{"id":"bgbl1-1987-48-6","kind":"bgbl1","year":1987,"number":48,"date":"1987-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-48-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_48.pdf#page=2","order":6,"title":"Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzgesetz)","law_date":"1987-10-22T00:00:00Z","page":2294,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["2294                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nGesetz\nüber den Schutz der Topographien\nvon mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen\n(Halbleiterschutzgesetz)\nVom 22. Oktober 1987\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        Systeme, Techniken oder auf die in einem mikroelektroni-\nschen Halbleitererzeugnis gespeicherten Informationen,\nsondern nur auf die Topographie als solche.\nErster Abschnitt\nDer Schutz der Topographien\n§2\n§ 1                                                 Recht auf den Schutz\nSchutzgegenstand, Eigenart\n(1) Das Recht auf den Schutz der Topographie steht,\n(1) Dreidimensionale Strukturen von mikroelektroni-       demjenigen zu, der die Topographie geschaffen hat.\nschen Halbleitererzeugnissen (Topographien) werden           Haben mehrere gemeinsam eine Topographie geschaffen,\nnach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt, wenn und             steht ihnen das Recht gemeinschaftlich zu.\nsoweit sie Eigenart aufweisen. Satz 1 ist auch auf selb-\nständig verwertbare Teile sowie Darstellungen zur Herstel-      (2) Ist die Topographie im Rahmen eines Arbeitsverhält-\nlung von Topographien anzuwenden.                            nisses oder im Auftrag eines anderen geschaffen worden,\nso steht das ·Recht auf den Schutz der Topographie dem\n(2) Eine Topographie weist Eigenart auf, wenn sie als     Arbeitgeber oder dem Auftraggeber zu, soweit durch Ver-\nErgebnis geistiger Arbeit nicht nur durch bloße Nachbil-     trag nichts anderes bestimmt ist.\ndung einer anderen Topographie hergestellt und nicht\nalltäglich ist.                                                 (3) Inhaber des Rechts auf den Schutz der Topographie\n(3) Besteht eine Topographie aus einer Anordnung all-      nach den Absätzen 1 und 2 kann jeder Staatsangehörige\ntäglicher Teile, so wird sie insoweit geschützt, als die     eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-\nAnordnung in ihrer Gesamtheit Eigenart aufweist.              meinschaft sowie jede natürliche oder juristische Person\nsein, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Nieder-\n(4) Der Schutz nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf die  lassung in dem Gebiet eines Mitgliedstaates hat, in dem\nder Topographie zugrundeliegenden Entwürfe, Verfahren,       der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987                             2295\ngemeinschaft gilt; den juristischen Personen sind Gesell-  der Anmeldung der Topographie. Das Patentamt stellt\nschaften gleichgestellt, die nach dem auf sie anwendbaren  diesen Zeitpunkt fest und teilt ihn dem Anmelder mit.\nRecht Träger von Rechten und Pflichten sein können,\nohne juristische Personen zu sein.                            (5) Mit der Anmeldung ist für jede angemeldete Topo-\ngraphie eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. Unter-\n(4) Das Recht auf den Schutz der Topographie steht       bleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt dem Anmelder\nunbeschadet der Absätze 1 und 2 auch demjenigen zu, der     Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt,\ndie Topographie auf Grund eines ausschließlichen Rechts     wenn die Gebühr nicht bis zum Ablauf eines Monats nach\nzur geschäftlichen Verwertung in der Europäischen Wirt-     Zustellung der Nachricht entrichtet wird. Wird die Anmel-\nschaftsgemeinschaft erstmals in einem ihrer Mitgliedstaa-   degebühr innerhalb der Frist nicht gezahlt oder werden die\nten nicht nur vertraulich geschäftlich verwertet und die    in Absatz 4 genannten Mängel innerhalb der Frist nach\nVoraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt. Die Topographie     Absatz 4 nicht behoben, so gilt die Anmeldung als nicht\ndarf zuvor von einem anderen noch nicht oder nur vertrau-   eingereicht; das Patentamt stellt dies fest und versagt die\nlich geschäftlich verwertet worden sein.                    Eintragung.\n(5) Die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 stehen auch\nden jeweiligen Rechtsnachfolgern zu.                                                     §4\nEintragung, Bekanntmachung, Änderungen\n(6) Anderen Personen steht ein Recht auf den Schutz\nder Topographie nur zu, wenn                                   (1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des\n§ 3, so verfügt das Patentamt die Eintragung in die Rolle\n1 . sie auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung\nfür Topographien, ohne die Berechtigung des Anmelders\noder des Rechts der Europäischen Gemeinschaften\nzur Anmeldung, die Richtigkeit der in der Anmeldung\nwie Inländer zu behandeln sind oder\nangegebenen Tatsachen und die Eigenart der Topogra-\n2. der Staat, dem sie angehören oder in dem sich ihr Sitz   phie zu prüfen.\noder ihre Niederlassung befindet, nach einer Bekannt-\nmachung des Bundesministers der Justiz im Bundes-          (2) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes\ngesetzblatt Deutschen im Sinne des Grundgesetzes        über die Eintragung in die Rolle, die Bekanntmachung im\nund Personen mit Sitz oder Niederlassung im Gel-        Patentblatt und Änderungen in der Rolle(§ 8 Abs. 2 bis 4)\ntungsbereich dieses Gesetzes einen entsprechenden       sind entsprechend anzuwenden.\nSchutz gewährt.