{"id":"bgbl1-1987-46-3","kind":"bgbl1","year":1987,"number":46,"date":"1987-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/46#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-46-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_46.pdf#page=5","order":3,"title":"Vierte Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung","law_date":"1987-10-07T00:00:00Z","page":2265,"pdf_page":5,"num_pages":9,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1987                               2265\n§4                                                             §5\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinter-    in Kraft. Gleichzeitig treten die auf 1987 bezogenen Vor-\nbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes auch im       schriften der 18. Bemessungsverordnung vom 14 Juli\nLand Berlin.                                                 1986 (BGBI. 1 S. 1058) außer Kraft.\nBonn, den 6. Oktober 1987\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nVierte Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung\nVom 7. Oktober 1987\nAuf Grund des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsan-\npassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705)\nwird aus Anlaß des Organisationserlasses vom 7. Juli\n1987 (BGBI. 1S. 1591) im Einvernehmen mit den Bundes-\nministern des Innern, für Arbeit und Sozialordnung sowie\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit verordnet:\nArtikel 1\n(8052-1)\nIm Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 18. April 1968 (BGBI. 1 S. 315), zuletzt\ngeändert durch § 38 des Gesetzes vom 6. Dezember\n1985 (BGBI. 1 S. 2154), ist an jeder der folgenden Stellen\n,,Arbeit und Sozialordnung\" ersetzt durch „Jugend,\nFamilie, Frauen und Gesundheit\":\n§   2  Abs. 4,\n§ 4    Abs. 4 und 5,\n§ 9    Abs. 3 Satz 2 sowie\n§ 11   Abs. 4.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 57 des Zuständig-\nkeitsanpassungs-Gesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 7. Juli 1987 in\nKraft.\nBonn, den 7. Oktober 1987\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","2266                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil   1\nVerordnung\nüber die Gewährung von Prämien\nan Erzeuger von Rind- und Schaffleisch\n(Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung)\nVom 7. Oktober 1987\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1, des         (2) Der Erzeuger kann in seinem Antrag nach § 2 Abs. 2\n§ 15 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der           Nr. 1 erklären, daß Tiere,\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der\n1. für die ein Antrag in der Zeit vom 6. April bis 5. Juni\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397)\n1987 gestellt wird und die\nwird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finan-\nzen und für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundes-         2. zum Zeitpunkt der           Antragstellung      mindestens\nrates verordnet:                                                  12 Monate alt und\n3. frühestens 3 Werktage und spätestens 6 Monate nach\n§ 1                                 Antragstellung unmittelbar zur Schlachtung abgegeben\nAnwendungsbereich                             werden,\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-   mindestens drei Monate vor Antragstellung in seinem\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission           Bestand gehalten worden sind. Für diese Tiere gilt Ab-\nder Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich                  satz 1 nicht. Der Erzeuger hat der nach Landesrecht\nzuständigen Behörde für die in Satz 1 genannten Tiere\n1. der Gewährung einer Sonderprämie für Rindfleisch-          unverzüglich nach der Schlachtung die Schlachtvieh-\nerzeuger,                                                abrechnung zu übersenden.\n2. der Gewährung einer Prämie für die Erhaltung des\nMutterkuhbestandes und                                                                 §5\n3. der Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaf-                                  Kennzeichnung\nfleischerzeuger\n(1) Der Erzeuger, der einen Antrag auf Gewährung einer\n§ 2                             Prämie nach § 1 Nr. 1 stellt, hat die Tiere, für die ein Antrag\nAntrag                            1. in der Zeit vom 6. April bis 5. Juni 1987 gestellt wird, am\nrechten Ohr,\n(1) Anträge auf Gewährung von Prämien nach§ 1 sind\n2. im Januar 1988 gestellt wird, am linken Ohr und\nnach den Mustern, die der Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt          3. im September 1988 gestellt wird, am rechten Ohr\nmacht, bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde           zu kennzeichnen.\neinzureichen.