{"id":"bgbl1-1987-47-9","kind":"bgbl1","year":1987,"number":47,"date":"1987-10-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/47#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-47-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_47.pdf#page=4","order":9,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Postzeitungsordnung","law_date":"1987-10-07T00:00:00Z","page":2280,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["2280                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Postzeitungsordnung\nVom 7. Oktober 1987\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der           versehen sein. Bei derartigen Fremdbeilagen ist es\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 900-1,           zulässig, in einem beliebigen Verfahren\nveröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet:\n1. die Anschrift oder Teile der Anschrift zu wieder-\nholen,\nArtikel 1                              2. bis zu zehn Ordnungsbezeichnungen anzugeben,\n3. zusätzliche     Angaben   zur Absenderangabe      zu\nDie Postzeitungsordnung vom 9. September 1981\nmachen,\n(BGBI. 1 S. 950), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n22. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2027), wird wie folgt geän-          4. Zahlungsverkehrsvordrucke an den jeweils dafür\ndert:                                                                   vorgesehenen Stellen mit Eintragungen zu ver-\nsehen.\n1. In § 8 Abs. 1 werden nach dem Wort „Verlegers\"                 Die Angaben dürfen sich bei den einzelnen Fremd-\nfolgende Worte eingefügt:                                      beilagen voneinander unterscheiden, müssen jedoch\n,, , die in ihrem gesamten Inhalt in einem Druckverfah-        bei allen Druckstücken an der gleichen Stelle stehen.\nren nach § 5 Abs. 5 Satz 1 vervielfältigt sind:\".\n(7) Besteht eine Fremdbeilage aus mehreren losen\nBestandteilen, so zählt jeder Bestandteil als eine\n2. § 9 erhält folgende Fassung:                                   Fremdbeilage. Werden mehrere von einem Auftragge-\n,,§ 9                              ber stammende Fremdbeilagen durch Umschlag, feste\nFremdbeilagen                           Haftung oder Klebemittel zusammengehalten, so gel-\nten sie als eine Fremdbeilage. Eine in die Zeitung als\n(1) Fremdbeilagen sind Druck-Erzeugnisse, die in\nFremdbeilage eingelegte andere Zeitung gilt auch dann\nihrem gesamten Inhalt in einem Druckverfahren nach\nals eine Fremdbeilage, wenn sie aus mehreren losen\n§ 5 Abs. 5 Satz 1 vervielfältigt sind, und Muster, die der\nBestandteilen besteht.\nVerleger im Auftrag und im Interesse Dritter den Zei-\ntungsexemplaren beifügt. Als Fremdbeilagen gelten                  (8) Fremdbeilagen dürfen auch einem Teil der Post-\nDruck-Erzeugnisse und Muster, die vom Verleger her-            vertriebsstücke, des Postzeitungsguts oder der Streif-\nrühren, jedoch weder Zeitungsbestandteile noch Verle-          bandzeitungen beigefügt werden. Die teilweise Beifü-\ngerbeilagen sind.                                               gung in Postvertriebsstücken und Postzeitungsgut ist\n(2) Fremdbeilagen müssen sich zur Beförderung mit          nur gestattet, wenn die Zahl der Beilagen ohne betrieb-\nden Zeitungsexemplaren eignen und dürfen deren                  liche Schwierigkeiten festzustellen ist.\nbetriebliche Behandlung nicht erschweren. Sie dürfen\nverschlossen sein.                                                  (9) Für Fremdbeilagen in Postvertriebsstücken und\nim Postzeitungsgut werden vom Verleger besondere\n(3) Fremdbeilagen müssen in das Zeitungsexemplar           Gebühren erhoben.\"\neingelegt werden; sie dürfen mit dem Zeitungsexem-\nplar fest verbunden sein. Das Einlegen ist nicht erfor-\n3. In§ 11 Abs. 7 wird das Wort „Postgirokonto\" durch das\nderlich, wenn das Zeitungsexemplar mit einer Umhül-\nWort „Girokonto\" ersetzt.\nlung versehen ist.\n(4) Das Gesamtgewicht der einem Zeitungsexemplar       4. § 16 wird wie folgt geändert:\nbeigefügten Fremdbeilagen darf höchsten 150 Gramm\nbetragen. Die Fremdbeilagen dürfen jedoch insgesamt            a) In Absatz 2 werden die Worte „und Postgirokonto\"\nnicht schwerer sein als das Zeitungsexemplar, dem sie               gestrichen.