebsetzung des Fahrzeugs, die Verlänge-        8. Vermerk über die Aufbietung des Fahrzeugbriefs,\nrung der Stillegung sowie der Tag der Wiederinbe-       9. der auf die Zuteilung des Kennzeichens folgende\ntriebnahme,                                                 nächste Termin (Monat und Jahr) für die Anmeldung\n5. Art der Betriebserlaubnis,                                    zur Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenver-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung,\n6. Anerkennung nach § 23 Abs. 7 und 8 der Straßenver-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung als schadstoffarmes oder      10. Vermerk über Fahrzeugmängel und Maßnahmen zur\nbedingt schadstoffarmes Fahrzeug Stufe A, B oder C          Mängelbeseitigung,\nund der Tag der Anerkennung sowie die Erfüllung der    11 . Vermerk über erhebliche Schäden am Fahrzeug aus\nAnlagen XXIII, XXIV und XXV der Straßenverkehrs-            einem Verkehrsunfall,\nZulassungs-Ordnung über das Abgasverhalten,\n12. der auf die Zuteilung des Kennzeichens folgende\n7. Kennziffer des Zulassungsbezirks sowie der Standort-          nächste Termin (Monat und Jahr) zur Durchführung\ngemeinde und des Gemeindeteils,                             der Abgassonderuntersuchung nach § 47 a der Stra-\n8. Nummer des Fahrzeugbriefs bei Fahrzeugen, für die             ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,\nein Fahrzeugbrief ausgefertigt wurde,                  13. Vermerk über die Berechtigung zum Betrieb des Fahr-\n9. Nummer und Verbleib des bisherigen Fahrzeugbriefs             zeugs trotz eines Verkehrsverbots bei Smog,\nbei Ausfertigung eines neuen Briefs oder bei endgülti- 14. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des\nger Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs,                      Fahrzeugs,\n10. Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des              15. Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt\nFahrzeugs, des gestempelten Kennzeichens und des            ist,\nausgefertigten Fahrzeugbriefs sowie Hinweis auf den\nTag der Beendigung der Sperrfrist für die neue Zutei-  16. Tag des Eingangs der Versicherungsbestätigung für\nlung des Kennzeichens,                                      die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,\n11. Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bun-             17. die Versicherungssumme in der Kraftfahrzeug-Haft-\ndesleistungsgesetz und dem Verkehrssicherstellungs-         pflichtversicherung für Personenschäden,\ngesetz,                                                18. Tag des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungs-\n12. folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-         stelle über die Veräußerung des Fahrzeugs und der\nsicherung:                                                  Tag der Veräußerung,\na) die nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 Buchstaben a bis c       19. bei Verlegung des regelmäßigen Standorts des\nerhobenen Daten oder die Befreiung von der              Fahrzeugs in einen anderen Zulassungsbezirk und\ngesetzlichen Versicherungspflicht,                      Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kenn-\nb) Nichtbestehen oder Beendigung des Versiche-             zeichen dieses Zulassungsbezirks und der Tag der\nrungsverhältnisses, die Anzeige hierüber und der        Zuteilung,\nTag des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungs-   20. Vermerk über die Eintragung der vorübergehenden\nstelle.                                                 Stillegung im Fahrzeugbrief,","2308                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\n21. Vermerk, daß den Vorschriften über die Kraftfahrzeug-      (5) Im örtlichen Fahrzeugregister dürfen durch Ausnah-\nsteuer nicht genügt ist,                               megenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten\nFahrzeug zugeteilte oder ausgehändigte Kennzeichen, der\n22. folgende frühere Daten:\nTag der Zuteilung oder Aushändigung sowie die Stelle, die\na) die früheren Kennzeichen und die früheren Fahr-     über die Verwendung der Kennzeichen bestimmt, gespei-\nzeug-ldentifizierungsnummern,                       chert werden.\nb) die früheren Halter,                                   (6) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte\nc) Name und Anschrift oder Schlüsselnummer der         Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch\nfrüheren Versicherer und die jeweils zugehörigen    diese im örtlichen Fahrzeugregister zu speichern.\nDaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-\n(7) Im örtlichen Fahrzeugregister darf ferner der Tag der\nrung nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 Buchstaben b bis d\nÄnderung der in den Absätzen 1 bis 6 bezeichneten Fahr-\noder die Befreiung von der gesetzlichen Versiche-\nzeugdaten gespeichert werden.\nru ngspf Iicht.\n(3) Bei der Ausgabe von roten Kennzeichen dürfen                                       §4\nim örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten                      Speicherung der Fahrzeugdaten\ngespeichert werden:                                                         im Zentralen Fahrzeugregister\n1. Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer des\n(1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im\nroten Kennzeichens,\nZentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten (§ 33\n2. Ausgabe des Kennzeichens zur einmaligen oder wie-        Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes) zu spei-\nderkehrenden Verwendung einschließlich Tag der Aus-     chern:\ngabe und Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,\n1. die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstaben a bis h\n3. Tag der Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens,            erhobenen Daten, die Leistung (kW) und das Vorhan-\n4. Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahr-             densein einer Anhängekupplung,\nzeugs und des Kennzeichens sowie Hinweis auf den        2. die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 im örtlichen Fahrzeug-\nTag der Beendigung der Sperrfrist für die neue Aus-          register zu speichernden Daten,\ngabe des Kennzeichens,\n3. folgende frühere Daten:\n5. folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-\na) die früheren Kennzeichen (Unterscheidungszeichen\nsicherung:\nund Erkennungsnummer),\na) die nach § 1 Abs. 2 erhobenen Daten,\nb) die früheren Fahrzeug-ldentifizierungsnummern,\nb) die nach Absatz 1 Nr. 12 Buchstaben b und c zu\nc) die Nummern früherer Fahrzeugbriefe und der ver-\nspeichernden Daten,\nbleib dieser Briefe,\nc) Name und Anschrift oder Schlüsselnummer der frü-\nd) die früheren Angaben zum Hersteller und Typ des\nheren Versicherer und die jeweils zugehörigen\nFahrzeugs,\nDaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-\nrung nach § 1 Abs. 2 oder die Befreiung von der          e) Zahl der dem Kraftfahrt-Bundesamt gemeldeten\ngesetzlichen Versicherungspflicht.                           Änderungen in der Beschaffenheit und Ausrüstung\ndes Fahrzeugs sowie der jeweilige Tag der Ände-\n(4) Bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach                rungen,\n§ 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahr-        f) Zahl und Grund der sonstigen Änderungen,\nzeugverkehr dürfen im örtlichen Fahrzeugregister folgende\nFahrzeugdaten gespeichert werden:                                g) Zahl der früheren Halter,\n1. die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 erhobenen Daten,              h) Zahl der Haltereinträge im gültigen Fahrzeugbrief.\n2. Ordnungs- und Erkennungsnummer des besonderen                (2) Bei der Ausgabe von roten Kennzeichen zur wieder-\nKennzeichens sowie Tag der Ausgabe des Kennzei-          kehrenden Verwendung sind die nach§ 3 Abs. 3 Nr. 1 bis\nchens,                                                   4 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Fahr-\n3. Tag des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung im Gel-      zeugdaten, soweit sie sich auf Kennzeichen zur wieder-\ntungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-         kehrenden Verwendung erstrecken, auch im Zentralen\nnung,                                                    Fahrzeugregister zu speichern.\n4. Nummer und Verbleib des Fahrzeugbriefs, falls ein            (3) Bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach\nsolcher vorhanden war,                                   § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahr-\nzeugverkehr sind die nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 im ört-\n5. Tag der endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahr-         lichen Fahrzeugregister zu speichernden Fahrzeugdaten\nzeugs im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulas-      auch im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.\nsungs-Ordnung,\n6. Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahr-            (4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind\nzeugs und des besonderen Kennzeichens sowie Hin-         im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu\nweis auf den Tag der Beendigung der Sperrfrist für die   speichern:\nneue Ausgabe des Kennzeichens,                           1. die nach § 1 Abs. 4 erhobenen Daten,\n7. die nach § 1 Abs. 3 Nr. 7 erhobenen Daten über die        2. Erkennungsnummer des ausgehändigten Versiche-\nKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.                       rungskennzeichens,","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987                              2309\n3. Beginn des Versicherungsschutzes,                         Satz 1 Nr. 2) zu übermitteln. Außerdem hat die Zulas-\n4. Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhält-        sungsstelle dem Kraftfahrt-Bundesamt jede Änderung der\nnisses gemäß § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsge-      Daten und den Tag der Änderung sowie die Löschung der\nsetzes,                                                 Daten und den Tag der Löschung im örtlichen Fahrzeug-\nregister zu übermitteln. Durch Ausnahmegenehmigungen\n5. Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahr-         zugelassene Erhöhungen der Gewichte und Achslasten\nzeugs und des gültigen Versicherungskennzeichens.       von Fahrzeugen brauchen nicht mitgeteilt zu werden.\nBei der Ausgabe von roten Versicherungskennzeichen\n(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen\n(§ 29 g der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind\nzuständige Zulassungsstelle die vorübergehende Still-\nnur die Daten nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 zu speichern. Der für\nlegung oder die endgültige Außerbetriebsetzung des Fahr-\ndas ausgegebene Versicherungskennzeichen zuständige\nzeugs vor, so hat sie dem Kraftfahrt-Bundesamt die Still-\nVersicherer hat die nach den Sätzen 1 und 2 im Zentralen\nlegung oder Außerbetriebsetzung mitzuteilen und außer-\nFahrzeugregister zu speichernden Daten dem Kraftfahrt-\ndem anzugeben\nBundesamt mitzuteilen.\n1. den Tag der Stillegung oder Außerbetriebsetzung,\n(5) Im Zentralen Fahrzeugregister sind die in§ 3 Abs. 2\nNr. 3 und Abs. 5 bezeichneten Kennzeichen sowie der Tag      2. das Kennzeichen und dessen Entstempelung,\nder Zuteilung oder Ausgabe der Kennzeichen zu spei-          3. die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer,\nchern.\n4. Art und Hersteller des Fahrzeugs,\n(6) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte        5. Nummer und Verbleib des Fahrzeugbriefs.