{"id":"bgbl1-1987-40-3","kind":"bgbl1","year":1987,"number":40,"date":"1987-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/40#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_40.pdf#page=1","order":3,"title":"Neufassung der Telekommunikationsordnung","law_date":"1987-07-16T00:00:00Z","page":1761,"pdf_page":1,"num_pages":300,"content":["1761\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1987                     Ausgegeben zu Bonn am 12. August 1987                                                                                               Nr. 40\nTag                                                               Inhalt                                                                                   Seite\n16.7.87    Neufassung der Telekommunikationsordnung                                                                                                          1761\n9028-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2059\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    2060\nDie Anhänge 1 bis 5 zur Telekommunikationsordnung\nwerden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.\nAbonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.\nBekanntmachung\nder Neufassung der Telekommunikationsordnung\nVom 16. Juli 1987\nAuf Grund des Artikels 7 der Verordnung zur Änderung der Tele-\nkommunikationsordnung vom 15. Juni 1987 (BGBI. 1S 1381) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Telekommunikationsordnung in der ab 1 Ja-\nnuar 1988 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück·\nsichtigt:\n1.     die am 1. Januar 1988 in Kraft tretende Telekommunikadonsord-\nnung vom 5. November 1986 (BGBI. 1 5.1749),\n2.     die am 27. Juni 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 bis 4 der eingangs\ngenannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu 1 und 2 wurden im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Wirtschaft erlassen auf Grund des§ 14 des Postver-\nwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.\nBonn, den 16. Juli 1987\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nIn Vertretung\nDr. F I o r i an","1762                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nüber die Bedingungen und Gebühren\nfür die Benutzung der Einrichtungen des Fernmeldewesens\n(Telekommunikationsordnung - TKO)\nInhaltsübersicht\nTeill                               § 28   Telekommunikat1onsd1enstle1stungen der Deutschen\nAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen                          Bundespost\nUnterabschnitt 5\n§     Anwendungsbereich                                                             Bildschirmtextdienst\n§  2  Begriffsbestimmungen\n§ 29   Allgemeines\n§  30  Endeinrichtungen\nTeil II                              § 31   Eigentum an Endstelleneinrichtungen\nÖffentliches Telekommunikationsnetz,                   § 32   Telekomm unikat1onsdienstle1stungen der Deutschen\nöffentliche Telekommunikationsdienste                         Bundespost\nAbschnitt 1                                                     Unterabschnitt 6\nAllgemeine Vorschriften                                              Datenüberm1ttlungsd1enst\n§ 33   Allgemeines\n§  3  Öffentliches Telekommunikationsnetz                       § 34   Endeinrichtungen\n§  4  Öffentliche Telekommun1kat1onsd1enste                     § 35   Eigentum an Endstelleneinrichtungen\n§  5  Technische und betriebliche Funktionsbedingungen          § 36   Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen\n§  6  Anschlüsse                                                       Bundespost\n§  7  Endstellen, Endstelleneinrichtungen\n§  8  Verbindungen                                                                    Unterabschnitt 7\n§  9  Zusammenschaltung von Anschlüssen in Anlagen                                     Funkrufdienst\n§  37  Allgemeines\n§  38  Endeinrichtungen\nAbschnitt 2                               §  39  Eigentum an Endstelleneinrichtungen\nZusätzliche Vorschriften für                            §  40 Telekommunikationsd1enstle1stungen der Deutschen\nTelekommunikationsdienste für                                    Bundespost\nvermittelte Kommun1kat1on\nUnterabschnitt 8\nUnterabschnitt 1                                                 Telegrammd1er,st\nTelefondienst                             § 41   Allgemeines\n§ 10  Allgemeines                                               §  42  überm ittlungsvorbeha lt\n§ 11  Endeinrichtungen                                          § 43   Dienstzeiten der Betriebsstellen\n§ 12  Abzweigleitungen                                          § 44   Telekommunikat1onsd1enstle1stungen der Deutschen\n§ 13  Zusammenschaltungen in Anlagen                                   Bundespost\n§ 14  Eigentum an Endstelleneinrichtungen\nUnterabschnitt 9\n§ 15  Telekommun1kat1onsdienstle1stungen der Deutscher,\nBundespost                                                                  Btldüberm ittlungsdienst\n§  45  Allgemeines\nUnterabschnitt 2                           §  46  Endeinrichtungen\nTelexdienst                             §  47  Eigentum an Endstelleneinrichtungen\n§ 16  Allgemeines                                               §  48  Telekommunikat1onsdienstle1stungen der Deutschen\n§ 17  Endeinrichtungen                                                 Bundespost\n§ 18  Zusammenschaltungen in Anlagen\nUnterabschnitt 10\n§ 19  Eigentum an Endstelleneinrichtungen\n§ 20                                                                                    Temexdienst\nTelekom m u n 1kat1onsd 1enstle1stun gen der Deutschen\nBundespost                                                § 49   Allgemeines\n§ 50   Endeinr1chtu ngen\nUnterabschnitt 3                           § 51   Eigentum an Endstellene1nr1chtungen\nTeletexdienst                            § 52   Telekommunikat1onsd,enstle1stungen der Deutschen\n§ 21  Allgemeines                                                      Bundespost\n§ 22  Endeinr\"1chtungen\n§ 23  Eigentum an Endstelleneinrichtungen                                              Abschnitt 3\n§ 24  Telekom munikat1onsd1enstle1stungen der Deutschen         Zusätzliche Vorschriften für Telekommun1-\nBundespost\nkat1onsd1enstefürVerte1lkommun1kation\nUnterabschnitt 4\nUnterabschnitt 1\nTelefaxd1enst\nÜberm1ttlungsd1enst für Presseinformationen\n§ 25  Allgemeines\n§ 53   Allgemeines\n§ 26  Endeinrichtungen\n§ 54   Endeinrichtungen\n§ 27  Eigentum an Endstellene,nrichtungen\n§ 55   Eigentum an Endstelleneinrichtungen","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                             1763\n§ 56    Telekommunikat1onsdienstle1stungen der Deutschen      § 84   Besondere Betriebsmögltchke1ten\nBundespost                                            § 85   Gebühren für die besonderen Betriebsmögltchke1ten\n§ 86   Besondere Rufnummern\nUnterabschnitt 2                       § 87   Gebühren für die besonderen Rufnummern\nÜberm1ttlungsd1enst für den Warndienst\n§ 57    Allgemeines                                                                Unterabschnitt 3\n§-58    Endeinrichtungen                                            Wählanschlüsse mit d1g1talen Anschaltepunkten\n§ 59    Eigentum an Endstellene1nrrchtungen                   § 88   Angebotsübersicht . Dienstezuordnung\n§ 60    Telekommun1kationsdienstle1stungen der Deutschen      § 89   Standard-Betriebsmögl1chke1ten\nBundespost                                            § 90   Änderungen\n§ 91   Gebühren für Anschlüsse m\\t Standard-Betriebsmög-\nUnterabschnitt 3                              lichkeiten\n§ 92   Besondere Betr1ebsmögltchke1ten\nFunknachrrchten an einen oder mehrere Empfänger\n§ 93   Gebühren für die besonderen Betriebsmögl1chke1ten\n§ 61    Allgemeines\n§ 94   Besondere Rufnummern\n§ 62    Endeinrichtungen                                      § 95   Ersatzschaltungen\n§ 63    Eigentum an Endstelleneinnchtungen\n§ 96   Gebühren für Ersatzschaltungen\n§ 64    Telekommunikat1onsdienstleistungen der Deutschen\nBundespost\nAbschnitt 2\nUnterabschnitt 4\nÜberlassen von Festanschlüssen\nBesonderer Funkdienst für die Seesch1ffahrt\n§ 65    Allgemeines                                           §  97  Angebotsübersicht • Dienstezuordnung\n§ 66    Telekommun1kat1onsdienstle1stungen der Deutschen      §  98  Standard-Betnebsmöglichkeiten\nBundespost                                            § 99   Änderungen\n§ 100  Gebühren für Anschlüsse mit Standard-Betnebsmög-\nUnterabschnitt 5                              lichkeiten\n§ 101   Besondere Betnebsmögl1chke1ten\nBre1tbandverte1ld1enst\n§ 102  Gebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten\n§ 67   Allgemeines\n§ 68   Zugehörigkeit von Endstelleneinnchtungen zum\nöffentlichen Telekom m unikat1onsnetz\n§ 69    Breitbandverte1lanschlüsse                                                  Abschnitt 3\n§ 70    Endstellen. Endstelleneinnchtungen                         Überlassen von Universalanschlüssen\n§ 71    Pnvate Rundfunk-Empfangsantennenanlagen\n§ 72   Zusammenschaltung in Anlagen                           § 103  Angebotsübersicht . Drenstezuordnung\n§ 73   Eigentum an Endstelleneinnchtungen                     § 104  Rufnummern\n§ 74   Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen       § 105  Standard-Betnebsmög: ;Ch k e,ten\nBundespost                                            § 106  Änderungen\n§ 107  Gebühren für Anschlüsse rn ,t Standard-Betr1ebsmög-\nl1chke1ten\nUnterabschnitt 6\n§ 108  Besondere Betriebsmögl1chke1ten\nÜberm1ttlungsdienst für Rundfunkprogramme              § 109  Gebühren für die besonderen Betr1ebsmöglichke1ten\n§ 75   Allgemeines                                            § 110   Besondere Rufnummern\n§ 76   Verteilverbindungen                                    § 111  Gebühren für die besonderen Rufnummern\n§ 77   Telekommunikat1onsd1enstle1stungen der Deutschen\nBundespost\nAbschnitt 4\nTeil III                                überlassen von Temexanschlüssen\nTelekommunikationsdienstleistungen und               § 112  Angebotsübersicht, Dienstezuordnung\nGebühren für vermittelte Kommunikation              § 113  Standard-Betriebsmöglichkeiten\n§ 114   Änderungen\nAbschnitt 1                            § 115  Gebühren für Anschlüsse mit Standard-Betriebsmög-\nÜberlassen von Wählanschlüssen                                 l1chke1ten\nUnterabschnitt 1\nAllgemeine Vorschrrften                                          Abschnitt 5\n§ 78    Anschlußarten                                           Überlassen von Endstellene1nr1chtungen\n§ 79    Rufnummern\nUnterabschnitt 1\nUnterabschnitt 2                         Überlassen von Endeinrichtungen für einfache Endstellen\nWählanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten            § 116 Angebotsübersicht\n§ 80    Angebotsübersicht. Dienstezuordnung                   § 117 Gebühren für Telefone\n§ 81    Standard-Betnebsmögl1chke1ten                         § 118 Gebühren für Zusatzgeräte\n§ 82    Änderungen                                            § 119 Gebühren für Telexendeinrichtungen\n§ 83    Gebühren für Anschlüsse m 1t Standard-Betrrebsmög-    § 120 Gebühren für Fernkopierer\nltchke,ten                                            § 121 Gebühren für Mehrd1enstendeinrichtungen","1764                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 122 Gebühren für Anpassungseinrichtungen in einfachen\nEndstellen                                                                  Unterabschnitt 3\nBetriebsfähige Bereitstellung und Änderung\nUnterabschnitt 2                       § 162  Betriebsfähige Bereitstellung und Änderung von\npost- und teilnehmere1genen Endstelleneinrichtun-\nÜberlassen von Ende1nr1chtungen für Anlagen\ngen\n§ 123 Angebotsübersicht\n§ 163  Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung und\n§ 124 Telefonanlagen, Leistungsumfang\nÄnderung von Endstelleneinrichtungen einfacher\n§ 125 Ausbau und Ausstattung von kleinen Reihenanlagen\nEndstellen\n§ 126 Gebühren für Einrichtungen von kleinen Reihen-\n§ 164  Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung und\nanlagen\nÄnderung von Endstelleneinrichtungen in Anlagen\n§ 127 Ausbau und Ausstattung von großen Reihenanlagen\n§ 128 Gebühren für Einrichtungen von großen Reihen-\nanlagen                                                                     Unterabschnitt 4\n§ 129 Ausbau und Ausstattung von kleinen Vorzimmer-            Zusätzliche Vorschriften für die Gebührenberechnung\nanlagen                                              § 165 Berechnung der Gebühren nach Aufwand\n§ 130 Gebühren für E1nr1chtungen von kleinen Vorzimmer-    § 166 Berechnung der Vorausgebühren für Telefone und\nanlagen                                                     Zusatzgeräte in einfachen Endstellen\n§ 131 Ausbau und Ausstattung von m 1ttleren Vorz1m mer-    § 167 Berechnung von Gebühren für Einrichtungen ohne\nanlagen                                                     feste Gebührensätze\n§ 132 Gebühren für E1nr1chtungen von mittleren\nVorzimmeranlagen                                                            Abschnitt 6\n§ 133 Ausbau und Ausstattung von großen Vorzimmer-            Telekommun1kationsdienstlei~tungen\nanlagen                                                   für private Endstelleneinrichtungen\n§ 134 Gebühren für Einrichtungen von großen Vorzimmer-\nanlagen                                                                     Unterabschnitt 1\n§ 135 Ausbau und Ausstattung von Vorzimmeranlagen\nAbnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater\nbesonderer Art\nEndstellene1nr1Chtungen\n§ 136 Gebühren für Einrichtungen von Vorzimmeranlagen\nbesonderer Art                                       § 168  Zulassung, Benutzungserlaubn,s\n§ 137 Ausbau und Ausstattung von Mehrfachabfrage-          § 169  Abnahme\nanlagen mit festem Endausbau                         § 170  Anschaltung und Benutzungsfreigabe\n§ 138 Gebühren für Einrichtungen von Mehrfachabfrage-      § 171  Änderung, Erweiterung und Erneuerung\nanlagen mit festem Endausbau                         § 172  Nachprüfung, Widerruf der Benutzungserlaubnis\n§ 139 Ausbau und Ausstattung von Mehrfachabfrage-          § 173  Gebühren für die Abnahme und Nachprüfung priva-\nanlagen besonderer Art                                      ter Endstelleneinrichtungen\n§ 140 Gebühren für Einrichtungen von Mehrfachabfrage-\nanlagen besonderer Art                                                      Unterabschnitt 2\n§ 141 Ausbau und Ausstattung von Farn ilientelefon-                 Meßarbeiten für private Ende1nr1chtungen\nanlagen                                              § 174  Angebotsübersicht\n§ 142 Gebühren für Einrichtungen von Familientelefon-      § 175  Gebühren für Meßarbeiten\nanlagen\n§ 143 Ausbau und Ausstattung von Kleinst-Wählanlagen\nUnterabschnitt 3\n§ 144 Gebühren für Einrichtungen von Kleinst-Wähl-\nInstandhalten privater Endeinrichtungen\nanlagen\n§ 176  Angebotsübersicht, Leistungsumfang\n§ 145 Ausbau und Ausstattung von kleinen Wählanlagen\n§ 177  Gebühren\n§ 146 Gebühren für Einrichtungen von kleinen Wähl-\nanlagen\n§ 147 Ausbau und Ausstattung von mittleren Wählanlagen                            Abschnitt 7\n§ 148 Gebühren für Einrichtungen von mittleren Wähl-                    Bereitstellen öffentlicher\nanlagen                                                         Telekommun1kat1onsstellen\n§ 149 Ausbau und Ausstattung von großen Wählanlagen\n§ 150 Gebühren für E1nr1chtungen von großen Wähl-          § 178  Allgemeines\nanlagen                                              § 179  Angebotsübersicht\n§ 151 Ausbau und Ausstattung von mittleren Unteranlagen    § 180  Öffentliche Telefonstellen\n§ 152 Gebühren für Einrichtungen von m 1ttleren Unter-     § 181   Notrufmelder\nanlagen                                              § 182  Gebühren für Notrufmelder\n§ 153 Ausbau und Ausstattung von großen Unteranlagen       § 183  Öffentr1che Telexstellen\n§ 154 Gebühren für Einrichtungen von großen Unter-         § 184  Gebühren für D1enstle1stungen bei öffentlichen\nanlagen                                                      Telexstellen\n§ 155 Gebühren für Telefone 1n Telefonanlagen\n§ 156 Gebühren für Zusatzgeräte in Telefonanlagen                                  Abschnitt 8\n§ 157 Gebühren für Mehrd1enstende1nr1chtungen in                Bereitstellen von Wählverbindungen\nTelefonanlagen\n§ 158 Gebühren für Sondereinrichtungen in Telefon-                                Unterabschnitt 1\nanlagen                                                                 Allgemeine Vorschriften\n§ 159 Gebühren für Anpassungse1nr1chtungen in Anlagen      § 185  Angebotsübersicht\n§ 160 Gebühren für Fernkopierer in Anlagen                 § 186  Bemessungsgrößen für die Gebühren\n§ 161 Umsatzsteuer                                         § 187  Tarifentfernung. Entfernungsmeßpunkt","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                              1765\nUnterabschnitt 2                     §  222  Bemessungsgrößen für die Gebühren\nWählverbindungen der Gruppe 1                § 223   Gebühren\n§ 188 Leistungsmerkmale                                   § 224  Gebührenermäßigung\n§ 189 Bemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren\n§ 190 Verbindungsgebühren\n§ 191 Gebührenermäßigungen                                                     Abschnitt 10\n§ 192  Gebührenfreie Wählverbindungen                    - Überlassen posteIgener Abzwe1gle1tungen\n§  225  Angebotsübersicht\nUnterabschnitt 3                     §  226  Standard-Betnebsmögl1chkeit\nWählverbindungen der Gruppe 2                §  227  Änderungen\n§  193 Leistungsmerkmale                                  §  228  Gebühren für Abzwe1gle1tungen mit Standard-\n§ 194  Bemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren               Betriebsmöglichkeiten\n§ 195  Verbindungsgebühren                                § 229   Besondere Betriebsmöglichkeiten\n§ 196  Gebührenfreie Wählverbindungen                     § 230   Gebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten\nUnterabschnitt 4                                             Abschnitt 11\nWählverbindungen der Gruppe 3                    Abnehmen, Ans c h a I t e n und Nachprüfen\n§ 197  Leistungsmerkmale                                              privater Verbindungs- und\n§ 198  Bemessungsgrößen für die Gebühren                                     Abzwe1gle1tungen\n§ 199  Gebühren\n§ 200  Gebührenfreie Wählverbindungen                     § 231   Benutzungserlaubnis\n§  232  Abnahme\nUnterabschnitt 5                      §  233  Anschaltung und Benutzungsfreigabe\n§  234  Änderung und Erneuerung\nWählverbindungen der Gruppe 4\n§  235  Nachprüfung, Widerruf der Benutzungserlaubnis\n§ 201  Leistungsmerkmale\n§  236  Gebühren für die Abnahme und Nachprüfung\n§ 202  Bemessungsgrößen für die Gebühren\nprivater Verbindungs- und Abzweigleitungen\n§ 203  Gebühren\n§  237  Gebühren für die Benutzung privater Verbindungs-\nund Abzweigleitungen\nUnterabschnitt 6\nWählverbindungen der Gruppe 5                                       Abschnitt12\n§  204 Leistungsmerkmale                                               Bereitstellen besonderer\n§ 205  Bemessungsgrößen für die Gebühren\nNetzdienstleistungen\n§ 206  Gebühren\n§ 207  Gebührenfreie Wählverbindungen                                            Unterabschnitt 1\nNetzdienstleistungen im Bildschirmtextdienst\nUnterabschnitt 7                      § 238   Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale\nWählverbindungen der Gruppe 6                § 239   Gebühren\n§ 208  Leistungsmerkmale\n§ 209  Bemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren                              Unterabschnitt 2\n§ 210  Verbindungsgebühren\nNetzdienstleistungen Im Datenübermittlungsdienst\n§ 211  Gebührenfreie Wählverbindungen\n§ 240 Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale\n§ 241 Gebühren\nUnterabschnitt 8\nHandvermittelte Verbindungen der Gruppe 1\nUnterabschnitt 3\n§ 212  Leistungsmerkmale\nNetzdienstleistungen 1m Temexdienst\n§ 213  Gesprächsarten\n§ 214                                                     § 242   Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale\nBemessungsgröße für die Verbindungsgebühren\n§ 215                                                     § 243   Gebühren\nVerbindungsgebühren\nUnterabschnitt 9\nAbschnitt13\nHandverm1ttelte Verbindungen der Gruppe 2\n§ 216  Leistungsmerkmale                                         ZusätzlicheTelekommunikations-\n§ 217  Bemessungsgröße für die Verbindungsgebühren                            dienstleistungen\n§ 218  Verbindungsgebühren\nUnterabschnitt 1\nEntstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit\nUnterabschnitt 10\n§ 244   Angebotsübersicht\nBesondere Wählverbindungen\n§ 245   Gebühren\n§ 219  Angebotsübersicht. Leistungsmerkmale\n§ 220  Gebühren\nUnterabschnitt 2\nAbschnitt 9                                 Teilnehmerverzeichnisse, Rufnummernauskünfte\nBereitstellen von Festverbindungen                  § 246 Amtliche Teilnehmerverzeichnisse\n§ 247 Gebühren\n§ 221  Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale               § 248 Rufnummernauskünfte","1766                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nUnterabschnitt 3                                                Unterabschnitt 4\nAuftrags- und Ansagedienstleistungen 1m Telefondienst                     Funktelegramme und Seefunkbriefe\n§ 249 Angebotsübersicht                                         § 283   Funktelegramme\n§ 250 Standard-Leistungsmerkmale der Auftragsdienst-            § 284   Arten der Funktelegramme\nleistungen                                              § 285   Funktelegramme mit Vorrangbehandlung\n§ 251 Gebühren für Auftragsdienstleistungen mit                 § 286   Festtagsfunktelegramme\nStandard-Leistungsmerkmalen                             § 287   Funktelegramme mit S-ammelrufze1chen\n§ 252 Besondere Leistungsmerkmale für Auftrags- und             § 288   Schmuckblatt-Funktelegramme\nAnsaged1enstleistungen                                  § 289   Funktelegramme mit vorausbezahlter Antwort\n§ 253 Gebühren für die besonderen Leistungsmerkmale der         § 290   Seefunkbriefe\nAuftrags- und Ansagedienstleistungen                    § 291   Gebühren\nUnterabschnitt 4                                                    Teil IV\nSonderanschaltung, Umwegführung und Sonderbauweise                     Telekommunikationsdienstleistungen und\nvon Anschlüssen und Abzwe,gleitungen                             Gebühren für Verteilkommunikation\n§ 254   Angebotsübersicht\n§ 255   Gebühren für Sonderanschaltungen, Umweg-                                        Abschnitt 1\nführungen und Sonderbauweisen                              Telekommunikationsd1enstleistungen\nund Gebühren innerhalb des überm itt-\nUnterabschnitt 5                            lungsdienstes für Presseinformationen\nNicht 1m einzelnen geregelte, m,t Telekommun1kat1ons-\ndiensten zusammenhängende D1enstle1stungen                                       Unterabschnitt 1\n§ 256 N1Cht besonders geregelte Dienstleistungen                              Überlassen von Verteilanschlüssen\n§ 257 Gebühren                                                  § 292   Angebotsübersicht\n§ 293   Standard-Betriebsmögltchke1ten\n§ 294   Änderungen\n§ 295   Gebühren für Verterlanschlüsse mit Standard-\nAbschnitt 14\nBetriebsmöglichkeiten\nÜbermitteln von Telegrammen\n§ 296   Besondere Betriebsmöglrchke1ten\n§ 297   Gebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten\nUnterabschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften\n§ 258   Allgemeine Erfordernisse der Telegramme                                         Unterabschnitt 2\n§ 259   Abfassen von Telegrammen                                            Bereitstellen von Verterlverbmdungen\n§ 260   Aufgeben von Telegrammen                                § 298   Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale\n§ 261   Gebührenberechnung                                      § 299   Bemessungsgröße für die Verbtndungsgebühren\n§ 262   Erheben der Gebühren                                    § 300   Gebühren\n§ 263   Zustellen der Telegramme\n§ 264   Erstatten von Gebühren\nAbschnitt 2\nUnterabschnitt 2                           Telekommunikat1onsdienstleistungen\nTelegramm arten                             und Gebühren innerhalb des Übermitt-\n§ 265   Angebotsübersicht\nlungsdienstes für den Warndienst\n§ 266   Telegramme zum Schutz des menschlichen Lebens\n§ 267   Staatstelegramme\n§ 268   Wasserstandstelegram me                                                         Unterabschnitt 1\n§ 269   Dringende Telegramme                                                  Überlassen von Vertetlanschlüssen\n§ 270   Schmuckblatt-Telegramme                                 § 301   Angebotsübersicht\n§ 271   Telegramme mit vorausbezahlter Antwort                  § 302   Standard-Betriebsmöglichkeiten\n§ 272   Gebühren                                                § 303   Änderungen\n§ 304   Gebühren für Vertetlanschlüsse mit Standard-\nUnterabschnitt 3                                Betriebsmöglichkeiten\nZusätzliche Telegramm-D1enstle1stungen               § 305   Besondere Betriebsmöglichkeit\n§ 273                                                           § 306   Gebühren für die besondere Betriebsmöglichkeit\nTelegramm-Kurzanschrift\n§ 274    Behandlung unzustellbarer Telegramme\n§ 275    Anschnftenänderung und Auskunftsverlangen                                      Unterabschnitt 2\n§ 276    Zurückziehen von Telegrammen\nBereitstellen von Verteilverbindungen\n§ 277    Sonderzustellung von Telegrammen\n§ 307   Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale\n§ 278    Nachsenden von Telegrammen\n§ 279                                                           § 308   Bemessungsgröße für die Verbindungsgebühren\nAbschriften und Kopien von Telegrammen\n280                                                          § 309   Gebühren\n§        Zweitschrift eines über Telefon aufgegebenen\nTelegamms\n§ 281    Nachforschungen                                                                Unterabschnitt 3\n§  282   Gebühren\nÜberlassen von teilnehmere1genen Durchsage-\nEndstelleneinrichtungen\n§ 310   Angebotsübersicht","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                                  1767\n§ 311   Gebühren                                                                    Unterabschnitt 2\nBereitstellen von Rundfunkverbindungen\nAbschnitt 3                         § 335    Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale\nBereitstellen von Sendekanälen inner-                   § 336    Änderungen·\nhalb des Telekommunikationsdienstes                     § 337    Bemessungsgrößen für die monatlichen Grundge-\n„Funknachrichten an einen oder                               bühren\n§ 338    Gebühren für die unbefristete Bereitstellung von\nmehrere Empfänger\"\nRundfunkverbindungen\n§ 312   Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale                § 339   Gebühren für die besonderen Leistungsmerkmale\n§ 313   Bemessungsgröße für die Gebühren                    § 340   Gebühren für die befristete Bereitstellung von Rund-\n§ 314   Gebühren für die unbefristete Bereitstellung von            funkverbindungen\nSendekanälen\n§ 315    Gebühren für die befristete Bereitstellung von\nSendekanälen                                                                     Teil V\n§ 316    Gebühren für die Aufnahme von Funknachrichten\nLeistungen der Deutschen Bundespost für nicht zum\nöffentlichen Telekommunikationsnetz gehörende\nAbschnitt 4\nFernmeldeanlagen\nTelekommunikat1onsdienstleistungen\nund Gebühren innerhalb des besonde-\nAbschnitt 1\nren Funkdienstes für die Seeschiffahrt\nAllgemeine Vorschriften\n§ 317   Übermitteln von Wetternachrichten des Deutschen\n§ 341   Posteigene Stromwege\nWetterdienstes und anderer Nachrichtenabsender\n§ 342   Ortsstromwege, Fernstromwege\n§ 318   Übermitteln von Nachrichten des Deutschen Hydro-\n§ 343   Anschaltung, Führung und Bauweise\ngraphischen Instituts und anderer\n§ 344   Technische und betriebliche Funktionsbedingungen\nNachrichtenabsender\n§ 345   Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater\n§ 319   Übermitteln von Suchnachrichten\nFernmeldeeinrichtungen\n§ 320   Zusätzliche Telekom m unikationsdienstleistungen\n§ 346   Benutzungsverhältnis\n§ 321   Gebühren\nAbschnitt 5                                                   Abschn1tt2\nÜberlassen von Breitbandverteilan-                          Überlassen poste1gener Stromwege\nschlüssen innerhalb des\n§ 347   Angebotsübersicht\nBreitbandverteildienstes                        § 348   Standard-Betriebsmögl1chke1ten\n§ 322   Angebotsübersicht                                    § 349   Änderungen\n§  323  Betriebsmöglichkeiten                                § 350   Bemessungsgröße für die monatlichen\n§ 324   Gebühren für Breitbandverteilanschlüsse                      Grundgebühren\n§ 325   Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung von   § 351   Gebühren für posteigene Stromwege mit Standard-\nBreitbandverteilanschlüssen als monatliche                   Betriebsmöglichkeiten\nTeilbeträge                                          § 352   Besondere Betriebsmöglichkeiten\n§ 326   Berechnung der zu berücksichtigenden Anzahl von      § 353   Gebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten\nWohneinheiten m besonderen Fällen                    § 354   Stromwege mit Mehrwegeführung und\n§ 327   Vorausgebühren                                               Sonderbauweise von Stromwegen\n§ 355   Gebühren für Mehrwegeführung und\nSonderbauweise\n§ 356   Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung von\nAbschnitt 6                                  Stromwegen für Gemeinschaftsantennenanlagen als\nTelekommun1kationsdienstle1stungen                               monatliche Teilbeträge\nund Gebühren innerhalb des Überm1tt-                    § 357   Vorausgebühren für Stromwege für Gemeinschafts-\nantennenanlagen\nlungsdienstes für Rundfunkprogramme\n§ 358   Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit\n§ 359   Meßarbe1ten an pnvaten Fernmeldeeinrichtungen\nUnterabschnitt 1                      § 360   Gebühren für das Abnehmen, Anschalten und Nach-\nBereitstellen von Rundfunk-Sendeeinrichtungen                 prüfen privater Fernmeldeeinrichtungen\n§ 328   Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale\n§ 329   Bemessungsgrößen für die Gebühren\n§ 330   Gebühren für die unbefristete Bereitstellung von                                  Teil VI\nTonrundfunksendern\nTeilnehmerverhältnis\n§ 331   Gebühren für die befristete Bereitstellung von Kurz-\nwellensendern\n§ 332   Gebühren für die Bereitstellung von Tonrundfunk-                             Abschnitt 1\nReservesendern                                                     Allgemeine Vorschriften\n§ 333   Gebühren für die Bereitstellung von Netzersatzan-\nlagen                                                                        Unterabschnitt 1\n§ 334   Gebühren für die Bereitstellung von Fernsehrund-                           Teilnehmerverhältnis\nfunksendern                                          § 361   Teilnehmerverhältnis\n§ 362   Teilnehmer","1768                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 363  Begründung des Teilnehmerverhältnisses                                          Abschnitt 2\n§ 364  Änderung des Teilnehmerverhältnisses                            Zusätzliche Vorschriften für den\n§ 365  Übernahme von Telekom m u nikat1onsd1enstle1s-\nTelefondienst\ntungen, Gebühren\n§ 366  Vorauszahlungen, Sicherheitsleistung                                            Unterabschnitt 1\n§ 367  Vollmachten\nÜberlassen posteigener Endstelleneinrichtungen\nUnterabschnitt 2                        §  402   Mindestüberlassungszeiten\nRechte und Pflichten                      §  403   Nichteinhalten der Mindestüberlassungszeit,\n368                                                                   Zurückziehung von Anträgen\n§      Dienstleistungspflicht\n§ 404    Zusätzliche Überlassungszeit\n§ 369  Gebührenpflicht\n§ 370\n§  405   Außerbetriebnahme\nBerechnung von Grund- und Mindestgebühren\n§ 406    Kündigungsfrist\n§ 371  Entstehen der Gebührenforderung\n§ 407    Entfernung posteigener Telefonanlagen\n§ 372  Fälligkeit, Zahlungsfrist\n§ 408    Gebühren\n§ 373  Einwendungen gegen Fernmelderechnungen\n§ 374  Stundung von Gebühren\n§ 375  Ratenzahlung                                                                    Unterabschnitt 2\n§ 376  Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht                     Überlassen teilnehmereigener Endstelleneinrichtungen\n§ 377  Vorschußzahlungen, Sicherheitsleistung\n§ 378  Verjährung von Gebührenansprüchen                       §  409   Eigentumsübergang, Rückübereignung\n§ 379  Recht des Teilnehmers auf Gebührenerstattung,           §  410   Gebrauchte Endstelleneinrichtungen\nForderungsberichtigung                                  §  411   Änderungen\n§ 380  Obhutspflicht des Teilnehmers                           §  412   Instandhaltung\n§ 381  Mitteilungspflicht des Teilnehmers                      §  413  Außerbetriebnahme\n§ 382  Sonstige Pflichten des Teilnehmers                      § 414   Zurückziehung von Anträgen\n§ 383  Benutzung von Anschlüssen,                              § 415    Kündigungsfrist\nEndstelleneinrichtungen und Leitungen-                  § 416    Gebühren\n§ 384  Allgemeine Rechte der Deutschen Bundespost\n§ 385  Mindestze1tgebundene\nTelekommunikat1onsdienstleistungen                                              Abschnitt 3\n§ 386  Änderung von Telekommunikationseinrichtungen\nZusätzliche Vorschriften für den\n§ 387  Gebühren\nTelefaxd1enst\nUnterabschnitt 3                        § 417    Mindestüberlassungszeit für poste1gene Fernkopierer\nLeistungsstörungen                        § 418    Vo.rzeitige Beendigung der Überlassung,\n§ 388  Verspätete Gebührenzahlung                                       Zurückziehung von Anträgen\n§ 389  Leistungsverweigerung                                   §  419   Überlassen teilnehmereigener Fernkopierer\n§ 390  Aufhebung der Sperre\n§ 391  Vorzeitige Beendigung der Inanspruchnahme\nmindestzeitgebundener Telekom m unikat1onsdienst-\nleistungen\nAbschnitt 4\n§ 392  Zurückziehung von Anträgen nach der Bestätigung\nder Annahme                                                     Zusätzliche Vorschriften für den\n§ 393  Ungeeignete Räume für die Unterbringung von Tele•                        Bildschirmtextdienst\nkommunikat1onse1nnchtungen\n§ 420    Anbieter\n§ 394  Schadens- und Aufwandsersatz\n§ 395  Gebühren                                                § 421    Anbietervergütung\n§ 422    Einwendungen gegen Anb1etervergütungen,\nForderungsberichtigung\nUnterabschnitt 4                        § 423    Nicht oder unvollständig bezahlte\nAnbietervergütung\nBeendigung des Teilnehmerverhältnisses und Beendigung\n§ 424    Gebühren\nder Inanspruchnahme von\nTelekommunikat1onsdienstleistungen\n§ 396  Beendigung durch Kündigung                                                      Abschnitt 5\n§ 397  Beendigung durch Ablauf der festgelegten Frist                  Zusätzliche Vorschriften für den\n§ 398  Beendigung wegen andauernder Zahlungssäumnis                                   Temexd1enst\n§ 399  Beendigung wegen grober Pflichtverletzung\n§ 400  Zinsen                                                  § 425    Fernwirkanb1eter 1m Temexdienst\n§ 401  Entfernung und Rückgabe poste1gener                     §  426   Begründung und Änderung des\nTelekommunikationseinrichtungen                                  Te1lnehmerverhältn1sses\n§ 427    Mi ndestüberlassungsze,t\n§ 428   vorzeitige Beendigung der Überlassung, Zurück-\nziehung von Anträgen","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                                1769\nAbschn1tt6                            § 455    Ansprüche des Betroffenen, Gebot der\nZusätzliche Vorschriften für den Tele-                           Datensicherung\nkommun1kationsd1enst „Funknach-\nrichten an einen oder mehrere                                                  Unterabschnitt 2\nEmpfänger\"                                                  Zusätzliche Vorschriften\n§ 429  Festlegung der täglichen Sendezeit                   § 456    Datenschutz 1m Bildschirmtextd1enst\n§ 430  Gebührenpflicht                                      § 457    Datenschutz 1m Telegrammdienst\n§ 431  Recht des Teilnehmers auf Gebührenerstattung,        § 458    Datenschutz 1m Temexdienst\nErsatz von Ausfallzeiten\n§ 432  Mitteilungspflicht des Teilnehmers\n§ 433  Unterbrechung des Sendebetriebs                                                      Teil VIII\n§ 434  Mindestze1tgebundene\nSonstige Vorschriften\nTelekom m un1kat1onsd1enstle1stungen\n§ 435  Nichteinhalten der Mindestzeit, Zurückziehung von    § 459    Übergangsvorschriften\nAnträgen                                             § 460    Nicht 1n den Teilen III bis V enthaltene\nTelekommun1kationsdienstleistungen und Gebühren\n§ 461    Berlin-Klausel\nAbschnitt 7\n§ 462    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nZusätzliche Vorschriften für den\nBreitbandverte1ld1enst\n§ 436  Teilnehmer                                                                         Anhang 1\n§ 437  Begründung und Änderung des Teilnehmer-                                     Begriffsbestimmungen\nverhältnisses\n§ 438  Entstehen der Gebührenforderung\n§ 439  Rechte und Pflichten des Teilnehmers\nAnhang 2\nAbschnitt 8                                                  ü berga ngsvorschriften\nZusätzliche Vorschriften für den\nÜbermittlungsd1enst für                                                     Abschnitt 1\nRundfunkprogramme                                Übergangsvorschriften zu den Teilen                  1\nb I s VIII der Te I e komm u n I k a t Ions o r d nun g\n§ 440  Begründung und Änderung des\nTeilnehmerverhältnisses\n§ 441  Recht des Teilnehmers auf Gebührenerstattung,                                    Abschnitt 2\nGebührenminderung\nÜbergangsvorschriften zu den Anhän-\n§ 442  Mindestbere1tstellungsze1ten\n§ 443  Nichteinhalten der Mindestbere1tstellungze1t,             gen derTelekommun1kat1onsordnung\nZurückziehung von Anträgen\n§ 444  Gebühren\nAnhang 3\nErklärung des Grundstückseigentümers, Gegenerklärung der\nTeil VII\nDeutschen Bundespost\nHaftung, Datenschutz\nAnhang4\nAbschnitt 1\nNicht in den Teilen III bis V enthaltene Telekommunikations-\nHaftung der Deutschen Bundespost\ndienstleistungen und Gebühren\n§ 445  Grundsatz der beschränkten Haftung\n§ 446  Voraussetzungen und Umfang der Haftung\nAbschnitt 1\n§ 447  Haftung bei fehlerhafter Abbuchung von Gebühren\n§ 448  Haftung bei unrichtiger schriftlicher Auskunft                       Telefonzweieranschlüsse\n§    1    Überlassen von Telefonzweieranschlüssen\nAbschnitt 2                           §    2   Gebühren für Telefonzweieranschlüsse\nDatenschutz\nAbschnitt 2\nUnterabschnitt 1\nBildanschlüsse, Bildmelde-Festver-\nAllgemeine Vorschriften\nbindungen, öffentliche 81ldanschluß-\n§ 449  Bestandsdaten                                                        stellen, Bildverbindungen\n§ 450  Verbindungsdaten\n§ 451  Gebührendaten                                        §    3    Bildanschlüsse\n§ 452  Sonstige Betriebsdaten                               §    4    Festanschlüsse für Bild melde-Festverbindungen\n§ 453  Daten bei Vergleichszählung und Feststellen          §    5    Öffentliche Bildanschlußstellen\nankommender Wählverbindungen                         §    6    Bi ldverbi nd u ngen\n§ 454  Zweckbindung, Weitergabe von Daten                   §    7    81ldmelde-Festverb1ndungen\n§    8    Gebühren","1770                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAbschnitt 3                             §  38   Gebühren für die Benutzung privater Leitungen für\nDirektrufanschlüsse. D1rektrufver-                                 Direktruf\nb1ndungen und private Leitungen für\nDirektruf 1m Datenüberm1ttlungsd1enst\nAbschnitt 4\nUnterabschnitt 1                                       Teletexfestanschlüsse,\nAllgemeine Vorschriften                                    Te I et e x-f e s t v e r b i n d u n g e n\n§     9  Nicht 1m Teil III enthaltene Dienstleistungen des                                 Unterabschnitt 1\nDaten überm 1ttl u ngsd ienstes                                                Teletexfestanschlüsse\n§   10   Direktrufanschlüsse\n§   11   Direktrufverbindungen                                     §  39   Betriebsmögl1chke1ten\n§   12   Private Leitungen für Direktruf                           §  40   Änderungen\n§   13   Benutzung von Anschlüssen. Endstellenein-                 §  41   Gebühren\nr1chtungen und Leitungen\nUnterabschnitt 2\nTeletexfestverb1ndungen\nUnterabschnitt 2\nD1 rektrufansch lüsse                      §  42   Leistungsmerkmale\n§  43   Bemessungsgrößen für die Gebühren\n§   14   Angebotsübersicht                                         §  44   Gebühren\n§   15   Standard-Betriebsmögl1chke1ten\n§   16   Änderungen\n§   17   Gebühren für Direktrufanschlüsse mit Standard-\nBetnebsmögl1chke1ten                                                              Abschnitt 5\n§   18   Gebührenermäßigung                                                    Überlassen von Endstellen-\n§ 19     Besondere Betriebsmöglichkeiten                                                 e1nr1chtungen\n§ 20     Gebühren für die besonderen Betriebsmögl\"ichke1ten\n§ 21     Sonderanschaltung. Umwegführung und                                               Unterabschnitt 1\nSonderbauweise                                              Überlassen von Ende1nr1chtungen in einfachen Endstellen\n§   22   Gebühren für Sonderanschaltungen,\nUmwegführungen und Sonderbauweisen                        §  45   Übersicht\n§   23   Ersatzschaltungen                                         §  46   Überlassungsbedingungen\n§   24   Gebühren für Ersatzschaltungen                            §  47   Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Telefone\n§  48   Gebühren für Telefone\n§  49   Zusätzliche Überlassungsbedingungen für\nUnterabschnitt 3                                 Zusatzgeräte\nBereitstellen von Direktrufverbindungen                §  50   Gebühren für Zusatzgeräte\n§  51   Zusätzliche überlassungsbed,ngurigen fur\n§   25   Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale\nAnpassungseinrichtungen 1n einfachen Endstellen\n§   26   Bemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren\n§  52   Gebühre für Anpassungseinrichtungen ,n einfachen\n§   27   Verbindungsgebühren\nEndstellen\n§   28   Gebührenermäßigung\n§   29   Betriebsfähige Bereithaltung von\nUnterabschnitt 2\nDirektrufverbindungen in Ersatzfällen\nüberlassen von Ende1nrrchtungen 1n Anlagen\nUnterabschnitt 4                         §  53   Übersicht\nÜberlassen von posteigenen Einrichtungen für den            § 54    Telefonanlagen. Leistungsumfang\nErsatzbetrieb von Direktrufanschlüssen der Gruppe A           § 55    Überlassungsbedingungen\n§ 56    Ausbau und Ausstattung von Reihenanlagen\n§   30   Angebotsübersicht                                                 einfacher Art\n§   31   Gebühren für poste1gene E1nr1chtunqen für den             §  57   Zusätzlrche Überlassungsbedingungen für Reihen-\nErsatzbetrieb                                                     anlagen einfacher Art\n§  58   Gebühren für E1nr1chtungen von Reihenanlagen\neinfacher Art\nUnterabschnitt 5                         §  59   Ausbau und Ausstattung von Reihenanlagen mit\nAbnehmen. Anschalten und Nachprüfen privater Leitungen                   Linientasten\nfür Direktruf, Gebühren für die Benutzung privater Lei-        §  60   Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Reihen-\nanlagen mit L1nrentasten\ntungen für Direktruf\n§  61   Gebühren für Einrichtungen von Reihenanlagen mit\n§   32   Benutzungserlaubnis                                               Linientasten\n§   33   Abnahme                                                   §  62   Ausbau und Ausstattung von kleinen Vorzimmer-\n§   34   Anschaltung und Benutzungsfreigabe                                anlagen\n§   35   Änderung und Erneuerung                                   §  63   Zusätzliche Überlassungsbedingungen für kleine\n§   36   Nachprüfung, Widerruf der Benutzungserlaubnis                     Vorzimmeranlagen\n§   37   Gebühren für die Abnahme und Nachprüfung                  §  64   Gebühren für E1nr1chtungen von kleinen\nprivater Leitungen für Direktruf                                  Vorzimmeranlagen\n§  65   Ausbau und Ausstattung von größeren\nVorzimmeranlagen\n§  66   Zusätzliche Überlassungsbedingungen für größere\nVorzimmeranlagen","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                               1771\n§  67 Gebühren für Einrichtungen von größeren             § 102  Zusätzliche Überlassungsbedingungen von mittleren\nVorzimmeranlagen                                          Wählanlagen der Baustufe 2 W 80 in alter\n§  68  Ausbau und Ausstattung von Makler- und                    Ausführung nach Ausstattung 2\nAuftragsanlagen                                     § 103  Gebühren für Einrichtungen von mittleren\n§  69 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Makler-            Wählanlagen der Baustufe 2 W 80 in alter\nund Auftragsanlagen                                        Ausführung nach Ausstattung 2\n§  70 Gebühren für Einrichtungen von Makler- und          § 104  Zusätzl1Che Überlassungsbedingungen für besondere\nAuftragsanlagen                                            Einrichtungen. die nicht mehr in Ausstattungs-\n§  71 Ausbau und Ausstattung von kleinen Anlagen mit             regelungen aufgeführt sind\nhandbed1enter Vermittlungseinrichtung               § 105  Gebühren für besondere Einrichtungen, die nicht\n§  72 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für kleine              mehr in Ausstattungsregelungen aufgeführt sind\nAnlagen mit handbedienter Vermittlungseinrichtung   § 106  Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Telefone\n§  73 Gebühren für Einrichtungen von kleinen Anlagen mit         in Telefonanlagen\nhandbedienter Verm ittl u ngse1 n richtu ng         § 107  Gebühren für Telefone in Telefonanlagen\n§  74 Ausbau und Ausstattung von Anlagen mit              § 108  Zusätzliche Überlassungsbedingungen für\nGlühlampenschränken                                        Zusatzgeräte in Telefonanlagen\n§  75 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Anlagen     § 109  Gebühren für Zusatzgeräte in Telefonanlagen\nmit Glühlampenschränken                             § 110  Zusätzliche Überlassungsbedingungen für\n§  76 Gebühren für Einrichtungen von                             Anpassungseinnchtungen in Telefonanlagen\nGlühlampenschränken                                 § 111  Gebühren für Anpassungseinnchtungen in\n§  77 Ausbau und Ausstattung von Familientelefon-                Telefonanlagen\nanlagen 1/4                                         § 112   Umsatzsteuer\n§  78 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Vermitt-\nlungseinr1chtungen von Familientelefonanlagen 1/4\n§  79                                                                            Unterabschnitt 3\nGrundgebühren für Vermittlungseinrichtungen von\nFamilientelefonanlagen 1/4                                   Betriebsfähige Bereitstellung und Änderung\n§  80 Ausbau und Ausstattung von kleinen Wählanlagen\n§ 113   Betriebsfähige Bereitstellung und Änderung von\n§  81 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für kleine\npost- und teilnehmereigenen Endeinrichtungen\nWählanlagen\n§  82 Gebühren für Einrichtungen von kleinen\n§ 114   Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung und\nÄnderung von Endeinrichtungen einfacher\nWählanlagen\n§                                                                 Endstellen\n83 Ausbau und Ausstattung von mittleren Wählanlagen\n§ 115   Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung und\n§  84 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für\nÄnderung von Endeinnchtungen in Anlagen\nEinrichtungen von mittleren Wählanlagen\n§  85 Gebühren für Einrichtungen von mittleren                                   Unterabschnitt 4\nWählanlagen\nZusätzliche Regelungen für die Gebührenberechnung\n§  86 Ausbau und Ausstattung von großen Wähl-\nanlagen III W                                       § 116   Berechnung von Gebühren für E1nr1chtungen ohne\n§  87 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für                     feste Gebührensätze\nEinrichtungen von großen Wählanlagen III W\n§  88 Gebühren für Einrichtungen von großen Wähl-\nAbschnitt 6\nanlagen III W\n§  89 Ausbau und Ausstattung von großen Wähl-                            Instandhalten privater\nanlagen III S                                                          Endeinrichtungen\n§  90 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für\n§ 117   Angebotsübersicht. Leistungsumfang\nEinrichtungen von großen Wählanlagen III S\n§  91                                                     § 118   Gebühren\nGebühren für Einrichtungen von großen Wähi-\nanlagen III S\n§  92 Ausbau und Ausstattung von kleinen Unteranlagen                             Abs eh n i t t 7\n§  93 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für                          Gemeindliche öffentliche\nEinrichtungen von kleinen Unteranlagen                  Telefonstellen und pr1vatöffentl1che\n§  94 Gebühren für Einrichtungen von kleinen\nTelefonstellen\nUnteranlagen\n§  95 Ausbau und Ausstattung von mittleren Unteranlagen   § 119   Allgemeines\n§  96 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für             § 120   Gemeindliche öffentliche Telefonstellen\nEinrichtungen von mittleren Unteranlagen            § 121   Privatöffentliche Telefonstellen\n§  97 Gebühren für Einrichtungen von mittleren\nUnteranlagen\n§  98 Ausbau und Ausstattung von großen Unter-                                    Abschnitt 8\nanlagen III W\nBreit band v e rt e II ans c h I ü s s e\n§  99 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für\nEinrichtungen von großen Unteranlagen III W         § 122   Wohnungsbezogene Bre1tbandvertedanschlüsse\n§ 100 Gebühren für Einrichtungen von großen Unter-        § 123   Breitbandverteilanschlüsse mit Ausfilterung der\nanlagen III W                                               Teilleistung\n§ 101 Ausbau und Ausstattung von mittleren Wählanlagen\nder Baustufe 2 W 80 in alter Ausführung nach Aus-\nAnhang 5\nstattung 2\nOrtsnetzbereichen auf Inseln der Nord- oder Ostsee\nzugeordnete Entfernungsmeßpunkte auf dem Festland","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nTe i 1 1\nAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\n§ 1\nAnwendungsbereich\n(1) Die Telekommunikationsordnung regelt die Bedingungen und Gebühren für die Benutzung der\nEinrichtungen des Fernmeldewesens.\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für den Fernmeldeverkehr mit Gebieten außer-\nhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, soweit nicht Gesetze und Verordnungen, die zur\nDurchführung des Internationalen Fernmeldevertrages und seiner Vollzugsordnungen und der son-\nstigen für den Fernmeldeverkehr bestehenden Verträge ergangen sind, eine andere Regelung tref-\nfen.\n§2\nBegriffsbestimmungen\nNeben den in den Teilen II bis VI enthaltenen Begriffsbestimmungen sind die im Anhang 1 zu dieser\nVerordnung festgelegten Begriffsbestimmungen maßgebend.\nTe i I II\nö ff e n t I ich es Te I e kommun i k a t i o n s netz,\nöffentliche Telekommunikationsdienste\nAbschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften\n§3\nÖffentliches Telekommunikationsnetz\n(1) Die Deutsche Bundespost hält das öffentliche Telekommunikationsnetz zur allgemeinen Benut-\nzung bereit. Im Rahmen dieses Netzes ermöglicht die Deutsche Bundespost die Teilnahme an öffentli-\nchen Telekommunikationsdiensten. Das öffentliche Telekommunikationsnetz kann mit Zustimmung\nder Deutschen Bundespost auch für sonstige Telekommunikationszwecke benutzt werden.\n(2) Die Teilnahme an öffentlichen Telekommunikationsdiensten wird durch Endstellen ermöglicht,\ndie an Anschlüsse angeschaltet sind, die Teilnahme an öffentlichen Telekommunikationsdiensten für\nvermittelte Kommunikation auch durch öffentliche Telekommunikationsstellen. Endstelleneinrich-\ntungen gelten als Einrichtungen des öffentlichen Telekommunikationsnetzes nur in dem Umfang, in\ndem sie der Nachrichtenübermittlung dienen.\n(3) Das öffentliche Telekommunikationsnetz wird für die einzelnen öffentlichen Telekommunika-\ntionsdienste in Netzbereiche unterteilt. Die Deutsche Bundespost legt die Einteilung und gegensei-\ntige Abgrenzung der Netzbereiche sowie die Standorte der Netzknoten und der zuständigen Be-\ntriebsstellen fest.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987             1773\n§4\nÖffentliche Telekommunikationsdienste\n(1) Öffentliche Telekommunikationsdienste sind:\n1. für vermittelte Kommunikation\na) der Telefondienst,\nb) der Telexdienst,\nc) der Teletexdienst,\nd) der Telefaxdienst,\ne) der Bildschirmtextdienst,\nf) der Datenübermittlungsdienst,\ng) der Funkrufdienst,\nh) der Telegrammdienst,\ni) der Bildübermittlungsdienst,\nj) der Temexdienst.\n2. für Verteilkommunikation\na) der übermittlungsdienst für Presseinformationen,\nb) der Übermittlungsdienst für den Warndienst,\nc) der Telekommunikationsdienst „Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger\",\nd) der besondere Funkdienst für die Seeschiffahrt,\ne) der Breitbandvertei !dienst,\nf) der Übermittlungsdienst für Rundfunkprogramme.\n(2) Innerhalb der öffentlichen Telekommunikationsdienste hält die Deutsche Bundespost folgende\nTelekommunikationsdienstleistungen bereit:\n1. für vermittelte Kommunikation\na) das überlassen von Anschlüssen,\nb) das Überlassen von Endstelleneinrichtungen,\nc) Telekommunikationsdienstleistungen für private Endstelleneinrichtungen,\nd) das Bereitstellen öffentlicher Telekommunikationsstellen,\ne) das Bereitstellen von Verbindungen,\nf) das überlassen posteigener Abzweigleitungen,\ng) das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Leitungen sowie das Erteilen der Benut-\nzungserlaubnis,\nh) das Bereitstellen besonderer Netzdienstleistungen,\ni) das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen,\nj) das Übermitteln von Telegrammen,\n2. für Verteilkommunikation\na) das Überlassen von Anschlüssen,\nb) das überlassen von Endstelleneinrichtungen,\nc) Telekommunikationsdienstleistungen für private Endstelleneinrichtungen,\nd) das Bereitstellen von Verbindungen,\ne) das Bereitstellen von Sendekanälen,\nf) das Bereitstellen von Rundfunk-Sendeeinrichtungen,\ng) das übermitteln von Nachrichten für die Seeschiffahrt,\nh) das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen.\n§5\nTechnische und betriebliche Funktionsbedingungen\n(1) Um öffentliche Telekommunikationsdienste in der jeweils erforderlichen Güte ermöglichen zu\nkönnen, legt die Deutsche Bundespost die für die Teilnahme an öffentlichen Telekommunikations-\ndiensten jeweils erforderlichen technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen fest. Sie be-","1774                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nrücksichtigt dabei den erforderlichen Standardisierungsgrad des jeweiligen Telekommunikations-\ndienstes und die für den internationalen Fernmeldeverkehr vereinbarten Empfehlungen. Die Endstel-\nlen unterliegen den technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen der Telekommunikations-\ndienste, zu denen sie Zugang haben.\n(2) Die technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen für die öffentlichen Telekommunika-\ntionsdienste werden im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen bekanntge-\nmacht. Falls die Bekanntmachung nur einen Hinweis enthält, wird die Bezugsquelle angegeben.\n§6\nAnschlüsse\n(1) Ein Anschluß verbindet die Endstelle beim Teilnehmer mit einem Netzknoten der Deutschen\nBundespost. Der Anschluß endet bei der Erst-Endeinrichtung mit einer Anschalteeinrichtung der\nDeutschen Bundespost, die einen oder mehrere Anschaltepunkte für die Anschaltung der Endstelle\nenthält.\n(2) Anschlüsse sind:\n1.   Wählanschlüsse,\n2.   Festanschlüsse,\n3.   Universalanschlüsse,\n4.   Verteilanschlüsse.\n(3) Wähl-, Fest- und Universalanschlüsse können innerhalb eines oder mehrerer Telekommunika-\ntionsdienste, Verteilanschlüsse können innerhalb eines Telekommunikationsdienstes benutzt wer-\nden.\n(4) Anschlüsse werden\n1. an den zuständigen Netzknoten angeschaltet (Regelanschaltung),\n2. im öffentlichen Telekommunikationsnetz entsprechend dem Regelnetzaufbau geführt (Regel-\nführung),\n3. auf dem Grundstück in Regelbauweise installiert.\n§7\nEndstellen, Endstelleneinrichtungen\n(1) Endstellen sind:\n1. einfache Endstellen,\n2. Anlagen.\n(2) Einfache Endstellen sind Endstellen ohne Vermittlungs-, Konzentrator- oder Verteilfunktionen.\n(3) Anlagen sind Endstellen mit Vermittlungs-, Konzentrator- oder Verteilfunktionen.\n(4) Endstellen können innerhalb eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste benutzt wer-\nden. Soweit die Endstellen innerhalb mehrerer Telekommunikationsdienste benutzt werden, sind sie:\n1. einfache Mehrdienstendstellen,\n2. Mehrdienstanlagen.\n(5) Endstellen bestehen aus einer oder mehreren Endstelleneinrichtungen. Endstelleneinrich-\ntungen sind Endeinrichtungen und Endstellenleitungen.\n(6) Endeinrichtungen sind:\n1.  Eindienstendeinrichtungen,\n2.   Mehrdienstendei nrichtu ngen,\n3.   Anpassungseinrichtungen,\n4.   sonstige Endeinrichtungen.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987               1775\nEindienst- und Mehrdienstendeinrichtungen können, soweit es die Deutsche Bundespost zuläßt, auch\nfür Telekommunikationsdienste genutzt werden, für die sie technisch nicht gestaltet sind.\n(7) Die Endstelleneinrichtungen einer Endstelle müssen sich auf dem Grundstück der Erst-Endein-\nrichtung oder einem ihm benachbarten Grundstück befinden.\n(8) Anlagen, die auf demselben oder auf benachbarten Grundstücken liegen, können durch End-\nstellenleitungen miteinander verbunden werden.\n(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Funkendstelleneinrichtungen.\n(10) Endstelleneinrichtungen sind nach Maßgabe dieser Verordnung posteigen, teilnehmereigen\noder privat.\n§8\nVerbindungen\n(1) Verbindungen sind:\n1. Wählverbindungen,\n2. Festverbindungen,\n3. Verteilverbindungen.\n(2) Wählverbindungen sind nicht dauernd bereitgestellte Verbindungen zwischen:\n1. beliebigen Endstellen, die an Wähl- oder Universalanschlüsse angeschaltet sind,\n2. öffentlichen Telekommunikationsstellen und beliebigen Endstellen nach Nummer 1,\n3. öffentlichen Telekommunikationsstellen.\n(3) Festverbindungen sind dauernd bereitgestellte oder auf Anforderung fallweise bereitgestellte\nVerbindungen zwischen zwei an Fest- oder Universalanschlüssen angeschaltete Endstellen.\n(4) Verteilverbindungen sind dauernd bereitgestellte Verbindungen zwischen einer Sende-End-\nstelle und einer oder mehreren Empfangs-Endstellen.\n(5) Wähl- und Festverbindungen können innerhalb eines oder mehrerer Telekommunikationsdien-\nste, Verteilverbindungen können innerhalb eines Telekommunikationsdienstes benutzt werden.\n(6) Statt über Festverbindungen der Gruppe 1 mit einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz\n(§ 221 Abs. 2) und der Gruppe 2 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s (§ 221 Abs. 3)\nkönnen auf nicht benachbarten Grundstücken liegende private Endstellen durch private Verbin-\ndungsleitungen(§§ 231 bis 237) miteinander verbunden werden. Die Vorschriften für Festanschlüsse\nund Festverbindungen sowie über Zusammenschaltungen in Anlagen(§§ 9 und 13) sind entsprechend\nanzuwenden.\n§9\nZusammenschaltung von Anschlüssen in Anlagen\nSoweit für die jeweiligen Telekommunikationsdienste keine anderweitigen Regelungen getroffen\nsind, können innerhalb der Telekommunikationsdienste nach § 4 Abs. 1 in einer Anlage Anschlüsse\nzusammengeschaltet werden.","1776                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAbschnitt 2\nZusätzliche Vorschriften für Telekommunikationsdienste\nfür vermittelte Kommunikation\nUnterabschnitt 1\nTelefondienst\n§10\nAllgemeines\nDer Telefondienst dient der Sprachkommunikation zwischen den im Telefondienst betriebenen\nEndstellen und öffentlichen Telefonstellen.\n§  11\nEndeinrichtungen\n( 1) Endeinrichtungen für den Telefondienst sind:\n1. Eindienstendeinrichtungen,\n2. Mehrdienstendeinrichtungen.\n(2) Eindienstendeinrichtungen sind:\n1.  Telefone,\n2.  Telefon-Vermittungseinrichtungen oder zentrale Einrichtungen,\n3.  Telefon-Zusatzgeräte,\n4.  Telefon-Sondereinrichtungen,\n5.  Telefon-Funkendeinrichtungen.\n(3) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Telefondienst und andere Telekommunikations-\ndienste technisch gestaltet.\n(4) Endeinrichtungen dürfen nicht dazu benutzt werden, um auf den von der Deutschen Bundes-\npost bereitgestellten Verbindungen oder auf privaten Verbindungsleitungen durch Kanalteilung zu-\nsätzliche Kanäle für den Telefonverkehr zu schaffen.\n§12\nAbzweigleitungen\n(1) Nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehörende Fernmeldeanlagen können über\nAbzweigleitungen an Anlagen für den Telefondienst angeschaltet werden, wenn\n1. der Teilnehmer auch der Betreiber der nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehören-\nden Fernmeldeanlage ist und\n2. dieser besondere, unabweisbare Gründe für die Anschaltung nachweist und\n3. die Abzweigleitung nur für Sprachkommunikation benutzt wird.\n(2) Abzweigleitungen zwischen nichtbenachbarten Grundstücken sind posteigen. Statt posteige-\nner Abzweigleitungen der Gruppen 1 und 2 (§ 225) können private Abzweigleitungen (§§ 231 bis 237)\nbenutzt werden. Abzweigleitungen, die Endstellenleitungen sind, sind entsprechend der Vermitt-\nlungseinrichtung oder der zentralen Einrichtung der Anlage für den Telefondienst posteigen, teilneh-\nmereigen oder privat.\n(3) Posteigene Abzweigleitungen zwischen nichtbenachbarten Grundstücken werden\n1. an den zuständigen Netzknoten angeschaltet (Regelanschaltung),\n2. im öffentlichen Telekommunikationsnetz entsprechend dem Regelnetzaufbau geführt (Regel-\nführung),\n3. auf dem Grundstück in Regelbauweise installiert.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                   1777\n§ 13\nZusammenschaltungen in Anlagen\n(1) Zusätzlich zu den Zusammenschaltungsmöglichkeiten von Anschlüssen in Anlagen nach § 9\nkönnen in einer Anlage für den Telefondienst Abzweigleitungen mit Festanschlüssen und Endstellen-\nleitungen zusammengeschaltet werden, wenn die unmittelbar oder mittelbar erreichbaren Endein-\nrichtungen Einrichtungen desselben Teilnehmers sind und nur von diesem benutzt werden.\n(2) Abweichend von den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach § 9 dürfen nicht zusammenge-\nschaltet werden:\n1. Wählanschlüsse oder Basiskanäle von Universalanschlüssen, die für Wählverbindungen benutzt\nwerden,\n2. Abzweigleitungen mit Wählanschlüssen oder Basiskanälen von Universalanschlüssenl die für Wähl-\nverbindungen benutzt werden,\n3. Abzweigleitungen mit Festanschlüssen oder Endstellenleitungen, wenn darüber Endeinrichtungen\nerreicht werden können, die von anderen gelegentlich oder ständig benutzt werden,\n4. Abzweigleitungen mit Abzweigleitungen in Anlagen des Telefondienstes und in nicht zum öffent-\nlichen Telekommunikationsnetz gehörenden Fernmeldeanlag.en.\n(3) Die nach Absatz 2 unzulässigen Zusammenschaltungen\n1. müssen technisch verhindert sein,\n2. gelten sowohl für unmittelbare Zusamme.nschaltungen in derselben Endstelle als auch für mittel-\nbare Zusammenschaltungen in verschiedenen Endstellen über Festverbindungen oder Leitungen.\n(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann die Deutsche Bundespost gegen Bezahlung von Gebühren\nfolgende nach Absatz 2 unzulässige Zusammenschaltungen zulassen:\n1. bei Abzweigleitungen zu nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehörende private\nFunkanlagen das Zusammenschalten dieser Abzweigleitungen mit Festanschlüssen und Endstellen-\nleitungen, über die Endeinrichtungen erreicht werden können, die von anderen gelegentlich oder\nständig benutzt werden (Absatz 2 Nr. 3),\n2. das unmittelbare zusammenschalten von Abzweigleitungen (Absatz 2 Nr. 4).\n§14\nEigentum an Endstelleneinrichtungen\n(1) Endstelleneinrichtungen können posteigen, teilnehmereigen oder privat sein. Im einzelnen\ngilt:\nEigentum\nNr.               Endstelleneinnchtungen\nposte,gen     teilnehmereigen privat\na                           b                             C                 d          e\n1          In einfachen Endstellen\n1.1        an Wählanschlüssen\n1.1.1      erstes Telefon\n1.1.1.1    Standard- und Spezialtelefone ...........           ja               nein      nein\n1. 1. 1.2  Telefone in Sonderanfertigung ..........           nein               ja       nein\n1.1.2      zusätzliche Telefone\n1.1.2. 1   Standardtelefone ......................             ja               nein      nein\n1.1.2.2    Spezialtelefone\n1.1.2.2. 1 Schnurloses Telefon ....................            ja               nein        ja\n1.1.2.2.2  alle übrigen Spezialtelefone .............          ja               nein      nein\n1.1.2.3    Telefone in Sonderanfertigung      ..........      nein               ja       nein","1778                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nEigentum\nNr.                Endstelleneinrichtungen\nteilnehmere1gen privat\nb·                                                d         e\n1.1.3     Mehrdienstendgeräte ................. .                 ja              nein       ja\n1.1.4     Zusatzgeräte ......................... .                ja              nein      nein\n1.1.5     Endstellenleitungen ................... .               ja              nein      nein\n1.2       an Festanschlüssen mit Festverbindungen\n1.2.1     zu einfachen Endstellen ................ .              ja               ja        ja\n1.2.2     zu Anlagen ........................... .                ja               ja        ja\n2         in einer Anlage\n2.1       Vermittlungseinrichtungen oder zentrale\nEinrichtungen ........................ .                ja               ja        ja\n2.2       Telefone ............................. .                ja               ja        ja\n2.3       Mehrdienstendgeräte ................. .                 ja               ja        ja\n2.4       Zusatzgeräte ......................... .                ja               ja        ja\n2.5       Sondereinrichtungen .................. .                ja               ja        ja\n2.6       Endstellenleitungen ................... .               ja               ja        ja\n(2) Schnurlose Telefone (Absatz 1 Nr. 1.1.2.2. 1) und Mehrdienstendgeräte (Absatz 1 Nr. 1.1.3) sind\nin einfachen Endstellen an Wählanschlüssen nur in Verbindung mit einem ersten Telefon zulässig.\n(3) Endstelleneinrichtungen in einfachen Endstellen, die an Festanschlüssen mit Festverbindungen\nzu Anlagen angeschaltet sind (Absatz 1 Nr. 1.2.2) sowie Telefone, Mehrdienstendeinrichtungen, Zu-\nsatzgeräte und Endstellenleitungen in einer Anlage (Absatz 1 Nr. 2.2 bis 2.4 und 2.6) müssen ent-\nsprechend der Vermittlungseinrichtung oder zentralen Einrichtung dieser Anlagen (Absatz 1 Nr. 2.1)\nposteigen, teilnehmereigen oder privat sein.\n(4) Abweichend von Absatz 3 können Endstelleneinrichtungen teilnehmereigen sein, wenn die\nVermittlungseinrichtung oder die zentrale Einrichtung posteigen ist.\n(5) Abweichend von Absatz 1 und 3 sind Zusatzgeräte in post- und teilnehmereigenen einfachen\nEndstellen sowie in post- und teilnehmereigenen Anlagen privat, wenn eine Überlassung dieser Zu-\nsatzgeräte seitens der Deutschen Bundespost nicht vorgesehen ist.\n(6) Telefon-Funkendeinrichtungen sind privat.\n§15\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Telefondienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienst-\nleistungen bereit:\n1. das Überlassen von\na) Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten (§§ 80 bis 87 und Anhang 4 §§ 1 und 2),\nb) Festanschlüssen(§§ 97 bis 102),\nc) Universalanschlüssen(§§ 103 bis 111 ),\n2. das Überlassen von Endstelleneinrichtungen(§§ 116 bis 167 und Anhang 4 §§ 45 bis 116),\n3. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen\nder Benutzungserlaubnis(§§ 168 bis 173),\n4. das Ausführen von Meßarbeiten für private Endeinrichtungen(§§ 174 und 175),\n5. das Bereitstellen öffentlicher Telefonstellen(§§ 178 bis 182),","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987              1779\n6. das Bereitstellen von\na) Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 (§§ 188 bis 192 und 208 bis 211),\nb) handvermittelten Verbindungen der Gruppen 1 und 2 (§§ 212 bis 218),\nc) besonderen Wählverbindungen (§§ 219 und 220),\nd) Festverbindungen(§§ 221 bis 224),\n7. das Überlassen posteigener Abzweigleitungen(§§ 225 bis 230),\n8. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Verbindungs- und Abzweigleitungen sowie\ndas Erteilen der Benutzungserlaubnis(§§ 231 bis 237),\n9. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 244 bis 257).\nUnterabschnitt 2\nTelexdienst\n§16\nAllgemeines\n(1) Der Telexdienst dient der Übermittlung maschinenschriftlicher Texte zwischen den im Telex-\ndienst betriebenen Endstellen und öffentlichen Telexstellen. Die Texte werden zeichenweise über-\nmittelt und format- und anordnungsgetreu mit dem Telexzeichenvorrat in Groß- oder in Klein-\nschreibung wiedergegeben.\n(2) Es bestehen Dienstübergänge vom und zum Teletexdienst.\n§17\nEndeinrichtungen\n(1) Endeinrichtungen für den Telexdienst sind:\n1. Eindienstendeinrichtungen,\n2. Mehrdienstendeinrichtungen.\n(2) Eindienstendeinrichtungen sind:\n1.  Telexendgeräte,\n2.  Telex-Vermittlungs-, Telex-Konzentrator- und Telex-Verteileinrichtungen,\n3.  Telex-Zusatzgeräte,\n4.  Telex-Funkendeinrichtungen,\n5.  Anpassungseinrichtungen.\n(3) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Telexdienst und andere Telekommunikationsdienste\ntechnisch gestaltet.\n§18\nZusammenschaltungen in Anlagen\nAbweichend von den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach § 9 dürfen Telexanschlüsse (§ 89\nNr. 1.1.1) nicht zusammengeschaltet werden mit\n1. Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von\nmehr als 50 bit/s,\n2. Universalanschlüssen,\n3. Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten, die mittels Anpassungseinrichtungen im Daten-\nübermittlungsdienst benutzt werden.","1780                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 19\nEigentum an Endstelleneinrichtungen\n(1) Endstelleneinrichtungen für den Telexdienst sind privat.\n(2) In Ausnahmefällen kann die Deutsche Bundespost für einen vorü~ergehenden Zeitraum post-\neigene Telexendgeräte überlassen.\n(3) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefondienst technisch gestaltet sind, sind entspre-\nchend§ 14 posteigen, teilnehmereigen oder privat.\n(4) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefaxdienst technisch gestaltet sind, sind entspre-\nchend§ 27 posteigen, teilnehmereigen oder privat.\n(5) Unmittelbar an Wählanschlüssen angeschaltete private Telexendgeräte werden von der Deut-\nschen Bundespost instandgehalten.\n§ 20\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Telexdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienstlei-\nstungen bereit:\n1. das Überlassen von\na) Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten (§§ 88 bis 96),\nb) Direktrufanschlüssen (Anhang 4 §§ 10, 14 bis 24, 30 und 31),\n2. das überlassen von Endstelleneinrichtungen(§§ 116 bis 167),\n3. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen\nder Benutzungserlaubnis(§§ 168 bis 173),\n4. das Ausführen von Meßarbeiten für private Endeinrichtungen (§§ 174 und 175),\n5. das Instandhalten privater Endeinrichtungen(§§ 176 und 177 und Anhang 4 §§ 117 und 118),\n6. das Bereitstellen öffentlicher Telexstellen (§§ 178, 179, 183 und 184),\n7. das Bereitstellen von\na) Wählverbindungen der Gruppe 2 (§§ 193 bis 196),\nb) handvermittelten Verbindungen der Gruppe 2 (§§ 216 bis 218),\nc) besondere Wählverbindungen (§§ 219 und 220),\nd) Direktrufverbindungen (Anhang 4 §§ 11, 25 bis 29),\n8. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Leitungen für Direktruf sowie das Erteilen der\nBenutzungserlaubnis (Anhang 4 §§ 12, 32 bis 38),\n9. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 244 bis 257).\nUnterabschnitt 3\nTeletexdienst\n§ 21\nAllgemeines\n(1) Der Teletexdienst dient der Übermittlung maschinenschriftlicher Texte zwischen den im Tele-\ntexdienst betriebenen Endstellen. Die Texte werden seitenweise übermittelt und format- und layout-\ngetreu mit dem Teletexzeichenvorrat wiedergegeben.\n(2) Beim Teletexdienst bestehen folgende Dienstübergänge:\n1. vom und zum Telexdienst,\n2. zum Datenübermittlungsdienst. Erreichbar sind Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer Übertra-\ngungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s (§ 88 Abs. 2 Nr. 3).","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                  1781\n§ 22\nEndeinrichtungen\n(1) Endeinrichtungen für den Teletexdienst sind:\n1. Eindienstendei nrichtungen,\n2. Mehrdienstendeinrichtungen.\n(2) Eindienstendeinrichtungen sind:\n1. Teletexendgeräte,\n2. Teletex-Vermittlungs-, Teletex-Konzentrator- und Teletex-Verteileinrichtungen,\n3. Teletex-Zusatzgeräte,\n4. Anpassungseinrichtungen.\n(3) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Teletexdienst und andere Telekommunikationsdien-\nste technisch gestaltet.\n§  23\nEigentum an Endstelleneinrichtungen\n(1) Endstelleneinrichtungen für den Teletexdienst sind privat.\n(2) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefondienst technisch gestaltet sind, sind entspre-\nchend§ 14 posteigen, teilnehmereigen oder privat.\n(3) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefaxdienst technisch gestaltet sind, sind entspre-\nchend§ 27 posteigen, teilnehmereigen oder privat.\n§ 24\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Teletexdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienst-\nleistungen bereit:\n1. das überlassen von\na) Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten (§§ 88 bis 96),\nb) Teletexfestanschl üssen (Anhang 4 §§ 39 bis 41 ),\nc) Universalanschlüssen(§§ 103 bis 111 ),\n2. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen\nder Benutzungserlaubnis(§§ 168 bis 173),\n3. das Ausführen von Meßarbeiten für private Endeinrichtungen(§§ 174 und 175),\n4. das Bereitstellen von\na) Wählverbindungen der Gruppe 3 (§§ 197 bis 200),\nb) besonderen Wählverbindungen (§§ 219 und 220),\nc) Teletexfestverbindungen (Anhang 4 §§ 42 bis 44),\n5. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 244 bis 257).\nUnterabschnitt 4\nTelefaxdienst\n§ 25\nAllgemeines\nDer Telefaxdienst dient der Übermittlung von Fernkopien zwischen den im Telefaxdienst betrie-\nbenen Endstellen. Die Fernkopien werden seitenweise übermittelt.","1782                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 26\nEndeinrichtungen\n( 1) Endeinrichtungen für den Telefaxdienst sind:\n1. Fernkopierer,\n2. Mehrdienstendeinrichtungen.\n(2) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Telefaxdienst und andere Telekommunikationsdien-\nste technisch gestaltet.\n§ 27\nEigentum an Endstelleneinrichtungen\n(1) Endstelleneinrichtungen für den Telefaxdienst sind posteigen, teilnehmereigen oder privat.\n(2) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefondienst technisch gestaltet sind, sind entspre-\nchend§ 14 posteigen, teilnehmereigen oder privat.\n§ 28\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Telefaxdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienst-\nleistungen bereit:\n1. das Überlassen von\na) Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten (§§ 80 bis 87 und Anhang 4 §§ 1 und 2),\nb) Festanschlüssen(§§ 97 bis 102),\nc) Universalanschlüssen(§§ 103 bis 111),\n2. das überlassen von Endstelleneinrichtungen(§§ 116 bis 167),\n3. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen\nder Benutzungserlaubnis(§§ 168 bis 173),\n4. das Ausführen von Meßarbeiten für private Endeinrichtungen{§§ 174 und 175),\n5. das Bereitstellen öffentlicher Telefonstellen ( §§ 178 bis 180),\n6. das Bereitstellen von\na) Wählverbi ndungen der Gruppen 1 und 6 {§§ 188 bis 192 und 208 bis 211 ),\nb) handvermittelten Verbindungen der Gruppen 1 und 2 (§§ 212 bis 218),\nc) besonderen Wählverbindungen {§§ 219 und 220),\nd) Festverbindungen (§§ 221 bis 224),\n7. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Verbindungsleitungen sowie das Erteilen der\nBenutzungserlaubnis(§§ 231 bis 237),\n8. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 244 bis 257).\nUnterabschnitt 5\nBildschirmtextdienst\n§ 29\nAllgemeines\n(1) Der Bildschirmtextdienst dient der Übermittlung von Texten und grafischen Darstellungen zur\nWiedergabe auf Bildschirmgeräten. Die Texte und Grafiken werden seitenweise mit dem Bildschirm-\ntextzei chenvorrat wiedergegeben.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                   1783\n(2) Der Bildschirmtextdienst ermöglicht:\n1. den Abruf von Leitseiten, die von einem Anbieter in Netzknoten der Deutschen Bundespost bereit-\ngehalten werden,\n2. den Abruf von Bildschirmtextseiten, die von einem Anbieter in Netzknoten der Deutschen Bundes-\npost oder in privaten, im Bildschirmtextdienst betriebenen Endeinr~chtungen bereitgehalten wer-\nden,\n3. den Austausch von Mitteilungen,\n4. den Zugang zu Verarbeitungsprozessen in privaten Endeinrichtungen, die im Bildschirmtextdienst\nbetrieben werden.\n(3) Für den Zugang zum Bildschirmtextdienst sind erforderlich:\n1. die Berechtigungskennung des benutzten Wählanschlusses oder der benutzten Endeinrichtung\nund\n2. die jedem Teilnehmer von der Deutschen Bundespost zugeteilte Teilnehmerkennung und\n3. das persönliche Kennwort des Teilnehmers oder Mitbenutzers.\n§ 30\nEndeinrichtungen\n(1) Endeinrichtungen für den Bildschirmtextdienst sind:\n1. Eindienstendeinrichtungen,\n2. Mehrdienstendei nrichtu ngen,\n3. Anpassungseinrichtungen.