{"id":"bgbl1-1987-42-1","kind":"bgbl1","year":1987,"number":42,"date":"1987-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/42#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_42.pdf#page=10","order":1,"title":"Verordnung über Sofortmaßnahmen zur Umrüstung wanddickenreduzierter Tanks","law_date":"1987-08-24T00:00:00Z","page":2094,"pdf_page":10,"num_pages":35,"content":["2094                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nüber Sofortmaßnahmen zur Umrüstung wanddickenreduzierter Tanks\nVom 24. August 1987\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die           Satz 1 verringert ist und die nicht mit einem Schutz nach\nBeförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975           § 1 Abs. 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung ver-\n(BGBI. 1 S. 2121) wird verordnet:                           sehen sind, dürfen nach dem 31. Dezember 1987 weiter-\nverwendet werden, wenn sie während der Beförderung\n§ 1                             durch Bordwände der Pritsche des Trägerfahrzeuges\ngeschützt und mit folgender Aufschrift versehen sind:\n(1) Abweichend von Anlage B Anhang B.1 a Randnum-\nmer 211 127 Abs. 4 Bemerkung a und § 11 Abs. 3 Nr. 5        ,,Darf nur auf Trägerfahrzeugen mit Pritsche und hoch-\nBuchstaben a Satz 3, b und c der Gefahrgutverordnung        geklappten Bordwänden befördert werden.\"\nStraße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1550) dürfen Tanks\nfür Stoffe der Klassen 3 bis 8, die vor dem 1. Juli 1987\nDer vorstehende Wortlaut ist vom Sachverständigen in die\ngebaut und in Betrieb genommen worden sind, bei denen\nPrüfbescheinigung nach § 6 Abs. 2 der Gefahrgutverord-\ndie Mindestwanddicke nach Anlage B Anhang 8.1 a Rand-       nung Straße einzutragen.\nnummer 211 127 Abs. 4 Satz 1 verringert ist und die nach\nBemerkung a geschützt sind, nach der ersten nach dem\n31. Dezember 1987 liegenden wiederkehrenden Prüfung\n§2\nder Tanks nach Randnummer 211 151 oder Dichtheits-             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nprüfung nach Randnummer 211 152 nur weiterverwendet         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nwerden, wenn sie mit einem Schutz nach § 1 Abs. 2 der       über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\nVerordnung über Sofortmaßnahmen zur Einführung eines        Berlin.\nSchutzes für wanddickenreduzierte Tanks vom 21. April\n1987 (BGBI. 1 S. 1289) versehen sind.                                                   §3\n(2) Aufsetztanks, bei denen die Mindestwanddicke nach       Diese Verordnung tritt am 1. September 1987 in Kraft\nAnlage B Anhang 8.1 a Randnummer 211 127 Abs. 4             und am 31. August 1988 außer Kraft.\nBonn, den 24. August 1987\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987                                      2095\nzweite Verordnung\nzur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen\nVom 24. August 1987\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung                                 mit abnehmbarem Deckel aus Stahl, Alumi-\ngefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121)                                nium oder Kunststoff der Kodierungen 1A2,\nwird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-                                    182 oder 1H2 nach der Anlage Randnummer\nbehörden verordnet:                                                                    607 zu verpacken. Die Geräte sind in den\nVerpackungen gegen Bewegungen gegen-\nArtikel 1                                                einander und gegen Wände, Boden und Dek-\nkel zu sichern.\nDie Anlage der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverord-\nnung vom 16. August 1985 (BGBI. 1 S. 1651 ), geändert                           2.1.2  Geräte, die auf Grund ihrer Bauart und\nAbmessungen nicht nach Nummer 2.1.1 ver-\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 1986\npackt werden können, dürfen auch unver-\n(BGBI. 1 S. 1612), wird wie folgt geändert:\npackt befördert werden. Dabei muß das Kühl-\nmittelsystem während der Beförderung dicht\n1. Die Ausnahme Nr. E 5 wird aufgehoben.                                               sein. Stoßempfindliche Teile der Geräte sind\ndurch geeignete Maßnahmen besonders zu\n2. Die Nummer 1 der Ausnahme Nr. E 7 erhält folgende                                   schützen. Die Füllstandskontrolleinrichtun-\nFassung:                                                                           gen müssen dabei ablesbar bleiben.\n„1       Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit\n2.2    Befö rde ru ngs m itte 1\nder Anlage Randnummern 200 und 201 sind\nDauerdruckfeuerlöscher mit Halogen-Kohlen-                         2.2.1  Unverpackte Geräte sind in flüssigkeitsdicht\nwasserstoffen (Halonen), Trockenlöschpulver                               verschlossenen Containern zu befördern.\noder Wasser als Löschmittel und Stickstoff                         2.2.2  Unverpackte Geräte dürfen auch in flüssig-\nder Ziffer 1 Buchstabe a als Treibmittel oder                             keitsdichten Auffangbehältnissen (Auffang-\nmit Kohlendioxid der Ziffer 5 Buchstabe a als                             wannen) befördert werden, die zusätzlich zu\nLösch- und Treibmittel unter nachfolgenden                                den Geräten mindestens 125 % des in den\nBedingungen von den Beförderungsvorschrif-                                Geräten enthaltenen PCB's oder der PCB-\nten freigestellt.\"                                                        haltigen Gemische aufnehmen können und in\ndenen sich so viel inerte Saugstoffe befinden,\n3. Die Ausnahmen Nr. E 8 und E 9 erhalten folgende                                     daß sie mindestens 110 % der in den Gerä-\nFassung:                                                                           ten enthaltenen Stoffe aufsaugen können; die\n„Ausnahme Nr. E 8                                       Geräte und die Auffangbehältnisse müssen\n(Beförderung von Geräten                                     so beschaffen sein, daß das Austreten von\nmit polychlorierten Biphenylen)                                 Flüssigkeit unter normalen Beförderungs-\nbedingungen verhindert wird.           _\n1        Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-                         2.2.3  Unverpackte Geräte, die auf Grund ihrer\ndung mit der Anlage Randnummern 1/2 und                                   Größe oder ihres Gewichtes nicht unter den\n606 dürfen bis zum 31. Dezember 1990                                      Bedingungen nach den Nummern 2.2.1 und\nGeräte mit polychlorierten Biphenylen (PCB)                               2.2.2 befördert werden können, dürfen auch\nder Randnummer 601 Ziffer 17 Buchstabe b                                  mit geeigneten offenen Spezialwagen (z. B.\n(assimiliert) unter folgenden Bedingungen                                 Tieflade- oder Tragschnabelwagen) befördert\nbefördert werden.                                                         werden. Dabei müssen die Geräte selbsttra-\ngend sein, Öffnungen und Verschlüsse müs-\nBern. 1: Geräte mit Gemischen mit einem PCS-Gehalt von nicht\nmehr als 50 mg/kg unterliegen nicht den Vorschriften der\nsen dicht verschlossen, Füllstandskontrollein-\nAnlage zur GGVE, sofern nicht auf Grund anderer                  richtungen geschützt und ablesbar sein.\nBestandteile eine Einstufung erforderlich ist.\nJedes Gerät ist vor der Beförderung von\nBern. 2: Geräte, die PCB oder PCB-haltige Gemische mit mehr als           einem Sachverständigen nach Anhang XI\n50 mg/kg PCB enthalten, unterliegen nicht den Vorschrif-\nten der Anlage zur GGVE, wenn die Menge der Stoffe je            Abschnitt 1 .5.5 in einer äußeren Besichtigung\nGerät 500 ml und je Versandstück 2 1 nicht überschreitet         auf Dichtheit und Transportfähigkeit zu unter-\nund die Geräte in flüssigkeitsdichten Verpackungen ver-\npackt sind.\nsuchen. Der Sachverständige hat die Trans-\nportfähigkeit zu bescheinigen, ein Abdruck\n2        Verpackungen und Beförderungsmittel                                       der Bescheinigung ist dem Frachtbrief bei-\nzugeben.\n2.1      Ve rpackungen\n2.1.1    Geräte (z. B. Transformatoren, Kondensato-                         3      Sonstige Vorschriften\nren, hydraulische Betriebsmittel) mit PCB                          3.1    Auf unverpackte Geräte dürfen keine ande-\noder PCB-haltigen Gemischen sind in Fässer                                ren Güter gestapelt werden. Die Geräte sind","2096                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil  1\nso zu sichern, daß sie nicht verrutschen, ver-            zeugbatterien) mit Schwefelsäure der Rand-\nkanten, umfallen oder durch herunterfallende              nummer 801 Ziffer 1 Buchstabe b und Blei-\nGegenstände beschädigt werden können.                     sulfat der Randnummer 801 Ziffer 23 Buch-\nstabe b unter folgenden Bedingungen in loser\n3.2 Für die Beförderung der Sendungen von\nSchüttung in offenen Containern (einschließ-\nunverpackten Geräten sind von der Eisen-\nlich solchen mit einem Fassungsraum unter\nbahn schriftliche Weisungen (Unfallmerkblät-\n1 000 1) auf Eisenbahnwagen befördert wer-\nter) gemäß Randnummer 1/2 vorzuhalten, in\nden.\ndenen zusätzlich anzugeben ist:\na) bei den nach Randnummer 1/2 Abs. 1\n2       Bau, Ausrüstung und Prüfung\nNr. 1 zu machenden Angaben:\n„Im Brandfall kann es zur Bildung von         2.1     Die Container einschließlich ihrer Ausrüstung\nhochgiftigem Dioxin kommen.\",                         (z. 8. Hauben, Klappen, Dichtungen und Ver-\nschlüsse) müssen aus geeigneten\nb) bei den nach Randnummer 1/2 Abs. 1\nNr. 4 zu machenden Angaben:                           a) säurebeständigen Stählen (z. 8. 1.4505\noder 1.4506) mit einer maximalen Abtra-\n,,Unverzüglich    Bahngelände       sichern,\ngungsrate gegenüber Schwefelsäure in\nandere Personen warnen und Unbefugte\nfernhalten. Unverzüglich die zuständige                   Konzentrationen bis zu 45 % bei einer\nUmweltschutzbehörde über den Unfall                       Temperatur von 50°C von 0,2 mm pro\noder Zwischenfall verständigen (falls die                 Jahr\nUmweltschutzbehörde nicht bekannt ist,                oder aus\nmuß die Polizei oder Feuerwehr gebeten                b) eingeschränkt säurebeständigen austeni-\nwerden, diese Behörde zu informieren).\",                  tischen Chrom-Nickel-Stählen mit minde-\nc) bei den nach Randnummer 1/2 Abs. 1                         stens 2 % Molybdän (z. 8. 1.4404, 1.4406\nNr. 5 zu machenden Angaben:                               oder 1.4571) mit einer maximalen Abtra-\n,,Falls polychlorierte Biphenyle (PCB)                    gungsrate gegenüber Schwefelsäure in\nnach einem Unfall in das Erdreich eindrin-                Konzentrationen bis zu 25 % bei einer\ngen, müssen sie restlos mit dem verunrei-                 Temperatur von 20°C von 1 mm pro Jahr\nnigten Boden entfernt werden.\"                            in Verbindung mit einer Auskleidung aus\ngeeignetem säurebeständigem Kunststoff\n3.3 Bei Beförderungen von unverpackten Gerä-                  gebaut sein und gegen die zu erwartenden\nten als Wagenladung ist das Abstoßen und                  mechanischen Belastungen beständig sein.\nAblaufen der Güterwagen verboten, sofern                  Dichtungen müssen aus entsprechend säure-\nkeine Güterwagen mit Stoßverzehreinrichtun-               beständigem Material hergestellt sein.\ngen eingesetzt werden.\nDie Auskleidung gilt als geeignet, wenn sie\n3.4 Die Güterwagen mit Abstoß- und Ablaufver-                 aus glasfaserverstärktem Kunststoff her-\nbot sind vom Absender an beiden Längssei-                 gestellt ist, der den Werkstoffanforderungen\nten im oder neben dem Zettelhalterkasten                  der „Richtlinien für Tanks aus glasfaserver-\nzusätzlich mit einem Zettel mit drei roten Drei-          stärktem ungesättigtem Polyesterharz - oder\necken mit schwarzem Ausrufezeichen zu                     glasfaserverstärkten Epoxidharzformstoffen\nkennzeichnen. Die Zettel werden von der                   (GfK) - TAT 001 -\" vom 25. Juli 1975 (Ver-\nEisenbahn zur Verfügung gestellt.                         kehrsblatt S. 430), zuletzt geändert durch\nBekanntmachung vom 30. Dezember 1985\n3.5 Die sonstigen für Stoffe der Randnummer                   (Verkehrsblatt 1986 S. 35), entspricht. Die\n601 Ziffer 17 Buchstabe b geltenden Vor-                  Auskleidung gilt gleichfalls als geeignet,\nschriften sind entsprechend anzuwenden.                   wenn die Bestimmungen der „Technischen\nRichtlinien Tanks - TAT 01 0 - Schutzausklei-\n4  Angaben im Frachtbrief                                    dungen auf organischer Basis\" vom\nDie Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief                  29. Januar 1986 (Verkehrsblatt S. 71) ein-\nmuß lauten:                                               gehalten sind.\n„Gerät(e) mit PCB (PCS-Gemisch), 6.1, Ziffer      2.2     Die Dicke des Stahls muß an allen Stellen der\n17 b) GGVE\".                                              Container mindestens 3 mm betragen; sie\nZusätzlich zu den sonst yorgeschriebenen                  kann im Bereich der Wände mindestens\nAngaben ist zu vermerken:                                 2 mm betragen, wenn die Festigkeit der Con-\ntainer durch geeignete Maßnahmen (z. B.\n,,Ausnahme Nr. E 8\".                                      Verstärkungsstreben in kurzem Abstand)\nsichergestellt ist.\nAusnahme Nr. E 9\n(Beförderung von Akkumulatoren             2.3     Sollen andere Materialien oder Materialkom-\nin loser Schüttung)                         binationen als die in Nummer 2.1 beispielhaft\naufgeführten zur Verwendung kommen, so\n1   Abweichend von§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-                 muß die Eignung der Materialien und ihre\ndung mit der Anlage Randnummer 6, 7 und                   Gleichwertigkeit zu den beispielhaft auf-\n806 dürfen Akkumulatoren (z. 8. Kraftfahr-                geführten durch ein Gutachten der Bundes-","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987                           2097\nanstalt für Materialforschung und -prüfung                  den Prüfung nach den Nummern 2.8 und\nnachgewiesen sein.                                          2.9,\n2.4   Die Container müssen mit einer elektrischen              - Stempel des Sachverständigen, der die\nIsolierung gegen mögliche Restströme ge-                    Prüfung vorgenommen hat.\nsichert sein. Diese Funktion kann auch durch    2.12      Folgende Angaben müssen an den Contai-\neine vorhandene Auskleidung aus Kunststoff\nnern selbst oder auf einer Tafel an diesen\nerfüllt werden.\nangegeben sein:\n2.5   Die Container sind mit einer säurebeständi-              - Name des Eigentümers und des Betreibers\ngen Haube flüssigkeitsdicht zu verschließen.                (Benutzers),\nContainer mit im oberen Teil (mindestens\n- Rauminhalt der Container in I gemessen\nzwei Drittel ihrer Wände) senkrechten Wän-                   vom Boden bis zur Oberkante ihrer niec'rig-\nden dürfen auch mit einer säurebeständigen                   sten Wand,\nPlane abgedeckt werden, die über die Ober-\nkante der Wände überlappt und befestigt ist.              - Eigenmasse des Containers,\n- höchstzulässige Gesamtmasse.\n2.6  Vorhandene Klappen und Verschlüsse müs-\nsen mit säurebeständigen Dichtungen flüs-\nsigkeitsdicht verschlossen sein.                 3        Sonstige Vorschriften\n3.1      Die Container, ihre Hauben, Verschlüsse und\n2.7  Die zur Entladung der Container erforder-\nDichtungen sind vor jeder Übergabe an die\nlichen Einrichtungen sind in geeigneter Weise\nEisenbahn auf Schäden, die ihre Flüssig-\ngegen unbefugtes und unbeabsichtigtes\nkeitsdichtigkeit   oder Säurebeständigkeit\nBetätigen zu sichern.\nbeeinträchtigen können, Planen entspre-\n2.8  Die Container sind erstmals vor Inbetrieb-                chend auf Schäden, die ihre Säurebeständig-\nnahme einer Bauprüfung und einer inneren                  keit beeinträchtigen können, zu untersuchen.\nund äußeren Untersuchung hinsichtlich der                 Beschädigte Container einschließlich Hauben\nSäurebeständigkeit sowie der Eignung für                  oder Planen dürfen nicht beladen werden.\ndas vorgesehene Beförderungsgut und einer\nPrüfung auf Dichtheit mit Wasser zu unter-       3.2      Die Container dürfen nicht über die Höhe\nziehen.                                                   ihrer niedrigsten Wand hinaus beladen wer-\nden.\n2.9  Die Container sind wie folgt wiederkehrend\nerneut einer inneren und äußeren Unter-          3.3      Aus den Containern darf bei Umschlagvor-\nsuchung und einer Prüfung auf Dichtheit mit               gängen Schiene/Straße oder Straße/Schiene\nWasser zu unterziehen:                                    auch bei dadurch bedingten Schrägstellun-\ngen keine Flüssigkeit austreten.\na) solche nach Nummer 2.1 Buchstabe a\nmindestens alle 3 Jahre,                     3.4      Die Dichtungen der Container sind nach jeder\nb) solche nach Nummer 2.1 Buchstabe b                     Entladung so zu reinigen, daß Flüssigkeits-\nund nach Nummer 2.3 mindestens alle                   dichtigkeit und Säurebeständigkeit gewähr-\n2 Jahre.                                              leistet sind.\nAuch bei den wiederkehrenden Prüfungen\n3.5      Die Container müssen den UIC-Merkblättern ·\ndarf die Dicke des Stahls nach Nummer 2.2\n590, 592-1, 592-2 und 592-4 der Internatio-\nnicht unterschritten werden.\nnalen Organisation der Eisenbahnen (UIC)\n2.10 Die Prüfungen sind von Sachverständigen                   oder den von der Deutschen Bundesbahn,\nnach Anhang X Abschnitt 1.5.5 vorzuneh-                   Bundesbahn-Zentralamt Minden, festgeleg-\nmen. Diese haben über die Prüfungen                       ten Bedingungen entsprechen.\nBescheinigungen auszustellen. In den\nBescheinigungen ist die Nummer dieser Aus-      3.6       Die Container sind an den Längsseiten mit\nnahme wie folgt anzugeben:                                orangefarbenen Tafeln ohne Kennzeich-\nnungsnummer nach Anhang VIII zu kenn-\n,,Ausnahme Nr. E 9\".                                      zeichnen.\n2.11 An den Containern müssen auf einem Schild\n3.7       In den Containern dürfen sich keine anderen\naus nicht korrodierendem Metall dauerhaft\ngefährlichen Güter befinden. Während der\nund an einer leicht zugänglichen Stelle fol-\nBeförderung dürfen den Containern außen\ngende Angaben eingestanzt oder in einem\nkeine gefährlichen Reste des Inhalts an-\nähnlichen Verfahren angebracht sein:\nhaften.\n- Hersteller oder Herstellerzeichen,\n- Herstellungsnummer,                            3.8      Die sonstigen für Schwefelsäure der Rand-\nnummer 801 Ziffer 1 Buchstabe b und Blei-\n- Baujahr,                                                sulfat der Randnummer 801 Ziffer 23 Buch-\n- Datum (Monat/Jahr) der erstmaligen und                  stabe b geltenden Vorschriften sind entspre-\nder zuletzt durchgeführten wiederkehren-               chend anzuwenden.","2098                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n4         Angaben im Frachtbrief                                                         \"III.\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen              Peressigsäure mit\nAngaben ist zu vermerken:\n- höchstens 8 % Peressigsäure,\n,,Ausnahme Nr. E 9\".                                 - höchstens 19 % Wasserstoffperoxid,\n- mindestens 8 % Essigsäure,\n5          Übergangsvorschriften\n- mindestens 47,5 % Wasser,\n5.1       Container, die abweichend von Nummer 2.1             - Schwefelsäure 9,5 bis 10 %,\naus nicht säurebeständigem Stahl, der gegen\n- höchstens 5 % Natriumsulfat,\ndie zu erwartenden mechanischen Belastun-\ngen beständig ist (z. B. Baustahl), mit einer        - mindestens 0,05 % Stabilisator (Zusammenset-\nAbtragungsrate gegenüber Schwefelsäure in               zung bei der Bundesanstalt für Materialforschung\nKonzentrationen bis zu 25 % bei einer T em-             und -prüfung hinterlegt),\nperatur von 20°c von mehr als 1 mm pro\nIV.