{"id":"bgbl1-1987-41-6","kind":"bgbl1","year":1987,"number":41,"date":"1987-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/41#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-41-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_41.pdf#page=18","order":6,"title":"Achtes Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes","law_date":"1987-08-06T00:00:00Z","page":2078,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["2078                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAchtes Gesetz\nzur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nVom 6. August 1987\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               2. In § 5 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte „zuletzt gelegen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     haben\" durch die Worte „zugrunde liegen würden\"\nersetzt.\nArtikel 1\n3. In § 5 a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der                   ,,zustehenden Dienstbezüge\" durch die Worte „zu-\nBekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842),                    stehende Besoldung\" ersetzt.\ngeändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. August 1987\n(BGBI. 1 S. 2062), wird wie folgt geändert:                       4. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „entlassenen\"\ndurch das Wort „ehemaligen\" ersetzt.\n1 . Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Folgender Vierter Teil wird eingefügt:\n5. § 8 a wird wie folgt geändert:\n„Vierter Teil\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nach § 7 des\nFürsorgeleistungen an ehemalige Soldaten auf                     Wehrpflichtgesetzes\" durch die Worte „Grund-\nZeit bei Arbeitslosigkeit (Arbeitslosenbeihilfe,                 wehrdienstes oder des nach § 7 Abs. 1 des Wehr-\nArbeitslosenhilfe) .................... 86 a\".                   pflichtgesetzes\" ersetzt.\nb) Der bisherige „Vierte Teil\" wird „Fünfter Teil\"; der         b) In Absatz 2 werden die Worte „Die nach § 7 des\nbisherige „Fünfte Teil\" wird „Sechster Teil\".                    Wehrpflichtgesetzes\" durch die Worte „Die Zeit\nc) Dem neuen Fünften Teil wird folgende Nummer 3                    des Grundwehrdienstes oder die nach § 7 Abs. 1\nangefügt:                                                        des Wehrpflichtgesetzes\" ersetzt.\n,,3. Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosenhilfe ... 88 a\".      c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „nach § 7 des\nd) In Nummer 7 des neuen sechsten Teils wird das                    Wehrpflichtgesetzes\" durch die Worte „Grund-\nWort „Versorgungsberechtigte\" durch das Wort                     wehrdienstes oder des nach § 7 Abs. 1 des Wehr-\n\"Leistungsberechtigte\" ersetzt.                                  pflichtgesetzes\" ersetzt.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1987                                 2079\n6. § 11 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              gebührnisse den dort in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\na) Folgender Satz 3 wird eingefügt:                                 genannten Ansprüchen gleich. Dies gilt auch für\neinen Zeitraum, für den Übergangsgebührnisse in\n„Auf die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften            einer Summe gewährt werden.\ndes Bundesbesoldungsgesetzes über den Kauf-\nkraftausgleich entsprechende Anwendung.\"                 5. Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht wäh-\nrend des Zeitraums, für den der Arbeitslose die\nb) Im neuen Satz 4 werden die Worte „mit Hilfe des                 Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeits-\nEingliederungsscheins begründete\" gestrichen.                losengeld erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil\ner Arbeitslosengeld nicht beantragt hat.\n7. § 13 a Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                           6. Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe begründet kei-\n,,Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungs-                 nen Anspruch auf Förderung der beruflichen Bil-\nscheins besteht nur, wenn nach Beendigung des frü-                 dung nach dem Arbeitsförderungsgesetz.\nheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse                   (2) Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendi-\nnach § 11 nicht zugestanden haben oder das letzte             gung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jah-\nDienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienst-          ren arbeitslos sind, erhalten eine Arbeitslosenhilfe.\nzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet hat.\"                  Auf die Arbeitslosenhilfe sind die Vorschriften des\nArbeitsförderungsgesetzes, der Reichsversicherungs-\n8. § 55 c Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                           ordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes,\n,,(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Geset-         des Reichsknappschaftsgesetzes, des Einkommen-\nsteuergesetzes und sonstiger Gesetze über die\nzes in Verbindung mit § 22 Abs. 2 oder 3 des Beam-\nArbeitslosenhilfe und für die Empfänger dieser Lei-\ntenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.\"\nstung mit folgenden Maßgaben entsprechend anzu-\nwenden:\n9. In § 77 a Abs. 3 werden die Worte ,,§ 42 Satz 1 und 2\"\ndurch die Worte ,,§ 42 Satz 1 und 3\" ersetzt.\n1. Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe und Über-\ngangsgebührnissen steht dem Bezug von Arbeits-\nlosengeld gleich, wenn die Voraussetzung des\n10. Nach § 86 wird folgender Vierter Teil eingefügt:                   § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Arbeitsförde-\n„Vierter Teil                             rungsgesetzes sonst nicht erfüllt ist.