\n(2) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Bildschirmtextdienst und andere Telekommunika-\ntionsdienste technisch gestaltet.\n§ 31\nEigentum an Endstelleneinrichtungen\n(1) Endstelleneinrichtungen für den Bildschirmtextdienst sind privat.\n(2) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefondienst technisch gestaltet sind, sind in End-\nstellen an Wähl- und Festanschlüssen entsprechend § 14 posteigen, tei Inehmereigen oder privat.\n(3) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefaxdienst technisch gestaltet sind, sind entspre-\nchend§ 27 posteigen, teilnehmereigen oder privat.\n(4) Anpassungseinrichtungen zur galvanischen Anschaltung von Endeinrichtungen für den Bild-\nschirmtextdienst an Endeinrichtungen für den Telefondienst sind posteigen. Anpassungseinrichtun-\ngen zur akustischen Anschaltung sind privat.\n§ 32\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Bildschirmtextdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikations-\ndienstleistungen bereit:\n1. das Überlassen von\na) Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten (§§ 80 bis 87 und Anhang 4 §§ 1 und 2),\nb) Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten (§§ 88 bis 96),\nc) Festanschlüssen(§§ 97 bis 102),\nd) Universalanschlüssen(§§ 103 bis 111),\n2. das Überlassen von Endstelleneinrichtungen (§§ 116 bis 167),","1784                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n3. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen\nder Benutzungserlaubnis(§§ 168 bis 173),\n4. das Ausführen von Meßarbeiten für private Endeinrichtungen(§§ 174 und 175),\n5. das Bereitstellen öffentlicher Telefonstellen(§§ 178 bis 180),\n6. das Bereitstellen von\na) Wählverbi ndungen der Gruppen 1, 3, 5 und 6 (§§ 188 bis 192, 197 bis 200, 204 bis 211 ),\nb) besonderen Wählverbindungen (§§ 219 und 220),\nc) Festverbindungen(§§ 221 bis 224),\n7. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Verbindungsleitungen sowie das Erteilen der\nBenutzungserlaubnis{§§ 231 bis 237),\n8. das Bereitstellen besonderer Netzdienstleistungen(§§ 238 und 239),\n9. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 244 bis 257).\nUnterabschnitt 6\nDatenübermittlungsdienst\n§  33\nAllgemeines\n(1) Der Datenübermittlungsdienst dient der Übermittlung von Daten zwischen im Datenübermitt-\nlungsdienst betriebenen Endstellen. Die Deutsche Bundespost bietet in bestimmten Fällen Anpas-\nsungsdienstleistungen für Verbindungen zwischen nicht kompatiblen Endstellen an.\n(2) Zu Wählanschlüssen der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s im Da-\ntenübermittlungsdienst bestehen Dienstübergänge vom Teletexdienst.\n§ 34\nEndeinrichtungen\n(1) Endeinrichtungen für den Datenübermittlungsdienst sind:\n1. Eindienstendei nrichtungen,\n2. Mehrdienstendeinrichtungen,\n3. Anpassungseinrichtungen.\n(2) Mobile Anpassungseinrichtungen zur galvanischen Anschaltung von Endeinrichtungen für den\nDatenübermittlungsdienst gelten jeweils als Bestandteil der Endstelle, bei der sie eingesetzt werden.\n(3) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Datenübermittlungsdienst und andere Telekommu-\nnikationsdienste technisch gestaltet.\n§ 35\nEigentum an Endstelleneinrichtungen\n(1) Endstelleneinrichtungen für den Datenübermittlungsdienst sind privat.\n(2) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefondienst technisch gestaltet sind, sind in End-\nstellen an Wähl- und Festanschlüssen entsprechend§ 14 posteigen, teilnehmereigen oder privat.\n(3) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefaxdienst technisch gestaltet sind, sind entspre-\nchend§ 27 posteigen, teilnehmereigen oder privat.\n(4) Anpassungseinrichtungen zur galvanischen Anschaltung von Endeinrichtungen für den Daten-\nübermittlungsdienst an Anschlüsse mit analogen Anschaltepunkten sind posteigen, teilnehmereigen\noder privat. Anpassungseinrichtungen zur akustischen Anschaltung sind privat.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                1785\n§ 36\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Datenübermittlungsdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommuni-\nkationsdienstleistungen bereit:\n1. das überlassen von\na) Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten (§§ 80 bis 87 und Anhang 4 §§ 1 und 2),\nb) Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten (§§ 88 bis 96),\nc) Festanschlüssen(§§ 97 bis 102),\nd) Direktrufanschlüssen (Anhang 4 §§ 10, 14 bis 24, 30 und 31),\ne) Universalanschlüssen(§§ 103 bis 111),\n2. das überlassen von Endstelleneinrichtungen(§§ 116 bis 167),\n3. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen\nder Benutzungserlaubnis(§§ 168 bis 173),\n4. das Ausführen von Meßarbeiten für private Endeinrichtungen (§§ 174 und 175),\n5. das Bereitstellen öffentlicher Telefonstellen(§§ 178 bis 180),\n6. das Bereitstellen von\na) Wählverbindungen (§§ 185 bis 220),\nb) Festverbindungen(§§ 221 bis 224),\nc) Direktrufverbindungen (Anhang 4 §§ 11, 25 bis 29),\n7. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen sowie das Erteilen der Benutzungserlaubnis für\na) private Verbindungsleitungen (§§ 231 bis 237),\nb) private Leitungen für Direktruf (Anhang 4 §§ 12, 32 bis 38),\n8. das Bereitstellen besonderer Netzdienstleistungen (§§ 240 und 241 ),\n9. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 244 bis 257).\nUnterabschnitt 7\nFunkrufdienst\n§ 37\nAllgemeines\nDer Funkrufdienst dient der Übermittlung von Funkrufsignalen zu Funkrufendeinrichtungen.\n§38\nEndeinrichtungen\n(1) Endeinrichtungen für den Funkrufdienst sind:\n1. Eindienstendeinrichtungen,\n2. Mehrdienstendeinrichtungen.\n(2) Eindienstendeinrichtungen sind:\n1. Funkrufempfänger,\n2. Funkruf-Zusatzgeräte.\n(3) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Funkrufdienst und andere Telekommunikations-\ndienste technisch gestaltet.","1786                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 39\nEigentum an Endstelleneinrichtungen\nEndstelleneinrichtungen für den Funkrufdienst sind privat.\n§40\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Funkrufdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienst-\nleistungen bereit:\n1. das Überlassen von\na) Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten (§§ 80 bis 87 und Anhang 4 §§ 1 und 2),\nb) Universalanschlüssen(§§ 103 bis 111 ),\n2. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen\nder Benutzungserlaubnis(§§ 168 bis 173),\n3. das Bereitstellen öffentlicher Telefonstellen(§§ 178 bis 180),\n4. das Bereitstellen von Wählverbindungen (§§ 185 bis 220),\n5. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 244 bis 257).\nUnterabschnitt 8\nTelegrammdienst\n§ 41\nAllgemeines\nDer Telegrammdienst dient der Übermittlung schriftlicher Nachrichten, die der Absender an die\nDeutsche Bundespost mit der Bestimmung übergeben hat, sie dem Empfänger als Telegramm zuzu-\nstellen.\n§42\nÜbermittlungsvorbehalt\nDie Deutsche Bundespost kann Telegramme, deren Inhalt erkennbar gegen strafgesetzliche Vor-\nschriften, das öffentliche Wohl oder die guten Sitten verstößt, zurückweisen oder von der Weiterlei-\ntung ausschließen.\n§  43\nDienstzeiten der Betriebsstellen\nDie Deutsche Bundespost legt die Dienstzeiten für die Betriebsstellen des Telegrammdienstes fest.\nDiese Dienstzeiten werden örtlich bekanntgemacht.\n§  44\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Telegrammdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikations-\ndienstleistungen bereit:\n1. das Übermitteln von Standardtelegrammen und Telegrammen mit Sonderbehandlung (§§ 265 bis\n272),\n2. das Bereitstellen zusätzlicher Telegramm-Dienstleistungen(§§ 273 bis 282),","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                  1787\n3. das übermitteln von Funktelegrammen und Seefunkbriefen einschließlich der Bereitstellung zu-\nsätzlicher Funktelegramm-Dienstleistungen(§§ 283 bis 291).\nUnterabschnitt 9\nBildübermittlungsdienst\n§ 45\nAllgemeines\nDer Bildübermittlungsdienst dient der Übermittlung von Bildern zwischen den im Bildübermitt-\nlungsdienst betriebenen Endstellen.\n§46\nEndeinrichtungen\nEndeinrichtungen für den Bildübermittlungsdienst sind Bildgeräte. Bildgeräte sind Bildsende- und\nBildempfangsgeräte.\n§47\nEigentum an Endstelleneinrichtungen\nEndstelleneinrichtungen für den Bildübermittlungsdienst sind privat.\n§48\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Bildübermittlungsdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunika-\ntionsdienstleistungen bereit:\n1. das Überlassen von\na) Bildanschlüssen (Anhang 4 §§ 3 bis 8),\nb) Bildmelde-Festanschlüssen (Anhang 4 §§ 3 bis 8),\n2. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen\nder Benutzungserlaubnis(§§ 168 bis 173),\n3. das Bereitstellen öffentlicher Bildanschlußstellen (Anhang 4 §§ 3 bis 8),\n4. das Bereitstellen von Bildverbindungen (Anhang 4 §§ 3 bis 8),\n5. das Bereitstellen von Bildmelde-Festverbindungen (Anhang 4 §§ 3 bis 8),\n6. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 244 bis 257).\nUnter abschnitt 10\nTemexdienst\n§ 49\nAllgemeines\n( 1) Der Temexdienst dient der Übermittlung von Informationen beim Fernanzeigen, Fernmessen,\nFernschalten und Ferneinstellen (Fernwirkinformationen) zwischen einer im Temexdienst als Fern-\nwirkleitstelle betriebenen Endstelle und einer bestimmten Gruppe von Endstellen, die im Temex-\ndienst als Fernwirkaußenstellen betrieben werden.","1788                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Für den Zugang zum Temexdienst ist für Fernwirkanbieter (§ 425) eine Temexkennung erfor-\nderlich.\n§ 50\nEndeinrichtungen\n(1) Endeinrichtungen für den Temexdienst sind:\n1. Ei ndienstendei nrichtungen,\n2. Mehrdienstendei nrichtu ngen,\n3. Anpassungseinrichtungen.\n(2) Ein- oder Mehrdienstendeinrichtungen sind:\n1. Endeinrichtungen für Fernwirkleitstellen,\n2. Endeinrichtungen für Fernwirkaußenstellen.\n(3) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Temexdienst und andere Telekommunikationsdien-\nste technisch gestaltet.\n§ 51\nEigentum an Endstelleneinrichtungen\n(1) Endstelleneinrichtungen für den Temexdienst sind privat.\n(2) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefondienst technisch gestaltet sind, sind entspre-\nchend§ 14 posteigen, teilnehmereigen oder privat.\n(3) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefaxdienst technisch gestaltet sind, sind entspre-\nchend§ 27 posteigen, teilnehmereigen oder privat.\n(4) Anpassungseinrichtungen zur galvanischen Anschaltung von Endeinrichtungen für Fernwirk-\nleitstellen an Wählanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten sind posteigen, teilnehmereigen oder\nprivat.\n§ 52\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Temexdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienstlei-\nstungen bereit:\n1. das überlassen von\na) Temexanschlüssen (§§ 112 bis 115),\nb) Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten {§§ 80 bis 87),\nc) Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten (§§ 88 bis 96),\nd) Direktrufanschlüssen (Anhang 4 §§ 10 und 14 bis 24),\n2. das Überlassen von Endstelleneinrichtungen(§§ 116 bis 167),\n3. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen\nder Benutzungserlaubnis(§§ 168 bis 173),\n4. das Ausführen von Meßarbeiten für private Endeinrichtungen(§§ 174 und 175),\n5. das Bereitstellen von\na) Wählverbindungen der Gruppen 1 und 3 (§§ 188 bis 192 und 197 bis 200),\nb) Direktrufverbindungen (Anhang 4 §§ 11, 25 bis 29),\n6. das Bereitstellen besonderer Netzdienstleistungen (§§ 242 und 243),\n7. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 244 bis 257).\nDas überlassen von Temexanschlüssen (Nummer 1 Buchstabe a) beinhaltet auch das Bereitstellen der\nerforderlichen festen Verbindung bis zur zuständigen Temexhauptzentrale.","Nr. 40 - Tag der.Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                   1789\nAbschnitt 3\nZusätzliche Vorschriften für Telekommunikationsdienste\nfür Verteilkommunikation\nUnterabschnitt 1\nÜbermittlungsdienst für Presseinformationen\n§  53\nAllgemeines\nDer Übermittlungsdienst für Presseinformationen dient der Übermittlung von Texten und Bildern\nvon Nachrichtenagenturen zu Zeitungsunternehmen, öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen\nRundfunkveranstaltern und Behörden.\n§ 54\nEndeinrichtungen\n(1) Endeinrichtungen für den Übermittlungsdienst für Presseinformationen sind:\n1. Ei ndienstendei nrichtungen,\n2. Mehrdienstendeinrichtungen.\n(2) Ein- oder Mehrdienstendeinrichtungen sind:\n1. Endeinrichtungen für Sende-Endstellen,\n2. Endeinrichtungen für Empfangs-Endstellen.\n(3) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den übermittlungsdienst für Presseinformationen und\nfür andere Telekommunikationsdienste technisch gestaltet.\n§ 55\nEigentum an Endstelleneinrichtungen\n(1) Endstelleneinrichtungen für den Übermittlungsdienst für Presseinformationen sind privat.\n(2) Endstelleneinrichtungen, die auch für Telekommunikationsdienste für vermittelte Kommunika-\ntion technisch gestaltet sind, sind entsprechend der Endstelleneinrichtungen dieser Telekommunika-\ntionsdienste posteigen, teilnehmereigen oder privat.\n§ 56\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Übermittlungsdienstes für Presseinformationen hält die Deutsche Bundespost folgen-\nde Telekommunikationsdienstleistungen bereit:\n1.  das Überlassen von Verteilanschlüssen für Sende- und Empfangs-Endstellen{§§ 292 bis 297),\n2.  Telekommunikationsdienstleistungen für private Endstelleneinrichtungen{§§ 168 bis 177),\n3.  das Bereitstellen von Verteilverbindungen {§§ 298 bis 300),\n4.  das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 244, 245, 254 bis 257).","1790                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nUnterabschnitt 2\nÜbermittlungsdienst für den Warndienst\n§ 57\nAllgemeines\nDer Übermittlungsdienst für den Warndienst dient der Nachrichtenübermittlung für Zwecke des\nWarndienstes des Bundesministers des Inneren.\n§ 58\nEndeinrichtungen\n(1) Endeinrichtungen für den Übermittlungsdienst für den Warndienst sind:\n1. Eindienstendeinrichtungen,\n2. Mehrdienstendeinrichtungen.\n(2) Ein- oder Mehrdienstendeinrichtungen sind:\n1. Endeinrichtungen für Sende-Endstellen,\n2. Endeinrichtungen für Empfangs-Endstellen.\n(3) Endeinrichtungen für Empfangs-Endstellen sind:\n1.  Durchsage-Endeinrichtungen,\n2.  Sirenen-Endeinrichtungen,\n3.  Gemeinderuf-Endeinrichtungen,\n4.  Tonfrequenz-Rundsteuer-Endeinrichtungen.\n(4) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den übermittlungsdienst für den Warndienst und für an-\ndere Telekommunikationsdienste technisch gestaltet.\n§ 59\nEigentum an Endstelleneinrichtungen\n(1) Durchsage-Endstelleneinrichtungen sind tei lnehmereigen, alle übrigen Endstellenei nri chtun-\ngen sind privat.\n(2) Endstelleneinrichtungen, die auch für Telekommunikationsdienste für vermittelte Kommuni-\nkation technisch gestaltet sind, sind entsprechend der Endstelleneinrichtungen dieser Telekommu-\nnikationsdienste posteigen, teilnehmereigen oder privat.\n§ 60\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Übermittlungsdienstes für den Warndienst hält die Deutsche Bundespost folgende\nTelekommuni kationsdienstleistungen bereit:\n1.  das überlassen von Verteilanschlüssen für Sende- und Empfangs-Endstellen(§§ 301 bis 306),\n2.  das Überlassen tei I nehmereigener Durchsage-Endstelleneinrichtungen (§§ 310 und 311 ),\n3.  Telekommunikationsdienstleistungen für private Endstelleneinrichtungen(§§ 168 bis 177),\n4.  das Bereitstellen von Verteilverbindungen (§§ 307 bis 309),\n5.  das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 244, 245, 254 bis 257).","Nr. 40 - Tag der .Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                 1791\nUnterabschnitt 3\nFunknachrichten an einen oder mehrere Empfänger\n§ 61\nAllgemeines\n(1) Der Telekommunikationsdienst „Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger\" dient\nder Übermittlung von Nachrichten eines bestimmten Absenders von Sendefunkstellen der Deutschen\nBundespost zu Empfängern, die zur Aufna-hme dieser Nachrichten berechtigt sind.\n(2) Es dürfen nur Nachrichten allgemeinen Inhalts (politische Nachrichten, Handels-, Sportnach-\nrichten usw.) übermittelt werden. Die Übermittlung von Mitteilungen privater Natur sowie die Über-\nmittlung von Nachrichten für Dritte ist nicht zugelassen.\n(3) Die Nachrichten werden zu festgelegten Zeiten ohne Einzelanschrift von den Sendefunkstellen\nder Deutschen Bundespost übermittelt.\n(4) Die für die Funkaussendung erforderlichen Modulationssignale werden vom Nachrichtenabsen-\nder über Direktrufanschlüsse und Direktrufverbindungen oder über posteigene Stromwege an die\nSendefunkstellen der Deutschen Bundespost übermittelt.\n(S) Die aufgenommenen Funknachrichten können über Direktrufanschlüsse und Direktrufverbin-\ndungen, über private Leitungen für Direktruf oder über posteigene oder private Stromwege zu wei-\nteren Nachrichtenaufnahmestellen desselben Empfängers oder anderer berechtigter Empfänger\nübermittelt werden.\n§ 62\nEndeinrichtungen\n(1) Endeinrichtungen für den Telekommunikationsdienst „Funknachrichten an einen oder mehrere\nEmpfänger\" sind:\n1. Eindienstendeinrichtungen,\n2. Mehrdienstendeinrichtungen.\n(2) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Telekommunikationsdienst „Funknachrichten an\neinen oder mehrere Empfänger\" und für andere Telekommunikationsdienste technisch gestaltet.\n§ 63\nEigentum an Endstelleneinrichtungen\n(1) Endstelleneinrichtungen für den Telekommunikationsdienst „Funknachrichten an einen oder\nmehrere Empfänger\" sind privat.\n(2) Endstelleneinrichtungen, die auch für Telekommunikationsdienste für vermittelte Kommunika-\ntion technisch gestaltet sind, sind entsprechend der Endstelleneinrichtungen dieser Telekommunika-\ntionsdienste posteigen, teilnehmereigen oder privat.\n§ 64\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Telekommunikationsdienstes „Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger\"\nhält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienstleistungen bereit:\n1. das Bereitstellen von Sendekanälen in Funkstellen der Deutschen Bundespost(§§ 312 bis 316),\n2. das überlassen von Direktrufanschlüssen (Anhang 4 §§ 14 bis 24, 30 und 31),\n3. Telekommunikationsdienstleistungen für private Endstelleneinrichtungen(§§ 168 bis 177),","1792                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n4. das Bereitstellen von Direktrufverbindungen (Anhang 4 §§ 25 bis 29),\n5. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 244, 245, 254 bis 257),\n6. das Überlassen posteigener Stromwege (§§ 341 bis 360).\nUnterabschnitt 4\nBesonderer Funkdienst für die Seeschiffahrt\n§ 65\nAllgemeines\nDer besondere Funkdienst für die Seeschiffahrt dient der Übermittlung von der Sicherheit der See-\nschiffahrt dienenden Nachrichten über die Küstenfunkstellen der Deutschen Bundespost.\n§ 66\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des besonderen Funkdienstes für die Seeschiffahrt hält die Deutsche Bundespost folgen-\nde Telekommunikationsdienstleistungen bereit:\n1. das Übermitteln von Wetternachrichten des Deutschen Wetterdienstes und anderer Nachrich-\ntenabsender (§ 317),\n2. das Übermitteln von Nachrichten des Deutschen Hydrographischen Instituts und anderer Nachrich-\ntenabsender(§ 318),\n3. das Übermitteln von Suchnachrichten (§ 319),\n4. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 256, 257 und 320).\nUnterabschnitt 5\nBreitbandverteildienst\n§ 67\nAllgemeines\nDer Breitbandverteildienst dient dem Empfang von Rundfunkprogrammen und deren Verteilung\nvon dem zuständigen Netzknoten der Deutschen Bundespost zu den Endstellen für den Breitbandver-\ntei Idienst.\n§ 68\nZugehörigkeit von Endstelleneinrichtungen zum öffentlichen Telekommunikationsnetz\nEndstelleneinrichtungen für den Breitbandverteildienst gelten als Einrichtungen des öffentlichen\nTelekommunikationsnetzes nur in dem Umfang, in dem sie der Übermittlung von Rundfunkprogram-\nmen dienen, die über Breitbandverteilanschlüsse übermittelt werden.\n§ 69\nBreitbandverteilanschlüsse\n(1) Ein Breitbandverteilanschluß verbindet die Endstelle mit der letzten Abzweigung des allgemei-\nnen Netzes der Deutschen Bundespost. Der Breitbandverteilanschluß endet mit einer Anschalteein-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                1793\nrichtung der Deutschen Bundespost, die einen Anschaltepunkt für die Anschaltung der privaten End-\nstelle enthält.\n(2) Zur Versorgung aller Wohneinheiten eines Grundstücks wird nur ein Breitbandverteilanschluß\nüberlassen. Dies gilt auch, wenn die Versorgung aller Wohneinheiten mehrerer Grundstücke über\neine private Endstelle gewährleistet ist.\n§ 70\nEndstellen, Endstelleneinrichtungen\n(1) Endstellen für den Breitbandverteildienst sind private Breitbandverteilanlagen.\n(2) Endstelleneinrichtungen einer privaten Breitbandverteilanlage können sich auf einem oder auf\nmehreren Grundstücken befinden.\n(3) Die Endstelle endet mit der Anschlußstelle für die Rundfunkempfangsgeräte (Breitbandsteck-\ndose) in den einzelnen Wohneinheiten.\n§ 71\nPrivate Rundfunk-Empfangsantennenanlagen\n( 1) An Breitbandvertei lanschl üsse können auch private Rundfunk-Empfangsantennenanlagen an-\ngeschaltet werden. Die Vorschriften über private Breitbandverteilanlagen gelten entsprechend.\n(2) Die Genehmigungspflicht nach § 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen für Rundfunk-Em-\npfangsantennenanlagen, die an Breitbandverteilanschlüsse angeschaltet sind, bleibt unberührt.\n§ 72\nZusammenschaltung in Anlagen\nAbweichend von den Zusammenschaltungsmögl ichkeiten nach § 9 dürfen Breitbandvertei lanschl üs-\nse mit anderen Anschlüssen nicht zusammengeschaltet werden.\n§ 73\nEigentum an Endstelleneinrichtungen\nEndstelleneinrichtungen für den Breitbandverteildienst sind privat.\n§ 74\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Breitbandverteildienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunika-\ntionsdienstleistungen bereit:\n1. das Überlassen von Breitbandverteilanschlüssen (§§ 322 bis 327),\n2. das Abnehmen, Anschalten und Nachprt.:ifen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen\nder Benutzungserlaubnis(§ 168 Abs. 1, 2 und 5 und §§ 169 bis 172),\nDas Überlassen von Breitbandverteilanschlüssen beinhaltet auch das Bereitstellen der Verteilverbin-\ndungen.\n2","1794                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nUnterabschnitt 6\nÜbermittlungsdienst für Rundfunkprogramme\n§ 75\nAllgemeines\nDer Übermittlungsdienst für Rundfunkprogramme dient der Übermittlung von Ton- und Fernseh-\nrundfunkprogrammen der öffentlich-rechtlichen und der privatrechtlichen Rundfunkveranstalter.\n§ 76\nVerteilverbindungen\nVerteilverbindungen für den Übermittlungsdienst für Rundfunkprogramme (Rundfunkverbindun-\ngen) sind dauernd oder befristet bereitgestellte Verbindungen\n1. zwischen Studios,\n2. zwischen Studios und Netzknoten der Deutschen Bundespost,\n3. zwischen Netzknoten der Deutschen Bundespost,\n4. zwischen Netzknoten der Deutschen Bundespost und Rundfunksendern.\n§ 77\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Übermittlungsdienstes für Rundfunkprogramme hält die Deutsche Bundespost fol-\ngende Telekommunikationsdienstleistungen bereit:\n1. das Bereitstellen von Rundfunk-Sendeeinrichtungen(§§ 328 bis 334),\n2. das Bereitstellen von Rundfunkverbindungen(§§ 335 bis 340).\nTe i I III\nTe I e kommun i k a t i o n sd i e n st I eist u n gen und\nGebühren für vermittelte Kommunikation\nAbschnitt 1\nüberlassen von Wählanschlüssen\nUnterabschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften\n§ 78\nAnschlußarten\nWähl anschl üsse sind:\n1. Wählanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten,\n2. Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                   1795\n§ 79\nRufnummern\n( 1) Für jeden Wähl anschluß, der für ankommende Verbindungen benutzt werden kann, wird eine\nRufnummer festgelegt.\n(2) Funkrufanschlüssen zugeordnete Funkrufnummern sind:\n1. Einzel-Funkrufnummern oder\n2. Gruppen-Funkrufnummern.\nUnterabschnitt 2\nWählanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten\n§  80\nAngebotsübersicht, Dienstezuordnung\n(1) Als Wählanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten werden angeboten:\n1. Telefonanschlüsse,\n2. Funkrufanschlüsse.\n(2) Telefonanschlüsse werden angeboten als:\n1. Standard-Telefonanschlüsse,\na) zur Anschaltung einfacher Endstellen,\nb) zur Anschaltung von Anlagen,\n2. besondere Telefonanschlüsse,\na) Notrufanschlüsse für die Polizei und Feuerwehr,\nb) Notrufanschlüsse an Straßen,\nc) Telefonseelsorgeanschlüsse,\nd) Telefonanschlüsse mit bundeseinheitlicher Rufnummer,\ne) Funktelefonanschlüsse,\nf) Seefunkanschlüsse,\ng) Rheinfunkanschlüsse.\n(3) Standard-Telefonanschlüsse zur Anschaltung einfacher Endstellen (Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a)\nwerden nur in Verbindung mit einer posteigenen Erst-Endeinrichtung überlassen.\n(4) Telefonanschlüsse können zusätzlich zum Telefondienst auch innerhalb folgender Telekommu-\nnikationsdienste benutzt werden:\nBenutzung 1m\nNr               Telefonanschluß                         Datenüber-\nTelefax-               Bildsch1rm- Funkruf- Temex-\nm1ttlungs-\ndienst                 textd1enst  dienst  dienst\ndienst\nb                                      d            e         f\n\"                                                C                                          ~\n1       Standard-Telefonanschluß .........          ja         ja            ja        ja      ja\n2        Besondere Telefonanschlüsse\n2.1      Notrufanschlüsse für die Polizei und\nFeuerwehr .......................         nein        nein          nein     nein     nein","1796                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil            1\nBenutzung 1m\nNr.             Telefonanschluß                                            Datenüber-\nTelefax-                   Bildschirm-    Funkruf- Temex-\nm1ttlungs-.\ndienst                     textd1enst     dienst  dienst\ndienst\net                       b                                        C             d              e             f      g\n2.2    Notrufanschluß an Straßen .........                          nein         nein            nein         nein    nein\n2.3    Telefonseelsorgeanschluß .. - - ......                        ja            ja             ja           ja     nein\n2.4    Telefonanschluß mit bundeseinheit-\nlicher Rufnummer .................                            ja            ja            nein         nein    nein\n2.5    Funktelefonanschluß ..............                            ja            ja            nein          ja     nein\n2.6    Seefunkanschluß ..................                            ja          nein            nein          ja     nein\n2.7    Rhei nfunkanschl uß ................                          ja          nein            nein          ja     nein\n§ 81\nStandard-Betriebsmöglichkeiten\nWählanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten werden mit folgenden Standard-Betriebsmöglich-\nkeiten angeboten:\nNr.               Wählanschluß                                                  Standard-Betriebsmög I ich keiten\nb\nStandard-Telefonanschluß                                  Abgehender und ankommender Telekommunikati-\nonsverkehr über\na) Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 (§§ 188\nbis 192 und 208 bis 211),\nb) handvermittelte Verbindungen der Gruppen 1\nund 2 (§§ 212 bis 218),\nc) besondere Wählverbindungen (§§ 219 und 220).\n2      Besondere Telefonanschlüsse\n2.1    Notrufanschluß für die Polizei und\nFeuerwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a)    Nur ankommender Telekommmunikationsver-\nkehr zur Entgegennahme von Notrufen über\naa) Wählverbindungen der Gruppe 1 (§§ 188 bis\n192),\nbb) handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1\n(§§.212bis215).\nb)     Feststellen ankommender Wählverbindungen,\nc)     ständige Überwachung der Betriebsfähigkeit,\nd)     Verminderung von Fehlanrufen.\n2.2    Notrufanschluß an Straßen .......... a)                         Nur abgehender Telekommunikationsverkehr\nüber Wählverbindungen der Gruppe 1 (§§ 188 bis\n192) zu Notrufanschlüssen für die Polizei und\nFeuerwehr,\nb) ständige Überwachung der Betriebsfähigkeit.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                  1797\nNr.              Wählanschluß                              Standard-Betnebsmögl1chke1ten\nb\n2.3   Telefonseelsorgeanschluß               Abgehender und ankommender Telekom m uni ka-\ntionsverkehr über\na) Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 (§§ 188\nbis 192 und 208 bis 211),\nb) handvermittelte Verbindungen der Gruppen 1\nund 2 (§§ 212 bis 218),\nc) besondere Wählverbindungen (§§ 219 und 220).\n2.4   Telefonanschluß mit bundeseinheit-\nlicher Rufnummer .................. Nur ankommender Telekommunikationsverkehr\nüber\na) Wählverbindungen der Gruppe 1 (§§ 188 bis 192),\nb) handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1\n(§§ 212 bis215).\n2.5   Funktelefonanschlüsse\n2.5.1 FunktelefonanschlLlß der\nGruppe B.......................... a)      Abgehender und ankommender Telekommuni-\nkationsverkehr über\naa) Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6\n(§§ 188bis 192 und 208 bis 211),\nbb) handvermittelte Verbindungen der Grup-\npen 1 und 2 (§§ 212 bis 218),\nb) abgehender Telekommunikationsverkehr über\nbesondere Wählverbindungen (§§ 219 und 220),\nc) höchstens 75 schaltbare Funkkanäle,\nd) Steuerung von Gebührenerfassungsei nrichtun-\ngen bei der Endstelle.\n2.5.2 Funktelefonanschluß der\nGruppe C .......................... a)     Abgehender und ankommender Telekommuni-\nkationsverkehr über\naa) Wählverbindungen der Gruppe 6 (§§ 208 bis\n211 ),\nbb) handvermittelte Verbindungen der Grup-\npen 1 und 2 (§§ 212 bis 218),\nb) abgehender Telekommunikationsverkehr über\nbesondere Wählverbindungen (§§ 219 und 220),\nc) Erreichbarkeit unabhängig vom Aufenthaltsort,\nd) automatische Zuteilung eines funktionsfähigen\nFunkkanals,\ne) höchstens 222 schaltbare Funkkanäle,\nf) Steuerung von Gebührenerfassungsei nrichtu n-\ngen bei der Endstelle.\n2.5.3 Funktelefonanschluß der\nGruppe CM ........................ Abgehender Telekommunikationsverkehr über\nWählverbindungen der Gruppe 6 (§§ 208 bis 211) nur\nzu Meßeinrichtungen in den Netzknoten der Deut-\nschen Bundespost.","1798                               Bund~sgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil   1\nNr               Wählanschluß                               Standard-Betriebsmögl1chke1ten\nb\n2.6    Seefunkanschluß ................... Abgehender und ankommender Telekommunika-\ntionsverkehr über handvermittelte Verbindungen\nder Gruppe 2 (§§ 216 bis 218).\n2.7    Rheinfunkanschluß ................. Abgehender und ankommender Telekommuni ka-\ntionsverkehr über handvermittelte Verbindungen\nder Gruppe 2 (§§ 216 bis 218).\n3      Funkrufanschlüsse\n3.1    FunkrufanschlußderGruppeA ...... Empfang von Funkrufsignalen im Bereich der\nDeutschen Bundespost und in Bereichen anderer\nFernmeldeverwaltungen.\n3.2    Funkrufanschluß der Gruppe B . . . . . . Empfang von Funkrufsignalen im Bereich der Deut-\nschen Bundespost.\n§ 82\nÄnderungen\n( 1) Folgende Änderungen können bei Telefonanschlüssen ausgeführt werden:\n1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,\n2. die Verlegung der Endleitung,\n3. die Änderung der Rufnummer.\n(2) Bei Funkrufanschlüssen kann die Anzahl der Funkrufnummern geändert werden.\n§ 83\nGebühren für Anschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung werden je Wählanschluß mit analogen An-\nschaltepunkten folgende Gebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                                   Wählanschluß\nDM\n;}                                         b                                                             C\n1      Standard-Telefonanschluß ............................................                              65,--\n2      Besondere Telefonanschlüsse\n2. 1   Notrufanschluß für die Polizei und Feuerwehr ..........................                       nach Aufwand\n(§ 165), minde-\nstens 65,-- DM\n22     Notrufanschluß an Straßen    .............................       - . . . . . . . . . . - ..        65,--\n2.3    Telefonseelsorgeanschl uß ............................................                             65,--\n2.4    Telefonanschluß mit bundeseinheitlicher Rufnummer ...................                             65,--","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                       1799\nErnmalige Gebühr\nNr                                       Wählanschluß\nDM\n\"                                             b                                              C\n2.5       Funktelefonanschlüsse\n2.5.1     Funktelefonanschluß der Gruppe B ....................................                65,--\n2.5.2     Funktelefonanschluß der Gruppe C ....................................                65,--\n2.5.3     Funktelefonanschluß der Gruppe CM ..................................             gebührenfrei\n2.6       Seefunkanschluß ....................................................             gebührenfrei\n2.7       Rheinfunkanschluß ...    • - ...................................... • ••••••••   gebührenfrei\n3         Funkrufanschluß .....................................................                65,--\n(2) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Anschlusses wird die einmalige Gebühr nach\nAbsatz 1 nur einmal erhoben.\n(3) Bei gleichzeitiger Verlegung der Endleitungen mehrerer Anschlüsse mit analogen Anschalte-\npunkten, an die Telefonanlagen angeschaltet sind, werden anstelle der Gebühr nach Absatz 1 Gebüh-\nren nach§ 165, mindestens 65,-- DM erhoben.\n(4) Für Wählanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten und Standard-Betriebsmöglichkeiten wer-\nden folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                                      Wählanschluß                                 Grundgebühr\nDM\nd                                             b                                            C\n1            Standard-Telefonanschluß\n1. 1         zur Anschaltung einfacher Endstellen\n1. 1. 1      zur Normalgebühr in Ortsnetzen mit\n1.1.1.1      1 bis 100 Telefonanschlüssen, je Anschluß ..........................              20,--\n1.1.1.2      101 bis 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß ........................              25,--\n1.1.1.3      mehr als 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß .......................              27,--\n1. 1.2       zur Sozialgebühr in Ortsnetzen mit\n1. 1.2. 1    1 bis 100 Telefonanschlüssen, je Anschluß ...........................              16,--\n1.1.2.2      101 bis 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß .........................             20,--\n1.1.2.3      mehr als 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß .......................               22,--\n1.1.3        für zwei Anschlüsse als Doppelanschluß .............................              40,--\n1.2          zur Anschaltung von Anlagen\n1.2.1        zur Normalgebühr in Ortsnetzen mit\n1.2.1.1      1 bis 100 Telefonanschlüssen, je Anschluß ...........................              17,60\n1.2.1.2      101 bis 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß .........................              22,60\n1.2.1.3      mehr als 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß .......................               24,60\n1.2.2        zur Sozialgebühr in Ortsnetzen mit\n1.2.2.1      1 bis 100 Telefonanschlüssen, je Anschluß ...........................              13,60\n1.2.2.2      101 bis 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß .........................              17,60\n1.2.2.3      mehr als 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß .......................               19,60\n1.2.3        für zwei Anschlüsse als Doppelanschluß .............................               35,20","1800                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nMonatliche\nNr.                                  Wählanschluß                              Grundgebühr\nDM\nb\n1.3        Dienstzuschläge\n1.3. 1     für die Benutzung im Telefaxdienst, je Anschluß .................... .        5 , --\n1.3.2      für die Benutzung im Datenübermittlungsdienst mittels Anpassungs-\neinrichtung, je Anschluß ......................................... .          5,--\n1.3.3      für die Benutzung im Temexdienst, je Anschluß für jeden Zugang zu\nTemexhauptzentralen ........................................... .          150,--\n2          Besondere Telefonanschlüsse\n2.1        Notrufanschluß für die Polizei und Feuerwehr\n2.1.1     für einen Anschluß ohne Netzgerät ............................... .         186,70\n2.1.2      Netzgerät für maximal 6 Anschlüsse, je Netzgerät ................... .     120,70\n2.1.3      Netzgerät für maximal 12 Anschlüsse, je Netzgerät ................. .      166,80\n2.1.4      Übertragungsbaugruppe für Wählverbindungen aus dem eigenen\nOrtsnetzbereich ................................................. .            9,25\n2.1.5      Übertragungsbaugruppe mit Gleichstromzeichengabe .............. .            13,35\n2.1.6     Zusatzbaugruppe nach Nr. 2.1.5 zur Einschränkung von Fehlanrufen ..            8,45\n2.2        Notrufanschl uß an Straßen, je Anschluß ........................... .       24,60\n2.3       Telefonseelsorgeanschluß, je Anschluß ............................ .         24,60\n2.4       Telefonanschluß mit bundeseinheitlicher Rufnummer, je Anschluß ... .         44,60\n2.5        Funktelefonanschlüsse\n2.5.1      Funktelefonanschluß der Gruppe Boder C, je Anschluß ............. .        120,--\n2.5.2      Funktelefonanschluß der Gruppe CM, je Anschluß .................. .          10,--\n2.6       Seefunkanschluß, je Anschluß .................................... .      gebührenfrei\n2.7        Rheinfunkanschluß, je Anschluß .................................. .     gebührenfrei\n3          Funkrufanschlüsse\n3.1        Funkrufanschluß der Gruppe A, je Anschluß ........................ .        40,--\n3.2        Funkrufanschluß der Gruppe B\n3.2.1      mit Einzel-Funkrufnummer, je Anschluß ........................... .         30,--\n3.2.2     mit Gruppen-Funkrufnummer, je Anschluß ........................ .            20,--\n(5) Mit den monatlichen Grundgebühren nach Absatz 4 Nr. 1.1 ist je Anschluß die Überlassung\neines Standardtelefons mit Wählscheibe abgegolten.\n(6) Jeweils zwei Standard-Telefonanschlüsse gelten als Doppel anschluß nach Absatz 4 Nr. 1.1.3 und\nNr. 1.2.3,\n1. wenn sich die beiden Anschlüsse in räumlich zusammenhängenden Wohn- und Geschäftsräumen\ndes Teilnehmers befinden und\n2. wenn an den beiden Anschlüssen nur einfache Endstellen oder Anlagen angeschaltet sind, die im\nEndausbau für die Anschaltung an höchstens zwei Standard-Telefonanschlüsse vorgesehen sind.\n(7) Absatz 6 gilt für Telefonseelsorgeanschlüsse und Telefonanschlüsse mit bundeseinheitlicher\nRufnummer entsprechend.\n(8) Der Dienstzuschlag für die Benutzung im Telefaxdienst (Absatz 4 Nr. 1.3.1) wird bei mehreren\nAnschlüssen, an die eine Anlage angeschaltet ist, nur entsprechend der Anzahl der Fernkopierer mit\nZugang zum Telefaxdienst erhoben, wenn die Anzahl dieser Fernkopierer geringer ist als die Anzahl\nder Anschlüsse. Satz 1 gilt für Dienstzuschläge für die Benutzung im Datenübermittlungsdienst (Ab-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                                    1801\nsatz 4 Nr. 1.3.2) bei Anpassungseinrichtungen zur galvanischen Anschaltung von Endeinrichtungen\nfür den Datenübermittlungsdienst in Anlagen entsprechend.\n(9) Der Dienstzuschlag (Absatz 4 Nr. 1.3.2) wird auch für jede mobile Anpassungseinrichtung(§ 34\nAbs. 2) erhoben, die eine Benutzung bestimmter, dafür vorbereiteter Anschlüsse im Datenübermitt-\nlungsdienst ermöglicht.\n( 10) Die Sozialgebühr nach Absatz 4 Nr. 1.1.2 und 1.2.2 wird erhoben,\n1. wenn der Teilnehmer oder eine Person, die mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebt, von der Rund-\nfunkgebührenpflicht befreit ist oder die Vorraussetzungen dafür erfüllt und\n2. wenn keine weiteren Anschlüsse in der Haushaltsgemeinschaft vorhanden sind und\n3. wenn an dem Anschluß nur eine einfache Endstelle oder eine Familientelefonanlage angeschaltet\nist.\nDie Sozialgebühr wird bei rechtzeitiger Antragsstellung vom Zeitpunkt der betriebsfertigen Bereit-\nstellung des Anschlusses, bei bereits bestehenden Teilnehmerverhältnissen vom 1. des Monats an-\ngewendet, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde. Sie wird jeweils für eine Frist von\nlängstens drei Jahren angewendet. Entfällt vor Ablauf dieser Frist eine der Voraussetzungen für die\nSozialgebühr, so wird vom Tage des Wegfalls an die Normalgebühr erhoben.\n§ 84\nBesondere Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für Telefonanschlüsse werden folgende besondere Betriebsmöglichkeiten angeboten:\nNr.      Besondere Betriebsmögl1chke1ten                                           Leistungsumfang\na                         b                                                               c\n1      Durchwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  Durchwahl bis zu Endeinrichtungen\na) der angeschalteten Anlage,\nb) von Endstellen, die über Festverbindungen mit\nder Anlage verbunden sind.\n2      Kurzwahl\n2.1    Kurzwahl 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kurzwahl für höchstens 9 Rufnummern\n2.2    Kurzwahl 20. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kurzwahl für höchstens 20 Rufnummern\n2.3    Kurzwahl 90. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kurzwahl für höchstens 90 Rufnummern\n3      Anschl ußsperre\n3.1    Sperre A.... .. . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . .   a)   Der Wählanschluß wird für abgehenden und an-\nkommenden Telekommunikationsverkehr ge-\nsperrt,\nb) die Sperrzeit wird einzeln festgelegt,\nc) der Anrufer erhält einen Hinweis, daß der Wähl-\nanschluß vorübergehend nicht erreichbar ist.\n3.2    Sperre B ........................... a)                         Der Wähl anschluß wird für ankommenden Tele-\nkommunikationsverkehr gesperrt,\nb) die Sperrzeit wird vom Teilnehmer selbst von sei-\nnem dazu berechtigten Wählanschluß durch\nWahl bestimmter Kennziffern festgelegt,\nc) der Anrufer erhält einen Hinweis, daß der Teil-\nnehmer zur Zeit keinen Anruf wünscht.","1802                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nNr      Besondere Betrie.bsmögl1chkeiten                            Leistungsumfang\nb                                                   t:\n3.3  Sperre C ......................... .       Der Wählanschluß wird für abgehenden Telekom-\nmunikationsverkehr für vom Teilnehmer bestimmte\nAuslands-Verkehrsbeziehungen gesperrt.\n4    Mehrfachzugang ..................          a)   Gleichzeitige Wiedergabe einer Nachricht an\nmehrere Anrufer,\nb) nur ankommender Telekommunikationsverkehr.\n5    Vergleichszählung.................         a) Auf schriftliches Verlangen des Teilnehmers zur\nKontrolle der Gebühren für einen festgelegten\nZeitraum die von seinem Wählanschluß aus-\ngehenden Wählverbindungen einzeln registrie-\nren,\nb) den Teilnehmer nach dem festgelegten Zeitraum\ninformieren über:\naa) die Rufnummern der angerufenen Anschl üs-\nse,\nbb) Datum und Uhrzeit der registrierten Wählver-\nbindungen,\ncc) die bei den registrierten Wählverbindungen\naufgekommenen Gebühreneinheiten.\n6    Feststellen ankommender Wählver-\nbindungen\n6.1  durch Fangeinrichtung ............. a) Auf begründetes schriftlithes Verlangen des Teil-\nnehmers, bei dem bedrohende oder belästigende\nAnrufe ankommen, für einen festgelegten Zeit-\nraum durch Fangeinrichtung innerhalb der tägli-\nchen Dienstzeit von ihm bestimmte Wählverbin-\ndungen feststellen und registrieren, von welchen\nWählanschlüssen oder von welchen öffentlichen\nTelefonstellen zum Wählanschluß des Teilneh-\nmers hin diese Wählverbindungen aufgebaut\nwurden,\nb) den Teilnehmer nach dem festgelegten Zeitraum\ninformieren über:\naa) die Rufnummern der registrierten Wählan-\nschlüsse,\nbb) die Namen und Anschriften der Inhaber dieser\nWählanschlüsse oder die Standorte der öf-\nfentlichen Telefonstellen,\ncc) Datum und Uhrzeit der Feststellung der regi-\nstrierten Wählverbi ndungen.\nRufnummern werden nicht mitgeteilt, wenn der\nEintrag in das amtliche Teilnehmerverzeichnis un-\nterblieben ist(§ 246 Abs. 6 und 7).","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                    1803\nNr       Besondere Betriebsmögl1chke1ten                           Leistungsumfang\na                       b                                                 c\n6.2  durch Zählvergleichseinrichtung....        a) Auf begründetes schriftliches Verlangen des Teil-\nnehmers, bei dem bedrohende oder belästigende\nAnrufe ankommen, für einen festgelegten Zeit-\nraum feststellen und registrieren, ob und wann\nvon einem vom Teilnehmer benannten Wählan-\nschluß aus zum Wählanschluß des Teilnehmers\nhin Wählverbindungen aufgebaut wurden,\nb) den Teilnehmer nach dem festgelegten Zeitraum\ninformieren über:\naa) die Rufnummer des benannten Wählanschlus-\nses,\nbb) den Namen und die Anschrift des Inhabers\ndieses Wählanschlusses,\ncc) Datum und Uhrzeit der registrierten Verbi n-\ndung oder des Verbindungsversuchs.\nDie Rufnummer wird nicht mitgeteilt, wenn der\nEintrag in das amtliche Teilnehmerverzeichnis un-\nterblieben ist(§ 246 Abs. 6 und 7).\n7    Steuerung von Gebührenerfassungs-\neinrichtungen bei der Endstelle..... Übermittlung von Zählimpulsen zu der Endstelle.\n8    Anrufweiterschaltungen\n8.1  Anrufweiterschaltung 1 ............        a)  Ständige Anrufweiterschaltung zu einem be-\nstimmten anderen Telefonanschluß,\nb) der Anrufende erhält eine Ansage über die Wei-\nterschaltung.\n8.2  Anrufweiterschaltung 2 ............ a)         Zu beliebigen Zeiten vom Teilnehmer einschaltba-\nre Anrufweiterschaltung zu einem bestimmten\nanderen Telefonanschluß,\nb) der Anrufende erhält eine Ansage über die Wei-\nterschaltung.\n8.3  Anrufweiterschaltung 3 ............        a)  Zu beliebigen Zeiten vom Teilnehmer einschalt-\nbare Anrufweiterschaltung zu einem im Einzelfall\nbestimmten anderen Telefonanschluß,\nb) der Anrufende erhält eine Ansage über die Wei-\nterschaltung.\n8.4  Besondere Ansage bei Anrufweiter-\nschaltungen....................... Der Anrufende erhält eine vom Angerufenen festge-\n1egte Ansage.\n9    Zusätzliche Entdämpfungsmaßnah-\nmen .............................. Entdämpfungsmaßnahmen, die über die übertra-\ngungstechnischen Standard-Qualitäten des Anschlus-\nses hinausgehen.\n10   Einseitiger Funkverkehr............        Berechtigung für Seefunkanschlüsse zur Teilnahme\nam einseitigen Funkverkehr über Telegrafiefunk oder\nSprechfunk.","1804                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Für Funkrufanschlüsse wird als besondere Betriebsmöglichkeit die Sperre D mit folgenden Lei-\nstungsmerkmalen angeboten:\n1. Der Funkrufanschluß wird für ankommenden Telekommunikationsverkehr gesperrt,\n2. die Sperrzeit wird einzeln festgelegt,\n3. der Anrufer erhält einen Hinweis, daß der Funkrufanschluß vorübergehend nicht erreichbar ist.\n(3) Voraussetzung für die Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglichkeiten ist, daß die erfor-\nderlichen technischen Einrichtungen für den betreffenden Anschluß in dem Netzknoten vorhanden\nsind, an den der Anschluß angeschaltet ist.\n(4) Zusätzlich zu der Voraussetzung nach Absatz 3 gelten für die Vergleichszählung {Absatz 1 Nr. 5)\nfolgende Voraussetzungen:\n1. Bei Wählanschlüssen im Haushalt des Teilnehmers ist von den zum Haushalt gehörenden Mitbenut-\nzern eine schriftliche Erklärung beizubringen, daß sie mit der Registrierung der Wählverbindungen\nund der Bekanntgabe an den Teilnehmer einverstanden sind.\n2. Es muß eine schriftliche Verpflichtung des Teilnehmers vorliegen, alle anderen Mitbenutzer seiner\nWählanschlüsse darauf hinzuweisen, daß von der Deutschen Bundespost Registrierungen zur Kon-\ntrolle der Gebühren vorgenommen und ihm bekanntgegeben werden.\n(5) Die besondere Betriebsmöglichkeit Feststellen ankommender Wählverbindungen durch Zähl-\nvergleichseinrichtung {Absatz 1 Nr. 6.2) wird nur bereitgestellt, wenn das Feststellen ankommender\nWählverbindungen durch Fangeinrichtung .{Absatz 1 Nr. 6.1) nicht erfolgversprechend ist.\n(6) Zusätzlich zu der Voraussetzung nach Absatz 2 gelten für die Bereitstellung von Anrufweiter-\nschaltungen {Absatz 1 Nr. 8) folgende Voraussetzungen:\n1. Bei den Anrufweiterschaltungen 1 und 2 {Absatz 1 Nr. 8.1 und 8.2) ist eine schriftliche Erklärung des\nTeilnehmers beizubringen, daß der Inhaber des Telefonanschlusses, zu dem die Anrufe weiterge-\nschaltet werden sollen, der Anrufweiterschaltung zugestimmt hat.\n2. Die Anrufweiterschaltung 3 {Absatz 1 Nr. 8.3) darf vom Teilnehmer nur dann eingeschaltet werden,\nwenn der Inhaber des Anschlusses, zu dem die Anrufe weitergeschaltet werden sollen, der Anruf-\nweiterschaltung zugestimmt hat.\n3. Die Anrufweiterschaltung wird ausgeschaltet, wenn der Inhaber des Telefonanschlusses, zu dem\ndie Anrufe weitergeschaltet werden, die Abschaltung verlangt.\n§ 85\nGebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von besonderen Betriebsmöglichkeiten\nwerden je Betriebsmöglichkeit folgende Gebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                           Besondere Betriebsmöglichkeiten\nDM\na                                            b                                             C\n1       Sperre B oder C ......................................................                3,--\n2       Anrufweiterschaltung ................................................               65,--\n3       Besondere Ansage bei Anrufw~iterschaltungen .........................               32,50\n(2) Für die Änderung der Anzahl der Wiedergabeübertragungen bei der besonderen Betriebsmög-\n1ichkeit Mehrfachzugang wird eine einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.\n(3) Bei gleichzeitiger betriebsfähiger Bereitstellung oder Änderung einer Anrufweiterschaltung\nund der zugehörigen besonderen Ansage wird die Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung oder\nÄnderung der besonderen Ansage nach Absatz 1 Nr. 3 nicht erhoben.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1-2. August 1987                          1805\n(4) Für die besonderen Betriebsmöglichkeiten werden je Betriebsmöglichkeit folgende Grundge-\nbühren erhoben:\nGrundgebühr\nNr.                   Besondere Betriebsmöglichkeiten\nmonatlich             täglich\nDM                   DM\nd                                   b                                                            d\n1      Durchwahl ........................................ .            gebührenfrei\n2      Kurzwahl\n2.1    Kurzwahl 9 ........................................ .                   5 --\n'\n--\n2.2    Kurzwahl 20 ....................................... .                 11,--                 --\n2.3    Kurzwahl 90 ....................................... .                 46,--                 --\n3      Anschlußsperre\n3. 1   Sperre B ........................................... .                 3,--                 --\n3.2    Sperre C ........................................... .                15,--                 --\n4      Mehrfachzugang, je Wiedergabeübertragung ........ .                   12,--                 --\n5      Vergleichszählung\n5.1    am 1.Tag .......................................... .                  --                  20,--\n5.2    am 2. und an jedem weiteren Tag ................... .                  --                  10,--\n6      Feststellen ankommender Wählverbindungen\n6.1    am  1. Tag ......................................... .                                    20,--\n6.2    am  2. bis 4. Tag .................................... .                                   10,--\n6.3    am  5. bis 9. Tag .................................... .                                     5,--\n6.4    am  10. und jedem weiteren Tag ..................... .                                       1,--\n7      Steuerung von Gebührenerfassungseinrichtungen bei\nder Endstelle ...................................... .          gebührenfrei\n8      Anrufweiterschaltungen\n8.1    Anrufweiterschaltung 1 ............................ .                133,--\n8.2    Anrufweiterschaltung 2 ............................ .                160,--\n8.3    Anrufweiterschaltung 3 ............................ .                160,--\n8.4    besondere Ansage bei Anrufweiterschaltungen ...... .                  10,--\n9      Zusätzliche Entdämpfungsmaßnahmen .............. .                    12,--\n10     Einseitiger Funkverkehr\n10.1   über Telegrafiefunk ................................ .                15,--\n10.2   über Sprechfunk ................................... .                   3,--\n(S) Für die Sperre A oder D wird je Sperre eine einmalige Gebühr von 15,-- DM erhoben.","1806                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 86\nBesondere Rufnummern\n( 1) Folgende Telefonanschlüsse erhalten besondere Rufnummern:\n1. Notrufanschlüsse für die Polizei die Rufnummer 110,\n2. Notrufanschlüsse für die Feuerwehr die Rufnummer 112,\n3. Telefonseelsorgeanschl üsse\na) für die evangelische Telefonseelsorge die Rufnummer 11101,\nb) für die katholische Telefonseelsorge die Rufnummer 11102,\nc) für die ökumenische Telefonseelsorge wahlweise die Rufnummern 11101 oder 11102 oder bei-\nde Rufnummern,\nd) für die sozialen Beratungsdienste der freien Wohlfahrtspflege die Rufnummer 11103.\n(2) In Ortsnetzbereichen, in denen keine Notrufanschlüsse für die Feuerwehr bestehen, erhalten\ndie Notrufanschlüsse für die Polizei zusätzlich die Rufnummer 112.\n(3) Für mehrere Telefonanschlüsse desselben Teilnehmers können gebührenfrei Sammelrufnum-\nmern festgelegt werden.\n(4) Für Telefonanschlüsse mit Durchwahl als Betriebsmöglichkeit werden gebührenfrei Durchwahl-\nrufnummern festgelegt. Die Durchwahlrufnummern bestehen aus der Durchwahlnummer und einer\nbestimmten Anzahl von Nebenstellennummern für die angeschalteten Endeinrichtungen (Regel-\nNummernblock). Der Nummernvorrat und die Stellenzahl des Regel-Nummernblockes ist abhängig\nvon der Ausbaugröße der Anlage.\n(5) Auf Antrag des Teilnehmers können erweiterte Rufnummernblöcke mit größerem Nummern-\nvorrat und höherer Stellenzahl festgelegt werden.\n(6) Für einen oder mehrere Standard-Telefonanschlüsse kann zusätzlich als besondere Rufnummer\neine Service-130-Rufnummer festgelegt werden. Die Service-130-Rufnummer besteht aus:\n1. der bundeseinheitlichen Zugangsnummer 0130,\n2. einer Teilnehmerrufnummer.\nAnschlüsse mit Service-130-Rufnummern sind für ankommenden Telekommunikationsverkehr über\nbesondere Wählverbindungen (§§ 219 und 220) bestimmt.\n(7) Für einen Funkrufanschluß können zusätzlich bis zu drei weitere Funkrufnummern festgelegt\nwerden.\n§ 87\nGebühren für die besonderen Rufnummern\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung einer Service-130-Rufnummer wird eine\neinmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.\n(2) Für besondere Rufnummern werden folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                               Besondere Rufnummern                           Grundgebühr\nDM\nd                                           b                                         C\n1       Erweiterte Rufnummernblöcke\n1. 1    mit zweistelligen Nebenstellennumern, je 10 Nebenstellennummern .....           4,--\n1.2     mit dreistelligen Nebenstellennumern, je 10 Nebenstellennummern ......          4,--\n1.3     mit vierstelligen Nebenstellennumern, je 100 Nebenstellennummern .....         25,--","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987             1807\nMonatliche\nNr.                                  Besondere Rufnummern                       Grundgebühr\nDM\nb                                    C\n\"\n1.4      mit fünfstel I igen Nebenstel lennumern, je 1000 Nebenstellennummern ...    100,--\n2         Service-130-Rufnummer ..............................................        500,--\n3        Weitere Funkrufnummern für\n3.1       Funkrufanschlüsse der Gruppe A, je weitere Funkrufnummer und je Funk-\nruf anschluß .........................................................        20,--\n3.2       Funkrufanschlüsse der Gruppe B, je weitere Funkrufnummer und je Funk-\nruf anschluß .........................................................        15,--\n(3) Maßgebend für die Berechnung der Grundgebühr für erweiterte Rufnummernblöcke (Absatz 2\nNr. 1) ist die Differenz zwischen dem Nummernvorrat des erweiterten Rufnummernblockes und dem\nNummernvorrat des entsprechenden Regel-Nummernblockes.\nUnterabschnitt 3\nWählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten\n§88\nAngebotsübersicht, Dienstezuordnung\n(1) Als Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten werden angeboten:\n1. Wählanschlüsse für leitungsvermittelte Wählverbindungen (Wählanschlüsse der Gruppe L),\n2. Wählanschlüsse für paketvermittelte Wählverbindungen (Wählanschlüsse der Gruppe P),\n3. Wählanschlüsse für leitungsvermittelte Wählverbindungen über Satelliten (Wählanschlüsse der\nGruppe S),\n(2)    Wählanschlüsse der Gruppe L werden mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten angebo-\nten:\n1.          50 bit/s,\n2.         300 bit/s,\n3.        2400 bit/s,\n4.        4800 bit/s,\n5.        9600 bi t/s,\n6.          48 kbit/s (Mehrkanalanschluß).\n(3)   Wählanschlüsse der Gruppe P werden mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten angebo-\nten:\n1.        300 bi t/s,\n2.        1200 bit/s,\n3.        1200/75 bit/s,\n4.        2400 bit/s,\n5.        4800 bit/s,\n6.        9600 bit/s,\n7.          48 kbit/s.","1808                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(4) Wählanschlüsse der Gruppe S werden mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten angebo-\nten:\n1.         64 kbit/s,\n2. 2 x 64 kbit/s,\n3.       1,92 Mbit/s.\n(5) Die Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten können innerhalb folgender Telekommu-\nnikationsdienste benutzt werden:\nBenutzung 1m\nDaten-\nNr.                      Wählanschluß                                                             Bild-\nTelex-     Teletex-     über-               Temex-\nschirm-\ndienst      dienst   mittlungs-             dienst\ntextdienst\ndienst\nd                             b                                 C           d           e          f        g\n1        Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwin-\ndigkeit von\n1.1         50 bit/s ...............................              ja        nein          ja        nein     nein\n1.2        300 bit/s ...............................            nein        nein          ja        nein      ja\n1.3      2400 bit/s ...............................             nein          ja          ja         ja       ja\n1.4      4800 bitls ...............................             nein        nein          ja        nein      ja\n1.5      9600 bitls ...............................             nein        nein          ja        nein      ja\n1.6         48 kbit/s (Mehrkanalanschluß)                       nein        nein          ja        nein     nein\n2         Gruppe P ................................              nein        nein          ja         ja      nein\n3         Gruppe S ........... - .... - ..................       nein        nein          ja        nein     nein\n(6) Die Benutzung von Wählanschlüssen der Gruppe P im Bildschirmtextdienst ist nur möglich,\nwenn für den Anschluß die besondere Betriebsmöglichkeit Gebührenübernahme (§ 92 Abs. 7 Nr. 5)\nbereitgestellt wurde.\n§ 89\nStandard-Betriebsmöglichkeiten\nWählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten werden mit folgenden Standard-Betriebsmöglich-\nkeiten angeboten:\nNr.                   Wählanschluß                                   Standard-Betnebsmöglichke1ten\na                         b                                                        C\n1        Gruppe L mit einer        ü bertrag u ngs-\ngeschwindigkeit von\n1. 1     50 bit/s als\n1. 1. 1 Telexanschluß ..................... Abgehender und ankommender Telekom m uni ka-\ntionsverkehr über\na) Wählverbindungen der Gruppe 2 (§§ 193 bis 196),\nb) handvermittelte Verbindungen der Gruppe 2\n(§§ 216 bis 218),\nc) besondere Wählverbindungen (§§ 219 und 220).","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                              1809\nNr.                Wählanschluß                                              Standard-Betriebsmögl1chke1ten\nb\n1.1.2 Seefunkanschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . .        Abgehender und ankommender Telekommunika-\ntionsverkehr über handvermittelte Verbindungen\nder Gruppe 2 (§§ 216 bis 218).\n1.2   300 bit/s ....................... Abgehender und ankommender Telekommunika-\ntionsverkehr über\na) Wählverbindungen der Gruppe 3 (§§ 197 bis 200),\nb) besondere Wählverbindungen (§§ 219 und 220).\n1.3   2400 bit/s ....................... a)                          Abgehender und ankommender Telekommuni-\nkationsverkehr über\naa) Wählverbindungen der Gruppe 3 (§§ 197 bis\n200),\nbb) besondere Wählverbindungen (§§ 219 und\n220),\nb) Zuschreiben von Datum und Uhrzeit, wenn der\nAnschluß im Teletexdienst benutzt wird.\n1.4   4800 bit/s .......................... Abgehender und ankommender Telekommunika-\ntionsverkehr über\na) Wählverbindungen der Gruppe 3 (§§ 197 bis 200),\nb) besondere Wählverbindungen (§§ 219 und 220).\n1.5   9600 bit/s .......................... Abgehender und ankommender Telekommunika-\ntionsverkehr über\na) Wählverbindungen der Gruppe 3 (§§ 197 bis 200),\nb) besondere Wählverbindungen (§§ 219 und 220).\n1.6   48 kbit/s (Mehrkanal anschluß) . . . . . .                 Benutzung eines Übertragungskanals für abgehen-\nden und ankommenden Telekommunikationsverkehr\nüber\na) Wählverbindungen der Gruppe 3 (§§ 197 bis 200)\noder\nb) Wählverbindungen der Gruppe 5 (§§ 204 bis 207)\nmit einer Übertragungsgeschwindigkeit von\nhöchstens 9600 bit/s oder\nc) besondere Wählverbindungen (§§ 219 und 220)\noder\nd) Direktrufverbindungen mit einer Übertragungs-\ngeschwindigkeit von höchstens 9600 bit/s\n(Anhang 4 §§ 25 bis 29).\n2     Gruppe P . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abgehender und ankommender oder nur abgehen-\nder oder nur ankommender Telekommunikations-\nverkehr über\na) Wählverbindungen der Gruppe 5 (§§ 204 bis 207),\nb) besondere Wählverbi ndungen (§§ 219 und 220).\n3     Gruppe S . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abgehender und ankommender Telekommunika-\ntionsverkehr über Wählverbindungen der Gruppe 4\n(§§ 201 bis 203).","1810                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 90\nÄnderungen\nFolgende Änderungen können bei Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten ausgeführt\nwerden:\n1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,\n2. die Verlegung der Endleitung.\n§  91\nGebühren für Anschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung von Anschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten wird je\nAnschluß eine einmalige Gebühr von 200,-- DM erhoben.\n(2) Für die Änderung von Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten wird je Anschluß eine\neinmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.\n(3) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Anschlusses wird die einmalige Gebühr nach\nAbsatz 2 nur einmal erhoben\n(4) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Seefunkanschlüssen werden die Ge-\nbühren nach den Absätzen 1 und 2 nicht erhoben.\n(S) Für Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten und Standard-Betriebsmöglichkeiten wer-\nden je Anschluß folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche Grundgebühr\nNr.                         Wählanschluß\nGrundgebühr1        Grundgebühr2\nDM                  DM\nb                                                              d\n1        Gruppe L\n1. 1     mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von\n1. 1. 1  50 bit/s als\n1.1.1.1  Telexanschluß .................................... .                 80,--\n1.1.1.2  Seefunkanschluß ................................. .             gebührenfrei\n1.1.2      300  bit/s ........................................ .             120,--\n1.1.3     2400  bit/s ........................................ .             220,--             180,--\n1.1.4     4800  bit/s ........................................ .             310,--             270,--\n1.1.5     9600  bit/s ........................................ .             510,--             470,--\n1.1.6       48  kbit/s (Mehrkanalanschluß) .................. .            2 000,--\n1.2      Dienstzuschlag für die Benutzung von Wählanschlüs-\nsen nach den Nummern 1.1.2 bis 1.1.5 im Temexdienst,\nje Anschluß mit Zugang zu Temexhauptzentralen ....                  150,--             150,--\n2        Gruppe P mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von\n2.1        300 bit/s ........................................ .              140,--                --\n2.2       1200 bit/s ........................................ .              130,--                --\n2.3       1200/75 bit/s ..................................... .              180,--                --\n2.4       2400 bit/s ........ _............................... .             250,--                --\n2.5       4800 bit/s ........................................ .              350,--                --","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                                      1811\nMonatliche Grundgebühr\nNr.                                Wählanschluß\nGrundgebühr1        Grundgebühr2\nDM                  DM\nil                                          b                                             C                   d\n2.6        9600 bit/s ...... ...................................                           450,--                --\n2.7          48 kbit/s ........................................                          2 500,--                --\n3          Gruppe S mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von\n3.1           64 kbit/s. _.......................... - ..........                        2 000,--                --\n3.2        2x 64 kbit/s ......................................                           3 700,--                 --\n3.3         1,92 Mbit/s ......      . . . . . . . . . ... .   . ..................      40 300,--                --\n(6) Auf Antrag des Teilnehmers wird entweder die Grundgebühr 1 oder die Grundgebühr 2 erho-\nben. Bei Anschlüssen, für die die Grundgebühr 1 erhoben wird, wird für abgehende Wählverbindun-\ngen der Gruppe 3 die Bereitstellungsgebühr 1 (§ 199 Abs. 7 Satz 1) erhoben. Bei Anschlüssen, für die\ndie Grundgebühr 2 erhoben wird, wird für abgehende Wählverbindungen der Gruppe 3 die Bereit-\nstellungsgebühr 2 (§ 199 Abs. 7 Satz 2) erhoben. Bei Wählanschlüssen mit einer Sammelrufnummer\n(§ 94) ist die Wahl der Grundgebühr nur einheitlich für alle Wählanschlüsse möglich. Für den Wechsel\nder zu erhebenden Grundgebühr wird je Anschluß eine einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben. Der\nWechsel wird nur zum Ende eines Kalendermonats durchgeführt.\n§ 92\nBesondere Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für Wählanschlüsse der Gruppe L, ausgenommen Seefunkanschlüsse, werden folgende beson-\ndere Betriebsmöglichkeiten angeboten:\nNr.          Besondere Betriebsmöglichkeiten                                        Leistungsumfang\nb\n1       Kurzwahl\n1. 1    Kurzwahl 8 .............. _. . . . . . . . .              Kurzwahl für höchstens 8 Rufnummern.\n1.2     Kurzwahl 64. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  Kurzwahl für höchstens 64 Rufnummern.\n2       Direktruf..........................                       Abgehender Telekommunikationsverkehr nur mit\neinem anderen Wählanschluß ohne Rufnummern-\nwahl.\n3       Teilnehmerbetriebsklassen\n3.1     Betriebsklasse A...................                       a)  Für Wählanschlüsse mit Standard-Schnittstelle,\nausgenommen Telexanschlüsse, abgehender und\nankommender Telekommunikationsverkehr nur\nmit einer oder bis zu 16 bestimmten Gruppen von\nWählanschlüssen,","1812                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nNr       Besondere Betriebsmöglichkeiten                              Leistungsumfang\na                      b                                                     C\nb)    für eine beliebige Anzahl von Wählanschlüssen\nder Betriebsklasse abgehender und ankommen-\nder Telekommunikationsverkehr auch mit Wähl-\nanschlüssen außerhalb der Betriebsklasse\n(Außenverkehr).\n3.2  Betriebsklasse B .................... a)         Für Wählanschlüsse mit besonderer Anschalteein-\nrichtung (Absatz 4 Nr. 2) und Telexanschlüsse ab-\ngehender und ankommender Telekommunika-\ntionsverkehr nur mit einer bestimmten Gruppe\nvon mindestens 20 Wählanschlüssen,\nb) für alle Wählanschlüsse der Betriebsklasse abge-\nhender Telekommunikationsverkehr auch mit\nWählanschlüssen außerhalb der Betriebsklasse\n(Außenverkehr).\n4    Anschlußkennung .................. Übermittlung eines Kennzeichens, das den angerufe-\nnen Wählanschluß kennzeichnet.\n5    Anschl ußsperre\n5.1  Sperre A ........................... a)          Der Wähl anschluß wird für abgehenden und an-\nkommenden Telekommunikationsverkehr ge-\nsperrt,\nb) die Sperrzeit wird einzeln festgelegt.\n5.2  Sperre B ........................... a)          Der Wählanschluß wird für ankommenden Tele-\nkommunikationsverkehr gesperrt,\nb) die Sperrzeit wird einzeln festgelegt,\nc) im Telexdienst erhält der Anrufer einen vom Teil-\nnehmer festgelegten Hinweis.\n6    Ersatzanschalteei nrichtung .........      Zusätzliche Anschalteeinrichtung zur Bildung des di-\ngitalen Anschaltepunktes für den Ersatzbetrieb.\n7    Aufnahmerahmen für Basisbandge-\nräte in Einschubausführung ......... Aufnahmerahmen für bis zu 14 Baugruppen.\n8    Ersatzstromversorgu ngsei nrichtu ng\nin Einschubausführung ............. Zusätzliche Stromversorgungsbaugruppe für den Ein-\nsatz in Aufnahmerahmen für Basisbandgeräte in Ein-\nsc h u bau sführ u n g.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                                 1813\n(2) Für Telexanschlüsse werden zusätzlich zu Absatz 1 folgende besondere Betriebsmöglichkeiten\nangeboten:\nNr.        Besondere Betriebsmöglichkeiten                                            Leistungsumfang\na                            b                                                              C\n1      Durchwahl........................                             Durchwahl bis zu Endeinrichtungen\na) der angeschalteten Anlage,\nb) von Endstellen, die über Festverbindungen oder\nDirektrufverbindungen mit der Anlage verbun-\nden sind.\n2      Gruppenkennzeichenwahl..........                              Auswahl bestimmter Gruppen von Wählanschlüssen\nfür Rundsendeverbindungen im Telexdienst.\n3      Zuschreiben von Datum und Uhrzeit\n3.1    Zuschrift 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mitteilung über Datum und Uhrzeit zu Beginn einer\nabgehenden Wählverbi ndung.\n3.2    Zuschrift 2.........................                          Mitteilung über Datum und Uhrzeit nach einer an-\nkommenden Wählverbindung.\n4       Zuschreiben von Gebührenbeträgen .                            Mitteilung über die Höhe der aufgekommenen Ver-\nbindungsgebühren nach Beendigung einer Wählver-\nbindung.\n(3) Für Wählanschlüsse der Gruppe L, die im Teletexdienst benutzt werden, werden zusätzlich zu\nAbsatz 1 folgende besondere Betriebsmöglichkeiten angeboten:\nNr.        Besondere Betriebsmöglichkeiten                                            Leistungsumfang\na                             b                                                              C\n1      Durchwahl ........................                            Durchwahl bis zu Endeinrichtungen\na) der angeschalteten Anlage,\nb) von Endstellen, die über Festverbindungen oder\nDirektrufverbindungen mit der Anlage verbun-\nden sind.\n2       Dienstübergang Teletex-Datenüber-\nmittlungsdienst .................... Abgehender Telekommunikationsverkehr zu einem\nWählanschluß der Gruppe L, der für den Datenüber-\nmittlungsdienst benutzt wird.\n(4) Für Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s bis\n9600 bit/s, ausgenommen Wählanschlüsse, die im Teletexdienst benutzt werden, werden zusätzlich zu\nAbsatz 1 folgende besondere Betriebsmöglichkeiten angeboten:\nNr         Besondere Betriebsmöglichkeiten                                            Leistungsumfang\na                             b                                                              C\n1       Gebührenübernahme ..............                              Übernahme der Gebühren für ankommende Wähl-\nverbindungen, die von Wählanschlüssen der Gruppe\nL ausgehen, die der Teilnehmer bestimmt hat.","1814                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nNr.        Besondere Betr1ebsmöglichke1ten                                       Leistungsumfang\nd                         b                                                             C\n2       Besondere Anschalteeinrichtung ....                  Anschalteei nrichtung mit Schnittstel lenbed i ng u n-\ngen, die von den Standard-Schnittstellenbedingun-\ngen abweichen.\n(5) Für Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s,\n2400 bit/s und 4800 bit/s, die im Datenübermittlungsdienst benutzt werden, wird zusätzlich zu Ab-\nsatz 1 als besondere Betriebsmöglichkeit die Berechtigung angeboten, ankommenden Telekommuni-\nkationsverkehr über Verbindungsübergänge 1/31 (§§ 219 und 220) entgegenzunehmen.\n(6) Für Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 48 kbit/s (Mehr-\nkanalanschluß) werden zusätzlich zu Absatz 1 folgende besondere Betriebsmöglichkeiten ange-\nboten:\nNr.        Besondere Betriebsmöglichkeiten                                       Leistungsumfang\na                        b                                                              C\n1      Gebührenübernahme ..............                      Übernahme der Gebühren für ankommende Wähl-\nverbindungen, die von Wählanschlüssen der Grup-\npe L ausgehen, die der Teilnehmer bestimmt hat.\n2       Zusatzkanäle ......................                   Weitere Kanäle zur Nutzung für Wählverbindungen\nder Gruppe 3 oder 5 (§§ 197 bis 200 und 204 bis 207)\noder für Direktrufverbindungen (Anhang 4 §§ 25\nbis 29).\n(7) Für Wählanschlüsse der Gruppe P werden folgende besondere Betriebsmöglichkeiten ange-\nboten:\nNr.       Besondere Betriebsmöglichkeiten                                        Leistungsumfang\na                        b                                                              c\n1      Mehrfachbetrieb ................... Für Wählanschlüsse mit einer Übertragungsge-\nschwindigkeit ab 2400 bit/s weitere logische Kanäle\nfür Telekommunikationsverkehr über mehrere\ngleichzeitig bestehende Wählverbindungen.\n2        Direktruf..........................                  Abgehender Telekommunikationsverkehr nur mit\neinem anderen Wählanschluß ohne Rufnummern-\nwahl.\n3       Subadressierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Weiterleitung ankommender Wählverbi nd u ngen in\nder Endstelle zu einer bestimmten Endeinrichtung\nmit Hilfe ein-, zwei- oder dreistelliger Subadressen.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                            1815\nNr.        Besondere Betriebsmöglichkeiten                                Leistungsumfang\nil                       b                                                       c\n4      Teilnehmerbetriebsklasse A.........              a)  Abgehender und ankommender Telekommuni-\nkationsverkehr nur mit einer oder bis zu 16 be-\nstimmten Gruppen von Wählanschlüssen,\nb) für eine beliebige Anzahl von Wählanschlüssen\nder Betriebsklasse abgehender und ankommen-\nder Telekommunikartionsverkehr auch mit Wähl-\nanschlüssen außerhalb der Betriebsklasse (Aus-\nsenverkehr).\n5      Gebührenübernahme..............                  Übernahme der Gebühren für ankommende Wähl-\nverbind u ngen.\n6      Verbindungsübergang . . . . . . . . . . . . .    Berechtigung, ankommenden Telekommunikations-\nverkehr über Verbindungsübergänge 1/5 und 3/5 ent-\ngegenzunehmen(§§ 219 und 220).\n7      Feste virtuelle Verbindung..........             Feste virtuelle Verbindungen (§§ 219 und 220) kön-\nnen benutzt werden.\n8      Ersatzanschalteeinrichtung.........              Zusätzliche Anschalteeinrichtung zur Bildung des di-\ngitalen Anschaltepunktes für den Ersatzbetrieb.\n9      Aufnahmerahmen für Basisbandge-\nräte in Einschubausführung........ . Aufnahmerahmen für bis zu 14 Baugruppen.\n10     Ersatzstrom versorg u ngsei n ri chtu ng\nin Einschubausführung . . . . . . . . . . . . .  Zusätzliche Stromversorgungsbaugruppe für den Ein-\nsatz in Aufnahmerahmen für Basisbandgeräte in Ein-\nschubausführung.\n(8) Die besonderen Betriebsmöglichkeiten nach Absatz 7 Nr. 1 bis 7 werden auch für Wählanschlüs-\nse der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 48 kbit/s (Mehrkanalanschluß) für Ka-\nnäle zur Nutzung von Wählverbindungen der Gruppe 5 angeboten.\n(9) Voraussetzung für die Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglichkeiten ist, daß die erfor-\nderlichen technischen Einrichtungen für den betreffenden Anschluß in dem Netzknoten vorhanden\nsind, an den der Anschluß angeschaltet ist.\n§ 93\nGebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von besonderen Betriebsmöglichkeiten\nwerden je Betriebsmöglichkeit folgende Gebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                             Besondere Betriebsmöglichkeiten\nDM\nb\nKurzwahl .......................................................... .                       10,--\n2      Direktruf ........................................................... .                     65,--","1816                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nEinmalige Gebühr\nNr.                              Besondere Betriebsmöglichkeiten\nDM\nil                                              b                                                        C\n3      Teilnehmerbetriebsklassen.                          -. --                          . - - .. -       10,--\n4      Anschlußkennung                                      .   .                        .. ,              10,--\n5      Anschl u ßsperre B                                  .. . .                 - - - ..... - . -        10,--\n6      Zuschreiben von Datum und Uhrzeit.                                                                  10,--\n7      Gruppenkennzeichenwahl                                                                 - ...        10,--\n8      Gebührenübernahme                                                                ..        ..       10,--\n9      Verbind u ngsü berga ng                                .   ..                             ..      140,--\n10    Dienstübergang Teletex-Datenübermittlungsdienst.                                                    10,--\n11    Feste virtuelle Verbindung                                                                          10,--\n12    Zusatzkanal                                         ..                  ....              ..        10,--\n13    Mehrfachbetrieb                                                            ..        .....          10,--\n14    Su bad ressi eru ng                                      ..                 . .   ..  ....         40,--\n(2) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung der besonderen Betriebsmöglichkeit\nDirektruf (Absatz 1 Nr. 2) wird in Fällen, in denen keine Arbeiten an der Anschalteeinrichtung des An-\nschlusses erforderlich sind, eine einmalige Gebühr von 10,-- DM erhoben.\n(3) Bei gleichzeitiger betriebsfähiger Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglichkeiten und der\nzugehörenden Anschlüsse wird die Gebühr nach Absatz 1 nicht erhoben; das gilt nicht für die be-\ntriebsfähige Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglichkeit Verbindungsübergang (Absatz 1\nNr. 9).\n(4) Bei gleichzeitiger betriebsfähiger Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglichkeiten Mehr-\nfachbetrieb (Absatz 1 Nr. 13) und feste virtuelle Verbindung (Absatz 1 Nr. 11) wird anstelle der Ge-\nbühren nach Absatz 1 Nr. 11 und 13 eine einmalige Gebühr von 10,-- DM erhoben.\n(5) Für die besonderen Betriebsmöglichkeiten der Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten\nwerden je Betriebsmöglichkeit folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr              Besondere Betr1ebsmögl1chke1ten                   einmalige        monatliche           tägliche.\nGebühr         Grundgebühr        Grundgebühr\nDM                  DM                DM\na                             b                                       C                    d                e\n1     Kurzwahl.\n1. 1  Kurzwahl 8 ................................                       --                   5 , --           --\n1.2   Kurzwahl 64 ...............................                       --                 15,--              --","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                     1817\nGebühr\nNr.          Besondere Betr1ebsmögl1chke1ten         einmalige       monatliche   tägliche\nGebühr        Grundgebühr Grundgebühr\nDM              DM          DM\nb                                            d             e\n2        Direktruf .............................. .                           5 --\n'\n3        Tei I nehmerbetri ebskl assen\n3.1      Betriebsklasse A\n3. 1. 1  ohne Außenverkehr ................... .                             10,--\n3.1.2    mit Außenverkehr ..................... .                            20,--\n3.2      Betriebsklasse B\n3.2.1    ohne Außenverkehr ................... .                             20,--\n3.2.2    mit Außenverkehr ..................... .                            40,--\n4        Anschlußkennung ...................... .                            20,--\n5        Anschl ußsperre B ...................... .                                        1 --\n'\n6        Zuschreiben von Gebührenbeträgen, je Zu-\nschrift ................................. .          0,30\n7        Zuschreiben von Datum und Uhrzeit\n7.1      Zuschrift 1 ............................. .                   gebührenfrei\n7.2      Zuschrift 2 ............................. .                          5 --\n'\n8        Durchwahl ............................ .                      gebührenfrei\n9        Gruppenkennzeichenwahl .............. .                             15,--\n10       Gebührenübernahme .................. .                              10,--\n11       Besondere Anschalteeinrichtung als\n11.1     Anschlußgerät für eine Übertragungsge-\nschwindigkeit bis zu 300 bit/s ............ .                       30,--\n11.2     Basisbandgerät für eine Übertragungsge-\nschwindigkeit von 2400 bit/s\n11.2.1   mit Tastenfeld und Signalanzeigefeld .... .                         70,--\n11.2.2   ohne Tastenfeld und Signalanzeigefeld .. .                          30,--\n11.3     Basisbandgerät für eine Übertragungsge-\nschwindigkeit von 4800 bit/s oder 9600\nbit/s\n11.3.1   mit Tastenfeld und Signalanzeigefeld .... .                         80,--\n11.3.2   ohne Tastenfeld und Signalanzeigefeld .. .                          40,--\n12       Verbindungsübergang, bei einer\nÜbertragungsgeschwindigkeit von\n12. 1     300 bit/s ............................. .                          85,--\n12.2     1200 bit/s .............................. .                        105,--","1818                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nGebühr\nNr.             Besondere Betriebsmöglichkeiten             einmalige     monatliche   tägliche\nGebühr      Grundgebühr Grundgebühr\nDM             DM         DM\nb                                                           e\n12.3       1200/75 bit/s ........................... .                          105,--\n12.4      2400 bit/s .............................. .                           155,--\n12.5      4800 bit/s .............................. .                          275,--\n13        Dienstübergang Teletex-Datenübermitt-\nlungsdienst ............................ .                             10,--\n14        Feste virtuelle Verbindung, je feste virtuel-\nle Verbindung ......................... .                              60,--\n15        Zusatzkanäle\n15.1      für jeden weiteren Kanal für Wählverbin-\ndungen ............................... .                                 5,--\n15.2      für jeden weiteren Kanal für Direktrufver-\nbindungen ............................ .                               30,--\n16        Mehrfachbetrieb, je weiteren logischen\nKanal ................................. .                                5 ,--\n17        Subadressierung\n17.1      einstellige Subadresse .................. .                            10,--\n17.2      zweistellige Subadresse ................. .                            30,--\n17.3      dreistellige Subadresse ................. .                           100,--\n18        Ersatzanschalteei nrichtung als\n18.1      Anschlußgerät für eine Übertragungsge-\nschwindigkeit bis zu 300 bit/s ............ .                          30,--\n18.2      Fernschaltgerät für eine ü bertragungs-\ngeschwindigkeit von 300 bit/s\n18.2.1    ohne Tastenfeld ....................... .                              40,--\n18.2.2    mit Tastenfeld ......................... .                             60,--\n18.3      Basisbandgerät für die Übertragungs-\ngeschwindigkeit 2400, 4800 oder\n9600 bit/s\n18.3.1    in Einschubausführung ................. .                              65,--\n18.3.2    in Gehäuseausführung\n18.3.2. 1 für X.21-Schnittstellen .................. .                           80,--\n18.3.2.2  für X.21 bis - Schnittstellen .............. .                        11 0 ,--\n18.3.2.3  mit Tastenfeld ......................... .                            150 ,--","Nr. 40 - Tag der.Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                    1819\nGebühr\nNr              Besondere Betriebsmögl1chke1ten           einmalige     monatliche   tägliche\nGebühr      Grundgebühr Grundgebühr\nDM            DM          DM\nb                                            d            e\n18.4        Basisbandgerät für die Übertragungsge-\nschwindigkeit 1200, 2400, 4800 oder\n9600 bit/s (synchron)\n18.4.1      in Einschubausführung ................. .                          50,--\n18.4.2      in Gehäuseausführung ................. .                           64,--\n18.4.3      in Gehäuseausführung mit Asynchron-\nSynchron-Umsetzer für die Übertra-\ngungsgeschwindigkeit von 1200 bit/s .....                           78,--\n18.5        Basisbandgerät für die Übertragungsge-\nschwindigkeit von 48 kbit/s (synchron) ....                        130,--\n19         Aufnahmerahmen für Basisbandgeräte in\nEinschubausführung, je Aufnahmerahmen                             250,--\n20          Ersatzstromversorgungsei nrichtung in Ein-\nschubausführung . . . .................. .                          50,--\n(6) Für die Anschlußsperre A wird je Sperre eine einmalige Gebühr von 15,-- DM erhoben.\n(7) Die monatliche Grundgebühr für die besondere Betriebsmöglichkeit Gebührenübernahme (Ab-\nsatz 5 Nr. 11) wird bei Wählanschlüssen der Gruppe L für jeden vom Teilnehmer bestimmten An-\nschluß, von dem die Gebühren übernommen werden sollen, erhoben. Handelt es sich dabei um Wähl-\nanschlüsse mit einer Sammelrufnummer, wird die Gebühr für die Gebührenübernahme je Sammelruf-\nnummer erhoben.\n§ 94\nBesondere Rufnummern\nFür die Wählanschlüsse der Gruppen L und P können Sammelrufnummern gebührenfrei festgelegt\nwerden.\n§ 95\nErsatzschaltungen\nFür Wählanschlüsse der Gruppe L, ausgenommen Wählanschlüsse mit einer Übertragungsgeschwin-\ndigkeit von 50 bit/s, und für Wählanschlüsse der Gruppe P werden folgende Ersatzschaltungen ange-\nboten:\n1. die Ersatzschaltung der gesamten Anschlußleitung mit Anschalteeinrichtung (Ersatzschaltung A),\n2. die Ersatzschaltung von Teilen der Anschlußleitung (Ersatzschaltung B).","1820                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 96\nGebühren für Ersatzschaltungen\n( 1) Für Ersatzschaltungen werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                           Ersatzschaltungen\nDM\nd                                    b                                               l\n1     Ersatzschaltung A .........................................         Gebühren wie für entspre-\nchende Wählanschlüsse der\nGruppe L oder P\n(§§ 91 bis 93)\n2      Ersatzschaltung B .........................................         Gebühren wie für entspre-\nchende Direktrufanschlüsse\n(Anhang 4 §§ 17 bis 22) und\nDi rektrufverbi nd u ngen\n(Anhang 4 §§ 26 bis 28)\n3      Umschalteinrichtungen in Netzknoten der Deutschen Bundes-\npost für Ersatzschaltungen A oder B\n3.1    je Umschalteinrichtung, monatlich ..........................                   30,--\n3.2    je beschalteten Ein- oder Ausgang, monatlich ...............                    10,--\n(2) Die Gebühren für Umschalteinrichtungen (Absatz 1 Nr. 3) werden nicht erhoben, wenn für die\nüberlassenen Wählanschlüsse die Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit im Rahmen eines\nDauerauftrages (§§ 244 und 245) als zusätzliche Telekommunikationsdienstleistung bereitgestellt\nwurde.\n(3) Für die Umschaltung eines Anschlusses auf die Ersatzschaltung werden für jede Umschaltung\nfolgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                                     Umschaltung\nDM\nil                                          b                                               C\n1     innerhalb der täglichen Dienstzeit .....................................              200,--\n2      außerhalb der täglichen Dienstzeit ....................................               400,--\n(4) Die Gebühren für die Umschaltungen werden nicht erhoben, wenn die Umschaltung durch ge-\nstörte Einrichtungen der Deutschen Bundespost erforderlich wurde.\n(5) In Fällen der Umschaltung auf Ersatzschaltungen werden für die Ersatzschaltungen die Gebüh-\nren wie für überlassene Anschlüsse und für die ersatzgeschalteten Anschlüsse die Gebühren wie für\nvergleichbare Ersatzschaltungen erhoben.\n(6) Der Zeitraum der Umschaltung beginnt mit der funktionsfähigen Bereitstellung der Ersatzschal-\ntung und endet mit der funktionsfähigen Wiederbereitstellung der ersatzgeschalteten Anschlüsse.\n(7) In Fällen der Umschaltung auf Ersatzschaltungen B werden für den Zeitraum der Umschaltung\ndie Gebühren für die Anschlüsse und Ersatzschaltungen tageweise berechnet. Angefangene Tage\nzählen als volle Tage. Es wird mindestens die Gebühr für einen Tag erhoben. Für die Dauer der Um-\nschaltarbeiten werden die jeweiligen Gebühren weitererhoben.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                 1821\nAbschnitt 2\nüberlassen von Festanschlüssen\n§ 97\nAngebotsübersicht, Dienstezuordnung\n( 1) Als Festanschlüsse werden angeboten:\n1. Festanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten,\n2. Festanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten.\n(2) Festanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten werden mit einer Übertragungsbandbreite von\n3, 1 kHz angeboten.\n(3) Als Festanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten werden angeboten:\n1. Basisfestanschlüsse mit zwei Basiskanälen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von je 64 kbit/s\nund einem Kanal für die Zeichengabe,\n2. Primärmultiplexfestanschlüsse mit 30 Basiskanälen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von je\n64 kbit/s und einem Kanal für die Zeichengabe.\n(4) Festanschlüsse können innerhalb folgender Dienste benutzt werden:\n1. Telefondienst,\n2. Telexdienst,\n3. Teletexdienst,\n4. Telefaxdienst,\n5. Bildschirmtextdienst,\n6. Datenübermittlungsdienst.\n§ 98\nStandard-Betriebsmöglichkeiten\n(1) Standard-Betriebsmöglichkeit der Festanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten ist ankom-\nmender und abgehender Telekommunikationsverkehr über Festverbindungen der Gruppe 1 (§§ 221\nbis 224).\n(2) Standard-Betriebsmöglichkeit der Festanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten ist ankom-\nmender und abgehender Telekommunikationsverkehr\n1. bei Basisfestanschlüssen über eine oder zwei Festverbindungen der Gruppe 2 (§§ 221 bis 224),\n2. bei Primärmultiplexfestanschlüssen über mindestens 15 bis höchstens 30 Festverbindungen der\nGruppe 2 (§§ 221 bis 224).\n§ 99\nÄnderungen\nFolgende Anderungen können bei Festanschlüssen ausgeführt werden:\n1. die Verlegung, Auswechslung oder Anderung der Anschalteeinrichtung,\n2. die Verlegung der Endleitung.","1822                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 100\nGebühren für Anschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung werden je Festanschluß folgende Gebühren erhoben:\nE1nmal1ge Gebühr\nNr.                                            Festanschluß\nDM\n\"                                                       b                                                                              C\n1      mit analogem Anschaltepunkt _. _... _.                    •  -   -  •• -   - •••     •• - •• - •\n- - - .....  - ......           65,--\n2      mit digitalem Anschaltepunkt\n2.1    Basisfestanschluß .. .. - . . . . . - . - . - . . . .. - - - . . . - . . . . . . - .. - - .. - . - . . . . . . . . -            130,--\n2.2    Primärmultiplexfestanschluß ........ __ .. _....                              .......... - ..............                      200,--\n(2) Für die Änderung von Festanschlüssen wird je Anschluß eine einmalige Gebühr von 65,-- DM\nerhoben.\n(3) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Anschlusses wird die einmalige Gebühr nach\nAbsatz 2 nur einmal erhoben.\n(4) Für Festanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden je Anschluß folgende Grundge-\nbühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                                            Festanschluß                                                                       Grundgebühr\nDM\na                                                      b                                                                               C\n1      mit analogem Anschaltepunkt             •••••••••              •   ••••••       -   ••••••••••        • ••••••••    - •••        12,50\n2      mit digitalem Anschaltepunkt\n2.1    Basisfestanschluß  ••••••••      - •••••••••          - -   •••••        -   ••   - ••••   - •••••••••      - •• - ••••  •       74,--\n2.2    Primärmultiplexfestanschluß _........... _.. _.. _.......................                                                       518,--\n§ 101\nBesondere Betriebsmöglichkeiten\nFür Festanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten werden als besondere Betriebsmöglichkeiten\nangeboten:\n1. die vierdrähtige Führung des Anschlusses,\n2. die Sechsdraht-Schnittstelle.\n§ 102\nGebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von besonderen Betriebsmöglichkeiten\nwird je Betriebsmöglichkeit eine einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                                     1823\n(2) Für die besonderen Betriebsmöglichkeiten werden je Betriebsmöglichkeit folgende Grundge-\nbühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                            Besondere Betriebsmögl1chke1ten                                      Grundgebühr\nDM\n,l                                            b                                                         C\n1      Vierdrähtige Führung des Anschlusses.       ...........   - . . . . . . . . - - ....... - .. -     12,50\n2      Sechsd raht-Schnittstel Ie\n2.1    bei einem Festanschluß mit Ortsfestverbindung .........................                           150,--\n2.2    bei einem Festanschluß mit Nah- oder Fernfestverbindung ...............                          200,--\nAbschnitt 3\nÜberlassen von Universalanschlüssen\n§ 103\nAngebotsübersicht, Dienstezuordnung\n(1) Als Universalanschlüsse werden angeboten:\n1. Basisanschlüsse,\n2. Primärmulti plexanschl üsse.\n(2) Basisanschlüsse werden mit zwei Basiskanälen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von je\n64 kbit/s und einem Kanal für die Zeichengabe angeboten.\n(3) Primärmultiplexanschlüsse werden mit 30 Basiskanälen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit\nvon je 64 kbit/s und einem Kanal für die Zeichengabe angeboten. Primärmultiplexanschlüsse werden\nnur zur Anschaltung von Anlagen überlassen.\n(4) Universalanschlüsse können innerhalb folgender Telekommunikationsdienste benutzt werden:\n1. Telefondienst,\n2. Teletexdienst,\n3. Telefaxdienst,\n4. Bildschirmtextdienst,\n5. Datenübermittlungsdienst,\n6. Funkrufdienst.\n§ 104\nRufnummern\nFür jeden Universalanschluß, der für ankommende Wählverbindungen benutzt werden kann, wird\neine Rufnummer festgelegt.","1824                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 105\nStandard-Betriebsmöglichkeiten\n( 1) Universalanschlüsse werden je Basiskanal mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten ange-\nboten:\n1. abgehender und ankommender Telekommunikationsverkehr über\na) Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 (§§ 188 bis 192 und 208 bis 211),\nb) handvermittelte Verbindungen der Gruppen 1 und 2 (§§ 212 bis 218),\nc) besondere Wählverbindungen (§§ 219 und 220),\n2. bei ankommenden Verbindungen dienstabhängiges Durchschalten zu bestimmten Endeinrichtun-\ngen,\n3. Wechseln des Telekommunikationsdienstes während einer Verbindung ohne Unterbrechung,\n4. übermitteln von Informationen über\na) den Betriebszustand von Netzknoteneinrichtungen,\nb) die aktivierten Betriebsmöglichkeiten des Universalanschlusses,\n5. Informationen über die Rufnummern des eigenen Universalanschlusses an die Universalanschlüsse\nübermitteln, zu denen abgehende Verbindungen aufgebaut werden,\n6. während einer bestehenden Verbindung weitere ankommende Verbindungsversuche anzeigen;\nbei Verbindungsversuchen, die von Universalanschlüssen ausgehen, werden zusätzlich Informatio-\nnen über die Rufnummern dieser Universalanschlüsse übermittelt,\n7. Durchwahl bis zu Endeinrichtungen der angeschalteten Endstelle.\n(2) Die Standard-Betriebsmöglichkeit Übermitteln von Informationen über die eigene Rufnummer\n(Absatz 1 Nr. 6) wird auf Antrag des Teilnehmers generell verhindert.\n(3) Bei der Standard-Betriebsmöglichkeit Anzeige weiterer ankommender Verbindungsversuche\n(Absatz 1 Nr. 7) unterbleibt die Übermittlung der Rufnummerninformation, wenn sie auf Antrag des\nanrufenden Teilnehmers generell verhindert ist (Absatz 2). Die Anzeige weiterer ankommender Ver-\nbindungen wird für Universalanschlüsse, an die Anlagen angeschaltet sind, nicht angeboten.\n§ 106\nÄnderungen\nFolgende Änderungen können bei Universalanschlüssen ausgeführt werden:\n1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,\n2. die Verlegung der Endleitung,\n3. die Änderung der Rufnummer.\n§ 107\nGebühren für Anschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung von Universalanschlüssen werden je Anschluß folgende\nGebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr                                Universalanschluß\nDM\nb\nBasisanschluß ...................................................... .        130,--\n2       Primärmultiplexanschluß ............................................ .        200,--","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                                      1825\n(2) Für die Änderung von Universalanschlüssen wird je Anschluß eine einmalige Gebühr von\n65,-- DM erhoben.\n(3) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Anschlusses wird die einmalige Gebühr nach\nAbsatz 2 nur einmal erhoben.\n(4) Für Universalanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden je Anschluß folgende\nGrundgebühren erhoben:\nMonatliche\nNr                                                 Uni versa la nschluß                                    Grundgebühr\nDM\n,l                                                             b                                                C\n1      Basisanschluß                         ...                                                                 74,--\n2      Primärmultiplexanschluß.                                                                                 518,--\n§ 108\nBesondere Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für Universalanschlüsse werden folgende besonderen Betriebsmöglichkeiten angeboten:\nNr.       Besondere Betr1ebsmögl1chke1ten                                              Leistungsumfang\nb\n1      Anschl ußsperren\n1. 1   Sperre A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a)  Der Universal anschluß wird für abgehenden und\nankommenden Telekommunikationsverkehr ge-\nsperrt,\nb) die Sperrzeiten werden einzeln festgelegt,\nc) innerhalb des Telefondienstes erhält der Anrufer\neinen Hinweis, daß der Universalanschluß vor-\nübergehend nicht erreichbar ist,\nd) von der Sperre ausgenommen sind\naa) Universalanschlüsse, die im Teletex- oder Tele-\nfaxdienst benutzt werden,\nbb) Wählverbindungen zu Notrufanschlüssen für\ndie Polizei und Feuerwehr.\n1.2    Sperre B..........................                           a)  Der Universalanschluß wird innerhalb des Tele-\nfondienstes für abgehenden Telekommunika-\ntionsverkehr für folgende vom Teilnehmer be-\nstimmte Selbstwähl-Verkehrsbeziehungen ge-\nsperrt:\naa) Auslandswählverbindungen ohne europäi-\nsche Länder und außereuropäische Mittel-\nmeerländer,\nbb) alle Auslandswählverbindungen,\ncc) Fern- und alle Auslandswählverbindungen,\ndd) alle Wählverbindungen mit Ausnahme der\nWählverbindungen zu Notrufanschlüssen für\ndie Polizei und Feuerwehr,\n3","1826                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nNr      Besondere Betriebsmögl1chke1ten                              Leistungsumfang\nb\nb) die Sperrzeit wird vom Teilnehmer selbst von sei-\nnem dazu berechtigten Universalanschluß aus\nfestgelegt,\nc) von der Sperre ausgenommen sind Universalan-\nschlüsse, an die Anlagen angeschaltet sind.\n1.3  Sperre C ..................... _....         a)  Der Universalanschluß wird innerhalb aller Tele-\nkommunikationsdienste für abgehenden Tele-\nkommunikationsverkehr für folgende vom Teil-\nnehmer bestimmte Selbstwähl-Verkehrsbezie-\nhungen gesperrt:\naa) Auslandswählverbindungen ohne europäi-\nsche Länder und außereuropäische Mittel-\nmeerländer,\nbb) alle Auslandswählverbindungen,\ncc) Fern- und alle Auslandswählverbindungen,\ndd) alle Wählverbindungen mit Ausnahme der\nWählverbindungen zu Notrufanschlüssen für\ndie Polizei und Feuerwehr,\nb) die Sperrzeit wird vom Teilnehmer selbst von sei-\nnem dazu berechtigten Universalanschluß aus\nfestgelegt,\nc) von der Sperre ausgenommen sind Universalan-\nschlüsse, an die Anlagen angeschaltet sind.\n2     Geschlossene Benutzergruppe......            a)  Innerhalb eines bestimmten Telekommunika-\ntionsdienstes abgehender und ankommender Te-\nlekommunikationsverkehr nur mit einer bestimm-\nten Gruppe von Universalanschlüssen,\nb) für bestimmte, vom Teilnehmer festgelegte Uni-\nversalanschlüsse der geschlossenen Benutzer-\ngruppe abgehender Telekommunikationsverkehr\nauch mit Anschlüssen außerhalb der geschlosse-\nnen Benutzergruppe (Außenverkehr).\n3     Übermitteln von Gebühreni nforma-\ntionen\n3 1   Gebühreninformation A. . . . . . . . . . . . Mitteilung über die Anzahl der für eine Wählverbin-\ndung aufgekommenen Gebühreneinheiten während\nder Wählverbindung.\n32    Gebühreninformation B ...... _..... Mitteilung über die Anzahl der für eine Wählverbin-\ndung aufgekommenen Gebühreneinheiten nach Be-\nendigung der Wählverbindung.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                        1827\nNr        Be<..ondere Betr1eb<..mögl1chke1ten                              Le1<..tungsumfang\nb\n'\n4     Feststel le-n ankommender Wählver-\nbindungen\n4 1   einzelne Wählverbindungen ........                 a) Auf begrundetes schriftliches Verlangen des Teil-\nnehmers, bei dem bedrohende oder belästigende\nAnrufe ankommen, fur einen festgelegten Zeit-\nraum feststellen und registrieren, von welchen\nAnschlüssen oder von welchen öffentlichen Tele-\nfonstellen zum Universalanschluß des Teilneh-\nmers hin Wählverbindungen aufgebaut wurden,\nb) Registrierung nur der vom Teilnehmer bestimm-\nten Wählverbindungen,\nc) den Teilnehmer nach dem festgelegten Zeitraum\ninformieren über:\naa) die Rufnummern der registrierten Anschlüsse,\nbb) die Namen und Anschriften der Inhaber dieser\nAnschlüsse oder die Standorte der öffent-\nliehen Telefonstellen,\ncc) Datum und Uhrzeit der registrierten Wählver-\nbindungen.\nRufnummern werden nicht mitgeteilt, wenn der\nEintrag in das amtliche Teilnehmerverzeichnis\nunterblieben ist(§ 246 Abs. 6 und 7)\n4.2   alle Wählverbindungen ...           .... - . - -   a) Auf begründetes schriftliches Verlangen des Teil-\nnehmers, bei dem bedrohende oder belästigende\nAnrufe ankommen, für einen festgelegten Zeit-\nraum feststellen und registrieren, von welchen\nAnschlüssen oder von welchen öffentlichen Tele-\nfonstellen zum Universalanschluß des Teilneh-\nmers hin Wählverbindungen aufgebaut ·wurden,\nb) Registrierung aller ankommenden Wählverbin-\ndungen,\nc) den Teilnehmer nach dem festgelegten Zeitraum\ninformieren über:\naa) die Rufnummern der registrierten Anschlusse,\nbb) die Namen und Anschriften der Inhaber dieser\nAnschlüsse oder die Standorte der öffent-\nliehen Telefonstellen,\ncc) Datum und Uhrzeit der registrierten Wählver-\nbindungen.\nRufnummern werden nicht mitgeteilt, wenn der\nEintrag in das amtliche Teilnehmerverzeichnis un-\n1    terblieben ist(§ 246 Abs. 6 und 7).\n5     Semi permanente Verbindung ..                ...   Festverbindungen der Gruppe 3 (§ 221 Abs. 4) können\nbenutzt werden","1828                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nNr.       Besondere Betriebsmöglichkeiten                            Leistungsumfang\na                       b                                                   C\n6      Anrufumleitung ...................        a) Innerhalb eines bestimmten Telekommunika-\ntionsdienstes zu beliebigen Zeiten vom Teilneh-\nmer einschaltbare Umleitung ankommender Ver-\nbindungen zu einem im Einzelfall bestimmten an-\nderen Anschluß,\nb) dem anrufenden Teilnehmer mit Universalan-\nschluß\naa) werden Informationen übermittelt, daß seine\nVerbindung umgeleitet wurde,\nbb) werden Informationen über die Rufnummer\ndes Universalanschlusses übermittelt, zu dem\nseine Verbindung umgeleitet wurde,\nc) dem angerufenen Teilnehmer mit Universalan-\nschluß\naa) werden Informationen übermittelt, daß es\nsich um eine umgeteitete Verbindung han-\ndelt,\nbb) werden Informationen über die Rufnummer\ndes Universalanschlusses übermittelt, vön\ndem die umgeleitete Verbindung ausgegan-\ngen ist.\n7      Anrufweiterschaltung .............. a) Innerhalb eines bestimmten Telekommunika-\ntionsdienstes zu beliebigen Zeiten vom Teilneh-\nmer einschaltbare Weiterschaltung ankommen-\nder Verbindungen nach 15 Sekunden zu einem im\nEinzelfall bestimmten anderen Anschluß,\nb) Möglichkeit, die Verbindung vor der Anrufweiter-\nschaltung entgegenzunehmen,\nc) dem anrufenden Teilnehmer mit Universalan-\nschluß\naa) werden Informationen übermittelt, daß seine\nVerbindung weitergeschaltet wurde,\nbb) werden Informationen über die Rufnummer\ndes Universalanschlusses übermittelt, zu dem\nseine Verbindung weitergeschaltet wurde,\nd) dem angerufenen Teilnehmer mit Universalan-\nschluß\naa) werden Informationen übermittelt, daß es\nsich um eine weitergeschaltete Verbindung\nhandelt,\nbb) werden Informationen über die Rufnummer\ndes Universalanschlusses übermittelt, von\ndem die weitergeschaltete Verbindung aus-\ngegangen ist.\n(2) Voraussetzung für die Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglichkeiten ist, daß die erfor-\nderlichen technischen Einrichtungen für den betreffenden Anschluß in dem Netzknoten vorhanden\nsind, an den der Anschluß angeschaltet ist.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                           1829\n(3) Die besondere Betriebsmöglichkeit Feststellen aller ankommenden Wählverbindungen (Ab-\nsatz 1 Nr. 4.2) wird nur bereitgestellt, wenn das Feststellen einzelner ankommender Wählverbindun-\ngen (Absatz 1 Nr. 4. 1) nicht erfolgversprechend ist.\n(4) Für die Bereitstellung von Anrufumleitungen und Anrufweiterschaltungen (Absatz 1 Nr. 6\nund 7) gelten folgende zusätzliche Vorschrifte,::i:\n1. Die Anrufumleitung und die Anrufweiterschaltung dürfen vom Teilnehmer nur dann eingeschaltet\nwerden, wenn der Inhaber des Anschlusses, zu dem die Anrufe umgeleitet oder weitergeschaltet\nwerden sollen, der Anrufumleitung oder Anrufweiterschaltung zugestimmt hat.\n2. Die Anrufumleitung und die Anrufweiterschaltung werden abgeschaltet, wenn der Inhaber des\nAnschlusses, zu dem die Anrufe umgeleitet oder weitergeschaltet werden, die Abschaltung ver-\nlangt.\n3. Bei der Anrufumleitung und der Anrufweiterschaltung unterbleibt die Übermittlung der Rufnum-\nmerninformation, wenn sie auf Antrag des Teilnehmers generell verhindert ist(§ 105 Abs. 2).\n4. Die besondere Betriebsmöglichkeit Anrufweiterschaltung wird für Universalanschlüsse, an die An-\nlagen angeschaltet sind, nicht bereitgestellt.\n§ 109\nGebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten\n( 1) Die betriebsfähige Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglichkeiten ist gebührenfrei.\n(2) Für die besonderen Betriebsmöglichkeiten werden je Betriebsmöglichkeit folgende Grundge-\nbühren erhoben:\nGrundgebühr\nNr                      Besondere Betriebsmögl1chke1teri\nmonatlich           täglich\nDM                  DM\nb                                                         d\nSperre Boder C _....................................... .               15,--\n2        Geschlossene Benutzergruppe mit oder ohne Außenverkehr                  30,--\n3        Übermitteln von Gebühreninformationen ............ .              gebührenfrei\n4        Feststellen ankommender Wählverbindungen\n4.1      am 1. Tag .... _._._ ........ _................... _...... .                              20,--\n4.2      am 2. bis 4. Tag . . . . . . . ................................ .                         10,--\n4.3      am 5. bis 9. Tag ........................................ .                                 5,--\n4.4      am 10. und jedem weiteren Tag ................. _..... .                                    1,--\n5        Semipermanente Verbindung ..... _...... _......          . .... . gebührenfrei\n6        Anrufumleitung ............. _.................. _...... .               3,--\n7        Anrufweiterschaltung. . . .        . ......... .                         5,--\n(3) Für die Sperre A wird je Sperre eine ein!11alige Gebühr von 15,-- DM erhoben.","1830                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 110\nBesondere Rufnummern\n( 1) Für mehrere Universalanschlüsse desselben Teilnehmers können gebührenfrei Sammelrufnum-\nmern festgelegt werden.\n(2) Für Universalanschlüsse, an die Anlagen angeschaltet sind, werden gebührenfrei Durchwahlruf-\nnummern festgelegt. Die Durchwahlrufnummern bestehen aus der Durchwahlnummer und einer be-\nstimmten Anzahl von Nebenstellenummern für die angeschalteten Endeinrichtungen (Regel-Num-\nmernblock). Der Nummernvorrat und die Stellenzahl des Regel-Nummernblockes sind abhängig von\nder Ausbaugröße der Anlage.\n(3) Auf Antrag des Teilnehmers können erweiterte Rufnummernblöcke mit größerem Nummern-\nvorrat und höherer Stellenzahl festgelegt werden.\n§ 111\nGebühren für die besonderen Rufnummern\n( 1) Für erweiterte Rufnummernblöcke werden folgende Gebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                           Erweiterte Rufnummernblöcke                        Grundgebühr\nDM\na                                          b                                          C\n1      mit zweistelligen Nebenstellenummern, je 10 Nebenstellennummern .....            4,--\n2      mit dreistelligen Nebenstellennummern, je 10 Nebenstellennummern ....            4,--\n3      mit vierstelligen Nebenstellennummern, je 100 Nebenstellennummern ...           25,--\n4      mit fünfstelligen Nebenstellennummern, je 1 000 Nebenstellennummern .          100,--\n(2) Maßgebend für die Berechnung der Grundgebühr für erweiterte Rufnummernblöcke ist die\nDifferenz zwischen dem Nummernvorrat des erweiterten Rufnummerblockes und dem Nummernvor-\nrat des entsprechenden Regel-Nummernblockes.\nAbschnitt 4\nüberlassen von Temexanschlüssen\n§ 112\nAngebotsübersicht, Dienstezuordnung\n( 1) Als Temexanschl üsse werden angeboten:\n1. Temexanschlüsse zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen,\n2. Temexanschlüsse zur Anschaltung von Fernwirkleitstellen.\n(2) Temexanschlüsse können nur innerhalb des Temexdienstes benutzt werden.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                                                     1831\n§ 113\nStandard-Betriebsmöglichkeiten\n(1) Temexanschlüsse werden mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten angeboten:\nNr.                Temexanschluß                                                 Sta nda rd-Betrie bsmög I ich ke 1ten\nb\n1     zur Anschaltung von Fernwi rkaußenstellen\n1.1   Ausführung A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abgehender Telekommunikationsverkehr mit\nmonatlich höchstens 200 Fernwirkinformatio-\nnen zu je einem Bit zum Fernanzeigen.\n1.2   Ausführung B..........................                           Ankommender Telekommunikationsverkehr\nmit monatlich höchstens 200 Fernwirkinforma-\ntionen zu je einem Bit zum Fernschalten.\n1.3   Ausführung C..........................                           a) Abgehender Telekommunikationsverkehr\nmit monatlich höchstens 200 Fernwi rki n-\nformationen zu je einem Bit zum Fernan-\nzeigen,\nb) ankommender Telekommunikationsver-\nkehr mit monatlich höchstens 200 Fern-\nwirkinformationen zu je einem Bit zum\nFernschalten.\n1.4   Ausführung D..........................                           Abgehender und ankommender                        Telekom-\nmunikationsverkehr mit monatlich                  höchstens\n2000 Fernwirkinformationen zu je                  einer Bit-\ngruppe zu 8 Bits zum Fernanzeigen,                Fernscha1-\nten, Fernmessen und Ferneinstellen.\n1.5   Ausführung E..........................                           Abgehender und ankommender Telekommu-\nnikationsverkehr mit monatlich höchstens\n5 Fernwirkinformationen zu je 48 Bitgruppen\nzu 8 Bits zum Fernmessen und Ferneinstellen,\nwenn dem Fernwi rkanbieter als Netzdienst-\nleistung die Ausführung von Sammelaufforde-\nrungen (§§ 242 und 243) bereitgestellt worden\nist.\n1.6   Ausführung F. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  a) Abgehender und ankommender Telekom-\nmunikationsverkehr mit monatlich höch-\nstens 200 Fernwirkinformationen zu je\neiner Bitgruppe zu 8 Bits zum Fernanzei-\ngen, Fernschalten, Fernmessen und Fern-\neinstellen sowie\nb) abgehender und ankommender Telekom-\nmunikationsverkehr mit monatlich höch-\nstens 40 Fernwirkinformationen zu je\n48 Bitgruppen zu 8 Bits zum Fernmessen\nund Ferneinstellen.\n1. 7  Ausführung G..........................                           Abgehender und ankommender Telekommu-\nnikationsverkehr mit monatlich höchstens 200\nFernwirkinformationen zu je einer Bitgruppe\nzu 8 Bits oder 200 Fernwirkinformationen zu je\n48 Bitgruppen zu 8 Bits in beliebiger Folge zum\nFernanzeigen, Fernschalten, Fernmessen und\nFerneinstellen.","1832                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nNr.                  Temexdnschluß                             Sta nda rd-Betrie bsmög lieh k e 1ten\nil                        b                                                     C\n2      zur Anschaltung von Fernwi rkl eitstel I en\n(Ausführung L) .......................... Innerhalb des Versorgungsbereiches einer Te-\nmexhauptzentrale abgehender und ankom-\nmender Telekommunikationsverkehr mit Fern-\nwirkinformationen zu je einem Bit zum Fern-\nanzeigen und Fernschalten mit Fernwirkaus-\nsenstellen, die an Temexanschlüsse zur An-\nschaltung von Fernwirkaußenstellen, Ausfüh-\nrung A, Boder C angeschaltet sind.\n(2) Bei Temexanschlüssen zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen (Absatz 1 Nr. 1) wird die An-\nzahl der monatlich höchstens übermittelbaren Fernwirkinformationen für Teile eines Kalendermo-\nnats zu Beginn oder Ende der Überlassung des Anschlusses nicht gekürzt.\n(3) Temexanschlüsse werden in der Regel nur überlassen, wenn das allgemeine Netz der Deutschen\nBundespost bis zur letzten Verzweigungseinrichtung bereits hergestellt ist.\n§ 114\nÄnderungen\nFolgende Änderungen können bei Temexanschlüssen ausgeführt werden:\n1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,\n2. die Verlegung der Endleitung.\n§ 115\nGebühren für Anschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Temexanschlüssen wird je Anschluß\neine einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.\n(2) Bei gleichzeitiger betriebsfähiger Bereitstellung von mehreren Temexanschlüssen zur Anschal-\ntung von Fernwirkaußenstellen (§ 113 Abs.1 Nr. 1) desselben Teilnehmers werden für den ersten An-\nschluß 65,-- DM und für jeden weiteren Anschluß 40,-- DM erhoben, wenn die Anschalteeinrichtung\ndieser Anschlüsse auf demselben Grundstück bereitgestellt werden.\n(3) Für Temexanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden je Anschluß folgende Grund-\ngebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                                 Temexanschluß                                               Grundgebühr\nDM\nd                                        b                                                            C\n1      zur Anschaltung von Fernwi rkau ßenstel Ien\n1. 1   Ausführung A .......................................................                             3 --\n'\n1.2    Ausführung B .......................................................                             3,--\n1.3    Ausführung C .......................................................                             4,50\n1.4    Ausführung D .......................................................                            15,--","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                         1833\nMonatliche\nNr.                                 Temexanschluß                                     Grundgebühr\nDM\n<l                                        b                                               C\n1.5    Ausführung E       . .             . ..       ..                  .........           3,--\n1.6    Ausführung F.                                                     . . . . .....      12,--\n1.7    Ausführung G                            ..                      .......    • •••     18,--\n2      zur Anschaltung von Fernwi rkleitstellen (Ausführung L)                              55,--\nAbschnitt 5\nÜberlassen von Endstelleneinrichtungen\nUnterabschnitt 1\nÜberlassen von Endeinrichtungen für einfache Endstellen\n§ 116\nAngebotsübersicht\nAls Endeinrichtungen für einfache Endstellen an Wähl- und Festanschlüssen werden angeboten:\n1. Telefone als\na) Standardtelefone,\nb) Spezialtelefone,\nc) Telefone in Sonderanfertigung,\n2. Zusatzgeräte als\na) Zusatzgeräte für Telefone,\nb) allgemein verwendbare Zusatzgeräte,\n3. Telexendeinrichtungen als\na) mechanische Fernschreibmaschinen,\nb) elektronische Fernschreibmaschinen,\nc) zusätzliche Anschaltegeräte für mechanische Fernschreibmaschinen,\n4. Fernkopierer\na) der Gruppe 2,\nb) der Gruppe 3,\n5. multifunktionale Telefone als Mehrdienstendeinrichtungen,\n6. Anpassungseinrichtungen.","1834                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 117\nGebühren für Telefone\n(1) Für Telefone in einfachen Endstellen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen           Teilnenmereigen\nNr.                       Telefone                       monatliche   einmalige         monatliche\nGrundgebühr    Gebühr          Grundgebühr\nDM           DM                 DM\nb                                            d\n1          Standardtelefon\n1.1        mit Wählscheibe ....................... .            2,40      122,--                1, 15\n1.2        mit Tastenfeld, Tonrufeinrichtung und\nWahlwiederholung .................... .              3,30      166,50                1,55\n2         Spezialtelefone\n2.1        Telefone für die Anschaltung von zusätz-\n1ichen Telefonen\n2.1.1      zur Anschaltung an einen Telefonan-\nschluß, in Grundausstattung\n2.1.1.1    mit Wählscheibe ....................... .            8,90        --                 --\n2.1.1.2    mit Tastenfeld ......................... .          10,40        --                 --\n2.1.2      zur Anschaltung an zwei Wählan-\nschlüsse, mit Tastenfeld ................ .         17, 10       --                 --\n2.2       Telefon Modell Lyon mit Wählscheibe ... .            10,30      432,05               4,20\n2.3        Telefon Modell Venezia mit Wähl-\nscheibe ................................ .          11,90      508,45                5,--\n2.4       Telefon Modell Micky Maus mit Tastenfeld            12,30       547,20                5, 10\n2.5       Telefon Modell Hamburg mit Tastenfeld ..              9,60      324,90               3,20\n2.6        Telefon Modell Oslo mit Tastenfeld ...... .         13,40      595, 10               5,55\n2.7        Telefon Modell Spessart mit Tastenfeld ... .        15,60      693, 10              6,85\n2.8       Telefon Modell Berlin mit Tastenfeld ..... .         12,30      547,20                5, 10\n2.9        Doppeltelefon mit Tastenfeld .......... .           11,80      476,50               4,45\n2.10       Einbautelefon mit Tastenfeld ........... .          13,70      694,25               6,45\n2.11      Telefon mit Tastenfeld und Programm-\ntasten zum Aktivieren von Leistungsmerk-\nmalen einer Telefonanlage\n2.11.1     ohne Flash-Funktion ................... .            6,25      278, 15              2,55\n2.11.2     mit Flash-Funktion ..................... .           9,45      420,65               3,90\n2.12       Telefon mit Sperrschloß\n2.12.1     mit Wählscheibe ...................... .             3,30      166,45                1,55\n2.12.2     mit Tastenfeld ......................... .           3,90      196,--                1,80\n2.13       Telefon Modell Piccolo ................. .           6,70      297,50                2,80\n2.14       Telefon mit Anschaltemöglichkeit für\nKopfhörer und Mikrofon, mit Tastenfeld ..           13,40      595, 10               5,50\n2.15       Telefon mit eingebautem Gebührenanzei-\nger für Festanschlüsse, mit Tastenfeld .....         7,30      350,--               3,25","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                   1835\nNr.                    Telefone                      monatliche      einmalige  monatliche\nGrundgebühr       Gebühr   Grundgebühr\nDM              DM         DM\nb                                             d\n2.16     Telefon mit Hinweisspeicher und Tasten-\nfeld\n2.16.1   Model I delta ........................... .        17,50         777,50        7,25\n2.16.2   Model I delta E ......................... .        19,30         857,30        8,--\n2.16.3   weiterer Hinweisspeicher ............... .          6,20         275,90        2,55\n2.17     Telefon Modell Kiel Hanseat mit Tasten-             7,80         346,60        3,25\nfeld\n2.18     Telefon Modell Nizza mit Tastenfeld ..... .         6,70         296,40        2,75\n2.19     Telefon Modell Dallas LX mit Tastenfeld .. .        7,80         346,60        3,25\n2.20     Telefon Modell Junior mit Tastenfeld .... .         5,20         263,35        2,45\n2.21     Telefon Modell Bavaria mit Tastenfeld ... .        15,70         694,25        6,85\n2.22     Telefon Modell Vitaphon mit Tastenfeld\n2.22.1   in Ausstattung 1 ....................... .        21,50          997,50        7,20\n2.22.2   in Ausstattung 2 ....................... .        30,70        1 425,--       10,25\n2.23     Telefon Modell alpha mit Tastenfeld ..... .       12,30          573,40        4,55\n2.24     Telefon Modell beta mit Tastenfeld\n2.24.1   in Ausstattung 1 ....................... .        11,20          511,85        4,80\n2.24.2   in Ausstattung 2 ....................... .        13,--          589,35        5,50\n2.25     Schnurloses Telefon Modell Sinus mit\nTastenfeld ............................. .        36,80        1 643,90       15,30\n2.26     Telefon Modell Capella mit Tastenfeld ... .       22, 10         982,70        9, 10\n2.27     Telefon Modell Frankfurt mit Tastenfeld\n2.27.1   in Ausstattung 1 ......................    .      13,50          603,--        5,60\n2.27.2   in Ausstattung 2 .......................   .      15, 10         672,55        6,30\n2.27.3   in Ausstattung 3 .......................   .      17,25          769,45        7,20\n2.27.4   in Ausstattung 4 .......................   .      18,85          839,--        7,90\n2.28     Telefon Modell Düsseldorf mit Tastenfeld .        18,90          841,30        7,80\n2.29     Telefon Modell Attache mit Tastenfeld ... .       15,40          685, 15       6,40\n2.30     Telefon Modell Dirigent mit Tastenfeld .. .       34, 15       1 589, 15      11,40\n2.31     Telefon mit Datentaste und Direktwahl\nmit Tastenfeld ......................... .          8,20         364,80        3,35\n2.32     Telefon Modell 80 für einfache Datenüber-\ntragung mit Tastenfeld ................. .         10,40         526,70        4,90\n2.33     Telefon mit Datenübertragungsbau-\ngruppe mit Tastenfeld\n2.33.1   in Gru ndausstattu ng ................... .       27,40        1 242,60       11,55\n2.33.2   Zusatz zur Grundausstattung (Wählauto-\nmat) .................................. .            5, 10         228,--      2, 10","1836                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nPosteigen         Teilnehmereigen\nNr.                        Telefone                        monatliche   einmalige        monatliche\nGrundgebühr    Gebühr         Grundgebühr\nDM          DM                DM\nb                                            d\n2.34       Telefon mit Kartenleseeinrichtung und\nTastenfeld\n2.34.1     in Ausstattung 1 ....................... .             50,--     2 227,55             20,60\n2.34.2     in Ausstattung 2 ....................... .             80,--     3 607,--             33,35\n2.35       Abfragetelefon Modell 83 für Datenend-\neinrichtungen, mit Tastenfeld .......... .             49,60\n2.36       Clubtelefon mit Tastenfeld\n2.36.1     in Ausstattung 1 ....................... .             32,40\n2.36.2     in Ausstattung 2 ....................... .             47,40\n2.37       Fernwahlmünztelefon mit Tastenfeld .... .              82,40\n2.38       Taxitelefon nur für ankommende Gesprä-\nche ................................... .              22,30\n2.39       Notrufabfragetelefon mit Wählscheibe\n2.39.1     in Ausstattung 1 ....................... .               7,50\n2.39.2     in Ausstattung 2 ....................... .             33,80\n2.40       Notruftelefon mit Rufnummerngeber\n2.40.1     als erstes Telefon einer Endstelle ......... .         60,--\n2.40.2     als zusätzliches Telefon einer Endstelle ... .         48,--\n3          Telefone in Sonderanfertigung .......... .                       nach§ 167         nach§ 167\n(2) Die monatlichen Grundgebühren für erste posteigene Telefone nach Absatz 1 Nr. 1 bis 2.34 und\n2.36 bis 2.38 in einfachen Endstellen an Standard-Telefonanschlüssen werden je angeschalteten Stan-\ndard-Telefonanschluß um den Betrag von 2,40 DM vermindert{§ 83 Abs. 5 und Anhang 4 § 2 Abs.3).\n(3) Für posteigene Telefone nach Absatz 1 Nr. 1.2 bis 2.38, die an Standard-Telefonanschlüsse ange-\nschaltet sind, wird auf Antrag des Teilnehmers statt der monatlichen Grundgebühr eine Vorausge-\nbühr nach § 166 erhoben. Für die Berechnung der Vorausgebühr wird der nach Absatz 2 jeweils um\n2,40 DM verminderte Grundgebührenbetrag zugrunde gelegt. Sofern ein Telefon als zusätzliches\nTelefon an einem Standard-Telefonanschluß angeschaltet ist, wird ein zusätzlicher Betrag von\n2,40 DM monatlich je angeschalteten Standard-Telefonanschluß erhoben.\n(4) Werden posteigene Telefone, für die Vorausgebühren nach Absatz 3 bezahlt worden sind, in\neinfachen Endstellen an Festanschlüssen angeschaltet, so werden bis zum Ablauf des Zeitraumes, für\nden die Vorausgebühren bezahlt worden sind, zusätzlich monatliche Grundgebühren von 2,40 DM er-\nhoben. Nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Vorausgebühren bezahlt worden sind, werden die\nentsprechenden monatlichen Grundgebühren nach Absatz 1 erhoben.\n(5) Für posteigene Standardtelefone, die für den Einsatz privater mobiler Anpassungseinrichtun-\ngen für die Teilnahme am Datenübermittlungsdienst überlassen werden, wird das 1,6fache der mo-\nnatlichen Grundgebühr nach Absatz 1 Nr. 1.1 erhoben.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                           1837\n(6) Für posteigene Notruftelefone (Absatz 1 Nr. 2.40) können statt der monatlichen Grundgebüh-\nren folgende einmalige Gebühren erhoben werden:\nEinmalige Gebühr\nNr.                                       Notruftelefon\nDM\ncl                                             b                                                C\n1       als erstes Telefon einer Endstelle (Absatz 1 Nr. 2.40.1) ...................           5 100,--\n2       als zusätzliches Telefon einer Endstelle (Absatz 1 Nr. 2.40.2.) .......... _..         4 080,--\n(7) Kann bei einem Telefon in Sonderanfertigung (Absatz 1 Nr. 3) mit erhöhter Zugriffsicherheit,\ndessen Telefonhörer allseitig verschlossen ist, eine an diesem durchzuführende lnstandhaltungsmaß-\nnahme (z. B. Auswechseln der Sprech- und Hörkapseln) nur in der Weise ausgeführt werden, daß der\nganze Telefonhörer einschließlich der Telefonhörerschnur ersetzt wird, so wird von Fall zu Fall eine\nzusätzliche Gebühr in Höhe des Neuwertes des kompletten Telefonhörers einschließlich der Telefon-\nhörerschnur erhoben.\n§ 118\nGebühren für Zusatzgeräte\n(1) Für Zusätzgeräte für Telefone in einfachen Endstellen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen             Teilnehmereigen\nNr.                 Zusatzgeräte für Telefone               monatliche       einmalige         monatliche\nGrundgebühr        Gebühr          Grundgebühr\nDM              DM                 DM\nb                                                d                  e\n1       Besonderer Telefonhörer\n1. 1    statt eines Telefonhörers in Standardaus-\nführung\n1. 1. 1 Telefonhörer mit Hörverstärker_ ............ .            1,30          59,30               0,50\n1.1.2 Telefonhörer mit Magnetfelderzeuger ...... .                0,60          28,50               0,25\n1.1.3 Telefonhörer mit Taste oder mit Taste und\nDämpfungsglied ............. _...... _..... .             0,35           13,70              0, 15\n1.2     als zusätzlicher Telefonhörer\n1.2. 1  Telefonhörer in Standardausführung ........ .             0,70          33,05               0,20\n1.2.2   Telefonhörer mit Hörverstärker ............. .            2,--          92,35               0,70\n1.2.3   Telefonhörer mit Magnetfelderzeuger ...... .              1,40          61,60               0,45\n1.2.4   Telefonhörer mit Taste oder mit Taste und\nDämpfungsglied............... . ......... .               1,05          46,75               0,35\n2        Zweithörer ............................... .              0,50          26,25               0, 15\n3        Kopfhörer mit Mikrofon\n3. 1     in leichter Ausführung (statt der Standardaus-\nführung) ......... _....................... .             5,50         278, 15               1,90\n3.2     als zusätzlicher Kopfhörer mit Mikrofon\n3.2.1 in Standardausführung .................... .                2,30         108,30               0,70\n3.2.2 in leichter Ausführung ..................... .              7,80         386,45               2,60","1838                                Bundesgesetzblatt, ·Jahrgang 1987, Teil 1\nPosteigen                 Teilnehmereigen\nNr                Zusatzgeräte für Telefone                   monatliche          einmalige         monatliche\nGrundgebühr             Gebühr         Grundgebühr\nDM                 DM                DM\nil                           b                                    C                  d                 e\n4      Telefonschnur\n4.1    über 6 m Länge, je 2 m Überlänge ............                 0, 15              8,--              0,05\n4.2    in besonderer Ausführung ..................             nach§ 167            nach§ 167         nach§ 167\n5     Telefonhörerschnur in besonderer Ausführung              nach§ 167           nach§ 167         nach§ 167\n6      Tastenfeld mit Programmtasten zum Aktivie-\nren von Leistungsmerkmalen einer Telefonan-\nlage (statt eines Tastenfeldes in Standardaus-\nführung) ..................................                   3,70            164, 15              1,55\n7      Sperrschloß für Telefone ....................                 0,90              44,45              0,30\n8      Zusätzliche Datentaste ......................                 1,30              57,--              0,50\n9      Automatischer Umschalter ..................                   1,20              44,45              0,40\n(2) Für allgemein verwendbare Zusatzgeräte in einfachen Endstellen werden folgende Gebühren\nerhoben:\nPosteigen                  Teilnehmereigen\nNr.        Allgemein verwendbare Zusatzgeräte            einmalige       monatliche     einmalige     monatliche\nGebühr       Grundgebühr        Gebühr     Grundgebühr\nDM              DM             DM             DM\nb                                                 d\nSteckdose oder Anschaltedose zum An-\nschalten von Anpassungsei nri chtu ngen,\nFernkopierern oder privaten Endeinrich-\ntungen an post- und tei I nehmereigene\nEndeinrichtungen ...................... .              10,--                        10,--\n2     Besondere Schalteinrichtung für Steckdo-\nsen .................................... .                          nach§ 167 nach§ 167          nach§ 167\n3     Umschalter ............................ .                             0,20          11,40           0,05\n4     Mehrfachumschalter .................... .                             0,35          21,65           0, 15\n5     Klingel\n5.1   in kleiner oder großer Standardausführung\noder als Tonrufeinrichtung                                               0,60          32,--           0,25\n5.2   in besonderer Ausführung .............. .                           nach § 167    nach § 167 nach § 167","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                             1839\nPoste,gen             Tetlnehmere,gen\nNr.        Allgemein verwendbare Zusatzgeräte           einmalige     monatliche e1nmal1ge     monatliche\nGebühr      Grundgebühr  Gebühr      Grundgebühr\nDM            DM         DM             DM\nd                         b                                C             d           e              f\n6     Automatischer Anrufempfänger ..........                --             3,50    164,20            1,20\n7     Anschalterelais zur Anrufkennzeichnung ..              --             1,60       2, 10          0,60\n8     Gebührenanzeiger\n8.1   in Standardausführung ..................               --             3,35    275,90            1, 15\n8.2   in besonderer Ausführung ...............               --        nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167\n9     Zusatzspeisegerät .......................              --            4, 10    202, 10           1,50\n(3) Für posteigene Zusatzgeräte für Telefone (Absatz 1), die an Telefonanschlüsse angeschaltet\nwerden, wird auf Antrag des Teilnehmers statt der monatlichen Grundgebühr eine Vorausgebühr\nnach § 166 erhoben.\n(4) Werden posteigene Zusatzgeräte für Telefone, für die Vorausgebühren nach Absatz 3 bezahlt\nworden sind, in einfachen Endstellen an Festanschlüssen angeschaltet, so werden bis zum Ablauf des\nZeitraumes, für den die Vorausgebühren bezahlt worden sind, keine monatliche Grundgebühren er-\nhoben. Nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Vorausgebühren bezahlt worden sind, werden die\nentsprechenden monatlichen Grundgebühren nach Absatz 1 erhoben.\n(5) Die einmaligen Gebühren für posteigene und teilnehmereigene Steck- oder Anschaltedosen\n(Absatz 2 Nr. 1) werden bei Auswechslung wegen Unbrauchbarkeit erneut erhoben. Die einmaligen\nGebühren werden nicht erhoben, wenn bereits vorhandene Steck- oder Anschaltedosen wieder ver-\nwendet werden.\n(6) Für posteigene automatische Anrufempfänger, die für den Einsatz mobiler Anpassungseinrich-\ntungen für die Teilnahme am Datenübermittlungsdienst überlassen werden, wird das 1,6fache der\nmonatlichen Grundgebühr nach Absatz 2 Nr. 6 erhoben.\n§ 119\nGebühren für Telexendeinrichtungen\n(1) Für posteigene Telexendeinrichtungen in einfachen Endstellen werden je Endeinrichtung fol-\ngende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                               Telexende,nrichtungen                                    Grundgebühr\nDM\nd                                            0                                                  C\n1     Mechanische Fernschreibmaschine einschließlich Fernschaltgerät, Schalt-\nzusatz für Lokal betrieb und Lochstreifenanbaugeräten\n1. 1  innerhalb des Telexdienstes ...........................................                  252,--\n1.2   innerhalb anderer Telekommunikationsdienste ........................                     338,--","1840                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nMonatliche\nNr.                                Telexende1nr1chtungen                                      Grundgebühr\nDM\n,.l                                          b                                                      C\n2       Elektronische Fernschreibmaschine einschließ! ich Fernschaltgerät, Schalt-\nzusatz für Lokalbetrieb, Lochstreifenleser und Streifenlocher\n2.1     in Regelausführung ..................................................                      nach§ 167\n2.2     in anderer Ausführung   4 .............................................................    nach§ 167\n3       Zusätzliches Anschaltegerät für mechanische Fernschreibmaschinen als\nEinzelgerät ..........................................................                        30,--\n(2) Für elektronische Fernschreibmaschinen, die nicht innerhalb des Telexdienstes, sondern inner-\nhalb anderer Telekommunikationsdienste verwendet werden, werden je Fernschreibmaschine fol-\ngende Zuschläge erhoben:\nMonatlicher\nNr.                          Elektronische Fernschreibmaschine                                   Zuschlag\nDM\na                                            b                                                      C\n1       in Regelausführung (Absatz 1 Nr. 2.1) ..................................                      20,--\n2       in anderer Ausführung (Absatz 1 Nr. 2.2) ...............................                      35,--\n(3) Für Fernschreibmaschinen, die wahlweise innerhalb des Telexdienstes oder anderer Telekom-\nmunikationsdienste benutzt werden können, werden Gebühren wie bei der Benutzung innerhalb an-\nderer Telekommunikationsdienste (Absatz 1 Nr. 1.2 und Absatz 2) erhoben.\n(4) Mit den Grundgebühren für elektronische Fernschreibmaschinen in anderer Ausführung sind\nauch gegebenenfalls statt Lochstreifenleser und Streifenlocher eingebaute Schreib-/Lesegeräte für\nflexible Magnetscheiben sowie angebaute Bildschirme abgegolten.\n(5) Die monatlichen Grundgebühren werden für zusätzliche Anschaltegeräte (Absatz 1 Nr. 3) nicht\nerhoben für Anschaltegeräte von zusätzlichen Fernschreibmaschinen, die bei einfachen Endstellen\nvorgeschrieben sind.                                                                 ·\n(6) Mit den Grundgebühren für elektronische Fernschreibmaschinen (Absatz 1 Nr. 2) sind die Rei-\nnigungsarbeiten abgegolten, die gleichzeitig mit den lnstandhaltungsarbeiten an der jeweiligen\nFernschreibmaschine durchgeführt werden. Für zusätzliche Reinigungen werden auf Antrag des Teil-\nnehmers folgende Reinigungsgebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                         Reinigung von Fernschreibmaschinen\nDM\na                                            b                                                        C\n1      Für jede Reinigung einer Fernschreibmaschine ..........................                      143,--\n2       Bei gleichzeitiger Reinigung mehrerer Fernschreibmaschinen, für jede\nReinigung\n2.1     der ersten Fernschreibmaschine .......................................                       143,--\n2.2     der zweiten und jeder weiteren Fernschreibmaschine ...................                        84,--","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                                 1841\n§ 120\nGebühren für Fernkopierer\nFür post- und teilnehmereigene Fernkopierer werden Gebühren nach§ 167 erhoben.\n§ 121\nGebühren für Mehrdienstendeinrichtungen\nFür multifunktionale Telefone in einfachen Endstellen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen                 Teilnehmereigen\nNr.                        Telefone                        monatliche           einmalige         monatliche\nGrundgebühr            Gebühr          Grundgebühr\nDM                  DM                DM\nil                            b                                 C                  d                  e .\n1        Modell MultiTel 1 ...........................           48,--            1 781,--              16,--\n2        Modell Multi Tel 2 ...........................          78,--            2 929,--              26,--\n3        Modell MultiTel 3 ...........................     nach§ 167          nach§ 167            nach§ 167\n4        Modell MultiTel 4 ...........................     nach§ 167          nach§ 167            nach§ 167\n§ 122\nGebühren für Anpassungseinrichtungen in einfachen Endstellen\n(1) Für posteigene Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Bildschirmtextdienst wird je An-\npassungseinrichtung eine monatliche Grundgebühr von 8,-- DM erhoben.\n(2) Für Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungs- und Temexdienst wer-\nden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen                 Teilnehmereigen\nmonatliche Grundgebühr\nNr.                Anpassungse1nr1chtungen                 ohne        Instand-       einmalige    monatliche\nInstand-       haltung        Gebühr        Grund-\nhaltung                                     gebühr\nDM            DM              DM           DM\nil                           b                              C             d               e             f\n1         Anpassungseinrichtungen für serielle Über-\ntragung\n1. 1      in Gehäuseausführung\n1. 1.1    Modem D300/12005 nach CCITT-Empfehlung\nV.21 und V.23 mit automatischem Wahlver-\nfahren nach CCITT-Empfehlung V.25bis .......          30,--         15,--       1 470,--         15,--\n1.1.2     Modem D24005 nach CCITT-Empfehlung\nV.22bis\n1.1.2.1   in Grundausstattung .......................           80,--         25,--       3 920,--         25,--","1842                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nPoste,gen             Te1l nehmere1gen\nmonatliche Grundgebühr\nNr.              An passu ngse, n richtu nge n                   ohne        Instand-    e1nmal1ge    monatliche\nInstand-      haltung      Gebühr        Grund-\nhaltung                                  gebühr\nDM            DM          DM           DM\nb                                              d            e\n1.1.2.2 Zusatz mit automatischem Wahlverfahren\nnach CCITT-Empfehlung V.25 ............... .                 20,--          10,--     980,--          10,--\n1.1.3   Modem D24005 nach CCITT-Empfehlung\nV.22bis mit automatischem Wahlverfahren\nnach CCITT-Empfehlung V.25bis ............ .                120,--          25,--   5 880,--         25,--\n1.2     in Einschubausführung\n1.2. 1  Modembaugruppe MDB 1200-01 nach CCITT-\nEmpfehlung V.23 für Datenendeinrichtungen\nmit automatischem Wahlverfahren nach\nCCITT-Empfehlung V.25bis ................. .                  10,--          3 , --   490,--           3 , --\n1.2.2   Modembaugruppe MDB 1200-03 nach CCITT-\nEmpfehlung V.21 und V.23 für Datenendein-\nrichtungen mit automatischem Wahlverfahren\nnach CCITT-Empfehlung V.25bis ............ .                  12,--          3,--     588,--           3,--\n1.2.3   Modembaugruppe MDB 1200-04 nach CCITT-\nEmpfehlung V.21 und V.23 für Gestelleinsatz\noder für Datenendeinrichtungen mit\nautomatischem Wahlverfahren nach CCITT-\nEmpfehlung V.25bis ....................... .                 20,--           5, --    980,--           5,--\n1.2.4   Modembaugruppe MDB 120082 für Gestell-\neinsatz, doppelt bestückt, je betriebsbereite\nEinheit ................................... .                20,--          15,--     980,--         15,--\n1.2.5   Modembaugru ppe M DB 2400 nach CCITT-\nEmpfehlung V.22bis für Gestelleinsatz oder\nfür Datenendeinrichtungen ................ .                 65,--          20,--   3 185,--         20,--\n2       Anpassungseinrichtungen für parallele über-\ntragung\n2.1     in Gehäuseausführung\n2.1. 1  D 10 P-Z nach CCITT-Empfehlung V.19 für\nMehrfrequenzverfahren als Zentralstation ...                11 5,--         25,--   5 635,--         25,--\n2.1.2   D 20 P-Z nach CCITT-Empfehlung V.20 als\nZentralstation. . . . . . . . . . . . . ............... .   11 5,--         23,--   5 635,--         23,--\n2.1.3   D 20 P-A nach CCITT-Empfehlung V.20 als\nAußenstation ............................. .                  17 ,--         3 , --   833,--           3,--\n2.2     in Einschubausführung zum Einbau in Endein-\nrichtungen nach CCITT-Empfehl ung V .20 als\nAußenstation\n2.2.1   ohne Wählautomat MED20PA .............. .                     14,--          3 , --   686,--           3,--\n2.2.2   mit Wählautomat MED20PA ............... .                    24,--           3 , -- 1 176,--           3,--","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                                                                         1843\nPosteigen                         Tellnehmere1gen\nmonatliche Grundgebühr\nNr.                 Anpassungseinrichtungen                                             ohne                Instand-           einmalige   monatliche\nInstand-             haltung              Gebühr        Grund-\nhaltung                                                 gebühr\nDM                  DM                 DM            DM\nil                               b                                                          C                  d                  e             f\n3          Zusätze für Anpassungseinrichtungen\n3.1        Gestelleinsatz für die Aufnahme von Anpas-\nsungseinrichtungen in Einschubausführung\n3. 1.1     für höchstens 8 Modembaugruppen MDB2400                                             60,--               20,--          2 940,--          20,--\n3.1.2      für höchstens 10 Modembaugruppen\nMOB 1200-04 ...............................                                         60,--               20,--          2 940,--          20,--\n3.1.3      für höchstens 12 Modembaugruppen\nMDB1200BZ ...............................                                           60,--               20,--          2 940,--          20,--\n3.2        Stromversorgungseinrichtung für Gestell ein-\nsätze ......................................                                        40,--               10,--           1 960,--         10,--\n3.3        Automatische Wähleinrichtung AWD nach\nCCITT-Empfehlung V.25 .....................                                         50,--               15,--          2 450,--          15,--\n(3) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung post- und teilnehmereigener\nAnpassungseinrichtungen und zugehörender Zusätze (Absatz 2 Spalten d und f) werden auf Antrag\ndes Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall folgende einmalige Gebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr                                               Dienstleistung\nDM\nil                                                       b                                                                                   C\n1        Wegeleistungen ..     . . .. . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . - .... - .        . . .. - . . . . . . . . . . .           65,--\n2        Entstörungsleistungen, je Einrichtung .. . . .                 .  • • •  • • • • • •  ••••••      - . . . . . . .....               100,--\n3        Prüf- und Meßarbeiten, je Einrichtung.                 . .. . . . . .   ... . . .    . . .................                          100,--\n(4) Die Gebühr für Entstörungsleistungen (Absatz 3 Nr. 2) wird nicht erhoben, wenn die Störung\nnicht beseitigt werden konnte.\n(5) Die Vorschriften über die Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit(§§ 244 und 245) blei-\nben unberührt.\n(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten für Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst, die\nals Ersatzeinrichtungen überlassen worden sind, entsprechend.","1844                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(7) Für mobile Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst werden statt der Ge-\nbühren nach Absatz 2 folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche Grundgebühr\nNr.                         An passungse1nrichtung\nDM\nil                                    b                                            C\n1       Posteigene Einrichtung .......................................     In Höhe des 1,6fachen\nder monatlichen Grund-\ngebühren nach Absatz 2\nSpalten c und d\n2       Teilnehmereigene Einrichtung .................................     In Höhe des 1,6fachen\nder monatlichen Grund-\ngebühren nach Absatz 2\nSpalte f zuzüglich des\n0,6fachen der\nmonatlichen Grundge-\nbühr nach Absatz 2\nSpalte c wie für eine ent-\nsprechende posteigene\nEinrichtung\nUnterabschnitt 2\nÜberlassen von Endeinrichtungen für Anlagen\n§ 123\nAngebotsübersicht\n(1) Als Endeinrichtungen für post- und teilnehmereigene Telefonanlagen werden angeboten:\n1. zentrale Einrichtungen für Systemtelefone, gegebenenfalls mit weiteren Ausbaustufen und\nLeistungsmerkmalen der Ergänzungsausstattung,\n2. Vermittlungseinrichtungen, gegebenenfalls mit weiteren Ausbaustufen und Leistungsmerkmalen\nder Ergänzungsausstattung,\n3. Telefone als\na) Systemtelefone,\nb) Arbeitsplätze der Abfragestellen,\nc) Standard- und Spezialtelefone sowie Telefone in Sonderanfertigung,\n4. Zusatzgeräte,\n5. Mehrdienstendeinrichtungen,\n6. Sondereinrichtungen.\n(2) Als Endeinrichtungen für posteigene, teilnehmereigene und private Anlagen werden ange-\nboten:\n1. Anpassungseinrichtungen,\n2. Fernkopierer der Gruppe 2 und der Gruppe 3.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987               1845\n§ 124\nTelefonanlagen, Leistungsumfang\n( 1) Post- und teilnehmereigene Telefonanlagen sind:\n1. Telefonanlagen für Systemtelefone,\n2. Telefonanlagen mit Vermittlungseinrichtungen.\n(2) Telefonanlagen für Systemtelefone sind:\n1. Reihenanlagen nach Ausstattung 2 als\na) kleine Reihenanlagen,\nb) große Reihenanlagen,\n2. Vorzimmeranlagen nach Ausstattung 2 als\na) kleine Vorzimmeranlagen,\nb) mittlere Vorzimmeranlagen,\nc) große Vorzimmeranlagen,\nd) Vorzimmeranlagen besonderer Art,\n3. Mehrfachabfrageanlagen nach Ausstattung 2 als\na) Mehrfachabfrageanlagen mit festem Endausbau,\nb) Mehrfachabfrageanlagen besonderer Art.\n(3) Telefonanlagen mit Vermittlungseinrichtungen sind:\n1. Familientelefonanlagen,\n2. Wählanlagen als\na) Kleinst-Wählanlagen,\nb) kleine Wählanlagen nach Ausstattung 2,\nc) mittlere Wählanlagen nach Ausstattung 2,\nd) große Wähl anlagen nach Ausstattung 2,\n3. Unteranlagen als\na) mittlere Unteranlagen nach Ausstattung 2,\nb) große Unteranlagen nach Ausstattung 2.\n(4) Die zentralen Einrichtungen und die Vermittlungseinrichtungen von Telefonanlagen können in\nRegelausstattung je nach Art und Baustufe in einem Mindestausbau oder mit weiteren Ausbaustufen\nbis zu einem Endausbau überlassen werden.\n(5) Je nach Art und Baustufe der Telefonanlagen werden nach Maßgabe der entsprechenden Rah-\nmenregelungen zusätzlich zur Regelausstattung Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung an-\ngeboten. Die Leistungsmerkmale werden in Form von Leistungsmerkmalpaketen und als Einzellei-\nstungsmerkmale angeboten.\n(6) Hinsichtlich der technischen und konstruktiven Gestaltung der Endeinrichtungen, der Realisie-\nrung der Ausbaustufen, der Leistungsmerkmale und der systembedingten Vorleistung können abhän-\ngig von den unterschiedlichen Hard- und Softwarevarianten der einzelnen Fabrikate bei Anlagen\ngleicher Art und Baustufe Abweichungen bestehen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Leistungs-\numfang, der über den für das bestimmte Fabrikat angegebenen Leistungsumfang hinausgeht, be-\nsteht nicht.\n(7) Die Anschaltung von Anschlüssen und von weiteren Endeinrichtungen an zentrale Einrichtun-\ngen oder an Vermittlungseinrichtungen sowie die Nutzung der möglichen Leistungsmerkmale und\ndie Nutzung der unterschiedlichen Dienste durch die angeschalteten Endeinrichtungen sind abhängig\nvon den durch die Art, die Baustufe und das Fabrikat bestimmten Leistungsumfang. Ein Anspruch auf\nbestimmte Anschalte- und Nutzungsmöglichkeiten besteht nicht.","1846                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 125\nAusbau und Austattung von kleinen Reihenanlagen\n(1) Für die zentrale Einrichtung der kleinen Reihenanlagen (Baustufe 1 R 4) bestehen folgende Aus-\nbaumöglichkeiten:\n1. ein Anschalteorgan für einen Anschluß· mit Impulswahlverfahren oder Mehrfrequenzwahlverfah-\nren für den Anschluß,\n2. mindestens ein bis höchstens 4 Anschalteorgane für Nebenstellen,\n3. ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,\n4. ein gemeinsamer Innenverbindungsweg.\n(2) Reihentelefone können als Abfragestelle oder als Nebenstellen an die zentrale Einrichtung\noder als zweite Reihentelefone an andere Reihentelefone angeschaltet werden.\n(3) Reihentelefone werden in folgenden Ausstattungen angeboten:\n1. Grundausstattung A oder B,\n2. Komfortausstattung.\n(4) Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, können anstelle von Leistungsmerkma-\nlen der Ergänzungsausstattungen folgende Zusätze in die einzelnen Reihentelefone eingebaut\nwerden:\n1. Rufnummerngeber mit Wahlwiederholung,\n2. Sperrschloß,\n3. Taste für besondere Zwecke.\n(5) Für die kleine Reihenanlage (Baustufe 1 R 4) werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung nach Maßgabe der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.\n(6) Folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung werden als Leistungsmerkmalpaket\nangeboten:\n1. Nachtschaltung,\n2. akustische Anrufkennzeichnung zum allgemeinen Abfragen,\n3. automatische Anrufweiterschaltung zu einer bestimmten fest geschalteten Nebenstelle.\n§ 126\nGebühren für Einrichtungen von kleinen Reihenanlagen\n(1) Für Einrichtungen von kleinen Reihenanlagen (Baustufe 1 R 4) werden folgende Gebühren er-\nhoben:\nPosteigen          Teilnehmereigen\nNr.         E,nr,chtungen von kleinen Reihenanlagen            monatliche   einmalige        monatliche\nGrundgebühr    Gebühr         Grundgebühr\nDM           DM                DM\nd                              b                                  C            d                 e\n1       Zentrale Einrichtung im Mindestausbau ......              28,70        1 400,--           8,95\n2        Weitere Ausbaustufe, je weiteres Anschalte-\norgan für eine Nebenstelle ..................               4,50         220,--            1,40\n3        Reihentelefone 1 R 4\n3. 