{"id":"bgbl1-1987-46-7","kind":"bgbl1","year":1987,"number":46,"date":"1987-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/46#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-46-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_46.pdf#page=1","order":7,"title":"Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1987-10-01T00:00:00Z","page":2261,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["2261\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                             Z 5702 A\n1987                         Ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1987                                                                                            Nr. 46\nTag                                                              Inhalt                                                                                   Seite\n1. 10. 87  Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  2261\n613-1-1\n6. 10. 87  Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des§ 172 des Bundesentschädigungsgesetzes . . .                                                     2263\nneu: 251-3-6-29\n6. 10. 87  Neunzehnte Verordnung über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß den\n§§ 1236 bis 1243, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für die Verwaltungs- und\nVerfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter (19. Bemessungsverordnung) . . . . . . . . . . .                                          2264\nneu: 8232-37-19; 8232-37-18\n7. 10. 87  Vierte Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                2265\n8052-1\n7. 10. 87  Verordnung über die Gewährung von Prämien an Erzeuger von Rind- und Schaffleisch (Rind- und\nSchaffleisch-Erzeugerprämienverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             2266\nneu: 7847-11-4-56; 7847-11-4-55\n9. 10. 87  Änderungsverordnung 1987 zur Ersten bis Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesent-\nschäd~ungsgese~es...............................................................                                                                  2268\n251-1-1, 251-1-2, 251-1-3\n24.   9. 87  Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen                                                                     2274\n424-2-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2275\nVerkündungen im Bundesanzeiger.....................................................                                                               2276\nSechsunddreißigste Verordnung\n:zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 1. Oktober 1987\nAuf Grund des § 23 Abs. 4 des Zollgesetzes in der                             1 . Folgender § 28 wird eingefügt:\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1                                                                              ,,§ 28\nS. 529), der durch Artikel 16 des Gesetzes vom\nEine verbindliche Zolltarifauskunft über die Einrei-\n16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441) geändert worden ist,\nhung einer Ware in die Position oder Unterposition des\nwird verordnet:\nZolltarifs wird bis zur achtstelligen Codenummer der\nKombinierten Nomenklatur der Verordnung (EWG)\nNr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die\nArtikel 1\nzolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den\nDie Allgemeine Zollordnung in der Fassung der                                       Gemeinsamen Zolltarif (ABI. EG Nr. L 256 S. 1) in der\nBekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 560, 1221;                                jeweils geltenden Fassung erteilt. Sie kann auf Antrag\n1977 1 S. 287; 1982 1 S. 667; 1984 1 S. 107), zuletzt                                 bei Vorliegen eines berechtigten Interesses auch auf\ngeändert durch die Verordnung vom 4. Februar 1987                                     die Codenummer des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs\n(BGBI. 1 S. 520), wird wie folgt geändert:                                            erstreckt werden.\"","2262                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n2. Die §§ 29 und 30 werden wie folgt gefaßt:                          Nomenklatur; in den Fällen des § 28 Satz 2 auch die\nCodenummer des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs,\n,,§ 29\n(1) Eine verbindliche Zolltarifauskunft ist mit vorge-      4. den Befund,\nschriebenem Vordruck zu beantragen. Der Antrag muß             5. die Warenbeschreibung, wobei angenommene\nüber alle Merkmale und Umstände Aufschluß geben,                   Angaben besonders zu kennzeichnen sind,\ndie für die Einreihung der Ware in den Zolltarif von\nBedeutung sind. Die Neuerteilung einer durch Frist-            6. die Begründung, wobei der Antragsteller auf eine\nablauf außer Kraft getretenen Auskunft kann formlos                eingehende Begründung verzichten kann,\nunter Bezugnahme auf den dieser Auskunft zugrunde-             7. die Angabe der nach § 23 Abs. 2 Satz 1 des Zoll-\nliegenden Antrag und die hierzu eingereichten Unter-               gesetzes gebundenen Zollstellen, soweit bereits\nsuchungsunterlagen beantragt werden, wenn sich die                 beantragt. Diese Angabe sowie die Bindung weite-\ntatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben.                   rer Zollstellen kann auf Antrag nachgeholt werden.\n(2) Dem Antrag sind von jeder Ware, für die eine               (3) Im unverbindlichen Teil wird auf die Codenummer\nAuskunft beantragt wird, drei Proben - jeweils in der für      des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs in den Fällen des\ndie amtliche Untersuchung ausreichenden Menge -                § 28 Satz 1 sowie auf sonstige die Zollabfertigung\nbeizufügen. Ist dies wegen der besonderen Beschaf-             betreffende Umstände hingewiesen.\"\nfenheit der Ware wie Größe, Verderblichkeit, Wert oder\ndergleichen nicht angebracht, so hat der Antragsteller\ndrei Abbildungen oder so genaue Beschreibungen in          3 · Folgender § 148 c wird eingefügt:\ndeutscher Sprache vorzulegen, daß die Auskunft                                          ,,§ 148 C\ndanach erteilt werden kann. Die Oberfinanzdirektion               (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist\nkann hierauf verzichten, wenn sie die Beschaffenheit           ab dem 1 . Januar 1988 anzuwenden.