\nJahr bestehen und die mit einer Auskleidung\naus geeignetem Kunststoff (vgl. Nummer 2.1,           Peressigsäure mit\nTRT 001 und TRT 01 O) versehen sind, dürfen          - höchstens 14 % Peressigsäure,\nunter nachfolgenden Bedingungen bis zum\n- höchstens 16 % Wasserstoffperoxid,\n31. Dezember 1990 weiter verwendet wer-\nden:                                                 - höchstens 22 % Essigsäure,\n- mindestens 45 % Wasser,\n5.1.1     Die Container sind erstmals vor Inbetrieb-\nnahme nach Nummer 2.8 zu prüfen und                  - höchstens 14 % Schwefelsäure oder Phos-\nabweichend von Nummer 2.9 mindestens                    phorsäure oder Gemische der beiden Säuren mit\neinmal jährlich einer wiederkehrenden inne-             einem Gesamtsäuregehalt von höchstens 14 % ,\nren und äußeren Untersuchung und einer               - höchstens 0,5 % Tensid,\nPrüfung auf Dichtheit mit Wasser zu unterzie-        - mindestens 0,05 % Stabilisator (Zusammenset-\nhen. Die wiederkehrenden Untersuchungen                 zung bei der Bundesanstalt für Materialforschung\nund Prüfungen nach Nummer 2.9 können                    und -prüfung hinterlegt).\"\nauch nach der nächsten Entleerung nach\nAblauf eines Jahres durchgeführt werden,          b) Es wird folgende Nummer 3.4 angefügt:\nsofern die nächste Entleerung spätestens             „3.4   Jedes Versandstück ist zusätzlich mit einem\n14 Monate nach der letzten Untersuchung                     und jeder Wagen mit Versandstücken nach\nund Prüfung nach den Nummern 2.8 oder 2.9                   dieser Ausnahme zusätzlich auf beiden Sei-\ndurchgeführt wird.                                          ten mit je einem Zettel nach Muster Nr. 8 des\n5.1.2     Die Container nach Nummer 5.1 müssen vor                    Anhangs IX zu kennzeichnen.\"\ndem 1. September 1987 erstmals in Verkehr\ngebracht sein.                                 5. Nach dem Text zur Ausnahme Nr. E 22 werden fol-\n5.1.3     Die übrigen Vorschriften dieser Ausnahme          gende Ausnahmen Nr. E 23 bis E 47 angefügt:\nsind zu beachten.\n„Ausnahme Nr. E 23\n5.2       Den Vorschriften in Nummer 2 entspre-                            (Freistellung von Vanadiumpentoxid,\nchende Container, welche vor dem 31. De-                                     geschmolzen)\nzember 1986 erstmals in Verkehr gebracht\nwurden und noch nicht nach den Nummern            1         Abweichend von § 3 Abs. 1 und§ 4 Abs. 2\n2.8 oder 2.9 geprüft und nach den Nummern                   Nr. 1, 2 und 3 unterliegt Vanadiumpentoxid\n2.11 und 2.12 gekennzeichnet sind, dürfen                   der Anlage Randnummer 601 Ziffer 58 Buch-\nlängstens bis zum 31 . August 1987 unter                    stabe b in geschmolzenem Zustand nicht den\nBeachtung der übrigen Vorschriften dieser                   Vorschriften der Anlage zur GGVE.\nAusnahme weiterverwendet werden.\n5.3       Container bis zu 1 000 1 Rauminhalt, gemes-       2         Angaben im Frachtbrief\nsen vom Boden bis zur Oberkante ihrer nied-                 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nrigsten Wand, die vor dem 31. Dezember                      Angaben ist zu vermerken:\n1986 erstmals in Verkehr gebracht wurden\nund noch nicht nach den Nummern 2.8 oder                     ,,Ausnahme Nr. E 23\".\n2.9 geprüft und nach den Nummern 2.11 und\n2.12 gekennzeichnet sind, dürfen längstens                                Ausnahme Nr. E 24\nbis zum 31. Dezember 1987 unter Beachtung                        (Verpackungszulassung für Natrium)\nder übrigen Vorschriften dieser Ausnahme\nweiterverwendet werden.\"                          1         Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-\ndung mit der Anlage Randnummer 473 darf\n4. Die Ausnahme Nr. E 22 wird wie folgt geändert:                        Natrium der Randnummer 471 Ziffer 1 Buch-\na) In der Tabelle in Nummer 2.1 werden der Punkt                      stabe a in der in Nummer 2 beschriebenen\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgende neue                     Verpackung unter folgenden Bedingungen\nZusammensetzungen III. und IV. angefügt:                           befördert werden.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987                                   2099\n2     Verpackung                                              Klasse 4.3 in den in Nummer 2 beschriebe-\n2.1   Innenverpackung                                         nen Verpackungen unter folgenden Bedin-\ngungen befördert werden.\nDer Stoff ist in Mengen bis zu höchstens\n100 g in hermetisch (dicht) verschlossene\nAluminium-Clinchdosen zu verpacken.            2        Verpackung\n2.2   Außenverpackung                                2.1      N at r iu m h y d r id\nDie Dosen sind in eine Kiste aus Pappe der     2.1.1    Der Stoff ist in luftdicht zu verschließende\nKodierung 4G zu verpacken.                              Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel\nder Kodierung 1A2 mit einem Fassungsraum\n2.3   Bauartprüfung                                           von höchstens 50 1 zu verpacken.\nDie Verpackungen mit Innenverpackungen         2.1 .2   Die Fässer müssen mit einem Einfüll- und\nmüssen einer Bauartprüfung gemäß Anhang                 Entlüftungsstutzen versehen sein. Der in den\nV mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind            Gefäßen nach der Füllung verbleibende Leer-\ndie Bedingungen für Stoffe der Verpackungs-             raum muß mit Stickstoff ausgefüllt sein.\ngruppe II anzuwenden.\n2.2      Natriumhydrid zu mehr als 50 % bis\n2.4   Zulassung und Kennzeichnung                             zu höchstens 80 % in Paraffinöl\nsuspendiert\n2.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß\nden „Richtlinien über das Verfahren für die    2.2.1    Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpak-\nDurchführung der Bauartprüfung und die                  kungen zu verpacken.\nZulassung von Verpackungen für die Beför-      2.2.1.1  Innenverpackung\nderung gefährlicher Güter - R 002 -\" (Ver-\nkehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein.                Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens\n25 kg in Säcke aus geeignetem Kunststoff zu\n2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart                  verpacken.\nhergestellte Außenverpackung muß die vor-\ngeschriebene Kennzeichnung tragen.             2.2.1.2  Außenverpackung\nHöchstens zwei solcher Säcke sind in Fässer\n2.5   Verwendung anderer geprüfter                            aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der\nVerpackungen                                            Kodierung 1A2 mit einem Fassungsraum von\nAbweichend von Nummer 2.3 dürfen auch                   höchstens 100 1 einzusetzen.\nVerpackungen der Kodierung 4G verwendet        2.2.2.1  Innenverpackung\nwerden, die nach Anhang A.5 der Gefahrgut-\nDer Stoff darf auch in Mengen bis zu 5 kg in\nverordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1\nBeutel aus geeignetem Kunststoff verpackt\nS. 1550) oder nach den „Richtlinien für die\nBauartprüfung und die Erteilung der Kenn-               werden.\nzeichnung von Verpackungen zum Transport       2.2.2.2  Außenverpackung\ngefährlicher Güter mit Seeschiffen - AM                 Die Beutel sind paarweise in eine Kunststoff-\n001 -\" (Beilage Nr. 157 a zum Bundesanzei-              folie einzuschweißen und in Fässer aus Stahl\nger vom 24. August 1985) unter gleichen                 mit abnehmbarem Deckel der Kodierung 1A2\nBedingungen bauartgeprüft sind.                         mit einem Fassungsraum von höchstens\n140 1 einzusetzen.\n3     Sonstige Vorschriften\n2.3      N a t r i u m h y d r i d z u h ö c h s t e n s 50 %\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als\n40 kg und nicht mehr als 10 kg des Stoffes              in Paraffinöl suspendiert\nenthalten.                                     2.3.1    Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpak-\nkungen zu verpacken.\n4     Angaben im Frachtbrief                         2.3.1 .1 Innenverpackung\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen                Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens\nAngaben ist zu vermerken:                               20 kg in Säcke aus geeignetem Kunststoff zu\n,,Ausnahme Nr. E 24\".                                   verpacken.\n2.3.1 .2 Außenverpackung\nAusnahme Nr. E 25                           Höchstens fünf solcher Säcke sind in Fässer\n(Zulassung der Beförderung                     aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der\nvon Natriumhydrid)                        Kodierung 1A2 mit einem Fassungsraum von\nhöchstens 200 1 einzusetzen.\n1     Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit\n2.4      Verschluß der Fässer\nder Anlage Randnummern 470 und 471 dür-\nfen Natriumhydrid, Natriumhydrid zu mehr als            Die Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Dek-\n50 % bis zu höchstens 80 % in Paraffinöl                kel nach den Nummern 2.1 bis 2.3 sind mit\nsuspendiert und Natriumhydrid zu höchstens              einem Spannringverschluß zu verschließen,\n50 % in Paraffinöl suspendiert als Stoffe der           der verschraubt und mit Dichtschnur so ab-","2100                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\ngedichtet sein muß, daß weder Feuchtigkeit        2        Verpackung und sonstige Vorschriften\neindringen noch vom Inhalt etwas nach\nDie für Stoffe der Anlage Randnummer 471\naußen gelangen kann.\nZiffer 4 Buchstabe a geltenden Vorschriften\n2.5           Bauartprüfung                                              sind entsprechend anzuwenden.\nDie Verpackungen mit oder ohne Innenver-\npackungen müssen einer Bauartprüfung               3       Angaben im Frachtbrief\nnach Anhang V mit Erfolg unterzogen worden                 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nsein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der               Angaben ist zu vermerken:\nVerpackungsgruppe I anzuwenden.\n„Gemisch aus 83 % Siliciumtetrachlorid und\n2.6          Zulassung und Kennzeichnung                                17 % Trichlorsilan (Siliciumchloroform), 4.3,\nGGVE, Ausnahme Nr. E 26\".\n2.6.1        Die Bauart der Verpackungen muß gemäß\nden „Richtlinien über das Verfahren für die\nDurchführung der Bauartprüfung und die\nZulassung von Verpackungen für die Beför-                               Ausnahme Nr. E 27\nderung gefährlicher Güter - R 002 -\" (Ver-                             (Verpackungszulassung\nkehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein.                              für anorganische Nitrite)\n2.6.2        Jede auf Grund der zugelassenen Bauart\nhergestellte (Außen-)Verpackung muß die            1       Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-\nvorgeschriebene Kennzeichnung tragen.                       dung mit der Anlage Randnummer 507 dür-\nfen anorganische Nitrite der Randnummer\n2.7          Verwendung anderer geprüfter                                501 Ziffer 8 auch unter folgenden Bedingun-\nVerpackungen                                                gen befördert werden.\nAbweichend von Nummer 2.5 dürfen auch\nVerpackungen der Kodierung 1A2 verwendet\nwerden, die nach Anhang A.5 der Gefahrgut-          2       Verpackung\nverordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1        2.1     Die Stoffe sind in Mengen bis zu höchstens\nS. 1550) oder nach den „Richtlinien für die                50 kg in widerstandsfähige Säcke aus Papier\nBauartprüfung und die Erteilung der Kenn-                  mit einem Innensack aus geeignetem Kunst-\nzeichnung von Verpackungen zum Transport                    stoff der Kodierung 5M1 zu verpacken.\ngefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM\n001 -\" (Beilage Nr. 157 a zum Bundesanzei-          2.2     Bauartprüfung\nger vom 24. August 1985) unter gleichen\nBedingungen bauartgeprüft sind.                            Die Verpackungen müssen einer Bauartprü-\nfung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen\nworden sein. Es sind die Bedingungen für\n3             Sonstige Vorschriften                                      Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwen-\n3.1           Eine Zusammenpackung mit anderen gefähr-                   den.\nlichen Gütern oder sonstigen Gütern ist nicht\nzugelassen.                                        2.3     Zulassung und Kennzeichnung\n3.2           Die sonstigen für Stoffe der Anlage Rand-          2.3.1   Die Bauart der Verpackungen muß gemäß\nnummer 471 Ziffer 2 Buchstabe b geltenden                  den „Richtlinien über das Verfahren für die\nVorschriften sind entsprechend anzuwenden.                 Durchführung der Bauartprüfung und die\nZulassung von Verpackungen für die Beför-\nderung gefährlicher Güter - R 002 - (Ver-\n4             Angaben im Frachtbrief                                     kehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein.\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen           2.3.2   Jede auf Grund der zugelassenen Bauart\nAngaben ist zu vermerken:                                  hergestellte Verpackung muß die vorge-\n,, ... *), 4.3, GGVE, Ausnahme Nr. E 25\".                  schriebene Kennzeichnung tragen.\n2.4     Verwendung anderer geprüfter\nAusnahme Nr. E 26                           Verpackungen\n(Zulassung der Beförderung\nAbweichend von Nummer 2.2 dürfen auch\neines Gemisches mit Siliciumtetrachlorid)               Verpackungen der Kodierung 5M1 verwendet\nwerden, die nach Anhang A.5 der Gefahrgut-\n1            Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit                 verordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1\nder Anlage Randnummern 470, 471 und 480                     S. 1550) oder nach den „Richtlinien für die\ndarf ein Gemisch aus 83 % Siliciumtetra-                    Bauartprüfung und die Erteilung der Kenn-\nchlorid (SiCl 4 ) und 17 % Trichlorsilan (Sili-             zeichnung von Verpackungen zum Transport\nciumchloroform) als Stoff der Klasse 4.3 unter              gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM\nfolgenden Bedingungen befördert werden.                     001 -\" (Beilage Nr. 157 a zum Bundes-\nanzeiger vom 24. August 1985) unter glei-\n*) = Stoffbezeichnung gemäß Nummer 1.                                    chen Bedingungen bauartgeprüft sind.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987                            2101\n3     Angaben im Frachtbrief                                                      Ausnahme Nr. E 29\n(Verpackungszulassung\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nfür bestimmte Gasgemische)\nAngaben ist zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. E 27\".                                1        Abweichend von§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-\ndung mit der Anlage Randnummern 200, 201\nund 219 dürfen die in der Tabelle in Num-\nAusnahme Nr. E 28                              mer 5 aufgeführten Gasgemische in Fla-\n(Verpackungszulassung                            schen mit einem Fassungsraum von höch-\nfür bestimmte Chlorit-Lösungen)                        stens 150 1 auch unter den nachfolgenden\nBedingungen befördert werden.\n1     Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 dürfen\nwässerige Lösungen von Natriumchlorit und\nKaliumchlorit der Anlage Randnummer 501             2        Verpackung\nZiffer 4 Buchstabe c auch unter folgenden           2.1      Soweit nachfolgend nicht besondere Bestim-\nBedingungen befördert werden.                                mungen festgelegt sind, sind die Vorschriften\nder GGVE anzuwenden, wie sie für die Gas-\ngemische der in Spalte 2 der Tabelle in Num-\n2     Verpackung                                                   mer 5 angegebenen Ziffern zu beachten sind.\n2.1   Die Stoffe sind in Kombinationsverpackungen\n(Kunststoff) der Kodierung 6HA 1 mit einem          2.2      Gemische mit Phosphorwasserstoff dürfen\nhöchstzulässigen Fassungsraum von 2251 zu                    nur in Flaschen aus austenitischen Chrom-\nverpacken.                                                   Nickel-Stählen oder aus Vergütungsstählen\n(wie 46Mn5, 36Mn4 oder 36Mn6) verpackt\nwerden.\n2.2   B au a r t p r ü f u n g\nDie Verpackungen müssen einer Bauartprü-             3        Sonstige Vorschriften\nfung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen\n3.1      Soweit nachfolgend nicht besondere Bestim-\nworden sein. Es sind die Bedingungen für\nmungen festgelegt sind, sind die Vorschriften\nStoffe der Verpackungsgruppe II anzuwen-\nder GGVE anzuwenden, wie sie für die Gas-\nden.\ngemische der in Spalte 2 der Tabelle in Num-\nmer 5 angegebenen Ziffern zu beachten sind.\n2.3   Zulassung und Kennzeichnung\n3.2      Hinsichtlich Mindestprüfdruck bzw. Füllungs-\n2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß                         druck gelten die in den Spalten 3 und 4 der\nden „Richtlinien über das Verfahren für die                   Tabelle in Nummer 5 zugelassenen Werte.\nDurchführung der Bauartprüfung und die\nZulassung von Verpackungen für die Beför-            3.3      Jede Flasche muß mit einem Gasflaschen-\nderung gefährlicher Güter - R 002 - (Ver-                     ventil ausgerüstet sein, das\nkehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein.\n- aus den für die Flaschen zulässigen Stahl-\ntypen oder aus Messing MS 58 hergestellt\n2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart\nhergestellte Außenverpackung muß die vor-                        ist,\ngeschriebene Kennzeichnung tragen.                            - in einem Temperaturbereich von -20 °C bis\n90 °C gegen Über- und Unterdruck gas-\ndicht ist,\n2.4   Verwendung anderer geprüfter\nVerpackungen                                                  - eine gasdicht schließende und unverlier-\nbare mit dem Ventil verbundene Ver-\nAbweichend von Nummer 2.2 dürfen auch                            schlußmutter aus Metall hat,\nVerpackungen der Kodierung 6HA 1 verwen-\ndet werden, die nach Anhang A.5 der Gefahr-                   - nur mit einem Spezialschlüssel betätigt\ngutverordnung Straße vom 22. Juli 1985                           werden kann,\n(BGBI. 1 S. 1550) oder nach den „Richtlinien                  - mit einem Außengewinde W 21,8 x 1/14\"\nfür die Bauartprüfung und die Erteilung der                      links versehen ist.\nKennzeichnung von Verpackungen zum\nTransport gefährlicher Güter mit Seeschiffen         3.4      An den Flaschen muß der Anschlußstutzen\n- AM 001 -\" (Beilage Nr. 157 a zum Bundes-                    des Ventils durch die Mutter verschlossen\nanzeiger vom 24. August 1985) unter glei-                     und das Ventil durch eine Kappe geschützt\nchen Bedingungen bauartgeprüft sind.                          sein.\n3.5      Die vorbezeichneten Flaschen sind alle\n3     Angaben im Frachtbrief                                       2 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung\ndurch einen behördlich anerkannten Sach-\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen                     verständigen zu unterziehen. Werden zur\nAngaben ist zu vermerken:                                    Beförderung Flaschen aus manganhaltigem\n,,Ausnahme Nr. E 28\".                                        Stahl verwendet, so sind diese bei der Prü-","2102                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nfung einer sorgfältigen inneren Untersuchung          2             Verpackung\nzu unterziehen.\n2.1           Innenverpackung\n3.6          Jedes Versandstück muß dauerhaft mit je                             Höchstens 10 ml der Stoffe sind in geeignete\neinem Zettel nach Muster 3 und 6.1 des                              dicht zu verschließende Glasgefäße (Ampul-\nAnhangs IX der GGVE gekennzeichnet sein.                            len) zu verpacken, die zu höchstens 20 mit\ngeeigneten nicht brennbaren Füllstoffen in\n3.7         Die Versendung ist als Stückgut und Wagen-                            dicht zu verschließende Schutzverpackungen\nladung zugelassen.                                                    aus Stahlblech einzusetzen sind.\n3.8         Die Flaschen dürfen nicht in Kleincontainer\n2.2           Außenverpackung\nverladen werden.\n. Die Schutzverpackungen aus Stahlblech sind\nin Kisten aus Holz der Kodierungen 4C1 oder\n4           Angaben im Frachtbrief                                               4D einzusetzen.\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nAngaben ist zu vermerken:                              2.3           Bauartprüfung\n,,Ausnahme Nr. E 29\".                                                Die Verpackungen mit Innenverpackungen\nmüssen einer Bauartprüfung nach Anhang V\nmit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind\n5           Tabelle der Gasgemische                                               die Bedingungen für Stoffe der Verpackungs-\ngruppe I anzuwenden.