\nDaten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch\ndiese im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.\n§7\n(7) Im Zentralen Fahrzeugregister darf ferner der Tag\nder Änderung der in den Absätzen 1 bis 6 bezeichneten                  Übermittlungen der Zulassungsstelle\nFahrzeugdaten gespeichert werden.                                           an andere Zulassungsstellen\n(1) Wird nach der Verlegung des Standorts eines Fahr-\n§5                               zeugs in den Bezirk einer anderen Zulassungsstelle von\nSpeicherung der Halterdaten                   dieser ein neues amtliches Kennzeichen zugeteilt, hat sie\nin den Fahrzeugregistern                    der für das bisherige Kennzeichen zuständigen Zulas-\nsungsstelle die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer, die\nDie Speicherung der nach § 2 erhobenen Halterdaten       Nummer des Fahrzeugbriefs, das bisherige Kennzeichen\nerfolgt                                                      sowie das neue Kennzeichen und den Tag der Zuteilung\n1. im örtlichen Fahrzeugregister                             mitzuteilen.\nbei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen, bei Fahr-       (2) Nimmt die andere Zulassungsstelle im Sinne von § 6\nzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2       Abs. 2 die vorübergehende Stillegung oder endgültige\nder Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugver-   Außerbetriebsetzung vor, hat sie der für das bisherige\nkehr sowie bei der Ausgabe von roten Kennzeichen zur    Kennzeichen zuständigen Zulassungsstelle die in § 6\neinmaligen und wiederkehrenden Verwendung,              Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln.\n2. im Zentralen Fahrzeugregister\nbei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen, bei Fahr-                                   §8\nzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2                 Übermittlungen der Zulassungsstelle\nder Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugver-                          an Versicherer\nkehr, bei der Ausgabe von roten Kennzeichen zur\nwiederkehrenden Verwendung und bei Fahrzeugen mit         (1) Die Zulassungsstelle hat dem Versicherer zur\nVersicherungskennzeichen.                               Gewährleistung des Versicherungsschutzes (§ 32 Abs. 1\nNr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes) zu übermitteln       ·\nIn den Fahrzeugregistern darf ferner der Tag der Änderung\nder Halterdaten gespeichert werden.                          1. bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen\na) Kennzeichen und Tag der Zuteilung,\nb) Art des Fahrzeugs sowie Schlüsselnummer für Her-\nzweiter Abschnitt                              steller, Typ und Ausführung des Fahrzeugs,\nRegelmäßige Übermittlungen                         c) Fahrzeug-ldentifizierungsnummer,\nvon Fahrzeudaten und Halterdaten                      d) Familienname, Vornamen und Anschrift des Hal-\naus den Fahrzeugregistern                            ters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsneh-\nmer identisch ist,\n§6                                   e) Vorliegen eines Versichererwechsels,\nÜbermittlungen der Zulassungsstelle                    f) Tag des Eingangs einer Anzeige über das Nicht-\nan das Kraftfahrt-Bundesamt                           bestehen oder die Beendigung des Versicherungs-\nverhältnisses,\n(1) Die Zulassungsstelle hat dem Kraftfahrt-Bundesamt\nnach der Zuteilung oder der Ausgabe des Kennzeichens             g) Einleitung von Maßnahmen oder sonstige Angaben\ndie im Zentralen Fahrzeugregister zu speichernden Fahr-             zum Verbleib des Fahrzeugs oder Kennzeichens\nzeugdaten(§ 4 Abs. 1 bis 3, 5 und 6) und Halterdaten (§ 5           nach Eingang einer Anzeige gemäß Buchstabe f,","2310                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nh) Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des         die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 11, Abs. 2 Nr. 2 und\nVersicherers, Nummer des Versicherungsscheins        19 gespeicherten Fahrzeugdaten, die nach ·§ 5 Satz 1\noder der Versicherungsbestätigung, Beginn des        Nr. 1 gespeicherten Halterdaten sowie den Tag der Ände-\nVersicherungsschutzes      sowie   Versicherungs-   rung der vorgenannten Daten übermitteln.\nsumme für Personenschäden,\n(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf bei Fahrzeugen mit\n2. bei Fahrzeugen mit roten Kennzeichen                     amtlichen Kennzeichen für die Zwecke des Bundeslei-\na) Kennzeichen und Tag der Ausgabe,                     stungsgesetzes den nach § 5 dieses Gesetzes bestimm-\nten Anforderungsbehörden und den diesen vorgesetzten\nb) Gültigkeitsdauer des Kennzeichens,\nBehörden sowie für die Zwecke des Verkehrssicherstel-\nc) Familienname, Vornamen und Anschrift des Hal-         lungsgesetzes den nach § 19 dieses Gesetzes bestimm-\nters, falls dieser nicht mit dem Versicherungs-     ten Behörden auf entsprechende Anforderungen die nach\nnehmer identisch ist,                               § 4 Abs. 1 Nr. 1, nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit\nd) die in Nummer 1 Buchstaben e, f, g und h bezeich-    § 3 Abs. 1 Nr. 2, 4, 7 und 11, nach § 4 Abs. 1 Nr. 3\nneten Daten,                                         Buchstabe a gespeicherten Fahrzeugdaten, die nach § 5\nSatz 1 Nr. 2 gespeicherten Halterdaten sowie den Tag der\n3. bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7       Änderung der vorgenannten Daten übermitteln.\nAbs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahr-\nzeugverkehr\na) Kennzeichen und Tag der Ausgabe,                                                  § 11\nb) die in Nummer 1 Buchstaben b, c, d und h bezeich-           Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes\nneten Daten und das Ende des Versicherungsver-                        an die Zulassungsstellen\nhältnisses.