{"id":"bgbl1-1987-45-6","kind":"bgbl1","year":1987,"number":45,"date":"1987-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/45#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-45-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_45.pdf#page=7","order":6,"title":"Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV)","law_date":"1987-09-28T00:00:00Z","page":2251,"pdf_page":7,"num_pages":5,"content":["Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1987                               2251\nVerordnung\nüber Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation\n(Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV)\nVqm 28. September 1987\nAuf Grund des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die             stet, wenn er infolge seiner Behinderung nur auf diese\nAngleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom             Weise dauerhaft beruflich eingegliedert werden kann und\n7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881 ), der durch Artikel 16       die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht\ndes Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1205)           üblich oder nicht zumutbar ist.\ngeändert worden ist, auf Grund des § 27 f in Verbindung\nmit § 26 Abs. 6 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in          (4) Sofern nach den für den Träger geltenden besonde-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982            ren Vorschriften Kraftfahrzeughilfe für Behinderte, die nicht\n(BGBI. 1 S. 21) und auf Grund des § 11 Abs. 3 Satz 3 des      Arbeitnehmer sind, in Betracht kommt, sind die Absätze 1\nSchwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekannt-         und 3 entsprechend anzuwenden.\nmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1421) verordnet\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n§4\n§ 1                                    Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs\nGrundsatz                              (1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs setzt\nKraftfahrzeughilfe zur Eingliederung Behinderter in das    voraus, daß der Behinderte nicht über ein Kraftfahrzeug\nArbeitsleben richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen    verfügt, das die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt\nUnfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung,      und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist.\nder Kriegsopferfürsorge und der Bundesanstalt für Arbeit\nsowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und         (2) Das Kraftfahrzeug muß nach Größe und Ausstattung\nBerufsleben nach dieser Verordnung.                           den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus\nder Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine\nbehinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhält-\n§2\nnismäßigen Mehraufwand ermöglichen.\nLeistungen\n(3) Die Beschaffung eines Gebrauchtwagens kann\n(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen\ngefördert werden, wenn er die Voraussetzungen nach\n1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,                      Absatz 2 erfüllt und sein Verkehrswert mindestens 50 vom\n2. für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,           Hundert des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt.\n3. zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.\n(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach\n§5\nMaßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.                                            Bemessungsbetrag\n(1) Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu\n§3                              einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch\nPersönliche Voraussetzungen                   bis zu einem Betrag von 16 000 Deutsche Mark gefördert.\nDie Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstat-\n(1) Die Leistungen setzen voraus, daß                      tung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt.\n1 . der Behinderte infolge seiner Behinderung nicht nur\nvorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs        (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird im Einzelfall\nangewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungs-     ein höherer Betrag zugrundegelegt, wenn Art oder\nort oder den Ort einer sonstigen Maßnahme der berufli-   Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem\nchen Bildung zu erreichen, und                            Kaufpreis zwingend erfordert.\n2. der Behinderte ein Kraftfahrzeug führen kann oder              (3) Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem\ngewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für  Kraftfahrzeug, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht\nihn führt.                                               oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu\n(2) Absatz 1 gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte im   leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens sind\nSinne des § 12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-        von dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 abzusetzen.\nbuch, wenn das Kraftfahrzeug wegen Art oder Schwere\nder Behinderung notwendig ist, um beim Auftraggeber die\nWare abzuholen oder die Arbeitsergebnisse abzuliefern.                                    §6\nArt und Höhe der Förderung\n(3) Ist der Behinderte zur Berufsausübung im Rahmen\neines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein      (1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird in\nKraftfahrzeug angewiesen, wird Kraftfahrzeughilfe gelei-     der Regel als Zuschuß geleistet. Der Zuschuß richtet sich","2252                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nnach dem Einkommen des Behinderten nach Maßgabe                 2. bis zu 55 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße\nder folgenden Tabelle:                                                auf zwei Drittel,\n3. bis zu 75 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße\nEinkommen                      Zuschuß\nauf ein Drittel\nbis zu v. H. der monat-       in v. H. des Bemessungs-\nliehen Bezugsgröße nach       betrags nach § 5                der entstehenden notwendigen Kosten; § 6 Abs. 1 Satz 3\n§ 18 des Vierten Buches                                       und Abs. 2 gilt entsprechend. Zuschüsse öffentlich-recht-\nSozialgesetzbuch                                              licher Stellen für den Erwerb der Fahrerlaubnis, auf die ein\nvorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach\n40                           100\npflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzu-\n45                            88\nrechnen.