\nGas bzw. Gasgemisch          Ziffer  Mindest-     Max.-Druck\nprüfdruck    der Füllung      2.4           Zulassung und Kennzeichnung\nin MPa (bar) in MPa (bar)\n(Überdruck)  (Überdruck)      2.4.1          Die Bauart der Verpackungen muß gemäß\nden „Richtlinien über das Verfahren für die\n2      3                4\nDurchführung der Bauartprüfung und die\nMehr als 7 bis 10 Vol.-%                                                         Zulassung von Verpackungen für die Beför-\nArsenwasserstoff                                                                 derung gefährlicher Güter - R 002 -\" (Ver-\nin Wasserstoff                2 bt)  22,5 (225)   10,0 (100)                     kehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein.\nMehr als 5 bis 7 Vol.-%                                            2.4.2         Jede auf Grund der zugelassenen Bauart\nArsenwasserstoff                                                                 hergestellte Außenverpackung muß die vor-\nin Wasserstoff, Stickstoff                                                       geschriebene Kennzeichnung tragen.\noder Edelgasen\n(außer Xenon)                 2 bt)  22,5 (225)   14,2 (142)\n2.5           Verwendung anderer geprüfter\nO bis 5 Vol.-% Arsen-                                                            Verpackungen\nwasserstoff in Wasserstoff,\nStickstoff oder Edelgasen                                                        Abweichend von Nummer 2.3 dürfen auch\n(außer Xenon)                 2 bt)  22,5 (225)   15,0 (150)                     Verpackungen der Kodierungen 4C1 und 4D\nO bis 10 Vol.-% Diboran                                                          verwendet werden, die nach Anhang A.5 der\nin Wasserstoff, Stickstoff                                                       Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli\noder Edelgasen                                                                   1985 (BGB!. 1S. 1550) oder nach den „Richt-\n(außer Xenon)                 2 et)  22,5 (225)   15,0 (150)                     linien für die Bauartprüfung und die Erteilung\nO bis 15 Vol.-% Phosphor-                                                        der Kennzeichnung von Verpackungen zum\nwasserstoff in Wasserstoff,                                                      Transport gefährlicher Güter mit Seeschiffen\nStickstoff oder Edelgasen                                                        - RM 001 -\" (Beilage Nr. 157 a zum Bundes-\n(außer Xenon)                 2 bt)  22,5 (225)   15,0 (150)                     anzeiger vom 24. August 1985) unter glei-\nObis 20 Vol.-% Silicium-                                                         chen Bedingungen bauartgeprüft sind.\nwasserstoff in Wasserstoff,\nStickstoff oder Edelgasen                                          3             Sonstige Vorschriften\n(außer Xenon)                 2 bt)  22,5 (225)    15,0 (150)\n3.1           Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als\n75 kg.\n3.2           Die sonstigen für Stoffe der Randnummer\nAusnahme Nr. E 30                                       471 Ziffer 2 Buchstabe b geltenden Vorschrif-\n(Zulassung der Beförderung                                 ten sind entsprechend anzuwenden.\nbestimmter Dimethylaminoverbindungen)\n1           Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit            4             Angaben im Frachtbrief\nder Anlage Randnummern 470 und 471 dür-                              Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nfen (Dimethylamino)-Trimethylstannan, Tris-                          Angaben ist zu vermerken:\n(dimethylamino)-boran und Tetrakis( dime-\nthylamino)-titan als Stoffe der Klasse 4.3                           ,, ... *), 4.3, GGVE, Ausnahme Nr. E 30\".\nunter nachfolgenden Bedingungen befördert\nwerden.                                                *) = Stoffbezeichnung gemäß Nummer 1.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987                           2103\nAusnahme Nr. E 31                   3         Sonstige Vorschriften\n(Verpackungszulassung                          Die mit Äthylchlorid gefüllten Innengefäße\n3.1\nfür Äthylchlorid)                          aus Glas sind vor der Verpackung einer Prü-\nfung gemäß Anhang II Randnummer 1292 zu\n1     Abweichend von§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-                  unterziehen. Andere Prüfverfahren dürfen\ndung mit der Anlage Randnummern 205 und                    gemäß den Bestimmungen der Ausnahme\n206 darf Äthylchlorid der Randnummer 201                   Nr. E 19 der Eisenbahn-Gefahrgutausnah-\nZiffer 3 Buchstabe bt auch unter den nach-                  meverordnung angewendet werden.\nfolgenden Bedingungen befördert werden.\n3.2      Die Innengefäße aus Glas dürfen nur mit\nhöchstens 0,76 g/ml Fassungsraum gefüllt\n2      Verpackung                                                 sein.\nDer Stoff ist in zusammengesetzte Verpak-\nkungen zu verpacken.\n4        Angaben im Frachtbrief\n2.1   Innenverpackung                                            Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nAngaben ist zu vermerken:\nDer Stoff ist in geeignete Innengefäße aus\nGlas mit einem Fassungsraum von höch-                       ,,Ausnahme Nr. E 31 \".\nstens 150 ml, die einzeln mit geeigneten Pol-\nster- und Saugstoffen in eine Faltschachtel\naus Pappe einzusetzen sind, zu verpacken.                               Ausnahme Nr. E 32\n(Verpackungszulassung\n2.2   Außenverpackung                                                       für Nickelkatalysatoren)\nHöchstens 300 Faltschachteln mit Innengefä-\nßen aus Glas sind in eine Kiste aus Sperrholz     1        Abweiehend von§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-\nder Kodierung 4D oder aus Pappe der Kodie-                 dung mit der Anlage Randnummern 430 und\nrung 4G, die mit einer geeigneten Folie aus                438 dürfen Nicketkatalysatoren in Form von\nKunststoff ausgekleidet ist, mit Polsterstoffen            Tabletten oder Pulver, die von der Bundes-\n(z.B. Holzwolle) in ausreichender Menge ein-               anstalt für Materialforschung und -prüfung\nzusetzen.                                                  geprüft worden sind, der Randnummer 431\nZiffer 6 Buchstabe a auch unter folgenden\n2.3   Bauartprüfung                                              Bedingungen befördert werden.\nDie Verpackungen mit Innenverpackungen\nmüssen einer Bauartprüfung nach Anhang V\n2        Verpackung\nmit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind\ndie Bedingungen für Stoffe der Verpackungs-       2.1      Ve rpac ku n g s arten\ngruppe II anzuwenden.                                      Der Stoff ist in hermetisch (dicht) zu ver-\nschließende       Kombinationsverpackungen\n2.4   Zulassung und Kennzeichnung                                (Kunststoff) der Kodierung 6HA 1 oder in Fäs-\n2.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß                      ser aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der\nden „Richtlinien über das Verfahren für die                Kodierung 1A2 mit einem oder mehreren\nDurchführung der Bauartprüfung und die                     Innensäcken aus geeignetem Kunststoff mit\nZulassung von Verpackungen für die Beför-                  einem höchstzulässigen Fassungsraum von\nderung gefährlicher Güter - R 002 -\" (Ver-                 250 1 zu verpacken.\nkehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein.\n2.2      Bauartprüfung\n2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart\nhergestellte Außenverpackung muß die vor-                  Die Verpackungen mit oder ohne Innenver-\ngeschriebene Kennzeichnung tragen.                         packungen müssen einer Bauartprüfung\nnach Anhang V mit Erfolg unterzogen worden\nsein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der\n2.5   Verwendung anderer geprüfter                               Verpackungsgruppe I anzuwenden.\nVerpackungen\nAbweichend von Nummer 2.3 dürfen auch             2.3      Zulassung und Kennzeichnung\nVerpackungen der Kodierung 4D oder 4G\nverwendet werden, die nach Anhang A.5 der         2.3.1    Die Bauart der Verpackungen muß gemäß\nGefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli                    den „Richtlinien über das Verfahren für die\n1985 (BGBI. 1S. 1550) oder nach den „Richt-                Durchführung der Bauartprüfung und die\nlinien für die Bauartprüfung und die Erteilung             Zulassung von Verpackungen für die Beför-\nder Kennzeichnung von Verpackungen zum                     derung gefährlicher Güter - R 002 -\" (Ver-\nTransport gefährlicher Güter mit Seeschiffen               kehrsblatt 1985 S. 518t zugelassen sein.\n- AM 001 -\" (Beilage Nr. 157 a zum Bundes-        2.3.2    Jede auf Grund der zugelassenen Bauart\nanzeiger vom 24. August 1985) unter glei-                  hergestellte Verpackung muß die vorge-\nchen Bedingungen bauartgeprüft sind.                       schriebene Kennzeichnung tragen.","2104                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n2.4   Verwendung anderer geprüfter                              verordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1\nVerpackungen                                              S. 1550) oder nach den „Richtlinien für die\nAbweichend von Nummer 2.3 dürfen auch                     Bauartprüfung und die Erteilung der Kenn-\nVerpackungen der Kodierungen 1A2 und                      zeichnung von Verpackungen zum Transport\n6HA 1 verwendet werden, die nach Anhang                   gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM\n001 -\" (Beilage Nr. 157 a zum Bundesanzei-\nA.5 der Gefahrgutverordnung Straße vom\n22. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1550) oder nach den              ger vom 24. August 1985) unter gleichen\n„Richtlinien für die Bauartprüfung und die                Bedingungen bauartgeprüft sind.\nErteilung der Kennzeichnung von Verpackun-\ngen zum Transport gefährlicher Güter mit          3       Angaben im Frachtbrief\nSeeschiffen - RM 001 -\" (Beilage Nr. 157 a\nzum Bundesanzeiger vom 24. August 1985)                   Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nunter gleichen Bedingungen bauartgeprüft                  Angaben ist zu vermerken:\nsind.                                                      ,,Ausnahme Nr. E 33\".\n3      Angaben im Frachtbrief\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen                                Ausnahme Nr. E 34\nAngaben ist zu vermerken:                                           (Zulassung der Beförderung\nvon Treibladungsanzündern)\n,,Metalle in pyrophorer Form (Nickelkatalysa-\ntoren in Form von Tabletten/Pulver), 4.2, Zif-\nfer 6 a, GGVE, Ausnahme Nr. E 32\".                 1       Abweichend von§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit\nder Anlage Randnummern 130 und 131 dür-\nfen Treibladungsanzünder mit verbrennbarer\nAusnahme Nr. E 33                            Hülle als Gegenstände der Klasse 1 b unter\n(Verpackungszulassung                         nachfolgenden Bedingungen befördert wer-\nfür bestimmte organische Peroxide)                    den.\n1     Abweichend von§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-          2       Verpackung\ndung mit der Anlage Randnummer 554\nAbs. 12 Buchstabe b Satz 1 dürfen organi-                  Die Gegenstände sind in geeignete Verpak-\nsche Peroxide der Randnummer 551 Ziffern                   kungen zu verpacken.\n10, 14 und 18 auch unter nachfolgenden\nBedingungen befördert werden.                      2.1     Innere Einsätze\nDie Treibladungsanzünder sind in Einsätzen\n2     Verpackung                                                 aus geeignetem Kunststoff so festzulegen,\n2.1   Die Stoffe sind in Fässer aus Stahl mit nicht              daß eine gegenseitige Berührung oder\nabnehmbarem Deckel der. Kodierung 1A 1 mit                 Berührung mit Wänden, Boden und Deckel\neinem höchstzulässigen Fassungsraum von                    der Außenverpackung ausgeschlossen ist.\n220 1 zu verpacken.\n2.2     Außenverpackung\n2.2   Bauartprüfung\nEs sind mit Schrauben oder gleichwertigen\nDie Verpackungen müssen einer Bauartprü-                   Verschlüssen zu verschließende Kisten aus\nfung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen                   Holz der Kodierung 4C1 zu verwenden. Die\nworden sein. Es sind die Bedingungen für                   Verwendung von Nägeln ist nicht zugelassen.\nStoffe der Verpackungsgruppe I anzuwen-\nden.                                               2.3     Bauartprüfung\n2.3   Zulassung und Kennzeichnung                                Die Verpackungen mit Innenverpackungen\nmüssen einer Bauartprüfung nach Anhang V\n2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß\nmit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind\nden „Richtlinien über das Verfahren für die\ndie Bedingungen für Stoffe der Verpackungs-\nDurchführung der Bauartprüfung und die\ngruppe II anzuwenden.\nZulassung von Verpackungen für die Beför-\nderung gefährlicher Güter - R 002 -\" (Ver-\nkehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein.           2.4     Zulassung und Kennzeichnung\n2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart             2.4.1   Die Bauart der Verpackungen ·muß gemäß\nhergestellte Verpackung muß die vorge-                     den „Richtlinien über das Verfahren für die\nschriebene Kennzeichnung tragen.                           Durchführung der Bauartprüfung und die\nZulassung von Verpackungen für die Beför-\n2.4   Verwendung anderer geprüfter                               derung gefährlicher Güter - R 002 -\" (VkBI.\nVerpackungen                                               1985 S. 518) zugelassen sein.\nAbweichend von Nummer 2.2 dürfen auch              2.4.2   Jede auf Grund der zugelassenen Bauart\nVerpackungen der Kodierung 1A 1 verwendet                  hergestellte Außenverpackung muß die vor-\nwerden, die nach Anhang A.5 der Gefahrgut-                 geschriebene Kennzeichnung tragen.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987                            2105\n2.5 Verwendung anderer geprüfter                     2.3      Zulassung und Kennzeichnung\nVerpackungen\n2.3.1     Die Bauart der Verpackungen muß gemäß\nAbweichend von Nummer 2.3 dürfen auch                     den „Richtlinien über das Verfahren für die\nVerpackungen der Kodierung 4C1 verwendet                  Durchführung der Bauartprüfung und die\nwerden, die nach Anhang A.5 der Gefahrgut-                Zulassung von Verpackungen für die Beför-\nverordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1              derung gefährlicher Güter - R 002 -\" (Ver-\nS. 1550) oder nach den „Richtlinien für die                kehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein.\nBauartprüfung und die Erteilung der Kenn-\n2.3.2    Jede auf Grund der zugelassenen Bauart\nzeichnung von Verpackungen zum Transport\nhergestellte Verpackung muß die vorge-\ngefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM\nschriebene Kennzeichnung tragen.\n001 -\" (Beilage Nr. 157 a zum Bundesanzei-\nger vom 24. August 1985) unter gleichen\nBedingungen bauartgeprüft sind.                  2.4       Verwendung anderer geprüfter\nVerpackungen\n3   Sonstige Vorschriften                                      Abweichend von Nummer 2.2 dürfen auch\n3.1 Die Treibladungsanzünder müssen vor der                    Verpackungen der Kodierung 1A2 verwendet\nerstmaligen Versendung von der Bundesan-                   werden, die nach Anhang A.5 der Gefahrgut-\nstalt für Materialforschung und -prüfung oder              verordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1\ndem Bundesinstitut für Chemisch-Technische                 S. 1550) oder nach den „Richtlinien für die\nUntersuchungen beim Bundesamt für Wehr-                    Bauartprüfung und die Erteilung der Kenn-\ntechnik und Beschaffung geprüft und zur                    zeichnung von Verpackungen zum Transport\nBeförderung im Rahmen dieser Ausnahme                      gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM\nzugelassen sein.                                           001 -\" (Beilage Nr. 157 a zum Bundesanzei-\nger vom 24. August 1985) unter gleichen\n3.2 Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als              Bedingungen bauartgeprüft sind.\n100 kg.\n3.3 Die sonstigen für Gegenstände der Rand-           3        Sonstige Vorschriften\nnummer 131 Ziffer 2 Buchstabe c geltenden                  Jedes Faß ist vor der erstmaligen Befüllung\nVorschriften sind entsprechend anzuwenden.                 einer Dichtheitsprüfung nach der Anlage\nRandnummer 1560 zu unterziehen.\n4    Angaben im Frachtbrief\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nAngaben ist zu vermerken:                       4         Angaben im Frachtbrief\n„Treibladungsanzünder mit verbrennbarer                  Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nHülle, 1 b, GGVE, Ausnahme Nr. E 34\".                     Angaben ist zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. E 35\".\nAusnahme Nr. E 35\n(Verpackungszulassung\nfür Natriumamid)                                        Ausnahme Nr. E 36\n(Verpackungszulassung\nfür Raney-Nickel-Katalysatoren)\n1   Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-\ndung mit der Anlage Randnummer 475 darf\nNatriumamid der Randnummer 471 Ziffer 3          1        Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-\nauch unter folgenden Bedingungen befördert                 dung mit der Anlage Randnummern 430 und\nwerden.                                                    438 dürfen Raney-Nickel-Katalysatoren - in\nWasser aufgeschlämmt - (Metalle in pyro-\n2    Verpackung                                                phorer Form) der Randnummer 431 Ziffer 6\nBuchstabe a auch unter nachfolgenden\n2.1  Der Stoff ist in hermetisch (dicht) verschlos-            Bedingungen befördert werden.\nsene Fässer aus Stahl mit abnehmbarem\nDeckel der Kodierung 1A2 mit einem Fas-\nsungsraum von höchstens 250 1 zu verpak-         2        Verpackung\nken. Die Fässer müssen mit einem Einfüll-\n2.1      Der Stoff ist in Fässer aus Stahl mit abnehm-\nund Entlüftungsstutzen versehen sein. Der in\nbarem Deckel der Kodierung 1A2 mit einem\nden Gefäßen nach der Füllung verbleibende\nFassungsraum von höchstens 250 1 zu ver-\nLeerraum muß mit Stickstoff ausgefüllt sein.              packen.\n2.2  Bauartprüfung\n2.2      Bauartprüfung\nDie Verpackungen müssen einer Bauartprü-\nfung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen                  Die Verpackungen müssen einer Bauartprü-\nworden sein. Es sind die Bedingungen für                  fung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen\nStoffe der Verpackungsgruppe II anzuwen-                  worden sein. Es sind die Bedingungen für\nden. Zusätzlich ist eine Prüfung nach An-                 Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwen-\nhang V Randnummer 1553 durchzuführen.                     den.","2106                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n2.3    Zulassung und Kennzeichnung                                werden, die nach Anhang A.5 der Gefahrgut-\n2.3.1  Die Bauart der Verpackungen muß gemäß                      verordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1\nS. 1550) oder nach den „Richtlinien für die\nden „Richtlinien über das Verfahren für die\nBauartprüfung und die Erteilung der Kenn-\nDurchführung der Bauartprüfung und die\nzeichnung von Verpackungen zum Transport\nZulassung von Verpackungen für die Beför-\ngefährlicher Güter mit Seeschiffen - AM\nderung gefährlicher Güter - R 002 -\" (Ver-\nkehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein.                   001 -\" (Beilage Nr. 157 a zum Bundesanzei-\nger vom 24. August 1985) unter gleichen\n2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart                      Bedingungen (einschließlich denen nach\nhergestellte Verpackung muß die vorge-                     Nummer 2.4) bauartgeprüft sind.\nschriebene Kennzeichnung tragen.\n2.4   Druckau sg I eich svo rri c htu ng                 3        Sonstige Vorschriften\n3.1     Jedes Versandstück ist zusätzlich mit Zetteln\nDie Fässer müssen mit einer geeigneten\nnach Muster Nummer 11 des Anhangs IX zu\nDruckausgleichsvorrichtung versehen sein.\nkennzeichnen.