{"id":"bgbl1-1987-47-10","kind":"bgbl1","year":1987,"number":47,"date":"1987-10-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/47#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-47-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_47.pdf#page=6","order":10,"title":"Postzeitungsgebührenordnung (PostZtgGebO)","law_date":"1987-10-07T00:00:00Z","page":2282,"pdf_page":6,"num_pages":9,"content":["2282                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nPostzeitungsgebührenordnung\n(PostZtgGebO)\nVom 7. Oktober 1987\nInhaltsübersicht\n§\nEntrichten der Gebühren . . . . . . . . . .\nGebührenregelung bei Ersatzsendungen;\nGebührenerstattung . . . . . . . . . . . .                2\nZeitungsgrundgebühr . . . . . . . . . . .                 3\nGebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste .             4\nGebühren für Fremdbeilagen . . . . . . . .                5\nGebühren für die Benutzung besonderer Beförderungs-\ngelegenheiten . . . . . . . . . . .                       6\nGebühren für Postvertriebsstücke .                        7\nGebühren für Postzeitungsgut . . .                        8\nGebühren für Streifbandzeitungen .                        9\nSondervorschriften für das Land Berlin                  10\nBerlin-Klausel                                          11\nInkrafttreten . . . . . . . . . . . . . .               12\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nGliederungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Wirtschaft verordnet:\n§ 1\nEntrichten der Gebühren\n(1) Die Postzeitungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung über Postzeitungs-\ngebühren fällig, soweit sie nicht durch Freimachung oder Barzahlung zu entrichten sind. Die\nRechnungen über Postzeitungsgebühren werden von der Zeitungsrechnungsstelle im Auftrag der\nVerlagspostämter erstellt und versandt. Die Rechnungsbeträge werden an dem in der Rechnung\nangegebenen Tag durch Lastschrift von einem Girokonto erhoben.\n(2) Die Rechnung über Postzeitungsgebühren wird jeweils nach dem Erscheinen einer Zei-\ntungsnummer erstellt. Für Zeitungen, die häufiger als einmal wöchentlich erscheinen, werden die\nGebühren für die in einer Woche erschienenen Zeitungsnummern in einer Rechnung zusammen-\ngefaßt. Die Gebühren nach den§§ 3 und 4.werden jeweils am Jahresbeginn in Rechnung gestellt;\nfür neu zum Postzeitungsdienst zugelassene Zeitungen werden sie in die erste für die Zeitung\nerstellte Rechnung aufgenommen.\n(3) Bei Rechnungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und 2 werden mindestens 10 Deutsche\nMark erhoben.\n(4) Die zeitliche Zuordnung einer Zeitungsnummer für die Gebührenberechnung richtet sich\nnach dem gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Postzeitungsordnung auf der Titelseite der Zeitung\naufgedruckten Erscheinungstag. Fehlt diese Angabe, so wird die Zeitungsnummer für die Rech-\nnung über Postzeitungsgebühren dem Zeitraum zugeordnet, der sich aus den anderen Angaben\nnach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Postzeitungsordnung ergibt.\n(5) Wird eine Lastschrift vom Geldinstitut nicht eingelöst, fordert die Zeitungsrechnungsstelle\nden Zahlungspflichtigen auf, einen ausreichenden Betrag auf seinem Konto bereitzustellen, und\nveranlaßt einen erneuten Abbuchungsversuch. Für die Bearbeitung der nicht eingelösten Last-\nschrift wird eine Bearbeitungsgebühr von 7,50 Deutsche Mark erhoben. Bleibt auch der erneute\nAbbuchungsversuch erfolglos, so wird ein Säumniszuschlag von 0,6 v. H. des Rechnungsbetrags,\nmindestens 10 Deutsche Mark, erhoben.\n(6) Der Verleger hat auf Verlangen der Deutschen Bundespost Vorschuß zu zahlen, wenn von\nvier aufeinanderfolgenden Rechnungen mindestens zwei verspätet bezahlt wurden. Als Vorschuß\nwird ein Betrag erhoben, der der durchschnittlichen Höhe der letzten drei Rechnungen entspricht.\nDer Vorschuß wird erst angerechnet, wenn nach Eingang des Vorschußbetrages vier aufeinander-\nfolgende planmäßige Rechnungen über Postzeitungsgebühren fristgerecht bezahlt wurden.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1987                        2283\n(7) Ein Vorschuß kann auch erhoben werden, wenn die zur Gebührenberechnung erforderli-\nchen Unterlagen gemäß § 21 der Postzeitungsordnung wiederholt aus Gründen, die der Verleger\nzu vertreten hat, verspätet beim Verlagspostamt eingehen. Im übrigen gilt Absatz 6 sinngemäß.\n(8) Die Deutsche Bundespost kann zur Sicherung der Gebührenansprüche die Annahme der\nZeitungspostsendungen von der Vorauszahlung eines Betrages bis zur Höhe der voraussichtlich\nentstehenden Gebühren abhängig machen.