{"id":"bgbl1-1987-41-7","kind":"bgbl1","year":1987,"number":41,"date":"1987-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/41#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-41-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_41.pdf#page=21","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Radarschiffer-Zeugnissen für den Rhein, ihre Ausdehnung auf die übrigen Bundeswasserstraßen und zur Änderung weiterer Vorschriften","law_date":"1987-08-05T00:00:00Z","page":2081,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1987                             2081\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Einführung der Verordnung\nüber die Erteilung von Radarschiffer-Zeugnissen für den Rhein,\nihre Ausdehnung auf die übrigen Bundeswasserstraßen\nund zur Änderung weiterer Vorschriften\nVom 5. August 1987\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 6 des Binnenschiff-     schifferprüfung befreit. Die als gleichwertig anerkann-\nfahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-             ten Zeugnisse werden im Verkehrsblatt bekanntgege-\nmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270) wird ver-         ben.\nordnet:\n§ 1                                                      Artikel 4\nÄnderung der Verordnung zur Einführung                           Abnahme der Radarschifferprüfung\nder Verordnung über die Erteilung                     (1) Zur Abnahme der Radarschifferprüfung werden\nvon Radarschiffer-Zeugnissen für den Rhein               bei den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und\nSüdwest, im Fall des Artikels 3 Abs. 1 Satz 2 auch bei\nDie Verordnung zur Einführung der Verordnung über die\nden anderen Wasser- und Schiffahrtsdirektionen, Prü-\nErteilung von Radarschiffer-Zeugnissen für den Rhein vom\nfungsausschüsse (§ 4) gebildet.\n23. Dezember 1964 (BGBI. II S. 2010), zuletzt geändert\ndurch Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung vom 26. März              (2) Zur Abnahme der Radarschifferprüfung für die\n1976 (BGBI. 1 S. 757), wird wie folgt geändert:               Führung von Fähren bei einem Wasser- und Schiff-\nfahrtsamt wird bei Bedarf ein Prüfungsausschuß gebil-\n1. Die Artikel 2 bis 5 erhalten folgende Fassung:             det. Der praktische Teil der Prüfung auf einer Fähre\nwird von einem zum Prüfungsausschuß gehörenden\n„Artikel 2                        Beisitzer abgenommen.\nAnwendungsbereich                          (3) Den Vorsitz in den Prüfungsausschüssen führt\nein Beamter der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\n(1) Die Verordnung über die Erteilung von Radar-\ndes Bundes. Die Prüfungsausschüsse beschließen mit\nschiffer-Zeugnissen für den Rhein in der anliegenden\nStimmenmehrheit.\nFassung gilt auch auf den übrigen in § 1 Abs. 1 Nr. 2\ndes Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes bezeichneten            (4) Besteht ein Bewerber die Radarschifferprüfung\nWasserstraßen mit Ausnahme der Donau.                      nicht, so kann der Prüfungsausschuß die Wiederholung\nder Prüfung (§ 3 Nr. 4) von der Erfüllung von Auflagen\n(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten\nabhängig machen.\nnicht für Seeschiffe auf Seeschiffahrtsstraßen.\n(3) Unberührt bleibt die Befugnis des Landes Ham-                                Artikel 5\nburg, das Führen solcher Fahrzeuge zu regeln, die\nBesondere Radarschiffer-Zeugnisse\nausschließlich zur Verwendung im Hamburger Hafen\nbestimmt sind.                                                            für die Führer von Fähren\nArtikel 3                             (1) Bewerber um das besondere Radarschiffer-Zeug-\nnis für die Führung von Fähren (§ 8) müssen die Vor-\nZuständige Behörden                       aussetzungen des § 3 erfüllen, jedoch sind außer den\n(1) Für die Erteilung (§ 2 Nr. 2) und die Entziehung     Inhabern des Rheinschifferpatents oder des nach der\n(§ 7) von Radarschiffer-Zeugnissen sind die Wasser-        Binnenschifferpatentverordnung erteilten oder weiter\nund Schiff ahrtsdirektionen West und Südwest zustän-       geltenden Schifferpatents auch die Inhaber des Fähr-\ndig. Bei Bedarf kann der Bundesminister für Verkehr        führerscheins und die Bewerber, die mindestens ein\nauch die anderen Wasser- und Schiffahrtsdirektionen        Jahr als Fährgehilfe auf einer Fähre mit Radargerät\nhiermit beauftragen.                                       gefahren sind, von dem Nachweis nach § 3 Abs. 1\n(2) Für die Erteilung des besonderen Radarschiffer-     Buchstabe b befreit.\nZeugnisses für die Führer von Fähren (§ 8) ist das für        (2) Die Prüfung beschränkt sich im praktischen Teil\nden Heimatort der Fähre zuständige Wasser- und             auf Prüfungsgegenstände, die die Bewerber zum Füh-\nSchiffahrtsamt zuständig, wenn auf Antrag des Bewer-       ren derjenigen Fähren beherrschen müssen, für welche\nbers der praktische Teil der Prüfung auf einer Fähre,      sie das Zeugnis beantragen. Das zuständige Wasser-\ndie der Bewerber mit Hilfe eines Radargerätes führen       und Schiffahrtsamt setzt die Prüfungsgegenstände\nwill, abgehalten werden soll.                              unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse fest.\n(3) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest ist       (3) Außerhalb des Rheins sind Bewerber nach\nzuständig für die Anerkennung der Zeugnisse, deren         Absatz 1 von der Prüfung nach § 3 Nr. 1 Buchstabe c\nVorlage den Bewerber nach § 3 Nr. 5 von der Radar-         befreit, wenn sie bis zum 1. Oktober 1989 der örtlich","2082                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion nachwei-           Fahrzeugen auf den Wasserstraßen eines der Rhein-\nsen, daß sie am 1. April 1988 die Fähre oder die                uferstaaten oder Belgiens besitzen,\".