\n(3) ·Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes\n§3                            über die Einsicht in die Rolle sowie in die Akten eingetra-\ngener Topographien einschließlich der Akten von\nAnmeldung\nLöschungsverfahren (§ 8 Abs. 5) sind mit der Maßgabe\n(1) Eine Topographie, für die Schutz geltend gemacht anzuwenden, daß Einsicht in Unterlagen, die Betriebs-\nwird, ist beim Patentamt schriftlich anzumelden. Für jede oder Geschäftsgeheimnisse enthalten und vom Anmelder\nTopographie ist eine besondere Anmeldung erforderlich. als solche gekennzeichnet worden sind, nur in einem\nLöschungsverfahren vor dem Patentamt auf Anordnung\n(2) Die Anmeldung muß enthalten:                         der Topographieabteilung oder in einem Rechtsstreit über\ndie Rechtsgültigkeit oder die Verletzung des Schutzes der\n1. einen Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topo-\nTopographie auf Anordnung des Gerichts gegenüber den\ngraphie, in dem diese kurz und genau bezeichnet ist;\nPersonen gewährt wird, die an dem Löschungsverfahren\n2. Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung oder an dem Rechtsstreit beteiligt sind. Unterlagen, die zur\nder Topographie oder eine Kombination davon und Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie\nAngaben über den Verwendungszweck, wenn eine eingereicht worden sind, können nicht in ihrer Gesamtheit\nAnordnung nach § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 des als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet\nGebrauchsmustergesetzes in Betracht kommt;              werden. Außer in einem Löschungsverfahren vor dem\n3. das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen ' Patentamt oder in einem Rechtsstreit über die Rechtsgül-\ngeschäftlichen Verwertung der Topographie, wenn die- tigkeit oder die Verletzung des Schutzes der Topographie\nser Tag vor der Anmeldung liegt;                        wird Einsicht in Unterlagen nur durch unmittelbare Ein-\nsichtnahme gewährt.\n4. Angaben, aus denen sich die Schutzberechtigung nach\n§ 2 Abs. 3 bis 6 ergibt.                                   (4) Für Anträge in Angelegenheiten des Schutzes der\n(3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Topographien (Topographieschutzsachen) mit Ausnahme\nRechtsverordnung über die sonstigen Erfordernisse der       der Löschungsanträge (§ 8) wird im Patentamt eine Topo-\nAnmeldung Bestimmungen zu erlassen. Er kann diese           graphiestelle gebildet, die von einem vom Präsidenten des\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsiden-       Patentamts bestimmten rechtskundigen Mitglied geleitet\nten des Patentamts übertragen.                              wird; Über Löschungsanträge (§ 8) beschließt eine im\nPatentamt zu bildende Topographieabteilung, die mit zwei\n(4) Sind die Erfordernisse für eine ordnungsgemäße       technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mit-\nAnmeldung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllt, so teilt glied zu besetzen ist. Im übrigen sind die Vorschriften des\ndas Patentamt dem Anmelder die Mängel mit und fordert       Gebrauchsmustergesetzes über die Gebrauchsmuster-\nihn auf, diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach  stelle und die Gebrauchsmusterabteilungen (§ 10), über\nZustellung der Nachricht zu beheben. Wird der Mangel        die Rechtsmittel und Rechtsmittelverfahren (§ 18) und\ninnerhalb der Frist behoben, so gilt der Zeitpunkt des      über die Geheimgebrauchsmuster (§ 9) entsprechend\nEingangs des Schriftsatzes beim Patentamt als Zeitpunkt     anzuwenden.","2296                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§5                                 (2) Wenn der wesentliche Inhalt der Anmeldung der\nEntstehung des Schutzes, Schutzdauer                Topographie eines anderen ohne dessen Einwilligung ent-\nnommen ist, tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz des\n(1) Der Schutz der Topographie entsteht                    Gesetzes nicht ein. Die Vorschriften des Patentgesetzes\n1. an dem Tag der ersten nicht nur vertraulichen geschäft-     über den Anspruch auf Übertragung (§ 8) sind entspre-\nlichen Verwertung der Topographie, wenn sie innerhalb    chend anzuwenden.\nvon zwei Jahren nach dieser Verwertung beim Patent-\namt angemeldet wird, oder                                                              §8\n2. an dem Tag, an dem die Topographie beim Patentamt                   Löschungsanspruch, Löschungsverfahren\nangemeldet wird, wenn sie zuvor noch nicht oder nur\n(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetrage-\nvertraulich geschäftlich verwertet worden ist.\nnen Anspruch auf Löschung der Eintragung der Topogra-\n(2) Der Schutz der Topographie endet mit Ablauf des        phie, wenn\nzehnten Kalenderjahres nach dem Jahr des Schutzbe-             1. die Topographie nach § 1 nicht schutzfähig ist,\nginns.\n2. der Anmelder oder der als Inhaber Eingetragene nicht\n(3) Der Schutz der Topographie kann nur geltend                nach § 2 Abs. 3 bis 6 zum Schutz berechtigt ist oder\ngemacht werden, wenn die Topographie beim Patentamt\nangemeldet worden ist.                                         3. die Topographie nicht innerhalb der Frist nach § 5\nAbs. 1 Nr. 1 oder nach Ablauf der Frist nach§ 5 Abs. 4\n(4) Der Schutz der Topographie kann nicht mehr in              angemeldet worden ist.\nAnspruch genommen werden, wenn die Topographie nicht\ninnerhalb von fünfzehn Jahren nach dem Tag der ersten             (2) Im Falle des§ 7 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein\nAufzeichnung nicht nur vertraulich geschäftlich verwertet     Anspruch auf Löschung zu.\noder beim Patentamt angemeldet wird.\n(3) Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil der\n§6                             Topographie, so wird die Eintragung nur in diesem Umfang\ngelöscht.