{"id":"bgbl1-1987-47-2","kind":"bgbl1","year":1987,"number":47,"date":"1987-10-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/47#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_47.pdf#page=3","order":2,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts","law_date":"1987-10-07T00:00:00Z","page":2279,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1987                               2279\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts\nVom 7. Oktober 1987\nAuf Grund des§ 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom           c) entgegen Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/\n12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) wird verordnet:                       87, auch in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung\n(EWG) Nr. 2807/83, eine Fangmeldung\nArtikel 1\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\n§ 2 der Verordnung zur Durchsetzung des gemein-                zeitig abgibt,\nschaftlichen Fischereirechts vom 16. August 1984 (BGBI. 1    3. entgegen Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1 oder 3 Satz 1\nS. 1151 ), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. März          oder 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung\n1987 (BGBI. 1S. 888) geändert worden ist, erhält folgende        (EWG) Nr. 2241/87 die zuständigen Behörden nicht,\nFassung:                                                         nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\n,,§ 2                            4. entgegen Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3, auch in\nDurchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen                  Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EWG) Nr.\n2241/87 die vorgeschriebenen Angaben den zuständi-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des               gen Behörden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\nnicht rechtzeitig übermittelt,\nVerbot der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom\n23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur        5. entgegen Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 oder\nKontrolle der Fischereitätigkeit (ABI. EG Nr. L 207 's. 1),      Unterabs. 3 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87\nauch in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2807/            die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht voll-\n83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Fest-               ständig aufbewahrt,\nlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informatio-     6. entgegen Artikel 11 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung\nnen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (ABI. EG        (EWG) Nr. 2241/87 gezielt auf Fische eines Bestandes\nNr. L 276 S. 1), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich      zu einem Zeitpunkt fischt, zu dem die Fangquote für\noder fahrlässig                                                  den betreffenden Bestand als ausgeschöpft gilt, oder\n1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.        7. entgegen Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr 2241/87\n2241/87, auch in Verbindung mit Artikel 1 oder Artikel 5      Netze nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nAbs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83, ein Log-             an Bord verstaut.\"\nbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig führt,\nArtikel 2\n2. a) entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 2241/87, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\noder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83, eine         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Seefischerei-\nAnlandeerklärung,                                     gesetzes auch im Land Berlin.\nb) entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG)                                   Artikel 3\nNr. 2241/87, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2\noder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83, eine            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nUmladungserklärung oder                               in Kraft.