1     in Grundaustattung A oder B, je Reihentelefon              10,90         530,--            5,30","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                         1847\nPosteigen             Teilnehmereigen\nNr          Einrichtungen von kleinen Reihenanlagen        monatliche       einmalige        monatliche\nGrundgebühr        Gebühr         Grundgebühr\nDM              DM                DM\nb                                               d                 e\n3.2     Zusätze zur Grundausstattung, je Reihen-\ntelefon\n3.2.1 Rufnummerngeber mit Wahlwiederholung .. .                  2,95             145,--           0,95\n3.2.2 Sperrschloß ............................... .              0,80               39,--          0,25\n3.2.3 Taste für besondere Zwecke ................ .          nach§ 167       nach § 167        nach§ 167\n3.3     in Komfortausstattung, je Reihentelefon .....           19,40             945,--           6,05\n4       Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung\n4.1     Leistungsmerkmal paket .................... .            3,90             190,--           1,20\n4.2     Einzelne Leistungsmerkmale ............... .         nach§ 167       nach § 167        nach§ 167\n(2) Die einmalige Gebühr nach Absatz 1 Nr. 3.2.1 wird nur erhoben für einen eingebauten Ruf-\nnummerngeber mit Wahlwiederholung, der zusammen mit dem entsprechenden teilnehmereigenen\nReihentelefon bereitgestellt wird. Im Falle des nachträglichen Austausches gegen ein vorhandenes\nTastenfeld wird das Doppelte der einmaligen Gebühr erhoben. Das ausgebaute Tastenfeld verbleibt\nim Eigentum des Teilnehmers.\n§ 127\nAusbau und Ausstattung von großen Reihenanlagen\n(1) Für zentrale Einrichtungen der großen Reihenanlagen bestehen folgende Ausbaumöglich-\nkeiten:\n1. für Baustufe 2 R 5\na) mindestens 2 bis höchstens 3 Anschalteorgane für Anschlüsse mit Impulswahlverfahren oder\nMehrfrequenzwahlverfahren für die Anschlüsse,\nb) mindestens ein bis höchstens 5 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,\nd) Innenverbindungswege entsprechend dem Ausbau,\n2. für Baustufe 2 R 11\na) mindestens 3 bis höchstens 6 Anschalteorgane für Anschlüsse mit Impulswahlverfahren oder\nMehrfrequenzwahlverfahren für die Anschlüsse,\nb) mindestens ein bis höchstens 11 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,\nd) Innenverbindungswege entsprechend dem Ausbau.\n(2) Reihentelefone können als Abfragestelle oder als Nebenstellen an die zentralen Einrichtungen\noder als zweite Reihentelefone an andere Reihentelefone angeschaltet werden.\n(3) Reihentelefone werden in folgenden Ausstattungen angeboten:\n1. Grundausstattung A oder B,\n2. Komfortausstattung.","1848                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(4) Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, können anstelle von Leistungsmerkma-\nlen der Ergänzungsausstattungen folgende Zusätze in die einzelnen Reihentelefone eingebaut wer-\nden:\n1. Rufnummerngeber mit Wahlwiederholung,\n2. Sperrschloß,\n3. Taste für besondere Zwecke.\n(5) Für große Reihenanlagen werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach Maß-\ngabe der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.\n(6) Folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung werden als Leistungsmerkmalpaket\nangeboten:\n1. Nachtschaltung,\n2. akustische Anrufkennzeichnung zum allgemeinen Abfragen,\n3. automatische Anrufweiterschaltung zu einer bestimmten fest geschalteten Nebenstelle.\n§ 128\nGebühren für Einrichtungen von großen Reihenanlagen\n(1) Für Einrichtungen von großen Reihenanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen         Teilnehmereigen\nNr.         Einrichtungen von großen Reihenanlagen         monatliche   einmalige        monatliche\nGrundgebühr    Gebühr         Grundgebühr\nDM          DM                DM\na                              b                                           d                  e\n1          Baustufe 2 R 5\n1. 1       Zentrale Einrichtung im Mindestausbau ...              47,30       2 308,--          14,75\n1.2        Weitere Ausbaustufen\n1.2.1      ein weiteres Anschalteorgan für An-\nschlüsse ............................... .             14, 10        688,--           4,40\nje weiteres Anschalteorgan für Neben-\n1.2.2\nstellen ................................ .              5, 15        250,--            1,60\n1.3        Reihentelefone 2 R 5\n1.3.1      in Grundausstattung A oder B, je Reihente-\nlefon ................................. .              13,40         652,--           4, 15\n1.3.2      Zusätze zur Grundausstattung, je Reihen-\ntelefon\n1.3.2.1    Rufnummerngeber mit Wahlwiederholung                    2,95         145,--           0,95\n1.3.2.2    Sperrschloß ............................ .              0,80          39,--           0,25\n1.3.2.3    Taste für besondere Zwecke ............. .           nach§ 167    nach§ 167         nach§ 167\n1.3.3      in Komfortausstattung, je Reihentelefon ..             19,40         945,--           6,05\n1.4        Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung\n1.4.1      Leistungsmerkmalpaket ................ .                6,55         320,--            2,05\n1.4.2      Einzelne Leistungsmerkmale ............ .            nach§ 167    nach § 167        nach§ 167","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                         1849\nTeilnehmereigen\nNr.          Einrichtungen von großen Reihenanlagen       monatliche       einmalige        monatliche\nGrundgebühr        Gebühr         Grundgebühr\nDM               DM               DM\nb                                             d                 e\n2          Baustufe 2 R 11\n2.1        Zentrale Einrichtung im Mindestausbau ...            95,70        4 670,--             29,85\n2.2        Weitere Ausbaustufen\n2.2.1     je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse.            14, 10         688,--              4,40\n2.2.2     je weiteres Anschalteorgan für Neben-\nstellen ................................ .            5, 15         250,--              1,60\n2.3        Reihentelefone 2 R 11\n2.3.1      in Grundausstattung A oder 8, je Reihen-\ntelefon ................................ .           16,20          790,--              5,05\n2.3.2      Zusätze zur Grundausstattung, je Rei-\nhentelefon\n2.3.2.1    Rufnummerngeber mit Wahlwiederholung                  2,95          145,--              0,95\n2.3.2.2   Sperrschloß ............................ .             0,80           39,--              0,25\n2.3.2.3   Taste für besondere Zwecke ............. .          nach§ 167        nach § 167       nach§ 167\n2.3.3     in Komfortausstattung, je Reihentelefon ..            19,40          945,--              6,05\n2.4        Leistungsmerkmale der Ergänzu ngsa us-\nstattung\n2.4.1      Leistungsmerkmalpaket ................ .              9,85          480,--              3,05\n2.4.2      Einzelne Leistungsmerkmale ............ .          nach§ 167        nach § 167       nach§ 167\n(2) Die einmaligen Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1.3.2.1 und 2.3.2.1 werden nur erhoben für ein-\ngebaute teilnehmereigene Rufnummerngeber mit Wahlwiederholung, die zusammen mit den ent-\nsprechenden teilnehmereigenen Reihentelefonen bereitgestellt werden. In Fällen des nachträglichen\nAustausches gegen ein vorhandenes Tastenfeld wird das Doppelte der einmaligen Gebühr erhoben.\nAusgebaute Tastenfelder verbleiben im Eigentum des Teilnehmers.\n§  129\nAusbau und Ausstattung von kleinen Vorzimmeranlagen\n(1) Die zentrale Einrichtung der kleinen Vorzimmeranlagen (Baustufe 1 V) wird in folgendem Aus-\nbau angeboten:\n1. 2 Anschalteorgane für Anschlüsse mit Impulswahlverfahren oder Mehrfrequenzwahl verfahren für\ndie Anschlüsse,\n2. ein Anschalteorgan für ein Sekretärtelefon (Abfragestelle),\n3. ein Anschalteorgan für ein Cheftelefon (Nebenstelle),\n4. ein Innenverbindungsweg.\n(2) Die kleine Vorzimmeranlage (Baustufe 1 V) wird nur mit 2 Vorzimmertelefonen angeboten.\n(3) Für die kleine Vorzimmeranlage (Baustufe 1 V) werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung nach Maßgabe der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.\n(4) Folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung werden als Leistungsmerkmalpaket\nangeboten:\n1. Rufnummerngeber mit Taste je Ziel, einschließlich 20 Tasten für bis zu 40 Ziele,","1850                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n2. Wahlwiederholung für die Vorzimmertelefone,\n3. Sperrschloß zur zeitweisen Verhinderung der Wahl über die Anschlüsse,\n4. Bereitstellen und Anzeige von Daten der Vorzimmeranlage mit Display für Rufnummern und Ge-\nsprächszeit.\n(5) Das Leistungsmerkmalpaket kann jedoch nur überlassen werden, wenn es.zusammen mit der\nBereitstellung oder Auswechslung der gesamten Anlage beantragt wird.\n§ 130\nGebühren für Einrichtungen von kleinen Vorzimmeranlagen\nFür die Einrichtungen von kleinen Vorzimmeranlagen (Baustufe 1 V) werden folgende Gebühren\nerhoben:\nPosteigen          Teilnehmereigen\nEinrichtungen von kleinen\nNr.                                                          monatliche   einmalige        monatliche\nVorzimmeranlagen\nGrundgebühr    Gebühr         Grundgebühr\nDM           DM                DM\na                            b                                  C            d                 e\n1      Zentrale Einrichtung einschließlich Sekre-\ntärtelefon und Cheftelefon ..................            47,80        2 330,--          14,90\n2      Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung\n2.1    Leistungsmerkmalpaket .....................               17,20         840,--           5,40\n2.2    Einzelne Leistungsmerkmale ................             nach§ 167    nach§ 167        nach§ 167\n§ 131\nAusbau und Ausstattung von mittleren Vorzimmeranlagen\n(1) Für die zentrale Einrichtung der mittleren Vorzimmeranlagen (Baustufe 2 V) bestehen folgende\nAusbaumöglichkeiten:\n1. mindestens 2 bis höchstens 3 Anschalteorgane für Anschlüsse mit Impulswahlverfahren oder\nMehrfrequenzwahlverfahren für die Anschlüsse,\n2. ein Anschalteorgan für ein Sekretärtelefon (Abfragestelle),\n3. ein Anschalteorgan für ein Cheftelefon (Nebenstelle),\n4. ein Innenverbindungsweg.\n(2) An Cheftelefone können Chef-Zweittelefone angeschaltet werden.\n(3) Für die mittlere Vorzimmeranlage (Baustufe 2 V) werden Leistungsmerkmale der Ergänzungs-\nausstattung nach Maßgabe der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.\n(4) Folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung werden als Leistungsmerkmal paket\nin Grundausstattung angeboten:\n1. Wahlwiederholung für die Vorzimmertelefone,\n2. Zeitweilige Verhinderung der Wahl über die Anschalteorgane für Anschlüsse,\n3. Bereitstellen von Daten der Vorzimmeranlage zur Anzeige (Datum, Uhrzeit, Terminvormerkungen,\nRufnummern, Gesprächszeit),\n4. Anzeige von Daten der Vorzimmeranlage über Display (Datum, Uhrzeit, Terminvorme_rkungen,\nRufnummern, Gesprächszeit und Gebührenerfassungsangaben).","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                          1851\n·(s) Mehrleistungen zur Anzeige von Daten der Vorzimmeranlage werden als Erweiterung zum Lei-\nstungsmerkmal paket angeboten.\n§ 132\nGebühren für Einrichtungen von mittleren Vorzimmeranlagen\nFür die Einrichtungen von mittleren Vorzimmeranlagen (Baustufe 2 V) werden folgende Gebühren\nerhoben:\nTeilnehmereigen\nEinrichtungen von mittleren\nNr                                                         monatliche       einmalige        monatliche\nVorzimmeranlagen\nGrundgebühr        Gebühr         Grundgebühr\nDM               DM                DM\nb                                                d                 e\nZentrale Einrichtung im Mindestausbau ein-\nschließlich Sekretärtelefon und Cheftelefon\n1. 1   mit Impulswahlverfahren für die Anschlüsse ..           74,80           3 650,--          23,40\n1.2    mit Mehrfrequenzwahlverfahren für die An-\nschlüsse ................................... .          78, 10          3 810,--          24, 10\n2       Ein weiteres Anschalteorgan für einen An-\nschluß\n2.1     mit Impulswahlverfahren für den Anschluß ...            14, 10            690,--           4,40\n2.2     mit Mehrfrequenzwahlverfahren für den An-\nschluß .................................... .           16,--             780,--           5,--\n3       Chef-Zweittelefon ......................... .           20, 10            980,--           6,25\n4       Leistungsmerkmale der Ergänzu ngsa usstat-\ntung\n4.1     Leistungsmerkmalpaket\n4.1.1   in Grundausstattung ....................... .            3, 10            150,--           0,95\n4.1.2   Erweiterung für die Anzeige von Daten der\nVorzimmeranlage ......................... .           nach§ 167       nach § 167        nach§ 167\n4.2     Einzelne Leistungsmerkmale ............... .          nach§ 167       nach§ 167         nach§ 167\n§ 133\nAusbau und Ausstattung von großen Vorzimmeranlagen\n(1) Für die zentrale Einrichtung der großen Vorzimmeranlagen (Baustufe 3 V) bestehen folgende\nAusbaumöglichkeiten:\n1. mindestens 3 bis höchstens 7 Anschalteorgane für Anschlüsse mit Impulswahlverfahren oder Mehr-\nfrequenzwahlverfahren für die Anschlüsse,\n2. mindestens ein bis höchstens 2 Anschalteorgane für Sekretärtelefone (eine gilt als Abfragestelle),\n3. mindestens ein bis höchstens 2 Anschalteorgane für Cheftelefone {Nebenstellen),\n4. ein Innenverbindungsweg.","1852                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) An Cheftelefone 3 V können Chef-Zweittelefone 3 V angeschaltet werden.\n(3) Für die große Vorzimmeranlage (Baustufe 3 V) werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung nach Maßgabe der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.\n(4) Folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung werden als Leistungsmerkmalpaket\nangeboten:\n1. Wahlwiederholung für die Vorzimmertelefone,\n2. Zeitweilige Verhinderung der Wahl über die Anschalteorgane für Anschlüsse,\n3. Bereitstellen von Daten der Vorzimmeranlage zur Anzeige (Datum, Uhrzeit, Terminvormerkungen,\nRufnummern, Gesprächszeit),\n4. Anzeige von Daten der Vorzimmeranlage über Display (Datum, Uhrzeit, Terminvormerkungen,\nRufnummern, Gesprächszeit und Gebührenerfassungsangaben).\n(5) Mehrleistungen zur Anzeige von Daten der Vorzimmeranlage werden als Erweiterung zum Lei-\nstungsmerkmal paket angeboten.\n§ 134\nGebühren für Einrichtungen von großen Vorzimmeranlagen\nFür die Einrichtungen von großen Vorzimmeranlagen (Baustufe 3 V) werden folgende Gebühren\nerhoben:\nPosteigen          Teilnehmereigen\nNr         Einrichtungen von großen Vorzimmeranlagen         monatliche   einmalige        monatliche\nGrundgebühr    Gebühr         Grundgebühr\nDM           DM                DM\nd                              b                                 C           d                 e\n1          Zentrale Einrichtung im Mindestausbau\n1.1        mit Impulswahlverfahren für die Anschlüs-\nse .......... _...........................            109, 70       5 348,--          34,30\n1.2        mit Mehrfrequenzwahl verfahren für die\nAnschlüsse .............................              114, 10       5 608,--          35,90\n2          Weitere Ausbaustufen\n2.1        je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse\n2.1. 1     mit Impulswahlverfahren für die Anschlüs-\nse ......................................               14, 10        690,--           4,40\n2.1.2      mit Mehrfrequenzwahl verfahren für die\nAnschlüsse .............................                16,--         780,--            5,40\n2.2        je weiteres Anschalteorgan\n2.2.1      für das weitere Sekretärtelefon ...........              5,20         254,--            1,65\n2.2.2      für das weitere Cheftelefon ........ . - - ... -         5,20         254,--            1,65\n3          Vorzimmertelefone 3 V\n3.1        Sekretärtelefon 3 V ......................              17,30         846,--            5,40\n3.2        Cheftelefon 3 V .........................               17,30         846,--            5,40\n3.3        Chef-Zweittelefon 3 V ...................               22,80       1 110,--            7, 10","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                         1853\nPosteigen             Teilnehmereigen\nNr.        Einrichtungen von großen Vorzimmeranlagen      monatliche      einmalige        monatliche\nGrundg\":_bühr     Gebühr         Grundgebühr\nDM             DM                DM\nd                              b                              C              d                 e\n4           Leistungsmerkmale der Ergänzungs-\nausstattung\n4.1         Leistungsmerkmalpaket\n4.1.1       in Grundausstattung ....................              8,--            390,--           2,50\n4.1.2       Erweiterung für die Anzeige von Daten der\nVorzimmeranlage .......................           nach§ 167       nach§ 167        nach§ 167\n4.2         Einzelne Leistungsmerkmale .............          nach§ 167       nach§ 167        nach§ 167\n§ 135\nAusbau und Ausstattung von Vorzimmeranlagen besonderer Art\n(1) Für die zentralen Einrichtungen von Vorzimmeranlagen besonderer Art (Baustufe 4 V) bestehen\nfolgende Ausbaumöglichkeiten:\n1. mindestens 4 Anschalteorgane für Anschlüsse,\n2. mindestens 4 Anschalteorgane für Vorzimmertelefone,\n3. die Anzahl der Innenverbindungswege ist mindestens so bemessen, daß gleichzeitig von jeder\nChefstelle zu je einer Sekretärstelle eine Innenverbindung bestehen kann.\nEin Endausbau ist nicht festgelegt.\n(2) Die Leistungsmerkmale richten sich nach der entsprechenden Rahmenregelung.\n§ 136\nGebühren für Einrichtungen von Vorzimmeranlagen besonderer Art\nFür Einrichtungen von post- und teilnehmereigenen Vorzimmeranlagen besonderer Art (Baustufe\n4 V) werden Gebühren nach § 167 erhoben.\n§ 137\nAusbau und Ausstattung von Mehrfachabfrageanlagen mit festem Endausbau\n(1) Für die zentralen Einrichtungen der Mehrfachabfrageanlagen mit festem Endausbau (Baustu-\nfe 1 M) bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:\n1. mindestens 4 bis höchstens 12 Anschalteorgane für Anschlüsse,\n2. mindestens 2 bis höchstens 12 Anschalteorgane für Arbeitsplätze der Mehrfachabfrageanlage\n(einer der Arbeitsplätze gilt als Abfragestelle),\n3. ein gemeinsamer Innenverbindungsweg.\n(2) Für Mehrfachabfrageanlagen mit festem Endausbau werden Leistungsmerkmale der Ergän-\nzungsausstattung nach Maßgabe der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.","1854                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\n§ 138\nGebühren für Einrichtungen von Mehrfachabfrageanlagen mit festem Endausbau\nFür Einrichtungen von post- und teilnehmereigenen Mehrfachabfrageanlagen mit festem Endaus-\nbau (Baustufe 1 M) werden Gebühren nach § 167 erhoben\n§ 139\nAusbau und Ausstattung von Mehrfachabfrageanlagen besonderer Art\n( 1) Für die zentralen E1 nrichtungen von Mehrfachabfrageanlagen besonderer Art (Baustufe 2 M)\nbestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:\n1. mindestens 4 Anschalteorgane fur Anschlüsse,\n2 mindestens 2 Anschalteorgane fur Arbeitsplätze der Mehrfachabfrageanlage (einer der Arbeits-\nplätze gilt als Abfragestelle).\nEin Endausbau ist nicht festgelegt\n(2\") Die Leistungsmerkmale richten sich nach der entsprechenden Rahmenregelung.\n§ 140\nGebühren für Einrichtungen von Mehrfachabfrageanlagen besonderer Art\nFür Einrichtungen von post- und teilnehmere1genen Mehrfachabfrageanlagen besonderer Art (Bau-\nstufe 2 M) werden Gebuhren nach § 142 erhoben.\n§ 141\nAusbau und Ausstattung von Familientelefonanlagen\n(1) Für die Vermittlungseinrichtungen von Familientelefonanlagen 2/4 bestehen folgende Ausbau-\nmöglichkeiten:\n1. mindestens ein bis höchstens 2 Anschalteorgane für Telefonanschlüsse,\n2. 4 Anschalteorgane fur Nebenstellen,\n3 ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,\n4. ein gemeinsamer Innenverbindungsweg,\n5. Impulswahlverfahren für die Telefone.\n(2) Als Abfragestellen, Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtele-\nfone und Telefone in Sonderanfertigung angeboten.\n§ 142\nGebühren für Einrichtungen von Familientelefonanlagen\nFür die Einrichtungen von Familientelefonanlagen werden folgende Gebuhren erhoben:\nPosteigen          Teilnehmereigen\nNr                   Farn 1l1entelefonanlage                       monatltChe   einmalige        monatliche\nGrundgebuhr    Gebühr         Grundgebühr\nDM           DM                DM\n-l                              b                                                  d                 e\n1      Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau\nohne Abfragestelle ...        •• - •• - •• • ••••••  - •••••    24,20       1 180,50            7,50","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                         1855\nPosteigen             Teilnehmereigen\nNr                     Farn 1l1entelefonanlage                monatliche      einmalige        monatliche\nGrundgebühr       Gebühr         Grundgebühr\nDM              DM                DM\n,,                                b                                              d                 e\n'\n2      Erweiterung um ein weiteres Anschalteorgan\nfür Telefonanschlüsse .......................             13, 15           642,--           4, 15\n§ 143\nAusbau und Ausstattung von Kleinst-Wählanlagen\n(1) Die Vermittlungseinrichtung von Kleinst-Wählanlagen (Baustufe W 1/1) wird in folgendem Aus-\nbau angeboten:\n1. ein Anschalteorgan für einen Anschluß,\n2.  ein Anschalteorgan für eine Nebenstelle,\n3.  ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,\n4.  ein Innenverbindungsweg,\n5.  Impulswahlverfahren für die Telefone.\n(2) Als Abfragestellen, Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtele-\nfone und Telefone in Sonderanfertigung angeboten.\n(3) Für Kleinst-Wählanlagen werden Leistungsmerkmale der Ergänzungssausstattung nach Maßga-\nbe der entsprechenden Ausstattungsvorschriften angeboten.\n§ 144\nGebühren für Einrichtungen von Kleinst-Wählanlagen\nFür Einrichtungen von Kleinst-Wählanlagen (Baustufe W 1/1) werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen             Te1lnehmere1gen\nNr            Einrichtungen von Kleinst-Wählanlagen           monatliche      einmalige        monatliche\nGrundgebühr       Gebühr         Grundgebühr\nDM              DM                DM\nb                                               d                 e\n\"                                                                l\n1      Vermittlungseinrichtung ohne Abfragestelle ..              19,45            965,50           7,35\n2       Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung .......... _.......... __ .. _.... _..... __       nach§ 167       nach§ 167        nach§ 167","1856                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 145\nAusbau und Ausstattung von kleinen Wählanlagen\n(1) Für die Vermittlungseinrichtungen kleiner Wählanlagen bestehen folgende Ausbaumöglich-\nkeiten:\n1. für Baustufe 1 W 5\na) mindestens ein bis höchstens 2 Anschalteorgane für Anschlüsse,\nb) mindestens 2 bis höchstens 5 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,\nd) ein Innenverbindungsweg,\ne) Mehrfrequenz- oder Impulswahlverfahren für die Telefone,\n2. für Baustufe 1 W 9\na) mindestens ein bis höchstens 2 Anschalteorgane für Anschlüsse,\nb) mindestens 4 bis höchstens 9 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,\nd) mindestens ein bis höchstens 2 Innenverbindungswege,\ne) Mehrfrequenz- oder Impulswahlverfahren für die Telefone.\n(2) Als Abfragestellen, Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtele-\nfone und Telefone in Sonderanfertigung angeboten.\n(3) Für die kleinen Wählanlagen werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach\nMaßgabe der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.\n(4) Für kleine Wählanlagen werden folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung im\nRahmen beliebig zusammenstellbarer Leistungsmerkmalpakete angeboten:\n1. für Baustufe 1 W 5\na) Rufumleitung,\nb) Wahlwiederholung für die angeschalteten Telefone,\nc) Rufnummerngeber für Kurzwahl mit gemeinsamen Zielen für die angeschalteten Telefone,\nd) Coderuf,\ne) Sperre abgehender Verbindungen von Nebenstellen über Wählanschlüsse,\nf) Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimmter Anschalteorgane für Anschlüsse von Ne-\nbenstellen,\n2. für Baustufe 1 W 9\na) Rufumleitung,\nb) Wahlwiederholung für die angeschalteten Telefone,\nc) Rufnummerngeber für Kurzwahl mit gemeinsamen Zielen für die angeschalteten Telefone,\nd) Coderuf,\ne) Sperre abgehender Verbindungen von Nebenstellen über Wählanschlüsse,\nf) Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimmter Anschalteorgane für Anschlüsse von Ne-\nbenstel Ien,\ng) Sammelnummerschaltung für Nebenstellen,\nh) Ein- und Ausschalten der Nachtschaltung von allen angeschalteten Telefonen aus,\ni) Berechtigungsumschaltung von der Abfragestelle aus,\nj) Ein- und Ausschalten der Anrufweiterschaltung,\nk) automatisches Ausschalten der Sperre abgehender Verbindungen von Nebenstellen über Wähl-\nanschlüsse,\n1) wahlweises Zuordnen der Anrufweiterschaltung.\n(5) Als beliebig zusammenstellbare Leistungsmerkmalpakete werden angeboten:\n1. für Baustufe 1 W 5\na) Leistungsmerkmalpaket 1 mit bis zu 3 Leistungsmerkmalen,\nb) Leistungsmerkmalpaket 2 mit bis zu 6 Leistungsmerkmalen,\n2. für die Baustufe 1 W 9\na) Leistungsmerkmalpaket 1 mit bis zu 3 Leistungsmerkmalen,\nb) Leistungsmerkmalpaket 2 mit bis zu 6 Leistungsmerkmalen,","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                        1857\nc) Leistungsmerkmalpaket 3 mit bis zu 9 Leistungsmerkmalen,\nd) Leistungsmerkmalpaket 4 mit mehr als 9 Leistungsmerkmalen.\n(6) Als teilnehmereigene Vermittlungseinrichtungen mit Eigenwartung werden nur überlassen:\n1. die Baustufe 1 W 5 mit dem Leistungsmerkmalpaket 2,\n2. die Baustufe 1 W 9 mit dem Leistungsmerkmalpaket 4.\n§ 146\nGebühren für Einrichtungen von kleinen Wählanlagen\n(1) Für die Einrichtungen von kleinen Wählanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen            Teilnehmereigen\nEinrichtungen von kleinen\nNr                                                      monatliche       einmalige       monatliche\nWählanlagen\nGrundgebühr        Gebühr        Grundgebühr\nDM               DM               DM\nb                                               d               e\n1          Baustufe 1 W 5\n1. 1       Vermittlungseinrichtung im Mindestaus-\nbau ohne Abfragestelle\n1. 1. 1    mit Mehrfrequenzwahlverfahren für die\nTelefone .............................. .           60,70           2 982,--         18,50\n1. 1.2     mit Impulswahlverfahren für die Telefone.           53,--           2 593,--         16,30\n1.2        Weitere Ausbaustufen\n1.2. 1     ein weiteres Anschalteorgan für einen An-\nschluß\n1.2. 1 1   mit Mehrfrequenzwahlverfahren für die\nTelefone .............................. .           17,--             830,--          5,30\n1.2.1.2    mit Impulswahlverfahren für die Telefone.           11,90             580,--          3,70\n1.2.2      3 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ................................ .          14,50             708,--          4,55\n1.3        Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung\n1.3.1      Leistungsmerkmalpakete\n1.3. 1. 1   Leistungsmerkmalpaket 1 ............... .            3,95             191,60          1,25\n1.3.1.2    Leistungsmerkmal paket 2 ............... .           8,80             430,-           2,75\n1.3.2       Einzelne Leistungsmerkmale ............ .         nach§ 167       nach § 167       nach§ 167\n2           Baustufe 1 W 9\n2.1         Vermittlungseinrichtung im Mindestaus-\nbau ohne Abfragestelle\n2. 1.1      mit Mehrfrequenzwahlverfahren für die\nTelefone .............................. .          127, 10          6 220,--         39,20\n2.1.2       mit Impulswahlverfahren für die Telefone.          119,--           5816,--          36,90\n2.2         Weitere Ausbaustufen\n2.2.1       ein weiteres Anschalteorgan für einen\nAnschluß\n2.2. 1. 1   mit Mehrfrequenzwahlverfahren für die\nTelefone .............................. .           23,20           1 133,--          7,25\n2.2.1.2     mit Impulswahlverfahren für die Telefone.           22,20           1 082,--          6,90\n4","1858                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nPosteigen           Teilnehmereigen\nNr.           Einrichtungen von kleinen Wählanlagen         monatliche    einmalige        monatliche\nGrundgebühr     Gebühr         Grundgebühr\nDM            DM                DM\nil                              b                               C            d                 E'\n2.2.2        5 weitere Anschalteorgane für Nebenstel-\nlen und ein weiterer lnnenverbindungs-\nweg ..................................               36,50         1 782,--          11,40\n2.3          Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung\n2.3.1        Leistungsmerkmal pakete\n2.3. 1. 1    Leistungsmerkmalpaket 1 ..............                 3,45          191,60            1,25\n2.3.1.2      Leistungsmerkmal paket 2 ..............                8,80          430,--            2,75\n2.3.1.3      Leistungsmerkmalpaket 3 ..............                18,--          878,--           5,70\n2.3.1.4      Leistungsmerkmalpaket 4 ..............               24,--         1 171,--           7,60\n2.3.2        Einzelne Leistungsmerkmale ...........             nach§ 167     nach§ 167         nach§ 167\n(2) Mit den Grundgebühren für die Leistungsmerkmalpakete posteigener Vermittlungseinrichtun-\ngen sind folgende Telefone für die Abfragestelle abgegolten:\n1. bei Vermittlungseinrichtungen mit Mehrfrequenzwahlverfahren für die Telefone ein Spezialtele-\nfon mit Tastenfeld und Programmtasten zum Aktivieren von Leistungsmerkmalen einer Telefonan-\nlage ohne Flash-Funktion(§ 155 Nr. 2.10.1 ),\n2. bei Vermittlungseinrichtungen mit Impulswahlverfahren für die Telefone ein Standardtelefon mit\nTastenfeld, Tonrufeinrichtung und Wahlwiederholung (§ 155 Nr. 1.2).\n§ 147\nAusbau und Ausstattung von mittleren Wählanlagen\n(1) Mittlere Wählanlagen werden angeboten als Anlagen:\n1. mit analoger Durchschaltung,\n2. mit digitaler Durchschaltung.\n(2) Für Vermittlungseinrichtungen mittlerer Wählanlagen bestehen folgende Ausbaumöglich-\nkeiten:\n1. für Baustufe 2 W 30\na) mindestens 2 bis höchstens 6 Anschalteorgane für Anschlüsse ohne Durchwahl,\nb) mindestens 10 bis höchstens 30 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) ein Arbeitsplatz als Abfragestelle,\nd) Verkehrswert des lnternverkehrs nicht erweiterbar,\n2. für Baustufe 2 W 80\na) mindestens 4 bis höchstens 12 Anschalteorgane für Anschlüsse\naa) ohne Durchwahl,\nbb) mit Durchwahl,\nb) mindestens 30 bis höchstens 80 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) ein Ar bei tspl atz aIs Abfr agestel Ie,\nd) Verkehrswert des lnternverkehrs nicht erweiterbar,\n3. für Baustufe 2 W 180\na) mindestens 8 bis höchstens 24 Anschalteorgane für Anschlüsse,\nb) mindestens 60 bis höchstens 180 Anschalteorgane für Nebenstellen,","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987              1859\nc) ein Arbeitsplatz als Abfragestelle,\nd) Verkehrswert des lnternverkehrs\naa) bei analoger Durchschaltung Stufe 1 und 2,\nbb) bei digitaler Durchschaltung nicht erweiterbar.\n(3) Als Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Telefone\nin Sonderanfertigung angeboten.\n(4) Für die mittleren Wählanlagen werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach\nMaßgabe der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.\n(5) Für mittlere Wählanlagen werden folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung im\nRahmen beliebig zusammenstellbarer Leistungsmerkmalpakete angeboten:\n1. Zuteilen besonderer Art,\n2. Abwurf von durchgewählten Wählverbindungen zur Abfragestelle (für die Baustufe 2 W 80 mit\nDurchwahl oder die Baustufe 2 W 180),\n3. Rufnummerngeber für Kurzwahl mit gemeinsamen Zielen für die angeschalteten Telefone,\n4. Gruppenbildung bei Rufnummerngeber für Kurzwahl mit gemeinsamen Zielen,\n5. Rufnummerngeber mit eigenen Zielen für Nebenstellen und/oder für den Arbeitsplatz der Abfra-\ngestelle,\n6. Rufnummerngeber für Kurzwahl zwischen zwei bestimmten, fest geschalteten Anschalteorganen\nfür Nebenstellen,\n7. wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung von Nebenstellen aus zu anderen Telefonen,\n8. Heranholen des Rufs,\n9. Rufumleitung,\n10. Sammelnummerschaltung für Nebenstellen,\n11. Anrufschutz für Nebenstellen,\n12. selbsttätiger Rückruf,\n13. Wartestellung bei lnternverbindung mit selbsttätiger Ruffolge,\n14. selbsttätige Rückfrage besonderer Art und/oder Umlegen besonderer Art,\n15. Verhinderung des Anklopfens oder Aufschaltens,\n16. Sperre abgehender Verbindungen von Nebenstellen über Wählanschlüsse,\n17. Umschalten der Berechtigung von Nebenstellen bei der Abfragestelle,\n18. selbsttätiger Verbindungsaufbau sofort nach Belegen von Telefonen oder verzögert, wenn nicht\ngewählt wird,\n19. Einschränkung des selbsttätigen lnternverkehrs für Nebenstellen,\n20. Wahlwiederholung für Nebenstellen,\n21. Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimmter Anschalteorgane für Anschlüsse von Neben-\nstellen.\n22. wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung bei der Hauptstelle,\n23. selbsttätige Rufweiterleitung von einer Nebenstelle zu einem anderen Telefon,\n24. Besetztanzeige bei der Hauptstelle,\n25. Mehrzweckanzeige bei der Hauptstelle,\n26. technische Maßnahmen für das Bereitstellen von Daten der Telefonanlage bei der Hauptstelle.\n(6) Die Leistungsmerkmale nach Absatz 5 Nr. 22 bis 26 werden nur für Wählanlagen mit analoger\nDurchschaltung angeboten.\n(7) Als beliebig zusammenstellbare Leistungsmerkmalpakete (Absatz 5) werden angeboten:\n1.   Leistungsmerkmalpaket 1 mit bis zu 3 Leistungsmerkmalen,\n2.   Leistungsmerkmalpaket 2 mit bis zu 6 Leistungsmerkmalen,\n3.   Leistungsmerkmalpaket 3 mit bis zu 9 Leistungsmerkmalen,\n4.   Leistungsmerkmalpaket 4 mit mehr als 9 Leistungsmerkmalen.","1860                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(8) Für mittlere Wählanlagen mit digitaler Durchschaltung werden folgende zusätzliche Dienstlei-\nstungspakete angeboten:\n1. Service für Mehrdienstfähigkeit:\na) vier digitale Telefone octophon als Endgeräte,\nb) technische Maßnahme für das Anschalten von vier digitalen Telefonen octophon,\n2. Gesprächskomfort bei digitalen Endgeräten:\na) technische Maßnahme für das Bereitstellen von Informationen zur Anzeige,\nb) Rufnummerngeber besonderer Art.\n(9) Teilnehmereigene Vermittlungseinrichtungen mittlerer Wählanlagen mit Eigenwartung wer-\nden nur mit dem Leistungsmerkmalpaket 4 überlassen.\n(10) Vermittlungseinrichtungen mittlerer Wählanlagen mit digitaler Durchschaltung werden als\nteilnehmereigene Einrichtungen nur zusammen mit dem Leistungsmerkmalpaket 4 (Absatz 7 Nr. 4)\nüberlassen.\n§ 148\nGebühren für Einrichtungen von mittleren Wählanlagen\n( 1) Für die Einrichtungen von mittleren Wählanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen        Teilnehmereigen\nNr.          Einrichtungen von mittleren Wählanlagen        monatliche   einmalige       monatliche\nGrundgebühr    Gebühr        Grundgebühr\nDM          DM               DM\n,l                             b                                 C           d                e\n1            Baustufe 2 W 30 mit analoger oder digi-\ntaler Durchschaltung\n1. 1         Vermittlungseinrichtung im Mi ndestaus-\nbau mit Abfragestelle ..................             321,40       16 480,--        90,60\n1.2          Weitere Ausbaustufen\n1.2.1        je weiteres Anschalteorgan für Anschlüs-\nse ....................................               35,20        1 803,--         9,90\n1.2.2        je weiteres Anschalteorgan für Neben-\nstellen ................................               8,65          442,90         2,45\n1.3          Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung für Vermittlungseinrichtungen\nmit analoger Durchschaltung\n1.3.1        Leistungsmerkmalpakete\n1.3.1.1      Leistungsmerkmalpaket 1 ..............                 6,65          339,80          1,85\n1.3.1.2      Leistungsmerkmalpaket 2 ..............                25,--        1 282,--         7,05\n1.3.1.3      Leistungsmerkmalpaket 3 ..............                40,--        2 051,--        11,30\n1.3.1.4      Leistungsmerkmalpaket 4 ..............                53,--        2 718,--        15,--\n1.3.2         Einzelne Leistungsmerkmale ............             nach§ 167   nach§167         nach§ 167\n1.4           Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung für Vermittlungseinrichtungen\nmit digitaler Durchschaltung\n1.4.1         Leistungsmerkmalpakete\n1.4.1.1       Leistungsmerkmalpaket 1 ..............               55,80        1 500,--          8,25\n1.4.1.2       Leistungsmerkmalpaket 2 ..............               81, 10       2 800,--        15,40","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                          1861\nPosteigen             Teilnehmereigen\nNr.       E1nr1chtungen von mittleren Wählanlagen      monatliche       einmalige        monatliche\nGrundgebühr        Gebühr         Grundgebühr\nDM              DM                DM\nb                                              d\n1.4.1.3     Leistungsmerkmalpaket 3 ............. .          105, 10           4 000,--          22,--\n1.4.1.4     Leistungsmerkmalpaket 4 ............. .          124,60            5 000,-           27,50\n1.4.2      Weitere Leistungsmerkmale ........... .           nach§ 167       nach § 167        nach§ 167\n1.5         Dienstleistungspakete für Wählanlagen\nmit digitaler Durchschaltung\n1. 5. 1    Service für Mehrdienstfähigkeit ........ .        nach§ 167       nach§ 167          nach§ 167\n1.5.2      Gesprächskomfort bei digitalen Endgerä-\nten .................................. .          nach§ 167       nach§ 167         nach§ 167\n2          Baustufe 2 W 80 mit analoger oder di-\ngitaler Durchschaltung\n2.1        ohne Durchwahl\n2. 1. 1    Vermittlungseinrichtung im Mindestaus-\nbau mit Abfragestelle ................. .         803,--          41 180,--          226,50\n2.1.2      Weitere Ausbaustufen\n2.1.2.1    je weiteres Anschalteorgan für Anschlüs-            35,20           1 803,--           9,90\nse\n2.1.2.2    je weiteres Anschalteorgan für Neben-\nstellen ............................... .            8,65            442,90            2,45\n2.2        mit Durchwahl\n2.2.1      Vermittlungseinrichtung im Mindest-\nausbau mit Abfragestelle .............. .         842,40          43 200,--          237,60\n2.2.2      Weitere Ausbaustufen\n2.2.2.1    weitere Anschalteorgane für Anschlüsse\n2.2.2. 1.1 für nur ankommende oder ankommende\nund abgehende Verbindungen mit\nDurchwahl, je Anschalteorgan ......... .            45,--           2 307,--          12,70\n2.2.2. 1.2 für nur abgehende Verbindungen, je An-\nschalteorgan ......................... .            35,20           1 803,--           9,90\n2.2.2.2    je weiteres Anschalteorgan für Neben-\nstellen ............................... .            8,65             442,90           2,45\n2.3        Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung für Vermittlungsei nri chtu ngen\nmit analoger Durchschaltung\n2.3.1      Leistungsmerkmal pakete\n2.3.1.1    Leistungsmerkmalpaket 1 ............. .             13,30             679,80           3,75\n2.3.1.2    Leistungsmerkmalpaket 2 ............. .            33,--            1 693,--           9,30\n2.3.1.3    Leistungsmerkmal paket 3 ............. .            53,--           2 718,--          15,--\n2.3.1.4    Leistungsmerkmalpaket 4 ..... ........ .           70,--            3 590,--          19, 75\n2.3.2      Einzelne Leistungsmerkmale .......... .           nach § 167      nach § 167         nach§ 167","1862                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nTeilnehmereigen\nNr.       Einrichtungen von mittleren Wählanlagen               monatliche einmalige        monatliche\nGrundgebühr   Gebühr         Grundgebühr\nDM         DM                DM\nb                                                 d                  e\n2.4        Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung für Vermittlungseinrichtungen\nmit digitaler Durchschaltung\n2.4.1      Leistungsmerkmal pakete\n2.4. 1. 1 Leistungsmerkmalpaket 1 ............. .                    118,60      2 000,--          11,--\n2.4.1.2   Leistungsmerkmalpaket 2 ............. .                    151, 70     3 700,--          20 ,40\n2.4.1.3   Leistungsmerkmalpaket 3 ............. .                    184,70      5 300,--          29,20\n2.4.1.4   Leistungsmerkmalpaket 4 ............. .                    210,--      6 600,--          36,30\n2.4.2     Weitere Leistungsmerkmale ........... .                    nach § 167 nach § 167        nach§ 167\n2.5       Dienstleistungspakete für Wählanlagen\nmit digitaler Durchschaltung\n2.5.1     Service für Mehrdienstfähigkeit ........ .                 nach§ 167  nach§ 167         nach§ 167\n2.5.2     Gesprächskomfort bei digitalen Endgerä-\nten ..................... _._ .... _.. _._.                nach§ 167  nach§ 167         nach§ 167\n3         Baustufe 2 W 180 mit analoger oder di-\ngitaler Durchschaltung\n3.1       Vermittlungseinrichtung im Mindestaus-\nbau mit Abfragestelle. . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 747,--     89610,--          492,90\n3.2       Weitere Ausbaustufen\n3.2.1     weitere Anschalteorgane für Anschlüsse\n3.2.1. 1  für nur ankommende oder ankommende\nund abgehende Verbindungen mit\nDurchwahl, je Anschalteorgan ......... .                    45,--      2 307,--          12,70\n3.2.1.2   für nur abgehende Verbindungen, je An-\nschalteorgan ......................... .                    35,20      1 803,--           9,90\n3.2.2     je weiteres Anschalteorgan für Neben-\nstellen ............................... .                    7,95        406,90           2,25\n3.2.3     Erweiterungsstufe für den Verkehrswert\ndes lnternverkehrs, je 20 Anschalteorgane\nfür Nebenstel I en ...................... .                 16,70        854,90           4,70\n3.3       Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung für Vermittlungseinrichtungen\nmit analoger Durchschaltung\n3.3.1     Leistungsmerkmal pakete\n3.3.1.1   Leistungsmerkmalpaket 1 .............                 .     19,90      1 020,--            5,60\n3.3.1.2   Leistungsmerkmalpaket 2 .............                 .     49,--      2 513,--          13,80\n3.3.1.3   Leistungsmerkmalpaket 3 .............                 .     79,--      4 052,--          22,80\n3.3.1.4   Leistungsmerkmalpaket 4 .............                 .    105,--      5 385,--          29,60\n3.3.2     Einzelne Leistungsmerkmale ........... .                   nach § 167 nach § 167        nach§ 167","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn,· den 12. August 1987                           1863\nPosteigen              Tetlnehmere1gen\nNr.           Einrichtungen von mittleren Wählanlagen        monatliche        einmalige        monatliche\nGrundgebühr         Gebühr         Grundgebühr\nDM                DM                DM\ncl                               b                                C               d                 e\n3.4            Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung für Vermittlungsei nri chtu ngen\nmit digitaler Durchschaltung\n3.4.1          Leistungsmerkmal pakete\n3.4.1.1        Leistungsmerkmalpaket 1 ..............               217,60            3 000,--          16,50\n3.4.1.2        Leistungsmerkmalpaket 2 ..............               266,20            5 500,--          30,30\n3.4.1.3        Leistungsmerkmalpaket 3 ..............               316,70            7 900,--          43,50\n3.4.1.4        Leistungsmerkmalpaket 4 ..............               355,70            9 900,--          54,50\n3.4.2          Weitere Leistungsmerkmale ............               nach§ 167       nach§ 167          nach§ 167\n3.5            Dienstleistungspakete für Wählanlagen\nmit digitaler Durchschaltung\n3.5.1          Service für Mehrdienstfähigkeit .........            nach§ 167       nach§ 167          nach§ 167\n3.5.2          Gesprächskomfort bei digitalen Endgerä-\nten ...................................              nach§ 167       nach§ 167          nach§ 167\n(2) Mit den Gebühren für die Vermittlungseinrichtungen mit digitaler Durchschaltung sind folgen-\nde zusätzliche Leistungsmerkmale abgegolten:\n1. Rufnummerngeber mit Taste je Ziel für den Arbeitsplatz der Abfragestelle (soweit vorgeleistet),\n2. wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung bei der Abfragestelle,\n3. selbsttätige Rufweiterleitung von einer Nebenstelle zu einer anderen Sprechstelle,\n4. Besetztanzeige bei der Abfragestelle,\n5. Mehrzweckanzeige bei der Abfragestelle,\n6. Bereitstellen von Daten der Wählanlage zur Anzeige bei der Abfragestelle (soweit vorgeleistet).\n(3) Werden bei der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung von posteigenen Vermittlungsein-\nrichtungen mit digitaler Durchschaltung auf Antrag des Teilnehmers Leistungsmerkmalpakete akti-\nviert, so sind mit den Grundgebühren für die Leistungsmerkmalpakete folgende Telefone abgegol-\nten:\nNr.              Verm 1ttlungse1nrichtung                                    Telefone\na                            b                                                  C\n1         Baustufe 2 W 30\n1. 1      bei Leistungsmerkmalpaket 1 .......           10 Telefone mit Tastenfeld\n1.2       bei Leistungsmerkmalpaket 2 ... ....          10 Telefone mit Tastenfeld und Programmtasten zum\nAktivieren von Leistungsmerkmalen einer Telefonan-\nlage\n1.3       bei Leistungsmerkmalpaket 3 oder 4.           10 Telefone Modell Attache\n2         Baustufe 2 W 80\n2.1       bei Leistungsmerkmalpaket 1 .......           30 Telefone mit Tastenfeld","1864                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nNr.              Verm 1ttlungsei nrichtu ng                                    Telefone\na                           b                                                     C\n2.2     bei Leistungsmerkmalpaket 2 .......             30 Telefone mit Tastenfeld und Programmtasten zum\nAktivieren von Leistungsmerkmalen einer Telefonan-\nlage\n2.3     bei Leistungsmerkmalpaket 3 oder 4.             30 Telefone Modell Attache\n3       Baustufe 2 W 180\n3.1     bei Leistungsmerkmalpaket 1 .......             60 Telefone mit Tastenfeld\n3.2     bei Leistungsmerkmalpaket 2 .......             60 Telefone mit Tastenfeld und Programmtasten zum\nAktivieren von Leistungsmerkmalen einer Telefonan-\nlage\n3.3     bei Leistungsmerkmalpaket 3 oder 4.             60 Telefone Modell Attache\n(4) Im Falle der Umrüstung einer Vermittlungseinrichtung der Baustufe 2 W 80 ohne Durchwahl in\neine mit Durchwahl werden nach erfolgter Umrüstung die monatlichen Grundgebühren für eine An-\nlage mit Durchwahl erhoben. Bei Umrüstung einer teilnehmereigenen Anlage werden einmalige Ge-\nbühren in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen einer Anlage ohne Durchwahl und einer Anlage\nmit Durchwahl erhoben, wenn die ausgewechselten Baugruppen der Deutschen Bundespost rück-\nübereignet werden. Unterbleibt die Rückübereignung, werden für die neu überlassenen Anschalteor-\ngane für Anschlüsse die vollen einmaligen Gebühren, für weitere ausgewechselte Baugruppen einma-\nlige Gebühren nach § 167 erhoben.\n§ 149\nAusbau und Ausstattung von großen Wählanlagen\n(1) Große Wählanlagen werden angeboten als Anlagen:\n1. mit analoger Durchschaltung,\n2. mit digitaler Durchschaltung.\n(2) Für Vermittlungseinrichtungen großer Wählanlagen bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:\n1. für Baustufe 3 W 600\na) mindestens 15 bis höchstens 70 Anschalteorgane für Anschlüsse,\nb) mindestens 100 bis höchstens 600 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) ein bis ~ 3 Arbeitsplätze als Abfragestelle,\nd) Stufe 1 bis 3 für den Verkehrswert des lnternverkehrs,\n2. für Baustufe 3 W 3000\na) mindestens 30 bis :::: 300 Anschalteorgane für Anschlüsse,\nb) mindestens 300 bis :::: 3000 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) ein bis :::: 8Arbeitsplätze als Abfragestelle,\nd) Stufe 1 bis 3 für den Verkehrswert des lnternverkehrs.\n(3) Als Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Telefone\nin Sonderanfertigung angeboten.\n(4) Für die großen Wählanlagen werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach\nMaßgabe der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                           1865\n(5) Für große Wählanlagen mit digitaler Durchschaltung werden folgende Dienstleistungspakete\nangeboten:\n1. Service für Mehrdienstfähigkeit:\na) vier digitale Telefone octophon als Endgeräte,\nb) technische Maßnahme für das Anschalt~n von vier digitalen Telefonen octophon,\n2. Gesprächskomfort bei digitalen Endgeräten:\na) technische Maßnahme für das Bereitstellen von Informationen zur Anzeige,\nb) Rufnummerngeber besonderer Art.\n§ 150\nGebühren für Einrichtungen von großen Wählanlagen\n(1) Für die Einrichtungen von großen Wählanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\nTeilnehmereigen\nNr.          E1nr1chtungen von großen Wählanlagen        monatliche        einmalige         monatliche\nGrundgebühr         Gebühr          Grundgebühr\nDM                DM                DM\nb                                                d                e\nBaustufe 3 W 600 mit analoger oder digi-\ntaler Durchschaltung\n1. 1       Vermittlungseinrichtung im Mindestaus-\nbau mit Abfragestelle .................. .        3 562,--          194 670,--          876,--\n1.2        Weitere Ausbaustufen\n1.2. 1     weitere Anschalteorgane für Anschlüsse\nmit Durchwahl\n1.2.1.1    für nur ankommende oder ankommende\nund abgehende Verbindungen, je Anschal-\nteorgan ............................... .            82,90              4 532,--         20,40\n1.2.1.2    für nur abgehende Verbindungen, je An-\nschalteorgan .......................... .            65,--              3 554,--         16,--\n1.2.2      je weiteres Anschalteorgan für Neben-\nstellen ................................ .           13,95                762,20          3,45 ·\n1.2.3      je weiterer Arbeitsplatz als Abfragestelle ..       273,30            14 935,--          67,20\n1.2.4      Erweiterungsstufe für den Verkehrswert\ndes lnternverkehrs, je 50 Anschalteorgane\nfür Nebenstellen ....................... .           35,80              1 957,--          8,80\n1.3        Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung ............................... .          nach§ 167       nach§ 167           nach§ 167\n1.4        Dienstleistungspakete für Wählanlagen\nmit digitaler Durchschaltung\n1.4.1      Service für Mehrdienstfähigkeit ......... .         nach§ 167       nach§ 167           nach§ 167\n1.4.2      Gesprächskomfort bei digitalen Endgerä-\nten ................................... .           nach§ 167       nach§ 167           nach§ 167\n2          Baustufe 3 W 3000 mit analoger oder di-\ngitaler Durchschaltung\n2.1        Vermittlungseinrichtung im Mindestaus-\nbau mit Abfragestelle...................          9 434,--          515515,--         2 320,--","1866                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nPoste,gen\nEinrichtungen von großen\nNr_                                                       monatliche    einmalige    monatliche\nWählanlagen\nGrundgebühr     Gebühr     Grundgebühr\nDM            DM          DM\nb                                               d           e\n2.2        Weitere Ausbaustufen\n2.2.1      weitere Anschalteorgane für Anschlüsse\nmit Durchwahl\n2_2_1.1    für nur ankommende oder ankommende\nund abgehende Verbindungen, je An-\nschalteorgan .......................... .             82,90          4 532,--    20,40\n2.2.1.2    für nur abgehende Verbindungen, je An-\nschalteorgan .......................... .             65,--          3 554,--    16,--\n2 2.2      je weiteres Anschalteorgan für Neben-\nstellen ................................ .            13,95            762,20     3,45\n2.2.3      je weiterer Arbeitsplatz als Abfragestelle ..        273,30        14 935,--     67,20\n2_2_4      Erweiterungsstufe für den Verkehrswert\ndes lnternverkehrs, je 50 Anschalteorgane\nfür Nebenstellen ....................... .            35,80          1 957,--     8,80\n2.3        Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung ............................... .           nach§ 167    nach§ 167    nach§ 167\n2.4        Dienstleistungspakete für Wählanlagen\nmit digitaler Durchschaltung\n2.4.1      Service für Mehrdienstfähigkeit ......... .          nach§ 167    nach§ 167    nach§ 167\n2.4.2      Gesprächskomfort bei digitalen Endgerä-\nten ................................... .            nach§ 167    nach§ 167    nach§ 167\n(2) Mit den Grundgebühren für Vermittlungseinrichtungen im Mindestausbau (Absatz 1 Nr. 1.1\nund 2.1) sind jeweils abgegolten:\n1. bei Baustufe 3 W 600\na) 10 Anschalteorgane für Anschlüsse mit Durchwahl für nur ankommende oder ankommende\nund abgehende Verbindungen und\nb) 5 Anschalteorgane für Anschlüsse für nur abgehende Verbindungen,\n2. bei Baustufe 3 W 3000\na) 20 Anschalteorgane für Anschlüsse mit Durchwahl für nur ankommende oder ankommende\nund abgehende Verbindungen und\nb) 10 Anschalteorgane für Anschlüsse für nur abgehende Verbindungen.\n(3) Werden bei der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung von Vermittlungseinrichtungen\n(Absatz 1) innerhalb des Mindestausbaus Anschalteorgane für Anschlüsse für nur abgehende Verbin-\ndungen durch Anschalteorgane für ankommende und abgehende Verbindungen ersetzt, so werden\nneben der Gebühr für den Mindestausbau für jedes dieser Anschalteorgane Gebühren in Höhe des\nUnterschiedsbetrages zwischen den Gebühren für Anschalteorgane für nur abgehende Verbindun-\ngen und Anschalteorgane für ankommende und abgehende Verbindungen erhoben.\n(4) Die Deutsche Bundespost kann die Gebühren für Vermittlungseinrichtungen einschließlich Ab-\nfragestelle und Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung um einen projektbezogenen Er-\nmäßigungsbetrag verringern, wenn\n1. die zu überlassenden Einrichtungen erstmalig betriebsfähig bereitgestellt werden und\n2. der für die zu überlassenden Einrichtungen erzielte Einkaufspreis dies erlaubt.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                1867\n(5) Der Ermäßigungsbetrag wird wie folgt berechnet:\n1. für posteigene Einrichtungen:\nmonatlicher Ermäßigungsbetrag         =   0, 75 mGp - 0,018 E,\n2. für tei Inehmereigene Einrichtungen:\neinmaliger Ermäßigu~gsbetrag          =   eGt - 1,3 E~\n(6) Hierbei bedeutet, jeweils für alle Einrichtungen nach Absatz 4, die gemeinsam (projektbe-\nzogen) installiert werden,\n1. mGp = Summe der monatlichen Grundgebühren für posteigene Einrichtungen,\n2. eGt = Summe der einmaligen Gebühren für teilnehmereigene Einrichtungen,\n3. E      = Einkaufspreis des Projekts nach§ 167 Abs. 3.\n(7) Im Falle der Auswechslung ist die Berechnung von projektbezogenen Ermäßigungsbeträgen\n(Absatz 4 bis 6) auf die neu zu überlassenden Vermittlungseinrichtungen einschließlich Abfragestelle\nund Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung anzuwenden.\n(8) Die jeweils errechneten Ermäßigungsbeträge (Absatz 4 bis 7) werden aufgerundet\n1. bei den monatlichen Ermäßigungsbeträgen auf volle 10 Pfennig,\n2. bei den einmaligen Ermäßigungsbeträgen auf volle Deutsche Mark.\n§ 151\nAusbau und Ausstattung von mittleren Unteranlagen\n(1) Für Vermittlungseinrichtungen mittlerer Unteranlagen bestehen folgende Ausbaumöglichkei-\nten:\n1. für Baustufe 2 U 30\na) mindestens 2 bis höchstens 6 Anschalteorgane für Festanschlüsse,\nb) mindestens 10 bis höchstens 30 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) Verkehrswert des lnternverkehrs nicht erweiterbar,\n2. für Baustufe 2 U 80\na) mindestens 4 bis höchstens 12 Anschalteorgane für Festanschlüsse,\nb) mindestens 30 bis höchstens 80 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) Verkehrswert des lnternverkehrs nicht erweiterbar,\n3. für Baustufe 2 U 180\na) mindestens 8 bis höchstens 24 Anschalteorgane für Festanschlüsse,\nb) mindestens 60 bis höchstens 180 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) Stufe 1 bis 2 für den Verkehrswert des lnternverkehrs.\n(2) Als Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Telefone\nin Sonderanfertigung angeboten.\n(3) Für die mittleren Unteranlagen werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach\nMaßgabe der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.","1868                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 152\nGebühren für Einrichtungen von mittleren Unteranlagen\n(1) Für die Einrichtungen von mittleren Unteranlagen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen           Teilnehmereigen\nNr.        Einrichtungen von mittleren Unteranlagen           monatliche    einmalige        monatliche\nGrundgebühr      Gebühr         Grundgebühr\nDM            DM                DM\nd                            b                                    C            d                 e\n1      Baustufe 2 U 30\n1. 1   Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau ..               331,40        16 995,--          93,50\n1.2    Weitere Ausbaustufen\n1.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festanschlüsse.              45,20         2 318,--          12,70\n1.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen .....................................              86,40         4 429,--          24,40\n1.3    Leistungsmerkma•e der Ergänzungsausstat-\ntung ......................................              nach§ 167     nach§ 167        nach§ 167\n2      Baustufe 2 U 80\n2.1    Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau ..               793,40        40 685,--         223,80\n2.2    Weitere Ausbaustufen\n2.2.1  je weiteres Anschalteorgan für Festanschlüsse.             45,20         2 318,--          12,70\n2.2.2  je weiteres Anschalteorgan für Nebenstellen ..              8,65           442,90           2,45\n2.3    Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ......................................              nach§ 167     nach§ 167        nach§ 167\n3      Baustufe 2 U 180\n3.1    Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau ..             1 818,--        93 215,--         512,70\n3.2    Weitere Ausbaustufen\n3.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festanschlüsse.              45,20         2 318,--          12,70\n3.2.2 je weiteres Anschalteorgan für Nebenstellen ..               7,95           406,90           2,25\n3.2.3 Erweiterungsstufe für den Verkehrswert des\nlnternverkehrs, je 20 Anschalteorgane für Ne-\nbenstel Ien .................................              16,70           854,90           4,70\n3.3    Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ......................................              nach§ 167     nach§ 167        nach§ 167\n(2) Die Vorschriften über projektbezogene Ermäßigungsbeträge (§ 150 Abs. 4 bis 8) gelten für\nmittlere Unteranlagen entsprechend.\n§ 153\nAusbau und Ausstattung von großen Unteranlagen\n(1) Für Vermittlungseinrichtungen großer Unteranlagen bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:\n1. für Baustufe 3 U 600\na) mindestens 15 bis höchstens 70 Anschalteorgane für Festanschlüsse,\nb) mindestens 100 bis höchstens 600 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) Stufe 1 bis 3 für den Verkehrswert des lnternverkehrs,","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                          1869\n2. für Baustufe 3 U 3000\na) mindestens 30 bis 2:': 300 Anschalteorgane für Festanschlüsse,\nb) mindestens 300 bis 2:': 3000 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) Stufe 1 bis 3 für den Verkehrswert des lnternverkehrs.\n(2) Als Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Telefone\nin Sonderanfertigung angeboten.\n(3) Für die großen Unteranlagen werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach\nMaßgabe der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.\n§ 154\nGebühren für Einrichtungen von großen Unteranlagen\n(1) Für die Einrichtungen von großen Unteranlagen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen          Teilnehmereigen\nNr.          Einrichtungen von großen Unteranlagen              monatliche  einmalige         monatliche\nGrundgebühr    Gebühr          Grundgebühr\nDM           DM                DM\ncl                             b                                    C            d                e\n1      Baustufe 3 U 600\n1. 1   Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau ..              3 713,--      202910,--          913, 10\n1.2    Weitere Ausbaustufen\n1.2. 1 je weiteres Anschalteorgan für Festanschlüsse.              90,50         4 944,--         22,25\n1.2.2  je weiteres Anschalteorgan für Nebenstellen ..              13,95           762,20          3,45\n1.2.3  Erweiterungsstufe für den Verkehrswert des\nlnternverkehrs, je SO Anschalteorgane für Ne-\nbenstellen .................................                35,80         1 957,--          8,80\n1.3    Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung .................. - - - - . - .......... - .. - ..  nach§ 167   nach§ 167         nach§ 167\n2      Baustufe 3 U 3000\n2.1    Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau ..              9 801,--      535 600,--       2410,--\n2.2    Weitere Ausbaustufen\n2.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festanschlüsse .              90,50         4 944,--         22,25\n2.2.2 je weiteres Anschalteorgan für Nebenstellen ..               13,95           762,20           3,45\n2.2.3 Erweiterungsstufe für den Verkehrswert des\nlnternverkehrs, je 50 Anschalteorgane für Ne-\nbenstellen .................................                35,80         1 957,--           8,80\n2.3    Leistungsmerkmale der Ergänzu ngsausstat-\ntung ......................................               nach§ 167   nach§ 167          nach§ 167\n(2) Die Vorschriften über projektbezogene Ermäßigungsbeträge (§ 1SO Abs. 4 bis 8) gelten für\ngroße Unteranlagen entsprechend.","1870                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 155\nGebühren für Telefone in Telefonanlagen\n( 1) Für Telefone in Telefonanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen          Teilnehmereigen\nNr.                      Telefone                        monatliche   einmalige        monatliche\nGrundgebühr    Gebühr         Grundgebühr\nDM          DM                DM\nb                                            d\n1           Standardtelefon\n1. 1        mit Wählscheibe ....................... .            2, 10     107,--             1,--\n1.2         mit Tastenfeld, Tonrufeinrichtung und\nWahlwiederholung .................... .              2,90      146,--              1,35\n2           Spezialtelefone\n2.1         Telefon Modell Lyon mit Wählscheibe .....            9,05      379,--             3,70\n2.2         Telefon Modell Venezia mit Wählscheibe ..           10,45      446,--             4,40\n2.3         Telefon Modell Micky Maus mit Tastenfeld            10,80      480,--             4,45\n2.4         Telefon Modell Hamburg mit Tastenfeld ..             8,45      285,--             2,80\n2.5         Telefon Modell Oslo mit Tastenfeld ...... .         11,75      522,--             4,85\n2.6         Telefon Modell Spessart mit Tastenfeld .. .         13,70      608,--             6,--\n2.7        Telefon Modell Berlin mit Tastenfeld .... .          10,80      480,--             4,45\n2.8         Doppeltelefon mit Tastenfeld ........... .          10,40      418,--             3,90\n2.9         Einbautelefon mit Tastenfeld ........... .          12,--      609,--             5,65\n2.10        Telefon mit Tastenfeld und Programmta-\nsten zum Aktivieren von Leistungsmerkma-\nlen einer Telefonanlage\n2.10.1      ohne Flash-Funktion .................... .           5,50      244,--             2,25\n2.10.2      mit Flash-Funktion ..................... .           8,30      369,--             3,40\n2.11       Telefon mit Sperrschloß\n2.11.1      mit Wählscheibe ....................... .            2,90      146,--             1,35\n2.11.2      mit Tastenfeld ......................... .           3,40      172,--             1,60\n2.12       Telefon Modell Piccolo ................. .            5,90      261,--             2,45\n2.13        Telefon mit Anschaltemöglichkeit für\nKopfhörer und Mikrofon, mit Tastenfeld ..          11, 75      522,--              4,85\n2.14       Telefon mit eingebautem Gebührenan-\nzeiger\n2.14.1      für 16-kHz-Zählung, Modell 712 und 752,\nmit Tastenfeld ......................... .           6,40      307,--             2,85\n2.14.2      für Gleichstromzählung, Modell 752, mit\nTastenfeld ............................. .            5,7~      276,--             2,55\n2.15        Telefon mit Hinweisspeicher und Tasten-\nfeld\n2. 15.1     Modell delta ........................... .          15,35      682,--             6,35\n2.15.2      Modell delta E ......................... .          16,95      752,--             7,--\n2.15.3      weiterer Hinweisspeicher ............... .           5,45      242,--             2,25","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                                     1871\nPosteigen          Teilnehmereigen\nNr.                      Telefone                                   monatliche   einmalige        monatliche\nGrundg~bühr    Gebühr         Grundgebühr\nDM          DM                DM\nb                                                      d                  e\n2.16     Telefon Modell Kiel Hanseat mit Tasten-\nfeld ................................... .                        6,85      304,--             2,85\n2.17     Telefon Modell Nizza mit Tastenfeld ..... .                        5,85      260,--             2,40\n2.18     Telefon Modell Dallas LX mit Tastenfeld .. .                       6,85      304,--             2,85\n2.19     Telefon Modell Junior mit Tastenfeld .... .                        4,55      231,--             2, 15\n2.20     Telefon Modell Bavaria mit Tastenfeld ... .                       13,75      609,--             6,--\n2.21     Telefon Modell Vitaphon mit Tastenfeld\n2.21.1   in Ausstattung 1 ....................... .                        18,85      875,--             6,30\n2.21.2   in Ausstattung 2 ....................... .                        26,95    1 250,--             9,--\n2.22     Telefon Modell alpha mit Tastenfeld ..... .                       10,80      503,--             4,--\n2.23     Telefon Modell beta mit Tastenfeld\n2.23.1   in Ausstattung 1 ....................... .                         9,80      449,--             4,20\n2.23.2   in Ausstattung 2 ....................... .                        11,40      517,--             4,80\n2.24     Schnurloses Telefon Modell Sinus mit\nTastenfeld ............................. .                       32,30     1 442,--            13,40\n2.25     Telefon Modell Capella mit Tastenfeld ... .                       19,40      862,--             8,--\n2.26     Telefon Modell Frankfurt mit Tastenfeld\n2.26.1   in Ausstattung 1 ....................... .                        11,85      529,--             4,90\n2.26.2   in Ausstattung 2 ....................... .                        13,25      590,--             5,50\n2.26.3   in Ausstattung 3 ....................... .                        15, 15     675,--             6,30\n2.26.4   in AusstaHung 4 ....................... .                         16,55      736,--             6,90\n2.27     Telefon Modell Düsseldorf mit Tastenfeld .                        16,60      738,--             6,85\n2.28     Telefon Modell Attache mit Tastenfeld ... .                       13,50      601,--             5,60\n2.29     Telefon Modell Dirigent mit Tastenfeld .. .                      29,95     1 394,--            10,--\n2.30     Telefon mit Datentaste und Direktwahl\nmit Tastenfeld ......................... .                         7,20      320,--             2,95\n2.31     Telefon Modell 80 für einfache Datenüber-\ntragung mit Tastenfeld ................. .                         9, 15     462,--             4,30\n2.32     Telefon mit Datenübertragungsgruppe mit\nTastenfeld\n2.32.1   in Grundausstattung ................... .                        24,05     1 090,--            10, 15\n2.32.2   Zusatz zur Grundausstattung (Wählauto-\nmat) .................................. .                          4,45      200,--             1,85\n2.33     Telefon Modell mit Kartenleseeinrichtung\nund Tastenfeld\n2.33.1   in Ausstattung 1 ....................... .                       43,90     1 954,--            18,05\n2.33.2   in Ausstattung 2 ....................... .                       70,20     3 164,--            29,25\n2.34     Mithörtelefon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .  nach§ 167    nach § 167        nach§ 167","1872                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, ·Teil 1\nPosteigen           Teilnehmereigen\nNr.                          Telefone                        monatliche    einmalige        monatliche\nGrundgebühr     Gebühr         Grundgebühr\nDM            DM                DM\na                               b                                 C           d                  e\n2.35          Digitales Telefon Modell octophon\n2.35.1        Grundstattung .........................             nach§ 167     nach§ 167         nach§ 167\n2.35.2        Ergänzungsausstattung ..................            nach§ 167     nach§ 167         nach§ 167\n3            Telefone in Sonderanfertigung ...........            nach§ 167     nach§ 167         nach§ 167\n(2) Werden posteigene Telefone, für die Vorausgebühren nach § 117 Absatz 3 bezahlt worden\nsind, in Anlagen angeschaltet, so werden bis zum Ablauf des Zeitraumes, für den die Vorausgebühren\nbezahlt worden sind, zusätzlich monatliche Grundgebühren von 2, 10 DM erhoben. Nach Ablauf des\nZeitraumes, für den die Vorausgebühren bezahlt worden sind, werden die entsprechenden monatli-\nchen Grundgebühren nach Absatz 1 erhoben.\n§ 156\nGebühren für Zusatzgeräte in Telefonanlagen\n(1) Für Zusatzgeräte für Telefone in Telefonanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen           Teilnehmereigen\nNr.                   Zusatzgeräte für Telefone                 monatliche    einmalige        monatliche\nGrundgebühr     Gebühr         Grundgebühr\nDM            DM                DM\na                                b                                   C            d                 e\n1        Besonderer Telefonhörer\n1. 1     statt eines Telefonhörers in Standardausfüh-\nrung\n1. 1. 1 Telefonhörer mit Hörverstärker ..............                1, 15          52,--            0,40\n1.1.2 Telefonhörer mit Magnetfelderzeuger .......                    0,55           25,--            0,20\n1.1.3 Telefonhörer mit Taste oder mit Taste und\nDämpfungsglied ...........................                  0,30           12,--            0, 10\n1.2      als zusätzlicher Telefonhörer\n1.2. 1   Telefonhörer in Standardausführung .........                0,60           29,--            0,20\n1.2.2    Telefonhörer mit Hörverstärker ..............               1,75           81,--            0,60\n1.2.3    Telefonhörer mit Magnetfelderzeuger .......                 1,20           54,--            0,40\n1.2.4    Telefonhörer mit Taste oder mit Taste und\nDämpfungsglied ...........................                  0,90           41,--            0,30\n2        Zweithörer ................................                 0,45           23,--            0, 15\n3        Kopfhörer mit Mikrofon\n3.1      in leichter Ausführung (statt der Standard aus-\nführung) ..................................                 4,85          244,--            1,70","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                                1873\nPosteigen               Te1lnehmere1gen\nNr.                Zusatzgeräte für Telefone               monatliche         einmalige            monatliche\nGrundgebühr           Gebühr            Gru_ndgebühr\nDM                DM                   DM\nd                             b                                  C                d                    e\n3.2    als zusätzlicher Kopfhörer mit Mikrofon\n3.2.1  in Standardausführung .....................                2,--               95,--               0,60\n3.2.2  in leichter Ausführung ......................              6,85              339,--               2,30\n4      Telefonschnur\n4.1    über 6 m Länge, je 2 m Überlänge ............              0, 15                7 I --            0,05\n4.2    in besonderer Ausführung ..................            nach§ 167          nach§ 167            nach§ 167\n5      Telefonhörerschnur in besonderer Ausführung            nach§ 167          nach§ 167            nach§ 167\n6      Tastenfeld mit Programmtasten zum Aktivie-\nren von Leistungsmerkmalen einer Telefon-\nanlage (statt eines Tastenfeldes in Standard-\nausführung) ...............................                3,25              144,--               1,35\n7      Sperrschloß für Telefone ....................              0,80               39,--               0,25\n8      Zusätzliche Datentaste ......................              1, 15              50,--               0,45\n9      Automatischer Umschalter ..................                1,05               39,--               0,35\n(2) Für allgemein verwendbare Zusatzgeräte in Telefonanlagen werden folgende Gebühren erho-\nben:\nPosteigen                    Teilnehmereigen\nNr.          Allgemein verwendbare Zusatzgeräte        einmalige      monatliche     einmalige        monatliche\nGebühr       Grundgebühr      Gebühr         Grundgebühr\nDM             DM               DM              DM\nb                                            d                e\nSteckdose oder Anschaltedose zum An-\nschalten von Anpassungsei nri chtu ngen,\nFernkopierern oder privaten Endei nri ch-\ntungen an post- und teilnehmereigene\nEndeinrichtungen ...................... .            10,--                           10,--\n2      Besondere Schalteinrichtung für Steckdo-\nsen .................................... .                      nach § 167 nach § 167 nach § 167\n3      Umschalter ............................ .                            0,20            10,--            0,05\n4      Mehrfachumschalter .................... .                            0,40            19,--            0, 15","1874                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nPosteigen                  Teilnehmerergen\nNr.           Allgemein verwendbare Zusatzgeräte          einmalige     monatliche     einmalige      monatliche\nGebühr      Grundgebühr      Gebühr       Grundgebühr\n1\nDM             DM             DM             DM\nd                            b                               C                d            e              f\n5        Klingel\n5.1      in kleiner oder großer Standardausführung\noder als Tonrufeinrichtung ...............            --             0,55          28,--          0,20\n5.2      in besonderer Ausführung ...............              --        nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167\n6        Automatischer Anrufempfänger .........                --             3, 10       144,--            1,05\n7        Anschalterelais zur Anrufkennzeichnung ..             --             1,55          72,--          0,50\n8        Gebührenanzeiger\n8.1      in Standardausführung ( 16-kHz-Zählung) ..            --             2,95        242,--            1, --\n8.2      in besonderer Ausführung ...............              --        nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167\n9        Zusatzspeisegerät .......................             --             3,60        177,30            1,30\n(3) Die einmaligen Gebühren für posteigene und teilnehmereigene Steck- oder Anschaltedosen\n(Absatz 2 Nr. 1) werden bei Auswechslung wegen Unbrauchbarkeit erneut erhoben. Die einmaligen\nGebühren werden nicht erhoben, wenn bereits vorhandene Steck- oder Anschaltedosen wieder\nverwendet werden.\n(4) Werden posteigene Zusatzgeräte für Telefone, für die Vorausgebühren nach § 118 Absatz 3 be-\nzahlt worden sind, in Anlagen angeschaltet, so werden bis zum Ablauf des Zeitraumes, für den die\nVorausgebühren bezahlt worden sind, keine monatliche Grundgebühren erhoben. Nach Ablauf des\nZeitraumes, für den die Vorausgebühren bezahlt worden sind, werden die entsprechenden monatli-\nchen Grundgebühren nach Absatz 1 erhoben.\n§ 157\nGebühren für Mehrdienstendeinrichtungen in Telefonanlagen\nFür multifunktionale Telefone in Telefonanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen            Terlnehmerergen\nNr.                          Telefone                           monatliche       einmalige        monatliche\nGrundgebühr        Gebühr         Grundgebühr\nDM              DM                DM\na                               b                                   C                d                e\n1           Modell MultiTel 1 ...........................              42, 10        1 562,--             14,--\n2           Modell MultiTel 2 ...........................              68,40         2 569,--            22,80\n3           Modell MultiTel 3 ...........................           nach§ 167       nach§ 167        nach§ 167\n4           Modell MultiTel 4 ...........................           nach§ 167       nach§ 167        nach§ 167","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                               1875\n§ 158\nGebühren für Sondereinrichtungen in Telefonanlagen\nFür Sondereinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen                 Teilnehmereigen\nNr.                   Sonderei n r1chtu ngen               monatliche           einmalige         monatliche\nGrundgebühr            Gebühr          Grundgebühr\nDM                 DM                DM\nd                              b                                C                  d                 e\n1       Tür-Freisprecheinrichtung_ ... __ ... _.........         