\n§2\nGebührenregelung bei Ersatzsendungen; Gebührenerstattung\n(1) Für Ersatzsendungen bei Postvertriebsstücken und bei Postzeitungsgut werden keine\nGebühren erhoben.\n(2) Zuviel entrichtete Gebühren werden auf Antrag erstattet.\n(3) Für in Verlust geratene Zeitungspostsendungen oder einzelne Zeitungsexemplare werden\nkeine Gebühren erstattet.\n§3\nZeitungsgrundgebühr\n(1) Die Zeitungsgrundgebühr beträgt für jedes Kalenderjahr 80 Deutsche Mark.\n(2) Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb des Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr für\njedes volle und für jedes angefangene Vierteljahr 20 Deutsche Mark.\n§4\nGebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste\n(1) Die Gebühr für Zusätze zu den Angaben in der Postzeitungsliste beträgt für jede volle und\nangefangene Zeile 1O Deutsche Mark.\n(2) Die Gebühr wird auch für Zusätze zu den Angaben in der Liste „Liste des journaux\nallemands\" erhoben.\n§5\nGebühren für Fremdbeilagen\n(1) Die Gebühren für jede Fremdbeilage betragen für je volle und angefangene 25 Gramm:\n1. eines Druck-Erzeugnisses\nin Postvertriebsstücken                                                            14,4 Pf,\nin Postzeitungsgut                                                                   7,2 Pf,\n2. eines Musters\nin Postvertriebsstücken                                                            20,6 Pf,\nin Postzeitungsgut                                                                 10,3 Pf.\n(2) Die Gebühren für jede Fremdbeilage, die zur Verwendung als Postkarte bestimmt ist,\nbetragen je Postkarte\nin Postvertriebsstücken                                                             6,0 Pf,\nin Postzeitungsgut                                                                  3,0 Pf,\nsoweit nicht die Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1 niedriger sind.\n(3) Die Gebühr für jede Fremdbeilage, die mit der Empfängeranschrift des Postvertriebsstücks\noder weiteren nach § 9 Abs. 6 der Postzeitungsordnung zulässigen Angaben versehen ist, beträgt\n20 Pfennig.\n§6\nGebühren für die Benutzung\nbesonderer Beförderungsgelegenheiten\n(1) Die Gebühren für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten betragen für jeden\nBeutel und für jede lose Sendung:\n1. für die Beförderung                                                                 2,90 DM,\n2. für die Behandlung\nan der Anfangsstelle                                                              2,40 DM,\nan der Endstelle                                                                  2,40 DM,\nam Umladeort                                                                      2,40 DM.","2284                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden nur erhoben, wenn für die Behandlung der\nBeutel und losen Sendungen Dienstkräfte der Deutschen Bundespost besonders eingesetzt\nwerden müssen.\n§7\nGebühren für Postvertriebsstücke\n(1) Die Gebühr für ein Postvertriebsstück beträgt:\n1. bei häufiger als wöchentlich einmaligem Erscheinen\nbis 30 g                                                                            13,31 Pf,\nfür je 10 g mehr\nüber 30 g bis 250 g                                                               0,83 Pf,\nüber 250 g bis 500 g                                                              1,18 Pf,\nüber 500 g bis 1 000 g                                                            1,29 Pf,\n2. bei wöchentlich einmaligem Erscheinen\nbis 30 g                                                                            17,22 Pf,\nfür je 10 g mehr\nüber 30 g bis 250 g                                                               1,02 Pf,\nüber 250 g bis 500 g                                                              1,29 Pf,\nüber 500 g bis 1 000 g                                                            1,67 Pf,\n3. bei seltener als wöchentlich einmaligem Erscheinen\nbis 30 g                                                                            23,03 Pf,\nfür je 10 g mehr\nüber 30 g bis 250 g                                                               1,18Pf,\nüber 250 g bis 500 g                                                              1,51 Pf,\nüber 500 g bis 1 000 g                                                            1,78 Pf.\n(2) Bei der Feststellung des Gewichts werden 5 Gramm und mehr auf 10 Gramm aufgerundet,\nTeile unter 5 Gramm bleiben unberücksichtigt.\n(3) Als Mindestgebühr wird die Gebühr für 100, bei einmal wöchentlich und häufiger erscheinen-\nden Zeitungen die Gebühr für 50 Postvertriebsstücke erhoben.\n(4) Die Anwendung des Gebührensatzes richtet sich nach der im Antrag auf Zulassung zum\nPostzeitungsdienst angegebenen Erscheinungsweise. Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 1 wer-\nden erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens 20 Zeitungsnummern geliefert werden. Die Gebüh-\nren des Absatzes 1 Nr. 2 werden erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens 10 Zeitungsnummern\ngeliefert werden. Wird die erforderliche Zahl von Zeitungsnummern im Vierteljahr nicht erreicht, so\nwerden die entsprechenden Gebühren nacherhoben.\n(5) Die Gebühren für Postvertriebsstücke im laufenden Jahr ermäßigen sich, wenn für eine\nZeitung im Vorjahr\n1. durchsctmittlich mindestens 200 000 Postvertriebsstücke je Zeitungsnummer versandt,\n2. je Postvertriebsstück durchschnittlich mindestens 30 Pfennig an Gebühren nach Absatz 1\nerhoben,\n3. je Leiteinheit durchschnittlich mehr als 75 Postvertriebsstücke versandt\nwurden. Die Ermäßigung für ein Postvertriebsstück beträgt bei einem durchschnittlichen Vorjah-\nresversand an Postvertriebsstücken je Leiteinheit:\nvon    mehr als    75 bis 100                                                              0,50  Pf,\nvon    mehr als 100 bis 250                                                                0,55  Pf,\nvon    mehr als 250 bis 500                                                                0,60  Pf,\nvon    mehr als 500 bis 1 000                                                              0,65  Pf,\nvon    mehr als 1 000                                                                      0,70  Pf.\nDie Ermäßigung wird nur gewährt, wenn Palettengebinde, die der Verleger gemäß § 27 der\nPostzeitungsordnung zu fertigen hat, ausreichend gesichert sind.\n(6) Der Zuschlag zur Gebühr für Postvertriebsstücke für die Luftpostbeförderung beträgt für je\n10 Gramm eines Postvertriebsstücks 0,8 Pfennig. Bei der Feststellung des Gewichts gilt Absatz 2\nentsprechend.\n(7) Die Gebühr, die nach § 26 Abs. 2 der Postzeitungsordnung zu erheben ist, beträgt 60\nPfennig je Leiteinheit.\n(8) Die Gebühren für Anschriftenträger mit zusätzlichen Angaben nach § 25 Abs. 7 der\nPostzeitungsordnung betragen:\n1. bei Anschriftenträgern, deren zusätzliche Angaben ausschließlich in einem Ver-\nfahren gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 der Postzeitungsordnung gedruckt sind,                 7,2 Pf,","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1987                         2285\n2. bei Anschriftenträgern mit einmaliger Wiederholung der Anschrift auf dem\nAnschriftenträger                                                                   10,0 Pf,\n3. bei Anschriftenträgern mit weiteren zulässigen Angaben                               15,0 Pf.\n§8\nGebühren für Postzeitungsgut\n(1) Die Gebühren für Postzeitungsgut betragen 37 Pfennig je Kilogramm und 1O Pfennig je\nSendung. Der Gebührenzuschlag für Postzeitungsgut mit weniger als drei Zeitungsexemplaren\nbeträgt 1O Pfennig je Sendung.\n(2) Für Postzeitungsschnellgut werden Zuschläge von 11 Pfennig je Kilogramm und 5 Pfennig je\nSendung erhoben.\n(3) Für Luftpostzeitungsgut wird zu der Gebühr für Postzeitungsschnellgut ein Zuschlag von 80\nPfennig je Kilogramm erhoben.\n§9\nGebühren für Streifbandzeitungen\n(1) Die Gebühr für eine Streifbandzeitung beträgt:\nbis    50g                                                                    50 Pf,\nüber 50 g bis 100 g                                                                       60 Pf,\nüber 100 g bis 250 g                                                                      90 Pf,\nüber 250 g bis 500 g                                                                   1,35DM,\nüber 500 g bis 1 000 g                                                                 2,20 DM.\n(2) Der Luftpostzuschlag beträgt für je 50 Gramm 5 Pfennig.\n§ 10\nSondervorschriften für das Land Berlin\nIm Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung\nbetragen:\n1. der Zuschlag zur Gebühr für Postvertriebsstücke für die Luftpostbeförderung für je 1O Gramm\neines Postvertriebsstücks 0,6 Pfennig,\n2. der Zuschlag für die Beförderung von Luftpostzeitungsgut 60 Pfennig je Kilogramm.\n§ 11\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des\nPostverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 12\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\n(2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsgebührenordnung vom 22. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2028)\naußer Kraft.\nBonn, den 7. Oktober 1987\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling","2286           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nSechzehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Ausländergesetzes\nVom 9. Oktober 1987\nAuf Grund des § 2 Abs. 3, des § 3 Abs. 2 und des § 5\nAbs. 