{"id":"bgbl1-1987-42-5","kind":"bgbl1","year":1987,"number":42,"date":"1987-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-42-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_42.pdf#page=2","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Drucker/zur Druckerin (Drucker-Ausbildungsverordnung - DruckAusbV)","law_date":"1987-08-11T00:00:00Z","page":2086,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["2086                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Drucker/zur Druckerin\n(Drucker-Ausbildungsverordnung - DruckAusbV) *)\nVom 11. August 1987\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                              3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                             4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\ngieverwendung,\nS. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Hand-\nwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                                   5. Vorbereiten der Druckformen zum Druck,\n28. Dezember 1965 (BGBI. 1 S. 1), der zuletzt durch § 25                             6. Vorbereiten der Bedruckstoffe,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)\ngeändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bun-                               7. Vorbereiten der Druckfarben,\ndesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:                                  8. Vorbereiten der Druckmaschine und Drucken,\n9. Druckweiterverarbeitung.\n§ 1\nAnwendungsbereich                                                                        §6\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                                               Ausbildungsrahmenplan\nAusbildungsberuf Drucker/Druckerin nach der Handwerks-                                  Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen auf der\nordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2                                 Grundlage eines Druckverfahrens unter Berücksichtigung\nanerkannten Ausbildungsberuf.                                                        der Schwerpunkte „Druckformherstellung\" oder „Druck-\nformbearbeitung\" oder „weiteres Druckverfahren\" nach\n§2                                             der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs                                     und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\nDer Ausbildungsberuf Drucker/Druckerin wird staatlich                             bildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-\nanerkannt.                                                                           bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-\n§3                                            chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-\nAusbildungsdauer                                          dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\n(1) Die Ausbildung dauert 3 Jahre.\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-                                                            §7\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                                                       Ausbildungsplan\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung\ngemäß§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes                                   Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                               bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjah_r.                                  bildungsplan zu erstellen.\n§8\n§4\nBerichtsheft\nBerufsfeldbreite Grundbildung\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine                          Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nberufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Aus-                            geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der                             führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nBerufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                                 durchzusehen.\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                                                                        §9\nZwischenprüfung\n§ 5\nAusbildungsberufsbild                                            (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                               zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n1. Berufsbildung,                                                                    Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                                 Abschnitt II unter den Nummern 1 a und b, 3a und b, 4a, b,\nc und d sowie 5 a für das zweite Ausbildungsjahr aufge-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des          führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\nBerufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsord-     Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä-\nnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die      nen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-\nBerufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.      ausbildung wesentlich ist.