{"id":"bgbl1-1987-45-1","kind":"bgbl1","year":1987,"number":45,"date":"1987-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/45#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_45.pdf#page=2","order":1,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter","law_date":"1987-09-23T00:00:00Z","page":2246,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["2246                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter\nVom 23. September 1987\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 und des § 72 Abs. 3 des           2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                    ,,(2) Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei\nvom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273) wird im Einverneh-            einem Sanitätsoffizier-Anwärter\nmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundes-\nminister der Finanzen verordnet:                                   ohne kindergeldberechtigendes Kind\neinhundertdreiunddreißig Deutsche Mark.\nArtikel 1\nFür jedes kindergeldberechtigende Kind erhöht sich der\nDie Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts-           Familienzuschlag nach Satz 1 um je einhundertneun-\noffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1                   zehn Deutsche Mark.\nS. 3229), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nDie Sätze 1 und 2 finden auch auf diejenigen Sanitäts-\n28. August 1986 (BGBI. 1S. 1488), wird wie folgt geändert:\noffizier-Anwärter Anwendung, denen ohne Berücksich-\ntigung des § 3 oder des § 8 des Bundeskindergeld-\n1 . § 5 wird wie folgt gefaßt:                                     gesetzes Kindergeld zustehen würde. Sanitätsoffizier-\n,,§ 5                               Anwärter nach Absatz 1 Nr. 3 erhalten für das kinder-\nDer Grundbetrag beträgt                                     geldberechtigte Kind, wenn der Sanitätsoffizier-Anwär-\nter nicht auch die Voraussetzungen des Absatzes 1\nmonatlich im 1. und 2. Semester                                Nr. 3 Buchstabe b erfüllt, als Familienzuschlag nur den\neintausendachthundertdreiunddreißig Deutsche Mark,             Erhöhungsbetrag nach Satz 2 für jedes berücksich-\nnach der Ernennung                                             tigungsfähige Kind.\"\nzum Fahnenjunker oder Seekadett\nzweitausendundsechs Deutsche Mark,                         3. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nim 3. und 4. Semester                                             ,,(3) Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwär-\nzweitausendeinhundertsechsundneunzig           Deutsche        ters als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im\nMark,                                                          öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 7 Satz 1 bis\nim 5. und 6. Semester                                          3 des Bundesbesoldungsgesetzes oder ist er auf\n- vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier-           Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach\närztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnitts            beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberech-\nder pharmazeutischen Prüfung                                tigt und steht ihm der Ortszuschlag der Stufe 2 oder\neiner der folgenden Stufen zu, so erhält der Sanitäts-\nzweitausendeinhundertsechsundneunzig Deutsche\noffizier-Anwärter den Familienzuschlag nach Absatz 2\nMark,\nSatz 1 nur in Höhe von sechsundsechzig Deutsche\n-   nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier-         Mark.\närztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnitts\nder pharmazeutischen Prüfung                                Hinsichtlich des Familienzuschlages nach Absatz 2\nzweitausenddreihundertsiebenundneunzig        Deut-        Satz 2 findet § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungs-\nsche Mark,                                                 gesetzes sinngemäß Anwendung.\"\nim 7. und 8. Semester\nzweitausendfünfhundertundneunzig Deutsche Mark,\nArtikel 2\nab dem 9. Semester\nzweitausendsechshundertneunundfünfzig          Deutsche        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987\nMark.\"                                                      in Kraft.\nBonn, den 23. September 1987\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nDr. Pfahls","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1987                              2247\nBekanntmachung\nder Neufassung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung\nVom 25. September 1987\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung        Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nder Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung und der          zu 1.        