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBI. 1\nS. 353) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Verordnung zur Durchführung des Ausländergeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni\n1976 (BGBI. 1S. 1717), zuletzt geändert durch die Verord-\nnung vom 1. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2110), wird wie\nfolgt geändert:\nIn der Anlage zu § 1 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 Nr. 5 und\n§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstaben b und c wird nach\n,,Brunei Darussalam\" ,,Burkina Faso\" eingefügt und wer-\nden „Gambia\", ,,Mauritius\", ,,Obervolta\", ,,Senegal\" und\n,,Tschad\" gestrichen.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 53 Satz 2 des Aus-\nländergesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\nBonn, den 9. Oktober 1987\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1987                                2287\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 11 a des Bundesversorgungsgesetzes\nVom 9. Oktober 1987\nAuf Grund des § 24 a Buchstabe c des Bundesversor-                 (5) Die sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebenden\ngungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               Höchstbeträge für die Pauschale sind Höchstbeträge\n22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21) verordnet die Bundes-            für jeweils ein Kalenderjahr. Erfaßt ein Sicherstellungs-\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                        vertrag nicht ein volles Kalenderjahr oder wird er vor\nAblauf eines Kalenderjahres aufgelöst, so bemißt sich\nArtikel 1                              der Höchstbetrag anteilig nach dem vertraglich gere-\ngelten Zeitraum.\nDie Verordnung zur Durchführung des § 11 a des Bun-\ndesversorgungsgesetzes vom 29. Juli 1981 (BGBI. 1                    (6) Den Sportorganisationen wird jeweils nachträg-\nS. 779), geändert durch die Verordnung vom 15. April             lich zum 31. März, 30. Juni, 30. September und\n1985 (BGBI. 1 S. 636), wird wie folgt geändert:                  31. Dezember eines Jahres ein Viertel der für das\nKalenderjahr vereinbarten Pauschale gezahlt. Ange-\nmessene monatliche Abschlagszahlungen können im\n1. Die Verordnung erhält folgende Bezeichnung:\nBedarfsfall geleistet werden.\"\n,,Versehrtenleibesübungen-Verordnung (VÜbV)\".\n4. In § 1O wird Absatz 3 gestrichen; Absatz 4 wird\n2. In § 8 Satz 1 wird das Wort „Erbringung\" durch das            Absatz 3.\nWort „Durchführung\" ersetzt.\n5. Nach § 10 wird folgender neuer § 11 eingefügt:\n3. Nach § 8 wird eingefügt:\n,,§ 11\n,,§ 9\nSportgeräte und den Versehrtenleibesübungen\n(1) Hat die Verwaltungsbehörde mit einer Sportorga-\neigentümliche Bekleidungsstücke, die bei Ausübung\nnisation einen Vertrag über die Sicherstellung der Ver-\nder Versehrtenleibesübungen an die Stelle sonst\nsehrtenleibesübungen geschlossen, so sind die Auf-\nbenutzter orthopädischer Hilfsmittel treten, sowie deren\nwendungen(§ 10 Abs. 1 Satz 2) pauschal zu vergüten.\nInstandsetzungen werden den Beschädigten als Sach-\n(2) Die Pauschale ist vertraglich zu vereinbaren. Sie     leistung gewährt. Das gleiche gilt für Geräte und Beklei-\ndarf einen für das Land geltenden Höchstbetrag nicht          dungsstücke, die aus sonstigen Gründen einer ortho-\nübersteigen. Höchstbetrag für das Jahr 1988 ist der           pädie-ärztlichen Verordnung oder Abnahme bedürfen.\"\nBetrag, der im Haushaltsjahr 1987 für das jeweilige\nLand gegolten hat.                                        6. Der bisherige § 11 wird § 12.\n(3) Vom Jahre 1989 an verändert sich der Höchst-\nbetrag jährlich um den Vomhundertsatz, um den sich        7. Der bisherige § 12 wird § 13; Absatz 2 erhält folgende\ndie Zahl der rentenberechtigten Beschädigten für den           Fassung:\nAnspruchsmonat Juli des Vorjahres im Jahresvergleich\nbundesweit verändert hatte.                                     ,,(2) § 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer\nKraft.\"\n(4) Wird in einem Land die Sicherstellung der Ver-\nsehrtenleibesübungen von mehreren Sportorganisatio-\nArtikel 2\nnen übernommen, so ist der Höchstbetrag in dem\nVerhältnis zu teilen, in dem sich die Beschädigten auf       Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\ndie von den Sportorganisationen betreuten Gebiete          Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des\nverteilen. Dabei sind die Beschädigtenzahlen der Ver-      Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\nsorgungsämter mit Sitz im Gebiet der jeweiligen Sport-\norganisation zugrunde zu legen. Die Verwaltungs-\nbehörde kann in besonderen Fällen die sich ergeben-                                     Artikel 3\nden Höchstbeträge ändern, sofern dadurch der Höchst-\nbetrag für das gesamte Land nicht überschritten wird.       