{"id":"bgbl1-1987-46-8","kind":"bgbl1","year":1987,"number":46,"date":"1987-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/46#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-46-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_46.pdf#page=6","order":8,"title":"Verordnung über die Gewährung von Prämien an Erzeuger von Rind- und Schaffleisch (Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung)","law_date":"1987-10-07T00:00:00Z","page":2266,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["2266                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil   1\nVerordnung\nüber die Gewährung von Prämien\nan Erzeuger von Rind- und Schaffleisch\n(Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung)\nVom 7. Oktober 1987\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1, des         (2) Der Erzeuger kann in seinem Antrag nach § 2 Abs. 2\n§ 15 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der           Nr. 1 erklären, daß Tiere,\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der\n1. für die ein Antrag in der Zeit vom 6. April bis 5. Juni\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397)\n1987 gestellt wird und die\nwird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finan-\nzen und für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundes-         2. zum Zeitpunkt der           Antragstellung      mindestens\nrates verordnet:                                                  12 Monate alt und\n3. frühestens 3 Werktage und spätestens 6 Monate nach\n§ 1                                 Antragstellung unmittelbar zur Schlachtung abgegeben\nAnwendungsbereich                             werden,\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-   mindestens drei Monate vor Antragstellung in seinem\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission           Bestand gehalten worden sind. Für diese Tiere gilt Ab-\nder Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich                  satz 1 nicht. Der Erzeuger hat der nach Landesrecht\nzuständigen Behörde für die in Satz 1 genannten Tiere\n1. der Gewährung einer Sonderprämie für Rindfleisch-          unverzüglich nach der Schlachtung die Schlachtvieh-\nerzeuger,                                                abrechnung zu übersenden.\n2. der Gewährung einer Prämie für die Erhaltung des\nMutterkuhbestandes und                                                                 §5\n3. der Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaf-                                  Kennzeichnung\nfleischerzeuger\n(1) Der Erzeuger, der einen Antrag auf Gewährung einer\n§ 2                             Prämie nach § 1 Nr. 1 stellt, hat die Tiere, für die ein Antrag\nAntrag                            1. in der Zeit vom 6. April bis 5. Juni 1987 gestellt wird, am\nrechten Ohr,\n(1) Anträge auf Gewährung von Prämien nach§ 1 sind\n2. im Januar 1988 gestellt wird, am linken Ohr und\nnach den Mustern, die der Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt          3. im September 1988 gestellt wird, am rechten Ohr\nmacht, bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde           zu kennzeichnen.\neinzureichen.\n(2) Die Kennzeichnung ist\n(2) Die Erzeuger können Anträge auf die Prämie             1. durch Lochung mit einem Durchmesser von minde-\n1. nach§ 1 Nr. 1 in der Zeit vom 6. April bis 5. Juni 1987,       stens 1 cm und höchstens 1,5 cm oder\n1. bis 31. Januar 1988 und 1. bis 30. September 1988,    2. durch Anbringung einer nicht entfernbaren lila gefärb-\n2. nach § 1 Nr. 2 jährlich in der Zeit vom 15. Juni bis           ten aus einem Stück gefertigten Metallohrmarke mit der\n30. September und                                            Aufschrift „Sonderprämie VO 468/87-D\"\n3. nach § 1 Nr. 3 in der Zeit vom 1. Dezember des             vor der Antragstellung vorzunehmen.\nWirtschaftsjahres, für das die Prämie beantragt werden      (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für\nsoll, bis zum 31. Januar des folgenden Wirtschafts-      die in § 4 Abs. 2 genannten Tiere eine von Absatz 2\njahres                                                   abweichende Kennzeichnung zulassen, falls die in Ab-\nstellen.                                                      satz 2 genannte Kennzeichnung nicht möglich oder nicht\nzumutbar und die ersatzweise vorzunehmende Kenn-\n(3) Die Sonderprämie nach§ 1 Nr. 1 wird als Bestands-     zeichnung gut erkennbar und dauerhaft ist.\nprämie gewährt.\n(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt\n§3                              sicher, daß Tiere, für die ein Antrag auf Gewährung einer\nPrämie nach § 1 Nr. 2 gestellt wird, mit einer Ohrmarke\nPrämien bescheid                        gekennzeichnet sind, die das einzelne Tier unverwechsel-\nDie Prämien werden durch Bescheid festgesetzt.            bar identifiziert.\n(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann für\n§4                              Tiere, die durch einen anerkannten Milch- oder Mastkon-\nKontrollzeitraum                       trollverband oder eine anerkannte Züchtervereinigung\ndauernd überwacht werden, eine für die besonderen\n(1) Der Erzeuger hat die Tiere, für die Prämien nach§ 1   Zwecke dieser Vereinigung oder dieses Verbandes vorge-\nNr. 1 beantragt worden sind, während mindestens              nommene Kennzeichnung durch nicht entfernbare Ohr-\n3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung in seinem      marken verwendet werden, falls diese eine unverwechsel-\nBetrieb zu halten.                                            