\n(2) Die Kennzeichnung ist\n(2) Die Erzeuger können Anträge auf die Prämie             1. durch Lochung mit einem Durchmesser von minde-\n1. nach§ 1 Nr. 1 in der Zeit vom 6. April bis 5. Juni 1987,       stens 1 cm und höchstens 1,5 cm oder\n1. bis 31. Januar 1988 und 1. bis 30. September 1988,    2. durch Anbringung einer nicht entfernbaren lila gefärb-\n2. nach § 1 Nr. 2 jährlich in der Zeit vom 15. Juni bis           ten aus einem Stück gefertigten Metallohrmarke mit der\n30. September und                                            Aufschrift „Sonderprämie VO 468/87-D\"\n3. nach § 1 Nr. 3 in der Zeit vom 1. Dezember des             vor der Antragstellung vorzunehmen.\nWirtschaftsjahres, für das die Prämie beantragt werden      (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für\nsoll, bis zum 31. Januar des folgenden Wirtschafts-      die in § 4 Abs. 2 genannten Tiere eine von Absatz 2\njahres                                                   abweichende Kennzeichnung zulassen, falls die in Ab-\nstellen.                                                      satz 2 genannte Kennzeichnung nicht möglich oder nicht\nzumutbar und die ersatzweise vorzunehmende Kenn-\n(3) Die Sonderprämie nach§ 1 Nr. 1 wird als Bestands-     zeichnung gut erkennbar und dauerhaft ist.\nprämie gewährt.\n(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt\n§3                              sicher, daß Tiere, für die ein Antrag auf Gewährung einer\nPrämie nach § 1 Nr. 2 gestellt wird, mit einer Ohrmarke\nPrämien bescheid                        gekennzeichnet sind, die das einzelne Tier unverwechsel-\nDie Prämien werden durch Bescheid festgesetzt.            bar identifiziert.\n(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann für\n§4                              Tiere, die durch einen anerkannten Milch- oder Mastkon-\nKontrollzeitraum                       trollverband oder eine anerkannte Züchtervereinigung\ndauernd überwacht werden, eine für die besonderen\n(1) Der Erzeuger hat die Tiere, für die Prämien nach§ 1   Zwecke dieser Vereinigung oder dieses Verbandes vorge-\nNr. 1 beantragt worden sind, während mindestens              nommene Kennzeichnung durch nicht entfernbare Ohr-\n3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung in seinem      marken verwendet werden, falls diese eine unverwechsel-\nBetrieb zu halten.                                            bare Identifizierung jedes einzelnen Tieres zuläßt. Die","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1987                                 2267\nKennzeichen der Tiere sind in den Anträgen nach § 2                                         §8\nAbs. 2 Nr. 1 einzeln anzugeben. Die nach Satz 1 gekenn-                           Bestandsverzeichnis\nzeichneten Tiere dürfen nur zur Schlachtung abgegeben,\nselbst geschlachtet oder nach einem Drittland ausgeführt         (1) Der Erzeuger, der einen Antrag auf eine Prämie nach\nwerden. Unverzüglich nach der Schlachtung oder der Aus-       § 1 Nr. 2 stellt oder eine Kennzeichnung nach § 5 Abs. 5\nfuhr hat der Antragsteller der nach Landesrecht zuständi-     verwendet, hat ein Bestandsverzeichnis über die Tiere, für\ngen Behörde eine Bescheinigung zu übersenden, aus der         die Prämien beantragt worden sind, zu führen und Verän-\nhervorgeht, daß das Tier mit dem Kennzeichen nach            derungen im Bestand der nach Landesrecht zuständigen\nSatz 1 geschlachtet oder ausgeführt worden ist.               Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.\n§6                                  (2) Der Erzeuger, der einen Antrag auf eine Prämie nach\n§ 1 Nr. 3 stellt, hat ein Bestandsverzeichnis über die Tiere,\nAusfuhr                            für die Prämien beantragt worden sind, zu führen und\n(1) Tiere, für die ein Antrag auf Prämie nach § 1 Nr. 1    dieses nach Ablauf der in Artikel 2 Verordnung (EWG)\ngestellt worden ist oder gestellt werden soll, sind einer     Nr. 3007/84 der Kommission vom 26. Oktober 1984\nbesonderen Kontrolle zu unterziehen, falls sie vor Ablauf     (ABI. EG Nr. L 283 S. 28) genannten Frist der nach Lan-\ndes Kontrollzeitraums nach § 4 zur Mästung in einen EG-       desrecht zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.\nMitgliedstaat versendet werden sollen, in dem lediglich die\nKalbungsprämie angewendet wird. Die Durchführung der             (3) Das Bestandsverzeichnis ist vom Tag der Antragstel-\nbesonderen Kontrolle ist schriftlich bei der nach Landes-     lung nach § 2 Abs. 1 bis zum Ende des Zeitraums, in dem\nrecht zuständigen Behörde zu beantragen. Der Antrag soll      der Erzeuger die Tiere. nach den Vorschriften der in § 1\nspätestens 10 Tage vor der geplanten Versendung bei der       genannten Rechtsakte oder nach § 4 Abs. 1 in seinem\nBetrieb halten muß, zu führen.\nBehörde eingehen. Die Zahl und das Alter der zu kontrol-\nlierenden Tiere ist in dem Antrag anzugeben.