\nFähren, für die das Zeugnis gelten soll, mindestens ein\nJahr mit Hilfe eines Radargeräts geführt haben.\"               (2) Artikel 1O Abs. 2 der Verordnung zur Einführung der\nBinnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985\n2. Artikel 6 wird aufgehoben.                                  (BGBI. 1 S. 734) erhält folgende Fassung:\n,,(2) § 6.32 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 1 der Binnenschiff-\n§2                                 fahrtsstraßen-Ordnung tritt hinsichtlich eines Zeugnisses\nam 1. Oktober 1989 in Kraft.\"\nÄnderung weiterer Vorschriften\n(3) In§ 6.32 Nr. 1 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung\n(1) Die Verordnung über die Erteilung von Radarschiffer-    (Anhang zur Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-\nZeugnissen für den Rhein (Anlage zur Verordnung zur           fahrtsstraßen-Ordnung) werden die Worte „zuletzt geän-\nEinführung der Verordnung über die Erteilung von Radar-        dert durch die Verordnung vom 16. August 1978 (BGBI. 1\nschiffer-Zeugnissen für den Rhein) vom 23. Dezember            S. 1513)\" durch die Worte „in ihrer jeweils geltenden Fas-\n1964 (BGBI. II S. 2010), zuletzt geändert durch die Verord-    sung\" ersetzt.\nnung vom 16. August 1978 (BGBI. 1S. 1513), wird wie folgt\ngeändert:\n§3\n1. In § 1 werden die Worte „ 15. Juni 1956 (BGBI. II                                   Berlin-Klausel\nS. 714, 716)\" durch „26. März 1976 (BGBI. 1 S. 757)\"\nersetzt.                                                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Binnen-\nschiffahrtsaufgabengesetzes auch im Land Berlin.\n2. In§ 3 Nr. 1 Buchstabe b wird der 2. Halbsatz „Inhaber\ndes Rheinschifferpatents zur Führung von Fahrzeugen\nmit eigener Triebkraft sind von diesem Nachweis\nbefreit,\" ersetzt durch „von diesem Nachweis sind                                         §4\nbefreit Inhaber des Rheinschifferpatents zur Führung                                 Inkrafttreten\nvon Fahrzeugen mit eigener Triebkraft sowie die\nBewerber, die ein gültiges Zeugnis zur Führung von             Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.\nBonn, den 5. August 1987\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1987                               2083\nBekanntmachung                                                 Bekanntmachung\nzu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes                      über das Inkrafttreten der in Artikel 11 Abs. 1\ndes Zweiten Seerechtsänderungsgesetzes\nVom 28. Juli 1987\ngenannten Vorschriften\nAuf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes                                Vom 30. Juli 1987\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968\n(BGBI. 1 S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2.,Abs. 1 Nr. 10      Das übereinkommen vom 19. November 1976 über\ndes Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1S. 1446), wird        die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBI.\nbekanntgemacht, daß im Verhältnis zu                           1986 II S. 786) tritt für die Bundesrepublik Deutschland am\nBrasilien,                                                  1. September 1987 in Kraft (BGBI. 1987 II S. 407).\nLiechtenstein,                                                 Nach Artikel 11 Abs. 3 des Zweiten Seerechtsände-\nMarokko,                                                    rungsgesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1120) wird\nder Sowjetunion,                                            bekanntgegeben, daß die in Artikel 11 Abs. 1 des Ge-\nder Tschechoslowakei,                                       setzes genannten Vorschriften ebenfalls\nVietnam                                                                        am 1. September 1987\nGegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienst-    in Kraft treten.\nleistungsmarken besteht.\nBonn, den 28. Juli 1987                                        Bonn, den 30. Juli 1987\nDer Bundesminister der Justiz                                  Der Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung des Staatssekretärs                             In Vertretung des Staatssekretärs\nKrieger                                                          Krieger\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Seerechtlichen Verteilungsordnung\nVom 30. Juli 1987\nDas Übereinkommen vom 19. November 1976 über die Beschränkung der\nHaftung für Seeforderungen (BGBI. 1986 II S. 786) tritt für die Bundesrepublik\nDeutschland am 1. September 1987 in Kraft (BGBI. 1987 II S. 407).\nNach § 40 Abs. 2 der Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986\n(BGBI. 1 S. 1130) wird bekanntgegeben, daß die Seerechtliche Verteilungsord-\nnung ebenfalls\nam 1. September 1987\nin Kraft tritt.\nBonn, den 30. Juli 1987\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nKrieger","2084                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.\nAbbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach\n13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                                 Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\ndes Termins der Ausgabe der Gedenkmünze\n750-Jahr-Feier Berlins im Bundesgebiet\nVom 5. August 1987\nDie aus Anlaß der 750-Jahr-Feier Berlins im Jahre 1987\ngeprägte Bundesmünze im Nennwert von 1O Deutschen\nMark (s. Bekanntmachung vom 11. April 1987, BGBI. 1\nS. 1159/BAnz. S. 4278) wird im Bundesgebiet\nab 9. September 1987\nin den Verkehr gebracht.\nBonn, den 5. August 1987\nDer Bundesminister der Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Oltmann"]}