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987                               2087\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in     2. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der Ausbildung in\ninsgesamt höchstens 8 Stunden 2 Arbeitsproben durch-              den Schwerpunkten sind:\nführen und 1 Prüfungsstück anfertigen.\na) im Schwerpunkt Druckformherstellung:\nHierfür kommen insbesondere in Betracht                               Herstellen einer Montage für mehrfarbigen · Druck\nals Arbeitsproben:                                                    einschließlich Plattenkopie,\n1. Mischen von Farbtönen,                                         b) im Schwerpunkt Druckformbearbeitung:\nAusführen von Tonwertkorrekturen,\n2. Ein- und Umstellarbeiten an der Maschine sowie\n1nstandhaltungsarbeiten;                                     c) im Schwerpunkt weiteres Druckverfahren:\nEinrichten und Drucken einer zweifarbigen Arbeit,\nals Prüfungsstück:                                                   die aus Text- und Rasteranteilen besteht.\ndas Einrichten und Drucken einer zweifarbigen Druck-              (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nsache, die aus Text-, Strich- und Raster- oder Halbton-        den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-\nanteilen besteht.                                              tik, Rechtschreibung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nschriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf-\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ngaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\ninsgesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben insbeson-\ndere aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:                 1. Im Prüfungsfach Technologie:\n1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und              a) Druckformherstellung:\nrationelle Energieverwendung,                                     aa) Druckformmaterialien und ihre Einsatzgebiete,\n2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vorschrif-             bb) Druckformelemente Halbton, Raster, Strich,\nten,\nText,\n3. Verfahrenstechniken der Druckformherstellung,\ncc) Herstellen von Druckformen und Prüfen der\n4. Druckfarben,                                                             Verwendbarkeit,\n5. Bedruckstoffe,                                                      dd) Standards bei der Druckformherstellung,\n6. Verfahrenstechniken des Druckens,                                   ee) Stand- und Einteilungsbogen, Ausschießen,\n7. Verfahrenstechniken der Druckweiterverarbeitung,                    ff)  Druckvorlage, Montage, Kopie, Druckform,\n8. Produktionsbereiche des Wirtschaftszweiges,                              Zusammenhang und Einfluß auf das Druck-\nergebnis;\n9. Rechtschreibung.\nb) Drucken:\nDie schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-\ngene Fälle berücksichtigen.                                           aa) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz\nund rationelle Energieverwendung,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-           bb) Mechanik, Elektrik, Elektronik, pneumatische,\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.                              hydraulische und rechnergestützte Steuer- und\nRegeltechnik,\n§ 10                                    cc) Druckprinzipe, Druckverfahren, Druckmaschi-\nAbschlußprüfung/Gesellenprüfung                               nen, Zusatzeinrichtungen,\ndd) Einrichten der Druckmaschinen,\n(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich\nauf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-           ee) Andruck, Fortdruck, Qualitätsstandards beim\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten                 Fortdruck,\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.        ff)   Einflußgrößen auf den Druckprozeß und deren\nDie Prüfung der Fertigkeiten und Kenntnisse erfolgt                       Meß- und Prüfmethoden,\nanhand eines vom Prüfling gewählten Druckverfahrens.\ngg) Druckschwierigkeiten,\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 16 Stunden 3 Arbeitsproben durch-                  hh) Korrekturzeichen für Satz, Reproduktion und\nführen und 1 Prüfungsstück anfertigen. Eine der Arbeits-                    Druck,\nproben soll auf die Fertigkeiten entfallen, die Gegenstand             ii)  Instandhaltung und Pflege von Maschinen und\ndes vereinbarten Schwerpunkts sind.                                         Arbeitsgeräten;\nAls Prüfungsstück kommt insbesondere das Einrichten                c) Bedruckstoffe:\nund Drucken einer mehrfarbigen Drucksache in Betracht.                 aa) Bedruckstoffarten, Herstellung, Eigenschaften,\nAls Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:                          Einsatzgebiete,\n1. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der beruflichen                bb) Bedruckstoffverarbeitungseigenschaften     und\nGrund- und Fachbildung sind:                                           Prüfungsmöglichkeiten,\na) Arbeiten an der Druckmaschine, insbesondere Ein-               cc) Druckweiterverarbeitung;\nstellen auf Bedruckstoff und Format, Beheben von          d) Druckfarbe:\nStörungen,\naa) Herstellung, Zusammensetzung und Eigen-\nb) Arbeiten mit Meß- und Prüfgeräten,                                  schaften von Druckfarben, Meß- und Prüf-\nc) Mischen von Farbtönen;                                              methoden, Farbenlehre,","2088                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nbb) Wirkungsweise und Anwendungsbereiche von                (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nFarbzusatzmitteln,                                   oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\ncc) Wechselwirkung Druckfarbe/Bedruckstoff/Druck-        nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nmaschine.                                            wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\n2. Im Prüfungsfach Technische Mathematik:                        mündlichen das doppelte Gewicht.\na) Flächenberechnungen,\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\nb) Bedruckstoffgewicht und -bedarf,                          Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer\nc) Material- und Energieverbrauch,         Material- und    das doppelte Gewicht.\nEnergiekosten, Farbverbrauch,                               (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-\nd) Druckmaschinenleistungen, Lohn und Arbeitszeit.           keits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnis-\nprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-\n3. Im Prüfungsfach Rechtschreibung:\nreichende Leistungen erbracht sind.\nGroß- und Kleinschreibung, gebräuchliche Fremd-\nwörter sowie Zeichensetzung.                                                              § 11\n4. Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                                      Übergangsregelung\nallgemeine wirtschaftliche       und gesellschaftliche\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nzusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nDie Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-           schriften weiter anzuwenden; es sei denn, die Vertrags-\ngene Fälle berücksichtigen.                                     parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nser Verordnung.\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden                                  § 12\nzeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nBerlin-Klausel\n1. Im Prüfungsfach\nTechnologie                                 120 Minuten        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\n2. Im Prüfungsfach\nbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch\nTechnische Mathematik                        90 Minuten     im Land Berlin.\n3. Im Prüfungsfach                                                                             § 13\nRechtschreibung                              60 Minuten\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n4. Im Prüfungsfach\nWirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.        Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung\n(5) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-          zum Drucker vom 1. August 1974 (BGBI. I S. 1721), zuletzt\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche         geändert durch die Verordnung vom 20. Juni 1985 (BGBI. 1\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                S. 1130), vorbehaltlich des § 11 außer Kraft.\nBonn, den 11. August 1987\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987                       2089\nAnlage\n(zu§ 6)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Drucker/zur Druckerin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                   in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1       1  2    1   3\n1                2                                        3                                 4\n1   Berufsbildung                a)  Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 5 Nr. 1)                      insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung, erklären\nb)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus\ndem Ausbildungsvertrag nennen\nc)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2   Aufbau und                   a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                 Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\nb) Grundfunktionen des ausbildenden\n(§ 5 Nr. 2)\nBetriebes, wie Beschaffung, Fertigung,\nAbsatz und Verwaltung erklären\nc)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes          während der\nbeschreiben                                gesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n3   Arbeits- und Tarifrecht,     a)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                    nennen\n(§ 5 Nr. 3)\nb)  wesentliche Bestimmungen der für\nden ausbildenden Betrieb geltenden\nTarifverträge nennen\nc)  Aufgaben des betrieblichen Arbeits-\nschutzes sowie der zuständigen Berufs-\ngenossenschaft und der Gewerbe-\naufsieht erläutern\nd)  wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4  Arbeitssicherheit,           a)  berufsbezogene Arbeitssch utzvorsch ritten\nUmweltschutz und                 bei den Arbeitsabläufen