\nWirkung des Schutzes\n(4) Die Löschung der Eintragung der Topographie nach\n(1) Der Schutz der Topographie hat die Wirkung, daß       den Absätzen 1 bis 3 ist beim Patentamt schriftlich zu\nallein der Inhaber des Schutzes befugt ist, sie zu verwer-\nbeantragen. Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf\nten. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustim-\ndie er gestützt wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach\nmung\ndem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der\n1. die Topographie nachzubilden;                              Antrag als nicht gestellt. Die Vorschriften des § 81 Abs. 7\n2. die Topographie oder das die Topographie enthaltende       und des § 125 des Patentgesetzes sind entsprechend\nHalbleitererzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen   anzuwenden.\noder zu verbreiten oder zu den genannten Zwecken ·\n(5) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes\neinzuführen.\nüber das Löschungsverfahren (§ 17) und über die Wirkung\n(2) Die Wirkung des Schutzes der Topographie erstreckt     des Löschungsverfahrens auf eine Streitsache (§ 19) sind\nsich nicht auf                                                 entsprechend anzuwenden.\n1 . Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgeschäft-\nlichen Zwecken vorgenommen werden;\n§9\n2. die Nachbildung der Topographie zum Zwecke der\nAnalyse, der Bewertung oder der Ausbildung;                                   Schutzverletzung\n3. die geschäftliche Verwertung einer Topographie, die           Wer den Vorschriften des § 6 Abs. 1 zuwider den Schutz\ndas Ergebnis einer Analyse oder Bewertung nach          der Topographie verletzt, kann vom Verletzten auf Unter-\nNummer 2 ist und Eigenart im Sinne von § 1 Abs. 2      lassung in Anspruch genommen werden. Wer die Hand-\naufweist.                                               lung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletz-\nten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens ver-\n(3) Wer ein Halbleitererzeugnis erwirbt, ohne zu wissen\noder wissen zu müssen, daß es eine geschützte Topogra-         pflichtet. Fällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zur\nLast, so kann das Gericht statt des Schadensersatzes eine\nphie enthält, kann es ohne Zustimmung des Inhabers des\nSchutzes weiterverwerten. Sobald er weiß oder wissen          Entschädigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen\ndem Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der\nmuß, daß ein Schutz der Topographie besteht, kann der\nInhaber des Schutzes für die weitere geschäftliche Ver-       dem Verletzer erwachsen ist. Die Vorschriften des § 24\nwertung des Halbleitererzeugnisses eine nach den              Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes sind entsprechend\nUmständen angemessene Entschädigung verlangen.                anzuwenden.\n§7                                                           § 10\nBeschränkung der Wirkung des Schutzes                                      Strafvorschriften\n(1) Der Schutz der Topographie wird nicht begründet,         (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nsoweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jeder-         strafe wird bestraft, wer\nmann ein Anspruch auf Löschung besteht (§ 8 Abs. 1            1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 die Topographie\nund 3).                                                           nachbildet oder","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987                            2297\n2. entgegen§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Topographie oder       2. Der Zweite Unterabschnitt des Abschnitts „A. Gebüh-\ndas die Topographie enthaltende Halbleitererzeugnis          ren des Patentamts\" des Gebührenverzeichnisses\nanbietet, in Verkehr bringt, verbreitet oder zu den          (Anlage zu § 1) wird wie folgt gefaßt:\ngenannten Zwecken einführt.\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.                                                               Gebühr in\nNummer       Gebührentatbestand      Deutsche\n(3) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es                                                Mark\nbeantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut,\nanzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich\n(unver-\nbekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im\nändert)\nUrteil zu bestimmen.\n,, 120 000  II. Gebrauchsmuster-\nsachen\n§ 11\n121 000  1. Erteilungsverfahren\nAnwendung von Vorschriften des Patentgesetzes\nund des Gebrauchsmustergesetzes                           121 100      a) Für die Anmel-\ndung (§ 4 Abs. 4\n(1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstat-                           des Gebrauchs-\ntung von Gutachten(§ 29 Abs. 1 und 2), über die Wieder-                               mustergesetzes)\neinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über die Wahr-\n121 200      b) Für den Antrag\nheitspflicht im Verfahren (§ 124), über die Amtssprache\nauf Ermittlung\n(§ 126), über Zustellungen (§ 127) und über die Rechts-\nder in Betracht\nhilfe der Gerichte (§ 128) sind auch für Topographie-\nzu ziehenden\nschutzsachen anzuwenden.\nDruckschriften\n(2) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes                                   (§ 7 Abs. 2)\nüber die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 21                 122 000  2. Aufrechterhaltung\nAbs. 2), über die Übertragung und die Lizenz (§ 22), über                         eines Gebrauchsmu-\ndie Streitwertherabsetzung(§ 26), über die Gebrauchsmu-                           sters\nsterstreitsachen (§ 27), über die Inlandsvertretung (§ 28),\nüber die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverord-                  122100       a) Verlängerungs-\nnungen (§ 29) und über die Schutzberühmung (§ 30) sind                                gebühr\nentsprechend anzuwenden.                                             