\n(2) Die Behörde stellt sicher, daß die Tiere nach                                          §9\nAbschluß der Kontrolle so unverwechselbar mit einer Ohr-\nOrdungswidrigkeiten\nmarke gekennzeichnet sind, daß die Ausfuhr überwacht\nwerden kann.                                                      Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-\n(3) Für die nach den Absätzen 1 und 2 kontrollierten und\nnisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\ngekennzeichneten Tiere gilt § 4 nicht.\n1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 die Schlachtviehabrech-\nnung oder entgegen § 5 Abs. 5 Satz 4 die Bescheini-\n§7                                    gung über die Schlachtung oder Ausfuhr nicht oder\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                       nicht rechtzeitig übersendet oder\n(1) Der Prämienempfänger hat die bei ihm verbleiben-        2. entgegen § 5 Abs. 1 und 2 Tiere nicht, nicht in der\nden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, das Bestands-             vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenn-\nverzeichnis (§ 8) sowie alle Belege über die in seinem             zeichnet.\nBetrieb gehaltenen Tiere, für die eine Prämie beantragt\nworden ist, sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht                                    § 10\nnach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungs-                                   Berlin-Klausel\nfrist besteht.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(2) Der Prämienempfänger hat der nach Landesrecht           tungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Gesetzes zur\nzuständigen Behörde und dem jeweiligen Landesrech-             Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nnungshof das Betreten der Betriebsräume während der            auch im Land Berlin.\nBetriebszeit zu gestatten und die in Betracht kommenden\nbesonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen\nSchriftstücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Aus-                                    § 11\nkunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu                                 Inkrafttreten\ngewähren.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten         Kraft. Gleichzeitig tritt die Rind- und Schaffleisch-Erzeu-\ngehen auf den Betriebsnachfolger über, der sich bei der        gerprämienverordnung vom 10. April 1987 (BAnz.\nzuständigen Behörde verpflichtet hat, die von seinem Vor-      S. 4277), geändert durch die Verordnung vom 14. Mai\ngänger eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen.              1987 (BAnz. S. 5657), außer Kraft.\nBonn, den 7. Oktober 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","2268                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nÄnderungsverordnung 1987\nzur Ersten bis Dritten Verordnung zur Durchführung\ndes Bundesentschädigungsgesetzes\nVom 9. Oktober 1987\nAuf Grund der §§ 27, 42 Abs. 1 und 3, §§ 126 und 166 b des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen durch das BEG-Schlußgesetz\nvom 14. September 1965 (BGBI. 1S. 1315) die§§ 27, 42 Abs. 1 und 3 und§ 126 geändert und§ 166 b eingefügt worden\nsind, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\nArtikel 1\nÄnderung der 1. DV-BEG\nDie Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der\nVerordnung vom 13. April 1966 (BGBI. 1S. 292, 393), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 1986\n(BGBI. 1 S. 1175), wird wie folgt geändert:\n1. § 7 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:\n,,2. wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind, sofern die dauernde Erwerbs-\nunfähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, ohne Rücksicht auf das Lebensalter, wenn sie\nnicht ein eigenes Einkommen\nvon mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,\nab 1. Juli 1967                                         von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,\nab 1. Januar 1971                                       von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich,\nab 1. Februar 1977                                      von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,\nab 1. März 1978                                         von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich,\nab 1. März 1979                                         von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich,\nab 1. März 1981                                         von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich und\nab 1. Januar 1987                                       von mehr als 750 Deutsche Mark monatlich\nhaben;\".