\nBonn, den 7. Oktober 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","2280                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Postzeitungsordnung\nVom 7. Oktober 1987\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der           versehen sein. Bei derartigen Fremdbeilagen ist es\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 900-1,           zulässig, in einem beliebigen Verfahren\nveröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet:\n1. die Anschrift oder Teile der Anschrift zu wieder-\nholen,\nArtikel 1                              2. bis zu zehn Ordnungsbezeichnungen anzugeben,\n3. zusätzliche     Angaben   zur Absenderangabe      zu\nDie Postzeitungsordnung vom 9. September 1981\nmachen,\n(BGBI. 1 S. 950), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n22. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2027), wird wie folgt geän-          4. Zahlungsverkehrsvordrucke an den jeweils dafür\ndert:                                                                   vorgesehenen Stellen mit Eintragungen zu ver-\nsehen.\n1. In § 8 Abs. 1 werden nach dem Wort „Verlegers\"                 Die Angaben dürfen sich bei den einzelnen Fremd-\nfolgende Worte eingefügt:                                      beilagen voneinander unterscheiden, müssen jedoch\n,, , die in ihrem gesamten Inhalt in einem Druckverfah-        bei allen Druckstücken an der gleichen Stelle stehen.\nren nach § 5 Abs. 5 Satz 1 vervielfältigt sind:\".\n(7) Besteht eine Fremdbeilage aus mehreren losen\nBestandteilen, so zählt jeder Bestandteil als eine\n2. § 9 erhält folgende Fassung:                                   Fremdbeilage. Werden mehrere von einem Auftragge-\n,,§ 9                              ber stammende Fremdbeilagen durch Umschlag, feste\nFremdbeilagen                           Haftung oder Klebemittel zusammengehalten, so gel-\nten sie als eine Fremdbeilage. Eine in die Zeitung als\n(1) Fremdbeilagen sind Druck-Erzeugnisse, die in\nFremdbeilage eingelegte andere Zeitung gilt auch dann\nihrem gesamten Inhalt in einem Druckverfahren nach\nals eine Fremdbeilage, wenn sie aus mehreren losen\n§ 5 Abs. 5 Satz 1 vervielfältigt sind, und Muster, die der\nBestandteilen besteht.\nVerleger im Auftrag und im Interesse Dritter den Zei-\ntungsexemplaren beifügt. Als Fremdbeilagen gelten                  (8) Fremdbeilagen dürfen auch einem Teil der Post-\nDruck-Erzeugnisse und Muster, die vom Verleger her-            vertriebsstücke, des Postzeitungsguts oder der Streif-\nrühren, jedoch weder Zeitungsbestandteile noch Verle-          bandzeitungen beigefügt werden. Die teilweise Beifü-\ngerbeilagen sind.                                               gung in Postvertriebsstücken und Postzeitungsgut ist\n(2) Fremdbeilagen müssen sich zur Beförderung mit          nur gestattet, wenn die Zahl der Beilagen ohne betrieb-\nden Zeitungsexemplaren eignen und dürfen deren                  liche Schwierigkeiten festzustellen ist.\nbetriebliche Behandlung nicht erschweren. Sie dürfen\nverschlossen sein.                                                  (9) Für Fremdbeilagen in Postvertriebsstücken und\nim Postzeitungsgut werden vom Verleger besondere\n(3) Fremdbeilagen müssen in das Zeitungsexemplar           Gebühren erhoben.\"\neingelegt werden; sie dürfen mit dem Zeitungsexem-\nplar fest verbunden sein. Das Einlegen ist nicht erfor-\n3. In§ 11 Abs. 7 wird das Wort „Postgirokonto\" durch das\nderlich, wenn das Zeitungsexemplar mit einer Umhül-\nWort „Girokonto\" ersetzt.\nlung versehen ist.\n(4) Das Gesamtgewicht der einem Zeitungsexemplar       4. § 16 wird wie folgt geändert:\nbeigefügten Fremdbeilagen darf höchsten 150 Gramm\nbetragen. Die Fremdbeilagen dürfen jedoch insgesamt            a) In Absatz 2 werden die Worte „und Postgirokonto\"\nnicht schwerer sein als das Zeitungsexemplar, dem sie               gestrichen.\nbeiliegen. Die Einschränkung nach Satz 2 gilt nicht für        b) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nals Fremdbeilagen beigefügte andere Zeitungen.\n„2. die Anschrift eines zur Entgegennahme von\n(5) Ein Zeitungsexemplar, das als Postvertriebsstück                Zeitungsbestellungen Bevollmächtigten,\".\noder Postzeitungsgut versandt wird, darf Fremdbeila-\ngen von höchstens fünf Auftraggebern enthalten. Ein        5. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 wird der folgende Satz einge-\nZeitungsexemplar, das als Streifbandzeitung versandt          fügt:\nwird, darf höchstens fünf Fremdbeilagen enthalten.\nDen Streifbandzeitungen dürfen nur solche Fremdbei-            „Das Verlagspostamt kann verlangen, daß ihm das\nlagen beigefügt werden, für die in der Zeitung ein             Belegexemplar als Postvertriebsstück übermittelt wird.\"\nBeilagenhinweis abgedruckt ist.\n(6) Fremdbeilagen im Gewicht bis 25 Gramm, die         6. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nden Postvertriebsstücken beigefügt werden, dürfen mit         a) In Satz 1 wird die Nummer 1 aufgehoben, und die\nder Anschrift des Empfängers des Postvertriebsstücks                Nummern 2 bis 5 werden Nummern 1 bis 4.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1987                             2281\nb) In Satz 2 werden die Worte „Postvertriebsstücken             sind, eine Gebühr erhoben. Diese Gebühr wird auch\nund bei\" gestrichen.                                         erhoben, wenn der Verleger aus anderen vergleich-\nbaren Gründen mehr Zeitungsbunde für eine Leit-\n7. § 25 wird wie folgt geändert:                                  einheit fertigt, als dies nach dem Gewicht der dafür\nzu versendenden Postvertriebsstücke erforderlich\na) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „im Kopf\"               wäre. Ferner wird die Gebühr erhoben, wenn der\ndurch die Worte „auf der Titelseite\" ersetzt.               Verleger nach Abschluß der Regellieferung Postver-\nb) Absatz 7 erhält folgende Fassung:                           triebsstücke derselben Zeitungsnummer in beson-\nderen Zeitungsbunden einliefert (Nachversand), es\n,,(7) Als Anschriftenträger verwendete besondere\nsei denn, die durchschnittliche Einlieferungsmenge\nBlätter im Gewicht bis 25 Gramm dürfen zusätzlich\nje Nachversand übersteigt 30 000 Postvertriebs-\nmit Angaben, die sich auf den Vertrieb der Zeitung\nstücke.\nbeziehen, und anderen Texten, auch werblicher Art,\nin einem Druckverfahren gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1          b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Worte „nach Absatz 2\nbedruckt sein. Zusätzliche Angaben nach § 9 Abs. 6           Nr. 2 bis 5\" durch die Worte „nach Absatz 3 Satz 1\ndürfen in einem beliebigen Verfahren erstellt wer-           Nr. 2 bis 5\" ersetzt.\nden. Befinden sich die zusätzlichen Texte auf der\nSeite mit der Aufschrift, so müssen sie abgedeckt     9. Dem § 35 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nsein. Für Anschriftenträger mit zusätzlichen Texten\n,,Streifbandzeitungen, mit deren Öffnung zur Inhalts-\nwerden besondere Gebühren erhoben, es sei denn,\nprüfung der Absender einverstanden ist, dürfen ver-\ndaß die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8\nschlossen sein, wenn gleichzeitig mindestens 100\nAbs. 3 Nr. 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 1 vorliegen.\"\ngleichartige Sendungen eingeliefert werden.\"\n8. § 26 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Postvertriebsstücke einer Zeitungsnummer für    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ndieselbe Leiteinheit sind grundsätzlich zu einem      tungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-\nZeitungsbund zusammenzufassen. Fertigt der Ver-       tungsgesetzes auch im Land Berlin.\nleger für dieselbe Leiteinheit zusätzliche Zeitungs-\nbunde, weil er Postvertriebsstücke mit und ohne                                  Artikel 3\nBeipack getrennt verpackt, so wird für jede Leitein-\nheit, für die Zeitungsbunde mit Beipack bestimmt        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\nBonn, den 7. Oktober 1987\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling","2282                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nPostzeitungsgebührenordnung\n(PostZtgGebO)\nVom 7. Oktober 1987\nInhaltsübersicht\n§\nEntrichten der Gebühren . . . . . . . . . .\nGebührenregelung bei Ersatzsendungen;\nGebührenerstattung . . . . . . . . . . . .                2\nZeitungsgrundgebühr . . . . . . . . . . .                 3\nGebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste .             4\nGebühren für Fremdbeilagen . . . . . . . .                