des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Geset-\nMilch-Garantiemengen-Verordnung vom 23. März 1987                         zes zur Durchführung der gemeinsamen\n(BGBI. 1 S. 1041) wird nachstehend der Wortlaut der                       Marktorganisationen vom 31. August 1972\nMilch-Mitverantwortungsabgabeverordnung in der seit                       (BGBI. 1 S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1\n1. Juli 1987 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-                   des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1\nfassung berücksichtigt:                                                   S. 705) geändert worden sind, des § 1O\n1. die am 16. September 1977 in Kraft getretene Verord-                   Abs. 1 und des § 12 des Gesetzes zur Durch-\nnung vom 25. August 1977 (BGBI. 1 S. 1741),                           führung der gemeinsamen Marktorganisatio-\nnen sowie des § 12 Abs. 3 des Finanzverwal-\n2. den am 30. März 1978 in Kraft getretenen Artikel 1 der                 tungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBI. 1\nVerordnung vom 21. März 1978 (BGBI. 1 S.~418),                        s. 1426, 1427),\n3. den n:,it Wirkung vom 1. Juni 1980 in Kraft getretenen    zu 2. bis 4. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Geset-\nArtikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 1980 (BGBI. 1                   zes zur Durchführung der gemeinsamen\ns. 1069),                                                             Marktorganisationen, die durch Artikel 38\n4. den mit Wirkung vom 1. Juni 1982 in Kraft getretenen                   Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 ge-\nArtikel 1 der Verordnung vom 30. August 1982 (BGBI. 1                 ändert worden sind, sowie des § 1O Abs. 1\nS. 1253),                                                             des Gesetzes zur Durchführung der gemein-\nsamen Marktorganisationen,\n5. den mit Wirkung vom 1. Juni 1983 in Kraft getretenen\nArtikel 1 der Verordnung vom 15. August 1983 (BGBI. 1   zu 5. bis 7. des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durch-\nS. 1125),                                                             führung der gemeinsamen Marktorganisatio-\nnen, der durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes\n6. den mit Wirkung vom 2. April 1984 in Kraft getretenen\nvom 18. März 1975 geändert worden ist,\nArtikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1\ns. 193),                                                zu 8.         des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur\nDurchführung der gemeinsamen Marktorga-\n7. den mit Wirkung vom 1. Juni 1985 in Kraft getretenen\nnisationen in der Fassung der Bekannt-\nArtikel 1 der Verordnung vom 4. Oktober 1985 (BGBI. 1\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1\nS. 1955),                                                             S. 1397) sowie des § 12 Abs. 3 des Finanz-:\n8. den nach ihrem Artikel 5 Abs. 1 und 2 im wesentlichen                  verwaltungsgesetzes, der durch Artikel 1\nam 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 der ein-                Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984\ngangs genannten Verordnung.                                           (BGBI. 1 S. 1493) neu gefaßt worden ist.\nBonn, den 25. September 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","2248                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nüber die Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse\n(Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung)\n§ 1                             2. im Falle der teilweisen Abgabefreiheit, zu welchem\nAnwendungsbereich                            Vomhundertsatz die dem Betrieb dienende Gesamt-\nfutterfläche im Berggebiet liegt (§ 3 a Abs. 1),\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\n3. im Falle der Abgabeermäßigung, daß ihr Betriebssitz\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission\noder ihre landwirtschaftliche Nutzfläche mindestens zu\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der\n50 vom Hundert in einem benachteiligten Gebiet liegt\ngemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milch-\n(§ 3 a Abs. 2).\nerzeugnisse hinsichtlich der Erhebung der Mitverantwor-\ntungsabgabe (Abgabe).                                           (2) Erzeuger, die Milch an eine Ankaufstelle liefern,\nreichen die Bescheinigung der Ankaufstelle ein; die\n§2                              Ankaufstellen nehmen die Bescheinigung zu den Ge-\nschäftsunterlagen. Selbstvermarkter reichen die Be-\nZuständigkeit\nscheinigung dem örtlich zuständigen Hauptzollamt ein.\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist\n(3) Erzeuger, die Milch innerhalb eines Milchwirtschafts-\ndie Bundesfinanzverwaltung.\njahres an mehr als eine Ankaufstelle liefern, haben im\nFalle der Abgabeermäßigung (§ 3 a Abs. 2) der Bescheini-\ngung eine Erklärung darüber beizufügen, welchen Teil der\n§3                              Jahreshöchstmenge\nBegriffsbestimmungen                      1. die Ankaufstelle berücksichtigen soll,\nErzeuger im Sinne dieser Verordnung ist, wer in seinem    2. andere Ankaufstellen berücksichtigen sollen oder\nlandwirtschaftlichen Betrieb gewonnene Milch                    bereits berücksichtigt haben.