\n2. § 13 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(5) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag\nvon 150 Deutsche    Mark,\nab 1. September 1965                                    von 200 Deutsche    Mark,\nab 1. September 1969                                    von 250 Deutsche    Mark,\nab 1. Januar 1972                                       von 300 Deutsche    Mark,\nab 1. Januar 1974                                       von 350 Deutsche    Mark,\nab 1. Februar 1976                                      von 400 Deutsche    Mark,\nab 1. März 1978                                         von 450 Deutsche    Mark,\nab 1. März 1980                                         von 500 Deutsche    Mark,\nab 1. Juli 1982                                         von 550 Deutsche    Mark,\nab 1. Januar 1985                                       von 600 Deutsche    Mark und\nab 1. Januar 1987                                       von 650 Deutsche    Mark\nmonatlich übersteigen.\"\n3. § 21 a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n„vom\n1.1.1986\nbis\n31.12.1986\nDM\"","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1987                                2269\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1. 1. 1987\nDM\n1 061\n1 061\n533\n403\n295\n265\n533\n799\n533\".\n4. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) wird wie folgt geändert:\na) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung „ab 1. 1. 1986\" in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt durch die\nZeitbestimmung „bis 31. 12. 1986\",\nb) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:\naa) in Abschnitt 1 (,,Ruhegehaltfähige jährliche Dienstbezüge\"):\n,,ab 1. 1. 1987     29 870     37 164      50 388      66 349\",\nbb) in Abschnitt 2 (,,Unfallruhegehalt [66½ % aus Nr. 1]\"):\n,,ab 1. 1. 1987     19 913     24 776      33 592      44 233\",\ncc) in Abschnitt 3 (,,Witwengeld [60 % aus Nr. 2]\"):\n„ab 1. 1. 1987      11 952     14 868      20 160      26 544\",\ndd) in Abschnitt 4 (,,Waisengeld [30 % aus Nr. 2]\"):\n„ab 1. 1. 1987       5 976      7 428      10 080      13 272\".\nArtikel 2\nÄnderung der 2. DY-BEG\nDie Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der\nVerordnung vom 31. März 1966 (BGBI. 1 S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 1986\n(BGBI. 1 S. 1175), wird wie folgt geändert:\n1. § 15 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\n,,(5) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag\nvon 150 Deutsche  Mark,\nab 1. September 1965                                      von 200 Deutsche  Mark,\nab 1. September 1969                                      von 250 Deutsche  Mark,\nab 1. Januar 1972                                         von 300 Deutsche  Mark,\nab 1. Januar 1974                                         von 350 Deutsche  Mark,\nab 1. Februar 1976                                        von 400 Deutsche  Mark,\nab 1. März 1978                                           von 450 Deutsche  Mark,\nab 1. März 1980                                           von 500 Deutsche  Mark,\nab 1. Juli 1982                                           von 550 Deutsche  Mark,\nab 1. Januar 1985                                         von 600 Deutsche  Mark und\nab 1. Januar 1987                                         von 650 Deutsche  Mark\nmonatlich übersteigen.\"\n2. § 21 a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n„vom\n1. 1. 1986\nbis\n31. 12. 1986\nDM\"","2270                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1. 1. 1987\nDM\n535\n667\n799\n932\n1 061\n1 324\".\n3. § 21 b wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n„vom\n1. 1. 1986\nbis\n31. 12. 1986\nDM\"\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1. 1. 1987\nDM\n1 235\".\n4. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) wird wie folgt geändert:\na) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung\n,,ab 1. 1. 1986\" in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt durch die Zeitbestimmung „bis 31. 12. 1986\",\nb) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende neue Zeile angefügt:\naa) in Abschnitt 1 (,,Diensteinkommen jährlich - Einfacher Dienst\"):\n,,ab 1. 1. 1987     24 240     25 368      26 496      27 612     28 740    29 868\";\nbb) in Abschnitt 2 (,,Diensteinkommen jährlich - Mittlerer Dienst\"):\n„ab 1. 1. 1987      25 476     27 816      30 156      32 496     34 824    37 164\";\ncc) in Abschnitt 3 (,,Diensteinkommen jährlich - Gehobener Dienst\"):\n„ab 1. 1. 1987      31 932     34 800      37 680      40 560     43 428    46 308\";\ndd) in Abschnitt 4 (,,Diensteinkommen jährlich - Höherer Dienst\"):\n„ab 1. 1. 1987      41 736     45 072      48 420      51 756     55 104    58 440     61 776\".