{"id":"bgbl1-1987-45-5","kind":"bgbl1","year":1987,"number":45,"date":"1987-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/45#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-45-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_45.pdf#page=3","order":5,"title":"Neufassung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung","law_date":"1987-09-25T00:00:00Z","page":2247,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1987                              2247\nBekanntmachung\nder Neufassung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung\nVom 25. September 1987\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung        Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nder Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung und der          zu 1.        des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Geset-\nMilch-Garantiemengen-Verordnung vom 23. März 1987                         zes zur Durchführung der gemeinsamen\n(BGBI. 1 S. 1041) wird nachstehend der Wortlaut der                       Marktorganisationen vom 31. August 1972\nMilch-Mitverantwortungsabgabeverordnung in der seit                       (BGBI. 1 S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1\n1. Juli 1987 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-                   des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1\nfassung berücksichtigt:                                                   S. 705) geändert worden sind, des § 1O\n1. die am 16. September 1977 in Kraft getretene Verord-                   Abs. 1 und des § 12 des Gesetzes zur Durch-\nnung vom 25. August 1977 (BGBI. 1 S. 1741),                           führung der gemeinsamen Marktorganisatio-\nnen sowie des § 12 Abs. 3 des Finanzverwal-\n2. den am 30. März 1978 in Kraft getretenen Artikel 1 der                 tungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBI. 1\nVerordnung vom 21. März 1978 (BGBI. 1 S.~418),                        s. 1426, 1427),\n3. den n:,it Wirkung vom 1. Juni 1980 in Kraft getretenen    zu 2. bis 4. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Geset-\nArtikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 1980 (BGBI. 1                   zes zur Durchführung der gemeinsamen\ns. 1069),                                                             Marktorganisationen, die durch Artikel 38\n4. den mit Wirkung vom 1. Juni 1982 in Kraft getretenen                   Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 ge-\nArtikel 1 der Verordnung vom 30. August 1982 (BGBI. 1                 ändert worden sind, sowie des § 1O Abs. 1\nS. 1253),                                                             des Gesetzes zur Durchführung der gemein-\nsamen Marktorganisationen,\n5. den mit Wirkung vom 1. Juni 1983 in Kraft getretenen\nArtikel 1 der Verordnung vom 15. August 1983 (BGBI. 1   zu 5. bis 7. des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durch-\nS. 1125),                                                             führung der gemeinsamen Marktorganisatio-\nnen, der durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes\n6. den mit Wirkung vom 2. April 1984 in Kraft getretenen\nvom 18. März 1975 geändert worden ist,\nArtikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1\ns. 193),                                                zu 8.         des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur\nDurchführung der gemeinsamen Marktorga-\n7. den mit Wirkung vom 1. Juni 1985 in Kraft getretenen\nnisationen in der Fassung der Bekannt-\nArtikel 1 der Verordnung vom 4. Oktober 1985 (BGBI. 1\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1\nS. 1955),                                                             S. 1397) sowie des § 12 Abs. 3 des Finanz-:\n8. den nach ihrem Artikel 5 Abs. 1 und 2 im wesentlichen                  verwaltungsgesetzes, der durch Artikel 1\nam 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 der ein-                Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984\ngangs genannten Verordnung.                                           (BGBI. 1 S. 1493) neu gefaßt worden ist.