\n1. an einen Milch be- oder verarbeitenden Betrieb oder         (4) (weggefallen)\neinen Sammel-, Kühl- oder Lagerbetrieb (Ankaufstelle)\nverkauft,                                                   (5) Änderungen der Umstände, die für eine vollständige\noder teilweise Abgabefreiheit oder für eine Abgabeermäßi-\n2. selbst zur Herstellung von Butter oder Rahm verwendet\ngung maßgebend sind, sind der Ankaufstelle oder dem\nund für die dabei angefallene und in seinem Betrieb\nörtlich zuständigen Hauptzollamt zu melden.\nverfütterte Mager- oder Buttermilch eine Beihilfe erhält\n(Selbstvermarkter).\n§4a\n§3a                                                Kleinerzeuger 1984/1985\nTeilweise Abgabefreiheit - Abgabeermäßigung                 (1) Die für die Zeit vom 2. April 1984 bis zum 31. März\n(1) Abgabeschuldner, die Futterflächen innerhalb eines    1985 zu entrichtende Abgabe verringert sich bei Klein-\nBerggebietes haben, entrichten eine um den Vomhundert-      erzeugern für die auf diesen Zeitraum bezogene Höchst-\nsatz gekürzte Abgabe, der dem Anteil der innerhalb von       menge von 60 000 kg um 0, 71 DM je 100 kg Milch. Klein-\nBerggebieten gelegenen Futterfläche an der dem Betrieb      erzeuger sind Abgabeschuldner, die\ndienenden Gesamtfutterfläche entspricht.                     1 . im gesamten Kalenderjahr 1983 Milch oder Milch-\nerzeugnisse geliefert haben und deren in dieser Zeit\n(2) Abgabeschuldner, deren Betriebssitz oder deren\nlandwirtschaftliche Nutzfläche mindestens zu 50 vom Hun-        gelieferte Menge Milch oder Milchäquivalent weniger\ndert in einem benachteiligten Gebiet liegt, entrichten für       als 100 000 kg betragen hat oder\neine auf das Milchwirtschaftsjahr bezogene Höchstmenge       2. nach dem Beginn des Kalenderjahres 1983 und vor\n(Jahreshöchstmenge), die durch Rechtsakte nach§ 1 fest-         dem 1 . Dezember 1984 die Lieferung von Milch oder\ngesetzt ist, eine ermäßigte Abgabe, für die restliche Menge      Milcherzeugnissen aufgenommen oder wieder auf-\ndie volle Abgabe.                                                genommen haben und deren gelieferte Menge Milch\noder Milchäquivalent in dem Zwölfmonatszeitraum, der\n§4                                  mit dem Tag der Aufnahme oder Wiederaufnahme\nbegonnen hat, weniger als 100 000 kg beträgt.\nNachweis der Abgabefreiheit\noder Abgabeermäßigung                         (2) Falls der Gesamtbetrag aller sich aus Absatz 1\nSatz 1 ergebenden Abzugsbeträge den durch die Verord-\n(1) Erzeuger haben durch eine von der nach Landes-        nung (EWG) Nr. 1207/84 des Rates vom 27. April 1984\nrecht zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung\n(ABI. EG Nr. L 115 S. 74) für die Bundesrepublik Deutsch-\nnachzuweisen\nland festgesetzten 'Betrag unter- oder überschreitet, wird\n1. im Falle der vollständigen Abgabefreiheit, daß ihr       der Differenzbetrag anteilig auf alle Kleinerzeuger in der\nBetriebssitz in einem Berggebiet liegt (§ 3 Abs. 2),     Weise umgelegt, daß jedem unter Berücksichtigung der","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1987                                2249\nMilchmenge, für die ein Abzug nach Absatz 1 Satz 1          Abgaben von dem in der neuen Abgabeanmeldung ange-\nerfolgt ist, entweder ein Berichtigungsbetrag gewährt oder  meldeten Betrag abzuziehen und zuwenig einbehaltene\nvon ihm ein solcher zurückgefordert wird. Die Rückforde-    Abgaben hinzuzurechnen.\nrung oder die nachträgliche Gewährung erfolgt zusammen\nmit der Abgabeentrichtung; dabei ist der Rückforderungs-                                  §6\nbetrag dem Abgabebetrag hinzuzurechnen, der Gewäh-\nrungsbetrag von dem Abgabebetrag abzuziehen. Der je               Erhebung der Abgabe bei Selbstvermarktern\n100 kg Milch anzuwendende Berichtigungsbetrag sowie           (1) Der abgabepflichtige Selbstvermarkter gibt dem für\nder Zeitpunkt, zu dem dieser anzuwenden ist, werden vom     seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten    des zweiten auf den Herstellungsmonat folgenden Monats\n(Bundesminister) im Bundesanzeiger bekanntgegeben;          eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung ab, die\nnach diesem Zeitpunkt ist die Geltendmachung eines\nGewährungsbetrages ausgeschlossen. § 3 a Abs. 2 bleibt       1. die Menge in Kilogramm der im Herstellungsmonat\nunberührt.                                                       beim Herstellen von Butter oder Rahm angefallenen\nMagermilch oder Buttermilch, die er in seinem Betrieb\n(3) Für die in Absatz 1 Satz 1 genannte Zeit haben            verfüttert und für die er eine Beihilfe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\ndie abgabeanmeldepflichtigen Betriebe (§§ 5 bis 7) die           beantragt hat,\nGesamtmilchmenge, für die ein Abzug nach Absatz 1\n2. den selbst berechneten Abgabebetrag\nSatz 1 erfolgt ist, und den darauf entfallenden Abzugsbe-\ntrag gesondert zu melden. Die Meldung ist dem zuständi-     enthält. Der Abgabebetrag ist bis zum 15. Tag des zweiten\ngen Hauptzollamt zusammen mit der Abgabeanmeldung           auf die Herstellung folgenden Monats an die Bundeskasse\nzu übersenden. Die abgabeanmeldepflichtigen Betriebe        Bremen abzuführen.