\nArtikel 3\nÄnderung der 3. DV-BEG\nDie Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der\nVerordnung vom 28. April 1966 (BGBI. 1 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juli 1986\n(BGBI. 1 S. 1175), wird wie folgt geändert:\n1. § 22 a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n„vom\n1. 1. 1986\nbis\n31.12.1986\nDM\"","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1987                        2271\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1. 1. 1987\nDM\n2 471\".\n2. § 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n„vom\n1. 1. 1986\nbis\n31. 12. 1986\nDM\"\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1. 1. 1987\nDM\n710\".\n3. § 33 Abs. 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:\n„Die seit dem 1. Januar 1986 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. Januar 1987 um 3,3 v. H. erhöht, wobei der\nHöchstbetrag von 2 471 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf.\"\n4. § 33 a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n„vom\n1. 1. 1986\nbis\n31. 12. 1986\nDM\"\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1. 1. 1987\nDM\n2 471\".\n5. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n„vom\n1. 1. 1986\nbis\n31. 12. 1986\nDM\"\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1. 1. 1987\nDM\n1 223\n1 540\n127\".","2272                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n6. § 35 Abs. 3 bis 5 wird wie folgt geändert:\na) Die Zeitbestimmung „ab 1. Januar 1986\" in der jeweiligen letzten Zeile der Absätze 3 bis 5 wird ersetzt durch die\nZeitbestimmung „bis 31. Dezember 1986\";\nb) der Punkt hinter der jeweiligen letzten Zeile wird ersetzt durch ein Komma:\nc) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:\naa) in Absatz 3 Satz 1 : ,,ab 1. Januar 1987 1 113 Deutsche Mark\",\nbb) in Absatz 3 Satz 2: ,,ab 1. Januar 1987       127 Deutsche Mark\",\ncc) in Absatz 4          : ,,ab 1. Januar 1987    401 Deutsche Mark\",\ndd) in Absatz 5          : ,,ab 1. Januar 1987    524 Deutsche Mark\".\n7. § 38 a wird wie folgt geändert:\nIn den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils nach der letzten Spalte folgende Spalte angefügt:\na) in Absatz 1 :\n„ab\n1. 1. 1987\nDM\n768\",\nb) in Absatz 2:\n„ab\n1. 1. 1987\nDM\n589\",\nc) in Absatz 3:\n„ab\n1. 1. 1987\nDM\n295\".\n8. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:\na) Die Zeitbestimmung „ab 1. 1. 1986\" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4 wird ersetzt durch die\nZeitbestimmung „bis 31. 12. 1986\",\nb) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:\naa) in Abschnitt 1 (,,Einfacher Dienst\"):\n„ab 1. 1. 1987      26 491          28 744  29 870\",\nbb) in Abschnitt 2 (,,Mittlerer Dienst\"):\n„ab 1. 1. 1987       30 152          34 827  37 164\",\ncc) in Abschnitt 3 (,,Gehobener Dienst\"):\n„ab 1. 1. 1987       37 680          43 431  46 307\",\ndd) in Abschnitt 4 (,,Höherer Dienst\"):\n„ab 1. 1. 1987       48 418          55 099  58 440       61 781\".\n9. Die Besoldungsübersicht (Anlage 5 c zu § 22) wird wie folgt geändert:\na) Die Zeitbestimmung „ab 1. 1. 1986\" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4, Nr. 1 bis 4, wird ersetzt\ndurch die Zeitbestimmung „bis 31. 12. 1986\";\nb) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:\naa) in  Abschnitt 1 Nr. 1:   ,,ab 1.  1. 1987   26 491      28 744     29 870\",\nin Abschnitt 1 Nr. 2:   ,,ab 1.  1.  1987  11 921      18 684     21 805\",\nin Abschnitt 1 Nr. 3:   ,,ab 1.  1.  1987   7 944      12 456     14 532\",\nin Abschnitt 1 Nr. 4:   ,,ab 1.  1.  1987     662        1 038     1 211 \";","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1987                     2273\nbb) in  Abschnitt 2 Nr. 1: ,,ab  1. 1. 1987   30 152      34 827  37 164\",\nin  Abschnitt 2 Nr. 2: ,,ab  1. 1. 1987    13 568     22638   27 111 \",\nin  Abschnitt 2 Nr. 3: ,,ab  1. 1. 1987     9 048     15 096  18 072\",\nin  Abschnitt 2 Nr. 4: ,,ab  1. 1. 1987       754       1 258  1 506\";\ncc) in  Abschnitt 3 Nr. 1: ,,ab  1. 1. 1987    37 680     43 431  46 307\",\nin  Abschnitt 3 Nr. 2: ,,ab  1. 1. 1987    16 956     28230   33 804\",\nin Abschnitt 3 Nr. 3: ,,ab  1. 1. 1987    11 304      18 816 22 536\",\nin Abschnitt 3 Nr. 4: ,,ab  1. 1. 1987       942       1 568  1 878\";\ndd) in  Abschnitt 4 Nr. 1: ,,ab  1. 1. 1987    48 418      55 099 58 440    61 781 \",\nin Abschnitt 4 Nr. 2:  ,,ab 1. 1. 1987    17 019      30 305 40 324    44 482\",\nin Abschnitt 4 Nr. 3:  ,,ab 1. 1. 1987    11 352      20 208 26 880    29 652\",\nin Abschnitt 4 Nr. 4:  ,,ab 1. 1. 1987       946       1 684  2 240     2 471\".\nArtikel 4\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 240 Abs. 2 des Bundes-\nentschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 5\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft.\nBonn, den 9. Oktober 1987\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}