9,65                316,--            3, 15\n2        Sondereinrichtungen als Bestandteil von Ver-\nmittl ungsei nrichtungen oder zentralen Ein-\nrichtungen .................................        nach§ 167           nach§ 167          nach§ 167\n§ 159\nGebühren für Anpassungseinrichtungen in Anlagen\n(1) Für posteigene Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Bildschirmtextdienst wird je An-\npassungseinrichtung eine monatliche Grundgebühr von 7,-- DM erhoben.\n(2) Für Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungs- und Temexdienstdienst\nwerden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen               Teilnehmereigen\nmonatliche Grundgebühr\nNr.                 Anpassungseinrichtungen                  ohne        Instand-     einmalige   monatliche\nInstand-      haltung        Gebühr       Grund-\nhaltung                                  gebühr\nDM           DM            DM            DM\nb                                          d             e\nAnpassungseinrichtungen für serielle Über-\ntragung\n1.1        in Gehäuseausführung\n1.1.1      Modem D300/1200S nach CCITT-Empfehlung\nV.21 und V.23 mit automatischem Wahl-\nverfahren nach CCITT-Empfehlung V.25bis ...            26,30         15,--     1 289,45         15,--\n1.1.2       Modem D2400S nach CCITT-Em pfehl ung\nV.22bis\n1.1.2. 1    in Grundausstattung ...................... .           70, 15       25,--      3 438,60         25,--\n1.1.2.2     Zusatz mit automatischem Wahlverfahren\nnach CCITT-Empfehlung V.25 ..... _........ .           17,55         10,--       859,65         10,--\n1.1.3       Modem D2400S nach CCITT-Empfehlung\nV.22bis mit automatischem Wahlverfahren\nnach CCITT-Empfehlung V.25bis ............ .         105,25         25,--      5 157,90         25,--","1876                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nPosteigen           Teilnehmereigen\nmonatliche Grundgebühr\nNr.              Anpassungseinrichtungen                  ohne       Instand-  einmalige  monatliche\nInstand-     haltung    Gebühr      Grund-\nhaltung                             gebühr\nDM           DM        DM          DM\nb                                             d         e\n1.2     in Einschubausführung\n1.2.1   Modembaugruppe MOB 1200-01 nach CCITT-\nEmpfehlung V.23 für Datenendeinrichtungen\nmit automatischem Wahlverfahren nach\nCCITT-Empfehlung V.25bis ................. .            8,75         3 --    429,80        3,--\n'\n1.2.2   Modembaugruppe MOB 1200-03 nach CCITT-\nEmpfehlung V.21 und V.23 für Datenendein-\nrichtungen mit automatischem Wahlverfahren\nnach CCITT-Empfehlung V.25bis ............ .           10,55         3 ,--   515,80        3,--\n1.2.3   Modembaugruppe MOB 1200-04 nach CCITT„\nEmpfehlung V.21 und V.23 für Gestelleinsatz\noder für Datenendeinrichtungen mit automa-\ntischem Wahlverfahren nach CCITT-Empfeh-\nlung V.25bis .............................. .          17,55         5,--    859,65         5, --\n1.2.4   Modembaugruppe MDB 1200BZ für Gestell-\neinsatz, doppelt bestückt, je betriebsbereite\nEinheit ................................... .          17,55        15,--    859,65       15,-.;,\n1.2.5   Modembaugruppe MDB 2400 nach CCITT-\nEmpfehlung V.22bis für Gestelleinsatz oder\nfür Datenendeinrichtungen ................ .           57,--        20,--  2 793,85       20,--\n2       Anpassungseinrichtungen für paral Iel e über-\ntragung\n2.1     in Gehäuseausführung\n2. 1. 1 D 10 P-Z nach CCITT-Empfehlung V.19 für\nMehrfrequenzverfahren als Zentralstation ...         100,90         25,--  4 943,--       25,--\n2.1.2   D 20 P-Z nach CCITT-Empfehlung V.20 als\nZentralstation ............................. .       100,90         23,--  4 943,--       23,--\n2.1.3   D 20 P-A nach CCITT-Empfehlung V.20 als\nAußenstation ............................. .           14,90         3,--    730,70         3, --\n2.2     in Einschubausführung zum Einbau in Endein-\nrichtungen nach CCITT-Empfehlung V.20 als\nAußenstation\n2.2.1   ohne Wählautomat MED20PA .............. .              12,30         3,--    601, 75        3,--\n2.2.2   mit Wählautomat MED20PA ............... .              21,05         3,--  1 031,60         3,--\n3       Zusätze für Anpassungseinrichtungen\n3.1     Gestelleinsatz für die Aufnahme von Anpas-\nsungseinrichtungen in Einschubausführung\n3.1. 1  für höchstens 8 Modembaugruppen MDB2400                52,65        20,--  2 578,95       20,--\n3.1.2   für höchstens 10 Modembaugruppen\nM DB 1200-04 ............................. .           52,65        20,--  2 578,95       20,--","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                               1877\nPosteigen               Teilnehmereigen\nmonatliche Grundgebühr\nNr.                Anpassungseinrichtungen                ohne         Instand-     einmalige   monatliche\nInstand-       haltung       Gebühr        Grund-\nhaltung                                    gebühr\nDM            DM            DM            DM\nil                           b                              C             d             ~             f\n3.1.3     für höchstens 12 Modembaugruppen\nMDB1200BZ ...............................            52,65         20,--      2 578,95         20,--\n3.2       Stromversorgungseinrichtung für Gestellein-\nsätze ......................................         35, 10        10,--      1719,30          10,--\n3.3       Automatische Wähleinrichtung AWD nach\nCCITT-Empfehlung V.25 .....................          43,85         15,--      2 149, 10        15,--\n(3) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung post- und teilnehmereigener\nAnpassungseinrichtungen und zugehörender Zusätze (Absatz 2 Spalten d und f) werden auf Antrag\ndes Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall folgende einmalige Gebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                                     Dienstleistung\nDM\na                                               b                                                 C\n1       Wegeleistungen .....................................................                       65,--\n2       Entstörleistungen, je Einrichtung ......................................                  100,--\n3       Prüf- und Meßarbeiten, je Einrichtung .................................                   100,--\n(4) Die Gebühr für Entstörungsleistungen (Absatz 3 Nr. 2) wird nicht erhoben, wenn die Störung\nnicht beseitigt werden konnte.\n(5) Die Vorschriften über Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit(§§ 244 und 245) bleiben\nunberührt.\n(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten für Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst, die\nals Ersatzeinrichtungen überlassen worden sind, entsprechend.\n(7) Für mobile Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst werden statt der Ge-\nbühren nach Absatz 2 folgende Gebühren erhoben:\nMonatliche Grundgebühr\nNr.                           An passu ngse1 n richtu ng\nDM\na                                        b                                                   C\n1       Posteigene Einrichtung .......................................              In Höhe des 1,6fachen\nder monatlichen Grund-\ngebühren nach Absatz 2\nSpalten c und d","1878                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nMonatliche Grundgebühr\nNr_                           Anpassungseinrichtung\nDM\nd                                      b                                              C\n2         Teilnehmereigene Einrichtung .................................      In Höhe des 1,6fachen\nder monatlichen Grund-\ngebühren nach Absatz 2\nSpalte f zuzüglich des\n0,6fachen der\nmonatlichen Grundge-\nbühr nach Absatz 2\nSpalte c wie für eine ent-\nsprechende posteigene\nEinrichtung\n§ 160\nGebühren für Fernkopierer in Anlagen\nFür post- und teilnehmereigene Fernkopierer in Anlagen werden Gebühren nach§ 167 erhoben.\n§ 161\nUmsatzsteuer\nDen Gebührenbeträgen für Endeinrichtungen und Teile von Endeinrichtungen nach§§ 125 bis 160\nist die auf sie entfallende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.\nUnterabschnitt 3\nBetriebsfähige Bereitstellung und Änderung\n§ 162\nBetriebsfähige Bereitstellung und Änderung von post- und teilnehmereigenen\nEndstelleneinrichtungen\nDie Deutsche Bundespost\n1. stellt die post- und teilnehmereigenen Endstelleneinrichtungen betriebsfähig bereit,\n2. führt bei post- und teilnehmereigenen Endstelleneinrichtungen folgende Änderungen aus:\na) die Verlegung von Endeinrichtungen und Endstellenleitungen,\nb) die Auswechslung von Endeinrichtungen,\nc) die Erweiterung von Endeinrichtungen,\nd) das Umrüsten von Endeinrichtungen,\ne) die Anschaltung, Einbau oder Auswechslung von Zusätzen, Baugruppen und sonstigen Einzel-\nteilen bestehender Endeinrichtungen,\nf) Schaltungs- und Softwareänderungen,\ng) Änderungsarbeiten zur unmittelbaren Anschaltung von privaten Zusatzgeräten an post- und\nteilnehmereigene Endeinrichtungen,\n3. setzt Endstellenleitungen instand,\n4. überprüft gebrauchte Endeinrichtungen, die den Teilnehmern gehören und bei einer post- und\nteilnehmereigenen Anlage wieder eingesetzt werden sollen.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                  1879\n§ 163\nGebühren für die betriebsfähige Bereitstellung und Änderung von Endstelleneinrichtungen\neinfacher Endstellen\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Endstelleneinrichtungen einfacher\nEndstellen wird je Endstelle eine einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.\n(2) Bei gleichzeitiger Bereitstellung und Änderung einer oder mehrerer Endstelleneinrichtungen\nwird die Gebühr nach Absatz 1 nur einmal erhoben.\n(3) Die Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Endstelleneinrichtungen\nnach Absatz 1 wird nicht erhoben, wenn sie im Zusammenhang mit der betriebsfähigen Bereitstel-\nlung oder Änderung des zugehörenden Anschlusses erfolgt.\n(4) Ist für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Endstellenleitungen ein besonderer\nAufwand erforderlich, werden statt der Gebühr nach Absatz 1 Gebühren nach Aufwand(§ 165), min-\ndestens 65,-- DM erhoben.\n§ 164\nGebühren für die betriebsfähige Bereitstellung und Änderung von Endstelleneinrichtungen\nin Anlagen\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Endstelleneinrichtungen in Anlagen\nwerden Gebühren nach Aufwand (§ 165), mindestens 65,-- DM erhoben.\n(2) Für die erstmalige betriebsfähige Bereitstellung von Endeinrichtungen in Telefonanlagen wird\ndie Gebühr nach Absatz 1 nicht erhoben, wenn\n1. die Endeinrichtungen entsprechend dem bestätigten Antrag ohne nachträgliche Änderung durch\nden Teilnehmer von der Deutschen Bundespost bestellt, geliefert und betriebsfähig bereitgestellt\nwurden und\n2. die betriebsfähige Bereitstellung unter normalen Bedingungen erfolgt ist.\nFür den Mehraufwand werden Gebühren nach Absatz 1 erhoben.\n(3) Für die erneute betriebsfähige Bereitstellung (Ortsveränderung) von Endeinrichtungen in Tele-\nfonanlagen wird die Gebühr nach Absatz 1 erhoben.\n(4) Für die betriebsfähige Bereitstellung im Falle der Auswechslung auf Antrag des Teilnehmers\nwird Absatz 2 entsprechend angewendet auf:\n1. zentrale Einrichtungen einschließlich der zugehörigen Systemtelefone und gegebenfalls der\nweiteren Ausbaustufen und der Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattungen,\n2. Vermittlungseinrichtungen einschließlich der zugehörigen Abfragestellen und gegebenfalls der\nweiteren Ausbaustufen und der Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung.\n(5) Für die Instandsetzung von Endstellenleitungen in Anlagen und für die Überprüfung von Ein-\nrichtungen, die dem Teilnehmer gehören und bei seiner post- oder teilnehmereigenen Anlage wieder\neingesetzt werden sollen, werden Gebühren nach Aufwand (§ 165), mindestens 65,-- DM erhoben.\n(6) Für die Umrüstung einer Vermittlungseinrichtung einer mittleren Wählanlage der Baustufe\n2 W 80 ohne Durchwahl in eine Vermittlungseinrichtung mit Durchwahl werden statt der Gebühren\nnach Absatz 1 folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                                     Umrüstung\nDM\nd                                           b                                           C\n1       Bei Wählanlagen mit analoger Durchschaltung\n1.1     für die Vermittlungseinrichtung .......................................         800,--","1880                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nGebühr\nNr.                                    Umrüstung\nDM\nd                                           b                                        (\n1.2   für jedes von der Umrüstung betroffene Anschalteorgan für Anschlüsse ..         50,--\n2     bei Wählanlagen mit digitaler Durchschaltung\n2.1   für die Vermittlungseinrichtung .......................................      1 000,--\n2.2   für jedes von der Umrüstung betroffene Anschalteorgan für Anschlüsse ..        100,--\n(7) Den Gebührenbeträgen für die betriebsfähige Bereitstellung und Änderung sowie für die Um-\nrüstung von Endstelleneinrichtungen in Anlagen ist die auf sie entfallende Umsatzsteuer hinzu-\nzurechnen.\nUnterabschnitt 4\nZusätzliche Vorschriften für die Gebührenberechnung\n§165\nBerechnung der Gebühren nach Aufwand\n(1) Die durch Personal der Deutschen Bundespost erbrachten Arbeitsleistungen werden wie folgt\nberechnet:\nGebühr\nNr.                                 Arbeitsleistungen\nDM\na                                           b                                        C\n1     Einheitssätze, je Arbeitsstunde                                            '\n1. 1  für die Leitung, Planung, Auskundung usw .............................          72,50\n1.2   für die Beaufsichtigung oder für die höherwertige praktische Arbeit ......      49,50\n1.3   für die praktische Arbeit ..............................................        42,50\n1.4   für die praktische Arbeit eines Auszubildenden im Fernmeldehandwerk ..          12,--\n2     Zuschläge. je Arbeitsstunde\n2.1   an Tagen, die nach dem Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bun-\ndespost als Überzeitarbeit gilt .........................................         7,--\n2.2   an Sonn- und Feiertagen ..............................................          12,--\n2.3   in der Zeit von 22 bis 6 Uhr (Nachtarbeit) ...............................        3,--\n(2) Die Zuschläge (Absatz 1 Nr. 2) werden erhoben, wenn die Arbeiten auf Wunsch des Teilnehmers\nzu den genannten Zeiten durchgeführt werden.\n(3) Bei der Berechnung der Gebühren für Arbeitsleistungen (Absatz 1) werden Bruchteile einer Ar-\nbeitsstunde auf volle Viertelstunden nach oben gerundet. Die Wegezeiten werden nicht als Arbeits-\nzeiten gerechnet.\n(4) Für Wegezeiten und Fahrten wird je Arbeitskraft und Tag eine pauschale Gebühr von 36,-- DM\nerhoben.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                      1881\n(5) Ist die Benutzung eines Lastkraftwagens, einer Zugmaschine oder eines Anhängers erforderlich,\nwerden zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 4 je Fahrzeug und je gefahrenen Kilometer folgende\nGebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                                    Fahrzeug\nDM\nd                                          b                                               C\n1       Lastkraftwagen oder Zugmaschine.                                                     2,20\n2      Anhänger.                                                       ...                   0,60\n(6) Verwendete Materialien werden wie folgt berechnet:\nGebühr\nNr.                        Verwendete Materialien\nDM\nd                                   b                                               C\n1      Baustoffe (Kabel, Verteiler usw.) ...........................         Verrechnungspreis\n(§ 167 Abs. 3 Nr. 2)\nzuzüglich 25 %\nGemei nkostenzuschlag\n2       Befestigungsmaterial und Hilfsmaterial für jeden verlegten\nMeter Kabel ........................ -. .....................                  0,50\n(7) Bei Ausführung der Arbeiten durch von der Deutschen Bundespost beauftragte Unternehmer\nwerden die der Deutschen Bundespost in Rechnung gestellten Kosten für Arbeitsleistungen, Fahr-\nzeugbenutzung und verwendete Materialien zuzüglich eines Bearbeitungszuschlages von 10 % be-\nrechnet.\n(8) Bei den vom Unternehmer nach Absatz 7 in Rechnung gestellten Kosten wird zugrunde gelegt:\n1. bei Endstelleneinrichtungen einfacher Endstellen(§ 163 Abs. 4) der Rechnungsbetrag zuzüglich der\nvom Unternehmer berechneten Umsatzsteuer,\n2. bei Endstelleneinrichtungen in Anlagen(§ 164) der Rechnungsbetrag ohne die vom Unternehmer\nberechnete Umsatzsteuer.\n(9) Den Beträgen nach den Absätzen 1 bis 7 und 8 Nr. 2 für die betriebsfähige Bereitstellung und\nÄnderung von Endstelleneinrichtungen in Anlagen ist die auf sie entfallende Umsatzsteuer hinzuzu-\nrechnen.\n§ 166\nBerechnung der Vorausgebühren für Telefone und Zusatzgeräte in einfachen Endstellen\n(1) Statt der monatlichen Grundgebühr für posteigene Telefone(§ 117) und Zusatzgeräte(§ 118\nAbs. 1) kann die Deutsche Bundespost auf unwiderruflichen, schriftlichen Antrag des Teilnehmers\neine Vorausgebühr für den zusammenhängenden Zeitraum von 48 oder 96 Kalendermonaten erhe-\nben.\n(2) Die Vorausgebühr wird vom Ersten des auf den Eingang des betreffenden Antrags oder die be-\ntriebsfähige Bereitstellung folgenden Monats erhoben. Bezahlte monatliche Grundgebühren werden\nauf die Vorausgebühr nicht angerechnet.","1882                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang· 1987, Teil 1\n(3) Nach Ablauf des Zeitraums, für den die Vorausgebühr bezahlt wurde, werden vom Ersten des\nfolgenden Monats an wieder die monatlichen Grundgebühren erhoben, wenn der Teilnehmer nicht\nerneut die Bezahlung der Vorausgebühr beantragt.\n(4) Als Vorausgebühr wird erhoben:\n1. für 48 Monate das 40fache der entsprechenden monatlichen Grundgebühr,\n2. für 96 Monate das 70fache der entsprechenden monatlichen Grundgebühr.\n(5) Im Falle der Auswechslung von Endeinrichtungen vor Ablauf des Zeitraumes, für den Vorausge-\nbühren bezahlt worden sind, werden Teilbeträge auf die Vorausgebühren für die neuen Endeinrich-\ntungen angerechnet. Die Höhe der Teilbeträge richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Auswechs-\nlung geltenden monatlichen Grundgebühren und der bereits abgelaufenen Überlassungszeit der aus-\ngewechselten Endeinrichtungen. Die Teilbeträge werden wie folgt berechnet:\nTeilbetrag in Höhe\ndes ..... fachen der\nentsprechenden\nNr.                          Auswechslung der Endeinrichtung                    monatlichen Grund-\ngebühr für die aus-\ngewechselte\nEndeinrichtung\nit                                         b                                                C\n1      bei Vorausgebühren für 48 Monate\n1. 1   im ersten Jahr der Überlassung ........................................              28\n1.2    im zweiten Jahr der Überlassung ......................................                18\n1.3    im dritten Jahr der Überlassung .......................................                8\n2      bei Vorausgebühren für 96 Monate\n2.1    im ersten Jahr der Überlassung ........................................              60\n2.2    im zweiten Jahr der Überlassung ......................................                50\n2.3    im dritten Jahr der Überlassung .......................................              40\n2.4    im vierten und fünften Jahr der Überlassung ...........................              31\n2.5    im sechsten und siebenten Jahr der Überlassung ........................                7\n(6) Im Falle der Ortsveränderung:\n1. wird die Vorausgebühr nicht noch einmal erhoben,\n2. zählt die Zeit zwischen Kündigung und erneuter betriebsfähiger Bereitstellung bis zu einer Höchst-\ndauer von einem Jahr nicht als Überlassungszeit nach Absatz 5,\n3. ist keine Anrechnung der Vorausgebühr nach Absatz 5 mehr möglich, wenn die Zeit zwischen\nKündigung und erneuter betriebsfähiger Bereitstellung länger als ein Jahr ist.\n(7) Die Deutsche Bundespost erstattet auf Antrag einen Betrag in Höhe der 30fachen monatlichen\nGebühr für die Endeinrichtungen, für die eine Vorausgebühr für 96 Monate entrichtet wurde, wenn\ndie Endeinrichtungen weniger als 48 Monate gegen Vorausgebühr überlassen wurden, eine Anrech-\nnung auf eine neue Vorausgebühr erfolgt in diesen Fällen wie bei einer Vorausgebühr für 48 Monate.\n(8) Im Falle einer Gebührenerstattung nach § 379 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 wird für posteigene Telefone,\nfür die eine Vorausgebühr entrichtet wurde, die als monatliche Grundgebühr festgelegte Gebühr für\ndie außer Betrieb befindliche Endeinrichtung, abzüglich der Gebühr für die ersatzweise überlassene\nEndeinrichtung der Berechnung der Erstattungsbeträge zugrunde gelegt.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                         1883\n§ 167\nBerechnung von Gebühren für Einrichtungen ohne feste Gebührensätze\n(1) Für Endeinrichtungen sowie für Teile davon, für die keine festen Gebühren angegeben sind\noder für die ein anderes Berechnungsverfahren nicht vorgeschrieben ist, werden die Gebühren nach\nfolgenden Formeln berechnet:\n1. bei posteigenen Endeinrichtungen monatliche Gebühr= Ex Z x Fp,\n2. bei teilnehmereigenen Endeinrichtungen\na) einmalige Grundgebühr = Ex Z,\nb) monatliche Grundgebühr = Ex Z x Fr.\n(2) Die Bestandteile der Berechnungsformeln nach Absatz 1 bedeuten:\n1. E    = Einkaufspreis,\n2. Z    = Gemeinkostenfaktor von 1,25,\n3. FP = Gebührenfaktor bei posteigenen Endeinrichtungen,\n4. Ft = Gebührenfaktor bei teilnehmereigenen Endeinrichtungen.\n(3) Der Einkaufspreis ist:\n1. bei Endeinrichtungen, die die Deutsche Bundespost unmittelbar von einer Lieferfirma bezieht, der\nin der Firmenrechnung für die Endeinrichtung, Verpackung und Fracht aufgeführte Gesamtbetrag\na) bei Endeinrichtungen einfacher Endstellen einschließlich der von der Lieferfirma berechneten\nUmsatzsteuer,\nb) bei Endeinrichtungen in Anlagen ohne die von der Lieferfirma berechnete Umsatzsteuer,\n2. bei Endeinrichtungen, die die Deutsche Bundespost ihrem Lager entnimmt, der Verrechnungspreis\nder Endeinrichtung nach der vom Fernmeldetechnischen Zentralamt aufgestellten und am Tage\nder Entnahme gültigen Verrechnungspreisliste,\na) bei Endeinrichtungen einfacher Endstellen einschließlich dem darin enthaltenen Umsatzsteuer-\nanteil,\nb) bei Endeinrichtungen in Anlagen vermindert um den darin enthaltenen Umsatzsteueranteil,\n3. bei Einrichtungen oder Software-Programmen, für die die Lieferfirma keine Einzelpreise angeben\nkann, der von der Deutschen Bundespost anteilmäßig festgelegte Preis.\n(4) Die Gebührenfaktoren Fp und Ft betragen:\nGebührenfaktor\nNr                            E1nr1chtungen\nFP                  Ft\nil                                 b                                        C                  d\n1       einfacher Endstellen\n1. 1    Telefone ...........................................               0,0215             0,00717\n1.2     Zusatzgeräte .......................................               0,0215             0,00717\n1.3     Mehrdienstendei nrichtungen ........................               0,0215             0,00717\n1.4     Anpassungseinrichtungen ...........................                0,0215             0,00717\n1.5     alle übrigen Einrichtungen.    ........    -  ................     0,03               0,01\n2       in Telefonanlagen\n2.1     Reihenanlagen ................       ... -   ........... - . - ... 0,0205             0,00640\n2.2     Vorzimmeranlagen .................................                 0,0205              0,00640\n2.3     Mehrfachabfrageanlagen ...........................                 0,0205             0,00640\n2.4     Kleinst-Wählanlagen ................................               0,0215              0,00760\n2.5     kleine Wählanlagen .................................               0,0205             0,00640","1884                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nGebührenfaktor\nNr                           Einrichtungen\nFP                 Ft\na                                  b                                        C                 d\n2.6     mittlere Wähl anlagen ...............................              0,0195             0,00550\n2.7     große Wählanlagen .................................                0,0183             0,00450\n2.8     mittlere Unteranlagen ..............................               0,0195             0,00550\n2.9     große Unteranlagen ................................                0,0183             0,00450\n2.10    Telefone_ .. _.. _....................................             0,0215             0,00717\n2.11    Zusatzgeräte ... _...................................              0,0215             0,00717\n2.12    Mehrdi enstendei nrichtungen ........................              0,0215             0,00717\n2.13    Sondereinrichtungen ..................... _.........               0,0215             0,00717\n2.14    Anpassungseinrichtungen ...........................                0,0215             0,00717\n2.15    Fernkopierer .......................................               0,03               0,01\n(5) Bei den nach den Absätzen 1 bis 4 berechneten Gebührenbeträgen für Endeinrichtungen in\nTelefonanlagen ist die auf sie entfallende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.\nAbschnitt 6\nTelekommunikationsdienstleistungen für private Endstelleneinrichtungen\nUnterabschnitt 1\nAbnehmen, Anschalten und Nachprüfen\nprivater Endstelleneinrichtungen\n§ 168\nZulassung, Benutzungserlaubnis\n(1) Private Endeinrichtungen, die eine Teilnahme an öffentlichen Telekommunikationsdiensten er-\nmöglichen und die die technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen dieser Telekommunika-\ntionsdienste erfüllen müssen, bedürfen der Zulassung durch das Zentralamt für Zulassungen im Fern-\nmeldewesen. Das gilt auch für sonstige Endeinrichtungen, die Zugang zu Anschlüssen des öffentli-\nchen Telekommunikationsnetzes haben können.\n(2) Private Endeinrichtungen nach Absatz 1 dürfen nur mit Erlaubnis der Deutschen Bundespost im\nöffentlichen Telekommunikationsnetz benutzt werden. Die Benutzungserlaubnis wird erteilt, wenn\n1. die Endeinrichtungen vom Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen zugelassen sind oder\ndie Funkendeinrichtungen gemäß§ 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen genehmigt sind und\n2. die für den jeweiligen Telekommunikationsdienst geltenden weiteren Vorschriften erfüllt sind.\n(3) Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Telekommunikationsdienste verlangt die\nDeutsche Bundespost vor der Erteilung der Benutzungserlaubnis, daß\n1. die betriebsfähige Bereitstellung, Änderung und Instandhaltung der privaten Endstelleneinrich-\ntungen von Personen ausgeführt werden, die die erforderliche Fachkunde nachweisen,\n2. ein lnstandhaltungsvertrag, der der Deutschen Bundespost gegenüber auf Verlangen nachzuwei-\nsen ist, abgeschlossen wird.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                 1885\n(4) Die Deutsche Bundespost läßt Ausnahmen von den Erfordernissen nach Absatz 3 zu, wenn zur\nVermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Telekommunikationsdienste andere Maßnahmen\ngetroffen sind.\n(5) In einfachen Fällen kann die Deutsche Bundespost für einzelne private Endeinrichtungen eine\nallgemeine Benutzungserlaubnis erteilen.\n§ 169\nAbnahme\n(1) Private Endstelleneinrichtungen werden vor der Anschaltung und vor der Benutzungsfreigabe\nvon der Deutschen Bundespost abgenommen. In einfachen Fällen kann die Deutsche Bundespost die\nAbnahme nach der Anschaltung und Inbetriebnahme durchführen.\n(2) Mit der Abnahme stellt die Deutsche Bundespost fest,\n1. ob die Bedingungen für die Erteilung der Benutzungserlaubnis erfüllt sind und\n2. welche Merkmale für die Gebührenberechnung zu erfassen sind.\n(3) Bei festgestellten Mängeln kann die Anschaltung und die Abnahme bis zur Beseitigung der\nMängel zurückgestellt werden. Bei schon erfolgter Anschaltung kann die Deutsche Bundespost die\nAbschaltung verlangen.\n§ 170\nAnschaltung und Benutzungsfreigabe\n(1) Private Endstelleneinrichtungen werden nach der Abnahme von der Deutsche Bundespost an-\ngeschaltet und damit für die Benutzung freigegeben. In einfachen Fällen kann die Deutsche Bun-\ndespost die Anschaltung der privaten Endstelleneinrichtung durch den Teilnehmer oder einen von\nihm beauftragten Unternehmer zulassen. In diesen Fällen bedarf es der vorherigen schriftlichen Mit-\nteilung durch den Teilnehmer.\n(2) Funkendeinrichtungen werden nach der Abnahme für die Benutzung freigegeben.\n(3) Müssen private Endeinrichtungen für die Benutzung um posteigene Funktionsteile ergänzt\nwerden, so werden diese privaten Endeinrichtungen erst nach dem Einbau der posteigenen Funk-\ntionsteile für die Benutzung freigegeben.\n§ 171\nÄnderung, Erweiterung und Erneuerung\nFür private Endstelleneinrichtungen, die geändert, erweitert oder erneuert werden, gelten die\n§§ 168 bis 170 entsprechend.\n§ 172\nNachprüfung, Widerruf der Benutzungserlaubnis\n(1) Die Deutsche Bundespost kann jederzeit prüfen, ob die angeschalteten privaten Endstellenein-\nrichtungen noch die Voraussetzungen für die Benutzungserlaubnis erfüllen.\n(2) Private Endstelleneinrichtungen, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Benutzungser-\nlaubnis erfüllen, müssen auf Verlangen der Deutschen Bundespost innerhalb einer von der Deutschen\nBundespost festgelegten Frist auf Kosten des Teilnehmers entsprechend geändert oder erneuert wer-\nden.\n(3) Kommt der Teilnehmer dem Verlangen der Deutschen Bundespost auf Änderung oder Erneue-\nrung der beanstandeten Endstelleneinrichtungen nicht nach, kann die Deutschen Bundespost diese","1886                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nprivaten Endstelleneinrichtungen oder Teile davon abschalten und die Benutzungserlaubnis wider-\nrufen.\n§ 173\nGebühren für die Abnahme und Nachprüfung privater Endstelleneinrichtungen\n(1) Für Arbeitszeiten, die für jede vom Teilnehmer oder seinem Beauftragten z.u vertretende Wie-\nderholung der Abnahme oder Nachprüfung privater Endstelleneinrichtungen benötigt werden,\nwerden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                                    Arbeitszeit\nDM\na                                          b                                           C\n1      Bis zu einer Arbeitsstunde ............................................          50,--\n2      Bei mehr als einer Arbeitsstunde\n2.1    für die erste Arbeitsstunde ............................................         50,--\n2.2    für die zweite und jede weitere Arbeitsstunde ..........................         42,--\n(2) Die Gebühren nach Absatz 1 werden auch erhoben,\n1. für die zweite und jede weitere Teilabnahme, wenn die Teilabnahmen auf Antrag des Teilnehmers\ndurchgeführt werden,\n2. für jede Abnahme oder Teilabnahme, die auf Antrag des Teilnehmers außerhalb der täglichen\nDienstzeit durchgeführt wird,\n3. für zusätzliche besondere Maßnahmen, die bei der Abnahme oder Nachprüfung erforderlich\nwerden.\n(3) Angefangene Arbeitsstunden werden auf volle Stunden aufgerundet. Werden mehrere Per-\nsonen gleichzeitig tätig, so wird die Summe der einzelnen Arbeitszeiten auf volle Stunden aufgerun-\ndet. Mit den Gebühren sind auch die Fahrten und die anteiligen Wegezeiten abgegolten.\nUnterabschnitt 2\nMeßarbeiten für private Endeinrichtungen\n§   174\nAngebotsübersicht\n(1) Für private Endeinrichtungen, die nicht von der Deutschen Bundespost instandgehalten wer-\nden, führt die Deutsche Bundespost auf Antrag des Teilnehmers Meßarbeiten an den betreffenden\nAnschlüssen durch.\n(2) Folgende Meßarbeiten können ausgeführt werden:\n1. Meßarbeiten, die für den Betrieb von privaten Endeinrichtungen erforderlich sind,\n2. Meßarbeiten zur Eingrenzung von Störungen in privaten Endeinrichtungen.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987              1887\n§ 175\nGebühren für Meßarbeiten\nFür Meßarbeiten werden je Anschluß folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                                      Meßarbeiten\nDM\nil                                           b                                        C\n1       Meßarbeiten, die für den Betrieb von privaten Endeinrichtungen er-\nforderlich sind, je beantragte Messung .................................       50,--\n2       Meßarbeiten zur Eingrenzung von Störungen in privaten Endeinrich-\ntungen ..............................................................      nach§ 165\nUnterabschnitt 3\nInstandhalten privater Endeinrichtungen\n§ 176\nAngebotsübersicht, Leistungsumfang\n(1) Die Deutsche Bundespost bietet für folgende Endeinrichtungen lnstandhaltungsarbeiten an:\n1.  Fernschreibmaschinen einschließlich Fernschaltgeräte,\n2.  zusätzliche und besondere Fernschaltgeräte,\n3.  Lochstreifensender,\n4.  Empfangslocher,\n5.  Handlocher,\n6.  Umschalteeinrichtungen,\n7.  Vermittlungseinrichtungen,\n8.  Endeinrichtungen des Warndienstes\na) Ferntastgeräte\naa) Ferntastgleichstromgeräte,\nbb) Ferntasttongeräte,\nb) Gemeinderufgeräte,\nc) Tonfrequenz-Rundsteuergeräte.\n(2) Für die Dauer der Instandsetzungs- oder überholungsarbeiten in einer Werkstatt der Deutschen\nBundespost können Ersatzgeräte bereitgestellt werden. Ersatzteile werden von der Deutschen Bun-\ndespost geliefert.\n(3) Die Deutsche Bundespost kann die Instandhaltung von privaten Endeinrichtungen einstellen\nund diese Endeinrichtungen oder Teile davon vom öffentlichen Telekommunikationsnetz abschalten,\nwenn besondere Aufwendungen für die Instandhaltung wegen des Alters oder der Abnutzung der\nEndeinrichtungen oder aus anderen Gründen zu erwarten sind.","1888                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 177\nGebühren\n( 1) Für die Instandhaltung von privaten Endeinrichtungen werden folgende lnstandhaltungsge-\nbühren erhoben:\nMonatliche Gebühr\nNr                                  Ende1nr1chtungen\nDM\nb\n1           Fernschreibmaschine, einschließlich Fernschaltgerät,\n1. 1        innerhalb des Telexdienstes\n1. 1. 1     für jede mechanische Maschine ................................... .          84,--\n1. 1.2      für jede elektronische Maschine\n1. 1.2. 1   in Regelausführung .............................................. .          40,--\n1. 1.2.2    in besonderer Ausführung ........................................ .          65,--\n1.2         innerhalb anderer Telekommunikationsdienste\n1.2. 1      für jede mechanische Maschine ................................... .        170,--\n1.2.2       für jede elektronische Maschine\n1.2.2.1     in Regelausführung .............................................. .          60,--\n1.2.2.2     in besonderer Ausführung ........................................ .        100,--\n2           Mehrleistung für ein Fernschaltgerät mit Schaltzusatz für Lokalbetrieb\noder für ein Zweiwegefernschaltgerät, das anstelle eines normalen\nFernschaltgerätes verwendet wird, oder für jedes zusätzliche Fern-\nschaltgerät bei elektronischen Maschinen .......................... .          4 --\n'\n3           Fernschaltgerät zum Anschalten eines Rechners statt einer Fern-\nschreibmaschine ................................................. .            11,--\n4           Lochstreifensender\n4.1         als Einzelgerät .................................................. .         24,--\n4.2         als Anbaugerät .................................................. .           16,--\n5           Empfangslocher\n5.1         als Einzelgerät .................................................. .          24,--\n5.2        als Anbaugerät .................................................. .            16,--\n6           Druckender Empfangslocher ...................................... .           42,--\n7           Handlocher ..................................................... .            24,--\n8           Neben- oder Zwischenstellenumschalter ........................... .           11,--\n9           Vermittlungseinrichtung für eine kleine Telexnebenstellenanlage ... .         24,--\n10          Endeinrichtungen des Warndienstes\n10. 1       Ferntastgeräte\n10.1. 1     Ferntastgleichstromgerät ........................................ .           19,--\n10.1.2      Ferntasttongerät ................................................ .           71,--\n10.2       Gemeinderufgerät ............................................... .             58,--\n10.3        Tonfrequenz-Rundsteuergerät .................................... .            66,--","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                  1889\n(2) Die Instandhaltung und die Beseitigung von Störungen als Folge eines nicht ordnungsgemäßen\nGebrauchs sind mit den lnstandhaltungsgebühren nicht abgegolten.\n(3) Für Fernschreibmaschinen, die wahlweise innerhalb des Telexdienstes oder anderer Telekom-\nmunikationsdienste benutzt werden können, werden lnstandhaltungsgebühren nach Absatz 1 Nr. 1.2\nerhoben.\n(4) Für Fernschreibmaschinen, die zum Herstellen von Lochstreifen verwendet werden oder die\nvom Teilnehmer als Ersatzmaschinen im Störungsfall bereitgestellt werden, werden je nach verwen-\ndeter Fernschreibmaschine und je nach Einsatzfall Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1 erhoben.\n(5) Mit den lnstandhaltungsgebühren ist abgegolten:\n1. Bei mechanischen Fernschreibmaschinen mit Streifenschreibern die Instandhaltung des angebau-\nten Lochstreifensenders und des angebauten Lochstreifenempfängers,\n2. bei elektronischen Fernschreibmaschinen\na) in Regelausführung die Instandhaltung des eingebauten Lochstreifenlesers, des eingebauten\nStreifenlochers und des eingebauten Schaltzusatzes für den Lokalbetrieb,\nb) in besonderer Ausführung wahlweise die Instandhaltung des eingebauten Lochstreifenlesers\nund des eingebauten Streifenlochers oder des eingebauten Schreib-/Lesegerätes für flexible\nMagnetscheiben sowie des eingebauten Schaltzusatzes für den Lokalbetrieb und des einge-\nbauten Bildschirmes.\n(6) Bei mechanischen Fernschreibmaschinen mit angebauten Lochstreifengeräten (Absatz 5 Nr. 1)\nwird für die Instandhaltung des Schaltzusatzes für den Lokalbetrieb die lnstandhaltungsgebühr nach\nAbsatz 1 Nr. 2 erhoben.\n(7) Mit den lnstandhaltungsgebühren für elektronische Fernschreibmaschinen (Absatz 1 Nr. 1.1.2\nund 1.2.1) sind die Reinigungsarbeiten abgegolten, die gleichzeitig mit den lnstandhaltungsarbeiten\nan der jeweiligen Fernschreibmaschine durchgeführt werden. Für zusätzliche Reinigungen auf Antrag\ndes Teilnehmers werden folgende Reinigungsgebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr                           Reinigung von Fernschreibmaschinen\nDM\nil                                           b                                          C\n1        Für jede Reinigung einer Fernschreibmaschine ..........................       143,--\n2        Bei gleichzeitiger Reinigung mehrerer Fernschreibmaschinen, für jede\nReinigung\n2.1      der ersten Fernschreibmaschine .......................................        143,--\n2.2      der zweiten und jeder weiteren Fernschreibmaschine ...................          84,--\nAbschnitt 7\nBereitstellen öffentlicher Telekommunikationsstellen\n§ 178\nAllgemeines\n(1) Die Deutsche Bundespost stellt öffentliche Telekommunikationsstellen zur allgemeinen Be-\nnutzung bereit:\n1. auf Straßen und Plätzen,\n2. in öffentlichen und anderen allgemein zugänglichen Gebäuden.\n5","1890                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n{2) Öffentliche Telekommunikationsstellen werden auf Dauer, in Ausnahmefällen auch für einen\nbefristeten Zeitraum bereitgestellt.\n{3) Für den Benutzer einer öffentlichen Telekommunikationsstelle gelten neben der Pflicht zur\nZahlung der Gebühren die Vorschriften des§ 382 Abs. 3 bis 5 und des§ 394 entsprechend.\n§ 179\nAngebotsübersicht\nAls öffentliche Telekommunikationsstellen werden bereitgestellt:\n1. öffentliche Telefonstellen mit oder ohne Notrufmelder,\n2. öffentliche Telexstellen.\n§ 180\nÖffentliche Telefonstellen\n( 1) Öffentl i ehe Tel efonstel I en sind:\n1. öffentliche Telefonstellen für abgehenden und ankommenden Telekommunikationsverkehr mit\nBedienung des Telefons durch Personal der Deutschen Bundespost (öffentliche Telefonstellen A),\n2. öffentliche Telefonstellen mit Bedienung des Telefons durch den Benutzer (öffentliche Telefon-\nstellen B),\na) für nur abgehenden Telekommunikationsverkehr (öffentliche Telefonstellen B1),\nb) für abgehenden und ankommenden Telekommunikationsverkehr (öffentliche Telefonstellen\nB2),\nc) für nur ankommenden Telekommunikationsverkehr (öffentliche Telefonstellen B3).\n{2) öffentliche Telefonstellen A können für folgende Verbindungen benutzt werden:\n1. Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 (§§ 188 bis 192 und 208 bis 211),\n2. handvermittelte Verbindungen der Gruppen 1 und 2 (§§ 212 bis 218).\n(3) Öffentliche Telefonstellen B können für Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 (§§ 188 bis\n192 und 208 bis 211) benutzt werden.\n(4) Öffentliche Telefonstellen können zusätzlich zum Telefondienst auch innerhalb folgender Tele-\nkommunikationsdienste benutzt werden:\nBenutzung im\nNr.               Öffentliche Telefonstellen                           Datenüber-\nBildschirm- Funkruf-\nTelefaxdienst m1ttlungs-\ntextdienst   dienst\ndienst\nd                             b                               C             d               ,,        f\n1        Öffentliche Telefonstelle A ...............             ja            ja              ja        ja\n2        Öffentliche Telefonstellen B\n2.1      öffentliche Telefonstelle B1 ..............            nein           ja              ja        ja\n2.2      öffentliche Telefonstelle 82 ..............            nein           ja              ja        ja\n2.3      öffentliche Telefonstelle B3 ..............            nein           ja            nein      nein\n{5) Öffentliche Telefonstellen können mit Münztelefonen, Kartentelefonen, Standardtelefonen,\nTelefonen mit eingebautem Gebührenanzeiger oder mit nur anrufbaren Spezialtelefonen ausge-\nstattet sein.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                 1891\n(6) Der Benutzer eines Münz- oder Kartentelefons hat keinen Anspruch auf Erstattung der automa-\ntisch vereinnahmten bzw. abgebuchten Geldbeträge.\n§ 181\nNotrufmelder\n(1) Von öffentlichen Telefonstellen, die zusätzlich mit einem Notrufmelder ausgestattet sind,\nkönnen Verbindungen zu Notrufanschlüssen (Notruf 11 O oder Feuerwehrruf 112) ohne manuelle Ruf-\nnummernwahl gebührenfrei hergestellt werden.\n(2) Notrufmelder in öffentlichen Telefonstellen werden von der Deutschen Bundespost in Orts-\nnetzen mit Notrufanschlüssen auf Antrag der zuständigen Notdienstträger bereitgestellt.\n(3) Notrufmelder sind posteigen.\n(4) Folgende Änderungen können ausgeführt werden:\n1. die Verlegung des Notrufmelders,\n2. die Auswechslung des Notrufmelders.\nAls Ver'legung gilt auch das Abnehmen und Wiederanbringen des Notrufmelders, wenn das Tele-\nfonhäuschen oder die Telefonzelle ausgewechselt wird.\n§ 182\nGebühren für Notrufmelder\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung eines Notrufmelders wird eine einmalige\nGebühr von 65,-- DM erhoben.\n(2) Für den Notrufmelder wird eine monatliche Grundgebühr von 25,-- DM erhoben.\n§ 183\nÖffentliche Telexstellen\n(1) Öffentliche Telexstellen sind:\n1. öffentliche Telexstellen mit Bedienung der Telexeinrichtungen durch Personal der Deutschen\nBundespost (öffentliche Telexstellen A),\n2. öffentliche Telexstellen mit Bedienung der Telexeinrichtungen durch den Benutzer (öffentliche\nTelexstellen B).\n(2) Öffentliche Telexstellen A können für abgehenden und ankommenden Telekommunikations-\nverkehr über folgende Verbindungen benutzt werden:\n1. Wählverbindungen der Gruppe 2 (§§ 193 bis 196),\n2. handvermittelte Verbindungen der Gruppe 2 (§§ 216 bis 218).\nAnkommende Fernschreiben an Empfänger auf dem Grundstück der öffentlichen Telexstelle können\nauf Wunsch des Absenders durch Eilboten zugestellt werden, wenn der Empfänger in der Anschrift so\nbezeichnet ist, daß er ohne Schwierigkeiten aufgefunden werden kann.\n(3) Öffentliche Telexstellen B können nur für abgehenden Telekommunikationsverkehr über Wähl-\nverbindungen der Gruppe 2 (§§ 193 bis 196) benutzt werden.\n(4) Verbindungen zur Telegrammaufnahme und zu Seefunkanschlüssen sowie Rundsendeverbin-\ndungen sind nicht möglich.","1892                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 184\nGebühren für Dienstleistungen bei öffentlichen Telexstellen\n( 1) Für Dienstleistungen bei öffentlichen Telexstellen werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                                  Dienstleistungen\nDM\nb\n1           Bei öffentlichen Telexstellen A\n1. 1        Fernschreiben absenden\n1. 1. 1     an einen Empfänger, je Fernschreiben ............................. .            4 , --\n1.1.2       bei gleichlautendem Text an mehrere Empfänger, je Fernschreiben\n1.1.2.1     an den ersten Empfänger ......................................... .             4 , --\n1.1.2.2     an jeden weiteren Empfänger ............................... .- . : .. .         2 , --\n1.2         Fernschreiben entgegennehmen, je Fernschreiben .................. .             1,50\n1.3         Fernschreiben durch Eilboten zustellen ............................ .   Eilzustellgebühr\n2           Bereitstellen der Telexeinrichtung bei öffentlichen Telexstellen B, je\nvolle oder angefangene Minute der Benutzung .................... .              0,30\n(2) Bei der Gebühr für die Benutzung öffentlicher Telexstellen B (Absatz 1 Nr. 2) werden minde-\nstens 1,50 DM erhoben.\n(3) Für Inhaber von gültigen Presseausweisen werden für Fernschreiben von und nach Nachrichten-\nagenturen, Zeitungsunternehmen oder Rundfunkanstalten nur 50% der Gebühren nach Absatz 1\nNr. 1.1 bis 1.2 erhoben.\nAbschnitt 8\nBereitstellen von Wählverbindungen\nUnterabschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften\n§ 185\nAngebotsübersicht\nAls Wählverbindungen werden angeboten:\n1. Selbstwählverbindungen (Wählverbindungen der Gruppen 1 bis 6),\n2. handvermittelte Verbindungen der Gruppen 1 und 2,\n3. besondere Wählverbindungen.\n§ 186\nBemessungsgrößen für die Gebühren\nDie Höhe der Gebühren für Wählverbindungen richtet sich nach:\n1. der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,\n2. der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit,\n3. dem übermittelten Datenvolumen.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                1893\n§ 187\nTarifentfernung, Entfernungsmeßpunkt\n(1) Soweit für die Einordnung in eine bestimmte Tarifzone die Entfernung zwischen Ortsnetzbe-\nreichen oder Knotenvermittlungsstellenbereichen (Tarifentfernung) maßgebend ist, wird die Entfer-\nnung zwischen deren Entfernungsmeßpunkten zugrunde gelegt.\n(2) Entfernungsmeßpunkt eines Ortsnetzbereichs ist dessen Netzknoten. Befinden sich in einem\nOrtsnetzbereich mehrere Netzknoten, wird der Netzknoten mit zentraler Lage innerhalb des Orts-\nnetzbereiches von der Deutschen Bundespost als Entfernungsmeßpunkt festgelegt. Wird der für den\nEntfernungsmeßpunkt maßgebende Netzknoten aufgehoben oder im Standort verändert, bleibt der\nfestgelegte Entfernungsmeßpunkt unverändert weiter bestehen.\n(3) Entfernungsmeßpunkt eines Knotenvermittlungsstellenbereichs ist der Entfernungsmeßpunkt\ndes Ortsnetzbereichs, in dem die Knotenvermittlungsstelle liegt. Befinden sich in Ausnahmefällen Tei-\nle einer Knotenvermittlungsstelle in einem anderen Ortsnetzbereich, so legt die Deutsche Bundespost\nhierfür einen gemeinsamen Entfernungsmeßpunkt fest. Das gilt auch, wenn sich in einem Knotenver-\nmittlungsstellenbereich mehr als eine Knotenvermittlungsstelle befindet und diese in verschiedenen\nOrtsnetzbereichen untergebracht sind.\n(4) Ortsnetzbereichen und Knotenvermittlungsstellen, die sich auf Inseln der Nord- und Ostsee be-\nfinden, werden Entfernungsmeßpunkte anderer Ortsnetzbereiche auf dem Festland zugeordnet. Die\nzugeordneten Entfernungsmeßpunkte sind im Anhang 5 festgelegt.\n(5) Das Verfahren für die Berechnung der Tarifentfernungen zwischen den Ortsnetzbereichen und\nzwischen den Knotenvermittlungsstellenbereichen sowie die Rundung der berechneten Tarifentfer-\nnungen bestimmt die Deutsche Bundespost.\n(6) Bei B-Funktelefonanschlüssen ist für das Fahrzeug der Entfernungsmeßpunkt des Ortsnetzes für\ndie Berechnung der Entfernung maßgebend, das Sitz der Knotenvermittlungsstelle ist, in deren Be-\nreich die jeweils benutzte ortsfeste Funkstelle liegt; die Deutsche Bundespost kann in Ausnahme-\nfällen aus wichtigen technischen oder betrieblichen Gründen einen anderen Entfernungsmeßpunkt\nfestlegen.\nUnterabschnitt 2\nWählverbindungen der Gruppe 1\n§ 188\nLeistungsmerkmale\nWählverbindungen der Gruppe 1 sind:\n1. leitungsvermittelte, 'analoge Verbindungen mit einer Frequenzbandbreite von 3, 1 kHz,\n2. leitungsvermittelte, digitale Verbindungen mit einer Übertagungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s.\n§ 189\nBemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren\n(1) Die Höhe der Verbindungsgebühren für Wählverbindungen der Gruppe 1 richtet sich nach:\n1. der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,\n2. der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit.","1894                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Für Wählverbindungen der Gruppe 1 gelten folgende Tarifzonen:\nNr                    Tarifzonen                                      Wählverb1ndungen\nil                        b                                                    (\n1      Ortszone ..........................         Wählverbindungen zwischen Anschlüssen eines Orts-\nnetzbereiches (Ortswählverbi ndungen).\n2      Nahzone ..........................          Wählverbindungen nach Anschlüssen von Ortsnetz-\nbereichen, die zur Nahzone des Ursprungsortsnetz-\nbereichs gehören (Nahwählverbindungen).\n3      Fernzonen\n3. 1   Fernzone 1 ........................         Wählverbindungen mit einer Tarifentfernung zwi-\nsehen den Ortsnetzbereichen yon höchstens 50 km\n(Fernwählverbindungen 1).\n3.2    Fernzone 2 ........................          a) Wählverbindungen mit einer Tarifentfernung\nzwischen den Ortsnetzbereichen von mehr als\n50 km, wenn die Tarifentfernung zwischen deren\nKnotenvermittlungsstellenbereichen höchstens\n100 km beträgt (Fernwählverbindungen 2),\nb) Wählverbindungen zwischen dem Ortsnetzbe-\nreich Berlin (West) und anderen Ortsnetzbe-\nreichen (Fernwählverbindungen 2).\n3.3    Fernzone 3 ........................         Wählverbindungen mit einer Tarifentfernung zwi-\nsehen den Knotenvermittlungsstellenbereichen von\nmehr als 100 km (Fernwählverbindungen 3).\n(3) Für die Tarifzonen gelten folgende Zeiteinheiten:\nZeiteinheit\nin der Zeit              in der Zeit\nNr.                              Tarifzonen\nvon 8 bis 18 Uhr        von 18 bis 8 Uhr\n(Normaltarif)             (Bdl1gtanf)\nSekunden                 Sekunden\nd                                    b                                           C                      d\n1      Ortszone ...........................................                    480                      720\n2      Nahzone ...........................................                     480                      720\n3      Fernzonen\n3.1    Fernzone 1 .. - ............................... - ...... - .             45                       67,5\n3.2    Fernzone 2 .........................................                     20                       38,571\n3.3    Fernzone 3 .........................................                     12                       38,571","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                                1895\n(4) Für folgende Wählverbindungen gelten von Absatz 3 abweichende Zeiteinheiten:\nZeiteinheit\nin der Zeit             in der Zeit\nNr.                           Wählverbindung\nvon 8 bis 18 Uhr        von 18b1s8Uhr\n(Normaltarif}             (Bill1gtanf}\nSekunden                Sekunden\nil                                 b                                          C                        d\n1        Ortswählverbindungen mit Telefonseelsorgean-\nschlüssen ...........................................           unbegrenzt              unbegrenzt\n2        Ortswählverbindungen innerhalb des Ortsnetzes Berlin            unbegrenzt              unbegrenzt\n3        Fernwählverbindungen mit der zuständigen Auskunfts-\nstelle (Inland), Auftragsstelle, Ansagestelle und dem zu-\nständigen Bildschirmtextnetzknoten .................                 480                      720\n4        Wählverbindungen zu Zwischenspeichereinrichtungen\nin Netzknoten der Deutschen Bundespost .............                   50                       75\n(5) Für Wählverbindungen von Funktelefonanschlüssen der Gruppe B mit Telefonseelsorgean-\nschlüssen (Absatz 4 Nr. 1) sowie für Wählverbindungen von Funktelefonanschlüssen der Gruppe B zu\nZwischenspeichereinrichtungen in Netzknoten der Deutschen Bundespost (Absatz 4 Nr. 4) gelten stets\ndie Zeiteinheiten nach Absatz 3. Für Ortswählverbindungen von und nach Funktelefonanschlüssen\nder Gruppe B innerhalb des Ortsnetzbereichs Berlin (West) (Absatz 4 Nr. 2) gilt eine einheitliche Zeit-\neinheit von 90 Sekunden.\n(6) Die Zeiteinheiten des Billigtarifs gelten an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen, ge-\nsetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember auch in der Zeit von 8 bis 18 Uhr.\n§ 190\nVerbindungsgebühren\n(1) Je Zeiteinheit (§189 Abs. 3 bis 6) wird eine Gebühreneinheit berechnet.\n(2) Die Gebühreneinheit ist\n1. 0,23 DM für Wählverbindungen,\na) die von Anschlüssen ausgehen,\nb) die von öffentlichen Telefonstellen ausgehen, deren Telefone nicht von Personal der Deutsche\nBundespost bedient werden und die nicht mit Münz- oder Kartentelefonen ausgerüstet sind,\n2. 0,30 DM für Wählverbindungen, die von öffentlichen Telefonstellen ausgehen, deren Telefone von\nPersonal der Deutschen Bundespost bedient werden oder die mit Münz- oder Kartentelefonen\nausgerüstet sind.\n(3) Für Gebühreneinheiten, die für Wählverbindungen aufkommen, die von öffentlichen Telefon-\nstellen ausgehen, gelten folgende von Absatz 2 Nr. 2 abweichende Vorschriften:\n1. Für Wählverbindungen, die von öffentlichen Telefonstellen mit Münztelefonen ausgehen, ist die\nerste Gebühreneinheit 0,20 DM.\n2. Für Wählverbindungen, die von öffentlichen Telefonstellen mit Kartentelefonen ausgehen, ist bei\nTelefonkarten zu 200 Gebühreneinheiten die Gebühreneinheit 0,25 DM.\n(4) Für jeden Bruchteil einer Zeiteinheit, der zu Beginn und am Ende einer Wählverbindung ent-\nsteht, wird eine volle Gebühreneinheit berechnet.","1896                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(5) Der Bruchteil einer Zeiteinheit zu Beginn einer Wählverbindung, für die mehr als eine Gebüh-\nreneinheit zu berechnen ist, darf nicht kleiner als 15/16 der vollen Zeiteinheit sein.\n(6) Für Wählverbindungen, die von öffentlichen Telefonstellen mit Münztelefonen ausgehen,\nkann die Gesamtgebühr aus technischen Gründen um einen Betrag bis zur doppelten Höhe einer Ge-\nbühreneinheit erhöht_ oder ermäßigt werden.\n(7) Für Wählverbindungen der Gruppe 1 von und nach Funktelefonanschlüssen der Gruppe B wird\nfür jeden beteiligten Funktelefonanschluß der Gruppe B von dem Teilnehmer, dem dieser Funktele-\nfonanschluß überlassen wurde, eine Zuschlagsgebühr zu den Verbindungsgebühren erhoben. Als Zu-\nschlagsgebühr wird erhoben:\n1. für Funktelefonanschlüsse der Gruppe B im Ortsnetz Berlin (West), eine der Verbindungsgebühr für\nFernwählverbindungen 2 entsprechende Gebühr,\n2. für Funktelefonanschlüsse der Gruppe B in allen übrigen Ortsnetzbereichen, eine der Verbindungs-\ngebühr für Fernwählverbindungen 3 entsprechende Gebühr.\n(8) Je Abrechnungszeitraum einer Fernmelderechnung wird der um 1 % yerringerte Betrag der\nVerbindungsgebühren erhoben.\n§ 191\nGebührenermäßigungen\n(1) Von den erfaßten Gebühreneinheiten eines Abrechnungszeitraumes bleiben 20 Gebührenein-\nheiten unberücksichtigt:\n1. bei Standard-Telefonanschlüssen,\n2. bei Universalanschlüssen je Basiskanal, der für Wählverbindungen benutzt wird.\nSind 20 oder weniger Gebühreneinheiten aufgekommen, werden keine Verbindungsgebühren in\nRechnung gestellt. Kann bei mehreren Wählanschlüssen nach Nummer 1, an die eine Anlage ange-\nschaltet ist, ein Teil dieser Anschlüsse nur für ankommenden Telekommunikationsverkehr benutzt\nwerden, werden für jeden dieser Anschlüsse je Abrechnungszeitraum 20 Gebühreneinheiten als Ge-\nbührenermäßigung berücksichtigt. Entsprechendes gilt für Basiskanäle von Universalanschlüssen,\nwenn beide Basiskanäle für Wählverbindungen benutzt werden.\n(2) Bei einem Standard-Telefonanschluß mit einfacher Endstelle oder Familientelefonanlage blei-\nben von den erfaßten Gebühreneinheiten eines Abrechnungszeitraumes zusätzlich zu den 20 Gebüh-\nreneinheiten nach Absatz 1 weitere 30 Gebühreneinheiten unberücksichtigt, wenn es sich um einen\nTeilnehmer handelt, der allein wohnt und einen eigenen Haushalt bewirtschaftet und der\n1. entweder für diesen Wählanschluß als Grundgebühr die Sozialgebühr bezahlt oder\n2. Empfänger sowohl von Wohngeld als auch von Altersruhegeld oder einer Rente wegen Berufs-\nbzw. Erwerbsunfähigkeit oder von Versorgungsbezügen oder einer sonstigen Altersrente ist oder\n3. Empfänger sowohl von Wohngeld als auch von Witwen- bzw. Witwerrente oder von Witwen- bzw.\nWitwerversorgungsbezügen ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat.\nSind während des genannten Abrechnungszeitraumes 50 oder weniger Gebühreneinheiten aufge-\nkommen, werden keine Verbindungsgebühren in Rechnung gestellt.\n(3) Die Gebührenermäßigung nach Absatz 2 gilt nicht für Standard-Telefonanschlüsse des Orts-\nnetzbereiches Berlin (West).\n(4) Die Gebührenermäßigung nach Absatz 2 gilt auch für\n1. Schwerbehinderte, die die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die\nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllen,\n2. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes,\n3. Empfänger von Hilfe und Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder von Hilfe und Pflege als\nLeistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz,\n4. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI.I S. 1909), zuletzt geändert durch Gesetz vom","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                     1897\n17. April 1985 (BGBI. 1 S. 629) oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2c\ndieses Gesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird.\n(S) Bei Standard-Telefonanschlüssen und Telefonzweieranschlüssen bleiben je Anschluß von den\nerfaßten Gebühreneinheiten eines Abrechnungszeitraumes zusätzlich zu den Gebührenermäßigun-\ngen nach den Absätzen 1 und 2 weitere 50 Gebühreneinheiten unberücksichtigt, wenn von diesen\nAnschlüssen weniger als 30 000 Telefonanschlüsse, ausgenommen Funktelefonanschlüsse, und Uni-\nversalanschlüsse in der Nahzone erreichbar sind. Entsprechendes gilt für Basiskanäle von Universalan-\nschlüssen, die für Wählverbindungen benutzt werden. Sind nur die nicht zu berücksichtigenden Ge-\nbühreneinheiten oder weniger aufgekommen, werden keine Verbindungsgebühren in Rechnung ge-\nstellt.\n§ 192\nGebührenfreie Wählverbindungen\nFolgende Wählverbindungen sind gebührenfrei:\n1.  Verbindungen    mit der zuständigen Störungsannahme,\n2.  Verbindungen     zur Anmeldung handvermittelter Verbindungen,\n3.  Verbindungen    mit der zuständigen Telegrammaufnahme,\n4.  Verbindungen    mit Notrufanschlüssen für die Polizei und Feuerwehr,\n5.  Verbindungen    mit dem zentralen Meßplatz des Telefaxdienstes,\n6.  Verbindungen    mit dem zentralen Meßplatz des Datenübermittlungsdienstes.\nUnterabschnitt 3\nWählverbindungen der Gruppe 2\n§ 193\nLeistungsmerkmale\nWählverbindungen der Gruppe 2 sind leitungsvermittelte, digitale Verbindungen mit einer Über-\ntragungsgeschwindigkeit von 50 bit/s.\n§  194\nBemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren\n(1) Die Höhe der Verbindungsgebühren für Wählverbindungen der Gruppe 2 richtet sich nach:\n1. der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung und\n2. der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit.\n(2) Für Wählverbindungen der Gruppe 2 gelten folgende Tarifzonen:\nNr.                  Tarifzonen                                      Wählverbindungen\nil                       b                                                  :\n1      Tarifzone 1 ........................       a)  Wählverbindungen zwischen Anschlüssen eines\nZentralvermittl ungsstel lenbereiches,\nb) Wählverbindungen zwischen Anschlüssen des\nZentralvermittlungsstellenbereiches Berlin (West)\nund des Zentral verm ittl u ngsstel lenberei ches\nHannover.\n2       Tarifzone 2 ........................      Wählverbindungen zwischen Anschlüssen verschie-\ndener Zentralvermittlungsstellenbereiche.","1898                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(3) Für die Tarifzonen gelten folgende Zeiteinheiten:\nZe1teinhe1t\nin der Zeit              m der Zeit\nNr.                           Tarifzonen\nvon 8 bis 18 Uhr        von 18 bis 8 Uhr\n(Normaltarif)             (Billigtarif)\nSekunden                 Sekunden\nd                                 b                                          '-                       d\n1      Tarifzone 1 .........................................                  15                      45\n2      Tarifzone 2 .........................................                  10                       45\n§195\nVerbindungsgebühren\n(1) Je Zeiteinheit(§ 194 Abs. 3) wird eine Gebühreneinheit berechnet.\n(2) Die Gebühreneinheit ist 0, 10 DM.\n(3) Für jeden Bruchteil einer Zeiteinheit wird eine volle Gebühreneinheit berechnet.\n(4) Je Abrechnungszeitraum einer Fernmelderechnung wird der um 1 % verringerte Betrag der\nVerbindungsgebühren erhoben.\n§ 196\nGebührenfreie Wählverbindungen\nFolgende Wählverbi ndungen sind gebührenfrei:\n1. Verbindungen mit der zuständigen Störungsannahme,\n2. Verbindungen mit der zuständigen Auskunftsstelle,\n3. Verbindungen zur Anmeldung handvermittelter Verbindungen,\n4. Verbindungen mit der zuständigen Telegrammaufnahme.\nUnterabschnitt 4\nWählverbindungen der Gruppe 3\n§ 197\nLeistungsmerkmale\nWählverbindungen der Gruppe 3 sind leitungsvermittelte, digitale Verbindungen mit einer Über-\ntragungsgeschwindigkeit von 300, 2400, 4800 oder 9600 bit/s.\n§ 198\nBemessungsgrößen für die Gebühren\n(1) Die Höhe der Gebühren für Wählverbindungen der Gruppe 3 richtet sich nach:\n1. der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,\n2. der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit,\n3. der Anzahl der bereitgestellten Verbindungen.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                                1899\n(2) Für Wählverbindungen der Gruppe 3 gelten folgende Tarifzonen:\nNr.                Tarifzonen                                          Wählverbindungen\na                      b                                                      C\n1      Ortszone ..........................      Wählverbindungen zwischen Anschlüssen eines Orts-\nnetzberei chs (Ortsw ä hl verbind u ngen).\n2      Fernzonen\n2. 1   Fernzone 1 ........................      Wählverbindungen mit einer Tarifentfernung zwi-\nsehen den Ortsnetzbereichen von höchstens 50 km\n(Fernwählverbi ndungen 1).\n2.2    Fernzone 2 ........................      a)  Wählverbindungen mit einer Tarifentfernung\nzwischen den Ortsnetzbereichen von mehr als\n50 km bis höchstens 100 km (Fernwählverbi ndun-\ngen 2),\nb) Wählverbindungen zwischen dem Ortsnetzbe-\nreich Berlin (West) und anderen Ortsnetzberei-\nchen (Fernwählverbindungen 2).\n2.3    Fernzone 3 ........................     Wählverbindungen mit einer Tarifentfernung zwi-\nsehen den Ortsnetzbereichen von mehr als ,100 km\n(Fernwählverbindungen 3).\n§ 199\nGebühren\n(1) Für jede Sekunde Verbindungszeit werden folgende Verbindungsgebühren erhoben:\nVerbindungsgebühr\nin der Zeit von      in der Zeit von    in der Zeit\n8 bis 18 Uhr         6 bis 8 Uhr         von\nNr                   Wählverb1ndung\n{Normaltarif)         sowie von       22 bis 6 Uhr\n18 bis 22 Uhr   (Billigtarif 2)\n(Billigtarif 1)\nPf                   Pf              Pf\na                           b                                    C                    d               e\n1      mit einer übertragu ngsgeschwi nd i gkeit von\n300 bitls\n1. 1   Ortszone ..................................                0,8                  0,29            0,29\n1.2    Fernzonen\n1.2.1  Fernzone 1 .................................               0,8                  0,29            0,29\n1.2.2  Fernzone 2 .................................                1, 15               0,58            0,29\n1.2.3  Fernzone 3 .................................                1,36                0,58            0,29\n2      mit einer Übertragu ngsgeschwi ndi gkeit von\n2400 bitls\n2.1    Ortszone ..................................                0,97                 0,35            0,35","1900                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerbindungsgebühr\nin der Zeit       in der Zeit von       In der Zeit\nvon              6bis8Uhr                von\nNr.                    Wählverbindung\n8bis18Uhr             sowie von          22 bis 6 Uhr\n(Normaltarif)         18 bis 22 Uhr      (Btlligtarif 2)\n(Billigtarif 1)\nPf                   Pf                  Pf\na                             b                                     C                    d                   e\n2.2    Fernzonen\n2.2.1  Fernzone 1 .................................                   0,97                0,35                0,35\n2.2.2  Fernzone 2 .................................                   1,40                0,70                0,35\n2.2.3  Fernzone 3 .................................                   1,65                0,70                0,35\n3       mit einer Übertragu ngsgeschwi nd igkeit von\n4800 bit/s\n3.1     Ortszone ..................................                    1,62                0,58                0,58\n3.2     Fernzonen\n3.2.1   Fernzone 1 .................................                   1,62                0,58                0,58\n3.2.2   Fernzone 2 .................................                   2,34                 1, 17              0,58\n3.2.3   Fernzone 3 .................................                   2,76                 1, 17              0,58\n4       mit einer Übertragu ngsgeschwi ndi gkeit von\n9600 bit/s\n4.1     Ortszone ..................................                    2,76                0,99                0,99\n4.2     Fernzonen\n4.2.1   Fernzone 1 .................................                   2,76                0,99                0,99\n4.2.2   Fernzone 2 .................................                   3,97                 2,00               0,99\n4.2.3   Fernzone 3 .................................                   4,69                 2,00               0,99\n(2) Der Billigtarif 2 gilt an Samstagen auch von 14 bis 22 Uhr, an Sonntagen und bundeseinheit-\nlichen gesetzlichen Feiertagen auch in der Zeit von 6 bis 22 Uhr. Am 24. und 31. Dezember gilt der Bil-\nligtarif 2, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, wie an Samstagen.\n(3) Die Verbindungszeit einer Wählverbindung wird in Zehntelsekunden erfaßt. Der Bruchteil einer\nSekunde, der zu Beginn und am Ende einer Wählverbindung angerechnet wird, beträgt höchstens\neine Zehntelsekunde.\n(4) Für jede Zehntelsekunde wird ein Zehntel der Gebühr für eine Sekunde (Absatz 1) berechnet.\n(5) Die Verbindungsgebühren werden je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelde-\nrechnung addiert.\n(6) Für jede bereitgestellte Wählverbindung werden folgende Bereitstellungsgebühren erhoben:\nBereitstellungsgebühr\nNr.     Wählverbindungen m,t einer Übertragungsgeschwind1gke1t von          Bereitstellungs-        Bereitstellungs-\ngebühr1                 gebühr2\nDM                      DM\na                                   b                                              C                       d\n1      2400 bit/s ..........................................                         0,03                    0,40","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                                    1901\nBereitstellungsgebühr\nNr.    Wählverbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von       Bereitstellungs-        Bereitstellungs-\ngebühr1                gebühr2\nDM                      DM\n'l                                b                                            C                       d\n2     4800 bit/s ...........................................                     0,03                    0,40\n3     9600 bit/s ...........................................                     0,03                    0,40\n(7) Die Bereitstellungsgebühr 1 wird für solche abgehenden Wählverbindungen erhoben, bei de-\nnen für die zugehörenden Wählanschlüsse die monatliche Grundgebühr 1 erhoben wird (§ 91 Abs. 6\nSatz 2). Die Bereitstellungsgebühr 2 wird für solche abgehenden Wählverbindungen erhoben, bei de-\nnen für die zugehörenden Wählanschlüsse die monatliche Grundgebühr 2 erhoben wird {§ 91 Abs. 6\nSatz 3).\n{8) Bei Wählanschlüssen der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s und\nbei Mehrkanalanschlüssen wird für jede Wählverbindung eine Bereitstellungsgebühr von 0,05 DM\nerhoben.\n(9) Die Bereitstellungsgebühr (Absätze 6 bis 8) wird auch dann erhoben, wenn der angerufene\nWählanschluß erreicht wird, die Endstelle aber die Verbindung nicht entgegennimmt.\n(10) Für Wählverbindungen werden je Anschluß und je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen\nFernmelderechnung Verbindungs- und Bereitstellungsgebühren mindestens in folgender Höhe er-\nhoben:\nMindestgebühr\nNr.              Wählverbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von\nDM\nb\n300 bit/s .......................................................... .                          40,--\n2     2400 bit/s ........................................................... .                          50,--\n3     4800 bitis ........................................................... .                          70,--\n4     9600 bit/s ........................................................... .                        120,--\n(11) Die Vorschriften' über die Mindestgebühren nach Absatz 10 werden für Teile eines Abrech-\nnungszeitraums einer planmäßigen Fernmelderechnung zu Beginn und am Ende der Überlassung des\nzugehörenden Anschlusses nicht angewendet. Dauert die Überlassung des Anschlusses länger als\neinen ganzen Abrechnungszeitraum, werden die in dem Teil des Abrechnungszeitraums zu Beginn\nder Überlassung aufgekommenen Verbindungs- und Bereitstellungsgebühren bei den Mindestge-\nbühren des folgenden ganzen Abrechnungszeitraums angerechnet. Wird die Überlassung vor Ablauf\neines ganzen Abrechnungszeitraums einer planmäßigen Fernmelderechnung beendet, wird für den\ngesamten Überlassungszeitraum die Mindestgebühr nach Absatz 10 zugrunde gelegt.\n(12) Verbindungsgebühren, die für die Benutzung von besonderen Wählverbindungen nach§ 220\nAbs. 1 Nr. 6.2 und 6.3 erhoben werden, werden bei den Mindestgebühren (Absatz 10) berücksichtigt.\n(13) Verbindungs- und Bereitstellungsgebühren, die bei Benutzung der besonderen Betriebsmög-\nlichkeit Gebührenübernahme (§ 92 Abs. 4 und 6) vom angerufenen Wählanschluß übernommen\nwerden, werden bei der Mindestgebühr (Absatz 10) des anrufenden Anschlusses berücksichtigt.","1902                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n( 14) Bei Mehrkanalanschlüssen werden je Kanal die entsprechenden Mindestgebühren (Absatz 10)\nerhoben.\n§ 200\nGebührenfreie Wählverbindungen\n(1) Wählverbindungen mit dem zentralen Meßplatz des Datenübermittlungsdienstes sind gebüh-\nrenfrei.\n(2) Darüber hinaus sind für Wählverbindungen innerhalb des Teletexdienstes folgende Wählver-\nbi ndungen gebührenfrei:\n1. Verbindungen mit der zuständigen Störungsannahme,\n2. Verbindungen mit der zuständigen Auskunftsstelle,\n3. Verbindungen mit der zuständigen Telegrammaufnahme.\nUnterabschnitt 5\nWählverbindungen der Gruppe 4\n§ 201\nLeistungsmerkmale\n(1) Wählverbindungen der Gruppe 4 sind leitungsvermittelte, digitale Verbindungen über Satelli-\nten mit Übertragungsgeschwindigkeiten von 64 kbit/s, 2 x 64 kbit/s oder 1,92 Mbit/s.\n(2) Wählverbindungen der Gruppe 4 können für einen vorher festgelegten Zeitpunkt mit einer\nfestgelegten Verbindungszeit bereitgestellt werden (Festzeitverbindungen). Die festgelegte Verbin-\ndungszeit kann nur dann überschritten werden, wenn jede Benachteiligung eines anderen ausge-\nschlossen ist.\n§ 202\nBemessungsgrößen für die Gebühren\nDie Höhe der Gebühren für Wählverbindungen der Gruppe 4 richtet sich nach:\n1. der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit,\n2. der Anzahl der bereitgestellten Verbindungen.\n§ 203\nGebühren\n(1) Für jede Sekunde Verbindungszeit werden folgende Verbindungsgebühren erhoben:\nVerbindungsgebühr\nin der Zeit von        in  der Zeit von\nNr.    Wählverbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von\n8 bis 18 Uhr           18 bis 8 Uhr\n(Normaltarif)            (B1ll1gtarif)\nPf                     Pf\n~                                 b                                                                   d\n1           64kbit/s ........................................                    6                      5","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                                                             1903\nVerbindungsgebühr\nrn der Ze,t von        rn der Zert von\nNr.     Wählverbindungen mit einer Übertragungsgeschwind1gke1t von\n8 bis 18 Uhr           18 bis 8 Uhr\n(Normaltarif)           (Brll,gtarrf)\nPf                     Pf\nit                                          b                                                                  l                      a\n2      2 x 64kbit/s ........................................                                                    12                     10\n3         1,92Mbit/s .......................................                                                  180                    144\n(2) Der Billigtarif gilt an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertagen\nsowie am 24. und 31. Dezember auch in der Zeit von 8 bis 18 Uhr.\n(3) Die Verbindungszeit einer Wählverbindung wird in Zehntelsekunden erfaßt. Zehntelsekunden-\nbruchteile am Anfang oder Ende einer Wählverbindung bleiben unberücksichtigt.\n(4) Für jede Zehntelsekunde wird ein Zehntel der Gebühr für eine Sekunde (Absatz 1) berechnet.\n(5) Für Festzeitverbindungen werden die Verbindungsgebühren für die festgelegte Verbindungs-\nzeit erhoben. Wird die festgelegte Verbindungszeit überschritten, so werden die Verbindungsgebüh-\nren für die tatsächliche Verbindungszeit erhoben.\n(6) Für jede Festzeitverbindung wird als Mindestgebühr erhoben:\n1. bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s oder 2 x 64 kbit/s die Verbindungsgebühr für\neine Verbindungszeit von 10 Minuten,\n2. bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 1,92 Mbit/s die Verbindungsgebühr für eine Verbin-\ndungszeit von 5 Minuten.\n(7) Die Verbindungsgebühren werden je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelde-\nrechnung addiert und dann auf volle Pfennigbeträge abgerundet.\n(8) Für jede bereitgestellte Wählverbindung wird eine Bereitstellungsgebühr von 1 DM erhoben.\n(9) Für Wählverbindungen werden je Anschluß und je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen\nFernmelderechnung Verbindungs- und Bereitstellungsgebühren mindestens in folgender Höhe er-\nhoben:\nMrndestgebühr\nNr.                Wählverbindungen m,t einer Übertragungsgeschwindigkeit von\nDM\na                                                             b                                                                        C\n1      64 kbit/s. . . . . . . . . . . . . .  . ... . . . . . . . . . . . .         ..              . . ................            1 000,--\n2      2 x 64 kbit/s . . . . . . . . . . . . . . .           . ....... . . . .               ..          ...............           1 700,--\n3      1,92 Mbit/s. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..............           15 500,--\n(10) Soweit im Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung eine oder mehrere\nFestzeitverbindungen bereitgestellt wurden, werden anstelle der Mindestgebühren nach Absatz 9 je\nAnschluß und je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung Mindestgebühren in\nHöhe der Verbindungsgebühr für eine Verbindungsdauer von 10 Stunden erhoben.","1904                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nUnterabschnitt 6\nWählverbindungen der Gruppe 5\n§ 204\nLeistungsmerkmale\n(1) Wählverbindungen der Gruppe 5 sind paketvermittelte, digitale Verbindungen mit Übertra-\ngungsgeschwindigkeiten von 300 bit/s bis 48 kbit/s.\n(2) Zeichenorientierte Daten werden von der Deutschen Bundespost an die paketorientierte Über-\nmittlung angepaßt.\n§ 205\nBemessungsgrößen für die Gebühren\nDie Höhe der Gebühren für Wählverbindungen der Gruppe 5 richtet sich nach:\n1. der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit,\n2. dem übermittelten Datenvolumen,\n3. der Anzahl der bereitgestellten Verbindungen,\n4. der Anpassung zeichenorentierter Daten an die paketorientierte Übermittlung.\n§ 206\nGebühren\n(1) Für jede Minute Verbindungszeit wird eine Verbindungsgebühr von 1 Pfennig erhoben. Der\nBruchteil einer Minute, der zu Beginn und Ende einer Wählverbindung angerechnet wird, beträgt\nhöchstens sechs Sekunden. Angefangene Minuten zählen als volle Minuten.\n(2) Das übermittelte Datenvolumen wird in Segmenten erfaßt. Die Segmente werden für jedes Da-\ntenpaket getrennt gezählt. Angefangene Segmente gelten als volle Segmente. Segmente, die im\nöffentlichen Telekommunikationsnetz zur Steuerung oder Sicherung des zu übermittelnden Daten-\nvolumens zugesetzt werden, bleiben unberücksichtigt. Datenpakete, die auf Anforderung des Teil-\nnehmers in den Netzknoten gelöscht werden, werden mitgezählt.