{"id":"bgbl1-1987-43-7","kind":"bgbl1","year":1987,"number":43,"date":"1987-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/43#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-43-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_43.pdf#page=6","order":7,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Tischler-Handwerk (Tischlermeisterverordnung - TischIMstrV)","law_date":"1987-09-07T00:00:00Z","page":2138,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["2138                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Tischler-Handwerk\n(Tischlermeisterverordnung - TischlMstrV)\nVom 7. September 1987\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der              3. Kenntnisse über Entwurfs-, Gestaltungs- und Form-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                   gebungslehre,\n(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des\n4. Kenntnisse der Verbindungs- und Konstruktions-\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert\nelemente,\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:                        5. Kenntnisse über Statik,\n6. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe,\n1. Abschnitt\n7. Kenntnisse der natürlichen und technischen Holz-\nBerufsbild                                trocknung,\n§ 1                               8. Kenntnisse über Abnahmebestimmungen, Gütesiche-\nrung und Prüfung der in Absatz 1 genannten Erzeug-\nBerufsbild\nnisse,\n(1) Dem Tischler-Handwerk sind folgende Tätigkeiten         9. Kenntnisse über Farbgebung und ihre Wirkung,\nzuzurechnen:\n10. Kenntnisse über Bau- und Möbelstilkunde,\n1. Entwurf, Herstellung, Einbau, Instandsetzung, Wartung\n11 . Kenntnisse der Arbeitsweise, des Einsatzes, der Ein-\nund Restaurierung von Bauteilen aus Holz, Holzwerk-\nstellung und der Wartung der berufsbezogenen\nund Kunststoffen, insbesondere von Treppen, Böden,\nMaschinen, Geräte und Werkzeuge,\nTüren, Toren, Fenstern, Fenster- und Türelementen\nund deren Kombinationen einschließlich der werkstatt-    12. Kenntnisse über die Planung von Werkstätten,\nbezogenen Erstausstattung mit vorgefertigten Glas-       13. Kenntnisse über Einrichtung und Betrieb von Bau-\nelementen; zur Herstellung gehört auch die Verwen-\nstellen,\ndung von Halbzeugen,\n14. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, Richtlinien\n2. Entwurf, Herstellung, Einbau, Instandsetzung und                und Vorschriften, insbesondere der des Umweltschut-\nRestaurierung von Inneneinrichtungen, Ausführung              zes,\nvon Innenausbauarbeiten aus Holz, Holzwerk- und\nKunststoffen sowie Einbau von Halbzeugen in              15. Kenntnisse über Auf- und Abrüstung sowie über die\nGebäude und Fahrzeuge,                                        Wartung von Segelflugzeugen und Gleitgeräten,\n3. Entwurf und Ausführung von Messebauarbeiten aus            16. Kenntnisse der allgemeinen Bau-, Prüfungs- und\nHolz, Holzwerk- und Kunststoffen sowie Einbau von             Abnahmebestimmungen für Segelflugzeuge,\nHalbzeugen,                                              17. Kenntnisse über Segelflugzeugkunde, Instrumenten-\n4. Entwurf, Herstellung, Instandsetzung und Restaurie-             kunde und Fluglehre,\nrung von Möbeln,                                         18. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\n5. Entwurf, Herstellung und Restaurierung von Intarsien,           Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\nMosaik- und Einlegearbeiten,                             19. Entwerfen und Freihandzeichnen sowie Anfertigen\n6. Entwurf, Herstellung, Einbau und Instandsetzung von             und Lesen von Entwurfs- und Fertigungszeichnungen,\nTurn-, Spiel- und Sportgeräten, sporttechnischen An-          Grundrißplänen und Raumskizzen,\nlagen und Segelflugzeugen aus Holz, Holzwerk- und        20. Maßnehmen an Bauten und in Räumen,\nKunststoffen sowie Einbau von Halbzeugen,\n21. Auswählen und Zuordnen der Werkstoffe,\n7. Entwurf, Herstellung und Instandsetzung von Gehäu-\nsen, Behältern und Geräten aus Holz, Holzwerk- und\n22. Bearbeiten    der Werkstoffe, insbesondere durch\nKunststoffen,                                                 Sägen, Hobeln, Bohren, fräsen, Schleifen, Verformen\nvon Kunststoffen und Halbzeugen sowie Schneiden\n8. Herstellung von Särgen.                                         