{"id":"bgbl1-1987-43-5","kind":"bgbl1","year":1987,"number":43,"date":"1987-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/43#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-43-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_43.pdf#page=1","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes","law_date":"1987-08-28T00:00:00Z","page":2133,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2133\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 A\n1987                           Ausgegeben zu Bonn am 15. September 1987                                                                                                    Nr. 43\nTag                                                                        I n h a It                                                                               Seite\n28. 8. 87     zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes                                                                    2133\n612-1-6-1\n2. 9. 87    Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheo-\nretischen Teil der Meisterprüfung für das Straßenbauer-Handwerk (Straßenbauermeisterverordnung -\nStrbauMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2135\nneu: 7110-3-88\n7. 9. 87    Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheo-\nretischen Teil der Meisterprüfung für das Tischler-Handwerk (Tischlermeisterverordnung -\nTischlMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2138\nneu: 7110-3-89\n9. 9. 87    Verordnung über die Berichtspflicht für positive HIV-Bestätigungstests (Laborberichtsverordnung) . . . .                                                  2141\nneu: 2126-1-8\n25. 8. 87     Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen . . . . . . . . . . . . .                                                   2142\n424-2-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 19, Nr. 20, Nr. 21 und Nr. 22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2143\nVerkündungenimBundesanz~ger.....................................................                                                                          2147\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            2148\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes\nVom 28. August 1987\nAuf Grund des § 25 Nr. 1, 3, 4, 11 und 15 des Tabak-                                                 mer 4\" eingefügt und der Punkt durch einen Bei-\nsteuergesetzes vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2118)                                                   strich ersetzt.\nund des § 212 Abs. 1 Nr. 3 und 5 der Abgabenordnung\nb) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:\nvom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) wird verordnet:\n„4. in denen Rohtabak oder Tabakwaren, die zur\nArtikel 1                                                                      weiteren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind,\ngelagert werden.\"\nDie Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuer-\ngesetzes vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2297),                                           3. In§ 5 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten „Steuer-\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Juni 1984                                            zeichen für\" die Worte „Rippentabak und\" eingefügt.\n(BGBI. 1 S. 747), wird wie folgt geändert:\n4. In § 6 Abs. 3 werden nach den Worten „gilt Absatz 1\"\n1. § 2 Abs. 5 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                                                        die Worte „Satz 2\" eingefügt.\n„4. höchstens 3 Zigarren oder Zigarillos, 5 Zigaretten\noder Mengen von 2,5 g oder 5 g Rauchtabak, wenn                                   5. In § 8 Abs. 1 werden nach dem Wort „Bezieher-Num-\ndie Unterteilungen unentgeltlich als Proben oder zu                                     mer\" die Worte „oder einer von der Steuerzeichenstelle\nWerbezwecken an Verbraucher abgegeben wer-                                             zusätzlich vergebenen fünfstelligen Nummer\" ein-\nden sollen und entsprechend gekennzeichnet                                             gefügt.\nsind.\"\n6. § 9 wird wie folgt geändert:\n2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                                            a) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Herstellungs-\na) In Nummer 3 werden nach den Worten „in denen\"                                                    betrieben\" die Worte „und Niederlassungen von\ndie Worte „abgesehen von den Fällen der Num-                                                    Einführern\" eingefügt.","2134                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nb) In Absatz 7 wird der erste Satz wie folgt gefaßt:                   bb) Es wird folgender Satz angefügt:\n„Bezieher mit Steuerzeichenlager können ihren                           „Das gilt auch für den Erlaß und die Erstattung\nBedarf an Steuerzeichen für höchstens vier Wochen                       der Steuer für eingeführten Strangtabak,\nschriftlich mitteilen, wenn sie sich vorher der Steuer-                 Schnupftabak und Kautabak, wenn der Ein-\nzeichenstelle gegenüber schriftlich verpflichten,                       führer Steueranmeldungen nicht abgeben\ndem Bund die Herstellungskosten und die Trans-                          muß.\"\nportkosten für die als Bedarf angegebenen Steuer-\nzeichen zu ersetzen, die sie innerhalb von sechs          8. In § 19 wird das Wort „und\" durch das Wort „oder\"\nMonaten nach der Aufnahme der Steuerzeichen in                 ersetzt.\ndas Steuerzeichenlager nicht mit Bestellzettel\nbeziehen.\"\n9. § 30 wird wie folgt gefaßt:\n7. § 17 wird wie folgt geändert:                                                               ,,§ 30\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                Übergangsvorschriften\naa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:                     Steuerzeichen für Rippentabak, auf denen abwei-\nchend von § 5 Abs. 2 der Packungspreis angegeben\n,,Unternehmen mit mehreren Herstellungs-                   ist, dürfen weiter verwendet werden, bis die Bestände\nbetrieben dürfen zusammengefaßte Anträge                   aufgebraucht sind.\"\nstellen.\"\nbb) In dem neuen Satz 6 werden die Worte „Das                                         Artikel 2\nHauptzollamt\" durch die Worte „Die Steuer-\nzeichenstelle\" ersetzt.                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 28 des Tabaksteuer-\ncc) Der letzte Satz wird gestrichen.\ngesetzes auch im Land Berlin.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\naa) In Satz 1 wird das Wort „monatlichen\" ge-\nstrichen.                                                 Diese Verordnung tritt am 1 . Oktober 1987 in Kraft.\nBonn, den 28. August 1987\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert"]}