122 101          für die erste\nVerlängerung\nder Schutzdauer\n(§ 23 Abs. 2)\nZweiter Abschnitt                               122 102          für die weitere\nÄnderung von Gesetzen auf dem Gebiet                                           Verlängerung\ndes gewerblichen Rechtsschutzes                                            der Schutzdauer\n(§ 23 Abs. 6)\n§ 12                                     122 200      b) Zuschlag für die\nVerspätung der\nÄnderung des fünften Gesetzes zur Änderung                                       Zahlung einer\nund Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet                                     Gebühr der\ndes gewerblichen Rechtsschutzes                                           Nummern\nIn § 14 des Fünften Gesetzes zur Änderung und Überlei-                             122 101 und\ntung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen                                 122 102 (§ 23\nRechtsschutzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-                           Abs. 2 Satz 4\nderungsnummer 424-3-4, veröffentlichten bereinigten Fas-                              und 6 und Abs. 6\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 Nr. 1 des                               Satz 2)\nGesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501 ), wer-              123 000  3. Sonstige Anträge\nden die Worte „und Gebrauchsmustersachen\" durch die\n123 300      a) Für den Antrag\nWorte ,, , Gebrauchsmuster- und Topographieschutzsa-\nchen\" ersetzt.                                                                        auf Eintragung\neiner Änderung\nin der Person des\n§ 13\nRechtsinhabers\nÄnderung des Gesetzes über die Gebühren                                         (§ 8 Abs. 4)\ndes Patentamts und des Patentgerichts\n123 600      b) Für den Antrag\nDas Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des                                auf Löschung\nPatentgerichts vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2188),                                 (§ 16)\"\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.\nDezember 1986 (BGBI. 1S. 2501 ), wird wie folgt geändert:\n3. Nach der Nummer 143 100 des Gebührenverzeichnis-\n1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 2\"           ses (Anlage zu § 1) werden folgende Nummern einge-\ndurch die Angabe ,,§ 23 Abs. 2\" ersetzt.                     fügt:","2298                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nGebühr in                                                 Gebühr in\nNummer         Gebührentatbestand        Deutsche           Nummer         Gebührentatbestand      Deutsche\nMark                                                      Mark\n„150 000    V. T opographieschutz-                                                                    (unver-\nsachen                                                                                ändert)\n225 000     2. Zwangslizenz-\n151 000    1. Anmeldeverfahren                                              verfahren\n151 100        Anmeldegebühr                                225 100         a) Klagen\n(§ 3 Abs. 5                                  225 110              (i) Für die Klage\ndes Halbleiter-                                                       auf Erteilung\nsch utzgesetzes)             500                                      einer\n153 000    2.  Sonstige Anträge                                                      Zwangslizenz\n(§ 20 des Ge-\n153 300        a) Für den Antrag                                                     brauchsmu-\nauf Eintragung                                                  stergesetzes\neiner Änderung                                                  in Verbind-\nin der Person des                                               dung mit§ 81\nRechtsinhabers                                                  Abs. 6 des\n(§ 4 Abs. 2 des                                                 Patentgeset-\nHalbleiterschutz~                                               zes)\ngesetzes in Ver-\n225120              (ii) Für die Einle-\nbindung mit § 8\ngung der Be-\nAbs. 4 des Ge-\nrufung (§ 20\nbrauchsmuster-\ndes Ge-\ngesetzes)               60\nbrauchsmu-\n153 600        b) Für den Antrag                                                     stergesetzes\nauf Löschung                                                    in Verbin-\n(§ 8 Abs. 4 des                                                 dung mit\nHalbleiterschutz-                                               § 110 Abs. 1\ngesetzes)              300\"                                     des Patentge-\n4. Der Zweite Unterabschnitt des Abschnitts „B. Gebüh-                                    setzes)\nren des Patentgerichts\" des Gebührenverzeichnisses            225 200         b) Einstweilige\n(Anlage zu § 1) wird wie folgt gefaßt:                                            Verfügungen\n225 210              (i) Für den An-\nGebühr in                                  trag auf Erlaß\nNummer         Gebührentatbestand        Deutsche                                   einer einst-\nMark                                     weiligen Ver-\nfügung (§ 20\n(unver-                                   des Ge-\nändert)                                   brauchsmu-\n„220 000    II. Gebrauchsmuster-                                                      stergesetzes\nsachen                                                                in Verbind-\n224 000    1. Beschwerde-                                                            dung mit§ 85\nverfahren                                                             Abs. 2 des\nPatentgeset-\n224 100         Für die Einlegung\nzes)\nder Beschwerde\n225 220             (ii) Für die