\n(3) Für jedes übermittelte Segment werden folgende Volumengebühren erhoben:\nGebühr je Segment\nin der Zeit       in der Zeit      in der Zeit\nAnzahl der Segmente Je                 von 8 bis 18 Uhr   von 6 bis 8 Uhr  von 22 bis 6 Uhr\nNr\nAbrechnungszeitraum                    (Normaltarif)       sowie von       (Bdl1gtanf 2)\n18 bis 22 Uhr\n(Billigtarif 1)\nPf                 Pf               Pf\nd                              b                                    C                 d                e\n1       Bis zu 200 000 Segmente ....................                0,33               0, 18           0,09\n2       mehr als 200 000 Segmente\n2.1     für die ersten 200 000 Segmente .............               0,33               0, 18           0,09\n2.2     für jedes weitere Segment ..................                0,20               0, 12           0,06","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                  1905\n(4) Sind bei Wählverbindungen Segmente sowohl für paketorientierte als auch für nichtpaket-\norientierte Nachrichten oder Segmente für unterschiedliche Protokollanpassungen(§ 219 Abs. 1 Nr. 9)\nanzurechnen, werden die Volumengebühren für die Segmente zunächst ohne Berücksichtigung der\nFaktoren für Protokollanpassungen berechnet und anschließend mit der Summe der Segmente, ge-\nwichtet mit dem jeweiligen Faktor für Protokollanpassungen, multipliziert sowie durch die Gesamt-\nzahl der erfaßten Segmente dividiert; für asynchrone Betriebsweise und für paketorientierte Nach-\nrichten wird der Anpassungsfaktor 1,0 zugrunde gelegt.\n(S) Der Billigtarif 2 gilt an Samstagen auch von 14 bis 22 Uhr, an Sonntagen und an bundesein-\nheitlichen gesetzlichen Feiertagen auch in der Zeit von 6 bis 22 Uhr. Am 24. und 31. Dezember gilt der\nBilligtarif 2, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, wie an Samstagen.\n(6) Für jede bereitgestellte Wählverbindung wird eine Bereitstellungsgebühr von 5 Pfennig erho-\nben. Die Bereitstellungsgebühr wird auch dann erhoben, wenn der gerufene Wählanschluß erreicht\nwird, die Endstelle aber die Verbindung nicht entgegennimmt.\n(7) Bei Wählanschlüssen der Gruppe P mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bis\n1200/75 bit/s (§ 88 Abs. 3 Nr. 1 bis 3) werden für die Anpassung zeichenorientierter Daten an die pa-\nketorientierte Übermittlung zusätzlich zu den Verbindungsgebühren nach den Absätzen 1 bis 3 je\nWählanschluß Anpassungsgebühren in Höhe von 6 Pfennig je Minute Verbindungszeit erhoben. Je\nAbrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung werden je Wählanschluß höchstens\n180,-- DM erhoben; anläßlich der besonderen Betriebsmöglichkeit Gebührenübernahme übernom-\nmene Gebühren bleiben dabei unberücksichtigt.\n(8) Abweichend von der Gebühr nach Absatz 1 wird je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen\nFernmelderechnung eine Anpassungsgebühr in Höhe von 180,-- DM erhoben, wenn für den be-\ntreffenden Wählanschluß die besondere Betriebsmöglichkeit feste virtuelle Verbindung besteht.\n§ 207\nGebührenfreie Wählverbindungen\nWählverbindungen mit dem zentralen Meßplatz des Datenübermittlungsdienstes sind gebühren-\nfrei.\nUnterabschnitt 7\nWählverbindungen der Gruppe 6\n§ 208\nLeistungsmerkmale\nWählverbindungen der Gruppe 6 sind leitungsvermittelte, analoge Funkverbindungen mit einer\nFrequenzbandbreite von 3, 1 kHz.\n§ 209\nBemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren\n(1) Die Höhe der Verbindungsgebühren für Wählverbindungen der Gruppe 6 richtet sich nach der\nin Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit.\n(2) Für Wählverbindungen der Gruppe 6 gelten folgende Zeiteinheiten:\n1. 8Sekunden in der Zeit von 8 bis 18 Uhr (Normaltarif),\n2. 20 Sekunden in der Zeit von 18 bis 8 Uhr (Billigtarif).\n(3) Die Zeiteinheiten des Billigtarifs gelten an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen\ngesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember auch in der Zeit von 8 bis 18 Uhr.","1906                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 210\nVerbindungsgebühren\n( 1) Je Zeiteinheit(§ 209) wird eine Gebühreneinheit berechnet.\n(2) Die Gebühreneinheit ist 0,23 DM.\n(3) Für jeden Bruchteil einer Zeiteinheit, der zu Beginn und am Ende einer Wählverbindung ent-\nsteht, wird eine volle Gebühreneinheit berechnet.\n(4) Der Bruchteil einer Zeiteinheit zu Beginn einer Wählverbindung, für die mehr als eine Gebüh-\nreneinheit zu berechnen ist, darf nicht kleiner als 15/16 der vollen Zeiteinheit sein.\n(5) Für Wählverbindungen der Gruppe 6 von und nach Funktelefonanschlüssen der Gruppe B wird\nfür jeden beteiligten Funktelefonanschluß der Gruppe B von dem Teilnehmer, dem dieser Funk-\ntelefonanschluß überlassen wurde, eine Zuschlagsgebühr zu den Verbindungsgebühren erhoben. Als\nZuschlagsgebühr wird erhoben:\n1. für Funktelefonanschlüsse der Gruppe B im Ortsnetz Berlin (West), eine der Verbindungsgebühr für\nFernwählverbindungen 2 der Gruppe 1 (§ 190) entsprechende Gebühr,\n2. für Funktelefonanschlüsse der Gruppe Bin allen übrigen Ortsnetzbereichen, eine der Verbindungs-\ngebühr für Fernwählverbi ndungen 3 der Gruppe 1 (§ 190) entsprechende Gebühr.\n(6) Je Abrechnungszeitraum einer Fernmelderechnung wird der um 1 % verringerte Betrag der\nVerbindungsgebühren erhoben.\n§ 211\nGebührenfreie Wählverbindungen\nFolgende Wählverbindungen sind gebührenfrei:\n1.  Verbindungen   mit der zuständigen Störungsannahme,\n2.  Verbindungen   zur Anmeldung handvermittelter Verbindungen,\n3.  Verbindungen   mit der zuständigen Telegrammaufnahme,\n4.  Verbindungen   mit Notrufanschlüssen für die Polizei und Feuerwehr.\nUnterabschnitt 8\nHandvermittelte Verbindungen der Gruppe 1\n§ 212\nLeistungsmerkmale\n(1) Handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 sind analoge Verbindungen mit einer Frequenz-\nbandbreite von 3, 1 kHz und digitale Verbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von\n64 kbit/s.\n(2) Handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 werden für die in § 213 angegebenen Gespräche\nund als Ersatz für Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 bei andauernden Besetztfällen bereitge-\nstellt.\n§  213\nGesprächsarten\n(1) Handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 werden hergestellt für:\n1. Notgespräche,\n2. Staatsgespräche\na) als dringende Staatsgespräche,","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                            1907\nb) als Staatsgespräche mit absolutem Vorrang,\n3. Militärgespräche\na) als dringende Militärgespräche,\nb) als Militärgespräche mit absolutem Vorrang.\n(2) Notgespräche sind Gespräche bei Gefahr für Menschenleben und zur Abwendung von Gefa~r\nin Katastrophenfällen.\n(3) Staatsgespräche sind Gespräche, die sich nur auf Staatsangelegenheiten beziehen. Staatsge-\nspräche sind nur im Spannungs- und Verteidigungsfall sowie in Katastrophenfällen zugelassen. Sie\nkönnen nur von besonders dazu zugelassenen Anschlüssen der Bundes- oder Landesbehörden oder\nvon besonders dazu ermächtigten Personen geführt werden.\n(4) Militärgespräche sind Gespräche, die sich nur auf Militärangelegenheiten beziehen. Sie werden\nnur von Anschlüssen der Streitkräfte und nur im Spannungs- und Verteidigungsfall sowie in Katastro-\nphenfällen zugelassen.\n(5) Es haben Vorrang:\n1. Notgespräche sowie Staats- und Militärgespräche mit absolutem Vorrang vor allen anderen Ge-\nsprächen,\n2. dringende Staatsgespräche und dringende Militärgespräche vor sonstigen Gesprächen.\n'§ 214\nBemessungsgröße für die Verbindungsgebühren\nDie Höhe der Verbindungsgebühren für handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 richtet sich\nnach der Verbindungszeit.\n§ 215\nVerbindungsgebühren\n(1) Für handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 mit einer Verbindungszeit bis zu drei Minuten\nwerden folgende Verbindungsgebühren erhoben:\nVerbindungsgebühren\ninnerhalb\nNr_                   Handvermittelte Verbindungen                Berlin (West) sowie      innerhalb des\nvon und nach          Bundesgebietes\nBerlin (West)\nDM                    DM\nd                                  b                                       C                    d\n1        für Notgespräche ...................................                 2,07                  3,45\n2        für Staatsgespräche\n2.1      als dringendes Staatsgespräch ........................               4, 14                 6,90\n2.2      als Staatsgespräch mit absolutem Vorrang .............              20,70                34,50\n3        für Militärgespräche\n3.1      als dringendes Militärgespräch .......................               4, 14                 6,90\n3.2      als Militärgespräch mit absolutem Vorrang ............              20,70                34,50\n4        als Ersatz für Wählverbindungen bei andauernden Be-\nsetztfällen ..........................................               4, 14                 6,90","1908                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Für handvermittelte Verbindungen von und nach sowie zwischen Funktelefonanschlüssen der\nGruppe C werden stets die Verbindungsgebühren nach Absatz 1 Spalte d erhoben.\n(3) Für handvermittelte Verbindungen von mehr als drei Minuten Dauer wird für jede weitere Mi-\nnute ein Drittel der Gebühr nach Absatz 1 erhoben. Angefangene Minuten werden auf volle Minuten\naufgerundet.\n(4) Für handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 von und nach Funktelefonanschlüssen der\nGruppe B wird für jeden beteiligten Funktelefonanschluß der Gruppe B von dem Teilnehmer, dem\ndieser Funktelefonanschluß überlassen wurde, eine Zuschlagsgebühr zu den Verbindungsgebühren\nerhoben. Als Zuschlagsgebühr wird erhoben:\n1. für Funktelefonanschlüsse der Gruppe B im Ortsnetz Berlin (West), eine der Verbindungsgebühr für\nFernwählverbindungen 2 der Gruppe 1 (§ 190) entsprechende Gebühr,\n2. für Funktelefonanschlüsse der Gruppe Bin allen übrigen Ortsnetzbereichen, eine der Verbindungs-\ngebühr für Fernwählverbi ndungen 3 der Gruppe 1 (§ 190) entsprechende Gebühr.\n(5) Für handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 von und nach Funktelefonanschlüssen der\nGruppe C wird für jeden beteiligten Funktelefonanschluß folgender Zuschlag zu den Verbindungsge-\nbühren nach Absatz 1 erhoben:\nZuschlag\nNr.                                Verbindungszeit\nDM\na                                        b                                            C\n1     für eine Verbindung bis zu drei Minuten Dauer .........................           3 , --\n2      für eine Verbindung von mehr als drei Minuten Dauer\n2.1    für die ersten drei Minuten ...........................................           3 , --\n2.2    für jede weitere Minute ..............................................            1I --\nUnterabschnitt 9\nHandvermittelte Verbindungen der Gruppe 2\n§ 216\nLeistungsmerkmale\n(1) Handvermittelte Verbindungen der Gruppe 2 sind:\n1. analoge Funkverbindungen mit einer Frequenzbandbreite von 3, 1 kHz,\n2. digitale Verbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 50 bit/s.\n(2) Handvermittelte analoge Funkverbindungen sind Verbindungen zwischen\n1. Seefunkanschlüssen und Anschlüssen an Land (Seefunkverbindungen A),\n2.  zwei Seefunkanschlüssen (Seefunkverbindungen B),\n3.  Seefunkanschlüssen und Rheinfunkanschlüssen (Seefunkverbindungen C),\n4.  Rheinfunkanschlüssen und Anschlüssen an Land (Rheinfunkverbindungen A),\n5.  zwei Rheinfunkanschlüssen (Rheinfunkverbindungen B).\n(3) Handvermittelte digitale Verbindungen sind Verbindungen zwischen\n1. Seefunkanschlüssen und Telexanschlüssen an Land (Seefunkverbindungen D),\n2. zwei Telexanschlüssen an Land (Telexverbindungen).","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                                                    1909\n§ 217\nBemessungsgröße für die Verbindungsgebühren\nDie Höhe der Verbindungsgebühren für handvermittelte Verbindungen der Gruppe 2 richtet sich\nnach der Verbindungszeit.\n§ 218\nVerbindungsgebühren\n(1) Für handvermittelte Verbindungen der Gruppe 2 mit einer Verbindungszeit bis zu 3 Minuten\nwerden folgende Verbindungsgebühren erhoben:\nVerbindungsgebühr\nNr.                                    Handvermittelte Verbindung\nDM\nd                                                          b\n1      Seefunkverbindungen A\n1.1    auf Ultrakurzwelle .................................................. .                                              7,20\n1.2    auf Grenzwelle ..................................................... .                                              14,70\n1.3    auf Kurzwelle ...................................................... .                                              28,50\n2      Seefunkverbindungen 8\n2.1    auf Ultrakurzwelle\n2.1.1 Funkgebühr ........................................................ .                                                10,80\n2.1.2 Landgebühr ........................................................ .                                                 3,--\n2.2    auf Grenzwelle\n2.2.1 Funkgebühr ........................................................ .                                                23,40\n2.2.2 Landgebühr ........................................................ .                                                 3,--\n2.3    auf Kurzwelle\n2.3.1  Funkgebühr ........................................................ .                                               51,--\n2.3.2  Landgebühr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .......... .         3,--\n3      Seefunkverbindungen C\n3.1    auf Ultrakurzwelle .................................................. .                                             12,60\n3.2    auf Grenzwelle ..................................................... .                                              18,90\n3.3    auf Kurzwelle ...................................................... .                                              32,70\n4      Rheinfunkverbindungen A ........................................... .                                                7,20\n5      Rheinfunkverbindungen 8\n5.1    Funkgebühr ........................................................ .                                               10,80\n5.2    Landgebühr .............................................,........... .                                               1,80\n6      Seefunkverbindungen D ............................................. .                                               21,--\n7      Tel exverbi nd u ngen\n7.1    Tarifzone 1 ......................................................... .                                               1,20\n7.2    Tarifzone 2 ......................................................... .                                               1,80\n(2) Die Landgebühren (Absatz 1 Nr. 2. 1.2, 2.2.2, 2.3.2 und 5.2) werden nur dann erhoben, wenn an\nder Verbindung zwei ortsfeste Funkstellen beteiligt sind.","1910                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(3) Für handvermittelte Verbindungen über drei Minuten Dauer wird für jede weitere Minute ein\nDrittel der Gebühren nach Absatz 1 erhoben. Angefangene Minuten werden auf volle Minuten\naufgerundet.\n(4) Für handvermittelte analoge Verbindungen der Gruppe 2 von und nach Funktelefonanschlüs-\nsen der Gruppe B _wird für jeden beteiligten Funktelefonanschluß der Gruppe B von dem Teilnehmer,\ndem dieser Funktelefonanschluß überlassen wurde, eine Zuschlagsgebühr zu den Verbindungsgebüh-\nren erhoben. Als Zuschlagsgebühr wird erhoben:\n1. für Funktelefonanschlüsse der Gruppe B im Ortsnetz Berlin (West), eine der Verbindungsgebühr für\nFernwählverbindungen 2 der Gruppe 1 (§ 190) entsprechende Gebühr,\n2. für Funktelefonanschlüsse der Gruppe Bin allen übrigen Ortsnetzbereichen, eine der Verbindungs-\ngebühr für Fernwählverbindungen 3 der Gruppe 1 (§ 190) entsprechende Gebühr.\n(5) Für analoge handvermittelte Verbindungen der Gruppe 2 von und nach Funktelefonanschlüs-\nsen der Gruppe C wird für jeden beteiligten Funktelefonanschluß folgender Zuschlag zu den Verbin-\ndungsgebühren nach Absatz 1 erhoben:\nZuschlag\nNr.                                   Verbindungsze,t\nDM\nd                                           b                                              ,_\n1      für eine Verbindung bis zu drei Minuten Dauer .........................               3,--\n2      für eine Verbindung von mehr als drei Minuten Dauer\n2.1    für die ersten drei Minuten ...........................................               3,--\n2.2    für jede weitere Minute ..............................................                1, --\nUnterabschnitt 10\nBesondere Wählverbindungen\n§ 219\nAngebotsübersicht, Leistungsmerkmale\n(1) Als besondere Wählverbindungen werden angeboten:\nNr.         Besondere Wählverbrndungen                              Leistungsmerkmale\nd                       b                                                   C\n1      Service 130 ........................       Zusammenschaltung von Wählverbindungen der\nGruppen 1 und 6 mit weiterführenden Wählverbin-\ndungen in einer Service-130-Zentrale der Deutschen\nBundespost.\n2      Anrufweiterschaltungen ............ Weiterschaltung von Wählverbindungen der Gruppe\n1 oder 6 in Netzknoten der Deutschen Bundespost.\n3      Anrufumleitungen .................         Umleitung von Wählverbindungen der Gruppe 1\noder 6 in Netzknoten der Deutschen Bundespost.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                       1911\nNr        Besondere Wählverb1ndungen                              Leistungsmerkmale\nil                   b                                                    c\n4     Konferenzverbindungen............          Handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 zwi-\nschen mindestens drei und höchstens 15 Anschlüssen\noder öffentlichen Telefonstellen, ausgenommen See-\nund Rheinfunkanschlüssen, Funktelefonanschlüssen\nder Gruppe B und öffentliche Telefonstellen mit\nMünz- oder Kartentelefon.\n5     Verbindungsübergänge in Netzkno-\nten der Deutschen Bundespost\n5.1   Verbindungsübergänge 1/3\n5.1.1 Verbindungsübergang 1/31 .. ,......        Auf Antrag des Teilnehmers mit dem Wählanschluß\nder Gruppe L Übergang von analogen Wählverbin-\ndungen der Gruppe 1 zu digitalen Wählverbi ndun-\ngen der Gruppe 3 zu bestimmten Wählanschlüssen\nmit digitalen Anschaltepunkten der Gruppe L.\n5.1.2 Verbindungsübergang 1/32.........          Übergang von digitalen Wählverbindungen der\nGruppe 1 zu digitalen Wählverbindungen der Grup-\npe 3 zu Wählanschlüssen mit digitalen Anschalte-\npunkten der Gruppe L mit einer Übertragungsge-\nschwindigkeit von 2400 bit/s, die innerhalb des Tele-\ntexdienstes benutzt werden(§ 88 Abs. 2 Nr. 3).\n5.2   Verbindungsübergänge 1/5\n5.2.1 Verbindungsübergang 1/51 . . . . . . . . . Auf Antrag des Teilnehmers mit dem Wählanschluß\nder Gruppe P Übergang von analogen Wählverbin-\ndungen der Gruppe 1 zu digitalen Wählverbindun-\ngen der Gruppe 5 zu bestimmten Wählanschlüssen\nmit digitalen Anschaltepunkten der Gruppe P.\n5.2.2 Verbindungsübergang 1/52.........          a)  Übergang von analogen Wählverbindungen der\nGruppe 1 zu digitalen Wählverbindungen der\nGruppe 5 zu beliebigen Wählanschlüssen mit di-\ngitalen Anschaltepunkten der Gruppe P,\nb) Übertragungsgeschwindigkeit höchstens\n1200 bit/s.\n5.3   Verbindungsübergang 3/1..........          Übergang von digitalen Wählverbindungen der\nGruppe 3 von Wählanschlüssen mit digitalen Anschal-\ntepunkten der Gruppe L mit einer Übertragungsge-\nschwindigkeit von 2400 bit/s, die innerhalb des Tele-\ntexdienstes benutzt werden, zu digitalen Wählver-\nbindungen der Gruppe 1.\n5.4   Verbindungsübergang 3/5..........          a)  Übergang von digitalen Wählverbindungen der\nGruppe 3 zu digitalen Wählverbindungen der\nGruppe 5 zu beliebigen Wählanschlüssen mit di-\ngitalen Anschaltepunkten der Gruppe P,\nb) Übertragungsgeschwindigkeit höchstens\n9600 bit/s.","1912                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nNr.        Besondere Wählverbindungen                                                    Leistungsmerkmale\nb\n6     Dienstübergänge in Netzknoten der\nDeutschen Bundespost\n6.1   Dienstübergang Telex-Teletex-\ndienst............................. Übergang vom Telex- zum Teletexdienst durch Um-\nsetzung der Signalisierung und Codierung des Zei-\nchenvorrates des Telexdienstes in den Zeichenvorrat\ndes Teletexdienstes.\n6.2   Dienstübergang Teletex-Telexdienst.                              Übergang vom Teletex- zum Telexdienst durch Um-\nsetzung der Signalisierung und Codierung des Zei-\nchenvorrates des Teletexdienstes in den Zeichenvor-\nrat des Telexdienstes.\n6.3   Dienstübergang Teletex-Daten-\nübermittlungsdienst................ Übergang vom Teletexdienst zum Datenübermitt-\nlungsdienst ausschließlich zu Wählanschlüssen mit di-\ngitalen Anschaltepunkten der Gruppe L mit einer\nÜbertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s (§ 88\nAbs. 2 Nr. 3).\n7     Rundsendeverbindungen\n7.1   Rundsendeverbindung A...........                                 Verbindungen zu mindestens 3 bis höchstens 30\nTelexanschl üssen gleichzeitig.\n7.2   Rundsendeverbindung B ............ Verbindungen zu mindestens 3 bis höchstens 30\nWählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten der\nGruppe L mit den Übertragungsgeschwindigkeiten\nvon 300 bit/s, 2400 bit/s, 4800 bit/s, 9600 bit/s oder\n48 kbit/s.\n8     Feste virtuelle Verbindung..........                             Dauernd bereitgestellte Wählverbindungen der\nGruppe 5 zwischen Wählanschlüssen der Gruppe P.\n9     Verbindungen mit besonderen\nAnpassungsdienstleistungen\n9. 1  Protokollanpassungen\n9.1.1 P 32.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anpassung nicht kompatibler Endstellen mit Proto-\nkoll P 32 an die paketorientierte Übermittlung einer\nWählverbindung der Gruppe 5.\n9.1.2 P 33............................... Anpassung nicht kompatibler Endstellen mit Proto-\nkoll P 33 an die paketorientierte Übermittlung einer\nWählverbindung der Gruppe 5.\n9.1.3 P 42................ . . . . . . . . . . . . . . . Anpassung nicht kompatibler Endstellen mit Proto-\nkoll P 42 an die paketorientierte Übermittlung einer\nWählverbindung der Gruppe 5.\n9.2   besondere Anpassungsparameter . . .                              Änderung fest zugeordneter Parameter der paket-\norientierten Übermittlung einer Wählverbindung der\nGruppe 5.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                       1913\nNr.         Besondere Wählverb1ndungen                            Leistungsmerkmale\na                      b                                                 (\n9.3     besondere Datenfl ußsteuerung .....       Abwei<:hend von der normalen Datenflußsteuerung\nbesondere Datenflußsteuerung einer Wählverbin-\ndung der Gruppe 5.\n9.4     Sendeaufruf für Protokol lanpassun-\ngen ............................... Sendeaufruf bei Protokollanpassungen einer Wähl-\nverbindung der Gruppe 5.\n(2) Verbindungsübergänge 1/52 und 3/5 (Absatz 1 Nr. 5.2.2 und 5.3) werden nur bereitgestellt,\nwenn\n1. dem anrufenden Teilnehmer eine Teilnehmerkennung (§ 240 Abs. 2 Nr. 2) zugeteilt worden ist\noder\n2. für den angerufenen Anschluß die besondere Betriebsmöglichkeit Gebührenübernahme (§ 92\nAbs. 7 Nr. 5) besteht.\n§ 220\nGebühren\n(1) Für besondere Wählverbindungen werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                     Besondere Wählverbindungen\nDM\n'I                                 b                                                  C\n1      Service 130\n1. 1   Verbindungen bis zur Service-130-Zentrale über\n1.1.1  Wählverbindungen der Gruppe 1 ........................               Verbindungsgebühren wie\nfür Ortswählverbindungen der\nGruppe 1 (§ 190)\n1.1.2  Wählverbindungen der Gruppe 6 ........................               die Hälfte der Gebühren für\nWählverbindungen der\nGruppe 6 (§ 210)\n1.2    weiterführende Wählverbindung .......................                Verbindungsgebühren wie\nfür Wählverbindungen der\nGruppe 1, jedoch mit einer\ndurchgehenden Zeiteinheit von\n10 Sekunden\n2      Anrufweiterschaltungen\n2.1    Verbindungen bis zum Netzknoten, der für die Anrufwei-\nterschaltung maßgebend ist über\n2. 1.1 Wählverbindungen der Gruppe 1 ........................               Verbindungsgebühren wie\nfür Wählverbindungen der\nGruppe 1 (§ 190)\n2.1.2  Wählverbindungen der Gruppe 6 ........................               Gebühren wie für Wähl ver-\nbindungen der Gruppe 6\n(§ 210)","1914                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nGebühr\nNr.                  Besondere Wählverb1ndungen\nDM\nil                              b                                                  C\n2.2      Weiterführende Wählverbindungen\n2.2.1    Orts- oder Nahwählverbindungen ...................               Verbindungsgebühren wie\nfür Wählverbindungen der\nGruppe 1(§ 190), jedoch mit\neiner durchgehenden Zeitei n-\nheit von 30 Sekunden\n2.2.2    Fernwählverbindungen der Gruppe 1 ................               Verbindungsgebühren wie\nfür Wählverbindungen der\nGruppe 1 (§ 190), jedoch mit\neiner durchgehenden Zeit-\neinheit von 12 Sekunden\n2.2.3    Wählverbindungen der Gruppe 6 ....................               Verbindungsgebühren wie\nfür Wählverbindungen der\nGruppe 6 (§ 210)\n3        Anrufumleitungen .................................              Gebühren wie für Anrufwei-\nterschaltungen (Nummer 2)\n4        Konferenzverbindungen\n4.1      für jede Verbindung zwischen dem Netzknoten und\neiner an der Konferenzverbindung beteiligten End-\nstelle ..............................................           Verbindungsgebühren wie\nfür Notgespräche (§ 215)\n4.2      Zuschlag je bereitgestellter Verbindung ..............           Bereitstel I ungsgebühr ent-\nsprechend den Verbindungsge-\nbühren für Notgespräche\n(§ 215)\n5        Verbindungsübergänge in Netzknoten der Deutschen\nBundespost\n5.1      Verbindungsübergänge 1/3\n5.1.1    Verbindungsübergang 1/31\n5.1.1.1  Verbindungsabschnitt bis zum Netzknoten, der für den\nÜbergang maßgeblich ist ...........................           Verbindungsgebühren wie für\nWählverbindungen der Grup-\npe 1 (§ 190), jedoch mit einer\ndurchgehenden Zeiteinheit von\n50 Sekunden im Normaltarif\nund 75 Sekunden im Billigtarif\n5.1.1.2  weiterführender Verbindungsabschnitt ..............         Gebühren wie für Wählverbin-\ndungen der Gruppe 3\n(§ 199), jedoch mit einer\neinheitlichen Bereitstellungs-\ngebühr von 0,05 DM.\n5.1.2    Verbindungsübergang 1/32 .........................          Verbindungsgebühren wie für\nWählverbindungen der\nGruppe 1 (§ 190)","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                        1915\nGebühr\nNr.                    Besondere Wählverbindungen\nDM\nb\n5.2       Verbindungsübergänge 1/5\n5.2.1     Verbind u ngsü berga ng 1/51\n5.2.1.1   Verbindungsabschnitt bis zum Netzknoten, der für den\nÜbergang maßgebend ist .......................... .         Verbindungsgebühren wie für\nWählverbindungen der Grup-\npe 1 (§ 190), jedoch mit einer\ndurchgehenden Zeiteinheit von\n50 Sekunden im Normaltarif\nund 75 Sekunden im Billigtarif\n5.2.1.2   weiterführende( Verbindungsabschnitt ............. .       Gebühren wie für Wählverbin-\ndungen der Gruppe 5 (§ 206)\n5.2.2     Verbindungsübergang 1/52\n5.2.2.1   Verbindungsabschnitt bis zum Netzknoten, der für den\nÜbergang maßgebend ist .......................... .         Verbindungsgebühren wie für\nWählverbindungen der Grup-\npe 1 (§ 190), jedoch mit einer\ndurchgehenden Zeiteinheit von\n50 Sekunden im Normaltarif\nund 75 Sekunden im Billigtarif\n5.2.2.2   weiterführender Verbindungsabschnitt ............. .           Gebühren wie für Wählver-\nbi ndungen der Gruppe 5 (§ 206)\n5.2.2.3   für den Verbindungsübergang mit einer Übertra-\ngungsgeschwindigkeit von\n5.2.2.3.1  300 bit/s, je Minute ............................... .                     0,04\n5.2.2.3.2 1200 bit/s, je Minute ............................... .                     0,05\n5.3       Verbindungsübergang 3/1 ......................... .         Verbindungsgebühren wie für\nWählverbindungen der\nGruppe 3 (§ 199)\n5.4       Verbindungsübergang 3/5\n5.4.1     Verbindungsabschnitt bis zum Netzknoten, der für den\nÜbergang maßgebend ist .......................... .         Gebühren wie für Ortswählver-\nbindungen der Gruppe 3\n(§ 199)\n5.4.2     weiterführender Verbindungsabschnitt ............. .           Gebühren wie für Wählver-\nbindungen der Gruppe 5\n(§ 206)\n5.4.3     für den Verbindungsübergang mit einer Übertra-\ngungsgeschwindigkeit von\n5.4.3.1    300 bit/s, je Minute .............................. .                      0,04\n5.4.3.2   2400 bit/s, je Minute .............................. .                      0,07\n5.4.3.3   4800 bit/s, je Minute .............................. .                      0, 10\n5.4.3.4   9600 bit/s, je Minute .............................. .                      0, 15","1916                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nGebühr\nNr                    Besondere Wählverbtndungen\nDM\nb\n\"                                                                                 C\n6       Dienstübergänge\n6.1     Dienstübergang Telex-Teletexdienst ....................          Verbindungsgebühren wie\nfür Wählverbindungen der\nGruppe 2 (§ 195)\n6.2     Dienstübergang Teletex-Telexdienst ....................          Verbindungsgebühren wie\nfür Wählverbindungen der\nGruppe 2 (§ 195)\n6.3     Dienstübergang Teletex-Datenübermittlungsdienst ......           Gebühren wie für Wähl ver-\nbindungen der Gruppe 3\n(§ 199)\n7       Rundsendeverbindungen\n7.1     Rundsendeverbindung A\n7.1.1   Bereitstellen der Rundsendeverbindung mit\n7.1.1.1  3 bis höchstens 10 Telexanschl üssen ....................                     6,--\n7.1.1.2 11 bis höchstens 30 Telexanschlüssen ....................                     15,--\n7.1.2   Bereitstellen der Einzelverbindungen\n7.1.2.1 vom sendenden Anschluß bis zum Netzknoten, der für das\nRundsenden maßgebend ist ............................            Verbindungsgebühren wie\nfür eine Wählverbindung der\nGruppe 2 (§ 195)\n7.1.2.2 weiterführende Wählverbindung, je Wählverbindung ....            Verbindungsgebühren wie\nfür Wählverbindungen der\nGruppe 2 (§ 195)\n7.2     Rundsendeverbindung B\n7.2.1   Bereitstellen der Rundsendeverbindung mit\n7.2.1.1  3 bis höchstens 10 Wählanschlüssen ....................                      6,--\n7.2.1.2 11 bis höchstens 30 Wählanschlüssen ....................                     15,--\n7.2.2   Bereitstellen der Einzelverbindungen\n7.2.2.1 vom sendenden Anschluß bis zum Netzknoten, der für das\nRundsenden maßgebend ist ............................ Gebühr wie für eine Wähl-\nverbindung der Gruppe 3\n(§ 199)\n7.2.2.2 weiterführende Wählverbindung, je Wählverbindung ....           Gebühren wie für Wählver-\nbindungen der Gruppe 3\n(§ 199)\n8       Feste virtuelle Verbindung .............................         Volumengebühren wie für\nWählverbindungen der\nGruppe 5 (§ 206)","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                       1917\nGebühr\nNr.                      Besondere Wählverbindungen\nDM\ncl                                  b\n9         Verbindungen mit besonderen Anpassungsdienst-\nleistungen\n9.1       Protokollanpassungen\n9.1.1     P 32\n9.1.1.1   für eine Endstelle .....................................         Gebühren wie für Wähl-\nverbindungen der Gruppe 5\n(§ 206), jedoch mit einer\n1,4fachen Volumengebühr\n9.1.1.2   für beide Endstellen ...................................       Gebühren wie für Wähl ver-\nbindungen der Gruppe 5\n(§ 206), jedoch mit einer\n1,8fachen Volumengebühr\n9.1.2     P 33\n9.1.2.1   für eine Endstel Ie .....................................      Gebühren wie für Wähl ver-\nbindungen der Gruppe 5\n{§ 206), jedoch mit einer\n1,4fachen Volumengebühr\n9.1.2.2   für beide Endstellen ...................................       Gebühren wie für Wählver-\nbindungen der Gruppe 5\n(§ 206), jedoch mit einer\n1,8fachen Volumengebühr\n9.1.3     P42\n9.1.3.1   für eine Endstelle .....................................       Gebühren wie für Wählver-\nbindungen der Gruppe 5\n{§ 206), jedoch mit einer\n1,3fachen Volumengebühr\n9.1.3.2   für beide Endstellen ...................................       Gebühren wie für Wählver-\nbindungen der Gruppe 5\n(§ 206), jedoch mit einer\n1,6fachen Volumengebühr\n9.2       besondere Anpassungsparameter, einmalig .............                        10,--\n9.3       besondere Datenflußsteuerung, einmalig ...............                       10,--\n9.4       Sendeaufruf für Protokollanpassungen, einmalig ........                      10,--\n(2) Die Verbindungsgebühren für die Wählverbindungen zur Service-130-Zentrale (Absatz 1\nNr. 1.1) werden nur dann erhoben, wenn auch die weiterführende Wählverbindung zustandegekom-\nmen ist.\n(3) Die Verbindungsgebühren für die von der Service-130-Zentrale weiterführenden Wählverbin-\ndungen (Absatz 1 Nr. 1.2) werden von dem Teilnehmer erhoben, für den die besondere Service-130-\nRufnummer (§ 86 Abs. 6) festgelegt wurde. Je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelde-\nrechnung werden vom dritten Monat nach der betriebsfähigen Bereitstellung der Service-130-Ruf-\nnummer mindestens 5 000 Gebühreneinheiten zu 0,23 DM erhoben. Gebühren, die für Teile eines Ab-\nrechnungszeitraums zu Beginn der Bereitstellung aufkommen, werden bei der ersten Fernmelderech-\nnung berücksichtigt. Für Teile eines Abrechnungszeitraums am Ende der Bereitstellung werden keine\nMindestgebühren nach Satz 2 erhoben.","1918                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(4) Die Verbindungsgebühren für weiterführende Wählverbindungen bei Anrufweiterschaltungen\n(Absatz 1 Nr. 2.2) werden von dem Teilnehmer erhoben, dem der angerufene Wählanschluß mit der\nbesonderen Betriebsmöglichkeit Anrufweiterschaltung(§ 84 Abs. 1 Nr. 8) überlassen worden ist.\n(5) Die Gebühren für den weiterführenden Verbindungsabschnitt bei Verbindungsübergängen\n1/31 (Absatz 1 Nr. 5.1.1.2) werden von dem Teilnehmer erhoben, dem der angerufene Wählanschluß\nüberlassen worden ist.\n(6) Bei Verbindungsübergängen und Rundsendeverbindungen gelten für die Gebühren für den\nVerbindungsabschnitt bis zum Netzknoten der Deutschen Bundespost folgende zusätzliche Vorschrif-\nten:\n1. Eine Gebührenübernahme ist bei dem angerufenen Anschluß für diesen Verbindungsabschnitt\nnicht möglich.\n2. Die Gebühr für diesen Verbindungsabschnitt wird auch dann erhoben, wenn der weiterführende\nVerbindungsabschnitt nicht zustande gekommen ist.\nAbschnitt 9\nBereitstellen von Festverbindungen\n§ 221\nAngebotsübersicht, Leistungsmerkmale\n(1) Als Festverbindungen werden angeboten:\n1. Festverbindungen der Gruppe 1,\n2. Festverbindungen der Gruppe 2,\n3. Festverbindungen der Gruppe 3.\n(2) Festverbindungen der Gruppe 1 sind dauernd bereitgestellte analoge Verbindungen mit einer\nÜbertragungsbandbreite von 3, 1 kHz zwischen Endstellen, die an Festanschlüsse mit analogen An-\nschaltepunkten angeschaltet sind.\n(3) Festverbindungen der Gruppe 2 sind dauernd bereitgestellte digitale Verbindungen über Basis-\nkanäle mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s zwischen Endstellen, die an Festanschlüs-\nse mit digitalen Anschaltepunkten angeschaltet sind.\n(4) Festverbindungen der Gruppe 3 sind auf Anforderung fallweise bereitgestellte digitale Verbin-\ndungen über Basiskanäle mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s zwischen Endstellen,\ndie an Universalanschlüsse angeschaltet sind.\n(5) Für Festverbindungen der Gruppe 1 werden als besondere Leistungsmerkmale folgende beson-\ndere Übertragungsqualitäten angeboten:\nNr.             Besondere Leistungsmerkmale                               Leistungsumfang\nd                            b                                                   (\n1       Sonderqualität 2 ..........................         Übertragungsqual ität_entsprechend der\nCCITT-Empfehlung M 1025.\n2       Sonderqualität 3 ..........................         Übertragungsqualität entsprechend der\nCCITT-Empfehlung M 1020.\n3       Sonderqualität 4 ..........................         über die Sonderqualität 3 hinausgehende\nÜbertragungsqualität.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                                 1919\nNr.             Besondere Leistungsmerkmale                                              Leistungsumfang\na                                   b                                                           C\n4      Sonderqualität 5 ..........................                         Für den Einzelfall festgelegte besondere\nübertragungstechnische Maßnahmen, um be-\nstimmte Zusammenschaltungen zu ermögli-\nchen, die über die Zusammenschaltung des\nzugehörenden Festanschlusses mit einem\nWählanschluß hinausgehen.\n§ 222\nBemessungsgrößen für die Gebühren\n(1) Die Höhe der Gebühren für Festverbindungen richtet sich nach:\n1. der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,\n2. der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit.\n(2) Für die Ermittlung der Tarifentfernung gilt§ 187 entsprechend.\n(3) Für Festverbindungen gelten folgende Tarifzonen:\nNr.                   Tarrfzonen                                                    Festverbindungen\nb\n1      Ortszonen\n1. 1   Ortszone 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Festverbindungen zwischen Festanschlüssen dessel-\nben Anschlußbereiches (Ortfestverbindungen 1).\n1.2    Ortszone 2........................                         Festverbindungen zwischen Festanschlüssen verschie-\ndener Anschlußbereiche innerhalb eines Ortsnetzbe-\nreiches (Ortsfestverbindungen 2).\n2      Nahzonen\n2.1    Nahzone 1 ......................... Festverbindungen zwischen Festanschlüssen unmit-\ntelbar benachbarter Ortsnetzbereiche (Nahfestver-\nbindungen 1).\n2.2    Nahzone 2......................... Festverbindungen zwischen Festanschlüssen nicht un-\nmittelbar benachbarter Ortsnetzbereiche, wenn Orts-\nnetzbereiche zur Nahzone des jeweils beteiligten\nOrtsnetzbereichs gehören (Nahfestverbi ndungen 2).\n3      Fernzonen\n3.1    Fernzone 1 ................. ~......                       Festverbindungen mit einer Tarifentfernung zwi-\nschen den Ortsnetzbereichen von höchstens 50 km\n(Fernfestverbindungen 1).\n3.2    Fernzone 2........................                          a) Festverbindungen mit einer Tarifentfernung zwi-\nschen den Ortsnetzbereichen von mehr als 50 km,\nwenn die Tarifentfernung zwischen deren Kno-\ntenvermittlungsbereichen höchstens 100 km be-\nträgt (Fernfestverbindungen 2),","1920                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nNr.                 Tarifzonen                                     Festverbindungen\nd                       b                                                    C\nb) Festverbindungen zwischen dem Ortsnetzbereich\nBerlin (West) und anderen Ortsnetzbereichen\n(Fernfestverbindungen 2).\n3.3     Fernzone 3  .......................     Festverbindungen mit einer Tarifentfernung zwi-\nsehen den Knotenvermittl ungsstel I enberei chen von\nmehr als 100 km (Fernfestverbindungen 3).\n(4) Für die Tarifzonen gelten folgende Zeiteinheiten:\nZeiteinheit\nin der Zeit von         in der Zeit von\nNr                          Tarifzonen\n8 bis 18 Uhr             18 bis 8 Uhr\n(Normaltarif)             (Billigtarif)\nSekt1nden                Sekunden\nb                                                                  d\n1          bei Festverbindungen der Gruppe 1\n1. 1       Ortszonen\n1. 1. 1    Ortszone 1 ..................................... .              1920                    2880\n1.1.2      Ortszone 2 ..................................... .               960                    1440\n1.2        Nahzonen\n1.2. 1     Nahzone 1 ..................................... .                240                      360\n1.2.2      Nahzone 2 ..................................... .                120                      180\n1.3        Fernzonen\n1.3.1      Fernzone 1 .................................... .                  60                       90\n1.3.2      Fernzone 2 ..................................... .                 26,67                    51,428\n1.3.3      Fernzone 3 ..................................... .                  16                      51,428\n2          bei Festverbindungen der Gruppe 2\n2.1        Ortszonen\n2.1. 1     Ortszone 1 ..................................... .               960                     1440\n2.1.2      Ortszone 2 ..................................... .               960                     1440\n2.2        Nahzonen\n2.2.1      Nahzone 1 ..................................... .                240                      360\n2.2.2      Nahzone 2 ...................................... .                120                     180\n2.3        Fernzonen\n2.3.1      Fernzone 1 ..................................... .                  60                      90\n2.3.2      Fernzone 2 ..................................... .                  26,67                   51,428\n2.3.3      Fernzone 3 ..................................... .                  16                      51,428\n3          bei Festverbindungen der Gruppe 3\n3.1        Ortszonen\n3.1. 1     Ortszone 1 .................................... .                 960                    1440\n3.1.2      Ortszone 2 ..................................... .                960                    1440","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                                         1921\nZeiteinheit\nin der Zeit von          in  der Zeit von\nNr.                               Tarifzonen\n8 bis 18 Uhr             18 bis 8 Uhr\n(Normaltarif)              (Billigtarif)\nSekunden                 Sekunden\nil                                    b                                         C                        d\n3.2        Nahzonen\n3.2.1      Nahzone 1  ••••••  -   ••••••••   • ••• - ••••••••••••••••••         240                       360\n3.2.2      Nahzone 2 .... __ ................................                   120                       180\n3.3        Fernzonen\n3.3.1      Fernzone 1 ••••••    - - ••••••••••••••••      • •••••••• - ••••       60                       90\n3.3.2      Fernzone 2 ........................ , .............                    26,67                     51,428\n3.3.3      Fernzone 3 ......................................                      16                        51,428\n(5) Die Zeiteinheiten des Billigtarifs gelten an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen ge-\nsetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember auch in der Zeit von 8 bis 18 Uhr.\n§ 223\nGebühren\n(1) Die Gebühreneinheit ist 0,23 DM.\n(2) Die Verbindungszeiten in den Normal- und Billigtarifzeiten werden je Abrechnungszeitraum je-\nweils als Summe erfaßt und in Zeiteinheiten(§ 222 Abs. 4) unterteilt. Für jede Zeiteinheit wird eine\nGebühreneinheit berechnet.\n(3) Die nach Absatz 2 ermittelten Gesamtverbindungsgebühren werden um 1 % verringert. Der\nAnteil der Gesamtverbindungsgebühren nach Satz 1, der den nach Absatz 2 zu ermittelnden Verbin-\ndungsgebührenbetrag für 80 Stunden Verbindungszeit zum Normaltarif übersteigt, wird um 5 % ver-\nringert.\n(4) Je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung wird mindestens eine nach\nAbsatz 2 zu ermittelnde Verbindungsgebühr für 80 Stunden Gesamtverbindungszeit nach dem NOr-\nmaltarif (Mindestverbindungsgebühr) erhoben. Abweichend von Satz 1 werden unabhängig von der\ntatsächlichen Verbindungszeit erhoben:\n1. für Ortsfestverbindungen der Gruppe 1\na) zwischen einfachen Endstellen sowie zwischen einer einfachen Endstelle und einer Anlage stets\nVerbindungsgebühren für eine Verbindungszeit von 40 Stunden nach dem Normaltarif,\nb) zwischen Anlagen stets Verbindungsgebühren für eine Verbindungszeit von 80 Stunden nach\ndem Normaltarif,\n2. für Ortsfestverbindungen der Gruppen 2 und 3 stets eine Verbindungszeit von 80 Stunden nach\ndem Normaltarif.\n6","1922                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(5) Für die besonderen Leistungsmerkmale der Festverbindungen der Gruppe 1 werden je Festver-\nbindung folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche Grundgebühren\nDM\nNr.             Besondere Leistungsmerkmale\nOrtsfest-          Ortsfest-     Nah- und Fern-\nverbindung 1       verbindung 2   festverbmdung\nil                           b                                  (                  d                e\n1      Sonderqualität 2 ...........................              10,--              20,--          120,--\n2       Sonderqualität 3 ...........................              20,--             100,--          240,--\n3       Sonderqualität 4 ......................... ·..            50,--             150,--          300,--\n4       Sonderqualität 5 ...........................              10,--              20,--            40,--\n§ 224\nGebührenermäßigung\nFür Festverbindungen der Gruppe 1, die für die Weiterleitung von Notrufen bestimmt sind, die bei\nNotrufanschlüssen für die Polizei und Feuerwehr entgegengenommen werden, werden unabhängig\nvon der tatsächlichen Verbindungszeit je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderech-\nnung erhoben:\n1. für Ortsfestverbindungen die Verbindungsgebühr für 20 Stunden Verbindungszeit nach dem\nNormaltarif,\n2. für Nah- und Fernfestverbindungen die Verbindungsgebühr für 40 Stunden Verbindungszeit nach\ndem Normaltarif.\nAbschnitt 10\nÜberlassen posteigener Abzweigleitungen\n§ 225\nAngebotsübersicht\n( 1) Als Abzweigleitungen werden angeboten:\n1. Abzweigleitungen der Gruppe 1,\n2. Abzweigleitungen der Gruppe 2.\n(2) Abzweigleitungen der Gruppe 1 sind Abzweigleitungen mit analogen Anschaltepunkten und\neiner Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz.\n(3) Abzweigleitungen der Gruppe 2 sind Abzweigleitungen mit digitalen Anschaltepunkten. Als\nAbzweigleitungen der Gruppe 2 werden angeboten:\n1. Basis-Abzweigleitungen mit zwei Basiskanälen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von je\n64 kbit/s und einem Kanal für die Zeichengabe,\n2. Primärmultiplex-Abzweigleitungen mit 30 Basiskanälen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit\nvon je 64 kbit/s und einem Kanal für die Zeichengabe.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                    1923\n§ 226\nStandard-Betriebsmöglichkeiten\n( 1) Standard-Betriebsmöglichkeit von Abzweigleitungen der Gruppe 1 ist ankommender und ab-\ngehender Telefonverkehr.\n(2) Standard-Betriebsmöglichkeit von Abzweigleitungen der Gruppe 2 ist ankommender und ab-\ngehender Telefonverkehr\n1. bei Basis-Abzweigleitungen über einen oder zwei Basiskanäle,\n2. bei Primärmultiplex-Abzweigleitungen über mindestens 15 bis höchstens 30 Basiskanäle.\n§  227\nÄnderungen\nFolgende Änderungen können bei Abzweigleitungen ausgeführt werden:\n1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,\n2. die Verlegung der Endleitung.\n§  228\nGebühren für Abzweigleitungen mit Standard-Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung werden je Leitungsende folgende Gebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                                  Abzweigleitung\nDM\na                                         b                                              C\n1       der Gruppe 1 ........................................................             65,--\n2       der Gruppe 2\n2.1     Basis-Abzweigleitung(§ 225 Abs. 3 Nr. 1) ...............................        130,--\n2.2     Primärmultiplex-Abzweigleitung ( § 225 Abs. 3 Nr. 2) ....................       200,--:-\n(2) Für die Änderung von Abzweigleitungen wird je Leitungsende eine einmalige Gebühr von\n65,-- DM erhoben.\n(3) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Leitungsendes einer Abzweigleitung wird die\neinmalige Gebühr nach _Absatz 2 nur einmal erhoben.\n(4) Für Abzweigleitungen mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden folgende Gebühren er-\nhoben:\nGebühr\nNr.               Abzweigleitung                    Monatliche                       Monatliche\nLeitungsgebühr\nGrundgebühr                     Abzweiggebühr\nDM\nDM                                DM\nil                     b                              C                 d                e\n1       der Gruppe 1\n1. 1    je Leitungsende ....................             12,50              --              --","1924                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nGebühr\nNr.                 Abzweigleitung                     Monatliche                         Monatliche\nLeitungsgebühr\nGrundgebühr                       Abzweiggebühr\nDM\nDM                                 DM\nd                        b                                                     d             e\n1.2    je Abzweigleitung ................ .                               Gebühren wie\nfür entsprechen-\nde Festverbi n-\ndu ngen der\nGruppe 1 (§§ 222\nund 223)\n2     der Gruppe 2\n2.1    Basis-Abzweigleitung (§ 225 Abs. 3\nNr. 1), je Leitungsende ............. .            74,--\n2.2    Primärmulti plex-Abzwei gl eitung\n(§ 225 Abs. 3 Nr. 2), je Leitungsende ..          518,--\n2.3    für jeden bereitgestellten Basiskanal\neiner Abzweigleitung der Gruppe 2 ..                              Gebühren wie\nfür entsprechen-\nde Festverbin-\ndungen der\nGruppe 2 (§§ 222\nund 223)\n3      der Gruppe 1, je Abzweigleitung mit\nLeitungsenden innerhalb der\n3.1    Ortszone 1 oder 2 ................. .                                                  30,--\n3.2    Nahzone 1 oder 2 ................. .                                                   75,--\n3.3    Fernzone 1 ....................... .                                                  230,--\n3.4    Fernzone 2 ....................... .                                                  380,--\n3.5    Fernzone 3 ....................... .                                                  580,--\n4      der Gruppe 2, je bereitgestellten\nBasiskanal einer Abzweigleitung mit\nLeitungsenden innerhalb der\n4. 1   Ortszone 1 oder 2 ................. .                                                  30,--\n4.2    Nahzone 1 oder 2 ................. .                                                   75,--\n4.3    Fernzone 1 ....................... .                                                  230,--\n4.4    Fernzone 2 ....................... .                                                  380,--\n4.5    Fernzone 3 ....................... .                                                  580,--\n(5) Für post- und teilnehmereigene Abzweigleitungen, die Endstellenleitungen sind (§ 12 Abs. 2),\nwird je Abzweigleitung eine monatliche Abzweiggebühr von 30,-- DM erhoben.\n(6) Für jede Abzweigleitung zwischen nichtbenachbarten Grundstücken werden die Vorschriften\nüber Tarifzonen für Festverbindungen (§ 222 Abs. 3) entsprechend angewendet. Dabei ist die Lage\nder Leitungsenden der Abzweigleitung maßgebend.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                    1925\n(7) Die monatlichen Abzweiggebühren (Absätze 4 und 5) werden nicht erhoben für Abzweiglei-\ntungen, die angeschaltet sind an Anlagen\n1.  der Bundeswehr,\n2.  der Stationierungsstreitkräfte,\n3.  der Nato-Hauptquartiere,\n4.  des Bundesministers des Inneren für Zwecke des Warndienstes.\n(8) Für auf Antrag zugelassene Zusammenschaltungsmöglichkeiten von Abzweigleitungen (§ 13\nAbs. 4) werden zusätzlich zu den Grund-, Leitungs- und Abzweiggebühren je Abzweigleitung der\nGruppe 1 oder je bereitgestellten Basiskanal einer Abzweigleitung der Gruppe 2 folgende Gebühren\nerhoben:\nMonatliche Gebühr\nNr.                                Abzweigleitungen\nDM\nb\nzu Funkanlagen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1) mit Leitungsenden innerhalb der\n1. 1   Ortszone 1 oder 2 ................................................... .          30,--\n1.2    Nahzone 1 oder 2 ................................................... .           75,--\n1.3    Fernzone 1 ......................................................... .        230,--\n1.4    Fernzone 2 ......................................................... .        380,--\n1. 5   Fernzone 3 ......................................................... .        580,--\n2      mit der Möglichkeit der unmittelbaren Zusammenschaltung mit anderen\nAbzweigleitungen(§ 13 Abs. 4 Nr. 2) mit Leitungsenden innerhalb der\n2. 1   Ortszone 1 oder 2 ................................................... .           6, --\n2.2    Nahzone 1 oder 2 ................................................... .           15,--\n2. 3   Fernzone 1 ......................................................... .           46,--\n2.4    Fernzone 2 ......................................................... .           76,--\n2.5    Fernzone 3 ......................................................... .         116,--\n(9) Für post- und teilnehmereigene Abzweigleitungen, die Endstellenleitungen sind (§ 12 Abs. 2),\nwerden für auf Antrag zugelassene Zusammenschaltungsmöglichkeiten je Abzweigleitung der Grup-\npe 1 oder je bereitgestellten Basiskanal einer Abzweigleitung der Gruppe 2 folgende Gebühren erho-\nben:\nMonatliche Gebühr\nNr.                                Abzweigleitungen\nDM\nd                                         b                                            C\n1      zu Funkanlagen(§ 13 Abs. 4 Nr. 1) .....................................          30,--\n2      mit der Möglichkeit der unmittelbaren Zusammenschaltung mit anderen\nAbzweigleitungen(§ 13 Abs. 4 Nr. 2) ...................................           6 , --\n( 10) Die Gebühren nach Absatz 8 Nr. 2 und Absatz 9 Nr. 2 werden für jede Abzweigleitung der\nGruppe 1 oder für jeden bereitgestellten Basiskanal einer Abzweigleitung der Gruppe 2 erhoben, für\ndie die unmittelbare Zusammenschaltungsmöglichkeit gegeben ist. In Fällen mehrerer Abzweiglei-\ntungen zu derselben Anlage oder derselben nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehö-\nrenden privaten Fernmeldeanlage (Abzweigleitungsbündel) wird bei dem Leitungsbündel mit der\ngrößten Anzahl von Abzweigleitungen der Gruppe 1 oder bereitgestellten Basiskanälen einer Ab-","1926                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzweigleitung der Gruppe 2 die Anzahl der Abzweigleitungen der Gruppe 1 oder Basiskanäle des\nzweitgrößten Leitungsbündels zugrunde gelegt.\n§ 229\nBesondere Betriebsmöglichkeiten\nFür Abzweigleitungen der Gruppe 1 werden folgende besondere Betriebsmöglichkeiten ange-\nboten:\nNr.        Besondere Betriebsmöglichkeiten                            Leistungsumfang\na                        b                                                   (\n1      Mehrdrahtführung                           Vier- oder sechsdrähtige Leitungsführung.\n2      Besondere Übertragungsqualität\n2.1    Sonderqualität 1 ...................       Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-Emp-\nfehlung M 1040.\n2.2    Sonderqualität 5 ...................       Für den Einzelfall festgelegte besondere übertra-\ngungstechnische Maßnahmen für Abzweigleitungen.\n§ 230\nGebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten\n( 1) Für die betriebsfähige Bereitstellung der Mehrdrahtführung werden je Leitungsende einmalig\n65,-- DM erhoben.\n(2) Für die besonderen Betriebsmöglichkeiten werden je Abzweigleitung folgende Grundgebüh-\nren erhoben:\nMonatl,che Grundgebühren\nDM\nNr              Besondere Betnebsmöglichkeiten\nOrtszone\nNah- oder\nFernzonen\n1               2\nil                           b                                    C               d                e\n1      Mehrdrahtführung .........................                60,--            120,--          120,--\n2      Besondere Übertragungsqualität\n2.1    Sonderqualität 1 ...........................               --               10,--            10,--\n2.2    Sonderqualität 5 ...........................              10,--             20,--           40,--","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987               1927\nAbschnitt 11\nAbnehmen, Anschalten und Nachprüfen\nprivater Verbindungs- und Abzweigleitungen\n§ 231\nBenutzungserlaubnis\n(1) Private Verbindungs- und Abzweigleitungen dürfen nur mit Erlaubnis der Deutschen Bundes-\npost im öffentlichen Telekommunikationsnetz benutzt werden.\n(2) Die Benutzungserlaubnis wird erteilt, wenn\n1. die für den jeweiligen Telekommunikationsdienst geltenden Bedingungen erfüllt sind,\n2. die meßtechnische Erfassung der Verbindungszeit durch Einrichtungen des Teilnehmers in dem für\ndie Gebührenberechnung erforderlichen Umfang gewährleistet ist und\n3. alle Kabelabschnitte des Kabelweges, in denen die privaten Leitungen geführt werden sollen,\nEigentum eines der betroffenen Teilnehmer sind.\n§ 232\nAbnahme\n(1) Private Verbindungs- und Abzweigleitungen werden vor der Anschaltung und vor der Benut-\nzungsfreigabe von der Deutschen Bundespost abgenommen. In einfachen Fällen kann die Deutsche\nBundespost die Abnahme nach der Anschaltung und Inbetriebnahme durchführen.\n(2) Mit der Abnahme stellt die Deutsche Bundespost fest,\n1. ob die Bedingungen für die Erteilung der Benutzungserlaubnis erfüllt sind und\n2. welche Merkmale für die Gebührenberechnung zu erfassen sind.\n(3) Bei festgestellten Mängeln wird die Anschaltung und die Abnahme bis zur Beseitigung der\nMängel zurückgestellt. Bei schon erfolgter Anschaltung kann die Deutsche Bundespost die Abschal-\ntung verlangen.\n§ 233\nAnschaltung und Benutzungsfreigabe\nPrivate Verbindungs- und Abzweigleitungen werden nach der Abnahme von der Deutschen Bun-\ndespost angeschaltet und damit für die Benutzung freigegeben. In einfachen Fällen kann die Deut-\nsche Bundespost die Anschaltung der privaten Verbindungs- und Abzweigleitungen durch den Teil-\nnehmer oder einen von ihm beauftragten Unternehmer zulassen. In diesen Fällen bedarf es der vor-\nherigen schriftlichen Mitteilung durch den Teilnehmer.\n§ 234\nÄnderung und Erneuerung\nFür private Verbindungs- und Abzweigleitungen, die geändert oder erneuert werden, gelten die\n§§ 231 bis 233 entsprechend.\n§ 235\nNachprüfung, Widerruf der Benutzungserlaubnis\n(1) Die Deutsche Bundespost kann jederzeit prüfen, ob die privaten Verbindungs- und Abzweiglei-\ntungen noch die Voraussetzungen für die Benutzungserlaubnis erfüllen.","1928                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Private Verbindungs- und Abzweigleitungen, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Be-\nnutzungserlaubnis erfüllen, müssen unverzüglich auf Kosten des Teilnehmers entsprechend geändert\noder erneuert werden.\n(3) Kommt der Teilnehmer dem Verlangen der Deutschen Bundespost auf Änderung oder Erneue-\nrung der Leitung nicht nach, kann die Deutsche Bund~spost die Benutzungserlaubnis widerrufen und\ndie Leitung abschalten.\n§   236\nGebühren für die Abnahme und Nachprüfung privater Verbindungs- und Abzweigleitungen\n(1) Für Arbeitszeiten, die für jede vom Teilnehmer oder seinem Beauftragten zu vertretende Wie-\nderholung der Abnahme oder Nachprüfung privater Verbindungs- und Abzweigleitungen benötigt\nwerden, werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                                    Arbeitszeit\nDM\nd                                          b                                           C\n1       Bis zu einer Arbeitsstunde ............................................         50,--\n2       Mehr als eine Arbeitsstunde\n2.1     erste Arbeitsstunde ..................................................          50,--\n2.2     zweite und jede weitere ..............................................          42,--\n(2) Die Gebühren nach Absatz 1 werden auch erhoben,\n1. für die zweite und jede weitere Teilabnahme, wenn die Teilabnahmen auf Antrag des Teilnehmers\ndurchgeführt werden,\n2. für jede Abnahme oder Teilabnahme, die auf Antrag des Teilnehmers außerhalb der täglichen\nDienstzeit durchgeführt wird,\n3. für zusätzliche besondere Maßnahmen, die bei der Abnahme oder Nachprüfung erforderlich wer-\nden.\n(3) Angefangene Arbeitsstunden werden auf volle Stunden aufgerundet. Werden mehrere Perso-\nnen gleichzeitig tätig, so wird die Summe der einzelnen Arbeitszeiten auf volle Stunden aufgerundet.\nMit den Gebühren sind die Fahrten und die anteiligen Wegezeiten abgegolten.\n§.237\nGebühren für die Benutzung privater Verbindungs- und Abzweigleitungen\n(1) Für die Benutzung privater Verbindungs- oder Abzweigleitungen werden bis zu einer Gesamt-\nverbindungszeit von 80 Stunden pro Monat keine Benutzungsgebühren erhoben. Für die Benutzung\nüber 80 Stunden pro Monat je analoge Verbindungs- und Abzweigleitung oder je Basiskanal von\nprivaten Verbindungs- und Abzweigleitungen werden für die 80 Stunden überschreitenden Verbin-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                  1929\ndungszeiten je Stunde folgende Benutzungsgebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                                   Tarrfzonen\nDM\nb\nBei analogen privaten Verbindungs- und Abzweigleitungen mit einer\nÜbertragungsbandbreite von 3, 1 kHz\n1. 1   Ortszonen ......................................................... .       gebührenfrei\n1.2     Nahzonen\n1.2.1   Nahzone 1 ......................................................... .            3,27\n1.2.2   Nahzone 2 ......................................................... .            6,55\n1.3     Fernzonen\n1.3.1   Fernzone 1 ........................................................ .           13, 11\n1.3.2   Fernzone 2 ........................................................ .           29,49\n1.3.3   Fernzone 3 ........................................................ .           49, 16\n2       Bei digitalen privaten Verbindungs- und Abzweigleitungen je Basiskanal\nmit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s\n2.1     Ortszonen ......................................................... .       gebührenfrei\n2.2     Nahzonen\n2.2.1   Nahzone 1 ......................................................... .            3,27\n2.2.2   Nahzone 2 ......................................................... .            6,55\n2.3     Fernzonen\n2.3.1   Fernzone 1 ........................................................ .           13, 11\n2.3.2   Fernzone 2 ........................................................ .           29,49\n2.3.3   Fernzone 3 ........................................................ .           49, 16\n(2) Für die Benutzung privater Abzweigleitungen werden je analoge Abzweigleitung oder je Basis-\nkanal zusätzlich zu den Benutzungsgebühren (Absatz 1) folgende Abzweiggebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                                    Tarifzonen                                Abzweiggebühr\nDM\nb\nOrtszone 1 oder 2 ................................................... .          30,--\n2      Nahzone 1 oder 2 ................................................... .           75,--\n3      Fernzone 1 ......................................................... .          230,--\n4      Fernzone 2 ......................................................... .          380,--\n5      Fernzone 3 ............................ ; ............................ .        580,--\n(3) Für private Abzweigleitungen, die Endstellenleitungen sind (§ 12 Abs. 2), wird je analoge Ab-\nzweigleitung oder je Basiskanal eine monatliche Abzweiggebühr von 30,-- DM erhoben.","1930                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(4) Die monatlichen Abzweiggebühren (Absätze 2 und 3) werden nicht erhoben für Abzweiglei-\ntungen, die angeschaltet sind an Anlagen\n1.   der Bundeswehr,\n2.    der Stationierungsstreitkräfte,\n3.    der NATO-Hauptquartiere,\n4.    des Bundesministers des Innern für Zwecke des Warndienstes.\n(5) Für auf Antrag zugelassene Zusammenschaltungsmöglichkeiten von privaten Abzweigleitun-\ngen(§ 13 Abs. 4) werden zusätzlich zu den Benutzungs- und Abzweiggebühren je analoge Abzweig-\nleitung oder je Basiskanal folgende Gebühren erhoben:\nMonatliche Gebühr\nNr.                                 Abzwe1gle1tungen\nDM\nb\nzu Funkanlagen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1) mit Leitungsenden innerhalb der\n1. 1    Ortszone 1 oder 2 ...............•..•.•.......•..... ~ ........ ~ .. ; ..... ;        30,--\n1.2     Nahzone 1 oder 2 ................................................... .                75,--\n1.3     Fernzone 1 ......................................................... .             230,--\n1.4     Fernzone 2 ......................................................... .             380,--\n1. 5    Fernzone 3 ......................................................... .             580,--\n2       mit der Möglichkeit der unmittelbaren Zusammenschaltung mit anderen\nAbzweigleitungen(§ 13 Abs. 4 Nr. 2) mit Leitungsenden innerhalb der\n2.1     Ortszone 1 oder 2 ................................................... .                6,--\n2.2     Nahzone 1 oder 2 ................................................... .                15,--\n2.3     Fernzone 1 ......................................................... .                46,--\n2.4     Fernzone 2 ......................................................... .                76,--\n2. 5     Fernzone 3 ......................................................... .              116,--\n(6) Für private Abzweigleitungen, die Endstellenleitungen sind (§ 12 Abs. 2), werden für auf An-\ntrag zugelassene Zusammenschaltungsmöglichkeiten je analoge Abzweigleitung oder je Basiskanal\nfolgende Gebühren erhoben:\nMonatliche Gebühr\nNr.                                 Abzweigleitungen\nDM\na                                          b                                                 C\n1       zu Funkanlagen(§ 13 Abs. 4 Nr. 1) .....................................               30,--\n2       mit der Möglichkeit der unmittelbaren Zusammenschaltung mit anderen\nAbzweigleitungen(§ 13 Abs. 4 Nr. 2) ...................................                6 , --\n(7) Die Gebühren nach Absatz 5 Nr. 2 und Absatz 6 Nr. 2 werden für jede analoge Abzweigleitung\noder für jeden Basiskanal erhoben, für die die unmittelbare Zusammenschaltungsmöglichkeit gege-\nben ist. In Fällen mehrerer Abzweigleitungen zu derselben Anlage oder derselben nicht zum öffentli-\nchen Telekommunikationsnetz gehörenden privaten Fernmeldeanlage (Abzweigleitungsbündel)\nwird bei dem Leitungsbündel mit der größten Anzahl analoger Abzweigleitungen oder Basiskanäle\ndie Anzahl der analogen Abzweigleitungen oder Basiskanäle des zweitgrößten Leitungsbündels zu-\ngrunde gelegt.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                   1931\nAbschnitt 12\nBereitstellen besonderer Netzdienstleistungen\nU n t er a b s c~h n i tt 1\nNetzdienstleistungen im Bildschirmtextdienst\n§ 238\nAngebotsübersicht. Leistungsmerkmale\n(1) Als Netzdienstleistungen im Bildschirmtextdienst werden angeboten:\n1.  Zugangsberechtigungen,\n2.  das Bereitstellen von Speicherkapazitäten,\n3.  das Bereitstellen von Bildschirmtexteingabesystemen,\n4.  die Übernahme von Eingaben, Anderungen, Vervielfältigungen oder Löschungen von Bildschirm-\ntextseiten,\n5. die Übernahme von Bildschirmtextseiten von materiellen Datenträgern,\n6. das Übermitteln von Leitseiten und Bildschirmtextseiten in andere regionale Bereiche,\n7. das Übermitteln von Mitteilungs- und Antwortseiten,\n8. das Übermitteln von Bildschirmtextseiten aus privaten Endeinrichtungen,\n9. das Bilden von geschlossenen Benutzergruppen,\n10. das Bereitstellen von Einrichtungen für Verbindungen mit privaten Endeinrichtungen.\n(2) Die Netzdienstleistungen im Bildschirmtextdienst werden mit folgenden Leistungsmerkmalen\nangeboten:\nNr.             Netzdienstleistungen                               Leistungsmerkmale\na                       b                                                 C\n1      Zugangsberechtigungen ............        Kennungen für den Zugang zu Dienstleistungen in-\nnerhalb des Bildschirmtextdienstes.\n2       Bereitstellen von Speicherkapazitä-\nten für das Speichern von\n2.1     Kennungen\n2.1.1  Teilnehmerkennungen .............         Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das Spei-\nehern einer von der Deutschen Bundespost festgeleg-\nten Kennung zum Nachweis darüber, welchem Teil-\nnehmer die aus der Inanspruchnahme von Bildschirm-\ntextdienstdienstleistungen entstandenen Gebühren\nin Rechnung zu stellen sind.\n2.1.2 Mitbenutzerkennungen ............          Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das Spei-\nehern einer vom Teilnehmer festgelegten Kennung\nfür andere, die Einrichtungen des Teilnehmers für\nden Bildschirmtextdienst mitbenutzen.\n2.1.3  Persönliches Kennwort .............       Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das Spei-\nehern einer vom Teilnehmer oder Mitbenutzer fest-\ngelegten persönlichen Kennung für den Nachweis\ndarüber, daß er zur Teilnahme am Bildschirmtext-\ndienst berechtigt ist.","1932                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nNr             Netzdienstle,stungen                                                   Leistungsmerkmale\nb\n2.2   Leitseiten\n2.2.1 Leitseite A.........................                          a) Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das\nSpeichern einer Leitseite,\nb) Abruf der Leitseite im gesamten Geltungsbereich\ndieser Verordnung,\nc) Eintrag in das Anbieterverzeichnis,\nd) Berechtigung zum Eingeben von Bildschirmtext-\nseiten A.\n2.2.2 Leitseite B.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das\nSpeichern einer Leitseite,\nb) Abruf der Leitseite in einem bestimmten regio-\nnalen Bereich,\nc) Eintrag in das Anbieterverzeichnis,\nd) Berechtigung zum Eingeben von Bildschirmtext-\nseiten B.\n2.2.3 Leitseite C....... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das Spei-\nchern einer Leitseite, die einer Leitseite A oder B zu-\ngeordnet ist.\n2.3   Bildschirmtextseiten\n2.3.1 Bildschirmtextseite A................ Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das Spei-\nchern einer Bildschirmtextseite, die im gesamten\nGeltungsbereich dieser Verordnung abgerufen wer-\nden kann.\n2.3.2 Bildschirmtextseite B................ Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das Spei-\nchern einer Bildschirmtextseite, die in einem oder\nmehreren regionalen Bereichen abgerufen werden\nkann.\n2.4   Mitteilungs- und Antwortseiten ..... Bereitstellen von Speicherkapazitäten fur das wei-\ntere Speichern einer Antwortseite nach dem Abruf\ndurch den Empfänger.\n2.5   zusätzlichen Einträgen in das Anbie-\nterverzeichnis ..................... . a) Bereitstellen eines Anbieterverzeichnisses,\nb) zusätzliche Einträge in das Anbieterverzeichnis.\n2.6   Einträgen in das Schlagwortverzeich-\nnis................................. Einträge in das Schlagwortverzeichnis.\n2.7   Empfängerlisten.................... Speichern von Empfängeradressen gleichlautender\nMitteilungen.\n2.8   Berechtigungslisten................. Speichern von Teilnehmernamen, die an einer ge-\nschlossenen Benutzergruppe des Bildschirmtextdien-\nstes teilnehmen.\n2.9   Abrufzählung......................                            a)   Zählen der Abrufe von leit- und Bildschirmtext-\nseiten,\nb) Anzahl der Abrufe dem Anbieter mitteilen.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                                     1933\nNr.             Netzd1enstle1stungen                                                   Leistungsmerkmale\nb\n3     Bereitstellen von Bildschi rmtextei n-\ngabesystemen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a)         Bereitstellen eines Bildschirmtexteingabesystems\nfür die Eingabe von Bildschirmtextseiten, die im\nNetzknoten der Deutschen Bundespost gespei-\nchert werden sollen,\nb) Bereitstellen von Bedienungshinweisen für die\nEingabe von Bildschirmtextseiten.\n4     Übernahme von Eingaben, Änderun-\ngen, Vervielfältigungen oder Löschun-\ngen von Bildschi rmtextseiten\n4.1   Ausführung A ...................... Sofortige Übernahme von Eingaben, Änderungen,\nVervielfältigungen oder Löschungen von Bildschirm-\ntextseiten.\n4.2   Ausführung B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Um bis zu einen Tag verzögerte Übernahme von Ein-\ngaben, Änderungen, Vervielfältigungen oder Lö-\nschungen von Bildschirmtextseiten.\n5     Übernahme von Bildschirmtextseiten\nvon materiellen Datenträgern ...... . Bildschirmtextseiten werden von einem materiellen\nDatenträger in den Netzknoten des Bildschirmtext-\ndienstes übernommen.\n6     Übermitteln von Leitseiten und Bild-\nschirmtextseiten in andere regionale\nBereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übermitteln von Leitseiten B und C und Bildschirm-\ntextseiten in andere regionale Bereiche, für die ein\nAbruf dieser Seiten im Regelfall nicht vorgesehen ist.\n7     Übermitteln von Mitteilungsseiten an\neinen oder mehrere Empfänger...... übermitteln einer Mitteilungsseite von einem Ab-\nsender an einen oder mehrere Empfänger.\n8     Übermitteln von Antwortseiten......                            übermitteln einer Antwortseite von einem Absender\nan einen bestimmten Empfänger.\n9     Übermitteln von Mitteilungsseiten zu\nZwischenspeicherei nri chtu ngen im\nDatenübermittlungsdienst . . . . . . . . . . übermitteln einer Mitteilungsseite von einem Bild-\nschirmtextnetzknoten zu einer Zwischenspeicherein-\nrichtung im Datenübermittlungsdienst.\n10    Übermitteln von Bildschirmtextseiten\nzu privaten Endeinrichtungen....... Übermitteln einer Bildschirmtextseite von Netzkno-\nten der Deutschen Bundespost zu privaten Endein-\nrichtungen.\n11    Geschlossene Benutzergruppen......                             Beschränkung des Abrufs von Bildschirmtextseiten\nund des Zugangs zu Verarbeitungsprozessen auf be-\nstimmte Benutzer durch den Anbieter.","1934                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil          1\nNr.               Netzdienstleistungen                                             Leistungsmerkmale\n,1                        b                                                                C\nu       Bereitstellen von Einrichtungen für\nVerbindungen zu privaten Endeinrich-\ntungen ............................ a)                         Bereitstellen von Einrichtungen in Netzknoten\nder Deutschen Bundespost für Verbindungen zu\nprivaten Endeinrichtungen, die über Wählan-\nschlüsse der Gruppe P Zugang zum Bildschirm-\ntextdienst haben,\nb) Zuteilen einer Kennung für die private Endein-\nrichtung.\n(3) Zugangsberechtigungen (Absatz 2 Nr. 1) können geändert werden.\n(4) Mitteilungs- und Antwortseiten werden 30 Tage im Netzknoten der Deutschen Bundespost zum\nAbruf bereitgehalten. Nicht abgerufene Mitteilungs- und Antwortseiten werden nach Ablauf dieser\nFrist an den Absender zurückgegeben und nach weiteren 30 Tagen gelöscht.\n(5) Voraussetzung für die Bereitstellung der Netzdienstleistungen im Bildschirmtextdienst ist, daß\nin dem Ortsnetzbereich, für den die Netzdienstleistungen gewünscht werden, die technischen Ein-\nrichtungen vorhanden sind.\n§ 239\nGebühren\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung der Netzdienstleistungen im Bildschirmtextdienst werden\nfolgende Gebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                                         Netzdienstleistungen\nDM\nd                                                         b\n1       Zugangsberechtigungen, je Berechtigung ............................. .                               65,--\n2       Speicherkapazitäten für das Speichern von\n2.1     Leitseite A oder B ................................................... .                             65,--\n2.2     zusätzlichen Einträgen in das Anbieterverzeichnis ...................... .                           65,--\n3       Geschlossene Benutzergruppen ...................................... .                                65,--\n4       Bereitstellen von Einrichtungen für Verbindungen zu privaten Endein-\nrichtungen\n4.1     je Anbieter ......................................................... .                              65,--\n4.2     je Rufnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................. .         65,--\n(2) Bei gleichzeitiger Bereitstellung mehrerer gleicher Netzdienstleistungen nach Absatz 1\nNr. 2 und 3 wird die einmalige Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung einmal erhoben.\n(3) Die einmalige Gebühr nach Absatz 1 Nr. 1 wird bei gleichzeitiger Bereitstellung des Wählan-\nschlusses oder der Anpassungseinrichtung zur Teilnahme am Bildschirmtextdienst (§ 122 Abs. 1) nicht\nerhoben.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                      1935\n(4) Für Anderungen der Zugangsberechtigung (§ 238 Abs. 2 Nr. 1) wird eine einmalige Anderungs-\ngebühr von 65,-- DM erhoben.\n(5) Für Netzdienstleistungen im Bildschirmtextdienst werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                 Netzdienstleistungen\nminütlich     täglich      monatlich einmalig\nDM            DM            DM        DM\na                               b                                        d             e\n1      Zugangsberechtigungen, je Berechtigung                                              8 --\n'\n2      Bereitstellen von Speicherkapazitäten für\n2.1    Kennungen\n2.1.1 Teilnehmerkennung, je Kennung . . . . . .. .\n2.1.2 Mitbenutzerkennung, je Kennung ....... .                               0,05\n2.1.3 Persönliches Kennwort, je Kennwort ..... .\n2.2    Leitseiten\n2.2.1  Leitseite A, je Seite ...................... .                        0,075       350,--\n2.2.2  Leitseite B, je Seite und Bereich .......... .                        0,015        50,--\n2.2.3  Leitseite C, je Seite ...................... .                        0,015        15,--\n2.3    Bildschirmtextseiten\n2.3.1 Bildschirmtextseite A, je Seite ............ .                         0,075\n2.3.2 Bildschirmtextseite B, je Seite und Bereich                            0,015\n2.4    Mitteilungs- und Antwortseiten, je Seite ...                          0,015\n2.5    zusätzlichen Einträgen in das Anbieterver-\nzeichnis, je zusätzlichen Eintrag ........ .                                       