\nDie Eignung ist im Rahmen der Bauartprü-\nfung nach Nummer 2.2 gemäß den nachfol-            3.2      Die Versandstücke sind stehend zu verladen\ngenden Bedingungen nachzuweisen.                           und so zu sichern, daß sie während der\n2.4.1 Es ist eine Prüfung der Baumuster in bezug                  Beförderung nicht herunterfallen oder umkip-\nauf ihre grundsätzliche Eignung für den vor-               pen können.\nliegenden Verwendungszweck und auf Über-\neinstimmung mit den zugehörigen Unterlagen         3.3     Die Ladefläche der Güterwagen muß aus-\nvorzunehmen. Aus den Unterlagen müssen                     reichend belüftet sein.\ninsbesondere die Funktionsweise, die funk-\ntionswichtigen Abmessungen sowie die Art           4       Angaben im Frachtbrief\nder verwendeten Werkstoffe ersichtlich sein.               Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\n2.4.2 Sechs Prüfmuster sind bei Raumtemperatur                   Angaben ist zu vermerken:\neiner Druckprüfung mit Luft zu unterziehen.\n,,Metalle in pyrophorer Form, in Wasser auf-\nDie Prüfung soll der Feststellung des\ngeschlämmt (Raney-Nickel-Katalysatoren),\nAnsprechdruckes und der Dichtheit gegen-\n4.2, GGVE, Ausnahme Nr. E 36\".\nüber der Atmosphäre bis zum Ansprechen\nund nach dem Schließen im Bereich der Be-\ntriebstemperaturen dienen. Der Ansprech-                                 AusnahmeNr. E 37\ndruck darf den Dichtheitsprüfdruck für die                           (Zulassung der Beförderung\nFässer nicht übersteigen.                                               von Tributylphosphin)\n2.4.3 An sechs Prüfmustern ist bei Raumtempera-\ntur eine Prüfung der Abblaseleistung vorzu-        1       Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit\nnehmen. Die Prüfung soll der Fest~tellung                  der Anlage Randnummern 430 und 431 darf\ndienen, daß die Prüfmuster die zur Druckent-               Tributylphosphin als Stoff der Klasse 4.2\nlastung erforderliche Gasmenge abblasen.                   unter nachfolgenden Bedingungen befördert\nDie Prüfung kann entfallen, sofern aus den                 werden.\nAbmessungen und der Funktionsweise der.\nBaumuster ersehen werden kann, daß min-            2       Verpackung\ndestens eine gleichgroße oder größere Gas-\nmenge als die zur Druckentlastung erforder-        2.1     Der Stoff ist in Kombinationsverpackungen\nliche abgeblasen wird.                                     (Glas, Porzellan oder Steinzeug) mit einem\nluftdicht verschließbaren Innengefäß mit\n2.4.4  Nach dieser Belastungsprüfung ist zusätzlich\neinem Fassungsraum von höchstens 5 1und\neine weitere Dichtheitsprüfung nach Nummer\neiner faßförmigen Außenverpackung aus\n2.4.2 durchzuführen. Die Prüfung kann entfal-\nStahl der Kodierung 6PA 1 zu verpacken.\nlen, wenn die Prüfung nach Nummer 2.4.3\nentfallen ist.                                    2.2     Der Stoff darf auch in luftdicht zu verschlie-\n2.4.5 Zur Prüfung der Dichtheit der Verbindung                   ßende Kanister aus Stahl mit nicht abnehm-\nzwischen dem Faß und der Druckent-                         barem Deckel der Kodierung 3A 1 verpackt\nlastungsvorrichtung sind drei Baumuster bei                werden.\nRaumtemperatur einer Dichtheitsprüfung mit\nLuft zu unterziehen. Die Dichtheit der Verbin-     2.3     Der Stoff darf auch in luftdicht zu verschlie-\ndung muß bei steigendem Druck bis zum                      ßende Fässer aus Stahl mit nicht abnehmba-\nAnsprechen der Druckentlastungsvorrichtung                 rem Deckel der Kodierung 1A 1 mit einem\nim Bereich der Betriebstemperaturen ge-                    höchstzulässigen Fassungsraum von 200 1\nwährleistet sein.                                          verpackt werden.\n2.5   Verwendung anderer geprüfter                       2.4     Bauartprüfung\nVerpackungen                                               Die Verpackungen müssen einer Bauartprü-\nAbweichend von Nummer 2.2 dürfen auch                      fung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen\nVerpackungen der Kodierung 1A2 verwendet                   worden sein. Es sind die Bedingungen für","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987                                          2107\nStoffe der Verpackungsgruppe I anzuwen-                                   Ausnahme Nr. E 38\nden.                                                                (Zulassung der Beförderung\nvon Airbag- und Gurtstrammer-Einheiten)\n2.5    Zulassung und Kennzeichnung\n2.5.1  Die Bauart der Verpackungen muß gemäß           1        Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit\nden „Richtlinien über das Verfahren für die              der Anlage Randnummern 170 und 171 dür-\nDurchführung der Bauartprüfung und die                   fen „Gurtstrammer-Einheiten\", ,,Fahrer-Air-\nZulassung von Verpackungen für die Beför-                 bag-Einheiten\" und „Beifahrer-Airbag-Einhei-\nderung gefährlicher Güter - R 002 -\" (Ver-                ten\" - jeweils nach dem Sprengstoffgesetz\nkehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein.                  zugelassen durch die Bundesanstalt für\nMaterialforschung und -prüfung und mit\n2.5.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart                    einem Zulassungszeichen „BAM-PTr0 ... \"\nhergestellte (Außen-)Verpackung muß die                   versehen - als pyrotechnische Gegenstände\nvorgeschriebene Kennzeichnung tragen.                     für technische Zwecke der Klasse 1 c unter\nden folgenden Bedingungen befördert wer-\n2.6    Verwendung anderer geprüfter                             den.\nVerpackungen                                             Bem.: In Kraftfahrzeuge eingebaute Gegenstände nach Nummer 1\nunterliegen bei Beförderung der Kraftfahrzeuge nicht den\nAbweichend von Nummer 2.4 dürfen auch                           Vorschriften der GGVE.\nVerpackungen der Kodierungen 6PA 1, 3A 1\nund 1A 1 verwendet werden, die nach Anhang     2         Verpackung\nA.5 der Gefahrgutverordnung Straße vom\nDie Gegenstände sind in geeignete Verpak-\n22. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1550) oder nach den\nkungen zu verpacken.\n„Richtlinien für die Bauartprüfung und die\nErteilung der Kennzeichnung von Verpackun-     2.1       Innere Formteile\ngen zum Transport gefährlicher Güter mit\nSeeschiffen - AM 001 -\" (Beilage Nr. 157 a                Die Gegenstände sind in den Versandstük-\nzum Bundesanzeiger vom 24. August 1985)                   ken mit schwer entflammbaren Kunststoff-\nunter gleichen Bedingungen bauartgeprüft                 formteilen festzulegen.\nsind.                                           2.2      Außenverpackung\nEs sind Kisten aus Stahl der Kodierung 4A 1,\n3     Sonstige Vorschriften                                     aus Holz der Kodierung 4C1 oder aus Pappe\n3.1                                                            der Kodierung 4G zu verwenden.\nDie Verpackungen dürfen nur zu höchstens\n90 % ihres Fassungsraumes gefüllt sein.         2.3      Bauartprüfung\nDie Verpackungen mit Innenverpackungen\n3.2   Die Zusammenpackung mit anderen gefähr-                  müssen einer Bauartprüfung nach Anhang V\nlichen Gütern sowie mit Baumwolle, Säge-                 mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind\nmehl oder ähnlichen brennbaren Materialien               die Bedingungen für Gegenstände der Ver-\nmit großer Oberfläche ist nicht zugelassen.              packungsgruppe II anzuwenden.\n3.3   Jedes Versandstück ist mit Zetteln nach         2.4      Zulassung und Kennzeichnung\nMuster Nummer 4.2 und 6.1 des Anhangs IX\n2.4.1    Die Bauart der Verpackungen muß gemäß\nzu kennzeichnen.\nden „Richtlinien über das Verfahren für die\nDurchführung der Bauartprüfung von Verpak-\n3.4   Die sonstigen für Stoffe der Randnummer                  kungen für die Beförderung gefährlicher\n431 Ziffer 3 geltenden Vorschriften sind ent-            Güter- R 002 -\" (Verkehrsblatt 1985 S. 518)\nsprechend anzuwenden.                                    zugelassen sein.\n2.4.2    Jede auf Grund der zugelassenen Bauart\nAngaben im Frachtbrief                                   hergestellte Außenverpackung muß die vor-\n4\ngeschriebene Kennzeichnung tragen.\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nAngaben ist zu vermerken:                       2.5      Verwendung anderer geprüfter\nVerpackungen\n„Tributylphosphin, 4.2, GGVE, Ausnahme\nEs dürfen auch Verpackungen der Kodierung\nNr. E 37\".\n4A 1, 4C1 oder 4G verwendet werden, die\nnach Anhang A.5 der Gefahrgutverordnung\nStraße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1550)\n5     Übergangsvorschriften                                    oder nach den „Richtlinien für die Bauartprü-\nDie auf Grund der Ausnahmegenehmigung                    fung und die Erteilung der Kennzeichnung\nNr. E 28/78 (3. Neufassung) vom 14. Dezem-               von Verpackungen zum Transport gefähr-\nber 1984 (Verkehrsblatt 1985 S. 462) geprüf-             licher Güter mit Seeschiffen - AM 001 -\"\nten, zugelassenen und gekennzeichneten                   (Beilage Nr. 157 a zum Bundesanzeiger vom\nVerpackungen dürfen bis zum 30. April 1990               24. August 1985) unter gleichen Bedingun-\nweiterverwendet werden.                                 gen bauartgeprüft sind.","2108                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n3      Sonstige Vorschriften                                      Durchführung der Bauartprüfung und die\nZulassung von Verpackungen für die Beför-\n3.1    Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als\nderung gefährlicher Güter - R 002 -\" (Ver-\n60 kg.\nkehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein.\n3.2    Die Zusammenpackung mit anderen gefähr-            2.3.2   Jede auf Grund der zugelassenen Bauart\nlichen Gütern sowie mit sonstigen Gütern ist               hergestellte Verpackung muß die vorge-\nnicht zugelassen.                                          schriebene Kennzeichnung tragen.\n3.3    Jedes Versandstück ist mit einem Gefahrzet-        2.4     Verwendung anderer geprüfter\ntel nach Muster Nummer 1 des Anhangs IX                    Verpackungen\nzu kennzeichnen.\nAbweichend von Nummer 2.2 dürfen auch\n3.4    Die Beförderung     als  Expreßgut   ist zu-               Verpackungen der Kodierung 1A2 verwendet\ngelassen.                                                  werden, die nach Anhang A.5 der Gefahrgut-\nverordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1\n3.5    Die sonstigen Vorschriften der Randnum-                    S. 1550) oder nach den „Richtlinien für die\nmern 172, 183 Satz 1, 184, 185 Abs. 1, 186,                Bauartprüfung und die Erteilung der Kenn-\n187 Abs. 2 - vgl. Nummer 3.3 -, 188 und 189                zeichnung von Verpackungen zum Transport\nsind entsprechend anzuwenden.                              gefährlicher Güter mit Seeschiffen - AM\n001 -\" (Beilage Nr. 157 a zum Bundesanzei-\n4      Angaben im Frachtbrief/in der Expreßgut-                   ger vom 24. August 1985) unter gleichen\nkarte                                                      Bedingungen bauartgeprüft sind.\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\n3       Sonstige Vorschriften\nAngaben ist zu vermerken:\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als\n„Pyrotechnische Gegenstände für technische\n220 kg.\nZwecke, 1 c, GGVE, Ausnahme Nr. E 38\".\n4       Angaben im Frachtbrief\n5      Übergangsvorschriften\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nBis zum 30. Juni 1988 dürfen auch Transport-\nAngaben· ist zu vermerken:\nrahmengestelle aus Stahlblech und Sperrholz\nals Außenverpackung verwendet werden,                       ,,Ausnahme Nr. E 39\".\nwenn die Bauart der Versandstücke von der\nBundesanstalt für Materialforschung und                                 Ausnahme Nr. E 40\n-prüfung zugelassen und jedes Versandstück                             (Verpackungszulassung\nnach den Vorschriften dieser Zulassungs-                                  für Äthylalkohol)\nstelle gekennzeichnet ist.\n1       Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-\nAusnahme Nr. E 39\ndung mit der Anlage Randnummern 300\n(Verpackungszulassung                            Abs. 1, 306 Abs. 1 Buchstabe a und An-\nfür Phosphorpentasulfid)                          hang V dürfen Äthylalkohol und seine wässe-\nrigen Lösungen mit mehr als 70 % Äthyl-\nalkohol der Randnummer 301 Ziffer 3 Buch-\n1      Abweichend von§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-                   stabe b übergangsweise bis zum 31. Dezem-\ndung mit der Anlage Randnummer 409 Abs. 1\nber 1999 auch unter folgenden Bedingungen\ndarf Phosphorpentasulfid der Randnummer\nbefördert werden.\n401 Ziffer 8 auch unter folgenden Bedingun-\ngen befördert werden.\n2       Verpackung\n2      Verpackung                                                  Die Stoffe sind in Fässer aus Stahl mit nicht\nabnehmbarem Deckel mit einem Fassungs-\n2.1    Der Stoff ist in luft- und feuchtigkeitsdicht                raum von mehr als 450 1 bis zu höchstens\nzu verschließende Fässer aus Stahl mit                      6301 zu verpacken. Hinsichtlich Bau, Aus-\nabnehmbarem Deckel der Kodierung 1A2 zu                    rüstung, Bauartprüfung und -zulassung sowie\nverpacken.                                                  Kennzeichnung sind die für Fässer aus Stahl\n2.2     Bauartprüfung                                              der Kodierung 1A 1 des Anhangs V Rand-\nnummer 1520 geltenden Vorschriften ent-\nDie Verpackungen müssen einer Bauartprü-                   sprechend anzuwenden. Dabei ist abwei-\nfung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen                    chend von Randnummer 1512 das Verpak-\nworden sein. Es sind die Bedingungen für                    kungssymbol der Vereinten Nationen durch\nStoffe der Verpackungsgruppe II anzuwen-                   die Abkürzung „GGVE/GGVS\" zu ersetzen\nden.                                                        und auf die Angabe der Kodierung „ 1A 1\" in\nder Kennzeichnung zu verzichten. Zusätzlich\n2.3     Zulassung und Kennzeichnung                                sind die Fässer nach den Vorschriften des\n2.3.1  Die Bauart der Verpackungen muß gemäß                      Anhangs X Absätze 1.5 und 1.5.5 wiederkeh-\nden „Richtlinien über das Verfahren für die                renden Prüfungen zu unterziehen. Der Prüf-","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987                            2109\ndruck ist nach den Bestimmungen des                       meinen Einleitung der Anlage zur Zweiten\nAnhangs V Randnummer 1554 zu ermitteln.                   Verordnung zur Änderung der Verordnung\nDie Prüfbescheinigungen sind für die Ver-                 über die Beförderung gefährlicher Güter mit\nwendungsdauer des jeweiligen Fasses auf-                  Seeschiffen vom 27. Juni 1986 (BGBI. 1\nzubewahren.                                               S. 953) anerkannt sind.\n3   Sonstige Vorschriften\nAusnahme Nr. E 43\n3.1 Die Fässer müssen vor dem 1. Mai 1985 für                          (TCDD-Analysen-Standards)\ndie in Nummer 1 genannten Stoffe erstmals in\nVerkehr gebracht sein.                           1        Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2\nNr. 1 in Verbindung mit der Anlage Randnum-\n3.2 In den Fässern dürfen nur die in Nummer 1\nmern 3 Abs. 5 und 601 Bern. 2 zur Ziffer 17\ngenannten Stoffe befördert werden.                        Buchstabe a dürfen Analysen-Standards mit\n2,3, 7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin\n4   Angaben im Frachtbrief                                    (2,3,7,8-TCCD) unter nachfolgenden Bedin-\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen                 gungen als Stoffe der Klasse 6.1 befördert\nAngaben ist zu vermerken:                                 werden.\n,,Ausnahme Nr. E 40\".\n2        Verpackung\n2.1       Verpackung für gelöste Analysen-\nAusnahme Nr. E 41                           Standards\n(Zulassung der Beförderung\n2.1.1     Innenverpackung\nbestimmter radioaktiver Stoffe\nals Expreßgut)                           Das· 2,3,7,8-TCCD ist in Konzentrationen bis\nzu höchstens 55 mg/kg (55 ppm-parts per\n1   Abweichend von der Anlage Randnummer                     million) mit geeigneten organischen Lösemit-\n1659 Abs. 3 letzter Satz dürfen radioaktive              teln (z. 8. Toluol, lsooktan, Nonan, Methanol,\nStoffe auch in Versandstücken, die schwerer              2,2,4-Trimethylpentan) in Mengen bis zu\nsind als 50 kg, unter folgenden Bedingungen               höchstens 1,2 ml in Glasampullen zu füllen.\nals Expreßgut befördert werden.                           Höchstens 3 zugeschmolzene Glasampullen\nsind - einzeln eingeschweißt in einen Beutel\naus Kunststoffolie - mit geeigneten Saugstof-\n2   Sonstige Vorschriften\nfen, deren Menge genügen muß, um 200 %\n2.1 Die Summe der auf den Gefahrzetteln an-                  der enthaltenen Flüssigkeit aufzusaugen, in\ngegebenen Transportkennzahlen darf in                     eine dicht verschlossene Dose aus Metall\nGepäckwagen, in für die Beförderung von                  einzusetzen.\nExpreßgut vorgesehenen gedeckten Güter-\n2.1.2     Außenverpackung\nwagen und in Gepäckabteilen von Reisezug-\nwagen nicht mehr als 10 betragen.                        Je eine solche Dose aus Metall ist mit wider-\nstandsfähigen Polsterstoffen (z. B. Phenol-\n2.2 Vor der Aufgabe von Versandstücken mit                    harzschaum) in ein Faß aus Metall der Kodie-\neinem Gewicht von mehr als 100 kg müssen                  rung 1A2 oder 1B2 einzusetzen. Die Fässer\nsich Absender und die beteiligten Eisenbah-               müssen eine sichere Verschlußeinrichtung\nnen über die Beförderungsbedingungen ver-                 aufweisen, die sich nicht von selbst öffnet,\nständigen.                                                nicht unabsichtlich geöffnet werden kann und\neinem etwaigen Druckanstieg im Inneren der\n3   Angaben in der Expreßgutkarte                             Verpackung standhält.\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen         2.1.3    Bauartprüfung\nAngaben ist zu vermerken:                                 Die Verpackungen mit Innenverpackungen\n,,Ausnahme Nr. E 41 \".                                    müssen einer Bauartprüfung nach folgenden\nVorschriften mit Erfolg unterzogen worden\nsein.\nAusnahme Nr. E 42                           - Freifallprüfung gemäß Anhang VI Rand-\n(Prüfungen von Tankcontainern)                        nummer 1636 Abs. 2, die Aufprallplatte\nmuß den Vorschriften des Anhangs VI\n1   Abweichend von der Anlage Anhang X dürfen                    Randnummer 1634 entsprechen;\nPrüfungen an Tankcontainern, die auch für                - Durchstoßprüfung gemäß          Anhang    VI\ndie Beförderung gefährlicher Güter mit See-                  Randnummer 1636 Abs. 3;\nschiffen bestimmt sind, anstelle der in den\nAbsätzen 1.5 und 2.5 des Anhangs X                       - Stapeldruckprüfung nach Anhang V Rand-\ngenannten Sachverständigen auch von                          nummer 1555 mit einem Auflagegewicht\nSachverständigen durchgeführt werden, die                    von mindestens 100 kg;\nvon der Bundesanstalt für Materialforschung              - Dichtheitsprüfung für die innere Dose aus\nund -prüfung gemäß Abschnitt 13 der Allge-                   Metall nach den Bedingungen für Stoffe","2110                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nder Verpackungsgruppe I in Anhang V             2.2.3   Zulassung und Kennzeichnung\nRandnummer 1553.\nHinsichtlich Zulassung und Kennzeichnung\nDie Prüfungen gelten als bestanden, wenn                   sind die Vorschriften der Nummer 2.1.4 sinn-\ndie Glasampullen nicht beschädigt und die                  gemäß anzuwenden. Abweichend ist bei der\nDose aus Metall nicht durchstoßen ist.                     Kennzeichnung der Verpackungen anstelle\nder Bezeichnung „TCCD\" die Bezeichnung\n2.1.4    Zulassung und Kennzeichnung                                 ,,TCCD-E 43\" zu verwenden.\n2.1 .4.1  Die Bauart der Verpackungen muß gemäß\nAnhang V Randnummer 1500 Abs. 3 und\n3       Sonstige Vorschriften\n1550 zugelassen sein, die Verwendung\nanderer als der in Nummer 2.1.1 genannten           3.1     Jedes Versandstück ist mit je einem Gefahr-\nInnenverpackungen bedarf der Zustimmung                     zettel nach Anhang IX Muster Nummer 6.1\nder Bauartzulassungsbehörde.                                und 12 zu kennzeichnen.