Einle-\n224 110          (i) gegen den                                                       gung der Be-\nBeschluß der                                                   schwerde ge-\nGebrauchs-                                                     gen die Ent-\nmusterstelle                                                   scheidung\n(§ 18 Abs. 2                                                   über den An-\ndes Gebrauchs-                                                 trag auf Erlaß\nmuster-                                                        einer einst-\ngesetzes)                                                      weiligen Ver-\n224120         (ii) gegen den                                                       fügung (§ 20\nBeschluß der                                                   des Ge-\nGebrauchs-                                                     brauchsmu-\nmuster-                                                        stergesetzes\nabteilung                                                      in Verbin-\n(§ 18 Abs. 2                                                   dung mit\ndes Gebrauchs-                                                 § 122 Abs. 2\nmuster-                                                        des Patentge-\ngesetzes)                                                      setzes)\"","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987                              2299\n5. Der Vierte Unterabschnitt des Abschnitts „B. Gebühren  7. Nach der Nummer 254 120 des Gebührenverzeichnis-\ndes Patentgerichts\" des Gebührenverzeichnisses           ses (Anlage zu § 1) werden folgende Nummern einge-\n(Anlage zu § 1) wird wie folgt gefaßt:                   fügt:\nGebühr in                                                    Gebühr in\nNummer          Gebührentatbestand      Deutsche           Nummer          Gebührentatbestand        Deutsche\nMark                                                         Mark\n„240 000    IV. Musterregister-                          „260 000        VI. Sortenschutzsachen\nsachen                                    264 000       Beschwerdeverfahren\n244 000    Beschwerdeverfahren                            264 100       Für die Einlegung der\n244 100    Für die Einlegung der                                        Beschwerde gegen Be-\nBeschwerde (§ 1O a des                                       schlüsse der Wider-\nGeschmacksmuster-                                            spruchsausschüsse\ngesetzes)                                                    beim Bundessortenamt\n244 110    a) gegen die Entschei-                                       (§ 34 Abs. 2 des Sorten-\nschutzgesetzes)                 200\"\ndung des Patent-\namts, die ein einzel-\nnes Muster oder\nModell betrifft            200\n244120\n§ 14\nb) gegen die Entschei-\ndung des Patent-                                Änderung der Patentanwaltsordnung\namts, die eine Sam-\nDie Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966\nmelanmeldung\n(BGBI. 1 S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6\n(§ 7 Abs. 9) betrifft      350\"\ndes Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1S. 1446), wird\nwie folgt geändert:\n1. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „Gebrauchsmu-\n6. Nach der Nummer 244 120 des Gebührenverzeichnis-          sters oder\" durch die Worte „Gebrauchsmusters,\nses (Anlage zu § 1) werden folgende Nummern einge-        Schutzes einer Topographie oder\" ersetzt.\nfügt:\n2. In§ 4 Abs. 1 werden nach den Worten „im Gebrauchs-\nGebühr in      mustergesetz,\" die Worte „im Halbleiterschutzgesetz,\" -\nNummer         Gebührentatbestand       Deutsche      eingefügt.\nMark\n3. In § 43 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „oder des § 12\n„250 000    V. Topographieschutz-\nAbs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes\" durch die\nsachen\nWorte ,, , des § 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergeset-\n254 000   Beschwerdeverfahren                          zes oder des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgeset-\n254100    Für die Einlegung der                        zes\" ersetzt.\nBeschwerde\n254110    a) gegen den Beschluß                     4. In § 155 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 20 des\nder Topographie-                        Gebrauchsmustergesetzes\" durch die Worte ,,§ 28 des\nstelle (§ 4 Abs. 4                      Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Abs. 2 des Halb-\nSatz 3 des Halblei-                     leiterschutzgesetzes\" ersetzt.\nterschutzgesetzes in\nVerbindung mit                       5. In § 165 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,,§ 20 des\n§ 18 Abs. 2 des                         Gebrauchsmustergesetzes\" durch die Worte ,,§ 28 des\nGebrauchsmuster-                        Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Abs: 2 des Halb-\ngesetzes)                   200         leiterschutzgesetzes\" ersetzt.\n254120    b) gegen den Beschluß\nder Topographieab-                   6. In § 178 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 20 des\nteilung (§ 4 Abs. 4                     Gebrauchsmustergesetzes\" durch die Worte ,,§ 28 des\nSatz 3 des Halblei-                     Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Abs. 2 des Halb-\nterschutzgesetzes in                    leiterschutzgesetzes\" ersetzt.\nVerbindung mit\n§ 18 Abs. 2 des                      7. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:\nGebrauchsmuster-\ngesetzes)                  350\"           ,,(3) Die Erteilung der erweiterten Vertretungsbefugnis\nerstreckt sich auf die Befugnis nach § 11 Abs. 2 des\nHalbleiterschutzgesetzes.