\nhaben ferner den Gesamtbetrag der berücksichtigten\n(2) Der abgabepflichtige Selbstvermarkter, der die Bei-\nBerichtigungsbeträge und die diesem zugrunde liegende\nhilfe vierteljährlich erhält, gibt dem für seinen Betrieb\nMilchmenge dem zuständigen Hauptzollamt zu dem vom\nzuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des auf das\nBundesminister im Bundesanzeiger bekanntzugebenden\nVierteljahr der Herstellung folgenden Monats eine Abgabe-\nZeitpunkt gesondert zu melden. § 4 Abs. 3 gilt entspre-\nanmeldung in zweifacher Ausfertigung ab, die Angaben\nchend.\ngemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2, bezogen auf das Vierteljahr\n§4b                             der Herstellung, enthält. Der Abgabebetrag ist bis zum\n15. Tag des auf das Vierteljahr der Herstellung folgenden\nKleinerzeuger 1985/1986                   Monats an die Bundeskasse Bremen abzuführen.\n(1) Die für die Zeit vom 1. Juni 1985 bis zum 31. März\n1986 zu entrichtende Abgabe verringert sich bei Klein-\nerzeugern für die auf diesen Zeitraum bezogene Höchst-                                     §7\nmenge von 60 000 kg um 0,90 DM je 100 kg Milch. Klein-                Abgabeerhebung bei Rahmanlieferern\nerzeuger im Sinne von Satz 1 sind auch Abgabeschuldner,\ndie vor dem 1. April i 985 die Lieferung von Milch oder        (1) Erzeuger, die aus im eigenen Betrieb gewonnener\nMilcherzeugnissen aufgenommen oder wieder aufgenom-         Milch hergestellten Rahm an eine Ankaufstelle abliefern\nmen haben und im übrigen die Voraussetzungen des§ 4 a       und die Beihilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 über die\nAbs. 1 Nr. 2 erfüllen.                                      Ankaufstelle ausgezahlt erhalten, können die darauf ent-\nfallenden Abgaben über die Ankaufstellen entrichten las-\n(2) § 4 a Abs. 2 und 3 findet entsprechend Anwendung.    sen. Übernehmen die Ankaufstellen die Abgabezahlung\nnicht, entrichten die Rahmlieferanten die Abgabe in ent-\nsprechender Anwendung des § 6.\n§5\n(2) Die Ankaufstellen teilen den örtlich zuständigen\nErhebung der Abgabe                       Hauptzollämtern mit, an welche Rahmanlieferer sie die\nbei Lieferungen an eine Ankaufstelle              Beihilfe auszahlen und für welche Anlieferer sie die Ab-\ngabezahlung übernehmen. Änderungen sind dem Haupt-\n(1) Im Falle der Lieferung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 behält\nzollamt anzuzeigen.\ndie Ankaufstelle die Abgabe auf Rechnung der Abgabe-\nschuldner bei der monatlichen Zahlung des Entgelts für die      (3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 erstellt die Ankauf-\ngelieferte Milch ein.                                        stelle die Abgabeanmeldung gesondert von den Abgabe-\nanmeldungen gemäß § 5 und übersendet sie in zweifacher\n(2) Die Ankaufstelle übersendet dem für ihren Betrieb     Ausfertigung dem zuständigen Hauptzollamt bis zum\nzuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten         15. Tag des zweiten auf den Herstellungsmonat folgenden\nauf den Liefermonat folgenden Monats eine Abgabe-            Monats, wird die Beihilfe vierteljährlich gezahlt, bis zum\nanmeldung in zweifacher Ausfertigung, in der die im Liefer-  15. Tag des auf das Vierteljahr der Herstellung folgenden\nmonat insgesamt angelieferte Milch in Kilogramm sowie        Monats. In der Abgabeanmeldung sind die Gesamtmenge\nder insgesamt einbehaltene Abgabebetrag anzugeben            des angelieferten Rahms, die gesamte Menge in Kilo-\nsind. Die Ankaufstelle führt den Abgabebetrag bis zum       gramm der bei der Rahmherstellung angefallenen Mager-\n15. Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden            milch, die in den Betrieben der Rahmanlieferer verfüttert\nMonats an die Bundeskasse Bremen ab.                         und für die eine Beihilfe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) beantragt wor-\nden ist, sowie der insgesamt einbehaltene Abgabebetrag\n(3) Die Ankaufstelle ist berechtigt, in unrichtiger Höhe  anzugeben. Der Abgabebetrag ist bis zum 15. Tag des\neinbehaltene Abgabebeträge in der folgenden Abgabe-         zweiten auf den Herstellungsmonat folgenden Monats,\nanmeldung zu berichtigen. Dabei sind zuviel einbehaltene     wird die Beihilfe vierteljährlich gezahlt, bis zum 15. Tag","2250                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\ndes auf das Vierteljahr der Herstellung folgenden Monats                               § 10\nan die Bundeskasse Bremen abzuführen.                                              Verjährung\n(4) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.                            