\nbeiliegen. Die Einschränkung nach Satz 2 gilt nicht für        b) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nals Fremdbeilagen beigefügte andere Zeitungen.\n„2. die Anschrift eines zur Entgegennahme von\n(5) Ein Zeitungsexemplar, das als Postvertriebsstück                Zeitungsbestellungen Bevollmächtigten,\".\noder Postzeitungsgut versandt wird, darf Fremdbeila-\ngen von höchstens fünf Auftraggebern enthalten. Ein        5. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 wird der folgende Satz einge-\nZeitungsexemplar, das als Streifbandzeitung versandt          fügt:\nwird, darf höchstens fünf Fremdbeilagen enthalten.\nDen Streifbandzeitungen dürfen nur solche Fremdbei-            „Das Verlagspostamt kann verlangen, daß ihm das\nlagen beigefügt werden, für die in der Zeitung ein             Belegexemplar als Postvertriebsstück übermittelt wird.\"\nBeilagenhinweis abgedruckt ist.\n(6) Fremdbeilagen im Gewicht bis 25 Gramm, die         6. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nden Postvertriebsstücken beigefügt werden, dürfen mit         a) In Satz 1 wird die Nummer 1 aufgehoben, und die\nder Anschrift des Empfängers des Postvertriebsstücks                Nummern 2 bis 5 werden Nummern 1 bis 4.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1987                             2281\nb) In Satz 2 werden die Worte „Postvertriebsstücken             sind, eine Gebühr erhoben. Diese Gebühr wird auch\nund bei\" gestrichen.                                         erhoben, wenn der Verleger aus anderen vergleich-\nbaren Gründen mehr Zeitungsbunde für eine Leit-\n7. § 25 wird wie folgt geändert:                                  einheit fertigt, als dies nach dem Gewicht der dafür\nzu versendenden Postvertriebsstücke erforderlich\na) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „im Kopf\"               wäre. Ferner wird die Gebühr erhoben, wenn der\ndurch die Worte „auf der Titelseite\" ersetzt.               Verleger nach Abschluß der Regellieferung Postver-\nb) Absatz 7 erhält folgende Fassung:                           triebsstücke derselben Zeitungsnummer in beson-\nderen Zeitungsbunden einliefert (Nachversand), es\n,,(7) Als Anschriftenträger verwendete besondere\nsei denn, die durchschnittliche Einlieferungsmenge\nBlätter im Gewicht bis 25 Gramm dürfen zusätzlich\nje Nachversand übersteigt 30 000 Postvertriebs-\nmit Angaben, die sich auf den Vertrieb der Zeitung\nstücke.\nbeziehen, und anderen Texten, auch werblicher Art,\nin einem Druckverfahren gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1          b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Worte „nach Absatz 2\nbedruckt sein. Zusätzliche Angaben nach § 9 Abs. 6           Nr. 2 bis 5\" durch die Worte „nach Absatz 3 Satz 1\ndürfen in einem beliebigen Verfahren erstellt wer-           Nr. 2 bis 5\" ersetzt.\nden. Befinden sich die zusätzlichen Texte auf der\nSeite mit der Aufschrift, so müssen sie abgedeckt     9. Dem § 35 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nsein. Für Anschriftenträger mit zusätzlichen Texten\n,,Streifbandzeitungen, mit deren Öffnung zur Inhalts-\nwerden besondere Gebühren erhoben, es sei denn,\nprüfung der Absender einverstanden ist, dürfen ver-\ndaß die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8\nschlossen sein, wenn gleichzeitig mindestens 100\nAbs. 3 Nr. 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 1 vorliegen.\"\ngleichartige Sendungen eingeliefert werden.\"\n8. § 26 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Postvertriebsstücke einer Zeitungsnummer für    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ndieselbe Leiteinheit sind grundsätzlich zu einem      tungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-\nZeitungsbund zusammenzufassen. Fertigt der Ver-       tungsgesetzes auch im Land Berlin.\nleger für dieselbe Leiteinheit zusätzliche Zeitungs-\nbunde, weil er Postvertriebsstücke mit und ohne                                  Artikel 3\nBeipack getrennt verpackt, so wird für jede Leitein-\nheit, für die Zeitungsbunde mit Beipack bestimmt        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\nBonn, den 7. Oktober 1987\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling"]}