\n(1) Erfolgt wegen Verlegung des regelmäßigen Stand-\n(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt aus Anlaß der      orts eines Fahrzeugs in einen anderen Zulassungsbezirk\nZuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens, des Vorlie-        die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, so teilt das Kraft-\ngens einer neuen Versicherungsbestätigung, des Ver-         fahrt-Bundesamt der bisherigen Zulassungsstelle - unter\nsichererwechsels oder des Eingangs einer Anzeige wegen        Angabe von bisherigem Kennzeichen, Fahrzeug-ldentifi-\nNichtbestehens oder Beendigung des Versicherungsver-        zierungsnummer, Art und Hersteller des Fahrzeugs sowie\nhältnisses oder der hierauf beruhenden Maßnahmen.            Nummer des Fahrzeugbriefs - das neue Kennzeichen mit.\n§9                                (2) Ist ein Fahrzeug endgültig außer Betrieb gesetzt oder\ngilt es nach vorübergehender Stillegung als endgültig\nÜbermittlungen der Zulassungsstelle              außer Betrieb gesetzt, so macht das Kraftfahrt-Bundes-\nan Finanzämter                       amt, wenn dieser Umstand im Zentralen Fahrzeugregister\n(1) Die Zulassungsstelle hat dem zuständigen Finanz-      vermerkt ist, der zuständigen Zulassungsstelle hierüber\namt bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen mit amtlichen      Mitteilung.\nKennzeichen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuer-          (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt ferner an die\nrechts (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes)      jeweils zuständige Zulassungsstelle die im Zentralen Fahr-\ndie in § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchfüh-    zeugregister enthaltenen Angaben über Diebstahl oder\nrungsverordnung vom 3. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 901 ), ge-     sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen, Kennzei-\nändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 1985            chen und ausgefertigten Fahrzeugbriefen sowie über das\n(BGBI. 1 S. 2185), bezeichneten Daten aus den dort          Wiederauffinden solcher Fahrzeuge, Kennzeichen und\ngenannten Anlässen zu übermitteln.                           Briefe, es sei denn, dem Kraftfahrt-Bundesamt ist bekannt,\n(2) Die Zulassungsstelle hat dem zuständigen Finanz-      daß die Zulassungsstelle hierüber unterrichtet ist.\namt bei der Ausgabe von roten Kennzeichen zur wieder-\nkehrenden Verwendung zwecks Durchführung des Kraft-             (4) Wird dem Zentralen Fahrzeugregister ein Fahrzeug\nfahrzeugsteuerrechts die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und     als zum Verkehr zugelassen gemeldet, dessen Fahrzeug-\nnach § 5 Satz 1 Nr. 1 zu speichernden Daten sowie die        ldentifizierungsnummer oder dessen Kennzeichen im Zen-\nÄnderung dieser Daten und den Tag der Änderung mitzu-        tralen Fahrzeugregister bereits zu einem anderen im Ver-\nteilen.                                                      kehr befindlichen Fahrzeug gespeichert ist, so teilt das\nKraftfahrt-Bundesamt diesen Umstand der Zulassungs-\n§ 10                            stelle mit, die das neue Fahrzeug gemeldet hat.\nÜbermittlungen der Zulassungsstelle\nund des Kraftfahrt-Bundesamtes\nan die für die Durchführung\ndes Bundesleistungsgesetzes                                        Dritter Abschnitt\nund des Verkehrssicherstellungsgesetzes                               Übermittlungen durch Abruf\nzuständigen Stellen                                     im automatisierten Verfahren\n(1) Die Zulassungsstelle darf bei Fahrzeugen mit amt-\nlichen Kennzeichen für die Zwecke des Bundesleistungs-                                    § ·12\ngesetzes den nach § 5 dieses Gesetzes bestimmten                           Art der zu übermittelnden Daten\nAnforderungsbehörden und für die Zwecke des Verkehrs-\nsicherstellungsgesetzes den nach § 19 dieses Gesetzes            (1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten\nbestimmten Behörden auf entsprechende Anforderungen           Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987                            2311\nAbs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes        Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen fol-\ndürfen folgende Daten bereitgehalten werden:                gende Daten bereitgehalten werden:\n1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens           1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens\noder der Fahrzeug-ldentifizierungsnummer:                  oder der Fahrzeug-ldentifizierungsnummer:\na) das Kennzeichen und der Tag der Zuteilung oder          a) Kennzeichen, Fahrzeug-ldentifizierungsnummer,\nAusgabe sowie die Fahrzeug-ldentifizierungs-           b) Fahrzeug- und Aufbauart,\nnummer,\nc) Hersteller, Typ und Ausführung des Fahrzeugs,\nb) Familienname, Vornamen, Ordens- und Künstler-\nname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort- oder        d) Familienname, Vornamen, Ordens- und Künstler-\nbei juristischen Personen, Behörden oder Vereini-          name, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort - oder\ngungen: Name oder Bezeichnung - sowie Anschrift            bei juristischen Personen, Behörden oder Vereini-\ndes Halters,                                               gungen: Name oder Bezeichnung- sowie Anschrift\nc) Tag der vorübergehenden Stillegung oder endgül-             des Halters,\ntigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs,                und, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist,\nzusätzlich\nund, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist,\nzusätzlich                                                 e) die in § 1 Abs. 1 Nr. 7 bezeichneten Daten über\nBeschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs,\nd) Art, Hersteller, Typ und Farbe(§ 1 Abs. 1 Nr. 4) des\nFahrzeugs; bei Fahrzeugen mit Versicherungskenn-       f) fa~rzeugbezogene und halterbezogene Ausnahme-\ngenehmigungen sowie Auflagen,\nzeichen außerdem Beginn und Ende des Versiche-\nrungsverhältnisses,                                    g) Farbe des Fahrzeugs,\n2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kenn-         h) die in § 1 Abs. 1 Nr. 9 enthaltenen Angaben über die\nzeichens:                                                      Verwendung des Fahrzeugs,\na) die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens           i) Tag der ersten Zulassung oder ersten Inbetrieb-\nübereinstimmenden Kennzeichen,                             nahme des Fahrzeugs,\nb) Art, Hersteller, Typ und Farbe des Fahrzeugs sowie      k) Vermerk über Fahrzeugmängel,\nJahr der ersten Zulassung; bei Fahrzeugen mit Ver-     1) Vermerk über erhebliche Schäden am Fahrzeug\nsicherungskennzeichen außerdem Beginn und                  aus einem Verkehrsunfall,\nEnde des Versicherungsverhältnisses,                   m) Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendi-\n3. für Anfragen unter Verwendung von Personalien (Fami-            gung des Versicherungsverhältnisses und Tag des\nlienname, Vornamen, Ordens- oder Künstlername,                 Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsstelle,\nGeburtsname, Geburtstag, Geburtsort oder Name oder         n) Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des\nBezeichnung einer juristischen Person, Behörde oder            Fahrzeugs oder des Kennzeichens,\nVereinigung):\no) Tag der Betriebsuntersagung, vorübergehenden\na) Familienname, Vornamen, Ordens- und Künstler-               Stillegung oder endgültigen Außerbetriebsetzung\nname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort - oder           des Fahrzeugs,\nbei juristischen Personen, Behörden oder Vereini-\np) Art der Betriebserlaubnis,\ngungen: Name oder Bezeichnung - sowie Anschrift\ndes Halters,                                           q) die Daten übet die Schadstoffminderung des Fahr-\nb) Kennzeichen, Tag der Zuteilung oder Ausgabe des             zeugs,\nKennzeichens, Fahrzeug-ldentifizierungsnummer,         r) die Daten des Erwerbers des Fahrzeugs nach einer\nArt, Hersteller, Typ und Farbe des Fahrzeugs; bei          Veräußerung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 2 des\nFahrzeugen mit Versicherungskennzeichen außer- ·           Straßenverkehrsgesetzes, der Tag des Eingangs\ndem Beginn und Ende des Versicherungsverhält-              der Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsstelle\nnisses.                                                    und der Tag der Veräußerung,\nDie Daten nach Satz 1 werden zum Abruf bereitgehalten          s) Tag der Zuteilung des Kennzeichens für den neuen\nfür                                                                Halter nach Halterwechsel,\n1. das Bundeskriminalamt und die mit der polizeilichen         t) Nummer des Fahrzeugbriefs sowie Nummer und\nKontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs oder mit          Verbleib des bisherigen Fahrzeugbriefs,\nder Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4 des Bun-             u) die früheren Kennzeichen und die früheren Halter,\ndesgrenzschutzgesetzes beauftragten Dienststellen\ndes Bundes,                                             2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kenn-\n2. die Zollfahndungsdienststellen,                             zeichens:\ndie in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b\n3. die Dienststellen      des  Polizeivollzugsdienstes der\nbezeichneten Daten,\nLänder,\n3. für Anfragen unter Verwendung von Personalien (Fami-\n4. die für den Polizeivollzugsdienst zuständigen obersten      lienname, Vornamen, Ordens- oder Künstlername,\nLandesbehörden, soweit sie selbst Aufgaben der Poli-\nGeburtsname, Geburtstag, Geburtsort oder Name oder\nzei wahrnehmen.                                            Bezeichnung einer juristischen Person, Behörde oder\n(2) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten         Vereinigung):\nVerfahren aus dem örtlichen Fahrzeugregister nach § 36         die in Nummer 1 bezeichneten Daten.","2312                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nDie Daten nach Satz 1 werden für die Dienststellen des       4 Fahndungs-, Grenzfahndungsaktion, Kontrollstelle\nPolizeivollzugsdienstes zum Abruf bereitgehalten, die für    5 Verfolgung von Straftaten oder Verkehrsordnungs-\nden jeweiligen Bezirk der Zulassungsstelle (§ 23 Abs. 2\nwidrigkeiten\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) örtlich zustän-\ndig sind.                                                     6 Sonstige Anlässe.\nBei Verwendung der Schlüsselzahlen 4 bis 6 ist ein auf\n§ 13                             den Anlaß bezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuch-\nSicherung gegen Mißbrauch                      nummer zusätzlich zu übermitteln, falls dies beim Abruf\nangegeben werden kann. Sonst ist jeweils in Kurzform bei\n(1) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf nach den\nder Verwendung der Schlüsselzahl 5 die Art der Straftat\n§§ 30 a und 36 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulas-\noder die Art der Verkehrsordnungswidrigkeit und bei Ver-\nsen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung von\nwendung der Schlüsselzahl 6 die Art der Maßnahme oder\njeweils selbständigen und voneinander unabhängigen\ndes Ereignisses zu bezeichnen.