\nBonn, den 25. September 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","2248                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nüber die Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse\n(Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung)\n§ 1                             2. im Falle der teilweisen Abgabefreiheit, zu welchem\nAnwendungsbereich                            Vomhundertsatz die dem Betrieb dienende Gesamt-\nfutterfläche im Berggebiet liegt (§ 3 a Abs. 1),\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\n3. im Falle der Abgabeermäßigung, daß ihr Betriebssitz\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission\noder ihre landwirtschaftliche Nutzfläche mindestens zu\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der\n50 vom Hundert in einem benachteiligten Gebiet liegt\ngemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milch-\n(§ 3 a Abs. 2).\nerzeugnisse hinsichtlich der Erhebung der Mitverantwor-\ntungsabgabe (Abgabe).                                           (2) Erzeuger, die Milch an eine Ankaufstelle liefern,\nreichen die Bescheinigung der Ankaufstelle ein; die\n§2                              Ankaufstellen nehmen die Bescheinigung zu den Ge-\nschäftsunterlagen. Selbstvermarkter reichen die Be-\nZuständigkeit\nscheinigung dem örtlich zuständigen Hauptzollamt ein.\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist\n(3) Erzeuger, die Milch innerhalb eines Milchwirtschafts-\ndie Bundesfinanzverwaltung.\njahres an mehr als eine Ankaufstelle liefern, haben im\nFalle der Abgabeermäßigung (§ 3 a Abs. 2) der Bescheini-\ngung eine Erklärung darüber beizufügen, welchen Teil der\n§3                              Jahreshöchstmenge\nBegriffsbestimmungen                      1. die Ankaufstelle berücksichtigen soll,\nErzeuger im Sinne dieser Verordnung ist, wer in seinem    2. andere Ankaufstellen berücksichtigen sollen oder\nlandwirtschaftlichen Betrieb gewonnene Milch                    bereits berücksichtigt haben.\n1. an einen Milch be- oder verarbeitenden Betrieb oder         (4) (weggefallen)\neinen Sammel-, Kühl- oder Lagerbetrieb (Ankaufstelle)\nverkauft,                                                   (5) Änderungen der Umstände, die für eine vollständige\noder teilweise Abgabefreiheit oder für eine Abgabeermäßi-\n2. selbst zur Herstellung von Butter oder Rahm verwendet\ngung maßgebend sind, sind der Ankaufstelle oder dem\nund für die dabei angefallene und in seinem Betrieb\nörtlich zuständigen Hauptzollamt zu melden.\nverfütterte Mager- oder Buttermilch eine Beihilfe erhält\n(Selbstvermarkter).\n§4a\n§3a                                                Kleinerzeuger 1984/1985\nTeilweise Abgabefreiheit - Abgabeermäßigung                 (1) Die für die Zeit vom 2. April 1984 bis zum 31. März\n(1) Abgabeschuldner, die Futterflächen innerhalb eines    1985 zu entrichtende Abgabe verringert sich bei Klein-\nBerggebietes haben, entrichten eine um den Vomhundert-      erzeugern für die auf diesen Zeitraum bezogene Höchst-\nsatz gekürzte Abgabe, der dem Anteil der innerhalb von       menge von 60 000 kg um 0, 71 DM je 100 kg Milch. Klein-\nBerggebieten gelegenen Futterfläche an der dem Betrieb      erzeuger sind Abgabeschuldner, die\ndienenden Gesamtfutterfläche entspricht.                     1 . im gesamten Kalenderjahr 1983 Milch oder Milch-\nerzeugnisse geliefert haben und deren in dieser Zeit\n(2) Abgabeschuldner, deren Betriebssitz oder deren\nlandwirtschaftliche Nutzfläche mindestens zu 50 vom Hun-        gelieferte Menge Milch oder Milchäquivalent weniger\ndert in einem benachteiligten Gebiet liegt, entrichten für       als 100 000 kg betragen hat oder\neine auf das Milchwirtschaftsjahr bezogene Höchstmenge       2. nach dem Beginn des Kalenderjahres 1983 und vor\n(Jahreshöchstmenge), die durch Rechtsakte nach§ 1 fest-         dem 1 . Dezember 1984 die Lieferung von Milch oder\ngesetzt ist, eine ermäßigte Abgabe, für die restliche Menge      Milcherzeugnissen aufgenommen oder wieder auf-\ndie volle Abgabe.                                                genommen haben und deren gelieferte Menge Milch\noder Milchäquivalent in dem Zwölfmonatszeitraum, der\n§4                                  mit dem Tag der Aufnahme oder Wiederaufnahme\nbegonnen hat, weniger als 100 000 kg beträgt.