{"id":"bgbl1-1987-47-4","kind":"bgbl1","year":1987,"number":47,"date":"1987-10-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/47#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-47-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_47.pdf#page=11","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 11 a des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1987-10-09T00:00:00Z","page":2287,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1987                                2287\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 11 a des Bundesversorgungsgesetzes\nVom 9. Oktober 1987\nAuf Grund des § 24 a Buchstabe c des Bundesversor-                 (5) Die sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebenden\ngungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               Höchstbeträge für die Pauschale sind Höchstbeträge\n22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21) verordnet die Bundes-            für jeweils ein Kalenderjahr. Erfaßt ein Sicherstellungs-\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                        vertrag nicht ein volles Kalenderjahr oder wird er vor\nAblauf eines Kalenderjahres aufgelöst, so bemißt sich\nArtikel 1                              der Höchstbetrag anteilig nach dem vertraglich gere-\ngelten Zeitraum.\nDie Verordnung zur Durchführung des § 11 a des Bun-\ndesversorgungsgesetzes vom 29. Juli 1981 (BGBI. 1                    (6) Den Sportorganisationen wird jeweils nachträg-\nS. 779), geändert durch die Verordnung vom 15. April             lich zum 31. März, 30. Juni, 30. September und\n1985 (BGBI. 1 S. 636), wird wie folgt geändert:                  31. Dezember eines Jahres ein Viertel der für das\nKalenderjahr vereinbarten Pauschale gezahlt. Ange-\nmessene monatliche Abschlagszahlungen können im\n1. Die Verordnung erhält folgende Bezeichnung:\nBedarfsfall geleistet werden.\"\n,,Versehrtenleibesübungen-Verordnung (VÜbV)\".\n4. In § 1O wird Absatz 3 gestrichen; Absatz 4 wird\n2. In § 8 Satz 1 wird das Wort „Erbringung\" durch das            Absatz 3.\nWort „Durchführung\" ersetzt.\n5. Nach § 10 wird folgender neuer § 11 eingefügt:\n3. Nach § 8 wird eingefügt:\n,,§ 11\n,,§ 9\nSportgeräte und den Versehrtenleibesübungen\n(1) Hat die Verwaltungsbehörde mit einer Sportorga-\neigentümliche Bekleidungsstücke, die bei Ausübung\nnisation einen Vertrag über die Sicherstellung der Ver-\nder Versehrtenleibesübungen an die Stelle sonst\nsehrtenleibesübungen geschlossen, so sind die Auf-\nbenutzter orthopädischer Hilfsmittel treten, sowie deren\nwendungen(§ 10 Abs. 1 Satz 2) pauschal zu vergüten.\nInstandsetzungen werden den Beschädigten als Sach-\n(2) Die Pauschale ist vertraglich zu vereinbaren. Sie     leistung gewährt. Das gleiche gilt für Geräte und Beklei-\ndarf einen für das Land geltenden Höchstbetrag nicht          dungsstücke, die aus sonstigen Gründen einer ortho-\nübersteigen. Höchstbetrag für das Jahr 1988 ist der           pädie-ärztlichen Verordnung oder Abnahme bedürfen.\"\nBetrag, der im Haushaltsjahr 1987 für das jeweilige\nLand gegolten hat.                                        6. Der bisherige § 11 wird § 12.\n(3) Vom Jahre 1989 an verändert sich der Höchst-\nbetrag jährlich um den Vomhundertsatz, um den sich        7. Der bisherige § 12 wird § 13; Absatz 2 erhält folgende\ndie Zahl der rentenberechtigten Beschädigten für den           Fassung:\nAnspruchsmonat Juli des Vorjahres im Jahresvergleich\nbundesweit verändert hatte.                                     ,,(2) § 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer\nKraft.\"\n(4) Wird in einem Land die Sicherstellung der Ver-\nsehrtenleibesübungen von mehreren Sportorganisatio-\nArtikel 2\nnen übernommen, so ist der Höchstbetrag in dem\nVerhältnis zu teilen, in dem sich die Beschädigten auf       Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\ndie von den Sportorganisationen betreuten Gebiete          Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des\nverteilen. Dabei sind die Beschädigtenzahlen der Ver-      Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\nsorgungsämter mit Sitz im Gebiet der jeweiligen Sport-\norganisation zugrunde zu legen. Die Verwaltungs-\nbehörde kann in besonderen Fällen die sich ergeben-                                     Artikel 3\nden Höchstbeträge ändern, sofern dadurch der Höchst-\nbetrag für das gesamte Land nicht überschritten wird.       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\nBonn, den 9. Oktober 1987\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bl!ndesmin,ster\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}