\nKennungen\n1. der zum Abruf berechtigten Dienststelle und                   (3) Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen\nPerson sind der nach Absatz 1 zuständigen Stelle die\n2. des zum Abruf zugelassenen Endgeräts                       Dienstnummer, Nummer des Dienstausweises, ein\nerfolgt. Abweichend von Satz 1 wird auf Antrag eines          Namenskurzzeichen oder andere Hinweise mitzuteilen,\nLandes bei Abruf über ein Sondernetz der Polizei die          die unter Hinzuziehung von Unterlagen bei der abrufenden\nKennung nach Nummer 1 als einheitliche Landeskennung          Stelle diese Feststellung ermöglichen. Als Hinweis im\nerteilt, sofern sich aus der Kennung des Endgeräts auch       Sinne von Satz 1 gilt insbesondere\ndie Dienststelle ergibt. Die Kennung der abrufberechtigten    1. das nach Absatz 2 übermittelte Aktenzeichen oder die\nDienststelle ist von der übermittelnden Stelle jeweils späte-      Tagebuchnummer, sofern die Tatsache des Abrufs\nstens nach Ablauf von 18 Monaten zu ändern.                        unter Bezeichnung der hierfür verantwortlichen Person\n(2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges        aktenkundig gemacht wird, oder\nVerfahren zu gewährleisten, daß keine Abrufe erfolgen         2. der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen\nkönnen, sobald die Kennung des Endgeräts unrichtig oder            Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person\ndie Kennung der zum Abr~f berechtigten Dienststelle mehr           geeignet ist.\nals zweimal hintereinander unrichtig eingegeben wurde.\n(4) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrzeugregister\n(3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß die  unter Verwendung von Fahrzeugdaten und aus dem Ver-\nAufzeichnungen nach § 30 a Abs. 3 und § 36 Abs. 6 des         kehrszentralregister stellt das Kraftfahrt-Bundesamt unmit-\nStraßenverkehrsgesetzes über die Abrufe selbsttätig erfol-    telbar nach Erhalt der Anfragedaten die Maschinenzeit in\ngen und daß der Abruf bei nicht ordnungsgemäßer Auf-          Millisekunden fest. Ist diese Zeit ein Vielfaches von 50, so\nzeichnung unterbrochen wird. Der Aufzeichnung unterlie-       übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt statt der Auskunft\ngen auch versuchte Abrufe, die unter Verwendung von           zunächst den Hinweis darauf, daß vor der Erteilung der\nfehlerhaften Kennungen mehr als einmal vorgenommen            Auskunft die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 ein-\nwerden. Satz 1 gilt entsprechend für die weiteren Auf-        zugeben sind.\nzeichnungen nach § 30 a Abs. 4 und § 36 Abs. 7 des\nStraßenverkehrsgesetzes, die von der nach § 14 Abs. 1            (5) Für die nach § 30 a Abs. 4 und § 36 Abs. 7 des\nzuständigen Stelle gefertigt werden.                         Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Auf-\nzeichnungen gilt § 36 Abs. 6 Satz 2 des Straßenverkehrs-\ngesetzes entsprechend.\n§ 14                                 (6) Den abrufberechtigten Dienststellen und den für die\nAufzeichnung der Abrufe                     Aufsicht über sie zuständigen Behörden sowie den Beauf-\ntragten für den Datenschutz des Bundes und der Länder\n(1) Die nach§ 30 a Abs. 4 und§ 36 Abs. 7 des Straßen-     und der Datenschutzkommission dürfen die Aufzeichnun-\nverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeich-         gen im Sinne des § 30 a Abs. 3 und 4 sowie des § 36\nnungen werden vom Kraftfahrt-Bundesamt gefertigt. In         Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes im Rahmen\nden Ländern Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen            ihrer Zuständigkeit zur Kontrolle übermittelt werden.\nwerden diese Aufzeichnungen jeweils von der abrufenden\nStelle oder in deren Auftrag von einer durch sie bestimm-\nten Stelle vorgenommen.\nVierter Abschnitt\n(2) Der Anlaß des Abrufs ist von der abrufenden Stelle\nder nach Absatz 1 zuständigen Stelle unter Verwendung             Übermittlungssperren und Löschung der Daten\nfolgender Schlüsselzahlen zu übermitteln:\n1 Bei Überwachung des Straßenverkehrs:                                                    § 15\nkeine oder nicht vorschriftsmäßige Papiere oder Ver-                        Übermittlungssperren\ndacht auf Fälschung der Papiere oder des Kennzei-\nchens                                                        (1) Übermittlungssperren gegenüber Dritten (§ 41 des\nStraßenverkehrsgesetzes) dürfen nur durch die für die\n2 Nichtbeachten der polizeilichen Anhalteaufforderung         Zulassungsstelle zuständige oberste Landesbehörde oder\noder Verkehrsunfallflucht                                 durch die von ihr bestimmte Behörde angeordnet werden;\n3 Feststellungen bei aufgefundenen oder verkehrsbe-           die Zulassungsstelle vermerkt die Sperre im örtlichen\nhindernd abgestellten Fahrzeugen                           Fahrzeugregister. Das gleiche gilt für eine Änderung der","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987                              2313\nSperre. Wird die Sperre aufgehoben, ist der Sperrvermerk      4. die Angaben über den früheren Halter (§ 3 Abs. 2\nvon der Zulassungsstelle unverzüglich zu löschen.                 Nr. 22 Buchstabe b) 1 Jahr nach Zuteilung des Kenn-\nzeichens für den neuen Halter oder- bei Diebstahl oder\n(2) Übermittlungssperren gegenüber Dritten sind von           sonstigem Abhandenkommen von Fahrzeug oder\nder sperrenden Behörde oder der Zulassungsstelle dem             Kennzeichen - zum gleichen Zeitpunkt wie die Anga-\nKraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Das Kraftfahrt-Bundes-         ben über das Fahrzeug nach Nummer 1 oder die\namt vermerkt die Sperre im Zentralen Fahrzeugregister.           Angaben über das Kennzeichen nach Nummer 2.