\n2.1.4.2  Jede auf Grund der zugelassenen Bauart              3.2     Eine Zusammenpackung mit anderen gefähr-\nhergestellte Außenverpackung muß wie folgt                  lichen Gütern oder sonstigen Gütern ist nicht\ngekennzeichnet sein:                                        zugelassen.\n- mit dem Symbol „GGVE/GGVS\",                       3.3     Für die Beförderung im Straßenverkehr zum\n- mit der Code-Nummer „ 1A2\" oder „ 1B2\",                   und vom nächsten geeigneten Bahnhof sind\nzusätzlich die Bestimmungen für diese Aus-\n- mit der Bezeichnung „ TCDD\",                              nahme in der Anlage 2 Teil 1 der Straßen-\n- mit dem Buchstaben „S\",                                   Gefahrgutausnahmeverordnung einzuhalten.\n- mit dem Jahr der Herstellung (die letzten         3.4     Eine Sendung nach dieser Ausnahme darf\nbeiden Ziffern),                                         aus höchstens 1O Versandstücken bestehen.\n- mit dem Buchstaben „D\",\n3.5     Die Versandstücke sind so zu sichern, daß\n- entweder aus einer Registriernummer und                   sie nicht verkan\\en, umfallen, verrutschen\ndem Namen oder Kurzzeichen des Herstel-                  oder durch andere Gegenstände beschädigt\nlers oder aus einer anderen Kennzeich-                   werden können.\nnung der Verpackung, wie sie von der\nzuständigen Behörde festgesetzt wurde.           3.6     Die Versandstücke dürfen als Stückgut oder\nDie Kennzeichnung ist dann beispiels-                    Expreßgut befördert werden.\nweise wie folgt zu fassen:\n3.7     Die Beförderungen sind der Eisenbahn min-\n„GGVE/GGVS/1 A2/TCCD/S/87/D/                             destens zwei Werktage vor der Aufgabe zur\nBAM999\".                                                 Beförderung anzumelden. Die Eisenbahn\nkann Einschränkungen hinsichtlich der zu\n2.2      Verpackung          für  reine   Analysen-                  benutzenden Züge vorsehen. Die Versand-\nStandards                                                   stücke sind vorrangig in Zügen ohne Reisen-\ndenbeförderung zu befördern. Die Beförde-\n2.2.1    Das reine kristalline 2,3,7,8-TCCD ist in Men-              rungen dürfen nicht über Wochenenden und\ngen bis zu höchstens 3 mg je Glasampulle                    gesetzliche Feiertage andauern.\nnach den in Nummer 2.1.1 und 2.1.2 genann-\nten Vorschriften zu verpacken. Als Polster-         3.8     Der Empfänger hat dem Absender den Ein-\nstoff nach Nummer 2.1 .2 ist Phenolharz-                    gang der Sendung zu bestätigen.\nschaum zu verwenden.\n3.9     Bei der Beförderung sind die. erforderlichen\n2.2.2    Bauartprüfung                                               Maßnahmen gegen den Zugriff Unbefugter zu\nDie Verpackungen mit Innenverpackungen                      treffen. Die Versandstücke sind zu beaufsich-\nmüssen einer Bauartprüfung nach folgenden                   tigen, sofern sie sich an für die Öffentlichkeit\nVorschriften mit Erfolg unterzogen worden                   zugänglichen Stellen befinden.\nsein:\n4       Angaben im Frachtbrief/in der Expreßgut-\n- Quetschprüfung; bei dieser Prüfung ist\nkarte\neine geführte Masse von 500 kg aus einer\nHöhe von 9 m so auf ein Prüfmuster fallen               Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nzu lassen, daß das Prüfmuster den größt-                Angaben ist zu vermerken:\nmöglichen Schaden erleidet; die Aufprall-               „2,3, 7,8-TCCD-Analysen-Standard,         gelöst\nplatte muß den Vorschriften des An-                     (oder kristallin), 6.1, Ziffer 17 a), GGVE, Aus-\nhangs VI Randnummer 1634 entsprechen;                   nahme Nr. E 43\".\n- Durchstoßprüfung gemäß         Anhang     VI\nRandnummer 1636 Abs. 3.                         5       Übergangsvorschriften\nDie Prüfungen gelten als bestanden, wenn           5.1     Nicht nach den Vorschriften der Nummer\ndie Glasampullen nicht beschädigt und die                  2.1.3 bauartgeprüfte Verpackungen dürfen\nDose aus Metall nicht durchstoßen ist.                     für gelöste Analysen-Standards nach Num-","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987                            2111\nmer 2.1 bis zum 31. Juli 1988 weiterverwen-         3.2     Außenverpackung\ndet werden, wenn sie die sonstigen Vorschrif-\nEs sind Kisten aus Pappe der Kodierung 4G\nten dieser Ausnahme erfüllen, einer nach\nzu verwenden.\nNummer 2.1.3 bauartgeprüften Verpackung\ngleichwertig sind und wenn der Versender die        3.3     Bauartprüfung\nGleichwertigkeit im Frachtbrief/in der Expreß-\ngutkarte bescheinigt.                                       Die Verpackungen mit Innenverpackungen\nmüssen einer Bauartprüfung nach Anhang V\nmit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind\n5.2         Für gelöste Standards mit einem Gehalt\ndie Bedingungen für Stoffe der Verpackungs-\nan 2,3,7,8-TCCD von höchstens 10 mg/kg\ngruppe II anzuwenden.\n(10 ppm) dürfen bis zum 31. Juli 1988 auch\ndie Verpackungen weiterverwendet werden,           3.4     Zulassung und Kennzeichnung\ndie nach der Ausnahme Nr. S 68 einschließ-\nlich der Übergangsvorschriften in der Fas-         3.4.1   Die Bauart der Verpackungen muß gemäß\nsung      der      Straßen-Gefahrgutausnahme-               den „Richtlinien über das Verfahren für die\nverordnung vom 25. September 1985                           Durchführung der Bauartprüfung von Verpak-\n(BGBI. 1 S. 1925) zugelassen waren.                         kungen für die Beförderung gefährlicher\nGüter- R 002-\" (Verkehrsblatt 1985 S. 518)\nzugelassen sein.\n3.4.2   Jede auf Grund der zugelassenen Bauart\nAusnahme Nr. E 44                           hergestellte Außenverpackung muß die vor-\n(Zulassung der Zusammenpackung                        geschriebene Kennzeichnung tragen.\nvon Druckgaspackungen\nmit bestimmten Gütern)                3.5     Verwendung anderer geprüfter\nVerpackungen\n1          Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in                    Es dürfen auch Verpackungen der Kodierung\nVerbindung mit der Anlage Randnummer 222                    4G verwendet werden, die nach Anhang A.5\ndürfen Druckgaspackungen der Randnum-                       der Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli\nmer 201 Ziffer 1O Buchstaben a und b mit den                1985 (BGBI. 1S. 1550) oder nach den „Richt-\nin der Tabelle zu Nummer 2 genannten Stof-                  linien für die Bauartprüfung und die Erteilung\nfen unter folgenden Bedingungen zu einem                    der Kennzeichnung von Verpackungen zum\nVersandstück vereinigt werden.                              Transport gefährlicher Güter mit Seeschiffe!'!\n- RM 001 -\" (Beilage Nummer 157 a zum\n2          Tabelle der Stoffe                                          Bundesanzeiger vom 24. August 1985) unter\ngleichen Bedingungen bauartgeprüft sind.\nRand-     Klasse   Ziffern     Buchstaben Mengen\nnummer                                                         4       Sonstige Vorschriften\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als\n301       3         2 bis 6     b und  C  in den in Rn. 301 a\n50 kg.\n31 u. 32              angegebenen Men-\ngen\n5       Angaben im Frachtbrief/in der Expreßgut-\n601       6.1       15          C         in den in Rn. 601 a          karte                           '\nangegebenen Men-             Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\ngen                          Angaben ist zu vermerken:\n801       8         62          C         in den in Rn. 801 a          ,,Ausnahme Nr. E 44\".\nangegebenen Men-\ngen                  6       Übergangsvorschriften\nNicht bauartgeprüfte Kisten aus Pappe dür-\nungefährliche Güter                       höchstens 5 1 oder           fen bis zum 30. April 1990 weiter verwendet\n5 kg je lnnenverpak-\nwerden, sofern sie die Anforderungen der\nkung, höchstens 45 1\noder 45 kg je Ver-           Anlage Randnummer 1530 erfüllen.\nsandstück\nAusnahme Nr. E 45\n3          Verpackung                                                            (Zulassung der Beförderung\neines Gasgemisches mit Argon)\n3.1        Innenverpackung\nDie Druckgaspackungen müssen den für                1       Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit\nRandnummer 201 Ziffer 10 geltenden Vor-                     der Anlage Randnummern 200 und 201 dür-\nschriften entsprechen; die Innenverpackun-                  fen Gasgemische aus Argon mit mindestens\ngen für die Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8                 20 % bis höchstens 40 % Kohlendioxid als\nmüssen den Anforderungen der Randnum-                       Stoffe der Klasse 2 unter folgenden Bedin-\nmern 301 a, 601 a und 801 a entsprechen.                    gungen befördert werden.","2112                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n2           Verpackung und Kennzeichnung                                      3      Angaben im Frachtbrief\n2.1         Die für Gase der Anlage Randnummer 201                                   Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nZiffer 2 Buchstabe a geltenden Vorschriften                              Angaben ist zu vermerken:\nder GGVE sind entsprechend anzuwenden,                                   ,,Argon mit . . . % Kohlendioxid, 2, GGVE,\nsoweit nachfolgend nicht besondere Bedin-                                Ausnahme Nr. E 45\".\ngungen festgelegt sind.\n2.2          Der Fassungsraum der Gefäße darf 50 1 nicht                                          Ausnahme Nr. E 46\nüberschreiten.                                                               (Beförderung bestimmter viskoser Stoffe\nin Fässern mit abnehmbarem Deckel)\n2.3         Jedes Metallgefäß muß mit der Einstempe-\nlung „VERD. EDELGAS\" gekennzeichnet                                1      Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-\nsein.                                                                    dung mit der Anlage Randnummern\n- 306 Abs. 1, Bern. zu den Buchstaben a, b\n2.4         Die Füllung kann manometrisch, gravi-\nund d,\nmetrisch oder volumetrisch erfolgen. Im ein-\nzelnen ist folgendes zu beachten:                                        - 307, Bern. 1. zu den Buchs.taben a, b\nund d,\n2.4.1       Manometrische Füllung\n- 308 Abs. 2 Satz 2,\nDie zulässige Masse an Kohlendioxid (C02)\nim Gefäß (Füllfaktor) beträgt 114 g/1. Der                               - 606 Abs. 1, Bern. zu den Buchstaben a, b\nÜberdruck der Füllung bei 15 °C darf bei die-                                und d,\nsem Füllfaktor in Abhängigkeit von dem Stoff-                            - 607 Abs. 1, Bern. zu den Buchstaben a, b,\nmengengehalt *) an C02 folgende Werte                                        d und h,\nnicht überschreiten:\n- 806 Abs. 1 , Bern. 1. zu den Buchstaben a,\nb und d,\nStoffmengengehalt *)                Überdruck der Füllung\nan C0 2 in%                         bei 15 °C in MPa (bar)               - 807 Abs. 1, Bern. zu den Buchstaben a, b,\nd und h,\n25                                  20,0   (200)                         dürfen die Stoffe mit einer Viskosität von\n30                                   16,2  (162)                                             2\n35                                   13,5  (135)                         höchstens 200 mm /s, welche unter die Grup-\n40                                  11,7   (117)                         pen b und c der Randnummern 301 - ausge-\nnommen Nitromethan -, 601 und 801 fallen,\nunter den nachfolgenden Bedingungen auch\n2.4.2        Gravimetrische Füllung                                                   in Verpackungen mit abnehmbarem Deckel\nFolgende Füllfaktoren dürfen bei der Füllung                             befördert werden.\nder Gefäße nicht überschritten werden:\n2     Verpackung\nStoffmengengehalt *)         Füllfaktor          Füllfaktor        2.1   Die Stoffe sind in Fässer aus Stahl, Alumi-\nan C02 in%                   des C02 in g/1      des Argons in g/1\nnium oder Kunststoff der Kodierungen 1A2,\n20                             88                                        182 oder 1H2 mit einem Fassungsraum von\n319\n25                            114                310                     höchstens 250 1 oder in Kanister aus Stahl\n35                            172                294                     oder Kunststoff der Kodierungen 3A2 oder\n40                            210                285                     3H2 mit einem Fassungsraum von höchstens\n60 1 oder in Feinstblechverpackungen der\nKodierung 0A2 mit einem Fassungsraum von\n2.4.3        Volumetrische Füllung                                                    höchstens 40 1 zu verpacken.\nBeim volumetrischen Füllverfahren muß das                          2.2   Die Verschlußeinrichtungen der Verpackun-\nGemisch im entspannten Zustand hergestellt                               gen müssen so konstruiert und angebracht\nwerden. Bei der anschließenden Kompres-                                  sein, daß sie sich unter normalen Beförde-\nsion darf ein Überdruck von 20 MPa (200 bar)                             rungsbedingungen nicht lockern, abstreifen,\nbei 15 °C nicht überschritten werden. Wäh-                               hochdrücken oder unbeabsichtigt öffnen las-\nrend des Füllvorgangs muß die Temperatur                                 sen und dicht bleiben. Die abnehmbaren\ndes Gemisches im Gefäß mindestens 15 °C                                  Deckel müssen mit Dichtungen oder anderen\nbetragen.                                                                Abdichtungsmitteln versehen sein.\n2.5         Die Gefäße sind mindestens alle 10 Jahre                           2.3 · Bauartprüfung\neiner wiederkehrenden Prüfung gemäß der                                  Die Verpackungen müssen einer Bauartprü-\nAnlage Randnummer 216 Abs. 3 Satz 1 zu                                   fung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen\nunterziehen.                                                             worden sein. Es sind die Bedingungen für\nflüssige Stoffe der für den jeweiligen Stoff\n*) Der angegebene Stoffmengengehalt ist identisch mit dem Volumengehalt im\nvorgeschriebenen Verpackungsgruppe anzu-\nNormzustand (0 'C, 100,013 kPa - 1,013 bar)                                        wenden.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987                               2113\n2.4   Zulassung und Kennzeichnung                                 einer Außenverpackung aus Schaumstoff\n2.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß                       oder massivem Kunststoff der Kodierungen\nden „Richtlinien über das Verfahren für die                 6PH1 oder 6PH2 zu verpacken.\nDurchführung der Bauartprüfung von Verpak-        2.2       Bauartprüfung\nkungen für die Beförderung gefährlicher\nGüter - R 002 -\" (Verkehrsblatt 1985 S. 518)                Die Verpackungen mit Innenverpackungen\nzugelassen sein. Im Prüfbericht sind die kon-               müssen einer Bauartprüfung nach Anhang V\nstruktiven Maßnahmen nach Nummer 2.2                        mit Erfolg unterzogen worden sein. Für Ver-\naufzuführen.                                                packungen für Perchlorsäure sind die Bedin-\ngungen für Stoffe der Verpackungsgruppe 1,\n2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart                      für Chromtrioxid diejenigen für Stoffe der Ver-\nhergestellte Verpackung muß die vorge-\npackungsgruppe II anzuwenden.\nschriebene Kennzeichnung für Verpackun-\ngen für flüssige Stoffe tragen.                   2.3       Zulassung und Kennzeichnung\n2.5   Verwendung anderer geprüfter                      2.3.1     Die Bauart der Verpackungen muß gemäß\nVerpackungen                                                den „Richtlinien über das Verfahren für die\nEs dürfen auch Verpackungen der Kodierun-                   Durchführung der Bauartprüfung und die\ngen 1A2, 182, 1H2, 3A2, 3H2und0A2ve~                        Zulassung von Verpackungen für die Beför-\nwendet werden, die nach Anhang A.5 der                      derung gefährlicher Güter - R 002 -\" (Ver-\nGefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli                     kehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein.\n1985 (BGBI. 1S. 1550) oder nach den „Richt-       2.3.2     Jede auf Grund der zugelassenen Bauart\nlinien für die Bauartprüfung und die Erteilung              hergestellte Außenverpackung muß die vor-\nder Kennzeichnung von Verpackungen zum                      geschriebene Kennzeichnung tragen.\nTransport gefährlicher Güter mit Seeschiffen\n- RM 001 -\" (Beilage Nummer 157 a zum             2.4       Verwendung anderer geprüfter\nBundesanzeiger vom 24. August 1985) unter                   Verpackungen\ngleichen Bedingungen bauartgeprüft sind.                    Es dürfen auch Verpackungen der Kodierun-\nDie besonderen Bedingungen nach Num-                        gen 6PH1 oder 6PH2 verwendet werden, die\nmer 2.2 und Nummer 2.4.1 Satz 2 müssen                      nach Anhang A.5 der Gefahrgutverordnung\nerfüllt sein.                                               Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1550)\noder nach den „Richtlinien für die Bauartprü-\n3     Sonstige Vorschriften                                       fung und die Erteilung der Kennzeichnung\n3.1   Verpackungen aus Feinstblech mit abnehm-                    von Verpackungen zum Transport gefähr-\nbarem Deckel dürfen nur verwendet werden,                   licher Güter mit Seeschiffen - AM 001 -\"\nwenn für die jeweiligen Stoffe solche Verpak-               (Beilage Nummer 157 a zum Bundesanzei-\nkungen mit nicht abnehmbarem Deckel                         ger vom 24. August 1985) unter gleichen\nzulässig sind.                                              Bedingungen bauartgeprüft sind.\n3.2   Die Vorschriften der Anlage Randnummer            3         Angaben im Frachtbrief\n1560 sind entsprechend anzuwenden.                          Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nAngaben ist zu vermerken:\n4     Angaben im Frachtbrief\n,,Ausnahme Nr. E 47\".\"\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nAngaben ist zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. E 46\".                                                    Artikel 2\nDie    Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung            vom\nAusnahme Nr. E 47                25. September 1985 (BGBI. 1 S. 1925), zuletzt geändert\n(Verpackungszulassung              durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 1986\nfür Perchlorsäure und Chromtrioxid)       (BGBI. 1 S. 1612), wird wie folgt geändert:\n1     Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-     1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\ndung mit der Anlage Randnummern 502\nAbs. 4, 505 Abs. 1 und 509 dürfen Perchlor-       a) Die Ausnahme Nr. S 60 erhält folgende Fassung:\nsäure der Randnummer 501 Ziffer 3 und\n„Ausnahme Nr. S 60\nChromtrioxid der Randnummer 501 Ziffer 10\n(Beförderung von Geräten\nbis zum 31 . Dezember 1989 auch unter fol-                           mit polychlorierten Biphenylen)\ngenden Bedingungen befördert werden.\n1         Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Ver-\n2     Verpackung\nbindung mit der Anlage A Randnummer\n2.1   Die Stoffe sind in Kombinationsverpackungen                     2606 und der Anlage B Randnummern\n(Glas) mit einem Innengefäß aus Glas nach                       10 385, 10 500 und 280 001 dürfen bis\nder Anlage Randnummer 1510 Abs. 1 mit                           zum 31. Dezember 1990 Geräte mit\neinem Fassungsraum von höchstens 251 und                        polychlorierten Biphenylen (PCB) der","2114                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nRandnummer 2601 Ziffer 17 Buchstabe b                               Jedes Gerät ist vor der Beförderung von\n(assimiliert) unter folgenden Bedingungen                           einem Sachverständigen nach § 9 Abs. 3\nbefördert werden.                                                   Nr. 2 in einer äußeren Besichtigung auf\nBern. 1: Geräte mit Gemischen mit einem PCS-Gehalt von\nDichtheit und Transportfähigkeit zu unter-\nnicht mehr als 50 mg/kg unterliegen nicht den Vor-          suchen. Der Sachverständige hat die\nschriften der GGVE, sofern nicht auf Grund anderer          Transportfähigkeit zu bescheinigen, ein\nBestandteile eine Einstufung erforderlich ist.\nAbdruck der Bescheinigung ist dem Beför-\nBern. 