Die Ansprüche auf Grund dieser Verordnung verjähren\n§8                               in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen beträgt die\nVerjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                 dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgaben\nZum Zwecke der Überwachung haben die Ankaufstellen        anzumelden waren. Im übrigen gelten für die Verjährung\nden Zolldienststellen das Betreten der Geschäfts- und        die Vorschriften der §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung\nBetriebsräume während der üblichen Betriebs- und             sinngemäß.\nGeschäftszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht\n§ 11\nkommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Auf-\nzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Ein-                            Berlin-Klausel\nsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nUnterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchfüh-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nrung haben die Ankaufstellen auf ihre Kosten Listen mit\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und\nden erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die\n§ 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nZolldienststellen verlangen.\n§9                                                          § 12\n(weggefallen)                                               (Inkrafttreten)","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1987                               2251\nVerordnung\nüber Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation\n(Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV)\nVqm 28. September 1987\nAuf Grund des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die             stet, wenn er infolge seiner Behinderung nur auf diese\nAngleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom             Weise dauerhaft beruflich eingegliedert werden kann und\n7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881 ), der durch Artikel 16       die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht\ndes Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1205)           üblich oder nicht zumutbar ist.\ngeändert worden ist, auf Grund des § 27 f in Verbindung\nmit § 26 Abs. 6 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in          (4) Sofern nach den für den Träger geltenden besonde-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982            ren Vorschriften Kraftfahrzeughilfe für Behinderte, die nicht\n(BGBI. 1 S. 21) und auf Grund des § 11 Abs. 3 Satz 3 des      Arbeitnehmer sind, in Betracht kommt, sind die Absätze 1\nSchwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekannt-         und 3 entsprechend anzuwenden.\nmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1421) verordnet\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n§4\n§ 1                                    Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs\nGrundsatz                              (1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs setzt\nKraftfahrzeughilfe zur Eingliederung Behinderter in das    voraus, daß der Behinderte nicht über ein Kraftfahrzeug\nArbeitsleben richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen    verfügt, das die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt\nUnfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung,      und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist.\nder Kriegsopferfürsorge und der Bundesanstalt für Arbeit\nsowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und         (2) Das Kraftfahrzeug muß nach Größe und Ausstattung\nBerufsleben nach dieser Verordnung.                           den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus\nder Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine\nbehinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhält-\n§2\nnismäßigen Mehraufwand ermöglichen.\nLeistungen\n(3) Die Beschaffung eines Gebrauchtwagens kann\n(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen\ngefördert werden, wenn er die Voraussetzungen nach\n1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,                      Absatz 2 erfüllt und sein Verkehrswert mindestens 50 vom\n2. für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,           Hundert des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt.\n3. zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.\n(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach\n§5\nMaßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.                                            Bemessungsbetrag\n(1) Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu\n§3                              einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch\nPersönliche Voraussetzungen                   bis zu einem Betrag von 16 000 Deutsche Mark gefördert.\nDie Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstat-\n(1) Die Leistungen setzen voraus, daß                      tung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt.\n1 . der Behinderte infolge seiner Behinderung nicht nur\nvorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs        (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird im Einzelfall\nangewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungs-     ein höherer Betrag zugrundegelegt, wenn Art oder\nort oder den Ort einer sonstigen Maßnahme der berufli-   Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem\nchen Bildung zu erreichen, und                            Kaufpreis zwingend erfordert.