\nDie Änderung oder Aufhebung der Sperre ist von der\nsperrenden Behörde oder der Zulassungsstelle dem Kraft-         (5) Die Daten über Kennzeichen nach § 3 Abs. 5 sind\nfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Für die Änderung der Sperre      spätestens 1 Jahr nach Entstempelung, Rückgabe oder\ngilt Satz 2 entsprechend. Wird die Aufhebung der Sperre        Entziehung des Kennzeichens zu löschen. Bei Diebstahl\ndem Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet, so ist der Sperrver-       oder sonstigem Abhandenkommen des Kennzeichens gilt\nmerk unverzüglich zu löschen.                                 Absatz 4 Nr. 2.\n§ 17\n(3) Übermittlungsersuchen, die sich auf gesperrte Daten\nbeziehen, sind von der Zulassungsstelle oder vom Kraft-                          Löschung der Daten\nfahrt-Bundesamt an die Behörde weiterzuleiten, die die                      im Zentralen Fahrzeugregister\nSperre angeordnet hat. Die Zulassungsstelle erteilt die          (1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im\nAuskunft, wenn die für die Anordnung der Sperre zustän-       Zentralen Fahrzeugregister die Daten - ausgenommen\ndige Behörde ihr mitteilt, daß die Sperre für das Übermitt-   über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von\nlungsersuchen aufgehoben wird.                                Fahrzeugen, Kennzeichen und Fahrzeugbriefen - späte-\nstens 5 Jahre, nachdem das Fahrzeug endgültig außer\nBetrieb gesetzt wurde oder als außer Betrieb gesetzt gilt,\n§ 16                             zu löschen.\nLöschung der Daten                          (2) Die bei der Ausgabe von roten Kennzeichen gespei-\nim örtlichen Fahrzeugregister                  cherten Daten - ausgenommen über Diebstahl oder son-\n(1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im       stiges Abhandenkommen von Kennzeichen - sind späte-\nörtlichen Fahrzeugregister die Daten - ausgenommen die        stens 1 Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des Kenn-\nim Absatz 4 bezeichneten - spätestens 1 Jahr nach Ein-        zeichens zu löschen.\ngang der vom Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 11 Abs. 1\n(3) Bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach\noder 2 übersandten Mitteilung zu löschen. Die in § 33         § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahr-\nAbs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten\nzeugverkehr sind die Daten - ausgenommen über Dieb-\nDaten sind nach Zuteilung des Kennzeichens für den            stahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen\nneuen Halter, sonst spätestens 1 Jahr nach Eingang der\nund Kennzeichen - spätestens 5 Jahre nach Ablauf der\nvom Kraftfahrt-Bundesamt gemäß§ 11 Abs. 1 oder 2 über-\nGültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich der Straßen-\nsandten Mitteilung zu löschen.\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu löschen.\n(2) Die bei der Ausgabe von roten Kennzeichen gespei-         (4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind\ncherten Daten - ausgenommen die in Absatz 4 bezeichne-        die Daten - ausgenommen über Diebstahl oder sonstiges\nten - sind spätestens 1 Jahr nach Rückgabe oder Entzie-       Abhandenkommen von Fahrzeugen und Kennzeichen -\nhung des Kennzeichens zu löschen.                             spätestens 5 Jahre nach dem Ende des Verkehrsjahres zu\nlöschen.\n(3) Bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach\n§ 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahr-        (5) Für die Löschung der Angaben über Diebstahl oder\nzeugverkehr sind die Daten - ausgenommen die in Ab-           sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen, Kennzei-\nsatz 4 bezeichneten - spätestens 1 Jahr nach Ablauf der       chen und Fahrzeugbriefen gilt § 16 Abs. 4 Nr. 1 und 2.\nGültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich der Straßen-\n(6) Die Daten über Kennzeichen nach § 4 Abs. 5 sind\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu löschen.\nspätestens 1 Jahr nach Entstempelung, Rückgabe oder\n(4) Es sind zu löschen                                     Entziehung des Kennzeichens zu löschen. Bei Diebstahl\noder sonstigem Abhandenkommen des Kennzeichens gilt\n1. die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhanden-       § 16 Abs. 4 Nr. 2.\nkommen des Fahrzeugs und des Fahrzeugbriefs bei\nderen Wiederauffinden, sonst spätestens 5 Jahre nach\nFahndungsausschreibung,                                                      Fünfter Abschnitt\n2. die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhanden-                        Übergangsvorschriften,\nkommen des Kennzeichens bei dessen Wiederauffin-                     Änderung der Gebührenordnung\nden, sonst spätestens 5 Jahre nach Beendigung der\nfür Maßnahmen im Straßenverkehr,\nSperrfrist für die neue Zuteilung des Kennzeichens,\nSchlußvorschriften\n3. die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer, das letzte Kenn-\nzeichen sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe a,\nAbs. 2 Nr. 17 und Nr. 22 Buchstaben a und c, Abs. 3                                § 18\nNr. 5 Buchstaben a und c bezeichneten Daten 5 Jahre,\nÜbergangsrecht\nnachdem die Versicherungsbestätigung (§ 29 a der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), in der diese          (1) Abweichend von§ 13 Abs. 1 dürfen Dienststellen, die\nDaten jeweils enthalten sind, ihre Geltung verloren hat, bereits vor dem Tag des lnkrafttretens Daten abrufen","2314                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil     1\nkonnten, aber noch nicht über eine eigene der übermitteln-                                § 19\nden Stelle mitgeteilte Kennung verfügten, auch ohne eine                  Änderung der Gebührenordnung\nsolche Kennung bis zum 31. Dezember 1987 Daten ab-                       für Maßnahmen im Straßenverkehr\nrufen.