von Glas,\n(2) Dem Tischler-Handwerk sind folgende Kenntnisse         23. Herstellen von Holzverbindungen, insbesondere\nund Fertigkeiten zuzurechnen:                                      durch Schlitzen, Stemmen, Überplatten, Graten, Zin-\n1 . Kenntnisse über bauphysikalische zusammenhänge               ken, federn, Dübeln und Schäften,\ndes Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutzes,          24. Verbinden der Werkstoffe durch          Verbindungs-\nelemente, Klebstoffe und Schweißen,\n2. Kenntnisse über Brand- und Strahlenschutzmaßnah-\nmen,                                                    25. Verarbeiten von Furnieren,","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1987                               2139\n26. Auswählen, Prüfen und Bearbeiten von Halbzeugen,              (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-\n27. Auswählen, Prüfen und Bearbeiten von Bespan-               arbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwurfs- und\nnungsstoffen für Segelflugzeuge und Gleitgeräte,         die Fertigungszeichnung sowie die Vorkalkulation mit\nWerkstoffliste zur Genehmigung vorzulegen.\n28. Behandeln der Oberflächen, insbesondere durch\nSchleifen, Bleichen, Beizen, Räuchern, Ölen, Wach-          (3) Die Fertigungszeichnung, die Vor- und Nachkalkula-\nsen, Mattieren, Lackieren, Polieren, Sandeln, Bren-      tion und. der rechnerische Nachweis der tatsächlichen\nnen, Bürsten, Abtönen, Färben und Versiegeln,            Verschnittzuschläge sind bei der Bewertung der Meister-\nprüfungsarbeit zu berücksichtigen.\n29. Verarbeiten von Schutz- und lmprägniermitteln, .\n30. zusammenbauen von Teilen zu Erzeugnissen sowie\nAuswählen, Einlassen und Anbringen von Beschlä-                                        §4\ngen,                                                                             Arbeitsprobe\n31. Verlegen von Lagerhölzern und Schwingkonstruktio-\n(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten\nnen sowie Aufdoppelungen für Fußböden; Verlegen\nTätigkeiten auszuführen:\nvon Hobeldielen, Riemen und Fußbodenbelägen,\n1. Herstellen von Holzverbindungen,\n32. Anfertigen von Lehren, Schablonen und Vorrichtun-\ngen,                                                     2. Arbeiten an Maschinen und Einrichten der Werkzeuge\nsowie Einrichten und Verwenden der Schutzvorrichtun-\n33. Richten, Schärfen und Instandhalten der berufs-\ngen,\nbezogenen Maschinen-, Bank- und Gemeinschafts-\nwerkzeuge.                                               3. Behandeln von Oberflächen.\nDie Tätigkeiten sind im Zusammenhang mit der Herstel-\n2. Abschnitt                        lung eines Gegenstandes, der einem praktischen Verwen-\ndungszweck dient, auszuführen.\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nder Meisterprüfung                         (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit\n§2                             nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-\nGliederung, Dauer und Bestehen                   ten.\nder praktischen Prüfung                                                  §5\n(Teil 1)\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen                             (Teil 11)\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-         (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.                 Prüfungsfächern nachzuweisen:\n1. Technische Mathematik:\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\nlänger als 20 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe         Berechnen von\nnicht länger als 14 Stunden dauern.                                a) gradlinig und bogenförmig begrenzten Flächen und\nKörpern,\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-               b) Übersetzungen,\nprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                            c) Schnittgeschwindigkeit, Vorschubgeschwindigkeit\nund Spandickenabnahme sowie Ermitteln von Dreh-\nzahlen,\n§3                                 d) Verschnittzuschlagssätzen,\nMeisterprüfungsarbeit                         e) Ansätzen für Klebstoffe und Oberflächenmateria-\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend             lien,\ngenannten Arbeiten anzufertigen, wobei die volle Funk-             f) Treppen,\ntionsfähigkeit, auch hinsichtlich der Oberflächenbehand-\nlung, und die Formgebung nach den anerkannten Regeln               g) Wärmedurchlaßwiderständen;\nder Gestaltung gegeben sein müssen:                            2. Technisches Zeichnen:\n1. ein fassadenabschließendes Bauteil, insbesondere                Anfertigen von Entwurfs- und Fertigungszeichnungen;\neine Haustür, ein Tor oder ein Fenster,\n3. Fachtechnologie:\n2. ein Teil einer Inneneinrichtung für Gebäude, Verkehrs-          a) Dampfdiffusion,       Tauwasserbildung,      Wärme-,\noder Transportmittel oder Ausstellungen, insbesondere             Feuchtigkeits- und Schallschutz sowie Be- und Ent-\neine Treppe, ein Einbauschrank, eine Zimmertür oder               lüftungen und Witterungseinflüsse,\neine Wandverkleidung,\nb) Brand- und Strahlenschutzmaßnahmen,\n3. ein Möbel,\nc) Werkstoffe, insbesondere Vollholz, Furniere, Holz-\n4. ein Sportgerät oder technisches Gerät.                              