5\nGebühren für die Benutzung besonderer Beförderungs-\ngelegenheiten . . . . . . . . . . .                       6\nGebühren für Postvertriebsstücke .                        7\nGebühren für Postzeitungsgut . . .                        8\nGebühren für Streifbandzeitungen .                        9\nSondervorschriften für das Land Berlin                  10\nBerlin-Klausel                                          11\nInkrafttreten . . . . . . . . . . . . . .               12\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nGliederungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Wirtschaft verordnet:\n§ 1\nEntrichten der Gebühren\n(1) Die Postzeitungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung über Postzeitungs-\ngebühren fällig, soweit sie nicht durch Freimachung oder Barzahlung zu entrichten sind. Die\nRechnungen über Postzeitungsgebühren werden von der Zeitungsrechnungsstelle im Auftrag der\nVerlagspostämter erstellt und versandt. Die Rechnungsbeträge werden an dem in der Rechnung\nangegebenen Tag durch Lastschrift von einem Girokonto erhoben.\n(2) Die Rechnung über Postzeitungsgebühren wird jeweils nach dem Erscheinen einer Zei-\ntungsnummer erstellt. Für Zeitungen, die häufiger als einmal wöchentlich erscheinen, werden die\nGebühren für die in einer Woche erschienenen Zeitungsnummern in einer Rechnung zusammen-\ngefaßt. Die Gebühren nach den§§ 3 und 4.werden jeweils am Jahresbeginn in Rechnung gestellt;\nfür neu zum Postzeitungsdienst zugelassene Zeitungen werden sie in die erste für die Zeitung\nerstellte Rechnung aufgenommen.\n(3) Bei Rechnungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und 2 werden mindestens 10 Deutsche\nMark erhoben.\n(4) Die zeitliche Zuordnung einer Zeitungsnummer für die Gebührenberechnung richtet sich\nnach dem gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Postzeitungsordnung auf der Titelseite der Zeitung\naufgedruckten Erscheinungstag. Fehlt diese Angabe, so wird die Zeitungsnummer für die Rech-\nnung über Postzeitungsgebühren dem Zeitraum zugeordnet, der sich aus den anderen Angaben\nnach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Postzeitungsordnung ergibt.\n(5) Wird eine Lastschrift vom Geldinstitut nicht eingelöst, fordert die Zeitungsrechnungsstelle\nden Zahlungspflichtigen auf, einen ausreichenden Betrag auf seinem Konto bereitzustellen, und\nveranlaßt einen erneuten Abbuchungsversuch. Für die Bearbeitung der nicht eingelösten Last-\nschrift wird eine Bearbeitungsgebühr von 7,50 Deutsche Mark erhoben. Bleibt auch der erneute\nAbbuchungsversuch erfolglos, so wird ein Säumniszuschlag von 0,6 v. H. des Rechnungsbetrags,\nmindestens 10 Deutsche Mark, erhoben.\n(6) Der Verleger hat auf Verlangen der Deutschen Bundespost Vorschuß zu zahlen, wenn von\nvier aufeinanderfolgenden Rechnungen mindestens zwei verspätet bezahlt wurden. Als Vorschuß\nwird ein Betrag erhoben, der der durchschnittlichen Höhe der letzten drei Rechnungen entspricht.\nDer Vorschuß wird erst angerechnet, wenn nach Eingang des Vorschußbetrages vier aufeinander-\nfolgende planmäßige Rechnungen über Postzeitungsgebühren fristgerecht bezahlt wurden.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1987                        2283\n(7) Ein Vorschuß kann auch erhoben werden, wenn die zur Gebührenberechnung erforderli-\nchen Unterlagen gemäß § 21 der Postzeitungsordnung wiederholt aus Gründen, die der Verleger\nzu vertreten hat, verspätet beim Verlagspostamt eingehen. Im übrigen gilt Absatz 6 sinngemäß.\n(8) Die Deutsche Bundespost kann zur Sicherung der Gebührenansprüche die Annahme der\nZeitungspostsendungen von der Vorauszahlung eines Betrages bis zur Höhe der voraussichtlich\nentstehenden Gebühren abhängig machen.\n§2\nGebührenregelung bei Ersatzsendungen; Gebührenerstattung\n(1) Für Ersatzsendungen bei Postvertriebsstücken und bei Postzeitungsgut werden keine\nGebühren erhoben.\n(2) Zuviel entrichtete Gebühren werden auf Antrag erstattet.\n(3) Für in Verlust geratene Zeitungspostsendungen oder einzelne Zeitungsexemplare werden\nkeine Gebühren erstattet.\n§3\nZeitungsgrundgebühr\n(1) Die Zeitungsgrundgebühr beträgt für jedes Kalenderjahr 80 Deutsche Mark.\n(2) Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb des Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr für\njedes volle und für jedes angefangene Vierteljahr 20 Deutsche Mark.