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\nBonn, den 9. Oktober 1987\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bl!ndesmin,ster\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","2288                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I\nBekanntmachung\nüber die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark\n(Gedenkmünze 30 Jahre Römische Verträge)\nVom 9. Oktober 1987\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung                          „RÖMISCHE VERTRÄGE\nvon Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,            EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT 1957 - 1987•\".\nGliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum 30.              Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl • 1987 ·,\nJahrestag der Unterzeichnung der Römischen Verträge im         das Münzzeichen „G\" der Staatlichen Münze Karlsruhe\nJahre 1987 eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nenn-             und die Umschrift\nwert von 10 Deutschen Mark prägen zu lassen. Die Auf-                    „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nlage der Münze beträgt 8,35 Millionen Stück. Die Prägung                        10 DEUTSCHE MARK\".\nerfolgt in der Staatlichen Münze Karlsruhe.                    Die Jahreszahl 1987 befindet sich in der Umschrift rechts\nDie Münze wird ab 25. November 1987 in den Verkehr          neben dem Wort „DEUTSCHLAND\". Das Münzzeichen\ngebracht.                                                      ,,G\" steht zwischen den Schwanzfedern und dem rechten\nFang des Adlers.\nDie Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-\nsendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat           Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die\neinen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht         Namen der Politiker, die beim Zustandekommen der Römi-\nvon 15,5 Gramm.                                                schen Verträge eine besondere Rolle gespielt haben:\nADENAUER, BECH, DE GASPERI, LUNS, SCHUMAN\nDas Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von      und SPAAK.\neinem schützenden glatten Randstab umgeben.\nDie Namen sind voneinander durch kleine Sterne\nDie Bildseite zeigt in sinnbildlicher Darstellung der Euro- getrennt.\npäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten ein von\nzwölf galoppierenden Pferden gezogenes Gefährt mit der            Der Entwurf der Münze stammt von Rein hart Heinsdorff,\nInschrift „30 Jahre EG\". Die Umschrift lautet:                 Ottmaring.\nBonn, den 9. Oktober 1987\nDer Bundesminister der Finanzen\nGerhard Stoltenberg","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1987                                2289\nBerichtigung\ndes Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen\nfür institutionelle Anleger\nVom 8. Oktober 1987\nArtikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmen-\nbedingungen für institutionelle Anleger vom 16. Dezember\n1986 (BGBI. 1 S. 2485) wird wie folgt berichtigt:\nSatz 2 des durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b eingefüg-\nten Absatzes 3 a des § 53 c des Versicherungsaufsichts-\ngesetzes lautet richtig:\n„Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht\ngeändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Lauf-\nzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden.\"\nBonn, den 8. Oktober 1987\nDer Bundesminister der Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Fahr\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger              Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite    (Nr.          vom)      lnkrafttretens\n17. 9. 87  Siebente Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-\nrung zur Anderung der Achtundachtzigsten Durchfüh-\nrungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung\nvon Warteverfahren)                                             13 789   (188     8. 10. 87) siehe Artikel 2\n96-1-2-88\n22.  9. 87 Zeh17~e Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchführungs-\nverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nMeldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen\nfür Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kon-\ntrollierten Luftraum)                                           13 789   (188     8. 10. 87)     19. 11. 87\n96-1-2-85\n22.  9. 87 Neur.ite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungs-\nverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nMeldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen\nfür Flüge nach Instrumentenflugregeln im oberen kon-\ntrollierten Luftraum)                                           13 789   (188     8. 