werkstoffe, Kunststoffe, Aluminium, Glas, Kleb-\nFür die Meisterprüfungsarbeit nach Nummer 1 oder 2 ist                stoffe, Dichtstoffe, Holzschutz- und Oberflächen-\nder Einbau nicht erforderlich.                                        schutzmaterialien,","2140                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nd) natürliche und technische Holztrocknung,                                          3. Abschnitt\ne) Verbindungs- und Konstruktionselemente,                            Übergangs- und Schlußvorschriften\nf) berufsbezogene Normen, Richtlinien und Vorschrif-\nten, insbesondere die Verdingungsordnung für Bau-                                     §6\nleistungen, die berufsbezogenen Vorschriften des                           Übergangsvorschriften\nUmweltschutzes sowie der Gerüstordnung,\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\ng) Arbeitsweise, Einsatz, Einstellung und Wartung der       fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nberufsbezogenen Maschinen, Geräte und Werk-              zu Ende geführt.\nzeuge,\nh) Planung, Einrichtung und Betrieb von Werkstätten                                      §7\nund Baustellen,\ni) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit                          Weitere Anforderungen\nund des Arbeitsschutzes;                                   Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\n4. Stilkunde                                                   bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nAnforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\n5. Arbeitsvorbereitung, Kalkulation:\n12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\na) Arbeitsvorbereitung für Einzel- und Serienfertigung     den Fassung.\nsowie Organisationsmittel,\nb) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die                                     §8\nPreisbildung wesentlichen Faktoren.\nBerlin-Klausel\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nführen.\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger    ordnung auch im Land Berlin.\nals zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger\nals eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\nsoll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft                                     §9\nwerden.\nInkrafttreten\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens            (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1988 in Kraft.\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II      weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nsind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der              Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-\nPrüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 3.                      zuwenden.\nBonn, den 7. September 1987\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nvon Würzen","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1987                             2141\nVerordnung\nüber die Berichtspflicht für positive HIV-Bestätigungstests\n(Laborberichtsverordnung)\nVom 9. September 1987\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 des Bundes-Seuchen-       6. die ersten beiden Ziffern der Postleitzahl des Wohnsit-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                    zes der untersuchten Person,\n18. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2262) wird verordnet:\n7. Angaben über den Anlaß der Untersuchung, über die\nmögliche Übertragungsweise und über das vorliegende\n§ 1                                  Krankheitsbild und\nZweck                             8. Angabe, ob die untersuchte Person schon als HIV-\nDiese Rechtsverordnung dient der Erfassung von Infek-         positiv bekannt war.\ntionen mit Erregern der Erworbenen Immunschwäche-            Weitere Angaben darf der Bericht nicht enthalten. Die\nkrankheit AIDS (HIV) zur Beurteilung der epidemischen        Angaben nach Satz 2 Nr. 1 dürfen nicht in das AIDS-\nLage.                                                        Infektionsregister aufgenommen werden; sie sind zu\n§2                              löschen, sobald der Bericht durch das Bundesgesund-\nheitsamt ausgewertet ist.