anwenden\nrationelle\nb)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben\nEnergieverwendung\nund Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\n(§ 5 Nr. 4)","2090                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des\nin Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1               2                                      3                                 4\nc)   wesentliche Vorschriften der Feuer-\nverhütung nennen und Brandschutzein-\nrichtungen sowie Brandbekämpfungs-\ngeräte bedienen\nd)   Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen\nund leichtentzündbaren Stoffen ausgehen,\nbeschreiben\ne)   Gefahren, die bei der Anwendung des         während der\nelektrischen Stroms entstehen,              gesamten Ausbildung\nbeschreiben                                 zu vermitteln\nf)  arbeitsplatzbedingte Ursachen von\nUmweltbelastungen, -verschmutzungen\nund -vergiftungen nennen sowie zu ihrer\nVermeidung beitragen\ng)   die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten\nrationeller Energieverwendung im beruf-\nliehen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\n5  Vorbereiten der Druck-   a)   unter Anwendung von Regeln Stand\nformen zum Druck              machen                                        4\n(§ 5 Nr. 5)\nb)   Druckformen druckfertig machen\nC)   Rohformat und Beschnitte des Bedruck-\nstoffes ermitteln                             3\nd)   Stand- und Einteilungsbogen herstellen\n6   Vorbereiten der          a)   Bedruckstoffe handhaben\nBedruckstoffe\nb)   Bedruckstoffarten erläutern und An-           3\n(§ 5 Nr. 6)\nwendungsbereiche, Eigenschaften und\nBehandlung kennen\nc)   Bedruckstoffgewicht ermitteln\nd)   Bedruckstoffnutzen berechnen\ne)   Lauf- und Dehnrichtung von Bedruck-           6\nstoffen bestimmen\nf)  Bedruckstoff für den Druck vorbereiten\n7  Vorbereiten der          a)   Zusammensetzung und Eigenschaften\nDruckfarben                   von Druckfarben erläutern\n(§ 5 Nr. 7)\nb)   Druckfarben mischen\n4\nc)   Wirkungsweise von Farbzusatzmitteln\nkennen und Farbzusatzmittel\nentsprechend einsetzen","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987                      2091\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                   in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                         3                                4\nd)  Farbe produktbezogen auswählen und\nauf den Bedruckstoff einstellen               3\ne)  Farbverbrauch berechnen\n8   Vorbereiten der Druck-        a)  Maschineneinstellungen anhand der\nmaschine und Drucken             Bedienungsanleitung vornehmen\n(§ 5 Nr. 8)\nb)  Bedruckstoffdurchlauf einstellen\n15\nc)  Druckform einrichten\nd)  Farb- und Druckwerte einstellen\ne)  Druckmaschine überwachen\nf) Druckmaschine produktbezogen vor-\nbereiten und einrichten\ng)  Auftrag standgerecht einpassen, an-         14\ndrucken und nach Vorgabe abstimmen\nh)  Fortdruck überwachen\nII. Berufliche Fachbildung\n1   Vorbereiten der Druck-        a)  verschiedenartige Druckformmaterialien\nformen zum Druck                  in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich\n(§ 5 Nr. 5)                       einsetzen                                              4\nb)  nach Vorgabe Stand und Register machen\nc)  Druckformen auf Verwendbarkeit prüfen\nd)  Grundsätze der Standardisierung bei der\n5\nDruckformherstellung kennen\ne)  Druckformen vor- und nachbehandeln\n2   Vorbereiten der               a)  Bedruckstoffverarbeitungseigenschaften,\nBedruckstoffe                     insbesondere Saugfähigkeit, Wegschlag-\n(§ 5 Nr. 6)                       verhalten, Weißgrad, Holzhaltigkeit,\n2\nOberflächenbeschaffenheit, Opazität,\nFeuchtigkeit, Temperatur, Rollneigung\nund Maßhaltigkeit messen und prüfen\nb)  Qualität und Bedruckbarkeit der Bedruck-                        2\nstoffe kontrollieren\n3   Vorbereiten der               a)  Eigenschaften von Druckfarben, insbeson-\nDruckfarben                       dere Konsistenz, Viskosität, Deckfähigkeit,\n(§ 5 Nr. 7)                      Trocknungs- und Wegschlagverhalten,\nEchtheit und Scheuerfestigkeit kennen                  4\nund mit entsprechenden Methoden prüfen\nb)  Eigenschaften von Lösungsmitteln kennen","2092                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil  1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                in Wochen\nNr.                                 zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                2                                       3                               4\nc)    Druckfarben auswählen und mischen                      4\n4   Vorbereiten der Druck-   a)    Druckabwicklung bestimmen und ein-\nmaschine und Drucken           stellen\n(§ 5 Nr. 8)\nb)    Geräte, Maschinen und Einrichtungen\npflegen und warten\nc)    einfache mechanische, pneumatische,                   12\nhydraulische und elektrische Vorgänge\nin der Druckmaschine kennen\nd)    Druckprodukte auf orthografisch richtige\nSchreibweise prüfen\ne)    Druckmaschine und Zusatzgeräte farb-und\nbedruckstoffabhängig einstellen\nf)   Druckkontrollelemente mit Meß- und\nPrüfgeräten kontrollieren                             15\ng)    drucktechnische Schwierigkeiten\nerkennen und