\nder Ware bereits aus ihrer handelsüblichen Bezeich-\nnung erkennen kann. Soweit die Bindung von mehr als               (2) Die §§ 28 bis 30 in der ab 1. Januar 1988 gelten-\neiner Zollstelle beantragt wird, sollen in entsprechender      den Fassung (Artikel 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom\nAnzahl zusätzliche Proben, Abbildungen oder                    1. Oktober 1987 - BGBI. 1 S. 2261) können bereits ab\nBeschreibungen vorgelegt werden.                               dem 1. September 1987 angewandt werden, soweit die\nverbindliche Einreihung von Waren in eine Position\n(3) Für das Auskunftsverfahren erforderliche weitere        oder Unterposition der Kombinierten Nomenklatur\nProben, Abbildungen, Beschreibungen oder andere                beantragt wird. Dabei gelten § 23 Abs. 2 Satz 2 und\nUnterlagen sind der Oberfinanzdirektion in der angefor-        Abs. 3 des Zollgesetzes sinngemäß.\"\nderten Anzahl vorzulegen.\n§ 30                                                       Artikel 2\n(1) Die verbindliche Zolltarifauskunft wird schriftlich\nerteilt und als solche gekennzeichnet. Sie enthält            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nneben dem verbindlichen auch einen unverbindlichen         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nTeil, auf den sich die Bindungswirkung nicht erstreckt.    auch im Land Berlin.\n(2) Der verbindliche Teil der Zolltarifauskunft umfaßt\nArtikel 3\n1. das Ausstellungsdatum,\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n2. die Bezugnahme auf den Antrag,\n1. Januar 1988 in Kraft. § 148 c Abs. 2 der Allgemeinen\n3. die Einreihung der Ware bis zur achten Stelle in die    Zollordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 tritt am\nPosition oder Unterposition der Kombinierten           Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 1 . Oktober 1987\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1987                             2263\nNeunundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes\nVom 6. Oktober 1987\nAuf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi-             (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die\ngungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-   Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden\nderungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fas-      Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:\nsung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG-\nan Nordrhein-Westfalen                 263 172 000 DM\nSchlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. 1\nS. 1315), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                  Bayern                             103 424 000 DM\nordnet:                                                             Hessen                              48 079 000 DM\n§ 1                                      Rheinland-Pfalz                    368 291 000 DM\nHöhe der Entschädigungsaufwendungen                         Hamburg                              4110 000 DM\nund Lastenanteile des Bundes und der Länder                    Berlin                             248 702 000 DM\nim Rechnungajahr 1986\ninsgesamt                            1 035 778 000 DM\n(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelei-\nsteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs-              (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendun-\nausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden            gen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen,\nEinnahmen) haben im Rechnungsjahr 1986 betragen:           führen an den Bund folgende Beträge ab:\nin den Ländern (außer Berlin)         1 470 934 000 DM        Baden-Württemberg                       70 628 000 DM\nin Berlin                                                   . Niedersachsen                           17 729 000 DM\n292 590 000 DM\nSchleswig-Holstein                      28 294 000 DM\ninsgesamt                             1 763 524 000 DM\nSaarland                                 4 418 000 DM\n(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-            Bremen                                   3 688 000 DM\ngungsaufwendungen beträgt:\ninsgesamt                              124 757 000 DM\nin den Ländern (außer Berlin)          735 467 000 DM\nin Berlin                              175 554 000 DM        (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden\nBeträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-\ninsgesamt                              911 021 000 DM   den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die\nDie Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs-        nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungs-\naufwendungen betragen:                                     aufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden\nsind.\nin Nordrhein-Westfalen                 227 712 000 DM\nBayern                             150 212 000 DM                                  §2\nBaden-Württemberg                  127 007 000 DM\nBerlin-Klausel\nNiedersachsen                       98 302 000 DM\nHessen                              75 579 000 DM        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 240 des Bundes-\nRheinland-Pfalz                     49 332 000 DM\nentschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.\nSchleswig-Holstein                  35 699 000 DM\nim Saarland                             14 257 000 DM\nin Hamburg                              21 531 000 DM                                   §3\nBremen                               8 984 000 DM                             1n krafttreten\nBerlin                              43 888 000 DM\nDiese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Ver-\ninsgesamt                              852 503 000 DM    kündung in Kraft.