\n50                            76\n55                            64                     (2) Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen,\n60                            52                Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene\n65                            40                Führerscheine werden in vollem Umfang übernommen.\n70                            28\n75                            16\n§9\nDie Beträge nach Satz 2 sind jeweils auf volle 1O Deutsche                 Leistungen in besonderen Härtefällen\nMark aufzurunden.\n(1) Zur Vermeidung besonderer Härten können Leistun-\ngen auch abweichend von § 2 Abs. 1 , §§ 6 und 8 Abs. 1\n(2) Von dem Einkommen des Behinderten ist für jeden\nerbracht werden, soweit dies\nvon ihm unterhaltenen Familienangehörigen ein Betrag\nvon 12 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach           1. notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe\n§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen;                 von seiten eines anderen Leistungsträgers nicht erfor-\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nderlich werden zu lassen, oder\n(3) Einkommen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind das        2. unter den Voraussetzungen des § 3 zur Aufnahme oder\nmonatliche Netto-Arbeitsentgelt, Netto-Arbeitseinkommen              Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich\nund vergleichbare Lohnersatzleistungen des Behinderten.              ist.\nDie Ermittlung des Einkommens richtet sich nach den für\nden zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen.                Im Rahmen von Satz 1 Nr. 2 kann auch ein Zuschuß für die\nBeförderung des Behinderten, insbesondere durch Beför-\nderungsdienste, geleistet werden, wenn\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Hilfe zur\nerneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. Die Hilfe soll     1. der Behinderte ein Kraftfahrzeug nicht selbst führen\nnicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Beschaffung des            kann und auch nicht gewährleistet ist, daß ein Dritter\nzuletzt geförderten Fahrzeugs geleistet werden.                      das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), oder\n2. die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von\n§7                                      Kraftfahrzeughilfen wirtschaftlicher und für den Behin-\nderten zumutbar ist;\nBehinderungsbedingte Zusatzausstattung\ndabei ist zu berücksichtigen, was der Behinderte als Kraft-\nFür eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung\nfahrzeughalter bei Anwendung des § 6 für die Anschaffung\nerforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung\nund die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs aus eige-\nund die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfä-\nnen Mitteln aufzubringen hätte.\nhigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen.\nDies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der\n(2) Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können als Darle-\nBehinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den\nhen erbracht werden, wenn die dort genannten Ziele auch\nBehinderten das Kraftfahrzeug führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).\ndurch ein Darlehen erreicht werden können; das Darlehen\nZuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein vorran-\ndarf zusammen mit einem Zuschuß nach § 6 den nach § 5\ngiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflicht-\nmaßgebenden Bemessungsbetrag nicht übersteigen. Das\ngemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.\nDarlehen ist unverzinslich und spätestens innerhalb von\nfünf Jahren zu tilgen; es können bis zu zwei tilgungsfreie\nJahre eingeräumt werden. Auf die Rückzahlung des Darle-\n§8                               hens kann unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraus-\nFahrerlaubnis                         setzungen verzichtet werden.\n(1) Zu den Kosten, die für die Erlangung einer Fahrer-\nlaubnis notwendig sind, wird ein Zuschuß geleistet. Er                                       § 10\nbeläuft sich bei Behinderten mit einem Einkommen (§ 6                                   Antragstellung\nAbs. 3)\nLeistungen sollen vor dem Abschluß eines Kaufver-\n1 . bis 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße            trages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbe-\nnach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch            dingte Zusatzausstattung sowie vor Beginn einer nach § 8\n(monatliche Bezugsgröße) auf die volle Höhe,             zu fördernden Maßnahme beantragt werden. Leistungen","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1987                              2253\nzur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der         2. § 6 erhält folgende Fassung:\ntechnischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbeding-\n,,§ 6\nten Zusatzausstattung sind spätestens innerhalb eines\nMonats nach Rechnungstellung zu beantragen.                                        Kraftfahrzeughilfen\nSchwerbehinderten können Leistungen der Kraft-\nfahrzeughilfe nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-\n§ 11                                Verordnung gewährt werden.\"\nÄnderung der Verordnung\nzur Kriegsopferfürsorge                                               § 13\nÜbergangsvorschriften\n§ 1O Abs. 2 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge\nvom 16. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 80), die durch Artikel II §     (1) Auf Beschädigte im Sinne des Bundesversorgungs-\n17 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469)       gesetzes und der Gesetze, die das Bundesversorgungs-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                gesetz für entsprechend anwendbar erklären, die vor\nInkrafttreten dieser Verordnung Hilfe zur Beschaffung\n1. Nach den Worten „zur Beschaffung,\" werden die Worte\neines Kraftfahrzeugs im Rahmen der beruflichen Rehabili-\n,,zur schädigungsbedingten Zusatzausstattung,\" einge-\ntation erhalten haben, sind die bisher geltenden Bestim-\nfügt.\nmungen weiterhin anzuwenden, wenn sie günstiger sind\n2. Folgender Satz wird angefügt:                            und der Beschädigte es beantragt.\n„Die Hilfen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, zu        (2) Über Leistungen, die bei Inkrafttreten dieser Verord-\neiner schädigungsbedingten Zusatzausstattung und        nung bereits beantragt sind, ist nach den bisher geltenden\nzur Erlangung der Fahrerlaubnis richten sich nach der    Bestimmungen zu entscheiden, wenn sie für den Behin-\nKraftfahrzeughilfe-Verordnung.\"                         derten günstiger sind.\n§ 14\nBerlin-Klausel\n§ 12\nÄnderung der Ausgleichsabgabeverordnung                   Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\nSchwerbehindertengesetz                    Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des\nGesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Re-\nDie Ausgleichsabgabeverordnung Schwerbehinderten-         habilitation, § 92 des Bundesversorgungsgesetzes und\ngesetz vom 8. August 1978 (BGBI. 1 S. 1228), geändert       § 72 des Schwerbehindertengesetzes auch im Land\ndurch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. April 1984 (BGBI. 1   Berlin.\nS. 601 ), wird wie folgt geändert:\n§ 15\n1. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                         Inkrafttreten\n,,Dies gilt nicht für Leistungen nach § 5.\"                 Diese Verordnung tritt am 1 . Oktober 1987 in Kraft.\nBonn, den 28. September 1987\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","2254                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nSechste Verordnung\nüber die Versicherung von Arbeitnehmern\nin der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung\nVom 28. September 1987\nAuf Grund des§ 1 Abs. 4 Satz 1 des Hüttenknappschaft-     6. der Firma Krempel Nachfolger A. Sackes GmbH, Hom-\nlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember             burg.\n1971 (BGBI. 1 S. 2104), der durch Artikel 2 § 6 Nr. 1 des    Dies gilt nicht für Personen, die von der Versicherungs-\nGesetzes vom 7. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1061) geändert\npflicht in dieser Versicherung befreit sind.\nworden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verord-\nnet:\n§2\n§ 1                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nIn der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind    tungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Hüttenknapp-\npflichtversichert die in der Rentenversicherung der Arbei-   schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes auch im Land\nter oder in der Rentenversicherung der Angestellten versi-   Berlin.\ncherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufs-                                 §3\nausbildung Beschäftigten\nEs treten in Kraft\n1. der Firma ARBED Saarstahl Versicherungsvermittlung        1. § 1 Satz 1 Nr. 6 mit Wirkung vom 26. Mai 1986,\nGmbH, Völklingen,\n2. § 1 Satz 1 Nr. 5 mit Wirkung vom 6. März 1986,\n2. der Firma Saar-Hartmetall und Werkzeuge GmbH,\nVölklingen,                                              3. § 1 Satz 1 Nr. 4 mit Wirkung vom 25. Februar 1986,\n3. der Firma Saar-Federn GmbH, Völklingen,                   4. § 1 Satz 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 17. Januar 1986\nund\n4. der Firma Saar-Lager- und Profiltechnik GmbH, Völklin-\ngen,                                                     5. § 1 Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 16. Januar 1986.\n5. der Firma Georg Heckei Maschinen- und Werkzeugbau         Im übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom\nGmbH, Sulzbach-Brefeld, und                              17. Oktober 1984 in Kraft.\nBonn, den 28. September 1987\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1987                            2255\nBekanntmachung\nzu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes\nVom 24. September 1987\nAuf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968\n(BGBI. 1 S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10\ndes Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1 S. 1446), wird\nbekanntgemacht, daß im Verhältnis zur\nDeutschen Demokratischen Republik\nGegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienst-\nleistungsmarken besteht.\nGegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für\nDienstleistungsmarken besteht ferner im Verhältnis zu\nJugoslawien,\nPortugal,\nRumänien.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 21. Mai 1987 (BGBI. 1 S. 1353)\nund vom 28. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 2083).\nBonn, den 24. September 1987\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kinkel\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger          Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                           lnkrafttretens\nSeite   (Nr.          vom)\n16. 9. 87 Verordnung Nr. 15/87 über die Festsetzung von Ent-\ngelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                 12 945  (175     19. 9. 87) 20. 9. 87\n9500-4-6-4\n16. 9. 87 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Afri-\nkanischen Pferdepest aus Spanien                                   12 945  (175     19. 9. 87)  1. 10. 87\nneu: 7831-1-43-35\n28. 8. 87 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord\nüber die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der\nBundesmarine, des Bundesgrenzschutzes und der Bun-\ndesbahn der Bundesrepublik Deutschland an Seeschiff-\nfahrtsstraßen im Bereich der Wasser- und Schiffahrts-\ndirektion Nord (Schutz- und Sicherheitshafenverord-\nnung)                                                              13 013  (176     22. 9. 87) 23. 9. 87\nneu: 9511-25; 9511-21"]}