beheben\nh)    Farbauftrag einstellen und kontrollieren\ni)   Bedruckstoffdurchlauf überprüfen und\neinstellen\n9\nk)    lnstandhaltungsarbeiten an Maschinen und\nGeräten mit entsprechenden Werkzeugen\nausführen\n1)   Andruck und Farbskala herstellen\nm)    Fortdruck nach Qualitätsstandards über-\nwachen, insbesondere Passer, Farbdichte,\nTonwert, Farb-, Strich- und Rasterwieder-\ngabe kontrollieren\n10\nn)    Fortdruckschwierigkeiten beheben\n0)    Zusammenhang von maschinellem Arbeits-\nablauf und elektronischer einschließlich\nrechnergestützter Steuerung und Rege-\nlung erläutern\n5   Druck-                   a)    produkbezogene Druckweiterverarbei-\n6\nweiterverarbeitung             tungstechniken anwenden\n(§ 5 Nr. 9)\nb)    produktionsspezifische Druckweiter-\n5\nverarbeitungstechniken anwenden","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987                      2093\nSchwerpunkt Druckformbearbeitung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                   in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                         3                                4\n1   Vorbereiten der              a)   Druckform für die Bearbeitung vorbereiten\nDruckform zum Druck                                                                               7\nb)  Ton- und Farbwertkorrekturen auf die\n(§ 5 Nr. 5)\nDruckform übertragen\nc)   Plus- oder Minuskorrekturen ausführen                          12\nd)   Korrekturergebnis an Hand des Druck-\nausfalls mit dem Korrekturexemplar                              7\nvergleichen und die Richtigkeit feststellen\nSchwerpunkt Druckformherstellung\n1   Vorbereiten der              a)   Kopiervorlagen für mehrfarbige Druck-\nDruckform zum Druck               produkte prüfen, korrigieren und montage-                       2\n(§ 5 Nr. 5)                       gerecht bereitlegen\nb)   Montagen für die einzelnen Druckfarben\nstandgerecht herstellen\nc)   Paßzeichen und Druckkontrollelemente                           12\nmontieren\nd)   Montagen auf Passer prüfen\ne)   Montagen kopieren\nf)  Druckform auf Kopierergebnis, ins-                             12\nbesondere Tonwertrichtigkeit und Punkt-\nschärfe, prüfen\nSchwerpunkt weiteres Druckverfahren\n1   Vorbereiten der Druck-       a)   Druckmaschine produktbezogen rüsten                              4\nmaschine und Drucken\n(§ 5 Nr. 8)\nb)   mehrfarbige Drucksache einrichten,                               8\nandrucken und mit der Vorlage abstimmen\nc)   Druckergebnis insbesondere auf Ton- und                          4\nFarbwertrichtigkeit sowie Passer prüfen\nd)   störungsfreien Lauf der Druckmaschinen\nwährend des Fortdrucks sicherstellen\ne)   Druckausfall während des Fortdrucks                            10\nnach Qualitätsstandards und Druckvorlage\nprüfen","2094                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nüber Sofortmaßnahmen zur Umrüstung wanddickenreduzierter Tanks\nVom 24. August 1987\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die           Satz 1 verringert ist und die nicht mit einem Schutz nach\nBeförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975           § 1 Abs. 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung ver-\n(BGBI. 1 S. 2121) wird verordnet:                           sehen sind, dürfen nach dem 31. Dezember 1987 weiter-\nverwendet werden, wenn sie während der Beförderung\n§ 1                             durch Bordwände der Pritsche des Trägerfahrzeuges\ngeschützt und mit folgender Aufschrift versehen sind:\n(1) Abweichend von Anlage B Anhang B.1 a Randnum-\nmer 211 127 Abs. 4 Bemerkung a und § 11 Abs. 3 Nr. 5        ,,Darf nur auf Trägerfahrzeugen mit Pritsche und hoch-\nBuchstaben a Satz 3, b und c der Gefahrgutverordnung        geklappten Bordwänden befördert werden.\"\nStraße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1550) dürfen Tanks\nfür Stoffe der Klassen 3 bis 8, die vor dem 1. Juli 1987\nDer vorstehende Wortlaut ist vom Sachverständigen in die\ngebaut und in Betrieb genommen worden sind, bei denen\nPrüfbescheinigung nach § 6 Abs. 2 der Gefahrgutverord-\ndie Mindestwanddicke nach Anlage B Anhang 8.1 a Rand-       nung Straße einzutragen.\nnummer 211 127 Abs. 4 Satz 1 verringert ist und die nach\nBemerkung a geschützt sind, nach der ersten nach dem\n31. Dezember 1987 liegenden wiederkehrenden Prüfung\n§2\nder Tanks nach Randnummer 211 151 oder Dichtheits-             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nprüfung nach Randnummer 211 152 nur weiterverwendet         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nwerden, wenn sie mit einem Schutz nach § 1 Abs. 2 der       über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\nVerordnung über Sofortmaßnahmen zur Einführung eines        Berlin.\nSchutzes für wanddickenreduzierte Tanks vom 21. April\n1987 (BGBI. 1 S. 1289) versehen sind.                                                   §3\n(2) Aufsetztanks, bei denen die Mindestwanddicke nach       Diese Verordnung tritt am 1. September 1987 in Kraft\nAnlage B Anhang 8.1 a Randnummer 211 127 Abs. 4             und am 31. August 1988 außer Kraft.\nBonn, den 24. August 1987\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel"]}