{"id":"bgbl1-1987-43-6","kind":"bgbl1","year":1987,"number":43,"date":"1987-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/43#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-43-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_43.pdf#page=3","order":6,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Straßenbauer-Handwerk (Straßenbauermeisterverordnung - StrbauMstrV)","law_date":"1987-09-02T00:00:00Z","page":2135,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1987                             2135\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Straßenbauer-Handwerk\n(Straßenbauermeisterverordnung - StrbauMstrV)\nVom 2. September 1987\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der            6. Kenntnisse über Landeskultur- und Wasserbauarbei-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                ten,\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des\n7. Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe,\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister      8. Kenntnisse der Abbinde- und Härtungsvorgänge,\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:\n9. Kenntnisse über Abbrucharbeiten,\n1. Abschnitt                        10. Kenntnisse über Aufbereitung und Wiederverwen-\ndung von Altbaustoffen,\nBerufsbild\n11. Kenntnisse der Vermessungstechniken,\n§ 1                             12. Kenntnisse des Aufmaßes und der Massenberech-\nBerufsbild                             nungen,\n13. Kenntnisse der Einrichtung und des Betriebs von Erd-\n(1) Dem Straßenbauer-Handwerk sind folgende Tätig-\nund Straßenbaustellen,\nkeiten zuzurechnen:\n14. Kenntnisse der Verkehrssicherung an Baustellen,\n1. Planung, Herstellung und Instandsetzung von Ver-\nkehrsflächen, insbesondere von Straßen, Wegen und       15. Kenntnisse des Einsatzes und des Betriebs von Erd-\nPlätzen, die dem Straßenverkehr zu dienen bestimmt          und Straßenbaumaschinen, Geräten und Werkzeu-\nsind, aus wasser-, bitumen-, teer-, zement- und kunst-      gen,\nstoffgebundenen Materialien, natürlichen und künstli-   16. Kenntnisse der Baugrubensicherung,\nchen Steinen und Platten einschließlich der Randbefe-\nstigungen sowie Holzpflaster; hierzu gehören auch       17. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nHerstellung und Instandsetzung von Deck-, Trag- und         Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\nFrostschutzschichten sowie von Bodenverfestigungen,\n18. Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bauleistun-\n2. Herstellung und Einbau von Leit- und Schutzeinrichtun-       gen, der berufsbezogenen DIN-Normen, der Vor-\ngen, Fahrbahnmarkierungen und Lärmschutzanlagen,            schriften der Forschungsgesellschaft für das Straßen-\n3. Herstellung und Instandsetzung von Ver- und Entsor-          und Verkehrswesen, der Vorschriften der Bauordnun-\ngungsleitungen und -anlagen, Verlegung von Erdka-           gen sowie über die berufsbezogenen Vorschriften des\nbeln einschließlich Wiederherstellung der Deckschich-       Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,\nten,                                                    19. Anfertigen von Entwurfs-, Teil- und Sonderzeichnun-\n4. Herstellung und Instandsetzung von Gleisanlagen,             gen,\n5. Herstellung und Instandsetzung von Sport- und Spiel-     20. Durchführen von Längen-, Höhen- und Winkelmes-\nanlagen,                                                    sungen,\n6. Ausführung von Erdarbeiten einschließlich der Siche-     21. Aufstellen von Massenberechnungen, Leistungsver-\nrungsmaßnahmen,                                             zeichnissen und Abrechnungen,\n7. Herstellung von Durchlässen,                             22. Lösen, Fördern, Einbauen und Verdichten von Boden-\nmassen,\n8. Ausführung von Abbrucharbeiten.\n23. Herstellen, Verdichten und Verfestigen des Erd-\n(2) Dem Straßenbauer-Handwerk sind folgende Kennt-           planums,\nnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n24. Herstellen von Gräben und Baugruben einschließlich\n1. Kenntnisse der Konstruktionen von Straßenbauwer-           der Sicherungsmaßnahmen,\nken, insbesondere der Straßen, Wege und Plätze,\n25. Herstellen von Frostschutz- und Tragschichten,\n2. Kenntnisse der Bodenarten und der Bodenmechanik,\n26. Herstellen von Decken, insbesondere aus wasser-,\n3. Kenntnisse über Konstruktionen von Ver- und Entsor-         bitumen-, teer-, zement- und kunststoffgebundenen\ngungsanlagen,                                              Materialien sowie aus natürlichen und künstlichen\n4. Kenntnisse über Gleisbaukonstruktionen,                     Steinen und Platten,\n5. Kenntnisse über Konstruktionen und über Arbeiten im    27. Versetzen und Verlegen von Randbefestigungen,\nMauerwerks-, Beton- und Stahlbetonbau,                 28. Herstellen von Seitenabschlüssen,","2136                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n29. Herstellen und Einbauen von Leit- und Schutzeinrich-        3. Bestimmung der Radien,\ntungen, Fahrbahnmarkierungen und Lärmschutzanla-\ngen,                                                      4. Deckenhöhenplan,\n30. Anlegen und Befestigen von Geh- und Radwegen                5. Leistungsbeschreibung mit Massenberechnungen.\nsowie von Park-, Sport- und Spielplätzen,\n31. Gestalten und Herstellen von Pflasterungen,\n§4\n32. Verlegen von Verbundsteinen und Platten,\nArbeitsprobe\n33. Herstellen und Verarbeiten von Beton,\n(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann-\n34. Anlegen und Schließen von Fugen,                           ten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1,\n35. Verlegen, Einbauen und Abdichten von Rohrleitungen         auszuführen:\nsowie Verlegen von Erdkabeln,\n1. schwierige Pflasterarbeiten, insbesondere Schuppen-\n36. Ausführen von Dränungen,\noder Segmentbogenpflaster,\n37. Herstellen von Bauwerken und Einbauen von Fertig-\nteilen für Ver- und Entsorgungsanlagen,                   2. Abstecken einer Kurve von Tangenten mit Höhenmes-\nsungen,\n38. Herstellen von Gleisanlagen,\n39. Ausführen von Flußbau-, Deich- und Faschinenarbei-         3. Abstecken, Vermessen und Höhenaufnahme einer\nten.                                                          