bare Identifizierung jedes einzelnen Tieres zuläßt. Die","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1987                                 2267\nKennzeichen der Tiere sind in den Anträgen nach § 2                                         §8\nAbs. 2 Nr. 1 einzeln anzugeben. Die nach Satz 1 gekenn-                           Bestandsverzeichnis\nzeichneten Tiere dürfen nur zur Schlachtung abgegeben,\nselbst geschlachtet oder nach einem Drittland ausgeführt         (1) Der Erzeuger, der einen Antrag auf eine Prämie nach\nwerden. Unverzüglich nach der Schlachtung oder der Aus-       § 1 Nr. 2 stellt oder eine Kennzeichnung nach § 5 Abs. 5\nfuhr hat der Antragsteller der nach Landesrecht zuständi-     verwendet, hat ein Bestandsverzeichnis über die Tiere, für\ngen Behörde eine Bescheinigung zu übersenden, aus der         die Prämien beantragt worden sind, zu führen und Verän-\nhervorgeht, daß das Tier mit dem Kennzeichen nach            derungen im Bestand der nach Landesrecht zuständigen\nSatz 1 geschlachtet oder ausgeführt worden ist.               Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.\n§6                                  (2) Der Erzeuger, der einen Antrag auf eine Prämie nach\n§ 1 Nr. 3 stellt, hat ein Bestandsverzeichnis über die Tiere,\nAusfuhr                            für die Prämien beantragt worden sind, zu führen und\n(1) Tiere, für die ein Antrag auf Prämie nach § 1 Nr. 1    dieses nach Ablauf der in Artikel 2 Verordnung (EWG)\ngestellt worden ist oder gestellt werden soll, sind einer     Nr. 3007/84 der Kommission vom 26. Oktober 1984\nbesonderen Kontrolle zu unterziehen, falls sie vor Ablauf     (ABI. EG Nr. L 283 S. 28) genannten Frist der nach Lan-\ndes Kontrollzeitraums nach § 4 zur Mästung in einen EG-       desrecht zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.\nMitgliedstaat versendet werden sollen, in dem lediglich die\nKalbungsprämie angewendet wird. Die Durchführung der             (3) Das Bestandsverzeichnis ist vom Tag der Antragstel-\nbesonderen Kontrolle ist schriftlich bei der nach Landes-     lung nach § 2 Abs. 1 bis zum Ende des Zeitraums, in dem\nrecht zuständigen Behörde zu beantragen. Der Antrag soll      der Erzeuger die Tiere. nach den Vorschriften der in § 1\nspätestens 10 Tage vor der geplanten Versendung bei der       genannten Rechtsakte oder nach § 4 Abs. 1 in seinem\nBetrieb halten muß, zu führen.\nBehörde eingehen. Die Zahl und das Alter der zu kontrol-\nlierenden Tiere ist in dem Antrag anzugeben.\n(2) Die Behörde stellt sicher, daß die Tiere nach                                          §9\nAbschluß der Kontrolle so unverwechselbar mit einer Ohr-\nOrdungswidrigkeiten\nmarke gekennzeichnet sind, daß die Ausfuhr überwacht\nwerden kann.                                                      Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-\n(3) Für die nach den Absätzen 1 und 2 kontrollierten und\nnisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\ngekennzeichneten Tiere gilt § 4 nicht.\n1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 die Schlachtviehabrech-\nnung oder entgegen § 5 Abs. 5 Satz 4 die Bescheini-\n§7                                    gung über die Schlachtung oder Ausfuhr nicht oder\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                       nicht rechtzeitig übersendet oder\n(1) Der Prämienempfänger hat die bei ihm verbleiben-        2. entgegen § 5 Abs. 1 und 2 Tiere nicht, nicht in der\nden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, das Bestands-             vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenn-\nverzeichnis (§ 8) sowie alle Belege über die in seinem             zeichnet.\nBetrieb gehaltenen Tiere, für die eine Prämie beantragt\nworden ist, sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht                                    § 10\nnach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungs-                                   Berlin-Klausel\nfrist besteht.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(2) Der Prämienempfänger hat der nach Landesrecht           tungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Gesetzes zur\nzuständigen Behörde und dem jeweiligen Landesrech-             Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nnungshof das Betreten der Betriebsräume während der            auch im Land Berlin.\nBetriebszeit zu gestatten und die in Betracht kommenden\nbesonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen\nSchriftstücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Aus-                                    § 11\nkunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu                                 Inkrafttreten\ngewähren.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten         Kraft. Gleichzeitig tritt die Rind- und Schaffleisch-Erzeu-\ngehen auf den Betriebsnachfolger über, der sich bei der        gerprämienverordnung vom 10. April 1987 (BAnz.\nzuständigen Behörde verpflichtet hat, die von seinem Vor-      S. 4277), geändert durch die Verordnung vom 14. Mai\ngänger eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen.              1987 (BAnz. S. 5657), außer Kraft.\nBonn, den 7. Oktober 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}