\n2. der Behinderte ein Kraftfahrzeug führen kann oder              (3) Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem\ngewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für  Kraftfahrzeug, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht\nihn führt.                                               oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu\n(2) Absatz 1 gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte im   leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens sind\nSinne des § 12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-        von dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 abzusetzen.\nbuch, wenn das Kraftfahrzeug wegen Art oder Schwere\nder Behinderung notwendig ist, um beim Auftraggeber die\nWare abzuholen oder die Arbeitsergebnisse abzuliefern.                                    §6\nArt und Höhe der Förderung\n(3) Ist der Behinderte zur Berufsausübung im Rahmen\neines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein      (1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird in\nKraftfahrzeug angewiesen, wird Kraftfahrzeughilfe gelei-     der Regel als Zuschuß geleistet. Der Zuschuß richtet sich","2252                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nnach dem Einkommen des Behinderten nach Maßgabe                 2. bis zu 55 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße\nder folgenden Tabelle:                                                auf zwei Drittel,\n3. bis zu 75 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße\nEinkommen                      Zuschuß\nauf ein Drittel\nbis zu v. H. der monat-       in v. H. des Bemessungs-\nliehen Bezugsgröße nach       betrags nach § 5                der entstehenden notwendigen Kosten; § 6 Abs. 1 Satz 3\n§ 18 des Vierten Buches                                       und Abs. 2 gilt entsprechend. Zuschüsse öffentlich-recht-\nSozialgesetzbuch                                              licher Stellen für den Erwerb der Fahrerlaubnis, auf die ein\nvorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach\n40                           100\npflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzu-\n45                            88\nrechnen.\n50                            76\n55                            64                     (2) Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen,\n60                            52                Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene\n65                            40                Führerscheine werden in vollem Umfang übernommen.\n70                            28\n75                            16\n§9\nDie Beträge nach Satz 2 sind jeweils auf volle 1O Deutsche                 Leistungen in besonderen Härtefällen\nMark aufzurunden.\n(1) Zur Vermeidung besonderer Härten können Leistun-\ngen auch abweichend von § 2 Abs. 1 , §§ 6 und 8 Abs. 1\n(2) Von dem Einkommen des Behinderten ist für jeden\nerbracht werden, soweit dies\nvon ihm unterhaltenen Familienangehörigen ein Betrag\nvon 12 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach           1. notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe\n§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen;                 von seiten eines anderen Leistungsträgers nicht erfor-\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nderlich werden zu lassen, oder\n(3) Einkommen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind das        2. unter den Voraussetzungen des § 3 zur Aufnahme oder\nmonatliche Netto-Arbeitsentgelt, Netto-Arbeitseinkommen              Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich\nund vergleichbare Lohnersatzleistungen des Behinderten.              ist.\nDie Ermittlung des Einkommens richtet sich nach den für\nden zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen.                Im Rahmen von Satz 1 Nr. 2 kann auch ein Zuschuß für die\nBeförderung des Behinderten, insbesondere durch Beför-\nderungsdienste, geleistet werden, wenn\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Hilfe zur\nerneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. Die Hilfe soll     1. der Behinderte ein Kraftfahrzeug nicht selbst führen\nnicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Beschaffung des            kann und auch nicht gewährleistet ist, daß ein Dritter\nzuletzt geförderten Fahrzeugs geleistet werden.                      das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), oder\n2. die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von\n§7                                      Kraftfahrzeughilfen wirtschaftlicher und für den Behin-\nderten zumutbar ist;\nBehinderungsbedingte Zusatzausstattung\ndabei ist zu berücksichtigen, was der Behinderte als Kraft-\nFür eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung\nfahrzeughalter bei Anwendung des § 6 für die Anschaffung\nerforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung\nund die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs aus eige-\nund die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfä-\nnen Mitteln aufzubringen hätte.\nhigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen.\nDies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der\n(2) Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können als Darle-\nBehinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den\nhen erbracht werden, wenn die dort genannten Ziele auch\nBehinderten das Kraftfahrzeug führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).\ndurch ein Darlehen erreicht werden können; das Darlehen\nZuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein vorran-\ndarf zusammen mit einem Zuschuß nach § 6 den nach § 5\ngiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflicht-\nmaßgebenden Bemessungsbetrag nicht übersteigen. Das\ngemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.\nDarlehen ist unverzinslich und spätestens innerhalb von\nfünf Jahren zu tilgen; es können bis zu zwei tilgungsfreie\nJahre eingeräumt werden. Auf die Rückzahlung des Darle-\n§8                               hens kann unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraus-\nFahrerlaubnis                         setzungen verzichtet werden.\n(1) Zu den Kosten, die für die Erlangung einer Fahrer-\nlaubnis notwendig sind, wird ein Zuschuß geleistet. Er                                       § 10\nbeläuft sich bei Behinderten mit einem Einkommen (§ 6                                   Antragstellung\nAbs. 3)\nLeistungen sollen vor dem Abschluß eines Kaufver-\n1 . bis 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße            trages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbe-\nnach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch            dingte Zusatzausstattung sowie vor Beginn einer nach § 8\n(monatliche Bezugsgröße) auf die volle Höhe,             zu fördernden Maßnahme beantragt werden. Leistungen","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1987                              2253\nzur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der         2. § 6 erhält folgende Fassung:\ntechnischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbeding-\n,,§ 6\nten Zusatzausstattung sind spätestens innerhalb eines\nMonats nach Rechnungstellung zu beantragen.                                        Kraftfahrzeughilfen\nSchwerbehinderten können Leistungen der Kraft-\nfahrzeughilfe nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-\n§ 11                                Verordnung gewährt werden.\"\nÄnderung der Verordnung\nzur Kriegsopferfürsorge                                               § 13\nÜbergangsvorschriften\n§ 1O Abs. 2 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge\nvom 16. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 80), die durch Artikel II §     (1) Auf Beschädigte im Sinne des Bundesversorgungs-\n17 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469)       gesetzes und der Gesetze, die das Bundesversorgungs-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                gesetz für entsprechend anwendbar erklären, die vor\nInkrafttreten dieser Verordnung Hilfe zur Beschaffung\n1. Nach den Worten „zur Beschaffung,\" werden die Worte\neines Kraftfahrzeugs im Rahmen der beruflichen Rehabili-\n,,zur schädigungsbedingten Zusatzausstattung,\" einge-\ntation erhalten haben, sind die bisher geltenden Bestim-\nfügt.\nmungen weiterhin anzuwenden, wenn sie günstiger sind\n2. Folgender Satz wird angefügt:                            und der Beschädigte es beantragt.\n„Die Hilfen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, zu        (2) Über Leistungen, die bei Inkrafttreten dieser Verord-\neiner schädigungsbedingten Zusatzausstattung und        nung bereits beantragt sind, ist nach den bisher geltenden\nzur Erlangung der Fahrerlaubnis richten sich nach der    Bestimmungen zu entscheiden, wenn sie für den Behin-\nKraftfahrzeughilfe-Verordnung.\"                         derten günstiger sind.\n§ 14\nBerlin-Klausel\n§ 12\nÄnderung der Ausgleichsabgabeverordnung                   Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\nSchwerbehindertengesetz                    Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des\nGesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Re-\nDie Ausgleichsabgabeverordnung Schwerbehinderten-         habilitation, § 92 des Bundesversorgungsgesetzes und\ngesetz vom 8. August 1978 (BGBI. 1 S. 1228), geändert       § 72 des Schwerbehindertengesetzes auch im Land\ndurch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. April 1984 (BGBI. 1   Berlin.\nS. 601 ), wird wie folgt geändert:\n§ 15\n1. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                         Inkrafttreten\n,,Dies gilt nicht für Leistungen nach § 5.\"                 Diese Verordnung tritt am 1 . Oktober 1987 in Kraft.\nBonn, den 28. September 1987\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}