15,--\n2.6    Einträgen in das Schlagwortverzeichnis, je\nSuchwort . . . . . . . . . . . . . . . .......... .                   0,05\n2. 7   Empfängerlisten, je Empfängeradresse ... .                            0,005\n2.8    Berechtigungslisten , je eingetragener Teil-\nnehmer ................................ .                             0,015\n2.9    Abrufzählung, je Seite .................. .                           0,50\n3      Bereitstellen von Bildschi rmtextei ngabe-\nsystemen ............................... .              0,02\n4      Übernahme von Eingaben, Änderungen,\nVervielfältigun'gen oder Löschungen von\nBildschi rmtextseiten\n4.1    Ausführung A, je Seite .................. .                                                   0, 10\n4.2    Ausführung B, je Seite .................. .                                                   0,05\n5      Übernahme von Bildschirmtextseiten von\nmateriellen Datenträgern\n5.1    je Datenträger ......................... .                                                   20,--\n5.2    je Bildschirmtextseite ................... .                                                  0,05\n6      Übermitteln von Leitseiten und Bildschirm-\ntextseiten in andere regionale Bereiche, je\nSeite .................................. .                                                    0,02","1936                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nGebühr\nNr.               Netzdienstleistungen\nminütlich      täglich       monatlich einmalig\nDM            DM             DM        DM\na                          b                               C              d              e         f\n7      übermitteln von Mitteilungsseiten, je Seite           --            --              --        0,40\n8      übermitteln von Antwortseiten, je Seite ...           --            --              --        0,30\n9      übermitteln von Mitteilungsseiten zu Zwi-\nschenspeichereinrichtungen, je Seite ......            --             --             --        0,80\n10     übermitteln von Bildschirmtextseiten zu\nprivaten Endeinrichtungen, je Seite .......            --             --             --        0,01\n11    Geschlossene Benutzergruppen, je Benut-\nzergruppe ..............................               --             --           50,--       --\n12    Bereitstellen von Einrichtungen für Ver-\nbindungen mit privaten Endeinrichtungen.               --             --          250,--       --\n(6) Die monatliche Gebühr für Zugangsberechtigungen (Absatz 5 Nr. 1) wird bei Verwendung von\nAnpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Bildschirmtextdienst (§ 122 Abs. 1 und§ 159 Abs. 1) nicht\nerhoben.\n(7) Die Gebühr nach Absatz 5 Nr. 8 wird vom Empfänger der Antwortseite erhoben.\nUnterabschnitt 2\nNetzdienstleistungen im Datenübermittlungsdienst\n§ 240\nAngebotsübersicht, Leistungsmerkmale\n(1) Als Netzdienstleistungen im Datenübermittlungsdienst werden angeboten:\n1. die Benutzung von Zwisch~nspeichereinrichtungen in Netzknoten der Deutschen Bundespost,\n2. Teilnehmerkennungen.\n(2) Die Netzdienstleistungen im Datenübe(_mittlungsdienst werden mit folgenden Leistungsmerk-\nmalen angeboten:\nNr.            Netzdienstlerstungen                                 Leistu ngsm erk male\na                      b                                                      C\n1      Für Zwischenspeichereinrichtungen\n1.1    Zugangsberechtigung .............. Zuteilen einer oder mehrerer Berechtigungskennun-\ngen für das Benutzen von Zwischenspeichereinrich-\ntungen.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                                  1937\nNr.                Netzdienstleistungen                                                   Leistungsmerkmale\nd                                b                                                                C\n1.2    Bereitstellen von Zwischenspeicher-\neinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bereitstellen von Zwischenspeichereinrichtungen zur\nEingabe oder zum Abruf von Nachrichten über: ·\na) Wählverbi ndungen der Gruppe 1 (§§ 188 bis 192),\nb) Wählverbindungen der Gruppe 3 (§§ 197 bis 200),\nc) Wählverbindungen der Gruppe 5 (§§ 204 bis 207),\nd) Wählverbindungen der Gruppe 6 (§§ 208 bis 211).\n1.3    Bereitstellen von Speicherkapazitä-\nten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das Spei-\nchern von Nachrichten oder Kennungen in den\nZwischenspeicherei nri chtu ngen.\n1.4    übermitteln von Mitteilungen . . . . . . übermitteln von Mitteilungen\na) zwischen verschiedenen Zwischenspeicherein-\nrichtungen,\nb) von Zwischenspeichereinrichtungen zu Endstel-\nlen, die die besonderen Zugänge von Zwischen-\nspeichereinrichtungen benutzen können.\n1.5    Geschlossene Benutzergruppen . . . . . Beschränkung des Abrufs von Nachrichten auf be-\nstimmte Benutzer.\n2      Teilnehmerkennungen . . . . . . . . . . . . . Kennung für den Zugang zu Endstellen an Wählan-\nschlüsse der Gruppe P von\na) Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunk-\nten (§§ 80 bis 87 und Anhang 4 §§ 1 und 2),\nb) Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten\nder Gruppe L (§§ 88 bis 96),\nc) öffentlichen Telekommunikationsstellen (§§ 178\nbis 184).\n3      übermitteln von Mitteilungsseiten zu\nBildschirmtextnetzknoten .......... übermitteln einer Mitteilungsseite von einer Zwi-\nschenspeichereinrichtung zu einem Bildschirmtext-\nnetzknoten.\n(3) Folgende Netzdienstleistungen im Datenübermittlungsdienst können geändert werden:\n1. Zugangsberechtigungen (Absatz 2 Nr. 1.1 ),\n2. Teilnehmerkennungen (Absatz 2 Nr. 2).\n(4) Voraussetzung für die Bereitstellung der Netzdienstleistungen im Datenübermittlungsdienst\nist, daß die technischen Einrichtungen in den Netzknoten des Datenübermittlungsdienstes vorhanden\nsind.","1938                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 241\nGebühren\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung der Netzdienstleistungen im Datenüber-\nmittlungsdienst werden je Kennung folgende Gebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                       Netzdienstleistungen im Datenübermittlungsdienst\nDM\nd                                                b                                                            (\n1        Zugangsberechtigungskennung .......................................                                   65,--\n2        Teilnehmerkennung       ............................... - ....... - ........... - .........           10,--\n(2) Bei gleichzeitiger Bereitstellung oder Änderung mehrerer Zugangsberechtigungen eines\nTeilnehmers wird die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 1 nur einmal erhoben.\n(3) Für die Netzdienstleistungen im Datenübermittlungsdienst werden folgende Gebühren er-\nhoben:\nGebühr\nNr.                  Netzdienstleistungen\nminütlich         täglich       monatlich       einmalig\nDM               DM              DM             DM\nb                                                  d               e\n1            Für Zwischenspeichereinrichtungen\n1.1          Zugangsberechtigungen\n1.1. 1       für eine Berechtigung ............... .                                               40,--\n1.1.2        für mehrere Berechtigungen\n1.1.2.1      für die erste Berechtigung ........... .                                              40,--\n1.1.2.2      für die zweite bis zehnte Berechtigung,\nje Berechtigung ..................... .                                               20,--\n1.1.2.3      für jede weitere Berechtigung ....... .                                                10,--\n1.2          Bereitstellen von Zwischenspeicherein-\nrichtungen\n1.2.1        bei Benutzung der Standard-Zugänge .                  0,30\n1.2.2        bei Benutzung der besonderen Zu-\ngänge .............................. .                0, 10\n1.3          Bereitstellen von Speicherkapazität für\ndas Speichern von Nachrichten oder\nKennungen, je Speicherplatzeinheit ...                                  0,03\n1.4          übermitteln von Mitteilungen zwischen\nZwischenspeichereinrichtungen inner-\nhalb eines oder verschiedener Netzkno-\nten, je Zieladre~se\n1.4.1        bis zu 100 Zieladressen .............. .                                                              0, 10\n1.4.2        bei mehr als 100 Zieladressen\n1.4.2'.1     für den Teil bis zu 100 Zieladressen ....                                                             0, 10\n1-4-2.2      für den Teil von mehr als 100 bis zu 200\nZieladressen ....................... .                                                                0,05\n1.4.2.3      für den Teil von mehr als 200 Ziel-\nadressen ........................... .                                                                0,02","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                      1939\nGebühr\nNr.                 Netzdienstleistungen\nminütlich     täglich      monatlich einmalig\nDM           DM            DM        DM\nd                           b                           C            d             e         f\n1.5        Geschlossene Benutzergruppen, je Be-\nnutzergruppe ........................            --           --          10,--       --\n2          Teilnehmerkennungen\n2.1        für die erste Teilnehmerkennung ......           --           --          15,--       --\n2.2        für jede weitere Teilnehmerkennung ..            --           --           5 I --     --\n3          übermitteln von Mitteilungsseiten zu\nBildschirmtextnetzknoten, je Seite ....          --          --             --      0,50\n(4) Für das Übermitteln von Mitteilungen werden zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 3 Nr. 1.4\n1. zwischen Netzknoten Volumengebühren nach § 206 Abs. 3 Nr. 1 Spalte c,\n2. von Netzknoten über die besonderen Zugänge der Zwischenspeichereinrichtungen zu Endstellen\nVolumengebühren nach § 206 Abs. 3 Nr. 1 Spalte c sowie Gebühren nach Absatz 3 Nr. 1.2.2 er-\nhoben.\n(S) Für das Speichern von Nachrichten wird je Nachricht mindestens die Gebühr für eine Speicher-\nplatzeinheit erhoben.\n(6) Je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung werden für das Bereitstellen\nvon Zwischenspeichereinrichungen, Speicherkapazität und das übermitteln von Mitteilungen Min-\ndestgebühren in Höhe von 40,-- DM erhoben (Absatz 3 Nr. 1.2 bis 1.4). Mit der Mindestgebühr ist das\nBereitstellen von 20 Speicherplatzeinheiten (Absatz 3 Nr. 1.3) abgegolten.\n(7) Die Vorschriften über die Mindestgebühren nach Absatz 6 werden für Teile eines Abrechnungs-\nzeitraums einer planmäßigen Fernmelderechnung zu Beginn und am Ende der Bereitstellung nicht\nangewendet. Dauert die Bereitstellung länger als einen ganzen Abrechnungszeitraum, werden die in\ndem Teil des Abrechnungszeitraums zu Beginn der Bereitstellung aufgekommenen Verbindungs- und\nBereitstellungsgebühren bei den Mindestgebühren des folgenden ganzen Abrechnungszeitraums an-\ngerechnet. Wird die Bereitstellung vor Ablauf eines ganzen Abrechnungszeitraums einer planmäßi-\ngen Fernmeldrechnung beendet, wird für den gesamten Bereitstellungszeitraum die Mindestgebühr\nnach Absatz 6 zugrunde gelegt.\n(8) Beim Übermitteln von Mitteilungen (Absatz 3 Nr. 1.4) werden die je Zugangsberechtigung auf-\nkommenden Zieladressen je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung zusam-\nmengefaßt. Teile eines Abrechnungszeitraums einer planmäßigen Fernmelderechnung zu Beginn der\nBereitstellung dieser Netzdienstleistung werden dem ersten ganzen Abrechnungszeitraum zugerech-\nnet; Teile eines Abrechnungszeitraums einer planmäßigen Fernmelderechnung am Ende der Bereit-\nstellung dieser Netzdienstleistung zählen als ganzer Abrechnungszeitraum.\n(9) Die Gebühr nach Absatz 3 Nr. 1.3 wird auch für empfangene Mitteilungen erhoben, die nicht in-\nnerhalb von 30 Kalendertagen vom Empfänger gelöscht werden; in diesen Fällen wird die Gebühr\nvom 31. Kalendertag je Mitteilung mindestens für eine Speicherplatzeinheit erhoben.","1940                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nUnterabschnitt 3\nNetzdienstleistungen im Temexdienst\n§ 242\nAngebotsübersicht. Leistungsmerkmale\n(1) Als Netzdienstleistungen im Temexdienst werden angeboten:\n1. Temexkennu ngen,\n2. Ausführen von Sammelaufforderungen.\n(2) Die Netzdienstleistungen im Temexdienst werden mit folgenden Leistungsmerkmalen ange-\nboten:\nNr.             Netzdienstleistungen                                 Leistungsmerkmale\na                       b                                                    C\n1     Temexkennung ........................ Kennung der Fernwirkleitstelle für den Zugang\nzu Dienstleistungen innerhalb des Temex-\ndienstes.\n2     Ausführen von Sammelaufforderungen\n2.1   Sammelaufforderung 1 ................          Übermitteln von Fernwirkinformationen zu fest-\ngelegten Zeiten und festgelegten Temexan-\nschlüssen\na) zum Ferneinstellen und Fernschalten zu einer\nGruppe von höchstens 50 Temexanschlüssen\nzur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen,\nAusführung B bis G oder\nb) zum Fernmessen und Fernanzeigen von einer\nGruppe von höchstens 50 Temexanschlüssen\nzur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen,\nAusführung E bis G.\n2.2   Sammelaufforderung 2 ................          Übermitteln von Fernwirkinformationen zu fest-\ngelegten Zeiten\na) zum Ferneinstellen und Fernschalten zu einer\nGruppe von höchstens 50 Temexanschlüssen\nzur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen,\nAusführung B bis G oder\nb) zum Fernmessen und Fernanzeigen von einer\nGruppe von höchstens 50 Temexanschlüssen\nzur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen,\nAusführung E bis G.\n§ 243\nGebühren\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung der Netzdienstleistung Ausführen von\nSammelaufforderungen (§ 242 Abs. 1 Nr. 2) wird eine einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                    1941\n(2) Für die Netzdienstleistungen im Temexdienst werden folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                                Netzdienstleistungen                          Grundgebühr\nDM\ncl                                          b                                         C\n1       Sammelaufforderung 1 ....................................... ·.· ......        40,--\n2       Sammelaufforderung 2 ...............................................           50,--\nAbschnitt 13\nZusätzliche Telekommu n i kationsd ienstleistu ngen\nUnterabschnitt 1\nEntstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit\n§ 244\nAngebotsübersicht\n(1) Die Deutsche Bundespost entstört außerhalb der täglichen Dienstzeit der zuständigen Entstö-\nrungsstel le\n1. nach Erteilung eines Einzelauftrags\na) Telefonanschlüsse,\nb) Festanschlüsse einschließlich zugehörender Festverbindungen sowie posteigene Abzweiglei-\ntungen,\nc) Universalanschlüsse,\n2. nach Erteilung eines Dauerauftrags\na) Telefonanschlüsse, die auch im Telefax-, Datenübermittlungs- und Temexdienst benutzt wer-\nden,\nb) Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten,\nc) Temexanschlüsse,\nd) Verteilanschlüsse einschließlich zugehörender Verteilverbindungen,\ne) Direktrufanschlüsse einschließlich zugehörender Direktrufverbindungen.\n(2) Zu den Entstörungsdienstleistungen nach Absatz 1 gehört auch die Entstörung der zu den An-\nschlüssen gehörenden Endstelleneinrichtungen, wenn sie von der Deutschen Bundespost instandzu-\nhalten sind. Das gilt nicht bei Einzelaufträgen nach Absatz 1 Nr. 1 für Anpassungseinrichtungen zur\nTeilnahme am Datenübermittlungs- und Temexdienst sowie für Fernkopierer.","1942                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 245\nGebühren\n( 1) Für die Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit werden folgende Gebühren erhoben:\nGel5ühr\nNr.                         Dienstleistungen\neinmalig         monatlich\nDM              DM\nil                                 b                                        C                d\n1      Einzelauftrag\n1. 1   je Entstörung .......................................                 40,--             --\n1.2    Zuschlag zu der Gebühr nach Nummer 1.1, wenn Ent-\nstörungsleistungen außerhalb des eigenen Ortsnetz-\nbereiches entstanden sind ...........................                 40,--             --\n2       Dauerauftrag\n2.1     für einen Anschluß ..................................                  --              80,--\n2.2     für mehrere Anschlüsse\n2.2.1   für den 1. bis 3. Anschluß, je Anschluß .................              --              80,--\n2.2.2   für den 4. bis 6. Anschluß, je Anschluß .................              --              40,--\n2.2.3   für den 7. und jeden weiteren Anschluß, je Anschluß ...                --              20,--\n2.3     für jeden Eritstörereinsatz ...........................               20,--             --\n(2) Die Gebühr für den Einzelauftrag (Absatz 1 Nr. 1) wird nicht erhoben, wenn\n1. die Störung nicht beseitigt werden konnte,\n2. die Entstörung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Abwen-\ndung von Gefahr in Katastrophenfällen erforderlich ist,\n3. es sich um einen Standard-Telefonanschluß zur Sozialgebühr(§ 83 Abs. 4 Nr. 1.2.2) handelt.\n(3) Bei einem Dauerauftrag für mehrere Anschlüsse (Absatz 1 Nr. 2.2) sind die Anschlüsse des Teil-\nnehmers maßgebend, deren Endstellen sich auf demselben Grundstück befinden.\n(4) Für Temexanschlüsse zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen (§ 113 Abs. 1 Nr. 1) wird anstel-\nle der monatlichen Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2.1 und 2.2 je Anschluß eine monatliche Gebühr\nvon 1,-- DM erhoben.\nUnterabschnitt 2\nTeilnehmerverzeichnisse, Rufnummernauskünfte\n§  246\nAmtliche Teilnehmerverzeichnisse\n(1) Die Deutsche Bundespost gibt für folgende Telekommunikationsdienste amtliche Teilnehmer-\nverzeichnisse heraus:\n1.  Telefondienst,\n2.  Telexdienst,\n3.  Teletexdienst,\n4.  Telefaxdienst,\n5.  Bildschi rmtextdienst,","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                    1943\n6. Datenübermittlungsdienst,\n7. Bildübermittlungsdienst.\n(2) Die Teilnehmer werden von Amts wegen mit ihrem Namen in die amtlichen Teilnehmerver-\nzeichnisse nach der Buchstabenfolge eingetragen (Haupteintrag). Reicht der Name allein für das Auf-\nfinden der Rufnummer nicht aus, dann sind die Lage des Anschlusses oder andere für das Auffinden\nder Rufnummer notwendige Angaben mit einem Umfang von bis zu drei Druckzeilen in den Eintrag\naufzunehmen.\n(3) Die Deutsche Bundespost legt Art und Umfang des Eintrags fest und .kann dabei Abkürzungen\nanwenden. Werbeangaben werden nicht aufgenommen.\n(4) Der Teilnehmer kann Nebeneinträge für sich selbst oder für andere, die seine Anschlüsse benut-\nzen, nach den Bedingungen für Haupteinträge (Absätze 2 und 3) aufnehmen lassen.\n(5) Für jeden Anschluß wird das Teilnehmerverzeichnis, in dem der Anschluß aufzuführen ist, ge-\nbührenfrei abgegeben. Auf Antrag stellt die Deutsche Bundespost das Teilnehmerverzeichnis als ge-\nbührenpflichtige Drucksache zu.\n(6) Auf Antrag kann der Eintrag in amtliche Teilnehmerverzeichnisse für den Telefondienst für\neinen angemessenen Zeitraum unterbleiben, wenn der Teilnehmer glaubhaft macht, daß für ihn oder\neine andere Person im Falle des Eintrags eine Gefährdung oder erhebliche Belästigung eintreten\nkann.\n(7) Auf Antrag des Teilnehmers unterbleibt der Eintrag in amtliche Teilnehmerverzeichnisse fol-\ngender Telekommunikationsdienste:\n1.  Telefaxdienst,\n2.  Bildschirmtextdienst,\n3.  Datenübermittlungsdienst,\n4.  Bildübermittlungsdienst.\n(8) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einträge in den amtlichen Teilnehmerverzeichnissen\nübernimmt die Deutsche Bundespost keine Gewähr; das gilt auch für Auskünfte, die nach Unterlagen\nerteilt werden, die den Verzeichnissen zugrunde liegen.\n§ 247\nGebühren\nFür Einträge in amtliche Teilnehmerverzeichnisse und für das Zustellen von amtlichen Teilnehmer-\nverzeichnissen werden folgende Gebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                            D1enstle1stungen\nDM\na                                     b                                             C\n1      Eintrag in das amtliche Teilnehmerverzeichnis\n1. 1   Haupteintrag mit einem Umfang von mehr als drei Druckzei-\nlen, je Ausgabe für die vierte und jede weitere Druckzeile ....                25,--\n1.2    Nebeneintrag, je Ausgabe für jede Druckzeile ...............                   25,--\n2      Zustellung des Teilnehmerverzeichnisses ....................      Gebühr für eine Drucksache\ngleichen Gewichts","1944                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 248\nRufnummernauskünfte\n(1) Die Deutsche Bundespost erteilt fallweise durch ihre Auskunftstellen Auskunft über die Ruf-\nnummern von Wähl- und Universalanschlüssen.\n(2) Die Rufnummernauskunft unterbleibt in den Fällen, in denen der Eintrag in das amtliche Teil-\nnehmerverzeichnis unterblieben ist(§ 246 Abs. 6 und 7).\nUnterabschnitt 3\nAuftrags- und Ansagedienstleistungen im Telefondienst\n§ 249\nAngebotsübersicht\n(1) Als Auftragsdienstleistungen wird die Ausführung folgender Aufträge im Telefondienst ange-\nboten:\n1.  Aufträge bei Abwesenheit des Teilnehmers,\n2.  Erinnerungsaufträge,\n3.  Benachrichtigungsaufträge,\n4.  Weckaufträge.\n(2) Als Ansagedienstleistungen werden Ansagen im Telefondienst (Zeitansage, Ansage von Sport-\nereignissen, Veranstaltungsprogrammen, Nachrichten usw.) auf Dauer oder vorübergehend ange-\nboten.\n§ 250\nStandard-Leistungsmerkmale der Auftragsdienstleistungen\n(1) Für Auftragsdienstleistungen bestehen folgende Standard-Leistungsmerkmale:\nNr.           Auftr agsd 1enstle1stu ngen                           Standard-Le1stungsmerk male\na                         b                                                     C\n1      Aufträge bei Abwesenheit des\nTeilnehmers\n1. 1   Auftrag I S ......................... a) Anrufe für den Teilnehmer beantworten,\nb) eine Mitteilung des Teilnehmers an die Anrufer\nweitergeben,\nc) kurze Mitteilungen für den Teilnehmer entge-\ngennehmen und auf dessen Anfrage telefonisch\nübermitteln,\nd) Anrufe werden direkt zur Auftragsstelle geschal-\ntet,\ne) Ausführung der Aufträge zu beliebigen, vom\nTeilnehmer bestimmten Zeiten,\naa) mit Umschaltung durch die Deutsche Bun-\ndespost oder\nbb) mit Umschaltung durch den Teilnehmer von\nseinem dazu berechtigten Telefonanschluß\ndurch Wahl bestimmter Kennziffern (Selbst-\numschaltung).","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                     1945\nNr.          Auftragsdienstleistungen                         Standard-Leistungsmerkmale\n.a                       b                                                 C\n1.2   Auftrag I B ........................      a) Anrufe für den Teilnehmer beantworten,\nb) eine Mitteilung des Teilnehmers an die Anrufer\nweitergeben,\nc) kurze Mitteilungen für den Teilnehmer entge-\ngennehmen und auf dessen Anfrage telefonisch\nübermitteln,\nd) Anrufe werden auf eine Bescheidansage ge-\nschaltet, die den Anrufer darüber informiert, daß\ndie Auftragsstelle unter einer bestimmten Ruf-\nnummer angerufen werden soll,\ne) Ausführung der Aufträge zu beliebigen, vomTeil-\nnehmer bestimmten Zeiten,\naa) mit Umschaltung durch die Deutsche Bun-\ndespost oder\nbb) Selbstumschaltung.\n1.3   Auftrag II S ......................... a) Anrufe für den Teilnehmer entgegennehmen,\nb) Zusprechen einer vereinbarten Mitteilung an die\nAnrufer,\nc) Anrufe werden direkt zur Auftragsstelle geschal-\ntet,\nd) Ausführung der Aufträge zu beliebigen, vomTeil-\nnehmer festgelegten Zeiten,\naa) mit Umschaltung durch die Deutsche Bun-\ndespost oder\nbb) Selbstumschaltung.\n1.4   Auftrag 11 B ........................ a) Anrufe für den Teilnehmer entgegennehmen,\nb) Zusprechen einer vereinbarten Mitteilung an die\nAnrufer,\nc) Anrufe werden auf ·eine Bescheidansage ge-\nschaltet, die den Anrufer darüber informiert, daß\ndie Auftragsstelle unter einer bestimmten Ruf-\nnummer angerufen werden soll,\nd) Ausführung der Aufträge zu beliebigen, vomTeil-\nnehmer festgelegten Zeiten,\naa) mit Umschaltung durch die Deutsche Bun-\ndespost oder\nbb) Selbstumschaltung.\n2     Erinnerungsaufträge ...............       Erinnerung zu einer vom Teilnehmer bestimmten Zeit\nan eine von ihm angegebene Angelegenheit durch\nAnruf bei seinem Telefonanschluß.\n3     Benachrichtigungsaufträge .........       Eine vom Teilnehmer angegebene Benachrichtigung\nzu einer bestimmten Zeit an einen oder mehrereTele-\nfonanschlüsse übermitteln.\n4     Weckaufträge\n4.1   Weckauftrag A ....................        Einzeln mit der Deutschen Bundespost vereinbarte\nWeckrufe zum Telefonanschluß des Teilnehmers.","1946                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nNr.            Auftragsdienstleistungen                           Standard-Leistungsmerkmale\nd                         b                                                    C\n4.2    Weckauftrag B ....................            Als Dauerauftrag für mehrere Tage zu einer festge-\nlegten Zeit mit der Deutschen Bundespost vereinbar-\nte Weckaufträge zum Telefonanschluß des Teilneh-\nmers.\n4.3    Weckauftrag C ....................            Vom Teilnehmer selbst von seinem dazu berechtigten\nAnschluß aus durch Wahl bestimmter Kennziffern\nfrühestens 24 Stunden vorher veranlaßte Weckrufe\nzu seinem Telefonanschluß.\n(2) Voraussetzung für die Ausführung der Auftragsdienstleistungen ist, daß in dem Ortsnetzbe-\nreich, für den der Auftrag gewünscht wird, die erforderlichen technischen und betrieblichen Voraus-\nsetzungen vorhanden sind.\n§ 251\nGebühren für Auftragsdienstleistungen mit Standard-Leistungsmerkmalen\n(1) Für die Bereitstellung oder Anderung von Aufträgen bei Abwesenheit des Teilnehmers(§ 250\nAbs. 1 Nr. 1) wird eine einmalige Gebühr von 3,-- DM erhoben.\n(2) Für Auftragsdienstleistungen im Telefondienst werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                       Auftragsdienstleistungen\neinmalig         täglich\nDM              DM\nd                                    b                                                           d\n1      Aufträge bei Abwesenheit des Teilnehmers\n1. 1   Auftrag I S\n1.1.1 für täglich bis zu 10 Anrufe ......................... .                   --               7 , --\n1.1.2 für jeden weiteren Anruf ........................... .                      0,30           --\n1.2    Auftrag I S mit Selbstumschaltung\n1.2.1 für täglich bis zu 10 Anrufe ......................... .                   --               5,--\n1.2.2 für jeden weiteren Anruf ........................... .                      0,30           --\n1)     Auftrag I B\n1.3.1 für täglich bis zu 10 Anrufe ......................... .                   --               5,50\n1.3.2 für jeden weiteren Anruf ........................... .                      0,30           --\n1.4    Auftrag I B mit Selbstumschaltung\n1.4.1 für täglich bis zu 10 Anrufe ......................... .                   --               3,50\n1.4.2 für jeden weiteren Anruf ........................... .                      0,30           --\n1.5    Auftrag II S ...... : .................. ............... .                --               5,--\n1.6    Auftrag II S mit Selbstumschaltung .................. .                   --               3,50\n1.7    Auftrag 11 B ........................................ .                   --               3,50\n1.8    Auftrag II B mit Selbstumschaltung. . . . ............. .                  --              2,50","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                              1947\nGebühr\nNr.                      Au ftr agsdienstle1stun gen\neinmc1lig         täglich\nDM               DM\na                                     b                                             C                d\n2       Erinnerungsaufträge ................................                         3,--            --\n3      Benachrichtigungsaufträge\n3.1    Bei Benachrichtigung eines Empfängers ...............                         4,30            --\n3.2    Bei Benachrichtigung mehrerer Empfänger\n3.2.1  für den ersten Empfänger ...........................                          4,30            --\n3.2.2  für jeden weiteren Empfänger .......................                          1,50            --\n4      Weckaufträge\n4.1    Weckauftrag A, je Weckruf ..........................                          2 , --          --\n4.2    Weckauftrag B, je Weckruf ..........................                          1,50            --\n4.3    Weckauftrag C, je Weckruf ..........................                          0,60            --\n(3) Die tägliche Gebühr für Aufträge bei Abwesenheit des Teilnehmers (Absatz 2 Nr. 1) wird wäh-\nrend der Dauer des Auftrags auch für die Tage erhoben, an denen keine Auftragsdienstleistungen in\nAnspruch genommen werden.\n(4) Die einmaligen Gebühren für Erinnerungs-, Benachrichtigungs- und Weckaufträge (Absatz 2\nNr. 2 bis 4) werden auch dann erhoben, wenn der Anruf nicht beantwortet wird, obwohl der Wähl-\nanschluß betriebsfähig ist, oder der Auftrag vor der Ausführung zurückgezogen wird.\n§ 252\nBesondere Leistungsmerkmale für Auftrags- und Ansagedienstleistungen\n(1) Für Auftragsdienstleistungen im Telefondienst werden folgende besondere Leistungsmerkmale\nangeboten:\nNr.         Besondere Leistungsmerkmale                                    Leistungsumfang\na                        b                                                        C\n1      Funkruf ........................... Hinweis auf das Vorliegen einer Mitteilung für den\nTeilnehmer über Funkrufsignal bei Aufträgen I S und\n1 B (§ 250 Abs. 1 Nr. 1.1 und 1.2).\n2      Anrufzählung ...................... Bei Aufträgen II S und II B (§ 250 Abs. 1 Nr. 1.3 und\n1.4) wird die Zahl der entgegengenommenen Anrufe\nje Kalendertag registriert ünd dem Teilnehmer auf\ndessen Anruf hin mitgeteilt.\n3      Bereithalten einer Umschalteei nrich-\ntung .............................. Ständige Bereithaltung einer Einrichtung zur Um-\nschaltung eines Wählanschlusses zur Auftragsstelle.","1948                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nNr.         Besondere Leistungsmerkmale                                Leistungsumfang\na                        b                                                    C\n4       Besonderes Erinnerungs- und Benach-\nrichtigungsverlangen ............... Es werden nur vom Teilnehmer bestimmte Personen\nerinnert oder benachrichtigt.\n(2) Als besonderes Leistungsmerkmal für Ansagedienstleistungen kann die Zeitansage über einen\nFestanschluß und eine zugehörige Festverbindung zum zuständigen Netzknoten der Deutschen Bun-\ndespost einer Endstelle ständig zugeführt werden.\n§ 253\nGebühren für die besonderen Leistungsmerkmale der Auftrags- und Ansagedienstleistungen\n(1) Für die besonderen Leistungsmerkmale für Auftragsdienstleistungen im Telefondienst werden\nfolgende Gebühren erhoben:\nGebühren\nNr.              Besondere Leistungsmerkmale\neinmalig            monatlich täglich\nDM                 DM        DM\na                             b                                  C                  d        e\n1       Funkruf\n1. 1    für täglich bis zu 10Anrufe ..................             --                  --        3,--\n1.2     für jeden weiteren Anruf ....................               0,30               --       --\n2       Anrufzählung ..............................                --                  --        0,50\n3       Bereithalten einer Umschalteeinrichtung .....              --                  5,--     --\n4       Besonderes Erinnerungs- und Benachrichti-\ngungsverlangen, je Auftrag .................                1I --              --       --\n(2) Für die ständige Zuführung der Zeitansage wird eine monatliche Gebühr von 50,-- DM erhoben.\nFür den erforderlichen Festanschluß mit analogem Anschaltepunkt werden nach § 100 und für die\nzugehörigen Festverbindungen der Gruppe 1 Gebühren nach §§ 222 und 223 erhoben. Für die Fest-\nlegung der Verbindungsgebühren gelten:\n1. die Endstelle als einfache Endstelle,\n2. als Verbindungszeit 80 Stunden nach dem Normaltarif,\n3. als Entfernungsmeßpunkte der Netzknoten des Festanschlusses und der zuständige Netzknoten für\ndie Zeitansage.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                   1949\nUnterabschnitt 4\nSonderanschaltung. Umwegführung und Sonderbauweise\nvon Anschlüssen und Abzweigleitungen\n§ 254\nAngebotsübersicht\n(1) Abweichend von der Regelanschaltung, Regelführung und Regelbauweise von Anschlüssen(§ 6\nAbs. 4) und von Abzweigleitungen zwischen nichtbenachbarten Grundstücken (§ 12 Abs. 3) können\nfür diese Telekommunikationseinrichtungen folgende Sonderanschaltungen, Umwegführungen und\nSonderbauweisen vorgesehen werden:\nSonderanschaltung      Um-\nSonder-\nNr.           Telekommunikationseinrichtung                                   wegfüh-\nbauwe1se\nA         B          C   rung\na                          b                         C         d          e     f        g\n1         Wählanschlüsse\n1.1       Telefonanschlüsse\n1.1.1     Standard-Telefonanschluß\n1.1.1.1   ohne Durchwahl ......................          ja        ja        nein   ja       ja\n1.1.1.2   mit Durchwahl .......................          ja       nein       nein   ja       ja\n1.1.2     Besondere Telefonanschlüsse\n1.1.2.1   Notrufanschlüsse für die Polizei und\nFeuerwehr ...........................         nein       ja        nein   ja       ja\n1.1.2.2   Notrufanschluß an Straßen ............         ja        ja        nein  nein     nein\n1.1.2.3   Telefonseelsorgeanschl uß .............       nein       ja        nein   ja       ja\n1.1.2.4   Telefonanschluß mit bundeseinheit-\nlicher Rufnummer ....................         nein       ja        nein   ja       ja\n1.2       Wählanschlüsse mit digitalen An-\nschaltepunkten .......................        nein      nein        ja    ja       ja\n2         Festanschlüsse ........................       nein      nein       nein   ja       ja\n3         Universalanschlüsse\n3.1       ohne Durchwahl ......................          ja        ja        nein   ja       ja\n3.2       mit Durchwahl ..... - ..................       ja       nein       nein   ja       ja\n4         Verteilanschlüsse .....................       nein      nein       nein   ja       ja\n5         Abzweigleitungen ....................         nein      nein       nein   ja       ja\n(2) Sonderanschaltungen nach Absatz 1 sind:\n1. die Anschaltung an einen nichtzuständigen Netzknoten des eigenen Ortsnetzbereiches (Sonder-\nanschaltung A),\n2. die Anschaltung an einen nichtzuständigen Netzknoten eines anderen Ortsnetzbereiches (Sonder-\nanschaltung 8),\n3. die Anschaltung an einen von der Deutschen Bundespost festgelegten nichtzuständigen Netz-\nknoten des eigenen oder eines anderen Ortsnetzbereiches (Sonderanschaltung C).","1950                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 255\nGebühren für Sonderanschaltungen, Umwegführungen und Sonderbauweisen\n(1) Für Sonderanschaltungen werden je Anschluß folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                         Sonderanschaltungen\nDM\nb\nSonderanschaltung A\n1.1   Telefonanschlüsse\n1.1.1  Standard-Telefonanschluß, monatlich ..................... .                   100,--\n1.1.2 Notrufanschluß an Straßen, monatlich ..................... .               gebührenfrei\n1.2    Universalanschlüsse, monatlich ........................... .                  100,--\n2      Sonderanschaltung B\n2.1    Telefonanschlüsse\n2.1.1  Standard-Telefonanschluß, Telefonseelsorgeanschluß oder\nTelefonanschluß mit bundeseinheitlicher Rufnummer ...... .          Gebühren wie für Festver-\nbindungen der Gruppe 1\n(§§ 222 und 223)\n2.1.2  Notrufanschluß für die Polizei und Feuerwehr, monatlich ... .                  50,--\n2.1.3  Notrufanschluß an Straßen ............................... .                gebührenfrei\n2.2    Universalanschlüsse ...................................... .         Gebühren wie für Festver-\nbindungen der Gruppe 3\n(§§ 222 und 223)\n3      Sonderanschaltung C für Wählanschlüsse mit digitalen\nAnschaltepunkten\n3.1    der Gruppen L und P mit einer Übertragungsgeschwindigkeit\nvon\n3.1.1   300 bit/s, monatlich ..................................... .                 380,--\n3.1.2 2400 bit/s, monatlich ..................................... .                  700,--\n3.1.3 4800 bit/s, monatlich ..................................... .                1 100,--\n3.1.4 9600 bit/s, monatlich ..................................... .                2 100,--\n3.2    der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit bis\n48 kbit/s (Mehrkanalanschluß), monatlich .................. .              10 000,--\n3.3    der Gruppe P mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von\n3.3.1 1200 oder 1200/75 bit/s, monatlich ........................ .                  440,--\n3.3.2 48 kbit/s, monatlich ...................................... .               10 000,--\n(2) Bei den Gebühren für die Sonderanschaltung B (Absatz 1 Nr. 2) ist für die Festlegung der Tarif-\nzonen die Lage des zuständigen und des nichtzuständigen Netzknotens maßgebend.\n(3) Für Umwegführung wird eine einmalige Gebühr in Höhe der Mehrkosten für erforderliche Er-\ngänzungsanlagen erhoben.\n(4) Die Gebühren für die Sonderanschaltung C (Absatz 1 Nr. 3) werden neben der Gebühr für die\nUmwegführung (Absatz 3) nicht erhoben, wenn die Umwegführung vollständig mit einer Ergän-\nzungsanlage hergestellt worden ist.\n(5) Für Sonderbauweise wird eine einmalige Gebühr in Höhe der Mehrkosten gegenüber der Re-\ngelbauweise erhoben.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987             1951\nUnterabschnitt 5\nNicht im einzelnen geregelte, mit Telekommunikationsdiensten\nzusammenhängende Dienstleistungen\n§ 256\nNicht besonders geregelte Dienstleistungen\nDie Deutsche Bundespost kann auf Antrag des Teilnehmers Dienstleistungen ausführen, die mit\nTelekommunikationsdiensten zusammenhängen, aber nicht im einzelnen· geregelt sind, z.B. Nach-\nforschungen.\n§ 257\nGebühren\nFür nicht im einzelnen geregelte Dienstleistungen werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                                   Dienstleistungen\nDM\na                                            b                                      C\n1       Mit einem Zeitaufwand von bis zu einer halben Stunde ..................      18,--\n2       Mit einem Zeitaufwand von mehr als einer halben Stunde\n2.1     für die erste halbe Stunde ............................................      18,--\n2.2     für jede weitere volle oder angefangene Viertelstunde .................       9,--\nAbschnitt 14\nübermitteln von Telegrammen\nUnterabschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften\n§ 258\nAllgemeine Erfordernisse der Telegramme\n(1) Jedes Telegramm muß mindestens aus Anschrift und Text oder aus Anschrift und Unterschrift\nbestehen. Es dürfen nur Schriftzeichen verwendet werden, die von den technischen Anlagen des Tele-\ngrammdienstes der Deutschen Bundespost verarbeitet und wiedergegeben werden können.\n(2) Die Anschrift des Empfängers muß alle Angaben enthalten, die für die ordnungsgemäße Zu-\nstellung erforderlich sind. Besondere Formen der Anschrift für Telegramme werden von der Deut-\nschen Bundespost festgelegt.\n§ 259\nAbfassen von Telegrammen\n(1) Für den Text und die Unterschrift eines Telegramms können in beliebiger Mischung folgende\nSchriftzeichen verwendet werden:\n1.  Buchstaben,\n2.  Ziffern,\n3.  Satzzeichen,\n4.  sonstige Zeichen.","1952                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Aus diesen Schriftzeichen können Wörter einer beliebigen Sprache sowie beliebige Schrift-\nzeichengruppen und beliebige Ausdrücke gebildet werden.\n§ 260\nAufgeben von Telegrammen\n(1) Telegramme können bei den für die Annahme vorgesehenen Betriebsstellen aufgegeben wer-\nden:\n1. an hierfür bestimmten Postschaltern,\n2. über Wähl- und Universalanschlüsse, die benutzt werden für den\na) Telefondienst,\nb) Telexdienst,\nc) Teletexdienst.\n(2) Telegramme können auch Landzustellern oder Telegramm-Eilzustellern zur Aufgabe bei der\nzuständigen Betriebsstelle mitgegeben werden.\n§ 261\nGebührenberechnung\n(1) Gebührenpflichtig sind alle aus Schriftzeichen gebildeten Wörter, Schriftzeichengruppen und\nAusdrücke, die auf Veranlassung des Absenders unter Berücksichtigung der allgemeinen Erforder-\nnisse der Telegramme(§ 258) und der erforderlichen Dienstvermerke übermittelt werden sollen.\n(2) Alle Wörter, Schriftzeichengruppen und Ausdrücke werden bis zu zehn Schriftzeichen als ein\nGebührenwort gezählt. Die Schriftzeichen \"ä\", \"ö\", \"ü\" und \"ß\" werden stets als zwei Buchstaben\ngezählt. Bei längeren Wörtern, Schriftzeichengruppen und Ausdrücken gelten jeweils zehn Schriftzei-\nchen als ein Gebührenwort, jeder verbleibende Rest zählt als ein weiteres Gebührenwort. Einzeln ste-\nhende Schriftzeichen gelten als ein Gebührenwort.\n§ 262\nErheben der Gebühren\n(1) Bei der Aufgabe von Telegrammen am Postschalter sind die Telegramm-Gebühren im Regelfall\nin bar zu bezahlen.\n(2) Gebühren für Telegramme, die über Wähl- oder Universalanschlüsse aufgegeben werden, wer-\nden mit der Fernmelderechnung erhoben.\n(3) Bei der Telegrammaufgabe zuwenig berechnete Gebühren werden beim Absender nacher-\nhoben.\n(4) Für Telegramme zum Schutz des menschlichen Lebens und für zusätzliche Telegramm-Dienstlei-\nstungen können die Gebühren auch nachträglich und beim Empfänger eingezogen werden.\n(5) Für Telegramme, die auf Wunsch des Empfängers auf einem Schmuckblatt zugestellt werden,\nwird die Zuschlaggebühr für das Schmuckblatt vom Empfänger erhoben.\n§ 263\nZustellen der Telegramme\n(1) Die Telegramme werden am Bestimmungsort in der Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer\nRangfolge während der Dienstzeiten der Zustell-Betriebsstelle zugestellt. Eine Zustellung vor 6 Uhr\nund nach 22 Uhr wird nur für folgende Telegrammarten durchgeführt:\n1. Telegramme zum Schutz des menschlichen Lebens,","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                  1953\n2. Staatstelegramme mit Vorrang,\n3. Dringende Telegramme.\n(2) Telegramme werden wie folgt zugestellt:\n1. durch Telegramm-Eilzusteller,\n2. durch Einlegen in das Postfach des Empfängers,\n3. über Wähl- oder Universalanschlüsse des Empfängers, die für den Telefondienst, Telexdienst oder\nTeletexdienst benutzt werden; im Telefondienst jedoch nur mit Einverständnis des Empfängers.\n(3) Bei der Zustellung über Telefon (Absatz 2 Nr. 3) dürfen Telegramme an natürliche Personen nur\ndem Empfänger selbst zugesprochen werden. Telefonisch zugestellte Telegramme werden dem Emp-\nfänger außerdem als gewöhnlicher Brief gebührenfrei übersandt.\n(4) Beim Vorliegen zwingender Gründe kann die Deutsche Bundespost von einer Zustellung durch\nTelegramm-Eilzusteller absehen und die Telegramme als gewöhnliche Briefe zustellen. Hierüber wird\nder Absender telegrafisch verständigt.\n(5) Innerhalb des Bereichs der für den Bestimmungsort zuständigen Betriebsstelle ist die Zustellung\ngebührenfrei.\n(6) Telegramme mit ungenügender Anschrift werden nur zugestellt, wenn der Empfänger mit ver-\ntretbarem Aufwand ermittelt werden kann.\n(7) Telegramme, die bei einem Postamt für den Empfänger gelagert werden sollen, werden bei\ndiesem Postamt zur Abholung bereitgehalten.\n§ 264\nErstatten von Gebühren\n(1) Auf Antrag werden erstattet:\n1. die volle Gebühr für jedes Telegramm, das aus Gründen, die von der Deutschen Bundespost zu ver-\ntreten sind, den Empfänger nicht erreicht hat,\n2. die volle Gebühr für ein Telegramm - ausgenommen Seefunkbriefe-, das aus Gründen, die von der\nDeutschen Bundespost zu vertreten sind, nicht innerhalb der in Absatz 5 festgelegten Höchstzeiten\ndem Empfänger zugestellt worden ist,\n3. die volle Gebühr für ein Telegramm, dessen Inhalt durch übermittlungsfehler sinnentstellt oder\nunverständlich geworden ist,\n4. die Gebühr für denjenigen Teil eines Telegramms, der durch Übermittlungsfehler offensichtlich sei-\nnen Zweck nicht hat erfüllen können,\n5. die Gebühr für die bei der Übermittlung eines Telegramms ausgelassenen Wörter,\n6. die Gebühr für eine zusätzliche Telegramm-Dienstleistung und den zugehörigen gebührenpflichti-\ngen Dienstvermerk, wenn die zus,rtzliche Telegramm-Dienstleistung nicht erbracht worden ist,\n7. die volle Gebühr für ein vorausbezahltes Antwort-Telegramm (§§ 271 und 289), wenn der Tele-\ngramm-Antwortschein hierfür unbenutzt innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Tage seiner\nAusstellung, der Deutschen Bundespost wieder vorgelegt wird,\n8. die volle Gebühr für ein Telegramm und das zugehörige vorausbezahlte Antwort-Telegramm\n(§§ 271 und 289), wenn durch Nichtankunft, Verzögerung oder Sinnentstellung der Zweck dieser\nTelegrammart vereitelt worden ist,\n9. der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert des Telegramm-Antwortscheins und der unter diesem\nWert bleibenden Gebühr für das zugehörige Antwort-Telegramm(§§ 271 und 289),\n10. die vo.lle Gebühr für jedes Telegramm, das von Amts wegen nicht übermittelt worden ist(§ 42),\n11. die Bordgebühr für ein Funktelegramm (§§ 283 bis 289), das der Bestimmungs-Seefunkstelle nicht\nübermittelt werden konnte,\n12. zu Unrecht erhobene Gebühren.\n(2) Die Gebühr für ein zurückgezogenes Telegramm (§ 276) wird nach Abzug einer Bearbeitungs-\ngebühr(§ 282 Abs. 1 Nr. 3) erstattet.\n7","1954                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(3) Eine Erstattung wegen Übermittlungsfehler (Absatz 1 Nr. 3, 4, 5 und 8) ist ausgeschlossen, wenn\ndie Deutsche Bundespost den Übermittlungsfehler innerhalb der in Absatz 5 festgelegten Höchstzei-\nten berichtigt hat.\n(4) Für ein im einseitigen Funkverkehr ausgesendetes, aber nicht an seinen Bestimmungsort ge-\nlangtes Funktelegramm werden keine Gebyhren erstattet.\n(5) Für die Zeitspanne zwischen Aufgabe und Zustellung der Telegramme gelten folgende Höchst-\nzeiten:\n1. drei Stunden für Telegramme zum Schutz des menschlichen Lebens, für Staatstelegramme mit\nVorrang und für Dringende Telegramme,\n2. sechs Stunden für die übrigen Telegrammarten.\n(6) In die Höchstzeiten nach Absatz 5 werden nicht eingerechnet:\n1. die Zeiten, in denen die jeweils zuständigen Betriebsstellen geschlossen sind,\n2. bei Funktelegrammen die für die Funkübertragung aufgewendete Zeit sowie die Lagerzeit bei\neiner Küstenfunkstelle oder an Bord eines Schiffes.\n(7) Anträge auf Gebührenerstattung müssen innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Tage der\nAufgabe des Telegramms bzw. vom Tage der Ausstellung des Telegramm-Antwortscheins, bei der Be-\ntriebsstelle der Deutschen Bundespost gestellt werden, bei der das Telegramm aufgegeben wurde.\nMit Ablauf dieser Frist erlischt der Erstattungsanspruch.\nUnterabschnitt 2\nTelegrammarten\n§ 265\nAngebotsübersicht\n(1) Telegramme werden übermittelt als:\n1. Standardtelegramme,\n2. Telegramme mit Sonderbehandlung.\n(2) Telegramme mit Sonderbehandlung sind:\n1.   Telegramme zum Schutz des menschlichen Lebens,\n2.  Staatstelegramme,\n3.  Wasserstandstelegramme,\n4.   Dringende Telegramme,\n5.  Schmuckblatt-Telegramme,\n6.   Telegramme mit vorausbezahlter Antwort.\n(3) Telegramme mit Sonderbehandlung werden durch einen gebührenpflichtigen Dienstvermerk\ngekennzeichnet.\n§ 266\nTelegramme zum Schutz des menschlichen Lebens\n(1) Telegramme zum Schutz des menschlichen Lebens können in außerordentlich dringenden Fäl-\nlen von jedermann aufgegeben werden. Sie erhalten den Dienstvermerk = SVH =.\n(2) SVH-Telegramme haben absoluten Vorrang.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                 1955\n§ 267\nStaatstelegramme\n(1) Staatstelegramme sind Telegramme, die sich auf reine Staatsangelegenheiten beziehen. Sie\nkönnen nur von den dazu ermächtigten Personen aufgegeben werden.\n(2) Telegramme als Antwort auf Staatstelegramme sind ebenfalls Staatstelegramme.\n(3) Staatstelegramme müssen vom Absender als solche gekennzeichnet werden, sie erhalten den\nDienstvermerk =ETAT=. Staatstelegramme mit Vorrang erhalten den Dienstvermerk\n= ETATPRIORITE =.\n(4) Staatstelegramme, die von NATO-Dienststellen ausgehen oder an sie gerichtet sind, erhalten\nden Dienstvermerk = SMIL =. Sie werden nur im Bereich der NATO-Länder übermittelt.\n(5) Staatstelegramme mit Vorrang haben Vorrang vor Dringenden Telegrammen und vor Tele-\ngrammen ohne Vorrangbehandlung.\n§ 268\nWasserstandstelegramme\n(1) Wasserstandstelegramme sind Telegramme, die von einer amtlichen Pegel- und Hochwasserbe-\nobachtungsstelle aufgegeben werden und an diese oder eine Dienststelle der Wasserstraßenverwal-\ntung, an Behörden oder an Private gerichtet sind, die ein öffentliches Interesse an den Meldungen\nhaben.\n(2) Wasserstandstelegramme dürfen nur Wasserstandsmeldungen, Hochwasservorhersagen oder\nEismeldungen enthalten. Sie erhalten den Dienstvermerk = WOBS =.\n(3) Wasserstandstelegramme sind:\n1. Allgemeine Wasserstandstelegramme,\n2. Wasserstandstelegramme an einzelne Empfänger.\n{4) Allgemeine Wasserstandstelegramme werden ohne Anschrift und Unterschrift aufgegeben und\nnach einem Verteilplan der Wasser- und Schiffahrtsdirektion zugestellt.\n(5) Für Wasserstandstelegramme an einzelne Empfänger gelten die Vorschriften für Standard-\ntelegramme entsprechend.\n(6) Wasserstandstelegramme sind als Funktelegramme und als Seefunkbriefe nicht zugelassen.\n§ 269\nDringende Telegramme\nDringende Telegramme haben bei der Übermittlung Vorrang vor den Telegrammen ohne Vorrang-\nbehandlung. Sie erhalten den Dienstvermerk =URGENT=.\n§ 270\nSchmuckblatt-Telegramme\nSchmuckblatt-Telegramme sind Telegramme, die auf Wunsch des Absenders oder Empfängers auf\neinem Schmuckblatt zugestellt werden. Schmuckblatt-Telegramme erhalten den Dienstvermerk\n= LXx =.Beider Aufgabe wird das x durch die Bezeichnung des Schmuckblattes ersetzt.\n§ 271\nTelegramme mit vorausbezahlter Antwort\n( 1) Telegramme mit vorausbezahlter Antwort sind Telegramme, bei denen der Absender die Ge-\nbühr für ein Antwort-Telegramm vorausbezahlt hat. Telegramme dieser Art erhalten den Dienstver-\nmerk = RPx =. Bei der Aufgabe wird das x durch den vorausbezahlten Betrag ersetzt.","1956                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Der Empfänger erhält mit der Telegrammausfertigung einen Telegramm-Antwortschein, der\ndazu berechtigt, innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tage der Ausstellung des Telegramm-\nAntwortscheins, ein Telegramm innerhalb der Grenzen des vorausbezahlten Betrages ohne Gebüh-\nrenzahlung übermitteln zu lassen. Wenn die Höhe des vorausbezahlten Betrages überschritten wird,\nhat der Absender des Antwort-Telegramms Gebühren in Höhe des Mehrbetrages zu bezahlen.\n§ 272\nGebühren\n(1) Für Telegramme werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr für Telegramme\ninnerhalb des\nNr.                          Telegrammart                           Bundesgebietes\nsowie von und nach        innerhalb Berlin\nBerlin (West)             (West)\nDM                     DM\na                                 b                                        C                     d\n1         Standardtelegramm, je Gebührenwort ............                     0,80                   0,50\n2          Telegramme mit Sonderbehandlung\n2.1        Telegramm zum Schutz des menschlichen Lebens, je\nGebührenwort ..................................                     0,80                   0,50\n2.2        Staatstelegramme\n2.2.1      Staatstelegramm ohne Vorrang, je Gebührenwort ..                    0,80                   0,50\n2.2.2      Staatstelegramm mit Vorrang, je Gebuhrenwort ....                    1,60                  1 --\nI\n2.3        Wasserstandstelegramme\n2.3.1      Allgemeines Wasserstandstelegramm\n2.3.1.1    für jedes Gebührenwort ..........................                   0,80                   0,50\n2.3.1.2    Zuschlag für jeden Empfänger ....................                   2,--                   2 --\nI\n2.3.2      Wasserstandstelegramm an einzelne Empfänger, je\nGebührenwort ..................................                     0,80                   0,50\n2.4        Dringendes Telegramm, je Gebührenwort .........                      1,60                  1, --\n2.5        Schmuckblatt-Telegramme\n2.5.1      Schmuckblatt-Telegramm ohne Vorrang, je Gebüh-\nrenwort ........................................                    0,80                   0,50\n2.5.2      Dringendes Schmuckblatt-Telegramm, je Gebüh-\nrenwort ........................................                     1,60                  1,--\n2.5.3      Zuschlag für ein einfaches Schmuckblatt ...........                 2 --\nI                   2,--\n2.5.4      Zuschlag für ein besonderes Schmuckblatt .........                   5, --                 5 --\nI\n2.5.5      Zuschlag für ein Schmuckblatt mit Einbauteilen ....                 9, --                  9,--\n2.6        Telegramme mit vorausbezahlter Antwort\n2.6.1      Telegramm ohne Vorrang mit vorausbezahlter Ant-\nwort, je Gebührenwort ..........................                    0,80                   0,50\n2.6.2      Dringendes Telegramm mit vorausbezahlter Ant-\nwort, je Gebührenwort ..........................                     1,60                  1 --\nI\n2.6.3      Zuschlag für das Antwort-Telegramm ............. Vorauszahl ungs- Vorauszahlungs-\nbetrag                 betrag\n(2) Je Telegramm werden mindestens die Gebühren für sieben Gebührenwörter erhoben.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                  1957\nUnterabschnitt 3\nZusätzliche Telegramm-Dienstleistungen\n§ 273\nTelegramm-Kurzanschrift\nAnstelle der vollen Anschrift eines Telegramms können zugelassene Telegramm-Kurzanschriften\nverwendet werden. Telegramm-Kurzanschriften werden zwischen der Deutschen Bundespost und\ndem Empfänger von Telegrammen auf Antrag vereinbart.\n§ 274\nBehandlung unzustellbarer Telegramme\nUnzustellbare Telegramme werden bis zum Ablauf von 14 Tagen, gerechnet vom Tage nach dem\nEingang bei der Zustell-Betriebsstelle, für den Empfänger bereitgehalten. Der Absender wird über die\nUnzustellbarkeit seines Telegramms informiert, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.\n§ 275\nAnschriftenänderung und Auskunftsverlangen\n(1) Der Absender eines unzustellbar gemeldeten Telegramms kann innerhalb der Zeit, in der dieses\nTelegramm und die zugehörigen Belege bei der Deutschen Bundespost aufbewahrt werden, die An-\nschrift des Empfängers ändern. Telegramme und zugehörige Belege werden 6 Monate aufbewahrt,\nwobei der Monat der Telegrammaufgabe nicht mitgerechnet wird.\n(2) Der Empfänger eines Telegramms kann innerhalb der Aufbewahrungszeit (Absatz 1 Satz 2)\ndieses Telegramms Auskunft über die Absenderangaben des Ursprungstelegramms erhalten.\n(3) Anschriftenänderungen, Auskunftsverlangen und Antworten auf ein Auskunftsverlangen wer-\n= =\nden mit dem Dienstvermerk A gekennzeichnet und telegrafisch übermittelt.\n§ 276\nZurückziehen von Telegrammen\nDer Absender eines Telegramms kann ein Telegramm zurückziehen, solange es nach der Aufgabe\nnoch nicht weitergeleitet worden ist.\n§ 277\nSonderzustellung von Telegrammen\n(1) Auf Antrag des Empfängers stellt die Deutsche Bundespost Telegramme an eine andere Adresse\nzu, als in der Anschrift angegeben. Die Sonderzustellung wird für den Einzelfall oder auf Dauer für\nmindestens ein Jahr durchgeführt.\n(2) Auf Antrag des Empfängers überbringt die Deutsche Bundespost ein über Telefon bereits zuge-\nstelltes Telegramm durch Telegramm-Eilzusteller.\n§ 278\nNachsenden von Telegrammen\n( 1) Ein Telegramm kann auf schriftlichen Antrag des Empfängers innerhalb des Bereichs der Deut-\nschen Bundespost telegrafisch nachgesandt werden. Diese Telegramme erhalten den Dienstvermerk","1958                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n= WEITERGESANDTVONx =.Beider Nachsendung wird das x durch den Namen des bisherigen Bestim-\nmungsortes ersetzt.\n(2) Telegramme, für die keine telegrafische Nachsendung beantragt worden ist, werden wie ein\ngewöhnlicher Brief gebührenfrei nachgesandt, wenn die neue Anschrift bekannt ist und nicht die\nAufbewahrung bei der ursprünglichen Zustell-Betriebsstelle gewünscht worden ist.\n(3) Telegramme können ausnahmsweise auch ohne besonderen Antrag telegrafisch nachgesandt\nwerden, wenn nach dem Ermessen der ursprünglichen Zustell-Betriebsstelle das Telegramm bei brief-\nlicher Nachsendung seinen Zweck verfehlen würde.\n(4) Staatstelegramme werden auch ohne Antrag telegrafisch nachgesandt, wenn die neue An-\nschrift des Empfängers bekannt ist und dieser nicht briefliche Nachsendung verlangt hat.                     ·\n(5) Die Gebühren für die telegrafische Nachsendung von Telegrammen hat der Antragsteller zu\nzahlen.\n§ 279\nAbschriften und Kopien von Telegrammen\nDer Absender und der Empfänger eines Telegramms können die Urschrift des Telegramms inner-\nhalb der Aufbewahrungszeit des Telegramms(§ 275 Abs. 1 Satz 2) einsehen oder sich davon beglau-\nbigte Abschriften oder Kopien geben lassen.\n§ 280\nZweitschrift eines über Telefon aufgegebenen Telegramms\nDer Absender eines telefonisch aufzugebenden Telegramms kann zu Beginn der Telegrammaufga-\nbe beantragen, daß eine Zweitschrift des Telegramms gefertigt und ihm als Standardbrief mit oder\nohne Eilzustellung übersandt wird.\n§ 281\nNachforschungen\nWerden im Zusammenhang mit zusätzlichen Telegramm-Dienstleistungen umfangreiche Nachfor-\nschungen erforderlich, sind dem Antragsteller die voraussichtlich entstehenden Gebühren vorher mit-\nzuteilen. Auf Verlangen der Deutschen Bundespost hat der Antragsteller einen Vorschuß in angemes-\nsener Höhe zu zahlen.\n§ 282\nGebühren\n(1) Für zusätzliche Telegramm-Dienstleistungen werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr für zusätzliche Telegramm-\nDienstleistungen\ninnerhalb des\nNr.               Zusätzliche Telegramm-Dienstleistung\nBundesgebietes           innerhalb Berlin\nsowie von und nach              (West)\nBerlin (West)\nDM                      DM\nd                                  b                                         C                      d\n1         Telegramm-Kurzanschrift, monatlich ..............                     5, --                   5, --","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                                                           1959\nGebühr für zusätzliche Telegramm-\nDienstleistungen\ninnerhalb des\nNr.                  Zusätzliche Telegramm-Dienstleistung\nBundesgebietes           innerhalb Berlin\nsowie von und nach              (West}\nBerlin (West)\nDM                      DM\nb                                                                                 d\n2         Anschriftenänderung und Auskunftsverlangen\n2.1      telegrafische Übermittlung einer Anschriftenän-\nderung oder eines Auskunftsverlangens, je Gebüh-\nrenwort ....................................... .                                                    0,80                    0,50\n2.2      telegrafische Übermittlung der Antwort auf ein\nAuskunftsverlangen, je Antwort. . . . . ........... .                                                 5,60                    3,50\n3        Zurückziehen von Telegrammen, je Telegramm ... .                                                      2,40                    2,40\n4        Sonderzustellung von Telegrammen\n4.1      im Einzelfall ................................... .                                                   1,20                    1,20\n4.2      als Dauerauftrag, monatlich ..................... .                                                   5,--                    5,--\n4.3      Zustellen eines über Telefon bereits zugestellten\nTelegramms durch Telegramm-Eilzusteller ........ . Eilzustellgebühr                                                  Eilzustellgebühr\n5        Nachsenden von Telegrammen\n5.1      als Telegramm ohne Vorrang, je Gebührenwort ... .                                                     0,80                    0,50\n5.2      als Dringendes Telegramm, je Gebührenwort ..... .                                                     1,60                    1,--\n6        Abschriften und Kopien von Telegrammen\n6.1      beglaubigte Abschriften\n6.1.1    mit bis zu 50 Gebührenwörtern, je Abschrift ....... .                                                 6, --                   6,--\n6.1.2    mit mehr als 50 Gebührenwörtern, je Abschrift\n6.1.2.1  für die ersten 50 Gebührenwörter ................ .                                                   6,--                    6,--\n6.1.2.2  für je weitere volle oder angefangene 50 Gebühren-\nwörter zusätzlich ................................ .                                                  3,--                    3, --\n6.2      Kopie bis zur Größe A 4 ......................... .                                                   2, --                   2, --\n6.3      Zusenden der Abschriften oder Kopien mit der Brief-\npost ........................................... .                                            Briefgebühr               Briefgebühr\n6.4      Zuschlag für das Zustellen durch Telegramm-Ei I zu-\nstell er. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Eilzustellgebühr         Eilzustellgebühr\n7        Zweitschrift eines über Telefon aufgegebenen Tele-\ngramms\n7.1      je Zweitschrift. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  0,50                    0,50\n7.2      Zusenden der Zweitschrift mit der Briefpost. . . . . . . .                                     Briefgebühr               Briefgebühr\n7.3      Zuschlag für das Zustellen durch Telegramm-Eilzu-\nsteller.......................................... Eilzustellgebühr                                                   Eilzustellgebühr\n8        Nachforschungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 nach § 257                nach§ 257","1960                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Es werden mindestens die Gebühren für sieben Gebührenwörter erhoben:\n1. für die telegrafische Übermittlung einer Anschriftenänderung oder eines Auskunftsverlangens\n(Absatz 1 Nr. 2.1 ),\n2. für das Nachsenden von Telegrammen (Absatz 1 Nr. 5.1 und 5.2).\nUnterabschnitt 4\nFunktelegramme und Seefunkbriefe\n§ 283\nFunktelegramme\n(1) Funktelegramme sind Telegramme von und nach Seefunkstellen.\n(2) Funktelegramme werden ganz oder streckenweise auf dem Funkweg übermittelt über:\n1. Seefunkanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten,\na) wechselseitig zwischen Seefunkstellen und Küstenfunkstellen oder zwischen Seefunkstellen,\nb) einseitig von Küstenfunkstellen zu hierfür bestimmten Seefunkstellen,\n2. Seefunkanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten von Seefunkstellen zu Küstenfunkstellen.\n§ 284\nArten der Funktelegramme\n( 1) Funktelegramme werden übermittelt als:\n1. Standard-Funktelegramme,\n2. Funktelegramme mit Sonderbehandlung.\n(2) Funktelegramme mit Sonderbehandlung sind:\n1.  Funktelegramme zum Schutz des menschlichen Lebens,\n2.  Staatsfunktelegramme,\n3.  Dringende Funktelegramme,\n4.  Festtagsfunktelegramme,\n5.  Funktelegramme mit Sammelrufzeichen,\n6.  Schmuckblatt-Funktelegramme,\n7.   Funktelegramme mit vorausbezahlter Antwort.\n(3) Funktelegramme mit Sonderbehandlung werden durch einen Dienstvermerk gekennzeichnet.\nDies gilt nicht für Funktelegramme mit Sammelrufzeichen.\n(4) Für Funktelegramme gelten die Vorschriften für Standardtelegramme und Telegramme mit\nSonderbehandlung entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.\n§ 285\nFunktelegramme mit Vorrangbehandlung\nDie Vorrangbehandlung von folgenden Funktelegrammen beschränkt sich auf den Landweg:\n1. Funktelegramme zum Schutz des menschlichen Lebens,\n2. Staatsfunktelegramme mit Vorrang,\n3. Dringende Funktelegramme.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                1961\n§ 286\nFesttagsfunktelegramme\n(1) Festtagsfunktelegramme können in der Zeit von einundzwanzig Tagen bis zu drei Tagen vor\nOstern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr und vor dem Muttertag aufgegeben werden. Ihr Inhalt muß\nsich auf das betreffende Fest beziehen.\n(2) Festtagsfunktelegramme werden, soweit möglich, erst am Festtag zugestellt. Sie erhalten den\nDienstvermerk = SF = _\n(3) Festtagsfunktelegramme von See können auch auf einem Schmuckblatt zugestellt werden\n(§ 288).\n§ 287\nFunktelegramme mit Sammelrufzeichen\n(1) Funktelegramme mit Sammelrufzeichen dienen der Übermittlung von Nachrichten über Ange-\nlegenheiten des Schiffs- oder Funkbetriebes an bestimmte Gruppen von Schiffen.\n(2) Sammelrufzeichen werden auf Antrag zugeteilt an:\n1. Dienststellen, die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschiffahrt\nbetraut sind,\n2. Schiffahrtsunternehmen für die Gesamtheit oder für bestimmte Gruppen ihrer Schiffe,\n3. andere Stellen bei Nachweis einer dringenden Notwendigkeit und Zustimmung der Inhaber der in\ndem Sammelrufzeichen bezeichneten Seefunkstellen.\n(3) Funktelegramme mit Sammelrufzeichen können nur vom Inhaber des Sammelrufzeichens und\nnur bei den Küstenfunkstellen aufgegeben werden.\n§ 288\nSchmuckblatt-Funktelegramme\n( 1) Schmuckblatt-Funktelegramme werden übermittelt als:\n1. Schmuckblatt-Funktelegramme ohne Vorrang,\n2. Dringende Schmuckblatt-Funktelegramme,\n3. Schmuckblatt-Festtagsfunktelegramme.\n(2) Schmuckblatt-Funktelegramme werden nur von See übermittelt. Sie erhalten den Dienstver-\nmerk = LXx =.\n§ 289\nFunktelegramme mit vorausbezahlter Antwort\nEin Telegramm-Antwortschein, der von einer Seefunkstelle ausgestellt worden ist, berechtigt zur\nAufgabe eines Antwort-Funktelegramms nur bei dieser Seefunkstelle.\n§ 290\nSeefunkbriefe\n( 1) Seefunkbriefe werden auf dem Funkweg wie Standard-Funktelegramme und auf dem Landweg\nwie gewöhnliche Briefe behandelt. Sie werden nur von See übermittelt.\n(2) Seefunkbriefe erhalten den Dienstvermerk = SL T =.","1962                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§  291\nGebühren\n(1) Für Funktelegramme, die über Seefunkanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten übermittelt\nwerden, werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühren für Funktelegramme\nzwischen             zwischen Seefunkstellen\nOrten auf\nNr.                  Funktelegramme\ndem Land     unmittelbar     über eine      über zwei\nund Seefunk-                 Küstenfunk-    Küstenfunk-\nstellen                      stelle        stellen\nDM           DM             DM             DM\na                             b                                               C            d              e               f\n1      Standard-Funktelegramm, je Gebühren-\nwort ...................................                                 2,05          0,80           2,50           3,30\n2      Funktelegramme mit Sonderbehandlung\n2.1    Funktelegramm zum Schutz des menschli-\nchen Lebens, je Gebührenwort ............                                2,05          0,80           2,50           3,30\n2.2    Staatsfunktelegramme\n2.2.1  Staatsfunktelegramm ohne Vorrang, je Ge-\nbührenwort .............................                                 2,05          0,80           2,50           3,30\n2.2.2 Staatsfunktelegramm mit Vorrang, je Ge-\nbührenwort .............................                                 2,85         --             --              4, 10\n2.3    Dringendes Funktelegramm, je Gebühren-\nwort ....... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       2,85         --             --              4, 10\n2.4    Festtagsfunktelegramm, je Gebührenwort .                                 1,45          0,40           1,30           2,10\n2.5    Funktelegramm mit Sammelrufzeichen\n2.5.1 für ein zugeteiltes Sammelrufzeichen,\nmonatlich ...............................                              10,--          --             --             --\n2.5.2 für die Übermittlung des Funktelegramms\nmit Sammelrufzeichen an die Küstenfunk-\nstelle, je Gebührenwort ..................                               0,80         --             --             --\n2.5.3 für jede Funkaussendung, je Küstenfunk-\nstelle, je Sendeart, je Empfängergebiet und\nje Gebührenwort ........................                                 1,70         --             --             --\n2.6    Schmuckblatt-Funktelegramme\n2.6.1  Schmuckblatt-Funktelegramm ohne Vor-\nrang, je Gebührenwort ...................                                2,05        --              --             --\n2.6.2  Dringendes Schmuckblatt-Funktelegramm,\nje Gebührenwort ........................                                 2,85        --              --             --\n2.6.3  Schmuckblatt-Festtagsfunktelegramm, je\nGebührenwort ..........................                                 1,45         --              --             --\n2.6.4  Zuschlag für ein einfaches Schmuck-\nblatt ...................................                              2 , --        --              --             --\n2.6.5  Zuschlag für ein besonderes Schmuckblatt.\n5,--          --              --             --\n2.6.6 Zuschlag für ein Schmuckblatt mit Einbau-\nteilen ...................................                             9,--           --             --             --","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                               1963\nGebühren für Funktelegramme\nzwischen              zwischen Seefunkstellen\nOrten auf\nNr.                 Funktelegramme\ndem Land    unmittelbar        über eine    über zwe,\nund Seefunk-                    Küstenfunk-  Küstenfunk-\nstellen                        stelle       stellen\nDM          DM                 DM           DM\na                          b                            C           d                  e             f\n2.7    Funktelegramme mit vorausbezahlter Ant-\nwort\n2.7.1 Funktelegramm ohne Vorrang mit voraus-\nbezahlter Antwort, je Gebührenwort ......          2,05        0,80               2,50         3,30\n2.7.2 Dringendes Funktelegramm mit vorausbe-\nzahlter Antwort, je Gebührenwort ......            2,85          --                 --         4, 10\n2.7.3 Zuschlag für das Antwort-Funktelegramm .         Voraus-      Voraus-           Voraus-      Voraus-\nzahlungs-    zahlu0gs-         zahlungs-    zahlungs-\nbetrag       betrag            betrag       betrag\n(2) Die monatlichen Gebühren für ein zugeteiltes Sammelrufzeichen (Absatz 1 Nr. 2.5.1) werden\nauch für Teile eines Monats in voller Höhe erhoben.\n(3) Für Funktelegramme mit Sammelrufzeichen wird die Gebühr für die Übermittlung an die\nKüstenfunkstelle (Absatz 1 Nr. 2.5.2) für jedes zu übermittelnde Wort, einschließlich der in dem Hin-\nweis enthaltenen Wörter über die Anzahl der Aussendungen und die Empfangsgebiete, erhoben.\n(4) Für Funktelegramme, die von Seefunkstellen über Seefunkanschlüsse mit digitalen Anschalte-\npunkten übermittelt werden, werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                                Funktelegramme\nDM\nb\n1     Für die Übermittlung auf dem Funkweg, je Funktelegramm\n1. 1   bis zu drei Minuten Verbindungsdauer ................................ .                    21,--\n1.2   für jede weitere angefangene Minute ................................ .                       7,--\n2      Für die Übermittlung auf dem Landweg\n2.1    Standard-Funktelegramm, je Gebührenwort .......................... .                         0,80\n2.2    Funktelegramm zum Schutz des menschlichen Lebens, je Gebührenwort ..                         0,80\n2.3    Staatsfunktelegramme\n2.3.1 Staatsfunktelegramm ohne Vorrang, je Gebührenwort ................ .                          0,80\n2.3.2 Staatsfunktelegramm mit Vorrang, je Gebührenwort. . . . . . . . . . . . . . . . . .           1,60\n2.4     Dringendes Funktelegramm, je Gebührenwort ........................ .                        1,60\n2.5     Festtagsfunktelegramm, je Gebührenwort ............................ .                       0,80\n2.6    Schmuckblatt-Funktelegramme\n2.6.1 Schmuckblatt-Funktelegramm ohne Vorrang, je Gebührenwort ......... .                          0,80\n2.6.2   Dringendes Schmuckblatt-Funktelegramm, je Gebührenwort ........... .                        1,60\n2.6.3 Schmuckblatt-Festtagsfunktelegramm, je Gebührenwort ............... .                        0,80\n2.6.4 Zuschlag für ein einfaches Schmuckblatt .............................. .                     2,--","1964                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nGebühr\nNr.                                   Funktelegramme\nDM\nb\n2.6.5 Zuschlag für ein besonderes Schmuckblatt ............................. .          5,--\n2.6.6 Zuschlag für ein Schmuckblatt mit Einbauteilen ........................ .         9,--\n2. 7   Funktelegramme mit vorausbezahlter Antwort\n2. 7.1 Funktelegramm ohne Vorrang mit vorausbezahlter Antwort, je Gebüh-\nrenwort.............................................................             0,80\n2.7.2 Dringendes Funktelegramm mit vorausbezahlter Antwort, je Gebüh-\nrenwort.............................................................             1,60\n2. 7.3 Zuschlag für das Antwort-Funktelegramm.............................. Vorauszahlungs-\nbetrag\n(5) Für zusätzliche Funktelegramm-Dienstleistungen werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                     Zusätzliche Funktelegramm-Dienstleistungen\nDM\na                                            b                                        C\n1      Funktelegramm zur Anschriftenänderung oder für ein Auskunftsverlan-\ngen, je Gebührenwort ................................................            2,05\n2      Funktelegramm als Antwort auf ein Auskunftsverlangen, je Telegramm ..           14,35\n(6) Für Seefunkbriefe werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                                    Seefunk briefe\nDM\nb\nSeefunkbrief von Seefunkstellen über Seefunkanschlüsse mit analogen\nAnschaltepunkten\n1.1    je Gebührenwort ................................................... .            1,25\n1.2    Zuschlag für die Übermittlung auf dem Landweg ...................... .     Standardbrief-\ngebühr\n2      Seefunkbrief von Seefunkstellen über Seefunkanschlüsse mit digitalen\nAnschaltepunkten\n2.1    bis zu drei Minuten Verbindungsdauer ................................. .        21,--\n2.2    für jede weitere angefangene Minute ................................ .           7,--\n2.3    Zuschlag für die Übermittlung auf dem Landweg,\nje Seefunkbrief ..................................................... .          5,--","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                  1965\nTei I IV\nTe I e kommun i k a t i o n sd i e n st I eist u n gen\nund Gebühren fürVerteilkommunikation\nAbschnitt 1\nTelekom~_unikationsdienstleistungen und Gebühren innerhalb des\nUbermittlungsdienstes für Presseinformationen\nUnterabschnitt 1\nÜberlassen von Verteilanschlüssen\n§ 292\nAngebotsübersicht\n(1) Als Verteilanschlüsse für Sende- und Empfangs-Endstellen werden angeboten:\n1. Verteilanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten mit einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz,\n2. Verteilanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten.\n(2) Verteilanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten werden mit folgenden Übertragungsge-\nschwindigkeiten angeboten:\n1.        50 bit/s,\n2.       300 bit/s,\n3.     1200 bit/s,\n4.    2400 bit/s,\n5.    4800 bit/s,\n6.    9600 bit/s.\n§ 293\nStandard-Betriebsmöglichkeiten\nVerteilanschlüsse werden mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten angeboten:\nNr.                 Verteilanschluß                            Standard-Betriebsmöglichkeiten\na                          b                                                 C\n1        Verteilanschluß für Sende-Endstellen\n1.1      mit analogen Anschaltepunkten ....        Abgehender Telekommunikationsverkehr zu       Emp-\nfangs-Endstellen über Verteilverbindungen der Grup-\npe 1.\n1.2      mit digitalen Anschaltepunkten .....      Abgehender Telekommunikationsverkehr zu       Emp-\nfangs-Endstellen über Verteilverbindungen der Grup-\npe2.\n2        Verteilanschluß für Empfangs-\nEndstellen\n2.1      mit analogen Anschaltepunkten ....        Ankommender Telekommunikationsverkehr von\nSende-Endstellen über Vertei lverbi ndungen der\nGruppe 1.\n2.2      mit digitalen Anschaltepunkten .....      Ankommender Telekommunikationsverkehr von\nSende-Endstellen über Verteilverbindungen der\nGruppe 2.","1966                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 294\nÄnderungen\nFolgende Änderungen können bei Verteilanschlüssen ausgeführt werden:\n1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,\n2. die Verlegung der Endleitung.\n§ 295\nGebühren für Verteilanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung von Verteilanschlüssen werden je Anschluß folgende Ge-\nbühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                                  Verteilanschluß\nDM\nil                                          b                                          C\n1      Verteilanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten ......................           65,--\n2      Verteilanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten .......................       200,--\n(2) Für die Änderung von Verteilanschlüssen wird je Anschluß eine einmalige Gebühr von 65,-- DM\nerhoben.\n(3) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Anschlusses wird die einmalige Gebühr nach\nAbsatz 2 nur einmal erhoben.\n(4) Für Verteilanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden je Anschluß folgende Grund-\ngebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                                  Verteilanschluß                              Grundgebühr\nDM\nil                                          b                                          C\n1      Verteilanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten ......................           12,50\n2      Verteilanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten mit\n2.1       50 bit/s ... ........................................................         