2: Geräte, die PCB oder PCB-haltige Gemische mit\nmehr als 50 mg/kg PCB enthalten, unterliegen nicht          derungspapier beizugeben.\nden Vorschriften der GGVS, wenn die Menge der\nStoffe je Gerät 500 ml und je Versandstück 2 1nicht\nüberschreitet und die Geräte in flüssigkeitsdichten 3       Sonstige Vorschriften\nVerpackungen verpackt sind.\n3.1     Die Beförderung von unverpackten Gerä-\nten mit PCB oder PCB-haltigen Gemi-\n2      Verpackungen und Beförderungsmittel\nschen ist erlaubnispflichtig nach§ 7, wenn\n2.1    Verpackungen                                                         die Masse der mit einer Beförderungsein-\n2.1.1  Geräte (z.B. Transformatoren, Kondensa-                              heit beförderten PCB oder PCS-Gemi-\ntoren, hydraulische Betriebsmittel) mit                              sche mehr als 400 kg beträgt. Die PCB\nPCB oder PCB-haltigen Gemischen sind                                 und PCS-Gemische sind dann wie Stoffe\nin Fässer mit abnehmbarem Deckel aus                                der Anlage B Anhang 8.8 Liste II zu\nStahl, Aluminium oder Kunststoff der                                behandeln. Beträgt die Masse der mit\nKodierungen 1A2, 182 oder 1H2 nach der                              einer Beförderungseinheit beförderten\nAnlage A Randnummer 2607 zu verpak-                                  PCB oder PCS-Gemische mehr als 1 000\nken. Die Geräte sind in den Verpackungen                            kg, so sind die PCB und PCS-Gemische\ngegen Bewegungen gegeneinander und                                   wie Stoffe der Anlage B Anhang 8.8 Liste 1\ngegen Wände, Boden und Deckel zu                                     zu behandeln.\nsichern.\n3.2    Auf unverpackte Geräte dürfen keine\n2.1.2 Geräte, die auf Grund ihrer Bauart und                               anderen Güter gestapelt werden. Sie sind\nAbmessungen nicht nach Nummer 2.1.1                                  so zu sichern, daß sie nicht verrutschen,\nverpackt werden können, dürfen auch                                  verkanten, umfallen oder durch herunter-\nunverpackt befördert werden. Dabei muß                              fallende Gegenstände beschädigt werden\ndas Kühlmittelsystem während der Beför-                              können.\nderung dicht sein. Stoßempfindliche Teile\nder Geräte sind durch geeignete Maß-                          3.5    Abweichend von Anlage B Randnummer\nnahmen besonders zu schützen. Die                                    10 385 sind schriftliche Weisungen bei\nFüllstandskontrolleinrichtungen müssen                               jeder Beförderung von unverpackten\ndabei ablesbar bleiben.                                              Geräten mit PCB oder PCS-Gemischen\nmitzuführen, in denen zusätzlich anzu-\n2.2   Beförderungsmitte 1                                                  geben ist:\n2.2.1 Unverpackte Geräte sind in flüssigkeits-                             a) Bei den nach Anlage B Randnummer\ndicht verschlossenen Containern zu beför-                                10 385 Abs. 1 Nr. 1 zu machenden\ndern.                                                                    Angaben:\n2.2.2 Unverpackte Geräte dürfen auch in flüs-                                  „Im Brandfall kann es zur Bildung von\nsigkeitsdichten Auffangbehältnissen (Auf-                                hochgiftigem Dioxin kommen.\",\nfangwannen) befördert werden, die\nb) bei den nach Anlage B Randnummer\nzusätzlich zu den Geräten mindestens\n10 385 Abs. 1 Nr. 4 zu machenden\n125 % der in den Geräten enthaltenen\nAngaben:\nPCB oder PCB-haltigen Gemische auf-\nnehmen können und in denen sich soviel                                   „Unverzüglich Straße sichern und\ninerte Stoffe befinden, daß sie mindestens                               andere Straßenbenutzer warnen so-\n110 % der in den Geräten enthaltenen                                     wie Unbefugte fernhalten. Unverzüg-\nStoffe aufsaugen können; die Geräte und                                  lich die zuständige Umweltschutzbe-\ndie Auffangbehältnisse müssen so                                         hörde über den Unfall oder Zwischen-\nbeschaffen sein, daß das Austreten von                                   fall verständigen (falls die Umwelt-\nFlüssigkeit unter normalen Beförderungs-                                 schutzbehörde nicht bekannt ist, muß\nbedingungen verhindert wird.                                             die Polizei oder Feuerwehr gebeten\nwerden, diese Behörde zu informie-\n2.2.3 Unverpackte Geräte, die auf Grund ihrer                                  ren).\",\nGröße oder ihres Gewichtes nicht unter\nden Bedingungen nach den Nummern                                     c) bei den nach Anlage B Randnummer\n2.2.1 und 2.2.2 befördert werden können,                                 10 385 Abs. 1 Nr. 5 zu machenden\ndürfen auch mit geeigneten offenen Spe-                                  Angaben:\nzialfahrzeugen befördert werden. Dabei                                   ,,Falls polychlorierte Biphenyle (PCB)\nmüssen die Geräte selbsttragend sein,                                    nach einem Unfall in das Erdreich ein-\nÖffnungen und Verschlüsse müssen dicht                                   dringen, müssen sie restlos mit dem\nverschlossen,            Füllstandskontrolleinrich-                      verunreinigten Boden entfernt wer-\ntungen geschützt und ablesbar sein.                                      den.\"","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987                               2115\n3.6           Die Fahrzeuge mit unverpackten Geräten            4. In der Nummer 5.2 wird der letzte Satz ge-\nmit PCB oder PCB-haltigen Gemischen                    strichen.\nsind abweichend von Anlage B Randnum-\nc) In der Nummer 1 der Ausnahme Nr. S 63 wird in\nmer 1O 500 auch dann mit orangefarbe-\nSatz 1 die Angabe\nnen Tafeln zu kennzeichnen, wenn das\nNettogewicht der mit einer Beförderungs-          ,,(Verkehrsblatt 1984 S. 222)\"\neinheit beförderten PCB oder PCS-Ge-               geändert in:\nmische 1 000 kg oder weniger beträgt.             „in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April\n3.7           Die sonstigen für Stoffe der Anlage A             1987 (Verkehrsblatt S. 307)\".\nRandnummer 2601 Ziffer 17 Buchstabe b\nd) Die Ausnahme Nr. S 66 wird wie folgt geändert:\ngeltenden Vorschriften sind entsprechend\nanzuwenden.                                       1. In der Nummer 1 werden die Angabe\n,,211 127 Abs. 1 und 7\"\n4            Vermerke im Beförderungspapier                         geändert in\nDie Bezeichnung des Gutes im Beförde-                  „211 127 Abs. 1\"\nrungspapier muß lauten:                                und die Worte\n,,Gerät(e) mit PCB (PCS-Gemischen), 6.1,               ,,darf künstlich aufbereiteter Staub von Braun-\nZiffer 17b) GGVS.\"                                    kohle und/oder Steinkohle\"\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen              ersetzt durch die Worte\nAngaben ist zu vermerken:                             ,,dürfen künstlich aufbereitete Stäube von Braun-\n,,Ausnahme Nr. S 60\".                                 kohle, Braunkohlenkoks oder Steinkohle sowie\nderen Gemische\".\nb) Die Ausnahme Nr. S 61 wird wie folgt geändert:\n1. In der Nummer 2.1.4 wird in Satz 2 nach den                2. Der Nummer 3.1 .4 wird folgender Satz angefügt:\nWorten                                                         „Bei der Entladung kann dieser Bereich auf 5 m\n,,für sonstige ansteckungsgefährliche Abfälle\"                 verringert werden, wenn am Tankfahrzeug eine\nfolgender Satzteil eingefügt:                                  geeignete automatische Schnellschlußvorrich-\ntung vorhanden und einsatzbereit ist.\"\n,, , sofern eine Verbreitung von Krankheiten zu\nbefürchten ist - sofern eine Verbreitung nicht zu         3. In der Nummer 3.1.6 erhalten die Sätze 4 und 5\nbefürchten ist, hat der Absender dem Beförderer                folgende Fassung:\neine entsprechende Bescheinigung zu über-                      ,,Die Methode und die Einrichtung für die Ein-\ngeben-,\".                                                      speisung des Schutzgases sowie für die Auf-\nrechterhaltung des Überdrucks müssen von\n2. Die Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:                          einem Sachverständigen nach § 9 Abs. 3 Nr. 2\n,,3.2    Jedes Versandstück ist mit einem Gefahr-              geprüft und in der Prüfbescheinigung nach § 6\nzettel für „INFECTIOUS SUBSTANCE\"                     Abs. 2 als geeignet bescheinigt sein. Zusätzlich\nnach dem Muster auf Seite 6620 der                    ist in der Prüfbescheinigung der erforderliche\nAnlage zur Zweiten Verordnung zur Ände-                Inhalt der mitzuführenden Druckbehälter anzu-\nrung der Verordnung über die Beförde-                 gegeben.\"\nrung gefährlicher Güter mit Seeschiffen           4. In der Nummer 3.1 .9 werden die Worte\nvom 27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 953) zu                 ,, Vor dem Entladen mit Druckluft ist ein Schutz-\nversehen; dabei ist auf dem Gefahrzettel              gas (lnertgas)\"\ndie englische Angabe\nersetzt durch die Worte\n,,INFECTIOUS SUBSTANCE\"\n„Ausgenommen bei Braunkohlenkoksstaub ist\ndurch das Wort                                        vor dem Entladen mit Druckluft ein Schutzgas\n,,ANSTECKUNGSGEFAHR\",                                 (lnertgas)\".\nund der englische Text\n5. Die Nummer 3.2.3 wird aufgehoben, die bisheri-\n,,In case of damage or leakage immedi-                 gen Nummern 3.2.4 und 3.2.5 werden neu die\nately notify public health authority\"                  Nummern 3.2.3 und 3.2.4.\ndurch den deutschen Wortlaut\n,,Bei Beschädigung oder Auslaufen unver-          6. Der Nummer 5.2.4 wird folgender Satz angefügt:\nzüglich zuständige Gesundheitsbehörde                 ,,Bei V-förmigen Tanks mit einem mittigen Unten-\nbenachrichtigen\"                                      auslauf und bei kippbaren zylindrischen Tanks\nzu ersetzen. Die Versandstücke dürfen                 mit einem hinteren Auslauf darf auf eine innere\nstatt dessen auch mit einem Gefahrzettel              Prüfung verzichtet werden, wenn im Vorjahr eine\nnach Anlage A Anhang A.9 Muster                       entsprechende Prüfung durchgeführt und dabei\nNr. 6.1 A gekennzeichnet sein.\"                       keine Mängel im Tank festgestellt wurden; die\nTanks sind statt dessen einer Dichtheitsprüfung\n3. Der Nummer 3.4 wird folgender Satz angefügt:\nnach Anlage B Randnummer 211 102 Abs. 3 zu\n,,Für gekühlte Verpackungen und Transport-                     unterziehen.\"\ngefäße (höchstens 5 °C) beträgt diese Frist läng-\nstens vierzehn Tage.\"                                   e) Die Ausnahme Nr. S 67 wird aufgehoben.","2116                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nf) Die Ausnahmen Nr. S 69 und S 70 erhalten fol-             2.2      Die Dicke des Stahls muß an allen Stellen\ngende Fassung:                                                     der Laderäume und der Container minde-\n„Ausnahme Nr. S 69                             stens 3 mm betragen; sie kann im Bereich\n(Beförderung von Akkumulatoren                        der Wände mindestens 2 mm betragen,\nin loser Schüttung)                           wenn die Festigkeit der Laderäume und\nder Container durch geeignete Maßnah-\nmen (z. 8. Verstärkungsstreben in kurzem\n1       Abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 1 in Ver-\nAbstand) sichergestellt ist.\nbindung mit Anlage A Randnummer 2806\nund Anlage B Randnummer 81 111 dürfen             2.3      Sollen andere Materialien oder Material-\nAkkumulatoren (z. 8. Kraftfahrzeugbatte-                   kombinationen als die in Nummer 2.1 bei-\nrien) mit Schwefelsäure der Randnummer                     spielhaft aufgeführten zur Verwendung\n2801 Ziffer 1 Buchstabe b und Bleisulfat                   kommen, so muß die Eignung der Mate-\nder Randnummer 2801 Ziffer 23 Buch-                        rialien und ihre Gleichwertigkeit zu den\nstabe b unter folgenden Bedingungen in                     beispielhaft aufgeführten durch ein Gut-\nloser Schüttung in besonders ausgerüste-                   achten der Bundesanstalt für Materialfor-\nten Straßenfahrzeugen oder offenen Con-                    schung und -prüfung nachgewiesen sein.\ntainern (einschließlich solchen mit einem\nFassungsraum unter 1 000 1) befördert             2.4      Die Laderäume und die Container müssen\nwerden.                                                    mit einer elektrischen Isolierung gegen\nmögliche Restströme gesichert sein.\n2        Bau, Ausrüstung und Prüfung                               Diese Funktion kann auch durch eine vor-\n2.1      Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und                    handene Auskleidung aus Kunststoff\ndie Container einschließlich ihrer Aus-                   erfüllt werden.\nrüstung (z. 8. Hauben, Klappen und Ver-\nschlüsse) müssen aus geeigneten                  2.5      Die Laderäume und die Container sind mit\neiner säurebeständigen Haube flüssig-\na) säurebeständigen Stählen (z. 8. 1.4505                  keitsdicht zu verschließen. Laderäume\noder 1.4506) mit einer maximalen                       und Container mit im oberen Teil (minde-\nAbtragungsrate gegenüber Schwefel-                     stens zwei Drittel ihrer Wände) senkrech-\nsäure in Konzentrationen bis zu 45 %                   ten Wänden dürten auch mit einer säure-\nbei einer Temperatur von 50 °C von                     beständigen Plane abgedeckt werden, die\n0,2 mm pro Jahr\nüber die Oberkante der Wände überlappt\noder aus                                                   und befestigt ist.\nb) eingeschränkt säurebeständigen aus-\n2.6      Vorhandene Klappen und Verschlüsse\ntenitischen Chrom-Nickel-Stählen mit\nmüssen mit säurebeständigen Dichtungen\nmindestens 2 % Molybdän (z. 8.\nflüssigkeitsdicht verschlossen sein.\n1 .4404, 1.4406 oder 1.4571) mit einer\nmaximalen Abtragungsrate gegenüber            2. 7     Die Straßenfahrzeuge - auch diejenigen\nSchwefelsäure in Konzentrationen bis                   für die Beförderung der Container - sind\nzu 25 % bei einer Temperatur von                       mit Feuerlöschmitteln nach Anlage B\n20 °C von 1 mm pro Jahr in Verbindung                  Randnummern 10 240 in Verbindung mit\nmit einer Auskleidung aus geeignetem                   Randnummer 81 240 und mit 2 Warn-\nsäurebeständigem Kunststoff                            leuchten nach Anlage B Randnummer\ngebaut sein und gegen die zu erwarten-                     10 260 auszurüsten.\nden mechanischen Belastungen bestän-\ndig sein. Dichtungen müssen aus entspre-          2.8      Die Einrichtungen zur Befestigung der\nLadungsträger (Laderäume, Container)\nchend säurebeständigem Material herge-\nstellt sein.                                               an den Straßenfahrzeugen und Contai-\nnern müssen die in der Anlage B Rand-\nDie Auskleidung gilt als geeignet, wenn\nnummern 211 127 Abs. 1 Satz 1 und\nsie aus glasfaserverstärktem Kunststoff\n212 127 Abs. 1 Satz 1 genannten Kräfte\nhergestellt ist, der den Werkstoffanforde-\naufnehmen können.\nrungen der „Richtlinien für Tanks aus\nglasfaserverstärktem ungesättigtem Poly-          2.9      Die zur Entladung der Fahrzeuge und der\nesterharz - oder glasfaserverstärkten                      Container erforderlichen Einrichtungen\nEpoxidharzformstoffen (GfK) -         TAT                  sind in geeigneter Weise gegen unbefug-\n001 -\" vom 25. Juli 1975 (Verkehrsblatt                    tes und unbeabsichtigtes Betätigen zu\nS. 430), zuletzt geändert durch Bekannt-                   sichern.\nmachung vom 30. Dezember 1985 (Ver-\nkehrsblatt 1986 S. 35), entspricht. Die           2.1 O    Teile von Brems- oder Beleuchtungsanla-\nAuskleidung gilt gleichfalls als geeignet,                 gen oder sonstige sicherheitsrelevante\nwenn die Bestimmungen der „Techni-                         Teile der Straßenfahrzeuge, auf die beim\nschen Richtlinien Tanks - TAT 010 -                        Entladen Schwefelsäure tropfen kann,\nSchutzauskleidungen auf organischer                        müssen säurebeständig oder durch säu-\nBasis\" vom 29. Januar 1986 (Verkehrs-                       rebeständige Schutzeinrichtungen (z. 8.\nblatt S. 71) eingehalten sind.                              ableitende Tropfbleche) geschützt sein.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987                           2117\n2.11 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und          3        Sonstige Vorschriften\ndie Container sind erstmals vor Inbetrieb-\n3.1      Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und\nnahme einer Bauprüfung und einer inne-\ndie Container, ihre Hauben, Verschlüsse\nren und äußeren Untersuchung hinsicht-\nund Dichtungen, sind vom Halter oder\nlich der Säurebeständigkeit sowie der Eig-\nFahrzeugführer vor jeder Bereitstellung\nnung für das vorgesehene Beförderungs-\nzur Beladung auf Schäden, die ihre Flüs-\ngut und einer Prüfung auf Dichtheit mit\nsigkeitsdichtigkeit oder Säurebeständig-\nWasser zu unterziehen.\nkeit beeinträchtigen können, Planen ent-\nsprechend auf Schäden, die ihre Säure-\n2.12 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und                   beständigkeit beeinträchtigen können, zu\ndie Container sind wie folgt wiederkeh-                  untersuchen. Fahrzeuge mit beschädigten\nrend einer inneren und äußeren Unter-                    Laderäumen oder beschädigte Container\nsuchung und einer Prüfung auf Dichtheit                  einschließlich Hauben oder Planen, dür-\nmit Wasser zu unterziehen:                               fen nicht beladen werden.\na) solche nach Nummer 2.1 Buchstabe a\nmindestens alle 3 Jahre,                    3.2      Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und\ndie Container dürfen nicht über die Höhe\nb) solche nach Nummer 2.1 Buchstabe b                    ihrer niedrigsten Wand hinaus beladen\nund nach Nummer 2.3 mindestens alle                  werden.\n2 Jahre.\nAuch bei den wiederkehrenden Prüfungen          3.3      Bei Umschlagvorgängen (z. B. Selbstauf-\ndarf die Dicke des Stahls nach Nummer                    ladung von Containern) darf auch bei\n2.2 nicht unterschritten werden.                         dadurch bedingten Schrägstellungen\nkeine Flüssigkeit austreten.\n2.13 Die Prüfungen sind von Sachverständigen         3.4      Die Dichtungen der Laderäume der Stra-\nnach § 9 Abs. 3 Nr. 2 vorzunehmen. Diese                 ßenfahrzeuge und der Container sind\nhaben über die Prüfungen Bescheinigun-                   nach jeder Entladung so zu reinigen, daß\ngen auszustellen. In den Bescheinigun-                   Flüssigkeitsdichtigkeit und Säurebestän-\ngen ist die Nummer dieser Ausnahme wie                   digkeit gewährleistet sind.\nfolgt anzugeben:\n,,Ausnahme Nr. S 69\".                           3.5      Die Fahrzeuge sind mit orangefarbenen\nTafeln ohne Kennzeichnungsnummer\n2.14 An den Laderäumen und den Containern                     nach Anlage B Randnummer 10 500 zu\nmüssen auf einem Schild aus nicht korro-                 kennzeichnen.\ndierendem Metall dauerhaft und an einer\n3.6      Abweichend von Anlage B Randnummer\nleicht zugänglichen Stelle folgende An-\n1O 385 sind schriftliche Weisungen bei\ngaben eingestanzt oder in einem ähn-                     jeder Beförderung mitzuführen.\nlichen Verfahren angebracht sein:\n- Hersteller oder Herstellerzeichen,            3. 7     In den Laderäumen und den Containern\ndürfen sich keine anderen gefährlichen\n- Herstellungsnummer,                                    Güter befinden. Während der Beförderung\n- Baujahr,                                               dürfen den Laderäumen und den Contai-\n- Datum (MonaVJahr) der erstmaligen                      nern außen keine gefährlichen Reste des\nund der zuletzt durchgeführten wieder-                Inhalts anhaften.\nkehrenden Prüfung nach den Nummern           3.8      Fahrzeugführer für Beförderungen im\n2.11 und 2.12,\nRahmen dieser Ausnahme bedürfen einer\n- Stempel des Sachverständigen, der die                  Schulung gemäß den nachfolgenden Vor-\nPrüfung vorgenommen hat.                              schriften, wenn die Masse der mit einer\nBeförderungseinheit beförderten Akkumu-\n2.15 Folgende Angaben müssen an den Lade-                     latoren 3000 kg oder mehr beträgt.