\nNachweis der Abgabefreiheit\noder Abgabeermäßigung                         (2) Falls der Gesamtbetrag aller sich aus Absatz 1\nSatz 1 ergebenden Abzugsbeträge den durch die Verord-\n(1) Erzeuger haben durch eine von der nach Landes-        nung (EWG) Nr. 1207/84 des Rates vom 27. April 1984\nrecht zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung\n(ABI. EG Nr. L 115 S. 74) für die Bundesrepublik Deutsch-\nnachzuweisen\nland festgesetzten 'Betrag unter- oder überschreitet, wird\n1. im Falle der vollständigen Abgabefreiheit, daß ihr       der Differenzbetrag anteilig auf alle Kleinerzeuger in der\nBetriebssitz in einem Berggebiet liegt (§ 3 Abs. 2),     Weise umgelegt, daß jedem unter Berücksichtigung der","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1987                                2249\nMilchmenge, für die ein Abzug nach Absatz 1 Satz 1          Abgaben von dem in der neuen Abgabeanmeldung ange-\nerfolgt ist, entweder ein Berichtigungsbetrag gewährt oder  meldeten Betrag abzuziehen und zuwenig einbehaltene\nvon ihm ein solcher zurückgefordert wird. Die Rückforde-    Abgaben hinzuzurechnen.\nrung oder die nachträgliche Gewährung erfolgt zusammen\nmit der Abgabeentrichtung; dabei ist der Rückforderungs-                                  §6\nbetrag dem Abgabebetrag hinzuzurechnen, der Gewäh-\nrungsbetrag von dem Abgabebetrag abzuziehen. Der je               Erhebung der Abgabe bei Selbstvermarktern\n100 kg Milch anzuwendende Berichtigungsbetrag sowie           (1) Der abgabepflichtige Selbstvermarkter gibt dem für\nder Zeitpunkt, zu dem dieser anzuwenden ist, werden vom     seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten    des zweiten auf den Herstellungsmonat folgenden Monats\n(Bundesminister) im Bundesanzeiger bekanntgegeben;          eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung ab, die\nnach diesem Zeitpunkt ist die Geltendmachung eines\nGewährungsbetrages ausgeschlossen. § 3 a Abs. 2 bleibt       1. die Menge in Kilogramm der im Herstellungsmonat\nunberührt.                                                       beim Herstellen von Butter oder Rahm angefallenen\nMagermilch oder Buttermilch, die er in seinem Betrieb\n(3) Für die in Absatz 1 Satz 1 genannte Zeit haben            verfüttert und für die er eine Beihilfe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\ndie abgabeanmeldepflichtigen Betriebe (§§ 5 bis 7) die           beantragt hat,\nGesamtmilchmenge, für die ein Abzug nach Absatz 1\n2. den selbst berechneten Abgabebetrag\nSatz 1 erfolgt ist, und den darauf entfallenden Abzugsbe-\ntrag gesondert zu melden. Die Meldung ist dem zuständi-     enthält. Der Abgabebetrag ist bis zum 15. Tag des zweiten\ngen Hauptzollamt zusammen mit der Abgabeanmeldung           auf die Herstellung folgenden Monats an die Bundeskasse\nzu übersenden. Die abgabeanmeldepflichtigen Betriebe        Bremen abzuführen.\nhaben ferner den Gesamtbetrag der berücksichtigten\n(2) Der abgabepflichtige Selbstvermarkter, der die Bei-\nBerichtigungsbeträge und die diesem zugrunde liegende\nhilfe vierteljährlich erhält, gibt dem für seinen Betrieb\nMilchmenge dem zuständigen Hauptzollamt zu dem vom\nzuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des auf das\nBundesminister im Bundesanzeiger bekanntzugebenden\nVierteljahr der Herstellung folgenden Monats eine Abgabe-\nZeitpunkt gesondert zu melden. § 4 Abs. 3 gilt entspre-\nanmeldung in zweifacher Ausfertigung ab, die Angaben\nchend.\ngemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2, bezogen auf das Vierteljahr\n§4b                             der Herstellung, enthält. Der Abgabebetrag ist bis zum\n15. Tag des auf das Vierteljahr der Herstellung folgenden\nKleinerzeuger 1985/1986                   Monats an die Bundeskasse Bremen abzuführen.\n(1) Die für die Zeit vom 1. Juni 1985 bis zum 31. März\n1986 zu entrichtende Abgabe verringert sich bei Klein-\nerzeugern für die auf diesen Zeitraum bezogene Höchst-                                     §7\nmenge von 60 000 kg um 0,90 DM je 100 kg Milch. Klein-                Abgabeerhebung bei Rahmanlieferern\nerzeuger im Sinne von Satz 1 sind auch Abgabeschuldner,\ndie vor dem 1. April i 985 die Lieferung von Milch oder        (1) Erzeuger, die aus im eigenen Betrieb gewonnener\nMilcherzeugnissen aufgenommen oder wieder aufgenom-         Milch hergestellten Rahm an eine Ankaufstelle abliefern\nmen haben und im übrigen die Voraussetzungen des§ 4 a       und die Beihilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 über die\nAbs. 1 Nr. 2 erfüllen.                                      