{"id":"bgbl1-1987-43-1","kind":"bgbl1","year":1987,"number":43,"date":"1987-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/43#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_43.pdf#page=9","order":1,"title":"Verordnung über die Berichtspflicht für positive HIV-Bestätigungstests (Laborberichtsverordnung)","law_date":"1987-09-09T00:00:00Z","page":2141,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1987                             2141\nVerordnung\nüber die Berichtspflicht für positive HIV-Bestätigungstests\n(Laborberichtsverordnung)\nVom 9. September 1987\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 des Bundes-Seuchen-       6. die ersten beiden Ziffern der Postleitzahl des Wohnsit-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                    zes der untersuchten Person,\n18. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2262) wird verordnet:\n7. Angaben über den Anlaß der Untersuchung, über die\nmögliche Übertragungsweise und über das vorliegende\n§ 1                                  Krankheitsbild und\nZweck                             8. Angabe, ob die untersuchte Person schon als HIV-\nDiese Rechtsverordnung dient der Erfassung von Infek-         positiv bekannt war.\ntionen mit Erregern der Erworbenen Immunschwäche-            Weitere Angaben darf der Bericht nicht enthalten. Die\nkrankheit AIDS (HIV) zur Beurteilung der epidemischen        Angaben nach Satz 2 Nr. 1 dürfen nicht in das AIDS-\nLage.                                                        Infektionsregister aufgenommen werden; sie sind zu\n§2                              löschen, sobald der Bericht durch das Bundesgesund-\nheitsamt ausgewertet ist.\nPflichten\n(2) Die Berichte sind für jeden Kalendermonat zusam-\nWer als behandelnder oder sonst hinzugezogener Arzt      mengefaßt bis zum Ende des folgenden Monats zu erstat-\nBestätigungstests zum Nachweis von Antikörpern gegen        ten; es ist für den Monat zu berichten, in dem das Untersu-\nHIV, wie Westernblot, Immunfluoreszenz oder gleichwer-      chungsmaterial bei der Untersuchungsstelle eingegangen\ntige Untersuchungsverfahren, durchführt oder durch           ist.\nUntersuchungsverfahren den gesicherten Nachweis von\nHIV, von HIV-Antigenen oder von HIV-Nukleinsäure in                                        §4\nvom Menschen gewonnenen Untersuchungsmaterial                                    Ordnungswidrigkeiten\nerbringt, hat die positiven Ergebnisse nach Maßgabe des\nWer vorsätzlich oder fahrlässig einer Pflicht nach den\n§ 3 dem zentralen AIDS-Infektionsregister beim Bundes-\ngesundheitsamt in Form eines anonymen Berichts zu mel-\n§§ 2 und 3 zuwiderhandelt, handelt nach§ 69 Abs. 1 Nr. 1\nden. Die gleiche Verpflichtung trifft die Leiter von Medizi- des Bundes-Seuchengesetzes ordnungswidrig.\nnaluntersuchungsämtern oder sonstigen öffentlichen oder\nprivaten Untersuchungsstellen, in denen solche Untersu-                                    §5\nchungen durchgeführt werden.                                                  Übergangsbestimmungen\n§3                                  Positive Ergebnisse der in § 2 genannten Untersu-\nchungsverfahren, die vom 1. Januar 1987 bis 30. Septem-\nUmfang und Zeitpunkt der Berichtspflicht\nber 1987 durchgeführt wurden, sind bis zum 31. Dezember\n(1) Die Berichte über positive Ergebnisse sind ohne      1987 nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 dem Bundesgesund-\nAngabe des Namens der Person, ohne Namensbestand-            heitsamt in Form eines anonymen Berichts zu melden,\nteile oder eines alphanumerischen Schlüssels zur Kenn-       wenn sie bisher nicht der Deutschen Vereinigung zur\nzeichnung der Person, von der das Untersuchungsmate-         Bekämpfung der Viruskrankheiten e. V. mitgeteilt wurden.\nrial stammt (untersuchte Person), auf einem vom Bundes-\ngesundheitsamt herausgegebenen Formular zu erstatten.                                      §6\nDer Bericht muß enthalten                                                           Berlin-Klausel\n1. Name und Anschrift des Berichtenden,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n2. Monat und Jahr des Eingangs des Untersuchungsma-          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 84 des Bundes-\nterials,                                                Seuchengesetzes auch im Land Berlin.\n3. Art des Untersuchungsverfahrens gemäß § 2,\nferner, soweit dem zum Bericht Verpflichteten bekannt,                                     §7\n4. Alter der untersuchten Person in Jahren, bei Kindern                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nunter einem Jahr in Monaten,                                Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft. Sie\n5. Geschlecht der untersuchten Person,                       tritt mit Ablauf des 31 . Dezember 1987 außer Kraft.\nBonn, den 9. September 1987\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth"]}