\nPflichten\n(2) Die Berichte sind für jeden Kalendermonat zusam-\nWer als behandelnder oder sonst hinzugezogener Arzt      mengefaßt bis zum Ende des folgenden Monats zu erstat-\nBestätigungstests zum Nachweis von Antikörpern gegen        ten; es ist für den Monat zu berichten, in dem das Untersu-\nHIV, wie Westernblot, Immunfluoreszenz oder gleichwer-      chungsmaterial bei der Untersuchungsstelle eingegangen\ntige Untersuchungsverfahren, durchführt oder durch           ist.\nUntersuchungsverfahren den gesicherten Nachweis von\nHIV, von HIV-Antigenen oder von HIV-Nukleinsäure in                                        §4\nvom Menschen gewonnenen Untersuchungsmaterial                                    Ordnungswidrigkeiten\nerbringt, hat die positiven Ergebnisse nach Maßgabe des\nWer vorsätzlich oder fahrlässig einer Pflicht nach den\n§ 3 dem zentralen AIDS-Infektionsregister beim Bundes-\ngesundheitsamt in Form eines anonymen Berichts zu mel-\n§§ 2 und 3 zuwiderhandelt, handelt nach§ 69 Abs. 1 Nr. 1\nden. Die gleiche Verpflichtung trifft die Leiter von Medizi- des Bundes-Seuchengesetzes ordnungswidrig.\nnaluntersuchungsämtern oder sonstigen öffentlichen oder\nprivaten Untersuchungsstellen, in denen solche Untersu-                                    §5\nchungen durchgeführt werden.                                                  Übergangsbestimmungen\n§3                                  Positive Ergebnisse der in § 2 genannten Untersu-\nchungsverfahren, die vom 1. Januar 1987 bis 30. Septem-\nUmfang und Zeitpunkt der Berichtspflicht\nber 1987 durchgeführt wurden, sind bis zum 31. Dezember\n(1) Die Berichte über positive Ergebnisse sind ohne      1987 nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 dem Bundesgesund-\nAngabe des Namens der Person, ohne Namensbestand-            heitsamt in Form eines anonymen Berichts zu melden,\nteile oder eines alphanumerischen Schlüssels zur Kenn-       wenn sie bisher nicht der Deutschen Vereinigung zur\nzeichnung der Person, von der das Untersuchungsmate-         Bekämpfung der Viruskrankheiten e. V. mitgeteilt wurden.\nrial stammt (untersuchte Person), auf einem vom Bundes-\ngesundheitsamt herausgegebenen Formular zu erstatten.                                      §6\nDer Bericht muß enthalten                                                           Berlin-Klausel\n1. Name und Anschrift des Berichtenden,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n2. Monat und Jahr des Eingangs des Untersuchungsma-          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 84 des Bundes-\nterials,                                                Seuchengesetzes auch im Land Berlin.\n3. Art des Untersuchungsverfahrens gemäß § 2,\nferner, soweit dem zum Bericht Verpflichteten bekannt,                                     §7\n4. Alter der untersuchten Person in Jahren, bei Kindern                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nunter einem Jahr in Monaten,                                Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft. Sie\n5. Geschlecht der untersuchten Person,                       tritt mit Ablauf des 31 . Dezember 1987 außer Kraft.\nBonn, den 9. September 1987\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","2142                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 25. August 1987\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von\nMustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-\nkel VI des Gesetzes vom 21 . Juni 1976 (BGBI. 1976 II\nS. 649), wird bekanntgemacht:\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen\nwird für die folgenden Ausstellungen gewährt:\n1. ,, 118. Bayerisches Zentral-Landwirtschaftsfest 1987\"\nvom 19. bis 29. September 1987 in München\n2. ,,dentechnica 1987 - 9. Internationaler Zahntechniker-\nKongreß mit Fachausstellung für das zahntechnische\nLaboratorium\"\nvom 23. bis 26. September 1987 in Nürnberg\n3. ,,17. RATIO 1987- Die Büro-Fachmesse mit Btx-Tagen\nSüd\"\nvom 8. bis 11. Oktober 1987 in Friedrichshafen\n4. ,,IENA 87- Internationale Ausstellung 'Ideen-Erfindun-\ngen-Neuheiten' \"                                  ·\nvom 28. Oktober bis 1 . November 1987 in Nürnberg\n5. ,, 11 . Design-Börse 1987\"\nvom 10. bis 14. November 1987 in Essen\n6. ,,39. Internationale Spielwarenmesse mit Fachmesse\nModellbau, Hobby und Basteln\"\nvom 4. bis 10. Februar 1988 in Nürnberg\n7. ,,IMS '88 - 15. Internationale Messe für Schuhfabrika-\ntion und 36. Pirmasenser Lederwoche International\"\nvom 6. bis 10. Mai 1988 in Nürnberg.\nBonn, den 25. August 1987\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kinkel"]}