\n§4\nGebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste\n(1) Die Gebühr für Zusätze zu den Angaben in der Postzeitungsliste beträgt für jede volle und\nangefangene Zeile 1O Deutsche Mark.\n(2) Die Gebühr wird auch für Zusätze zu den Angaben in der Liste „Liste des journaux\nallemands\" erhoben.\n§5\nGebühren für Fremdbeilagen\n(1) Die Gebühren für jede Fremdbeilage betragen für je volle und angefangene 25 Gramm:\n1. eines Druck-Erzeugnisses\nin Postvertriebsstücken                                                            14,4 Pf,\nin Postzeitungsgut                                                                   7,2 Pf,\n2. eines Musters\nin Postvertriebsstücken                                                            20,6 Pf,\nin Postzeitungsgut                                                                 10,3 Pf.\n(2) Die Gebühren für jede Fremdbeilage, die zur Verwendung als Postkarte bestimmt ist,\nbetragen je Postkarte\nin Postvertriebsstücken                                                             6,0 Pf,\nin Postzeitungsgut                                                                  3,0 Pf,\nsoweit nicht die Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1 niedriger sind.\n(3) Die Gebühr für jede Fremdbeilage, die mit der Empfängeranschrift des Postvertriebsstücks\noder weiteren nach § 9 Abs. 6 der Postzeitungsordnung zulässigen Angaben versehen ist, beträgt\n20 Pfennig.\n§6\nGebühren für die Benutzung\nbesonderer Beförderungsgelegenheiten\n(1) Die Gebühren für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten betragen für jeden\nBeutel und für jede lose Sendung:\n1. für die Beförderung                                                                 2,90 DM,\n2. für die Behandlung\nan der Anfangsstelle                                                              2,40 DM,\nan der Endstelle                                                                  2,40 DM,\nam Umladeort                                                                      2,40 DM.","2284                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden nur erhoben, wenn für die Behandlung der\nBeutel und losen Sendungen Dienstkräfte der Deutschen Bundespost besonders eingesetzt\nwerden müssen.\n§7\nGebühren für Postvertriebsstücke\n(1) Die Gebühr für ein Postvertriebsstück beträgt:\n1. bei häufiger als wöchentlich einmaligem Erscheinen\nbis 30 g                                                                            13,31 Pf,\nfür je 10 g mehr\nüber 30 g bis 250 g                                                               0,83 Pf,\nüber 250 g bis 500 g                                                              1,18 Pf,\nüber 500 g bis 1 000 g                                                            1,29 Pf,\n2. bei wöchentlich einmaligem Erscheinen\nbis 30 g                                                                            17,22 Pf,\nfür je 10 g mehr\nüber 30 g bis 250 g                                                               1,02 Pf,\nüber 250 g bis 500 g                                                              1,29 Pf,\nüber 500 g bis 1 000 g                                                            1,67 Pf,\n3. bei seltener als wöchentlich einmaligem Erscheinen\nbis 30 g                                                                            23,03 Pf,\nfür je 10 g mehr\nüber 30 g bis 250 g                                                               1,18Pf,\nüber 250 g bis 500 g                                                              1,51 Pf,\nüber 500 g bis 1 000 g                                                            1,78 Pf.\n(2) Bei der Feststellung des Gewichts werden 5 Gramm und mehr auf 10 Gramm aufgerundet,\nTeile unter 5 Gramm bleiben unberücksichtigt.\n(3) Als Mindestgebühr wird die Gebühr für 100, bei einmal wöchentlich und häufiger erscheinen-\nden Zeitungen die Gebühr für 50 Postvertriebsstücke erhoben.\n(4) Die Anwendung des Gebührensatzes richtet sich nach der im Antrag auf Zulassung zum\nPostzeitungsdienst angegebenen Erscheinungsweise. Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 1 wer-\nden erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens 20 Zeitungsnummern geliefert werden. Die Gebüh-\nren des Absatzes 1 Nr. 2 werden erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens 10 Zeitungsnummern\ngeliefert werden. Wird die erforderliche Zahl von Zeitungsnummern im Vierteljahr nicht erreicht, so\nwerden die entsprechenden Gebühren nacherhoben.\n(5) Die Gebühren für Postvertriebsstücke im laufenden Jahr ermäßigen sich, wenn für eine\nZeitung im Vorjahr\n1. durchsctmittlich mindestens 200 000 Postvertriebsstücke je Zeitungsnummer versandt,\n2. je Postvertriebsstück durchschnittlich mindestens 30 Pfennig an Gebühren nach Absatz 1\nerhoben,\n3. je Leiteinheit durchschnittlich mehr als 75 Postvertriebsstücke versandt\nwurden. Die Ermäßigung für ein Postvertriebsstück beträgt bei einem durchschnittlichen Vorjah-\nresversand an Postvertriebsstücken je Leiteinheit:\nvon    mehr als    75 bis 100                                                              0,50  Pf,\nvon    mehr als 100 bis 250                                                                0,55  Pf,\nvon    mehr als 250 bis 500                                                                0,60  Pf,\nvon    mehr als 500 bis 1 000                                                              0,65  Pf,\nvon    mehr als 1 000                                                                      0,70  Pf.\nDie Ermäßigung wird nur gewährt, wenn Palettengebinde, die der Verleger gemäß § 27 der\nPostzeitungsordnung zu fertigen hat, ausreichend gesichert sind.\n(6) Der Zuschlag zur Gebühr für Postvertriebsstücke für die Luftpostbeförderung beträgt für je\n10 Gramm eines Postvertriebsstücks 0,8 Pfennig. Bei der Feststellung des Gewichts gilt Absatz 2\nentsprechend.\n(7) Die Gebühr, die nach § 26 Abs. 2 der Postzeitungsordnung zu erheben ist, beträgt 60\nPfennig je Leiteinheit.\n(8) Die Gebühren für Anschriftenträger mit zusätzlichen Angaben nach § 25 Abs. 7 der\nPostzeitungsordnung betragen:\n1. bei Anschriftenträgern, deren zusätzliche Angaben ausschließlich in einem Ver-\nfahren gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 der Postzeitungsordnung gedruckt sind,                 7,2 Pf,","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1987                         2285\n2. bei Anschriftenträgern mit einmaliger Wiederholung der Anschrift auf dem\nAnschriftenträger                                                                   10,0 Pf,\n3. bei Anschriftenträgern mit weiteren zulässigen Angaben                               15,0 Pf.\n§8\nGebühren für Postzeitungsgut\n(1) Die Gebühren für Postzeitungsgut betragen 37 Pfennig je Kilogramm und 1O Pfennig je\nSendung. Der Gebührenzuschlag für Postzeitungsgut mit weniger als drei Zeitungsexemplaren\nbeträgt 1O Pfennig je Sendung.\n(2) Für Postzeitungsschnellgut werden Zuschläge von 11 Pfennig je Kilogramm und 5 Pfennig je\nSendung erhoben.\n(3) Für Luftpostzeitungsgut wird zu der Gebühr für Postzeitungsschnellgut ein Zuschlag von 80\nPfennig je Kilogramm erhoben.\n§9\nGebühren für Streifbandzeitungen\n(1) Die Gebühr für eine Streifbandzeitung beträgt:\nbis    50g                                                                    50 Pf,\nüber 50 g bis 100 g                                                                       60 Pf,\nüber 100 g bis 250 g                                                                      90 Pf,\nüber 250 g bis 500 g                                                                   1,35DM,\nüber 500 g bis 1 000 g                                                                 2,20 DM.\n(2) Der Luftpostzuschlag beträgt für je 50 Gramm 5 Pfennig.\n§ 10\nSondervorschriften für das Land Berlin\nIm Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung\nbetragen:\n1. der Zuschlag zur Gebühr für Postvertriebsstücke für die Luftpostbeförderung für je 1O Gramm\neines Postvertriebsstücks 0,6 Pfennig,\n2. der Zuschlag für die Beförderung von Luftpostzeitungsgut 60 Pfennig je Kilogramm.\n§ 11\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des\nPostverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 12\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\n(2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsgebührenordnung vom 22. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2028)\naußer Kraft.\nBonn, den 7. Oktober 1987\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling"]}