Straße oder Trasse.\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\n2. Abschnitt                         und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II               nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-\nten.\nder Meisterprüfung\n§2                                                            §5\nGliederung, Dauer und Bestehen                           Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\nder praktischen Prüfung                                                 (Teil II)\n(Teil 1)\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen  Prüfungsfächern nachzuweisen:\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-      1. Technische Mathematik:\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.                      a) Neigungs- und Winkelberechnungen von Straßen\nund Trassen,\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\nlänger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-           b) Berechnung und Bemessung von Straßenquer- und\nprobe nicht länger als acht Stunden dauern.                            -längsschnitten,\nc) Massenberechnung für Erd- und Straßenbauarbei-\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1               ten;\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-\nprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                        2. Fachtechnologie:\na) physikalische Einwirkungen und Witterungsein-\nflüsse,\n§3\nb) Baugrundkunde, insbesondere Bodenarten, Was-\nMeisterprüfungsarbeit\nserhaltung, Baugrubensicherung und Bodenmecha-\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist der Entwurf für eine der           nik,\nnachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:\nc) Konstruktionen im Erd-, Straßen-, Rohrleitungs-,\n1. Umbau einer Straßenkreuzung unterschiedlicher Ver-                   Mauerwerks-, Beton- und Stahlbetonbau,\nkehrsklassen,\nd) Maschinen- und Gerätekunde,\n2. Neubau einer Straße mit Verkehrsleiteinrichtungen,\ne) Einrichtung und Betrieb von Erd- und Straßenbau-\n3. Umbau einer Straße einschließlich ihrer Entwässerung,\nstellen,\n4. Umwandlung einer Straße in eine Fußgängerzone ein-\nschließlich ihrer Entwässerung,                                f) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nund des Arbeitsschutzes,\n5. Herstellung einer Sport- oder Spielanlage mit Zufahrt\nund Parkplätzen sowie ihrer Entwässerung.                      g) Verdingungsordnung für Bauleistungen, berufsbe-\nzogene DIN-Normen, Vorschriften der Forschungs-\n(2) Der Entwurf nach Absatz 1 besteht aus:                           gesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen,\nVorschriften der Bauordnungen sowie berufsbezo-\n1. Lageplan und Regelquerschnitt,                                       gene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des\n2. Längs- und Querprofilen,                                             1mmissionsschutzes;","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1987                             2137\n3. Vermessungskunde:                                                                   3. Abschnitt\na) Vermessungsgeräte,                                                Übergangs- und Schlußvorschriften\nb) Längenvermessungen,\n§6\nc) Höhenvermessungen,\nÜbergangsvorschrift\nd) Höhenaufnahme sowie Sicherung und Übertragung\nvon Festpunkten,                                          Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\ne) Niederschrift zur Übernahme von Vermessungs-            zu Ende geführt.\npunkten;\n§7\n4. Baustoffkunde:\nWeitere Anforderungen\nArten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Verwen-\ndung und Verarbeitung der Bau- und Hilfsstoffe;               Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nbestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\n5. Kalkulation:\nAnforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nKostenermittlung unter Einbe~iehung aller für die Preis-    12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\nbildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der          den Fassung.\nBerechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.\n§8\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzufüh-                           Berlin-Klausel\nren.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger    leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nals 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als     ordnung auch im Land Berlin.\neine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll\nan einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\nwerden.                                                                                     §9\nInkrafttreten\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens            (1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1988 in Kraft.\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II      weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nsind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der              Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-\nPrüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 2 und 3.                      zuwenden.\nBonn, den 2. September 1987\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nvon Würzen"]}