\nFürsorgeleistungen an ehemalige Soldaten auf             2. Der Bezug von Arbeitslosenhilfe nach diesem\nZeit bei Arbeitslosigkeit                       Gesetz begründet keinen Anspruch auf Förderung\n(Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosenhilfe)               der beruflichen Bildung nach dem Arbeitsförde-\n§ 86 a                                 rungsgesetz.\n(1) Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendi-         Absatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.\ngung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jah-                (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein\nren arbeitslos sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe.       Soldat auf Zeit ohne Anspruch auf Versorgung mit\nAuf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des        Ausnahme der Beschädigtenversorgung aus dem\nArbeitsförderungsgesetzes, der Reichsversicherungs-            Dienstverhältnis ausgeschieden oder wenn dieser\nordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes,               Anspruch später aus einem anderen Grunde als dem\ndes Reichsknappschaftsgesetzes, des Einkommen-                 des Ablaufs des Anspruchszeitraums weggefallen\nsteuergesetzes und sonstiger Gesetze über das                 ist.\"\nArbeitslosengeld und für die Empfänger dieser Lei-\nstung mit folgenden Maßgaben entsprechend anzu-           11. Der bisherige „Vierte Teil\" wird „Fünfter Teil\"; der\nwenden:\nbisherige „Fünfte Teil\" wird „Sechster Teil\".\n1. Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die\n,Wehrdienstzeit als Soldat auf Zeit einschließlich   12. Dem neuen Fünften Teil werden nach § 88 folgende\nder nach § 40 Abs. 4 des Soldatengesetzes ein-           Überschrift und folgender § 88 a angefügt:\ngerechneten Wehrdienstzeiten einer die Beitrags-\n„3. Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosenhilfe\npflicht begründenden Beschäftigungszeit gleich.\n§ 88 a\n2. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe\nmindert sich um die Zahl von Tagen (§ 114 Satz 1            (1) Mehraufwendungen, die der Bundesanstalt für\ndes Arbeitsförderungsgesetzes), die auf den Zeit-       Arbeit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe\nraum entfallen, für den Übergangsgebührnisse lau-        (§ 86 a Abs. 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwal-\nfend oder in einer Summe gewährt werden. Für            tungskosten werden nicht erstattet.\nSoldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwei\n(2) Für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit, der\nJahren wird der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe        seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Land\nauf 156 Tage begrenzt.\nBerlin hat, ist für Entscheidungen nach § 86 a das\n3. Bei der Feststellung des für die Bemessung der             Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragstel-\nArbeitslcsenbeihilfe maßgebenden Arbeitsentgelts        ler im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen letz-\nsind für die Wehrdienstzeit im Sinne der Nummer 1       ten Wohnsitz hatte.\ndie Dienstbezüge zugrunde zu legen.\n(3) Für Streitigkeiten in Angelegenheiten des § 86 a\n4. Bei der Anwendung des § 118 des Arbeitsförde-              ist, wenn keine örtliche Zuständigkeit im Geltungs-\nrungsgesetzes steht der Anspruch auf Übergangs-         bereich dieses Gesetzes nach § 57 des Sozialge-","2080                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nrichtsgesetzes besteht, örtlich zuständig das Sozial-                                Artikel 2\ngericht Braunschweig.\"\nÜbergangsvorschrift\n13. In § 89 a wird die Anführung ,, , 11 a\" gestrichen;          Hat sich der ehemalige Soldat auf Zeit innerhalb von drei\nfolgender Satz 2 wird angefügt:                           Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 3\n„Zu den Dienstbezügen im Sinne des § 11 a Abs. 1         Abs. 1 beim zuständigen Arbeitsamt persönlich für eine\nSatz 2 gehören auch Amtszulagen und die Stellen-         Zeit nach dem 31 . Dezember 1986 arbeitslos gemeldet\nzulage nach der Nummer 27 der Vorbemerkungen zu           und Leistungen nach § 86 a des Soldatenversorgungs-\nden Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesol-          gesetzes beantragt, so gelten diese Anspruchsvoraus-\ndungsgesetzes.\"                                           setzungen des Arbeitsförderungsgesetzes vom ersten\nTage der Arbeitslosigkeit an als erfüllt; die Voraussetzun-\n14. § 92 wird wie folgt geändert:                             gen des § 103 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gesetzes\" die        deren Erfüllung von einer Entscheidung des Arbeitslosen\nWorte „mit Ausnahme des Vierten Teils\" eingefügt.    abhängt, gelten als erfüllt, soweit der Arbeitslose darlegt,\ndaß er diese Voraussetzungen bei Kenntnis dieses Geset-\nb) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nzes erfüllt hätte.\n,,(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nArtikel 3\nster der Verteidigung allgemeine Verwaltungsvor-\nschriften zur Durchführung des Vierten Teils dieses                            Inkrafttreten\nGesetzes erlassen.\"\n(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nichts ande-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                  res bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n15. In der Überschrift vor § 95 wird das Wort „Versor-           (2) Artikel 1 Nr. 1, 1O bis 12, 14 und 15 sowie Artikel 2\ngungsberechtigte\" durch das Wort „Leistungsberech-        treten mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft.\ntigte\" ersetzt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 6. August 1987\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nWallmann\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Verteidigung\nDr. Wörner\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nFür den Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth"]}