\nräumen der Straßenfahrzeuge und den             3.8.1    Es dürfen nur Fahrzeugführer eingesetzt\nContainern oder auf einer Tafel ange-                    werden, die im Besitz einer gültigen\ngeben sein:                                              Bescheinigung über die erfolgreiche Teil-\n- Name des Eigentümers und des Betrei-                   nahme an einer Schulung (Grundkurs)\nbers (Benutzers),                                     nach der Anlage B Randnummer 10 315\nin Verbindung mit den „Grundsätzen für\n- Rauminhalt der Laderäume der Stra-                     die Anerkennung und Durchführung von\nßenfahrzeuge oder der Container in 1                  Lehrgängen für Fahrzeugführer nach\ngemessen vom Boden bis zur Ober-                      Randnummer 1O 315\" (Verkehrsblatt\nkante ihrer niedrigsten Wand,                         1985 S. 642) sind.\n- Eigenmasse des Straßenfahrzeugs               3.8.2    Der Beförderer hat dafür Sorge zu tragen,\noder des Containers,                                 daß nur entsprechend den Vorschriften in\n- höchstzulässige Gesamtmasse.                           3.8.1 geschulte Fahrzeugführer einge-","2118                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nsetzt werden, die zusätzlich über die                       nach der letzten Untersuchung und Prü-\nbesonderen Gefahren bei der Beförde-                       fung nach den Nummern 2.11 oder 2.12\nrung von Akkumulatoren in loser Schüt-                     durchgeführt wird.\ntung und über die Vorschriften dieser Aus-\n5.1.2    Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und\nnahme unterrichtet worden sind. Die\ndie Container nach Nummer 5.1 müssen\nUnterrichtung kann mündlich erfolgen\nvor dem 1 . September 1987 erstmals in\noder in Form eines dem Fahrzeugführer in\nVerkehr gebracht sein.\nschriftlicher Form mitzugebenden Merk-\nblattes. Wird der Fahrzeugführer mündlich          5.1.3    Die übrigen Vorschriften dieser Aus-\nunterrichtet, so hat die Person, welche die                 nahme sind zu beachten.\nUnterrichtung durchgeführt hat, diese zu\nbestätigen. Die Bestätigung oder das               5.2      Den Vorschriften in Nummer 2 entspre-\nMerkblatt sind vom Fahrzeugführer mit-                      chende Laderäume und Container, wel-\nzuführen und befugten Personen auf Ver-                     che vor dem 31 . Dezember 1986 erstmals\nlangen vorzulegen.                                          in Verkehr gebracht wurden und noch\nnicht nach den Nummern 2.11 oder 2.12\n3.8.3 Auf die zusätzliche Schulung nach Num-                      geprüft und nach den Nummern 2.14 und\nmer 3.8.2 darf verzichtet werden, wenn                      2.15 ausgerüstet sind, dürfen längstens\ndie Fahrzeugführer im Besitze einer gülti-                  bis zum 31. August 1987 unter Beachtung\ngen Bescheinigung für Grundkurs und                         der übrigen Vorschriften dieser Ausnahme\nAufbaukurs für gefährliche Güter der                        weiterverwendet werden.\nKlasse 8 nach Anlage 8 Randnummer\n10 315 in Verbindung mit den in Nummer             5.3      Container bis zu 1 000 1 Rauminhalt,\n3.8.1 genannten Grundsätzen sind.                           gemessen vom Boden bis zur Höhe ihrer\nniedrigsten Wand, die vor dem 31. De-\n3.9   Die sonstigen für Schwefelsäure der                         zember 1986 erstmals in Verkehr ge-\nRandnummer 2801 Ziffer 1 Buchstabe b                        bracht wurden und noch nicht nach den\nund Bleisulfat der Randnummer 2801 Zif-                     Nummern 2.11 oder 2.12 geprüft und\nfer 23 Buchstabe b geltenden Vorschriften                   nach den Nummern 2.14 und 2.15 ausge-\nsind entsprechend anzuwenden.                               rüstet sind, dürfen längstens bis zum\n31. Dezember 1987 unter Beachtung der\n4     Angaben im Beförderungspapier                               übrigen Vorschriften dieser Ausnahme\nweiterverwendet werden.\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nAngaben ist zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. S 69\".                                                  Ausnahme Nr. S 70\n(Baumaschinen mit Tanks\nfür brennbare Gase)\n5     Übergangsvorschriften\n5.1   Laderäume von Straßenfahrzeugen und                1        Abweichend von § 6 Abs. 1 , 2 und 3 in\nContainern, die abweichend von Nummer                       Verbindung mit Anlage A Randnummer\n2.1 aus nicht säurebeständigem Stahl, der                   2200 und Anlage B dürfen brennbare\ngegen die zu erwartenden mechanischen                       Gase der Anlage A Randnummer 2201\nBelastungen beständig ist (z. 8. Bau-                       Ziffern 2, 3, 4, jeweils Buchstabe b, in\nstahl), mit einer Abtragungsrate gegen-                     festverbundenen Tanks von Baumaschi-\nüber Schwefelsäure in Konzentrationen                       nen (z. B. Straßenfräsen, Vorwärmgeräte\nbis zu 25 % bei einer Temperatur von                        für Straßenbeläge, Remixer) unter folgen-\n20 °C von mehr als 1 mm pro Jahr be-                        den Bedingungen befördert werden.\nstehen und die mit einer Auskleidung aus\ngeeignetem Kunststoff (vgl. Nummer 2.1\n2        Bau, Ausrüstung und Prüfung\nTRT 001 und TRT 010) versehen sind,\ndürfen unter nachfolgenden Bedingungen             2.1      Festverbundene Tanks\nbis zum 31. Dezember 1990 weiterver-                        Die festverbundenen Tanks müssen den\nwendet werden:                                              Vorschriften des Anhangs B 1 a entspre-\n5.1.1 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und                      chen und nach den Vorschriften des § 6\ndie Container sind erstmals vor Inbetrieb-                  Abs. 1 baumusterzugelassen sein.\nnahme nach Nummer 2.11 zu prüfen und\nabweichend von Nummer 2.12 minde-                  2.2      Fahrzeuge\nstens einmal jährlich einer wiederkehren-          2.2.1    Die Vorschriften der Anlage B sind anzu-\nden inneren und äußeren Untersuchung                        wenden. Auf die Anwendung der Anlage B\nund einer Prüfung auf Dichtheit mit Was-                    Randnummer 10 220 Abs. 1 darf verzich-\nser zu unterziehen. Die wiederkehrenden                     tet werden, wenn aufgrund des vorgese-\nUntersuchungen und Prüfungen nach                           henen Einsatzzweckes ein solcher Schutz\nNummer 2.12 können auch nach der                            nicht angebracht werden kann und der\nnächsten Entleerung nach Ablauf eines                       hintere Bereich der Tanks durch andere\nJahres durchgeführt werden, sofern die                      Einrichtungen der Baumaschine gleich-\nnächste Entleerung spätestens 14 Monate                     wertig geschützt ist. Die Gleichwertigkeit","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987                           2119\nist im Rahmen der Baumusterzulassungs-                     1988 weiterverwendet werden. Befinden\nverfahren zu bescheinigen.                                 sich Teile der Auspuffanlage hinter der\nFahrerhausrückwand, so müssen diese\n2.2.2 Werden die Baumaschinen mit festver-\nmit einem Tropfschutz gegen herabtrop-\nbundenen Tanks auf anderen Straßen-\nfende Flüssigkeit versehen sein. Die Bau-\nfahrzeugen (Trägerfahrzeugen) befördert,\nmaschinen dürfen darüber hinaus weiter-\nso gelten die Vorschriften der Anlage B,\nverwendet werden, wenn sie nach den\n1. und II. Teil nicht für die Baumaschine.\nDie Trägerfahrzeuge und ihre Zugfahr-                     Vorschriften der Anlage B Randnummer\nzeuge (Beförderungseinheiten) müssen                      10 220 Abs. 2 Buchstaben a und e nach-\ngerüstet wurden und die Vorschriften der\nnach Anlage B entsprechend den Vor-\nschriften für Beförderungseinheiten von                   Nummer 4.1 erfüllen.\"\nTankcontainern ausgerüstet sein.               g) Nach dem Text zur Ausnahme Nr. S 76 werden\nfolgende Ausnahmen Nr. S 77 bis S 80 angefügt:\n3     Sonstige Vorschriften\n3.1   Werden Baumaschinen mit festverbunde-\n„Ausnahme Nr. S 77\nnen Tanks auf anderen Straßenfahrzeu-\n(Baumaschinen mit Flaschen\ngen (Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge)\noder Gefäßen für brennbare Gase)\nbefördert, so\n- sind sie entsprechend den Vorschriften           1        Abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 1 in Ver-\nder Anlage B Randnummer 212 127                         bindung mit Anlage A Randnummern\nAbs. 1 zu sichern,                                      2200, 2203 Abs. 1 und 2213 Abs. 2 und\n- ist die elektrische Ausrüstung der Bau-                   Anlage B Randnummer 21 414 dürfen\nmaschine auszuschalten,                                 brennbare Gase der Anlage A Randnum-\nmer 2201 Ziffern 2, 3, 4, jeweils Buch-\n- müssen die Tanks mindestens 5 m ent-\nstabe b, in Flaschen oder Gefäßen von\nfernt von heißen Teilen (z. B. Motor,\nBaumaschinen, aus denen sie zur Behei-\nAuspuff) und von Fahrerhäusern ohne\nzung der Baustoffe (z. B. Gußasphalt)\nSchutzwand der Beförderungseinheiten\nwährend der Fahrt entnommen werden\n(Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge)\nkönnen oder die ohne Schutzkappe beför-\nsein.\ndert werden (z. B. bei Gußasphalt-Misch-\n3.2   Abweichend von Randnummer 2002                              geräten, Fugenvergußgeräten, Pump-\nAbs. 3 und 4 darf auf ein Beförderungs-                     kochern, Schmelzöfen, Straßenmarkie-\npapier verzichtet werden, wenn der Fas-                     rungsgeräten, Straßenfertigern, Straßen-\nsungsraum der mit einer Beförderungsein-                    instandsetzu ngsgeräten, Asphalt-Rückge-\nheit beförderten Tanks 10 000 1 nicht über-                 wi nnu ngsgeräten, Heizgeräten, Straßen~\nschreitet, schriftliche Weisungen (Unfall-                  fräsen) unter folgenden Bedingungen be-\nmerkblätter) nach Anlage B Randnummer                       fördert werden.\n10 385 für das beförderte Gut mitgeführt\nwerden und die Baumaschine oder die                2        Bau, Ausrüstung und Prüfung\nBeförderungseinheit für eine Bauma-                         Es müssen die folgenden sicherheitstech-\nschine (Trägerfahrzeug und Zugfahrzeug)                     nischen Voraussetzungen erfüllt sein:\nmit orangefarbenen Tafeln nach Anlage B\nRandnummer 10 500 Abs. 1 gekennzeich-             2.1      Die Flaschen und Gefäße und ihre Arma-\nnet ist.                                                   turen einschließlich der Ausrüstungsteile\nbis zur Brenneranlage müssen durch eine\n4     Übergangsvorschriften                                      geeignete Schutzvorrichtung gegen Los-\nreißen und Beschädigung gesichert sein.\n4.1    Festverbundene Tanks von Baumaschi-                       Sie müssen entsprechend den Vorschrif-\nnen, welche bis zum 31. März 1986 erst-                    ten der Anlage B Randnummer 212 127\nmals in den Verkehr gebracht wurden und                    Abs. 1 befestigt sein. Zusätzlich müssen\ndie Vorschriften nach Nummer 2.1 nicht                      Einrichtungen vorhanden sein, die ein\nerfüllen, dürfen weiterverwendet werden,                    Verdrehen der Flaschen und Gefäße ver-\nwenn die Fahrzeuge nach Anlage B Rand-                      hindern.\nnummer 10 220 Abs. 2 Buchstaben a, b\nund e ausgerüstet sind und wenn die               2.2      Es müssen Einrichtungen vorhanden sein,\nTanks die Vorschriften der Druckbehälter-                  die ein Ausströmen der Gase nach einem\nverordnung in der jeweils gültigen Fas-                    Leitungsbruch sowie bei Erlöschen der\nsung erfüllen.                                             Brennerflamme verhindern. Die Wirksam-\nkeit der Einrichtungen muß durch einen\n4.2   Baumaschinen         mit    festverbundenen                Sachverständigen nach § 9 Abs. 3 Nr. 2\nTanks, deren Fahrerhausrückwand nicht                      erstmals vor Inbetriebnahme und wieder-\nder Anlage B Randnummer 10 220 Abs. 2                      kehrend mindestens alle fünf Jahre\nBuchstaben a und e entspricht und die bis                  bescheinigt sein. Ein Abdruck der\nzum 31. März 1986 erstmals in Verkehr                      Bescheinigung ist mitzuführen. Die Funk-\ngebracht wurden, dürfen bis zum 30. Juni                   tionsfähigkeit der Einrichtungen muß vom","2120                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nHalter und/oder Fahrer der Baumaschine                    zum 31 . Dezember 1994, weiterverwen-\nsichergestellt werden.                                     det werden.\n2.3   Die Flaschen und Gefäße und ihre Arma-                               Ausnahme Nr. S 78\nturen einschließlich der Ausrüstungsteile                                (Beförderung von\nbis zur Brenneranlage müssen gegen eine                     teilentleerten Flüssiggaslagerbehältern)\ngefährliche Erwärmung (mehr als 50 °C)\ndurch die Brenneranlage oder den Behäl-          1        Abweichend von§ 4 Abs. 3 Nr. 1 in Ver-\nter für die Baustoffe (z. 8. Gußasphalt)                  bindung mit Anlage A Randnummern\ngeschützt sein.\n2200 und 2203 bis 2226 sowie § 6 in\nVerbindung mit Anlage 8 dürfen, teilent-\nleerte Flüssiggaslagerbehälter (ortsfeste\n3    Sonstige Vorschriften                                     Druckbehälter) mit den Gasen Propan,\n3.1  Die Gase dürfen aus den Flaschen und                      Butan und deren Gemischen der Rand-\nGefäßen nur gasförmig entnommen wer-                      nummer 2201 Ziffern 3 und 4, jeweils\nden.                                                      Buchstabe b, unter folgenden Bedingun-\ngen befördert werden.\n3.2  Unabhängig vom Rauminhalt der Fla-\nschen und Gefäße sind die Vorschriften\nder Anlage B Randnummer 1O 204 Abs. 1            2       Bau, Ausrüstung und Prüfung\neinzuhalten.                                     2.1     FI ü ssigg as lage rbe h älter\n(Druckbehälter)\n3.3  Die sonstigen Vorschriften der Anlage B\nsind anzuwenden.                                 2.1.1   Die Flüssiggaslagerbehälter (Druckbehäl-\nter) müssen den Bestimmungen der\n3.4  Abweichend von Anlage A Randnummer                       Druckbehälterverordnung in der jeweils\n2002 Abs. 3 und 4 darf auf ein Beförde-                  gültigen Fassung entsprechen; sie müs-\nrungspapier verzichtet werden, wenn                      sen ferner der Norm DIN 4680 (1978)\nunabhängig von der beförderten Menge                     „Ortsfeste Druckbehälter aus Stahl für\nschriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter)               Propan, Butan und deren Gemische für\nnach Anlage 8 Randnummer 10 385 für                      oberirdische Aufstellung\" entsprechen\ndas beförderte gefährliche Gut mitgeführt                und aus Stahl mit einem Festigkeitswert\n2\nwerden und die Baumaschinen oder die                     von 355 N/mm hergestellt sein.\nBeförderungseinheiten von Baumaschi-\n2.1.2    Der Fassungsraum der Flüssiggaslager-\nnen (Trägerfahrzeuge einschließlich Zug-\nbehälter (Druckbehälter} darf nicht mehr\nfahrzeuge) mit orangefarbenen Tafeln\nals 4850 1 betragen.\nnach Anlage 8 Randnummer 10 500\nAbs. 1 gekennzeichnet sind.                      2.1.3   Die Armaturen der Flüssiggaslagerbehäl-\nter (Druckbehälter) müssen während der\nBeförderung so geschützt sein, daß sie\n4    Übergangsvorschriften                                    auch bei einem evtl. Umkippen des Beför-\nderungsfahrzeuges nicht abgerissen wer-\n4.1 Baumaschinen mit Flaschen und Gefä-                       den können. Dieser Schutz muß die glei-\nßen, die bis zum 31. August 1987 erstmals                 che Sicherheit bieten wie der Flüssiggas-\nin Verkehr gebracht werden und die den                    lagerbehälter (Druckbehälter) selbst. Die\nVorschriften nach Nummer 2.1 nicht ent-                   Bestimmungen des letzten Absatzes der\nsprechen, dürfen bis zum 31. August 1988                  ,,Technischen Richtlinien Tanks- Berech-\nweiterverwendet werden. Sie dürfen dar-                   nung der Mindestwanddicke - TRT 020\"\nüber hinaus verwendet werden, wenn die                    in der Fassung vom 29. Januar 1986 (Ver-\nMaßnahmen nach Nummer 2.1 getroffen                       kehrsblatt S. 71) sind mit der Maßgabe\nsind.\nentsprechend anzuwenden, daß die\nAnforderungen um den Faktor 2 zu erhö-\n4.2  Die Wirksamkeit der Einrichtungen nach\nhen sind und mindestens eine 1,0fache\nNummer 2.2 an Baumaschinen, die bis\nSicherheit gegen die Streckgrenze vorlie-\nzum 31. August 1987 erstmals in Verkehr\ngen muß.\ngebracht werden, muß vom Sachverstän-\ndigen nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 bis zum               2.2      Trägerfahrzeuge\n31. August 1988 festgestellt sein.\nDie Trägerfahrzeuge für die Flüssiggas-\n4.3  Baumaschinen, die Einachs-Anhänger im                      lagerbehälter (Druckbehälter) müssen\nSinne der Anlage B Randnummer 10 204                       gemäß § 6 Abs. 4 wie Trägerfahrzeuge für\nAbs. 1 sind und die bis zum 31. August                     Aufsetztanks zugelassen sein.\n1987 erstmals in Verkehr gebracht wer-\nden, dürfen abweichend von Anlage 8\nRandnummer 1O 204 Abs. 1 Satz 2 acht              3         Sonstige Vorschriften\nJahre ab dem Datum ihres erstmaligen              3.1       Die Flüssiggaslagerbehälter (Druckbehäl-\nlnverkehrbringens, längstens jedoch bis                    ter) sind vor der Beförderung bis auf eine","Nr. 42    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987                           2121\nRestflüssiggasmenge von höchstens 20 1                     gen für Stoffe der Verpackungsgruppe III\nzu entleeren.                                              anzuwenden.\n3.2 Die Flüssiggaslagerbehälter (Druckbehäl-          2.3      Zulassung und Kennzeichnung\nter) sind so auf den Trägerfahrzeugen zu\nbefestigen, daß die in Anlage B Randnum-          2.3.1    Die Bauart der Verpackungen muß gemäß\nmer 212 127 Abs. 1 genannten Kräfte auf-                   den „Richtlinien über das Verfahren für\ngenommen werden. Diese Kräfte müssen                       die Durchführung der Bauartprüfung und\nnicht nur von dem Beförderungsmittel,                      die Zulassung von Verpackungen für die\nsondern auch von den Befestigungsein-                      Beförderung gefährlicher Güter- R 002 -\nrichtungen an den Flüssiggaslagerbehäl-                    (Verkehrsblatt 1985 S. 518)\" zugelassen\ntern (Druckbehältern) und an den Träger-                  sein.\nfahrzeugen aufgenommen werden kön-\n2.3.2   Jede auf Grund der zugelassenen Bauart\nnen. Im übrigen sind die Bestimmungen                      hergestellte Verpackung muß die vorge-\nder Richtlinien 2701 und 2702 des Vereins\nschriebene Kennzeichnung tragen.\nDeutscher Ingenieure (VDI) einzuhalten\n(zu beziehen beim Beuth-Verlag, Burg-\ngrafenstraße 4-7, 1000 Berlin 30).                2.4      Verwendung anderer geprüfter\nVerpackungen\n3.3 Die Beförderungen dürfen nur von Fahr-                     Es dürfen auch Verpackungen der Kodie-\nzeugführern durchgeführt werden, die im                    rung 5H3 verwendet werden, die nach\nBesitz einer gültigen Bescheinigung nach                   Anhang V der Gefahrgutverordnung\nAnlage B Randnummer 10 315 für Gase                        Eisenbahn vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1\nder Klasse 2 sind.                                         S. 1560), geändert durch die Verordnung\nvom 21. August 1986 (BGBI. 1 S. 1347),\n3.4 Unabhängig von der Größe der Behälter                      oder nach den „Richtlinien für die Bauart-\nund der Menge der beförderten Gase sind                    prüfung und die Erteilung der Kennzeich-\ndie Vorschriften der Anlage B Randnum-                     nung von Verpackungen zum Transport\nmern 10 240, 10 260, 10 321, 10 325,                      gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM\n10 340, 10 374, 10 381, 10 385 und                        001 -\" (Beilage Nummer 157 a zum Bun-\n10 500 Abs. 1 einzuhalten.                                desanzeiger vom 24. August 1985) unter\ngleichen Bedingungen bauartgeprüft sind.\n4   Vermerke im Beförderungspapier\n3        Angaben im Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nAngaben ist zu vermerken:\nAngaben ist zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. S 78\".\n,,Chlorkalk mit Calciumhypochlorit, 5.1,\nZiffer 4 e), GGVS, Ausnahme Nr. S 79\".\nAusnahme Nr. S 79\n(Verpackungszulassung                  4        Übergangsvorschriften\nfür Calciumhypochlorit-Mischungen/\nAbweichend von Nummer 2.2 dürfen bis\nChlorkalk)\nzum 30. April 1990 auch nicht bauart-\ngeprüfte Säcke aus Kunststoffgewebe mit\n1   Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Ver-                   einer Auskleidung aus geeignetem Kunst-\nbindung mit Anlage A Randnummer 2506                      stoff verwendet werden.