\nDer 2. Abschnitt - Gebühren der Behörden im Landes-\n(2) Sofern die regelmäßige Datenübermittlung der Fahr-   bereich - der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für\nzeug- und Halterdaten im automatisierten Verfahren oder     Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970\nim Datenträgeraustausch durchgeführt wird, haben die        (BGBI. 1S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 2 der\nZulassungsstellen den Umfang der von ihnen übermittel-      Verordnung vom 31. Dezember 1986 (BGBI. 1987 1 S. 80),\nten Daten den Erfordernissen der §§ 6 bis 11 bis zum        wird wie folgt geändert:\n31. Dezember 1987 anzupassen.\n1. In der Gebührennummer 234 werden die Worte „Auf-\n(3) Die Vorschriften über die Speicherung im Zentralen        stellung der Erfassungsunterlagen für ein zulassungs-\nFahrzeugregister von Daten bei der Ausgabe von roten             freies Fahrzeug\" durch die Worte „Aufstellung der\nKennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung (§ 4                  Erfassungsunterlagen für ein Fahrzeug ohne Fahr-\nAbs. 2) und bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen            zeugbrief\" ersetzt.\nnach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraft-  2. Die Gebührennummer 240 wird wie folgt geändert:\nfahrzeugverkehr (§ 4 Abs. 3) sind nicht vor dem 1. Juli          a) Nach den Worten „Entscheidung über die Zuteilung\n1988 anzuwenden; Nacherfassungen der bis zu diesem                   eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden\nZeitpunkt nach der Verordnung über internationalen Kraft-            Verwendung\" werden die Worte „einschließlich der\nfahrzeugverkehr zugelassenen Fahrzeuge erfolgen nicht.               Aufstellung der Erfassungsunterlagen\" angefügt.\n(4) Die Vorschriften über die Speicherung der vorüber-        b) Der Betrag „34,00\" wird in „35,00\" geändert.\ngehenden Stillegungen von Fahrzeugen mit amtlichen          3. In der Gebührennummer 244.1 wird der Betrag „9,00\"\nKennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister (§ 4 Abs. 1             in „9,50\" geändert.\nNr. 2 in Verbindung mit§ 3 Abs. 1 Nr. 4) sind nicht vor dem                               § 20\n1. September 1988 anzuwenden; Nacherfassungen der\nBerlin-Klausel\nbis zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Stillegungen\nerfolgen nicht.                                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n(5) Bis zum 31. Dezember 1988 sind abweichend von        leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nvom 28. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 486) und Artikel 2 des\n§ 13 Abs. 3 Satz 1 Aufzeichnungen nach § 36 Abs. 6 des\nGesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413) auch im Land\nStraßenverkehrsgesetzes über Abrufe aus den örtlichen\nFahrzeugregistern auch zulässig, wenn die Aufzeichnun-      Berlin.\ngen nicht selbsttätig erfolgen.                                                           § 21\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(6) § 4 Abs. 5 ist nicht vor dem 1. April 1989 an-\nzuwenden.                                                      (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft, soweit im folgenden nichts anderes\n(7) Abweichend von§ 14 Abs. 1 Satz 2 fertigt das Kraft-  bestimmt ist.\nfahrt-Bundesamt die nach § 30 a Abs. 4 und § 36 Abs. 7\n(2) § 19 Nr. 1 und 2 tritt am 1. Juli 1988, § 19 Nr. 3 tritt\ndes Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren\nam 1 . September 1988 in Kraft.\nAufzeichnungen, bis die dort bezeichneten Länder dem\nBundesminister für Verkehr die erfolgte Übernahme der          (3) § 23 Abs. 1 Satz 4, die §§ 26 und 29 f sowie § 29 g\nAufzeichnungen der Abrufe angezeigt haben. Die Über-        Satz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung treten\nnahme hat spätestens am 31. Dezember 1989 zu erfolgen.      am Tage nach der Verkündung außer Kraft.\nBonn, den 20. Oktober 1987\nDer Bundesminister für Verkehr\nJürgen Warnke","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987                                  2315\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nVom 20. Oktober 1987\nAuf Grund des § 6 a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5       2. Nach der Gebührennummer 123 wird folgende Gebüh-\ndes Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt         rennummer eingefügt:\nTeil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 6. April       „ 123 a Berichtigung der Erfassungsunterlagen in\n1980 (BGBI. 1S. 413) geändert worden ist, wird verordnet:               anderen Fällen 1,00 DM\".\nArtikel 1\nArtikel 2\nDer 1. Abschnitt der Anlage zu § 1 der Gebührenord-\nnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n1970 (BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Arti-   tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nkel 2 der Verordnung vom 31. Dezember 1986 (BGBI.           zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom\n1987 1 S. 80), wird wie folgt geändert:                     28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090) auch im Land Berlin.\n1. Nach der Gebührennummer 122 wird folgende Gebüh-\nrennummer eingefügt:                                                               Artikel 3\n„ 122 a Aufstellung von Erfassungsunterlagen bei der       Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 2\nAusgabe von roten Kennzeichen zur wieder-      am 1. Juli 1988 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Septem-\nkehrenden Verwendung 3,60 DM\".                 ber 1988 in Kraft.\nBonn, den 20. Oktober 1987\nDer Bundesminister für Verkehr\nJürgen Warnke"]}