10. 87)     19. 11. 87\n96-1-2-86\n24.  9. 87 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung der lnterzonenhandelsverordnung\n(Beilage)                                                       13 841   (189     9. 10. 87)     10. 10. 87\n770-2-1-6\n9. 10. 87 Verordnung Nr. 16/87 über die Festsetzung von Entgel-\nten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                 13 885   (190   10. 10. 87)      20. 10. 87\n9500-4-6-4\n8. 10. 87 Verordnung TSF Nr. 7/87 über Tarife für den Güterfern-\nverkehr mit Kraftfahrzeugen                                     14 025   (193   15. 10. 87)      15. 11. 87\n9291","2290                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBund esgesetzb I att\nTe i I II\nNr. 25, ausgegeben am 16. Oktober 1987\nTag                                                                        1n h a I t                                                                              Seite\n1. 10. 87 Siebente Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Verlängerung des Zollkontingents für\nElektrobleche) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     606\n613-2-8\n11. 9. 87  Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Nutzung des Mittellandkanals für die\nHochwasserableitung zur Elbe und damit zusammenhängende Fragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             607\n21.  9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       612\n22.  9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales\nPrivatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  613\n22.  9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von\nTonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 613\n23.  9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung\ngerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . .                                               613\n23.  9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme\nim Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    615\n23.  9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen\nFernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT\"............................................                                                                       616\n23.  9. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . .                                                      616\n25.  9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Proto~olls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See\nbei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als 01 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              618\n25.  9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere\nContainer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  618\n25.  9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den\nSuch- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   618\n25.  9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die\nVernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             619\n29.  9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die\nZusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              620\n29.  9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinko~mens über die Internationale Fernmelde-\nsatellitenorganisation „INTELSAT\" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  620\n29.  9. 87 Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik einerseits und der Regierung der Zentralafrikanischen\nRepublik andererseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern . . . . . . .                                                    620\n29.  9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für\ndie Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . .                                                       623\n2. 10. 87 Bekanntmachung des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen Erbes Europas . . . . . . . . .                                                           623\n5. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen und\ndes Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen . . .                                                             634\n5. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und des\nEuropäischen Zusatzübereinkommens hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           635\n6. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die interr:,atio-\nnale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               636\nPreis dieser Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}