\"","2300                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 15                                                     Dritter Abschnitt\nÄnderung des Gesetzes über die Beiordnung                                 Änderung anderer Gesetze\nvon Patentanwälten bei Prozeßkostenhilfe\nDas Gesetz über die Beiordnung von Patentanwälten                                        § 17\nbei Prozeßkostenhilfe in der Fassung des § 187 der\nÄnderung des Gesetzes\nPatentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBI. 1\ngegen den unlauteren Wettbewerb\nS. 557), zuletzt geändert durch§ 43 Abs. 5 des Gesetzes\nvom 11. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2170), wird wie folgt           § 22 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in\ngeändert:                                                      der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n1 . In § 1 Abs. 1 werden nach den Worten „im Gebrauchs-        durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1\nmustergesetz,\" die Worte „im Halbleiterschutzgesetz,\"      S. 1169), wird wie folgt geändert:\neingefügt.\n1. In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „der\" vor der Angabe\n2. In§ 1 Abs. 2 werden nach den Worten „ein Gebrauchs-             ,,§ 12\" durch das Wort „des\" ersetzt.\nmuster,\" die Worte „den Schutz einer Topographie,\"\neingefügt.\n2. In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 werden die Worte\n,,§ 13 Abs. 1 bezeichneten Gewerbetreibenden und\n§ 16\nVerbände\" durch die Worte ,,§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4\nÄnderung des Gesetzes über die Erstattung von                   bezeichneten Gewerbetreibenden, Verbände und\nGebühren des beigeordneten Vertreters In Patent-,                Kammern\" ersetzt.\nGebrauchsmuster- und Sortenschutzsachen\nDas Gesetz über die Erstattung von Gebühren des\n§ 18\nbeigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster-\nund Sortenschutzsachen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,                Änderung der Zugabeverordnung\nGliederungsnummer 424-5-4, veröffentlichten bereinigten\nIn § 2 Abs. 1 Satz 2 der Zugabeverordnung in der im\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-4-1,\nGesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1S. 1446), wird wie\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nfolgt geändert:\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1\nS. 1169), wird die Angabe ,,§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4\"\n1 . In der Überschrift des Gesetzes und in § 1 wird nach       durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4\" ersetzt.\ndem Wort „Gebrauchsmuster-\" das Wort ,, , Topogra-\nphieschutz-\" eingefügt.\n2. In § 3 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 10\" durch die                                    § 19\nAngabe ,,§ 18\" ersetzt.                                          Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\n3. Nach § 3 wird eingefügt:\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),\n,,§ 3 a                           zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n27. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 475), wird wie folgt geändert:\n(1) In Topographieschutzsachen beträgt der Gebüh-\nrensatz 450 Deutsche Mark.\n1. § 120 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr\nzu                                                             „3. bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren\nSicherheit (§§ 94 bis 100 a des Strafgesetzbu-\n1. im Eintragungsverfahren           zu zehn Zehnteilen,             ches) sowie bei Straftaten nach § 52 Abs. 2 des\n2. im Beschwerdeverfahren                                            Patentgesetzes, nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchs-\ngegen Zurückweisung                                              mustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des\nder Anmeldung                                                    Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halblei-\nzu dreizehn Zehnteilen,\nterschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2\n3. im. Löschungs-                                                    des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2\nverfahren                    zu fünfzehn Zehnteilen,             des Patentgesetzes,\".\n4. im Beschwerdeverfahren\nnach § 4 Abs. 4 Satz 3                                 2. § 142 a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:\ndes Halbleiterschutz-                                     ,,d) Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes,\ngesetzes                      zu zwanzig Zehnteilen,            nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in\nVerbindung mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes\n5. in anderen Beschwerde-                                           oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes\nverfahren                        zu drei Zehntei.len.\"          in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchs-\nmustergesetzes und§ 52 Abs. 2 des Patentgeset-\n4. Der bisherige § 3 a wird § 3 b.                                      zes;\".","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987                              2301\n§ 20                                 §§ 177, 178 und 182 der Patentanwaltsordnung\nÄnderung des Rechtspflegergesetzes                      bestimmten Grenzen;\".\n§ 23 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. Novem-\nber 1969 (BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch § 13                                 § 22\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563),\nwird wie folgt geändert:                                                Änderung der Strafprozeßordnung\nIn § 374 Abs. 1 Nr. 8 der Strafprozeßordnung in der\n1. In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 11 a\" durch die          Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1\nAngabe ,,§ 20\" ersetzt.                                  