\ndürfen Calciumhypochlorit-Mischungen,\ntrocken mit mehr als 1 0 % , jedoch nicht\nmehr als 39 % aktivem Chlor (Chlorkalk),\nder Anlage A Randnummer 2501 Ziffer 4                                 Ausnahme Nr. S 80\nBuchstabe e auch unter folgenden Bedin-                        (Prüfungen von Tankcontainern)\ngungen befördert werden.\n1        Abweichend von§ 9 Abs. 3 Nr. 1 und 2 in\nVerbindung mit Anlage B Randnummer\n2   Verpackung                                                212 154 dürfen Prüfungen an Tankcontai-\n2.1 Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens                  nern, die auch für die Beförderung gefähr-\n50 kg in Säcke aus Kunststoffgewebe mit                   licher Güter mit Seeschiffen bestimmt\neiner Auskleidung aus geeignetem Kunst-                   sind, anstelle der dort genannten Sach-\nstoff der Kodierung 5H3 zu verpacken.                     verständigen auch von Sachverständigen\ndurchgeführt werden, die von der Bundes-\nanstalt für Materialforschung und -prüfung\n2.2 Bauartprüfung\ngemäß Abschnitt 13 der Allgemeinen Ein-\nDie Verpackungen müssen einer Bauart-                     leitung der Anlage zur Zweiten Veror(.i-\nprüfung nach Anhang A.5 mit Erfolg unter-                 nung zur Änderung der Verordnung über\nzogen worden sein. Es sind die Bedingun-                  die Beförderung gefährlicher Güter mit","2122                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nSeeschiffen vom 27. Juni 1986 (BGBI. 1 über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\nS. 953) anerkannt sind.\"                   Berlin.\n2. Die Anlage 2 erhält die aus der Anlage zu dieser                                  Artikel 4\nVerordnung ersichtliche Fassung.\nDiese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts ande-\nres bestimmt ist, mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft.\nArtikel 3\nDie Ausnahmen Nr. E 8, E 43 und S 60 treten am 1. Okto-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-       ber 1987 in Kraft. Die Ausnahme Nr. S 68 tritt am 30. Sep-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes       tember 1987 außer Kraft.\nBonn, den 24. August 1987\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987                                 2123\nAnlage\n(zu Artikel 2 Nr. 2)\nGeltung von Ausnahmen der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung\nund von Ausnahmegenehmigungen gemäß der Gefahrgutverordnung Eisenbahn\nfür die Beförderung gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen\nTeil 1\nDie nachfolgend aufgeführten Ausnahmen der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 16. August 1985\n(BGBI. 1 S. 1651 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. August 1987 (BGBI. 1 S. 2095), gelten im\nRahmen der in Spalte 4 aufgeführten Sondervorschriften sowie der in Spalte 6 jeweils angegebenen Geltungsdauer auch\nfür Beförderungen gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen.\nAus-      Klasse    Stoffe oder       Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Straßenverkehr Fundstelle     Geltungsdauer\nnahme               Ziffern           zu beachtende Einschränkungen und zusätzliche                      längstens bis\nNr.                                   Bedingungen\n2         3                 4                                                   5              6\nE3        5.2                         Zulassung der Beförderung bestimmter Peroxid-       BGBI. 1985 1   unbefristet\nLösungen in zusammengesetzten Verpackun-            s. 1651\ngen\nE6        1         alle              Zulassungen von verkleinerten Gefahrzetteln         BGBI. 1985 1   31. Dezember\n2                                                                               S. 1651        1987\n4.1\n4.2\n4.3\n5.1\n5.2\n6.2\n7\nE7       2          Stickstoff        Bedingte Freistellung von Feuerlöschern mit         BGBI. 1985 1   unbefristet\nKohlendioxid      Stickstoff oder Kohlendioxid als Treibmittel von    S. 1651 und\nden Beförderungsvorschriften                        BGBI. 1987 1\nS. 2095\nE 10      3         bestimmte         Übergangsweise Zulassung der Weiterverwen-          BGBI. 1985 1   30. April 1990\n6.1       Stoffe            dung nach den „Richtlinien für die Baumuster-       S. 1651\n8                           prüfung und Zulassung von freitragenden Kunst-\nstoffgefäßen zur Beförderung gefährlicher Stoffe\n(RfK)\" vom 8. März 1976 (Verkehrsblatt 1976\nS. 258) baumustergeprüfter, zugelassener und\ngekennzeichneter Verpackungen. Die Bauart\ndarf auch vom Bundesbahn-Zentralamt Minden\nzugelassen sein.\nE 11      2         Stickstoff        Zulassung der Beförderung von Hydrospeichern        BGBI. 1985 1   unbefristet\nmit Stickstoff                                      s. 1651\nE 12      ver-      verschiedene      Abteile bei Tanks von Tankcontainern                BGBI. 1985 1   unbefristet\nschie-                                                                          S. 1651\ndene\nE 13      3         bestimmte         Zulassung der Beförderung bestimmter Stoffe in      BGBI. 1985 1   unbefristet\n4.1       Stoffe            kubischen Tankcontainern (KTC)                      S. 1651\n4.2\nZusätzliche Bedingungen:\n4.3\n5.1                         1 . Hinsichtlich der Übergangsvorschriften (Num-\n6.1                             me_r 5.4 der Ausnahme) ist die Gefahrgutver-\n6.2                             ordnung Straße in der Fassung vom 29. Juni\n8                               1983 (BGBI. 1 S. 905) heranzuziehen.\n2. KTC mit Fassungsräumen von mehr als\n1 000 1 brauchen abweichend von Anlage B","2124                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAus-  Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Straßenverkehr Fundstelle    Geltungsdauer\nnahme        Ziffern     zu beachtende Einschränkungen und zusätzliche                     längstens bis\nNr.                      Bedingungen\n2      3           4                                                   5             6\nRandnummer 10 500 nicht mit Tafeln nach\nAnlage B Randnummer 10 500 Abs. 2 und 3\ngekennzeichnet zu sein.\n3. Anlage B Randnummer 10 130 Abs. 1 Satz 2\nist nicht anzuwenden.\nE 14  4.1    bestimmte   Zulassung der Beförderung bestimmter Stoffe in      BGBI. 1985 1  unbefristet\n5.1    Stoffe      flexiblen Großpackmitteln (flexible IBC)            s. 1651\n6.1\n6.2                Zusätzliche Bedingungen:\n8                  1. Die Beförderung ist nur als geschlossene\nLadung in gedeckten oder bedeckten Stra-\nßenfahrzeugen oder als Containerladung\nzugelassen.\n2. Hinsichtlich der Übergangsvorschriften (Num-\nmer 5.3 der Ausnahme) ist die Gefahrgutver-\nordnung Straße in der Fassung vom 29. Juni\n1983 (BGBI. 1 S. 905) heranzuziehen.\nE 15  3      bestimmte   Zulassung der Beförderung bestimmter Stoffe in      BGBI. 1985 1 unbefristet\n4.1    Stoffe      Transportgefäßen aus Kunststoffen (TK)              s. 1651\n4.2\n4.3                Zusätzliche Bedingung:\n5.1                Hinsichtlich der Übergangsvorschriften (Nummer\n6.1                5.3 der Ausnahme) ist die Gefahrgutverordnung\n6.2                Straße in der Fassung vom 29. Juni 1983\n8                  (BGBI. 1 S. 905) heranzuziehen.\nE 16  1a     12 c)       Verpackungszulassung für bestimmte Nitrat-          BGBI. 1986 1 unbefristet\nsprengstoffe                                        s. 1612\nE 17  4.2                Zulassung der Beförderung von Natriummethylat       BGBI. 1986 1 unbefristet\nin Verpackungen, Tankcontainern und kubi-           S. 1612\nschen Tankcontainern (KTC)\nZusätzliche Bedingungen:\n1. Abweichend von Anlage B Randnummer\n10 315 der Gefahrgutverordnung Straße vom\n22. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1550} dürfen die\nTransporte bis zum 31. Dezember 1988 auch\nvon Fahrern durchgeführt werden, die nicht\nim Besitze einer gültigen Bescheinigung nach\nRandnummer 1O 315 sind.\n2. KTC mit Fassungsräumen von mehr als\n1 000 1 brauchen abweichend von Anlage B\nRandnummer 10 500 nicht mit Tafeln nach\nRandnummer 10 500 Abs. 2 und 3 gekenn-\nzeichnet zu sein.\n3. Anlage B Randnummer 1O 130 Abs. 1 Satz 2\nist für die KTC nicht anzuwenden.\nE 18 2      10          Verpackungszulassung für Druckgaspackungen          BGBI. 1986 1 unbefristet\ns. 1612\nE 19 2      10          Zulassung neuer Prüfverfahren für Druckgas-         BGBI. 1986 1   unbefristet\npackungen                                           s. 1612\nE 20 3      bestimmte   Weiterverwendung von nicht nach Anhang A.5           BGBI. 1986 1 30. April 1990\nStoffe       bauartgeprüften, zugelassenen und gekenn-           s. 1612\nzeichneten Feinstblechverpackungen","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987                               2125\nAus-  Klasse Stoffe oder      Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Straßenverkehr Fundstelle   Geltungsdauer\nnahme        Ziffern          zu beachtende Einschränkungen und zusätzliche                    längstens bis\nNr.                           Bedingungen\n2      3                4                                                   5            6\nE 21  1C                      Zulassung der Beförderung von Rauchpulvern          BGBI. 1986 1 unbefristet\ns. 1612\nE 22  5.2                     Zulassung der Beförderung von bestimmten Per-       BGBI. 1986 1 unbefristet\nessigsäuren                                         s. 1612\nBGBI. 1987 1\ns. 2095\nE 23  6.1    58 b)            Freistellung von Vanadiumpentoxid, geschmol-        BGBI. 1987 1 unbefristet\nzen                                                 S. 2095\nE 24  4.3    1 a)             Verpackungszulassung für Natrium                    BGBI. 1987 1 unbefristet\ns. 2095\nE 25  4.3                     Zulassung der Beförderung von Natriumhydrid         BGBI. 1987 1 unbefristet\ns. 2095\nE 26  4.3                     Zulassung der Beförderung eines Gemisches mit       BGBI. 1987 1 unbefristet\nSiliciumtetrachlorid                                s. 2095\nE 27  5.1    8                Verpackungszulassung für anorganische Nitrite       BGBI. 1987 1 unbefristet\ns. 2095\nE 28  5.1    4 c)             Verpackungszulassung für bestimmte Chlorit-         BGBI. 1987 1 unbefristet\nLösungen                                            s. 2095\nE 29  2      2 bt)            Verpackungszulassung für bestimmte Gas-             BGBI. 1987 1 unbefristet\n2 et)            gemische                                            s. 2095\nE 30  4.3                     Zulassung der Beförderung         bestimmter Di-    BGBI. 1987 1 unbefristet\nmethylaminoverbindungen                             s. 2095\nZusätzliche Bedingung:\nDie für Stoffe der Randnummer 2471 Ziffer 2\nBuchstabe b zu beachtenden Vorschri.ften der\nAnlagen A und B sind entsprechend anzuwen-\nden.\nE 31  2      3 bt)            Verpackungszulassung für Äthylchlorid               BGBI. 1987 1 unbefristet\ns. 2095\nE 32  4.2    6 a)             Verpackungszulassung für Nickelkatalysatoren        BGBI. 1987 1 unbefristet\nin Form von Tabletten oder Pulver                   s. 2095\nE 33  5.2    10, 14, 18       Verpackungszulassung für bestimmte organi-          BGBI. 1987 1 unbefristet\nsche Peroxide                                       s. 2095\nE 34  1b                      Zulassung der Beförderung von Treibladungs-         BGBI. 1987 1 unbefristet\nanzündern                                           s. 2095\nE 35  4.3    3                Verpackungszulassung für Natriumamid                BGBI. 1987 1 unbefristet\ns. 2095\nE 36  4.2    6 a)             Verpackungszulassung für Raney-Nickel-Kataly-       BGBI. 1987 1 unbefristet\nsatoren, in Wasser aufgeschlämmt                    s. 2095\nE 37  4.2                     Zulassung der Beförderung von Tributylphosphin      BGBI. 1987 1 unbefristet\ns. 2095\nE 38  1 C                     Zulassung der Beförderung von Airbag- und           BGBI. 1987 1 unbefristet\nGurtstrammer-Einheiten                              s. 2095","2126                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAus-  Klasse Stoffe oder  Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Straßenverkehr Fundstelle   Geltungsdauer\nnahme        Zittern      zu beachtende Einschränkungen und zusätzliche                    längstens bis\nNr.                       Bedingungen\n2      3            4                                                   5            6\nZusätzliche Bedingungen:\n1 . Abweichend von Anlage B Randnummer\n11 206 Abs. 2 Buchstabe a dürfen die Gegen-\nstände ohne Mengenbegrenzung in Beförde-\nrungseinheiten B I befördert werden.\n2. Abweichend von Anlage B Randnummer\n10 240 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 in\nVerbindung mit Randnummer 11 240 darf auf\nein zusätzliches tragbares Feuerlöschgerät\nverzichtet werden.\n3. Abweichend von Anlage B Randnummer\n10 321 kann auf die Überwachung der Fahr-\nzeuge verzichtet werden.\nE 39  4.1    8            Verpackungszulassung für Phosphorpentasulfid        BGBI. 1987 1 unbefristet\ns. 2095\nE 40  3      3 b)         Verpackungszulassung für Äthylalkohol               BGBI. 1987 1 31. Dezember\ns. 2095      1999\nE 43  6.1    17 a)        Zulassung der Beförderung von TCDD-Analy-           BGBI. 1987 1 unbefristet   /\nsen-Standards                                       s. 2095\nZusätzliche Bedingungen:\n1 . Die Erlaubnis nach § 7 darf nur für Einzel-\ntransporte erteilt werden. Auf einem Fahr-\nzeug darf sich nicht mehr als eine Sendung\nmit höchstens 10 Versandstücken befinden.\n2. Absender, Empfänger und Beförderer haben\ndie Beförderungen rechtzeitig abzustimmen.\n3. Die Fahrzeuge haben den Beförderungsweg\nohne     verkehrsunabhängige       Aufenthalte\nzurückzulegen. Das Personal hat die Ver-\nsandstücke zu beaufsichtigen.\n4. Die Fahrzeuge sind abweichend von An-\nlage B Randnummer 10 500 bei jeder Beför-\nderung mit orangefarbenen Tafeln ohne\nKennzeichnungsnummer zu kennzeichnen.\n5. Abweichend von Anlage B Randnummer\n10 385 sind schriftliche Weisungen bei jeder\nBeförderung mitzuführen.\n6. Die Bestimmungen der vorstehenden Num-\nmern 1 bis 5 sind auch anzuwenden, wenn\neine Eisenbahnbeförderung im Rahmen der\nAusnahme Nr. E 43 vorausgeht oder folgt.\nE 44  2      10           Zusammenpackungszulassung          für   Druckgas-  BGBI. 1987 1 unbefristet\npackungen                                           s. 2095\nE 45  2                   Zulassung der Beförderung von Gasgemischen          BGBI. 1987 1 unbefristet\naus Argon und Kohlendioxid                          s. 2095\nE 46  3      bestimmte    Verpackungszulassung für viskose Stoffe in Ver-     BGBI. 1987 1 unbefristet\n6.1    Stoffe       packungen mit abnehmbarem Deckel                    s. 2095\n8\nE 47  5.1    Perchlor-    Verpackungszulassung in zusammengesetzten           BGBI. 1987 1 unbefristet\nsäure,       Verpackungen                                        s. 2095\nChromtrioxid","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987                          2127\nTeil 2\nDie nachfolgend aufgeführten, auf Grund des § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985\n(BGBI. 1 S. 1560), geändert durch die Verordnung vom 21. August 1986 (BGBI. 1 S. 1347), sowie des § 4 Abs. 1 der\nGefahrgutverordnung Eisenbahn vom 23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1502), geändert durch die Verordnung vom 22. Juni\n1983 (BGBI. 1 S. 789), erteilten Ausnahmegenehmigungen gelten im Rahmen der in Spalte 4 aufgeführten Sonder-\nvorschriften sowie der in Spalte 6 jeweils angegebenen Geltungsdauer auch für Beförderungen gefährlicher Güter mit\nStraßenfahrzeugen.\nAus-        Klasse    Stoffe oder      Inhalt der Ausnahmegenehmigung und ggf. für Fundstelle    Geltungsdauer\nnahme-                Ziffern          den Straßenverkehr zu beachtende Einschrän-               längstens bis\ngeneh-                                 kungen und zusätzliche Bedingungen\nmigung\nNr. E\n2         3                4                                           5             6\n258         1a        12 a)            Verpackungszulassung                        Verkehrsblatt 31.12.1988\n1986  s.  2\n304         1a        12 a)            Zulassung der Beförderung in Transport-     Verkehrsblatt 31.12.1988\ngefäßen aus Kunststoffen (TK)               1986 s. 2\nZusätzliche Bedingungen:\nWerden die TK mit fahrzeugeigenen Ent-\nladeeinrichtungen (z. B. Schläuche, Pum-\npen) entladen, so müssen diese bei einer\nanschließenden Beförderung von den TK\ngetrennt und dicht verschlossen sein, so\ndaß vom Inhalt nichts nach außen gelangen\nkann. Die in den Entladeeinrichtungen ver-\nbleibenden Sprengstoffmengen dürfen zu\nkeiner Gefahrerhöhung gegenüber der\nBeförderung der Sprengstoffe in TK allein\nführen. Dies ist durch eine Bescheinigung\nder Bundesanstalt für Materialforschung\nund -prüfung nachzuweisen.\n343         1C                         Zulassung der Beförderung von Thermit-      Verkehrsblatt 31.12.1988\nzündern in bestimmter Zusammensetzung       1986 s. 2\n360         4.1       bestimmte        Zulassung von Erleichterungen für die       Verkehrsblatt 31. 7. 1988\n4.2       Stoffe           Zusammenpackung                             1985 S. 462\n4.3\n5.1\n5.2\n361         1a        1 und 2          Verpackungszulassung                        Verkehrsblatt 31.12.1988\n4.1       7 a)                                                         1986 s. 2\n374         1b        5 a)             Verpackungszulassung                        Verkehrsblatt 31.12.1988\n1986 s. 2\n404         1b                         Zulassung der Beförderung von Druckgas-     Verkehrsblatt 31.12.1988\ngeneratoren für Feuerlöscher mit Explosiv-  1986 S. 2\nstoffsatz in bestimmter Zusammensetzung\n413         1b        1 c)             Verpackungszulassung                        Verkehrsblatt 31.12.1988\n1986  s.  2\n417         1b        5 a)             Verpackungszulassung                        Verkehrsblatt 31.12.1988\n1986  s.  2\n419         1b                         Zulassung der Beförderung von Zündverzö-    Verkehrsblatt 31.12.1988\ngerern für elektrische Sprengzeitzünder     1986  s.  2","2128                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAus-   Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahmegenehmigung und ggf. für Fundstelle    Geltungsdauer\nnahme-        Ziffern     den Straßenverkehr zu beachtende Einschrän-               längstens bis\ngeneh-                    kungen und zusätzliche Bedingungen\nmigung\nNr. E\n2      3           4                                           5             6\n421    1C                 Zulassung der Beförderung eines Heiz-       Verkehrsblatt 31.12.1988\nsatzes für Gasgeneratoren in bestimmter     1986 S. 2\nZusammensetzung\n428    1b                 Zulassung der Beförderung von Spreng-       Verkehrsblatt 31.12.1988\nschnüren in einer bestimmten Verpackung     1986 s. 2\n464    1b                 Zulassung der Beförderung von Detonato-     Verkehrsblatt 31.12.1986\nren für Munition                            1986 S. 2\n498    1b                 Zulassung der Beförderung von               Verkehrsblatt 31.12.1988\n- Trennschrauben M 10                       1986 S. 2\nZulassungszeichen BAM\nPT2 - 0013\n- Trennschrauben M 12\nZulassungszeichen BAM\nPT2 - 0014\n512    1a     11 c)       Verpackungszulassung für Preßkörper aus     Verkehrsblatt 31. 7. 1988\nSchwarzpulver als Treibladungen für Vor-    1985 s. 567\nderladerwaffen\n16/77  1a                 Zulassung der Beförderung von Mischun-      Verkehrsblatt 31.12.1988\ngen aus Nitroglycerin und Milchzucker       1986 S. 2\n7/78   5.2                Zulassung der Beförderung einer Peressig-   Verkehrsblatt 31. 5. 1988\nsäure in bestimmter Zusammensetzung         1985 s. 462\n11/78  1b     5 a)        Verpackungszulassung                        Verkehrsblatt 31.12.1988\n5 b)                                                    1986 s. 2\n36/78  1a                 Zulassung der Beförderung von Tetrazol-1-   Verkehrsblatt 31.12.1988\nEssigsäure                                  1986 s. 2\n5/80   1C                 Zulassung der Beförderung von Kraft-        Verkehrsblatt 31.12.1988\nelementen (Auslöser, elektrisch)            1986 s. 2\n10/85  4.1    bestimmte   Verpackungszulassung                        Verkehrsblatt 31. 7. 1988\n4.2    Stoffe                                                  1985 s. 462\n5.1"]}