Ankaufstelle ausgezahlt erhalten, können die darauf ent-\nfallenden Abgaben über die Ankaufstellen entrichten las-\n(2) § 4 a Abs. 2 und 3 findet entsprechend Anwendung.    sen. Übernehmen die Ankaufstellen die Abgabezahlung\nnicht, entrichten die Rahmlieferanten die Abgabe in ent-\nsprechender Anwendung des § 6.\n§5\n(2) Die Ankaufstellen teilen den örtlich zuständigen\nErhebung der Abgabe                       Hauptzollämtern mit, an welche Rahmanlieferer sie die\nbei Lieferungen an eine Ankaufstelle              Beihilfe auszahlen und für welche Anlieferer sie die Ab-\ngabezahlung übernehmen. Änderungen sind dem Haupt-\n(1) Im Falle der Lieferung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 behält\nzollamt anzuzeigen.\ndie Ankaufstelle die Abgabe auf Rechnung der Abgabe-\nschuldner bei der monatlichen Zahlung des Entgelts für die      (3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 erstellt die Ankauf-\ngelieferte Milch ein.                                        stelle die Abgabeanmeldung gesondert von den Abgabe-\nanmeldungen gemäß § 5 und übersendet sie in zweifacher\n(2) Die Ankaufstelle übersendet dem für ihren Betrieb     Ausfertigung dem zuständigen Hauptzollamt bis zum\nzuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten         15. Tag des zweiten auf den Herstellungsmonat folgenden\nauf den Liefermonat folgenden Monats eine Abgabe-            Monats, wird die Beihilfe vierteljährlich gezahlt, bis zum\nanmeldung in zweifacher Ausfertigung, in der die im Liefer-  15. Tag des auf das Vierteljahr der Herstellung folgenden\nmonat insgesamt angelieferte Milch in Kilogramm sowie        Monats. In der Abgabeanmeldung sind die Gesamtmenge\nder insgesamt einbehaltene Abgabebetrag anzugeben            des angelieferten Rahms, die gesamte Menge in Kilo-\nsind. Die Ankaufstelle führt den Abgabebetrag bis zum       gramm der bei der Rahmherstellung angefallenen Mager-\n15. Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden            milch, die in den Betrieben der Rahmanlieferer verfüttert\nMonats an die Bundeskasse Bremen ab.                         und für die eine Beihilfe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) beantragt wor-\nden ist, sowie der insgesamt einbehaltene Abgabebetrag\n(3) Die Ankaufstelle ist berechtigt, in unrichtiger Höhe  anzugeben. Der Abgabebetrag ist bis zum 15. Tag des\neinbehaltene Abgabebeträge in der folgenden Abgabe-         zweiten auf den Herstellungsmonat folgenden Monats,\nanmeldung zu berichtigen. Dabei sind zuviel einbehaltene     wird die Beihilfe vierteljährlich gezahlt, bis zum 15. Tag","2250                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\ndes auf das Vierteljahr der Herstellung folgenden Monats                               § 10\nan die Bundeskasse Bremen abzuführen.                                              Verjährung\n(4) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.                            Die Ansprüche auf Grund dieser Verordnung verjähren\n§8                               in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen beträgt die\nVerjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                 dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgaben\nZum Zwecke der Überwachung haben die Ankaufstellen        anzumelden waren. Im übrigen gelten für die Verjährung\nden Zolldienststellen das Betreten der Geschäfts- und        die Vorschriften der §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung\nBetriebsräume während der üblichen Betriebs- und             sinngemäß.\nGeschäftszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht\n§ 11\nkommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Auf-\nzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Ein-                            Berlin-Klausel\nsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nUnterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchfüh-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nrung haben die Ankaufstellen auf ihre Kosten Listen mit\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und\nden erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die\n§ 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nZolldienststellen verlangen.\n§9                                                          § 12\n(weggefallen)                                               (Inkrafttreten)"]}