\nBonn, den 6. Oktober 1987\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","2264                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nNeunzehnte Verordnung\nüber die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen\ngemäß den §§ 1236 bis 1243, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung\nund für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter\n(19. Bemessungsverordnung)\nVom 6. Oktober 1987\nAuf Grund des § 1390 a Abs. 2 der Reichsversiche-         Berlin                                        auf 3,462\nrungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-   Schleswig-Holstein                            auf 3,855\nrungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fas-         Oldenburg-Bremen                              auf 2,455\nsung, der durch Artikel 1 Nr. 55 des Gesetzes vom\nBraunschweig                                  auf 1,302\n22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) geändert worden\nist, wird nach Anhören des Verbandes deutscher Renten-     Bundesbahn-Versicherungsanstalt                 auf 1,625\nversicherungsträger mit Zustimmung des Bundesrates         Seekasse                                        auf 0,351\nverordnet:                                                 und\nfür 1988 (in Vomhundertteilen) vorläufig festgesetzt für die\n§ 1\nLandesversicherungsanstalt\nDer gemäß § 1390 a Abs. 1 der Reichsversicherungs-         Hannover                                     auf 8,276\nordnung für Maßnahmen nach den §§ 1236 bis 1243, 1305         Westfalen                                    auf 12,203\nund 1306 der Reichsversicherungsordnung und für Ver-\nHessen                                       auf 7,705\nwaltungs- und Verfahrenskosten den Trägern der Renten-\nversicherung der Arbeiter zur Verfügung stehende Betrag       Rheinprovinz                                 auf 14,065\nwird                                                          Oberbayern                                   auf 5,303\nNiederbayern-Oberpfalz                       auf 3,638\nfür 1987 endgültig auf                4 943 000 000 DM\nRhein land-Pfalz                             auf 5,933\nund\nfür das Saarland                             auf 1,570\nfür 1988 vorläufig auf                5 102 000 000 DM\nOberfranken und Mittelfranken                auf 4,661\nfestgesetzt.\nFreie und Hansestadt Hamburg                 auf 2,941\n§ 2                               Unterfranken                                 auf 1,977\nSchwaben                                     auf   2,791\nDie Anteile der einzelnen Träger der Rentenversiche-\nWürttemberg                                  auf   8,693\nrung der Arbeiter gemäß § 1390 a Abs. 2 der Reichsversi-\ncherungsordnung an dem Gesamtbetrag (§ 1) werden für          Baden                                        auf   7,194\n1987 (in Vomhundertteilen) endgültig festgesetzt für die      Berlin                                       auf   3,462\nSchleswig-Holstein                           auf   3,855\nLandesversicherungsanstalt\nOldenburg-Bremen                             auf   2,455\nHannover                                   auf 8,276\nBraunschweig                                 auf   1,302\nWestfalen                                  auf 12,203\nBundesbahn-Versicherungsanstalt                 auf   1,625\nHessen                                     auf 7,704\nSeekasse                                        auf   0,351\nRheinprovinz                               auf 14,061\nOberbayern                                 auf 5,303                                 §3\nNiederbayern-Oberpfalz                    auf 3,638\nStellt sich nach den Rechnungsergebnissen der ersten\nRheinland-Pfalz                           auf 5,933    neun Kalendermonate des laufenden Kalenderjahres her-\nfür das Saarland                           auf 1,570    aus, daß der Anteil einzelner Versicherungsträger (§ 2)\nOberfranken und Mittelfranken              auf 4,663    nicht ausreicht, die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen,\nFreie und Hansestadt Hamburg              auf 3,091    kann der Anteil überschritten werden, wenn durch Verein-\nbarung sichergestellt ist, daß durch entsprechende Verrin-\nUnterfranken                              auf 1,977\ngerung der Aufwendungen anderer Versicherungsträger\nSchwaben                                   auf 2,641    der Gesamtbetrag (§ 1) nicht überschritten wird. Die Ver-\nWürttemberg                                auf 8,696    einbarung bedarf des Einvernehmens mit den Aufsichts-\nBaden                                     auf 7,194    behörden der beteiligten Versicherungsträger.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1987                               2265\n§4                                                             §5\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinter-    in Kraft. Gleichzeitig treten die auf 1987 bezogenen Vor-\nbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes auch im       schriften der 18. Bemessungsverordnung vom 14 Juli\nLand Berlin.                                                 1986 (BGBI. 1 S. 1058) außer Kraft.\nBonn, den 6. Oktober 1987\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nVierte Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung\nVom 7. Oktober 1987\nAuf Grund des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsan-\npassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705)\nwird aus Anlaß des Organisationserlasses vom 7. Juli\n1987 (BGBI. 1S. 1591) im Einvernehmen mit den Bundes-\nministern des Innern, für Arbeit und Sozialordnung sowie\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit verordnet:\nArtikel 1\n(8052-1)\nIm Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 18. April 1968 (BGBI. 1 S. 315), zuletzt\ngeändert durch § 38 des Gesetzes vom 6. Dezember\n1985 (BGBI. 1 S. 2154), ist an jeder der folgenden Stellen\n,,Arbeit und Sozialordnung\" ersetzt durch „Jugend,\nFamilie, Frauen und Gesundheit\":\n§   2  Abs. 4,\n§ 4    Abs. 4 und 5,\n§ 9    Abs. 3 Satz 2 sowie\n§ 11   Abs. 4.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 57 des Zuständig-\nkeitsanpassungs-Gesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 7. Juli 1987 in\nKraft.\nBonn, den 7. Oktober 1987\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}