S. 1074) wird nach der Angabe,,§ 25 des Gebrauchsmu-\nstergesetzes,\" die Angabe ,,§ 1O des Halbleiterschutzge-\nsetzes,\" eingefügt.\n2. In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 12 Abs. 2 des\nGebrauchsmustergesetzes, § 44 Abs. 5 Satz 2 des                                     § 23\nSortenschutzgesetzes\" durch die Worte ,,§ 21 Abs. 2\ndes Gebrauchsmustergesetzes, § 11 des Halbleiter-                Änderung der Bundesgebührenordnung\nschutzgesetzes, § 36 des Sortenschutzgesetzes\"                               für Rechtsanwälte\nersetzt.                                                    In § 66 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechts-\nanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n3. In Nummer 4 werden die Worte ,,§ 1O Abs. 2, § 11 a\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\ndes Gebrauchsmustergesetzes\" durch die Worte ,,§ 18\n18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2496), werden die Worte\nAbs. 2, § 20 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4\n,,§ 1O Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes\" durch die\nSatz 3 des Halbleiterschutzgesetzes\" ersetzt.\nWorte ,,§ 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4\nAbs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung\n4. In den Nummern 5, 6, 8, 9, 10 und 12 werden die Worte    mit § 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes\" ersetzt.\n,,§ 1O Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes\" durch die\nWorte ,,§ 18 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4\nAbs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes\" ersetzt.                                  § 24\nÄnderung des Bewertungsgesetzes\n5. In der Nummer 7 werden die Worte ,,§ 20 des\nGebrauchsmustergesetzes\" durch die Worte ,,§ 28 des         In § 121 Abs. 2 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes in der\nGebrauchsmustergesetzes, § 11 des Halbleiterschutz-     Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1985 (BGBI. 1\ngesetzes\" ersetzt.                                      S. 845), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Geset-\nzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2478), werden\ndie Worte „und Gebrauchsmuster\" durch die Worte\n6. Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:                         ,, , Gebrauchsmuster und Topographien\" ersetzt.\n„ 11. die Entscheidung über Anträge auf Gewährung\nvon Akteneinsicht an dritte Personen, sofern kein\nBeteiligter Einwendungen erhebt und es sich nicht                              § 25\num Akten von Patentanmeldungen, Patenten,                           Änderung des Gesetzes\nGebrauchsmusteranmeldungen, Gebrauchsmu-                     gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nstern, angemeldeter oder eingetragener Topogra-\nphien handelt, für die jede Bekanntmachung            In § 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nunterbleibt (§§ 50, 99 Abs. 3 des Patentgesetzes, schränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n§§ 9, 18 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes,      24. September 1980 (BGBI. 1 S. 1761 ), zuletzt geändert\n§ 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes,   durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 7. Juli 1986\n§ 13 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes, § 10 a      (BGBI. 1 S. 977), wird nach dem Wort „Gebrauchsmu-\nAbs. 1 Satz 4 des Geschmacksmustergeset-          stern\" das Wort ,, , Topographien\" eingefügt.\nzes);\".\nVierter Abschnitt\n§ 21\nÄnderung des Rechtsberatungsgesetzes\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nArtikel 1 § 3 Nr. 5 des Rechtsberatungsgesetzes in der                                § 26\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                         Übergangsvorschriften\ndurch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 18. August 1980         Der Schutz der Topographie kann nicht für solche Topo-\n(BGBI. 1 S. 1503), wird wie folgt gefaßt:                   graphien in Anspruch genommen werden, die früher als\nzwei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht nur\n„5. die Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf dem         vertraulich geschäftlich verwertet worden sind. Rechte aus\nGebiet des Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie-    diesem Gesetz können nur für die Zeit ab Inkrafttreten\nschutz- und Warenzeichenwesens in den in den          dieses Gesetzes geltend gemacht werden.","2302                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 27                             sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nÜberleitungsgesetzes.\nBerlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des                                 § 28\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-                         Inkrafttreten\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes, des\nGebrauchsmustergesetzes und des Patentgesetzes erlas-         Dieses Gesetz tritt am 1. November 1987 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Oktober 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987                                   2303\nVerordnung\nzur Anpassung kaffee- und teesteuerrechtlicher Vorschriften\nan den Zolltarif\nVom 15. Oktober 1987\nAuf Grund des § 9 Nr. 2 und 3 des Kaffee- und Tee-           3. In § 3 Abs. 1 und 2 werden geändert\nsteuergesetzes vom 5. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 497) wird               a) ,,Tarifstelle 09.01 A I a)\" in „Unterposition 0901.11 \",\nverordnet:\nb) ,,Tarifstelle 09.01 AI b)\" in „Unterposition 0901.12\",\nArtikel 1                              c) ,,Tarifstelle 09.01 A II a)\" in „Unterposition 0901.21 \",\nDas Kaffee- und Teesteuergesetz vom 5. Mai 1980                  d) ,,Tarifstelle 09.01 A II b)\" in „Unterpo~ition 0901.22\",\n(BGBI. 1 S. 497) wird wie folgt geändert:                          e) ,,feste Auszüge\" in „feste Auszüge oder Konzen-\ntrate\",\n1. § 1 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:                         f) ,,Tarifstelle 21.02 A\" in „Unterposition 2101.10\",\n,,(2) Kaffee im Sinne des Absatzes 1 sind                  g) ,,flüssige Auszüge oder Essenzen\" in „flüssige\n1. nicht gerösteter und gerösteter Kaffee, auch ent-               Auszüge, Essenzen oder Konzentrate\",\nkoffeiniert, aus Position 09.01 des Zolltarifs,            h) ,,Nummer 09.02\" in „Position 09.02\",\n2. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee                 i) ,,Tarifstelle 21.02 B\" in „Unterposition 2101.20\".\naus Unterposition 2101.10 des Zolltarifs,\n3. Mischungen aus geröstetem Kaffee der Nummer 1           4. In§ 4 werden geändert\nmit Auszügen, Essenzen oder Konzentraten aus\na) ,,Tarifstelle 09.01 C\" in „Unterposition 0901.40\",\nKaffee der Nummer 2.\nb) ,,Kaffeepasten aus Tarifstelle 21.07 G\" in „Kaffee-\n(3) Tee im Sinne des Absatzes 1 sind                          pasten aus Unterposition 2101.1 O\",\n1. Tee der Position 09.02 des Zolltarifs,                     c) ,,Tarifstelle 09.01 A II a) oder b)\" in „Unterposition\n2. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee aus                   0901.21 oder 0901.22\",\nUnterposition 2101 .20 des Zolltarifs,                    d) ,,Auszüge oder Essenzen\" in „Auszüge, Essenzen\n3. Mischungen aus Tee der Nummer 1 mit Auszügen,                  oder Konzentrate\",\nEssenzen oder Konzentraten aus Tee der Num-               e) ,,Gemische von Tee und anderen Stoffen aus Tarif-\nmer 2.\"                                                       stelle 21.07 G\" in „Gemische von Tee und anderen\nStoffen aus Unterposition 2101.20\",\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nf) ,,Nummer 09.02\" in „Position 09.02\".\na) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:\n„1. Kaffeemittel der Unterposition 0901 .40 des       5. In § 5 Abs. 1 Satz 3 bis 5 werden jeweils geändert\nZolltarifs,                                          a) ,,Tarifstelle 09.01 A I\" in „Unterpositionen 0901.11\n2. Zubereitungen auf der Grundlage von Aus-                 und 0901.12\",\nzügen, Essenzen oder Konzentraten aus Kaf-           b) ,,Tarifstelle 09.02 B\" in „Unterpositionen 0902.20\nfee aus Unterposition 2101 .1 O des Zolltarifs,          und 0902.40\".\n3. Kaffeepasten aus Unterposition 2101.1 O des\nZolltarifs,\".                                    6. In § 6 Satz 5 Nr. 2, 3, 5 und 6 werden geändert\nb) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefaßt:                a) ,,festen Auszügen\" in „festen Auszügen oder Kon-\n,,5. Zubereitungen auf der Grundlage von A!JS·                 zentraten\",\nzügen, Essenzen oder Konzentraten aus Tee            b) ,,Koffeingehalt der Auszüge\" in „Koffeingehalt der\naus Unterposition 2101.20 des Zolltarifs,                Auszüge oder Konzentrate\",\n6. Gemische von Tee und anderen Stoffen aus              c) ,,flüssigen Auszügen oder Essenzen\" in „flüssigen\nUnterposition 2101 .20 des Zolltarifs,\".                 Auszügen, Essenzen oder Konzentraten\".","2304                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n7. In § 8 Satz 1 werden die Worte „Tarifstelle 09.01 A II       (BGBI. 1S. 651 ), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung\ndes Zolltarifs oder Auszüge oder Essenzen aus Kaffee        vom 10. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2186) geändert\naus Tarifstelle 21.02 Ades Zolltarifs oder Auszüge oder     worden ist, wird das Wort „Tarifstelle\" durch das Wort\nEssenzen aus Tee aus Tarifstelle 21.02 B\" durch die         ,,Unterposition\" ersetzt.\nWorte „Unterpositionen 0901.21 oder 0901.22 des Zoll-\ntarifs oder Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus                                     Artikel 3\nKaffee aus Unterposition 2101 .10 des Zolltarifs oder\nAuszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Tee aus                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nUnterposition 2101.20\" ersetzt.                             tungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Satz 2 des Kaffee-\nund Teesteuergesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 2\nArtikel 4\nIn § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchfüh-\nrung des Kaffee- und Teesteuergesetzes vom 2. Juni 1980            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\nBonn, den 15. Oktober 1987\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Satzung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung\nVom 15. Oktober 1987\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über die\nNeuorganisation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni\n1976 (BGBI. 1 S. 1608), der durch Artikel 1 Nr. 2 des\nGesetzes vom 23. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1675) geändert\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nder Finanzen verordnet:\nArtikel 1\nIn § 17 der Anlage zu § 1 der Verordnung über die\nSatzung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-\nordnung vom 28. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1693) wird in der\nKlammer nach der Angabe ,,§ 10 Abs. 4\" die Angabe „und 5\"\neingefügt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 31 des Gesetzes\nüber die Neuorganisation der Marktordnungsstellen auch\nim Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Oktober\n1987 in Kraft.\nBonn, den 15. Oktober 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKittel"]}