30,--\n2.2     300 bit/s ...........................................................           50,--\n2.3    1200, 2400, 4800 oder 9600 bit/s .......................................        100,--\n.\n§ 296\nBesondere Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für Verteilanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten wird als besondere Betriebsmöglichkeit\ndie vierdrähtige Führung des Anschlusses angeboten.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                           1967\n(2) Für Verteilanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten werden folgende besondere Betriebs-\nmöglichkeiten angeboten:\nNr.       Besondere Betriebsmöglichkeiten                             Leistungsumfang\na                       b                                                    C\n1     Schnittstellenvervielfachung ........ Bis zu 4 Schnittstellen bei Übertragungsgeschwindig-\nkeiten von 1200 bit/s, 2400 bit/s, 4800 bit/s oder 9600\nbit/s.\n2     Asynchron-Synchron-Umsetzung ....             Umsetzung von Asynchron-Synchronübertragung und\numgekehrt bei 1 200 bit/s.\n3     Kanalteilung ............. ·......... Bei Verteilanschlüssen mit einer Übertragungsge-\nschwindigkeit von 2400 bit/s, 4800 bit/s oder 9600 bit/s\nUnterteilung in höchstens 4 Kanäle.\n(3) An die Kanäle (Absatz 2 Nr. 1 und 3) dürfen nur Endeinrichtungen für den übermittlungsdienst\nfür Presseinformationen angeschaltet werden, die auf dem Grundstück der Endstelle oder auf einem\ndiesem Grundstück benachbarten Grundstück liegen.\n§  297\nGebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für die Vierdrahtführung von Verteilanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten werden fol-\ngende Gebühren erhoben:\nVierdrahtführung von Verteilanschlüssen                            Gebühr\nNr.\nmit analogen Anschaltepunkten                                    DM\na                                              b                                                 C\n1     Für die betriebsfähige Bereitstellung, einmalig .........................                   65,--\n2     Als Grundgebühr, monatlich ..........................................                       12,50\n(2) Für die besonderen Betriebsmöglichkeiten der Verteilanschlüsse mit digitalen Anschalte-\npunkten werden je Anschluß folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                             Besondere Betriebsmöglichkeiten                             Grundgebühr\nDM\na                                              b                                                 C\n1     Schnittstellenvervielfachung ..........................................                     40,--\n2     Asynchron-Synchron-Umsetzung           ......................................                14,--\n3     Kanalteilung ........................................................                       40,--","1968                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nUnterabschnitt 2\nBereitstellen von Verteilverbindungen\n§ 298\nAngebotsübersicht, Leistungsmerkmale\n(1) Als Verteilverbindungen werden angeboten:\n1. analoge Verteilverbindungen mit einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz (Verteilverbindungen\nder Gruppe 1),\n2. digitale Verteilverbindungen (Verteilverbindungen der Gruppe 2).\n(2) Verteilverbindungen der Gruppe 2 werden mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten an-\ngeboten:\n1.        50 bit/s,\n2.       300 bit/s,\n3.      1200 bit/s,\n4.     2400 bit/s,\n5.     4800 bit/s,\n6.     9600 bit/s.\n(3) Für Verteilverbindungen der Gruppe 1 werden als besondere Leistungsmerkmale folgende be-\nsondere Übertragungsqualitäten angeboten:\nNr.         Besondere Übertragungsqualitäten                           Leistungsumfang\nil                         b                                                  C\n1        Sonderqualität 2 ..................      Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-Emp-\nfehlung M 1025.\n2       Sonderqualität 3 ..................       Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-Emp-\nfehlung M 1020.\n3       Sonderqualität 4 ..................       Über die Sonderqualität 3 hinausgehende übertra-\ngungsqualität.\n§ 299\nBemessungsgröße für die Verbindungsgebühren\n(1) Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifent-\nfernung der einzelnen Verbindungsabschnitte.\n(2) Für die Berechnung der Verbindungsgebühren zu berücksichtigende Verbindungsabschnitte\nsind:\n1. der Verbindungsabschnitt zwischen dem Netzknoten, an dem der Verteilanschluß der Sende-End-\nstelle angeschaltet ist, und dem nächsten Netzknoten mit Verteilfunktion,\n2. die Verbindungsabschnitte zwischen Netzknoten mit Verteilfunktion,\n3. der Verbindungsabschnitt zwischen dem letzten Netzknoten mit Verteilfunktion und dem\nNetzknoten, an dem der Verteilanschluß der Empfangs-Endstelle angeschaltet ist.\n(3) Für jeden zu berücksichtigenden Verbindungsabschnitt werden die Vorschriften über Tarifzo-\nnen für Festverbindungen(§ 222 Abs. 3) entsprechend angewendet.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                                                            1969\n§ 300\nGebühren\n(1) Für Verteilverbindungen werden je zu berücksichtigenden Verbindungsabschnitt{§ 298 Abs. 2)\nfolgende Verbindungsgebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                                           Verteilverbindung                                                         Verbindungsgebühr\nDM\nd                                                       b                                                                       C\n1         Verteilverbindung der Gruppe 1\n1.1       Ortszonen\n1.1.1     Ortszone 1 ....... . . . . . . . . . . . . ....... . . . . . .... . .                     . ...........                  17,25\n1.1.2     Ortszone 2. . . . . . . . .         ..        . ........ . . . .... . . . .               . . . .........                34,50\n1.2       Nahzonen\n1.2.1     Nahzone 1 .......                .. . ........ . . . . . . . . . . .           ..           . ..........                184,--\n1.2.2     Nahzone 2 .......                . .. . . . . . . . . . . . . .                  ..            ..........               368,--\n1.3       Fernzonen\n1.3.1     Fernzone 1 . . . - .. . . . . . . . . . . ...... . . . . . . . . . . . . . . ...........                                736,--\n1.3.2     Fernzone 2. . . . . .       ..          .. ....... ..                         . .. . . . ............                 1 656,--\n1.3.3     Fernzone 3. . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . .. . . . ... . ...........                     2 760,--\n2        Verteilverbindung der Gruppe 2\n2.1       mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 50 bit/s\n2.1.1     Ortszonen\n2.1.1.1   Ortszone 1 . . . .. . . . . . .             ..           ..         . . . ... . .         . . ..........                 28,--\n2.1.1.2   Ortszone 2 \" ......                 ..        . .. . . . . . . . . . .. . . . . . ..           .........                 84,--\n2.1.2     Nahzonen\n2.1.2.1   Nahzone 1 .. - ......          . - ... . .... . . . . . . ......... . . .        .      . . . ...........               196,--\n2.1.2.2   Nahzone 2. . . . . - - .       . . . . . . . ...... . . . . ... . ....                  . . . . . . . ....              280,--\n2.1.3     Fernzonen\n2.1.3.1   Fernzone 1 .. - ....                    ..     ..           . . . . . . . . ....       . .. ...........                 480,--\n2.1.3.2   Fernzone 2. . . . . . ..    ..... ..                                   ..            . ..       . ........... - .       675,--\n2.1.3.3   Fernzone 3. . . . . .                                     .. .... ..               . ..      . ...............          870,--\n2.2       mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s\n2.2.1     Ortszonen\n2.2.1.1   Ortszone 1 - ....                 ..              .. ..               .. ..        ..          ..........                28,--\n2.2.1.2   Ortszone 2. .. .. . . .             ..            ....            . . . . . . . . . . . . . .............                84,--\n2.2.2     Nahzonen\n2.2.2.1   Nahzone 1 . . . . . . .                                  ..         . ... . . . .           ............                196,--\n2.2.2.2   Nahzone 2. . . . . . . .                           .. .    ..         . .. . .              ............                280,--\n2.2.3     Fernzonen\n2.2.3.1   Fernzone 1 . . . .                                  ..        ....                           .........        ..        622,--\n2.2.3.2   Fernzone 2. . . . .                     ..            ..      . ... . ...                     . ...........             953,--\n2.2.3.3   Fernzone 3. . . . .                                                       ..                 . . . . ..... . .        1 312,--\n2.3      mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 1200 bit/s\n2.3.1    Ortszonen\n2.3.1.1  Ortszone 1 . . ...                                    . . . . . . . ... . .                      . .........              28,--\n2.3.1.2   Ortszone 2. . . .                  ..            ..       . ..                      ..       ............                 84,--","1970                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nMonatliche\nNr.                                        Verteilverbindung                                                     Verbindungsgebühr\nDM\nil                                                    b                                                                  C\n2.3.2   Nahzonen\n2.3.2.1 Nahzone 1 . .                       .. ....... .....                                      ....... . . . .          196,--\n2.3.2.2 Nahzone 2.                       . . . . . . . ..           . .. . .                    ............               280,--\n2.3.3   Fernzonen\n2.3.3.1 Fernzone 1                         .... ..         ..      .. .. ..                 .. - ...........               851,--\n2.3.3.2 Fernzone 2.                                                ..         ..                . ........       . .    1 411,--\n2.3.3.3 Fernzone 3. . .                                       ..                                 - ....... . . .         1 960,--\n2.4     mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s\n2.4.1   Ortszonen\n2.4.1.1 Ortszone 1                                            . .       .. ..                     . . . . . . . ...         32,--\n2.4.1.2 Ortszone 2. . .                   . .. -              ... . .                        . . . ........                 96,--\n2.4.2   Nahzonen\n2.4.2.1 Nahzone 1 . . .                  . . . . . . . .. . . . .. . . . . .                    .. - .... ... \"            224,--\n2.4.2.2 Nahzone 2. . .                        .. ..             .. .....                 . . .. - ........                 320,--\n2.4.3   Fernzonen\n2.4.3.1 Fernzone 1 . . .                .... ..                  ..             ..   ..          - ...... - ...            972,--\n2.4.3.2 Fernzone 2. . . .          . . . ....           ...... .....                          . ...........              1 615,--\n2.4.3.3 Fernzone 3. . . . .             . ... . . - ...          . ..         .. .. ..      . . . . . . . . . . ...     2 240,--\n2.5     mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 4800 bit/s\n2.5.1   Ortszonen\n2.5.1.1 Ortszone·1                     ..... .....              . . . . . . ..          ..         ...... . . .             40,--\n2.5.1.2 Ortszone 2. . . . .                 . .. . . . .. . . . .... . . . .. . . . . . . . ....                           120,--\n2.5.2   Nahzonen\n2.5.2.1 Nahzone 1           ..         . .. . .       ..        .... ..                         . . . . . ......           280,--\n2.5.2.2 Nahzone 2.      ..                ...                .... .......                       ...........                400,--\n2.5.3   Fernzonen\n2.5.3.1 Fernzone 1                   .....                     . ..          ..                  ...........             1 216,--\n2.5.3.2 Fernzone 2.                          ..         . ..       ....       ... ..             . ..........            2019,--\n2.5.3.3 Fernzone 3.                     ...         . .          ..           ..                 . ..........            2 800,--\n2.6     mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 9600 bit/s\n2.6.1   Ortszonen\n2.6.1.1 Ortszone 1                        ..          ..         ..         ..                     ........ . .             50,--\n2.6.1.2 Ortszone 2.                              ..                   ..                           .. - ....... .  .       150,--\n2.6.2   Nahzonen\n2.6.2.1 Nahzone 1 . .                           .. ..           ..      ..            ..        . . . . . ... . . .        350,--\n2.6.2.2 Nahzone 2.                            ....                   ...        ..              . ........ . . . .         500,--\n2.6.3   Fernzonen\n2.6.3.1 Fernzone 1 . . . .              ..                     ...... .. .....                   - ....... - ...         1 520,--\n2.6.3.2 Fernzone 2. . . . .             . - ..          ..              .. ..                  . - . - - ........        2 524,--\n2.6.3.3 Fernzone 3. . . . . . . .                   ...        . ... . . . . . . .               . ...........           3 496,--","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                         1971\n(2) Für die besonderen übetragungsqualitäten werden je zu berücksichtigenden Verbindungsab-\nschnitt(§ 299 Abs. 2) folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche Grundgebühren\nDM\nNr.            Besondere Übertragungsqualitäten\nOrtszone\nNah-oder\nFernzonen\n1                2\na                             b                               C               d                e\n1      Sonderqualität 2 ...........................            10,--            20,--          120,--\n2      Sonderqualität 3 ...........................            20,--           100,--          240,--\n3      Sonderqualität 4 ...........................            50,--           150,--          300,--\n(3) Für Ortsverteilverbindungen von einer Sende-Endstelle zu Empfangs-Endstellen, deren Verteil-\nanschlüsse an demselben Netzknoten angeschaltet sind, werden die Verbindungsgebühren (Absatz 1)\nund die Grundgebühren für besondere Übertragungsqualitäten (Absatz 2) nach der Ortszone 1\nberechnet.\nAbschnitt 2\nTelekommunikationsdienstleistungen und Gebühren innerhalb des\nÜbermittlungsdienstes für den Warndienst\nUnterabschnitt 1\nÜberlassen von Verteilanschlüssen\n§ 301\nAngebotsübersicht\nFür den Warndienst werden folgende Verteilanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten und einer\nÜbertragungsbandbreite von 3, 1 kHz angeboten:\n1. Verteilanschlüsse für Sende-Endstellen,\n2. Verteilanschl üsse für Empfangs-Endstellen als\na) Durchsageanschluß,\nb) Sirenenanschluß,\nc) Gemeinderufanschluß,\nd) Tonfrequenz-Rundsteueranschluß.","1972                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 302\nStandard-Betriebsmöglichkeiten\nVerteilanschlüsse werden mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten angeboten:\nNr.                Verteilanschluß                               Standard-Betriebsmöglichkeiten\nil                        b                                                    C\n1       Verteilanschluß für Sende-Endstellen        Abgehender Telekommunikationsverkehr zu Emp-\nfangs-Endstellen über Verteilverbindungen für den\nWarndienst.\n2       Verteilanschluß für Empfangs-End-\nstellen ............................        Ankommender Telekommunikationsverkehr von\nSende-Endstellen über Verteilverbindungen für den\nWarndienst.\n§ 303\nÄnderungen\nFolgende Änderungen können bei Verteilanschlüssen ausgeführt werden.\n1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,\n2. die Verlegung der Endleitung.\n§ 304\nGebühren für Verteilanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Verteilanschlüssen wird je Anschluß\neine einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.\n(2) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Anschlusses wird die einmalige Gebühr nach Ab-\nsatz 1 nur einmal erhoben.\n(3) Für Verteilanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden je Anschluß folgende Grund-\ngebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                                     Verteilanschluß                                         Grundgebühr\nDM\na                                              b                                                     C\n1       Verteilanschl uß für Sende-Endstellen                                                         12,50\n2       Verteilanschluß für Empfangs-Endstellen\n2.1     Durchsageanschluß\n2.1.1   bei Benutzung von Teilen anderer Anschlüsse ........... \" ... \" ..........              gebührenfrei\n2.1.2   ohne Benutzung von Teilen anderer Anschlüsse .........................                        i 2,50\n2.2     Si renenanschl uß\n2.2.1 bei Benutzung von Teilen anderer Anschlüsse ..........................                            4,25\n2.2.2 ohne Benutzung von Teilen anderer Anschlüsse ........................                           12,50","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                    1973\nMonatliche\nNr.                                    Verteilanschluß                             Grundgebühr\nDM\nd                                            b                                        C\n2.3    Gemeinderufanschl uß\n2.3.1 bei Benutzung von Teilen anderer Anschlüsse ..........................        gebührenfrei\n2.3.2 ohne Benutzung von Teilen anderer Anschlüsse .........................             12,50\n2.4    Tonfrequenz-Rundsteueranschl u ß\n2.4.1 bei Benutzung von Teilen anderer Anschlüsse ..........................        gebührenfrei\n2.4.2 ohne Benutzung von Teilen anderer Anschlüsse .........................             12,50\n§ 305\nBesondere Betriebsmöglichkeit\nFür Verteilanschlüsse wird als besondere Betriebsmöglichkeit die vierdrähtige Führung des An-\nschlusses angeboten.\n§ 306\nGebühren für die besondere Betriebsmöglichkeit\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung der Vierdrahtführung werden einmalig 65,-- DM erhoben.\n(2) Für die Vierdrahtführung werden monatliche Grundgebühren von 12,50 DM erhoben.\nUnter abschnitt 2\nBereitstellen von Verteilverbindungen\n§ 307\nAngebotsübersicht, Leistungsmerkmale\n(1) Als Verteilverbindungen für den Warndienst werden analoge Verteilverbindungen mit einer\nÜbertragungsbandbreite von 3, 1 kHz angeboten.\n(2) Für Verteilverbindungen für den Warndienst werden als besondere Leistungsmerkmale folgen-\nde besondere Übertragungsqualitäten angeboten:\nNr.      Besondere Übertragungsqualitäten                         Leistungsumfang\na                       b                                                C\n1      Sonderqualität 2 ................... Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-Emp-\nfehlung M 1025\n2      Sonderqualität 3 ................... Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-Emp-\nfehlung M 1020.\n3      Sonderqualität 4 ................... über die Sonderqualität 3 hinausgehende Übertra-\ngungsqualität.","1974                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 308\nBemessungsgröße für die Verbindungsgebühren\n(1) Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifent-\nfernung der einzelnen Verbindungsabschnitte.\n(2) Für die Berechnung der Verbindungsgebühren zu berücksichtigende Verbindungsabschnitte\nsind:\n1. der Verbindungsabschnitt zwischen dem Netzknoten, an dem der Verteilanschluß der Sende-End-\nstelle angeschaltet ist, und dem nächsten Netzknoten mit Verteilfunktion,\n2. die Verbindungsabschnitte zwischen Netzknoten mit Verteilfunktion.\n(3) Für jeden zu berücksichtigenden Verbindungsabschnitt werden die Vorschriften über die Tarif-\nzonen für Festverbindungen(§ 222 Abs. 3) entsprechend angewendet.\n§ 309\nGebühren\n(1) Für Verteilverbindungen werden je zu berücksichtigenden Verbindungsabschnitt(§ 308 Abs. 2)\nfolgende Verbindungsgebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                                  Verteilverbindung                                   Verbindungsgebühr\nDM\nb\nOrtszonen\n1. 1    Ortszone 1 ......................................................... .                     45,--\n1.2     Ortszone 2 ......................................................... .                     90,--\n2       Nahzonen\n2.1     Nahzone 1 ......................................................... .                    480,--\n2.2     Nahzone 2 ......................................................... .                    960,--\n3       Fernzonen\n3.1     Fernzone 1 ......................................................... .                 1 920,--\n3.2     Fernzone 2 ......................................................... .                 4 300,--\n3.3     Fernzone 3 ......................................................... .                 7 100,--\n(2) Für die besonderen Übertragungsqualitäten werden je zu berücksichtigenden Verbindungsab-\nschnitt(§ 308 Abs. 2) folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche Grundgebühren\nDM\nNr.            Besondere Übertragungsqualitäten\nOrtszone\nNah-oder\nFernzonen\n1                 2\n'I                            b                                  ,_                d                E'\n1       Sonderqualität 2 ...........................              10,--             20,--           120,--","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                         1975\nMonatliche Grundgebühren\nDM\nNr            Besondere Übertragungsqualitäten\nOrtszone\nNah- oder\nFernzonen\n1                2\na                            b                              C                d                e\n2       Sonderqualität 3 ...........................          20,--           100,--          240,--\n3       Sonderqualität 4 ...........................          50,--           150,--          300,--\n(3) Für Ortsverteilverbindungen von einer Sende-Endstelle zu Empfangs-Endstellen, deren Verteil-\nanschlüsse an demselben Netzknoten angeschaltet sind, werden die Verbindungsgebühren (Absatz 1)\nund die Grundgebühren für besondere Übertragungsqualitäten (Absatz 2) nach der Ortszone 1\nberechnet.\nUnterabschnitt 3\nÜberlassen von teilnehmereigenen\nDurchsage - End s te 11 e nein r ich tun gen\n§ 310\nAngebotsübersicht\nAls teilnehmereigene Durchsage-Endeinrichtungen werden angeboten:\n1. Warnstellenapparate einschließlich Beikasten und 4 Stabelementen,\n2. Warnstellenweichen,\n3. Warnverteilübertragungen zur Anschaltung mehrerer Warnstellenapparate an eine Warnstellen-\nweiche.\n§ 311\nGebühren\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung und Änderung teilnehmereigener Durchsage-Endstellen-\neinrichtungen werden Gebühren wie für die betriebsfähige Bereitstellung und Änderung von End-\nstelleneinrichtungen einfacher Endstellen erhoben(§ 163).\n(2) Für teilnehmereigene Durchsage-Endeinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:\nEinmalige           Monatliche\nNr.                    Durchsage-Ende,nrichtung                       Gebühr           Grundgebühr\nDM                  DM\n•                                 b                                                          d\n1      Warnstellenapparat .................................             390,30                 7,25\n2      Warnstellenweiche .................................              515,60                 3,30\n3      Warnverteilübertragung ............................           nach§ 167            nach§ 167","1976                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAbschnitt 3\nBereitstellen von Sendekanälen innerhalb des Telekommunikationsdienstes\n\"Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger\"\n§ 312\nAngebotsübersicht, Leistungsmerkmale\n(1) Die Deutsche Bundespost stellt für einen unbefristeten oder befristeten Zeitraum entsprechend\nder festgelegten täglichen Sendezeit(§ 429) Sendekanäle in ihren Funkstellen mit folgenden Spitzen-\nleistungen bereit:\n1 bis 5 kW,\n2,. mehr als 5 bis 20 kW,\n3. mehr als 20 bis 50 kW,\n4. mehr als 50 bis 100 kW.\n(2) Die Funkstellen der Deutschen Bundespost senden im Lang- und Kurzwellenbereich.\n§ 313\nBemessungsgrößen für die Gebühren\n(1) Die Höhe der Gebühren für die Bereitstellung der Sendekanäle richtet sich nach der gebühren-\npflichtigen Bereitstellungszeit und der Spitzenleistung des Senders.Für die Gebührenberechnung ist\nunabhängig von der Sendeart die Spitzenleistung der Sendefunkstelle bei Frequenzmodulation zu-\ngrunde zu legen.\n(2) Die gebührenpflichtige Bereitstellungszeit für Sendekanäle ist die von der Deutschen Bundes-\npost festge·legte tägliche Sendezeit (§ 429) zusätzlich eventueller Sendezeitüberschreitungen unab-\nhängig davon, ob Nachrichten übermittelt werden oder nicht oder ob Betriebsruhetage oder Tage\nmit kürzeren Sendezeiten vorkommen.\n(3) Nicht zusammenhängende tägliche Sendezeiten werden addiert, wobei Sendezeiten von weni-\nger als 30 Minuten als Sendezeiten von 30 Minuten gelten. liegen zwischen nicht zusammenhängen-\nden Sendezeiten Zeitabschnitte von weniger als 30 Minuten, so gelten diese Zeitabschnitte als Sende-\nzeiten.\n(4) Die gesamte tägliche Sendezeit wird auf volle Stunden aufgerundet.\n§ 314\nGebühren für die_unbefristete Bereitstellung von Sendekanälen\n(1) Für die unbefristete Bereitstellung eines Sendekanals in einer Funkstelle der Deutschen Bun-\ndespost werden folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                                  Tägliche Sendezeit                                      Grundgebühr\nDM\nd                                            b                                                    C\n,\n1       mit einer Spitzenleistung bis 5 kW\n1. 1      1 Stunde. . .                                                    . . . . . . . ..       2 301,--\n1.2       2 Stunden                                                            .... . .           4 446,--\n1.3       3 Stunden.     ..                         ..      ..              .. . .. . . . . ..    6 435,--","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                                 1977\nMonatliche\nNr.                                           Tägliche Sendezeit                                 Grundgebühr\nDM\nb\n1.4     4 Stunden ...............· ........................................ .                         8 268,--\n1.5     5 Stunden ....................................................... .                           9 958,--\n1.6     6 Stunden ....................................................... .                         11 492,--\n1.7     7 Stunden ....................................................... .                         12 935,--\n1.8     8 Stunden ....................................................... .                         14 326,--\n1.9     9 Stunden ....................................................... .                         15 600,--\n1.10   10 Stunden ....................................................... .                         16 835,--\n1.11   11 Stunden ....................................................... .                         17 992,--\n1.12   12 Stunden ....................................................... .                         19 058,--\n1.13   13Stunden ....................................................... .                          20 072,--\n1.14   14Stunden ....................................................... .                          21 034,--\n1.15   15Stunden ....................................................... .                          21 918,--\n1.16   16Stunden ...................................................... .                           22 737,--\n1.17   17Stunden .................................................... .                             23 504,--\n1.18   18Stunden ...................................................... .                           24 219,--\n1.19   19Stunden ....................................................... .                          24 856,--\n1.20   20 Stunden ....................................................... .                         25 428,--\n1.21   21Stunden ....................................................... .                          25 948,--\n1.22   22 Stunden ....................................................... .                         26.403,--\n1.23   23 Stunden ....................................................... .                         26 806,--\n1.24   24 Stunden ....................................................... .                         27 170,--\n2     mit einer Spitzenleistung von mehr als 5 bis 20 kW\n2.1     1 Stunde ......................................................... .                          2 756,--\n2.2     2 Stunden ....................................................... .                           5 330,--\n2.3     3 Stunden ....................................................... .                           7 722,--\n2.4     4 Stunden ....................................................... .                           9 932,--\n2.5     5 Stunden ....................................................... .                          11 947,--\n2.6     6 Stunden ....................................................... .                         13 780,--\n2.7     7 Stunden ....................................................... .                          15 535,--\n2.8     8 Stunden ....................................................... .                         17186,--\n2.9     9 Stunden ....................................................... .                          18 746,--\n2.10   10 Stunden ....................................................... .                         20215,--\n2.11   11 Stunden ....................................................... .                         21 580,--\n2.12   12 Stunden ....................................................... .                         22 880,--\n2.13   13Stunden ....................................................... .                          24 102,--\n2.14   14Stunden ....................................................... .                          25 272,--\n2.15   15 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................. ·.............. .  26351,--\n2.16   16 Stunden ....................................................... .                         27 430,--","1978                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nMonatliche\nNr.                                   Tägliche Sendezeit                        Grundgebühr\nDM\nb\n2.17   17 Stunden ....................................................... .        28 379,--\n2.18   18Stunden ....................................................... .         29 302,--\n2.19   19 Stunden ....................................................... .        30 160,--\n2.20   20 Stunden ....................................................... .        30 992,--\n2.21   21 Stunden ....................................................... .        31 720,--\n2.22   22 Stunden ....................................................... .        32 370,--\n2.23   23 Stunden ...................................................... .         33 020,--\n2.24   24 Stunden ....................................................... .        33 540,--\n3     mit einer Spitzenleistung von mehr als 20 bis 50 kW\n3. 1    1 Stunde ........................................................ .         3 679,--\n3.2     2 Stunden ....................................................... .         7 111,--\n3.3     3 Stunden ....................................................... .        10 296,--\n3.4     4 Stunden ....................................................... .        13 221,--\n3.5     5 Stunden ....................................................... .        15 925,--\n3.6     6 Stunden ....................................................... .        18 382,--\n3.7     7 Stunden ....................................................... .        20 722,--\n3.8     8 Stunden ....................................................... .        23010,--\n3.9     9 Stunden ....................................................... .        25 168,--\n3.10   10Stunden ....................................................... .         27 261,--\n3.11   11 Stunden ..................................... _.................. .      29 250,--\n3.12   12Stunden ....................................................... .         31 148,--\n3.13   13Stunden ....................................................... .         32 955,--\n3.14   14Stunden ....................................................... .         34 749,--\n3.15   15Stunden ....................................................... .         36 504,--\n3.16   16Stunden ....................................................... .         38 194,--\n3.17   17Stunden ....................................................... .         39 702,--\n3.18   18Stunden ....................................................... .         41 262,--\n3.19   19Stunden ....................................................... .         42 718,--\n3.20   20 Stunden ....................................................... .        44 135,--\n3.21   21 Stunden ....................................................... .        45 474,--\n3.22   22 Stunden ....................................................... .        46 800,--\n3.23   23 Stunden ....................................................... .        47 996,--\n3.24   24 Stunden . . . . . . . ............................................... .  49 140,--\n4     mit einer Spitzenleistung von mehr als 50 bis 100 kW\n4.1     1 Stunde ......................................................... ,         5 512,--\n4.2     2 Stunden ....................................................... .        10 660,--\n4.3     3 Stunden ....................................................... .        15 431,--\n4.4     4 Stunden ....................................................... .        19 838,--","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                              1979\nMonatliche\nNr.                                Tägliche Sendezeit                                       Grundgebühr\nDM\nb\n4.5      5 Stunden ....................................................... .                   23 881,--\n4.6      6 Stunden ....................................................... .                   27 560,--\n4. 7     7 Stunden ....................................................... .                   31 122,--\n4.8      8 Stunden ....................................................... .                   34 086,--\n4.9      9 Stunden ....................................................... .                   37 830,--\n4. 10   10 Stunden ....................................................... .                   41 028,--\n4.11    11 Stunden ....................................................... .                   44 070,--\n4.12    12Stunden ....................................................... .                    47 060,--\n4.13    13 Stunden ....................................................... .                   49 920,-\n4.14    14 Stunden ....................................................... .                   52 689,--\n4. 15   15 Stunden ....................................................... .                   55 510,--\n4.16    16 Stunden ....................................................... .                   58 162,--\n4.17    17 Stunden ...................................................... .                    60 840,--\n4.18    18 Stunden ............................... ; ....................... .                 63 388,--\n4.19    19 Stunden ....................................................... .                   65910,--\n4.20    20 Stunden ....................................................... .                   68 367,--\n4.21    21 Stunden ....................................................... .                   70 720,--\n4.22    22 Stunden ....................................................... .                   73 060,--\n4.23    23 Stunden ....................................................... .                   75 335,--\n4.24    24 Stunden ....................................................... .                   77 350,--\n(2) Zusätzlich zu den monatlichen Grundgebühren (Absatz 1) werden bei Überschreitungen der\nfestgelegten täglichen Sendezeiten je Sendekanal und je volle oder angefangene Viertelstunde der\nSendezeitüberschreitung folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                            Spitzenleistung des Senders\nDM\nd                                           b                                                    C\n1     bis 5 kW.                                            ....       . .... .. . . . ... . .     27,--\n2     mehr als   5 bis 20kW.                           .....    .. ..            . . ......       31,--\n3     mehr als 20 bis 50kW.                              .....                 . ... ...          62,--\n4     mehr als 50 bis 100 kW.                             ....               ........             78,--","1980                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 315\nGebühren für die befristete Bereitstellung von Sendekanälen\n(1) Für die befristete Bereitstellung eines Sendekanals in einer Funkstelle der Deutschen Bundes-\npost werden je Stunde Sendezeit folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                              Spitzenleistung des Senders\nDM\nil                                             b                                                            C\n1       bis SkW ...          ..                ..   ..     . ...     . ...         ..        . .. . . . .   106,--\n2       mehr als 5 bis 20kW.        ..         ..       ....             . ..            .. . . . . . . .   123,--\n3       mehr als 20 bis SO kW.               ....     ..         ..         . ...         ........          247,--\n4       mehr als 50 bis 100 kW.                 ...               ..      . . . . ... . . . .......         312,--\n(2) Innerhalb eines Kalendermonats werden höchstens Gebühren wie für unbefristet bereitgestell-\nte Sendekanäle mit einer entsprechenden Spitzenleistung und einer täglichen Sendezeit von 24\nStunden erhoben.\n§ 316\nGebühren für die Aufnahme von Funknachrichten\nFür die Aufnahme von Funknachrichten werden je aufgenommenen Informationsdienst der Nach-\nrichtenabsender für jede Empfangs-Endstelle und für jede weitere Nachrichtenaufnahmestelle fol-\ngende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                           Aufnahme von Funknachrichten                                              Grundgebühr\nDM\nb\nFunknachrichten, die von Sendefunkstellen der Deutschen Bundespost\nausgesendet werden\n1. 1    N.achrichtenaufnahme innerhalb Europas ............................. .                                13,--\n1.2     Nachrichtenaufnahme im außereuropäischen Ausland ................. .                                  26,--\n1.3     Nachrichtenaufnahme auf Schiffen .................................. .                                  1,30\n2       Funknachrichten, die von Sendefunkstellen außerhalb des Bereichs der\nDeutschen Bundespost ausgesendet werden ........................... .                                130,--","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987              1981\nAbschnitt 4\nTelekommunikationsdienstleistungen und Gebühren innerhalb des\nbesonderen Funkdienstes für die Seeschiffahrt\n§ 317\nÜbermitteln von Wetternachrichten des Deutschen Wetterdienstes\nund anderer Nachrichtenabsender\n(1) Als Wetternachrichten werden Wetterberichte und Wetterwarnungen des Deutschen Wetter-\ndienstes an alle Seefunkstellen ausgesendet.\n(2) Wenn ein dringendes allgemeines Interesse für die Seeschiffahrt vorliegt, kann die Deutsche\nBundespost auch Wetternachrichten anderer Nachrichtenabsender aussenden.\n(3) Auf Verlangen des Empfängers wird die Aussendung der Wetternachrichten wiederholt.\n§ 318\nÜbermitteln von Nachrichten des Deutschen Hydrographischen Instituts\nund anderer Nachrichtenabsender\n(1) Als Nachrichten des Deutschen Hydrographischen Instituts werden ausgesendet:\n1. nautische Nachrichten,\n2. Eisberichte,\n3. Warnungen vor ungewöhnlich niedrigem Hochwasser,\n4. Sturmflutwarnungen.\n(2) Wenn ein dringendes allgemeines Interesse für die Seeschiffahrt vorliegt, kann die Deutsche\nBundespost auch nautische Nachrichten anderer Nachrichtenabsender aussenden.\n(3) Auf Verlangen des Empfängers wird die Aussendung der Nachrichten wiederholt.\n§ 319\nÜbermitteln von Suchnachrichten\n(1) Zur Nachforschung nach dem Verbleib überfälliger Schiffe werden Suchnachrichten ausgesen-\ndet, wenn sie einen für die Küstenfunkstelle der Deutschen Bundespost bestimmten Hinweis ent-\nhalten, daß die Seewarndienstzentrale der Aussendung zugestimmt hat.\n(2) Der Absender der Suchnachricht muß die Anzahl der Aussendungen, die Sendearten und die\nEmpfangsgebiete angeben.\n(3) Antworten auf ausgesendete Suchnachrichten werden von der Küstenfunkstelle empfangen\nund an den Absender der Suchnachricht weitergegeben.\n§ 320\nZusätzliche Telekommunikationsdienstleistungen\n(1) Als zusätzliche Telekommunikationsdienstleistungen werden angeboten:\n1. das Übermitteln von Gefahrmeldungen für die Seeschiffahrt,\n2. das Bereitstellen von Funkpeilungen,\n3. das Übermitteln von Auskünften an Seefunkstellen.\n(2) Meldungen über Gefahren für die Seeschiffahrt (Gefahrmeldungen), die die Küstenfunkstellen\nder Deutschen Bundespost von Seefunkstellen empfangen, werden an das Deutsche Hydrographische\nInstitut weitergeleitet.","1982                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(3) Auf Anforderung können für Funkpeilungen über Seefunkstellen das Peilfunksystem \"Nord-\nsee\" oder von der Küstenfunkstelle ausgesendete Peilzeichen benutzt werden.\n(4) Auf Verlangen werden folgende Auskünfte an Seefunkstellen übermittelt:\n1. Wetterauskünfte des Deutschen Wetterdienstes,\n2. nautrsche Auskünfte des Deutschen Hydrographischen Instituts,\n3. Auskunft über die Uhrzeit,\n4. Ratschläge der ärztlichen Beratungsstelle in Krankheitsfällen an Bord.\n§ 321\nGebühren\n(1) Für Telekommunikationsdienstleistungen im besonderen Funkdienst für die Seeschiffahrt\nwerden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                                 Dienstleistungen\nDM\nb\nÜbermitteln von Wetternachrichten(§ 317)\n1.1    des Deutschen Wetterdienstes\n1.1.1  für die Bereitstellung eines Sendekanals in einer Küstenfunkstelle, je\nSendeart, je Frequenzbereich und je Stunde Sendezeit ................. .   80,--\n1.1.2 für den Personaleinsatz, je Stunde .................................... .   72,50\n1.2    anderer Nachrichtenabsender\n1.2.1 für die Übermittlung vom Nachrichtenabsender bis zur Küstenfunkstelle,\nje Wort ............................................................ .      0,80\n1.2.2 für die Aussendung von einer Küstenfunkstelle an dieEmpfänger, je Wort       0,85\n1.3    Wiederholung der Wetternachrichten, je vollständige oder teilweise Wie-\nderholung ......................................................... .       6,--\n2      Übermitteln von Nachrichten(§ 318)\n2.1    des Deutschen Hydrographischen Instituts\n2.1.1 für die Bereitstellung eines Sendekanals in einer Küstenfunkstelle, je\nSendeart, je Frequenzbereich und je Stunde Sendezeit ................. .   80,--\n2.1.2 für den Personaleinsatz, je Stunde .................................... .   72,50\n2.2    anderer Nachrichtenabsender\n2.2.1  für die Übermittlung vom Nachrichtenabsender bis zur Küstenfunkstelle,\nje Wort ............................................................ .      0,80\n2.2.2 für die Aussendung von einer Küstenfunkstelle an die Empfänger, je Wort      0,85\n2.3    Wiederholung der Nachrichten, je vollständige oder teilweise Wieder-\nholung ............................................................. .      6 , --\n3      Übermitteln von Suchnachrichten(§ 319)\n3.1    Aussenden von Suchnachrichten\n3.1.1  für die Übermittlung vom Nachrichtenabsender bis zur Küstenfunkstelle,\nje Wort ............................................................ .      0,80\n3.1.2 für jede Funkaussendung einer Küstenfunkstelle, je Sendeart, je Emp-\nfangsgebiet und je volle oder angefangene Gruppe von 30 Wörtern ..... .     6,--","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                1983\nGebühr\nNr.                                  Dienstleistungen\nDM\nb\n3.2    Empfangen und Weitergeben von Antworten\n3.2.1  für den Empfang bei der Küstenfunkstelle, je Antwort .................. .       6 --\n'\n3.2.2  für die Weitergabe an den Absender der Suchnachricht, je Wort ......... .       0,80\n4      Zusätzliche Telekommunikationsdienstleistungen (§ 320)\n4.1    übermitteln von Gefahrmeldungen, je Wort ........................... .          0,80\n4.2    Bereitstellen von Funkpeilungen\n4.2.1 Benutzung des Peilfunksystems\" Nordsee\", je Benutzung ............... .         12,--\n4.2.2 Aussenden von Peilzeichen durch eine Küstenfunkstelle, je Aussendung ..          6,--\n4.3    Übermitteln von Auskünften\n4.3.1  Wetterauskünfte des Deutschen Wetterdienstes, je Auskunft ........... .         6 --\n'\n4.3.2 nautische Auskünfte des Deutschen Hydrographischen Instituts, je Aus-\nkunft .............................................................. .          6,--\n4.3.3 Auskunft über die Uhrzeit, je Auskunft ................................ .         1,--\n4.3.4 Ärztliche Ratschläge ................................................ .     gebührenfrei\n(2) Bei der Berechnung der Gebühren für die Übermittlung von Wetternachrichten des Deutschen\nWetterdienstes (Absatz 1 Nr. 1.1) und von Nachrichten des Deutschen Hydrographischen Instituts (Ab-\nsatz 1 Nr. 2.1) werden die täglichen Sende- und Arbeitszeiten auf volle Minuten aufgerundet und in-\nnerhalb eines Kalendermonats addiert. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerun-\ndet.\n(3) Bei der Berechnung der Gebühren für die Übermittlung von Suchnachrichten vom Nachrichten-\nabsender bis zur Küstenfunkstelle (Absatz 1 Nr. 3.1.1) werden der Hinweis über die Zustimmung der\nSeewarndienstzentrale und die Angaben über die Anzahl der Aussendungen, der Sendearten und der\nEmpfangsgebiete mitgezählt.\n(4) Die Gebühren für das übermitteln von Gefahrmeldungen (Absatz 1 Nr. 4.1) schuldet das Deut-\nsche Hydrographische Institut.\nAbschnitt 5\nüberlassen von Breitbandverteilanschlüssen innerhalb\ndes Breitbandverteildienstes\n§ 322\nAngebotsübersicht\nIn Abhängigkeit von der Art des zuständigen Breitbandnetzknotens (§ 323 Abs. 2 bis 6) werden als\nBreitbandvertei Ianschl üsse angeboten:\n1. Breitbandverteilanschlüsse mit Regelleistung,\n2.  Breitbandverteilanschlüsse  mit Regel- und Zusatzleistung,\n3.  Breitbandverteilanschlüsse  mit Grundleistung,\n4.  Breitbandverteilanschlüsse  mit Grund- und Zusatzleistung,\n5.  Breitbandverteilanschlüsse  mit Teilleistung.","1984                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil          1\n§ 323\nBetriebsmöglichkeiten\n(1) Die einzelnen Arten der Breitbandverteilanschlüsse weisen folgende Betriebsmöglichkeiten\nauf:\nNr.               Bre itba ndverteda nsch Iu ß                                             Betriebsmöglichkeiten\nb\nBreitbandverteilanschluß mit Regellei-\nstung ................................ . Übermittlung der vom zuständigen Netzknoten\nverteilten Rundfunkprogramme, wenn dieser\nNetzknoten ein Breitbandnetzknoten mit Regel-\nleistung ist.\n2      Breitbandverteilanschluß mit Regel- und\nZusatzleistung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Übermittlung der vom zuständigen Netzknoten\nverteilten Rundfunkprogramme, wenn dieser\nNetzknoten ein Breitbandnetzknoten mit Regel-\nund Zusatzleistung ist.\n3      Breitbandverteilanschluß mit Grundlei-\nstung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Übermittlung der vom zuständigen Netzknoten\nverteilten Rundfunkprogramme, wenn dieser\nNetzknoten ein Breitbandnetzknoten mit Grund-\nleistung ist.\n4      Breitbandverteilanschluß mit Grund- und\nZusatzleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Übermittlung der vom zuständigen Netzknoten\nverteilten Rundfunkprogramme, wenn dieser\nNetzknoten ein Breitbandnetzknoten mit Grund-\nund Zusatzleistung ist.\n5      Breitbandverteilanschluß mit Teilleistung                              Übermittlung nur der besonders herangeführten\nRundfunkprogramme bei zuständigen Netzkno-\nten mit Regelleistung oder Regel- und Zusatzlei-\nstung.\n(2) Breitbandnetzknoten mit Regelleistung sind Netzknoten, die folgende Rundfunkprogramme\nverteilen:\n1. Rundfunkprogramme, die von terrestrischen Rundfunksendern ausgesendet werden und am Ort\nempfangbar sind und\n2. Rundfunkprogramme, die besonders herangeführt werden und mindestens zwei deutschsprachige\nFernsehrundfunkprogramme enthalten.\n(3) Breitbandnetzknoten mit Regel- und Zusatzleistung sind Netzknoten, die zusätzlich zu den\nRundfunkprogrammen nach Absatz 2 die von direktempfangbaren Satelliten ausgesendeten Rund-\nfunkprogramme, darunter mindestens zwei deutschsprachige Fernsehrundfunkprogramme, die nicht\nin der Regelleistung enthalten sind, verteilen.\n(4) Breitbandnetzknoten mit Grundleistung sind Netzknoten, die nur die Rundfunkprogramme\nverteilen, die von terrestrischen Rundfunksendern ausgesendet werden und am Ort empfangbar sind\n(5) Breitbandnetzknoten mit Grund- und Zusatzleistung sind Netzknoten, die zusätzlich zu den\nRundfunkprogrammen nach Absatz 4 die von direktempfangbaren Satelliten ausgesendeten Rund-\nfunkprogramme, darunter mindestens zwei deutschsprachige Fernsehrundfunkprogramme, die nicht\nin der Grundleistung enthalten sind, verteilen.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                  1985\n(6) Ändert die Deutsche Bundespost die Art des Breitbandnetzknotens, ändert sich die Art der zu-\ngehörenden Breitbandverteilanschlüsse entsprechend.\n§ 324\nGebühren für Breitbandverteilanschlüsse\n(1) Je nach Anzahl der angeschlossen Wohneinheiten werden für die betriebsfähige Bereitstellung\neines Breitbandverteilanschlusses je angeschlossene Wohneinheit folgende Gebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                                      Wohneinheiten\nDM\nb\nFür die 1. Wohneinheit ____ . ____ .......... _.. _....................... .     675,--\n2      Für die 2. bis 4. Wohneinheit ......................................... .        450,--\n3      Für die 5. Wohneinheit .............................................. .          400,--\n4      Für die 6. bis 10. Wohneinheit ............. _.......................... .       350,--\n5      Für die 11. bis 100. Wohneinheit ...................................... .          25,--\n6      Für jede weitere Wohneinheit ........................................ .             10,--\n(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 werden auch für nachträglich anzuschließende Wohn-\neinheiten erhoben. Das gilt nicht für Wohneinheiten, für die zu einem früheren Zeitpunkt einmalige\nGebühren bezahlt worden sind. Bei der Ermittlung der einmaligen Gebühren für nachträglich anzu-\nschließende Wohneinheiten werden die bereits angeschlossenen und wieder anzuschließenden\nWohneinheiten angerechnet.\n(3) Die Gebühren nach Absatz 1 werden um 30 % vermindert, wenn auf Antrag des Teilnehmers\nbei der Ermittlung der zugrunde zu legenden Anzahl der Wohneinheiten nicht die angeschlossenen\nWohneinheiten, sondern die vorhandenen Wohneinheiten berücksichtigt werden. Das gilt auch in\nFällen nachträglicher Anschließung nach Absatz 2; die bereits angeschlossenen Wohneinheiten blei-\nben dabei unberücksichtigt. Mindestens werden jedoch die unverminderten Gebühren für fünf\nWohneinheiten erhoben; in Fällen nachträglicher Anschließung werden die bereits angeschlossenen\nWohneinheiten angerechnet.\n(4) Für die Verlegung der Anschalteeinrichtung eines Breitbandverteilanschlusses wird eine ein-\nmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.\n(5) Je nach Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten werden für einen Breitbandverteilan-\nschluß je angeschlossene Wohneinheit folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche\nNr                                  Breitbandverte1lanschluß                        Grundgebühr\nDM\n<i                                             b                                          C\n1      Breitbandverteilanschluß mit Regelleistung\n1.1    für die 1. bis 10. Wohneinheit .........................................             9,--\n1.2    für die 11. bis 20. Wohneinheit ........................................             8,--\n1.3     für die 21. bis 40. Wohneinheit ........................................            6,60\n8","1986                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nMonatliche\nNr.                             Bre1tbandverteilanschluß                      Grundgebühr\nDM\n1.4    für die 41. bis 100. Wohneinheit ...................................... .      5,40\n1.5    für die 101. bis 200. Wohneinheit ..................................... .      4,20\n1.6    für die 201. bis 500. Wohneinheit ..................................... .      3,20\n1. 7   für jede weitere Wohneinheit ........................................ .        2,40\n2      Breitbandverteilanschluß mit Regel- und Zusatzleistung\n2.1    für die 1. bis 10. Wohneinheit ........................................ .     11,40\n2.2    für die 11. bis 20. Wohneinheit ....................................... .     10,20\n2.3    für die 21. bis 40. Wohneinheit ....................................... .      8,60\n2.4    für die 41. bis 100. Wohneinheit ...................................... .      7,--\n2.5    für die 101. bis 200. Wohneinheit. .................................... .      5,40\n2.6    für die 201. bis 500. Wohneinheit. .................................... .      4,--\n2. 7   für jede weitere Wohneinheit ........................................ .        2,80\n3      Breitbandverteilanschluß mit Grundleistung\n3.1    für die 1. bis 10. Wohneinheit ........................................ .      6,--\n3.2    für die 11. bis 20. Wohneinheit ....................................... .      5,40\n3.3    für die 21. bis 40. Wohneinheit ....................................... .      4,40\n3.4    für die 41. bis 100. Wohneinheit ...................................... .      3,60\n3.5    für die 101. bis 200. Wohneinheit ..................................... .      2,80\n3.6    für die 201. bis 500. Wohneinheit ..........•...........................       2,20\n3.7    für jede weitere Wohneinheit ........................................ .        1,60\n4      Breitbandverteilanschluß mit Grund- und Zusatzleistung\n4.1    für die 1. bis 10. Wohneinheit ........................................ .      8,40\n4.2    für die 11. bis 20. Wohneinheit ....................................... .      7,60\n4.3    für die 21. bis 40. Wohneinheit ....................................... .      6,40\n4.4    für die 41. bis 100. Wohneinheit ...................................... .      5,20\n4.5    für die 101. bis 200. Wohneinheit ..................................... .      4,--\n4.6    für die 201. bis 500. Wohneinheit ..................................... .      3,--\n4.7    für jede weitere Wohneinheit ........................................ .        2,--\n5      Breitbandverteilanschluß mit Teilleistung\n5.1    für die 1. bis 10. Wohneinheit ........................................ .      6 , --\n5.2    für die 11. bis 20. Wohneinheit ....................................... .      5,40\n5.3    für die 21. bis 40. Wohneinheit ....................................... .      4,40\n5.4    für die 41. bis 100. Wohneinheit ...................................... .      3,60\n5.5    für die 101. bis 200. Wohneinheit ..................................... .      2,80\n5.6    für die 201. bis 500. Wohneinheit ..................................... .      2,20\n5. 7   für jede weitere Wohneinheit ........................................ .        1,60","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                      1987\n(6) Für die Überlassung des bei Breitbandverteilanschlüssen mit Teilleistung erforderlichen Filters\nwird eine einmalige Gebühr von 200,-- DM erhoben.\n(7) Die monatlichen Grundgebühren für Breitbandverteilanschlüsse werden für die ersten drei Mo-\nnate nach der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstel I ung des Breitbandvertei lanschl usses nicht erho-\nben.\n(8) Wird ein neuer Breitbandnetzknoten mit Regel- und Zusatzleistung (§ 323 Abs. 3) oder mit\nGrund- und Zusatzleistung(§ 323 Abs. 5) in Betrieb genommen, so wird für die zugehörenden Breit-\nbandverteilanschlüsse mit Regel- und Zusatzleistung oder mit Grund- und Zusatzleistung entspre-\nchend Absatz 7 für die ersten drei Monate nach der Inbetriebnahme keine monatliche Grundgebühr\nerhoben. Vom vierten bis sechsten Monat wird die monatliche Grundgebühr wie für Breitbandverteil-\nanschlüsse mit Regelleistung (Absatz 5 Nr. 1) oder mit Grundleistung (Absatz 5 Nr. 3) und vom siebten\nMonat an die monatliche Grundgebühr für Breitbandverteilanschlüsse mit Regel- und Zusatzleistung\n(Absatz 5 Nr. 2) oder mit Grund- und Zusatzleistung {Absatz 5 Nr. 4) erhoben.\n(9) Bei Änderungen in der Art des Breitbandverteilanschlusses als Folge einer Änderung des zustän-\ndigen Breitbandnetzknotens der Deutschen Bundespost(§ 323 Abs. 6) gilt folgendes:\n1. Bei der Änderung eines Netzknotens mit Grundleistung(§ 323 Abs. 4) in einen Netzknoten mit Re-\ngelleistung (§ 323 Abs. 2) wird vom ersten bis dritten Monat nach der Änderung die monatliche\nGrundgebühr wie für Breitbandverteilanschlüsse mit Grundleistung (Absatz 5 Nr. 3) weiter erho-\nben. Vom vierten Monat an wird die monatliche Grundgebühr für Breitbandverteilanschlüsse mit\nRegelleistung (Absatz 5 Nr. 1) erhoben.\n2. Bei der Änderung eines Netzknotens mit Regel- oder Grundleistung (§ 323 Abs. 2 und 4) in einen\nNetzknoten mit Regelleistung und Zusatzleistung (§ 323 Abs. 3) oder Grundleistung und Zusatzlei-\nstung(§ 323 Abs. 5) wird vom ersten bis sechsten Monat nach der Änderung die monatliche Grund-\ngebühr wie für Breitbandverteilanschlüsse mit Regelleistung (Absatz 5 Nr. 1) oder mit Grundlei-\nstung (Absatz 5 Nr. 3) weiter erhoben. Vom siebten Monat an wird die monatliche Grundgebühr\nfür Breitbandverteilanschlüsse mit Regel- und Zusatzleistung (Absatz 5 Nr. 2) oder mit Grund- und\nZusatzleistung (Absatz 5 Nr. 4) erhoben.\n(10) Die monatlichen Grundgebühren nach Absatz 5 werden um 25 % vermindert, wenn auf An-\ntrag des Teilnehmers bei der Ermittlung der zugrunde zu legenden Anzahl der Wohneinheiten nicht\ndie angeschlossenen Wohneinheiten, sondern die vorhandenen Wohneinheiten berücksichtigt wer-\nden. Mindestens werden jedoch die unverminderten Grundgebühren für fünf Wohneinheiten erho-\nben. Ist mit der Anwendung des Satzes 1 eine Änderung der Berechnungsgrundlage verbunden, weil\nfür den Breitbandverteilanschluß vorher unverminderte Grundgebühren nach Absatz 5 erhoben wor-\nden sind, wird für die Änderung der Berechnungsgrundlage eine einmalige Gebühr von 65,-- DM er-\nhoben.\n(11) Die Gebührenberechnung nach Absatz 10 wird auf Antrag des Teilnehmers wieder rückgängig\ngemacht. In diesen Fällen wird die monatliche Grundgebühr unter Zugrundelegung der angeschlosse-\nnen Wohneinheiten von dem Ersten des folgenden Monats an erhoben. Für die Änderung der Berech-\nnungsgrundlage wird eine einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.\n§ 325\nGebühren für die betriebsfähige Bereitstellung von Breitbandverteilanschlüssen\nals monatliche Teilbeträge\n(1) Die einmalige Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung von Breitbandverteilanschlüssen\n(§ 324 Abs. 1 bis 3) kann auf Antrag des Teilnehmers in 48 oder 96 monatlichen Teilbeträgen bezahlt\nwerden.\n(2) Die monatlichen Teilbeträge betragen:\n1. bei einem Zeitraum von 48 Monaten 1/40 der einmaligen Gebühr,\n2. bei einem Zeitraum von 96 Monaten 1/70 der einmaligen Gebühr.","1988                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(3) Wird ein Breitbandverteilanschluß, für dessen betriebsfähige Bereitstellung monatliche Teilbe-\nträge bezahlt werden, vor Ablauf des Zeitraums gekündigt, so werden für jeden noch nicht abgelau-\nfenen Kalendermonat folgende Gebühren in einer Summe erhoben:\n1. bei einem Zeitraum von 48 Monaten 1/48 der einmaligen Gebühr,\n2. bei einem Zeitraum von 96 Monaten 1/96 der einmaligen Gebühr.\n§ 326\nBerechnung der zu berücksichtigenden Anzahl von Wohneinheiten in besonderen Fällen\n(1) Bei folgenden Räumen werden je drei Räume mit Breitbandsteckdosen als eine Wohneinheit\ngerechnet:\n1. Büroräume,\n2. gewerblich genutzte Räume und vergleichbare Räume,\n3. Räume in Beherbergungsbetrieben und vergleichbaren Betrieben,\n4. Räume von Programmanbietern oder Programmveranstaltern, denen auf dem Grundstück, auf\ndem sich diese Räume befinden, gleichzeitig eine Rundfunkverbindung unbefristet bereitgestellt\nwurde.\n(2) Bei folgenden Einrichtungen, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein\nVerband der freien Wohlfahrtspflege oder eine andere gemeinnützige juristische Person des privaten\nRechts ist, werden je fünf Räume mit Breitbandsteckdosen als eine Wohneinheit gerechnet:\n1. Schulen,\n2. Universitäten,\n3. Heime,\n4. Krankenhäuser,\n5. Sanatorien,\n6. den Einrichtungen nach Nummer 1 bis 5 vergleichbare Einrichtungen.\n(3) Bei Ausstellungen, die nicht auf einem Messegelände stattfinden, Jahrmärkten und vergleich-\nbaren Veranstaltungen werden je 20 Breitbandsteckdosen als eine Wohneinheit gerechnet.\n(4) Bei abgeschlossenen Messegeländen werden alle Ausstellungshallen und Ausstellungsräume als\nsechs Wohneinheiten gerechnet.\n(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 berechneten Wohneinheiten werden auf volle Wohneinheiten\nabgerundet. Es wird jedoch mindestens eine Wohneinheit berücksichtigt. Bei Räumen von Programm-\nanbietern und Programmveranstaltern (Absatz 1 Nr. 4) werden höchstens sechs Wohneinheiten, bei\nallen anderen besonderen Fällen höchstens 30 Wohneinheiten berücksichtigt.\n(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 berechneten Wohneinheiten werden den nach § 324       zu berück-\nsichtigenden Wohneinheiten hinzugerechnet.\n§ 327\nVorausgebühren\n(1) Statt der monatlichen Grundgebühr für Breitbandverteilanschlüsse kann die Deutsche Bundes-\npost auf Antrag des Teilnehmers eine Vorausgebühr für einen zusammenhängenden Zeitraum von\n12, 60 oder 120 Kalendermonaten erheben.\n(2) Als Vorausgebühr wird erhoben:\n1. für 12 Monate das 11 fache der entsprechenden monatlichen Grundgebühr,\n2. für 60 Monate das S0fache der entsprechenden monatlichen Grundgebühr,\n3. für 120 Monate das 80fache der entsprechenden monatlichen Grundgebühr.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                   1989\n(3) Erhöht sich innerhalb des Zeitraums, für den eine Vorausgebühr bezahlt worden ist, die monat-\nliche Grundgebühr, die der Berechnung der Vorausgebühr zugrunde liegt, durch\n1. hinzukommende Wohneinheiten,\n2. Änderung in der Art des Breitbandverteilanschlusses als Folge der Änderung des zuständigen Netz-\nknotens der Deutschen Bundespost(§ 323 Abs. 6),\n3. eine Rechtsverordnung bei Vorausgebühren für 60 oder 120 Monate,\nso wird die sich ergebende Gebührendifferenz als monatliche Gebühr oder auf Antrag des Teilneh-\nmers für einen neuen Zeitraum von 12, 60 oder 120 Monaten als Vorausgebühr erhoben.\n(4) Wird innerhalb des Zeitraums, für den eine Vorausgebühr bezahlt worden ist, der Breitbandver-\nteilanschluß gekündigt, so werden von der Vorausgebühr für jeden noch nicht abgelaufenen Kalen-\ndermonat erstattet:\n1. bei Vorauszahlungen für 12 Monate 1/12,\n2. bei Vorauszahlungen für 60 Monate 1/60,\n3. bei Vorauszahlungen für 120 Monate 1/120.\n(5) Verringert sich die monatliche Grundgebühr, die der Berechnung der Vorausgebühr zugrunde\nliegt, durch Verringerung der Anzahl der zugrunde zu legenden Wohneinheiten oder durch Senkung\nder monatlichen Grundgebühr, so wird für die sich daraus ergebende Vorausgebührendifferenz Ab-\nsatz 4 entsprechend angewendet.\n(6) Nach Ablauf des Zeitraums, für den eine Vorausgebühr bezahlt worden ist, wird jeweils für ei-\nnen gleichen Zeitraum eine weitere Vorausgebühr erhoben, es sei denn, der Teilnehmer hat acht Wo-\nchen vor Ablauf des Zeitraums die Umstellung auf die Bezahlung monatlicher Grundgebühren bean-\ntragt.\nAbschnitt 6\nTelekommunikationsdienstleistungen und Gebühren innerhalb des\nübermittlungsdienstes für Rundfunkprogramme\nUnterabschnitt 1\nBereitstellen von Rundfunk-Sendeeinrichtungen\n§ 328\nAngebotsübersicht, Leistungsmerkmale\n(1) Als Tonrundfunk-Sendeeinrichtungen werden angeboten:\n1. Tonrundfunksender als\na) Langwellensender,\nb) Mittelwellensender,\nc) Kurzwellensender,\nd) Ultrakurzwellensender mit normaler oder erhöhter Betriebssicherheit,\n2. Tonrundfunk-Reservesender für Störungsfälle als\na) Langwellensender,\nb) Mittelwellensender,\nc) Kurzwellensender,\n3. Netzersatzanlagen für Lang- und Mittelwellensender.\n(2) Als Fernsehrundfunk-Sendeeinrichtungen werden Fernsehrundfunksender mit normaler oder\nerhöhter Betriebssicherheit angeboten.","1990                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§  329\nBemessungsgrößen für die Gebühren\n( 1) Die Höhe der Gebühren für die unbefristete Bereitstel Iung von Rundfunksendern richtet sich\n1. bei Tonrundfunksendern als\na) Lang-, Mittel- und Kurzwellensender einschließlich der Reservesender nach der Trägerleistung,\nb) Ultrakurzwellensender nach\naa) der Trägerleistung,\nbb)der Betriebssicherheit,\n2. bei Fernsehrundfunksendern nach\na) der Synchronspitzenleistung,\nb) der Betriebssicherheit.\n(2) Die Höhe der Gebühren für die befristete Bereitstellung von Tonrundfunksendern als Kurzwel-\nlensender richtet sich nach\n1. der Trägerleistung,\n2. der gebührenpflichtigen Bereitstellungszeit.\n(3) Die Höhe der Gebühren für Netzersatzanlagen richtet sich nach der Trägerleistung des entspre-\nchenden Rundfunksenders.\n§  330\nGebühren für die unbefristete Bereitstellung von Tonrundfunksendern\n(1) Für die unbefristete Bereitstellung von Lang-, Mittel- und Kurzwellensendern werden folgende\nGrundgebühren erhoben:\nMonatliche\nNr                                 Tonrundfunksender                              Grundgebühr\nDM\nb\nLangwellensender mit einer Trägerleistung von\n1.1      50kW ............................................................ .           167 200,--\n1.2      70kW ............................................................ .           232 100,--\n1.3    250 kW ............................................................. .          333 300,--\n1.4    500 kW ............................................................ .           495 000,--\n2      Mittelwellensender mit einer Trägerleistung von\n2.1       1 kW ............................................................ .           . 6 200,--\n2.2       3 kW ............................................................ .             8 500,--\n2.3      10 kW ............................................................. .          18 300,--\n2.4      20 kW ............................................................ .           34 900,--\n2.5      40 kW ............................................................ .          113 300,--\n2.6      50 kW ............................................................ .          121 000,--\n2.7     100 kW ............................................................ .          157 300,--\n2.8     150 kW ............................................................. .         194 700,--\n2.9    200 kW ............................................................ .           234 300,--\n2.10   300 kW ............................................................. .          276 100,--\n2.11   350kW ............................................................. .           335 500,--","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                                            1991\nMonatliche\nNr                                   Tonrundfunksender                                                    Grundgebühr\nDM\nb\n2.12   400 kW ............................................................ .                                  354 200,--\n2.13   600 kW ............................................................. .                                 511 500,--\n2.14   700 kW ............................................................ .                                   599 500,--\n2.15  800 kW ............................................................ .                                   627 000,--\n3     Kurzwellensender mit einer Trägerleistung von\n3.1      5kW ............................................................ .                                     28 400,--\n3.2     25kW ............................................................ .                                     65 500,--\n3.3    100 kW ............................................................ .                                   160 000,--\n3.4   500 kW ............................................................. .                                  485 000,--\n(2) Für Kurzwellensender (Absatz 1 Nr. 3), die mehr als 600 Stunden im Monat bereitgestellt wer-\nden, werden für die Zeit über 600 Stunden zusätzlich Gebühren wie für die befristete Bereitstellung\nvon Kurzwellensendern (§ 331) erhoben.\n(3) Für die unbefristete Bereitstellung von Ultrakurzwellensendern werden folgende Grundgebüh-\nren erhoben:\nMonatliche\nNr.                                Ultrakurzwellensender                                                  Grundgebühr\nDM\nb\n1     Ohne erhöhte Betriebssicherheit und mit einer Trägerleistung von\n1.1      0,3kW.           ..        ..      .....         .. ......               . ................ .           2 200,--\n1.2      0,6kW                ....       . ..................................... .                               4 000,--\n1.3      1,SkW         .... ......       ..          . ................................ .                         5 700,--\n1.4      3,0kW           ...     . ........................................ .                                    7 500,--\n1.5     10,0 kW, 50 kW ERP          ...     . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........... .     11 000,--\n1.6     10,0 kW, 100 kW ERP                 ....            . .......................... .                      12 000,--\n2     Mit erhöhter Betriebssicherheit und mit einer Trägerleistung von\n2.1      0,3kW.                     ..            . .............................. .                              3 080,--\n2.2      0,6kW           .. ..               ....                . ....................... .                      5 600,--\n2.3      1,SkW                               .................................. .                                 7 700,--\n2.4      3,0kW                  ....       . .................................. .                                 9 800,--\n2.5     10,0 kW, 50 kW ERP . .      ..        . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .......... .      14 200,--\n2.6     10,0 kW, 100 kW ERP         ....      ..............                  . ................... .           15 600,--","1992                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 331\nGebühren für die befristete Bereitstellung von Kurzwellensendern\n(1) Für die befristete Bereitstellung von Kurzwellensendern werden folgende Grundgebühren er-\nhoben:\nMinütliche\nNr.                                  Kurzwellensender                          Grundgebühr\nDM\nb\nMit einer Trägerleistung von\n5kW ............................................................ .           1,50\n2        25kW ............................................................ .           4,--\n3      100 kW ............................................................ .         10,--\n4      500 kW ............................................................ .         30,--\n(2) Es werden die Gebühren für mindestens 60 Minuten erhoben.\n§ 332\nGebühren für die Bereitstellung von Tonrundfunk-Reservesendern\n(1) Für die Bereitstellung von Tonrundfunk-Reservesendern werden folgende Grundgebühren er-\nhoben:\nMonatliche\nNr.                             Tonrundfunk-Reservesender                      Grundgebühr\nDM\nb\nLangwellensender mit einer Trägerleistung von\n1.1      50kW ............................................................ .        75 240,--\n1.2      70kW ............................................................ .      104 445,--\n1.3    250 kW ............................................................ .      149 985,--\n1.4    500 kW ............................................................ .      222 750,--\n2      Mittelwellensender mit einer Trägerleistung von\n2.1       1 kW ........................................................... .         3 720,--\n2.2       3kW ............................................................ .         5 100,--\n2.3      10kW ............................................................ .        10 980,--\n2.4      20kW ............................................................ .        20 940,--\n2.5      40kW ............................................................ .        33 990,--\n2.6      SO kW .............................................. .                     36 300,--\n2.7     100 kW ..................................... ·...................... .      47 190,--\n2.8     150 kW ............................................................ .       58410,--\n2.9     200 kW ............................................................ .       70 290,--","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                 1993\nMonatliche\nNr.                             Tonrundfunk-Reservesender                       Grundgebühr\nDM\nb\n2.10    300 kW ............................................................ .       82 830,--\n2. 11   350 kW ............................................................. .     100 650,--\n2.12    400 kW ............................................................ .      106 260,--\n2.13    600 kW ............................................................. .     153 450,--\n2.14    700 kW ............................................................ .      179 850,--\n2.15    800 kW ............................................................. .     188 100,--\n3       Kurzwellensender mit einer Trägerleistung von\n3.1       5kW ............................................................ .         11 360,--\n3.2      25kW ............................................................ .        26 200,--\n3.3     100 kW ........................................................ ~· ... .    64 000,--\n3.4     500 kW ............................................................. .     194 000,--\n(2) Für Kurzwellen-Reservesender {Absatz 1 Nr. 3), die mehr als 600 Stunden im Monat bereitge-\nstellt werden, werden für die Zeit über 600 Stunden zusätzliche Gebühren wie für die befristete Be-\nreitstellung von Kurzwellensendern{§ 331) erhoben.\n§ 333\nGebühren für die Bereitstellung von Netzersatzanlagen\nFür die Bereitstellung von Netzersatzanlagen werden folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                                 Netzersatzanlagen                           Grundgebühr\nDM\n(\nd                                          b\n1       Für Langwellensender mit einer Trägerleistung von 70 kW ..............        7 100,--\n2       Für Mittelwellensender mit einer Trägerleistung von\n2.1      33kW .............................................................           2 640,--\n2.2     100 kW .............................................................          4 700,--\n2.3     200 kW .............................................................          8 300,--\n2.4     600 bis 800 kW ......................................................        21 200,--","1994                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 334\nGebühren für die Bereitstellung von Fernsehrundfunksendern\nFür die Bereitstellung von Fernsehrundfunksendern werden folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche\nNr-                              Fernsehrundfunksender                        Grundgebühr\nDM\na                                          b\nOhne erhöhte Betriebssicherheit und mit einer Synchronspitzenleistung\nvon\n1.1    bis0,00lkW ........................................................ .        2 200,--\n1.2       0,001 bis 0,005 kW ................................................ .      2 800,--\n1.3       0,005 bis 0,01 kW ................................................. .      3 900,--\n1.4       0,01 bis 0,02 kW .................................................. .      5 000,--\n1.5       0,02bis0,1 kW ................................................... .        5 800,--\n1.6       0, 1 bis 0,2 kW .................................................... .     6 200,--\n1.7      10,0kW .......................................................... .       72 700,--\n1.8     20,0 kW .......................................................... .      87 500,--\n2       Mit erhöhter Betriebssicherheit und mit einer Synchronspitzenleistung\nvon\n2.1       0,02 bis 0, 1 kW ................................................... .     9 700,--\n2.2       0, 1 bis 0,2 kW .................................................... .    10 400,--\n2.3        2,0kW .......................................................... .      43 300,--\n2.4      10,0 kW .......................................................... .     106 200,--\n2.5      20,0 kW .......................................................... .     113 000,--\nUnterabschnitt 2\nBereitstellen von Rundfunkverbindungen\n§ 335\nAngebotsübersicht. Lei stu ngsmerkma Ie\n(1) Als Rundfunkverbindungen werden angeboten:\n1.  Tonrundfunkverbindungen für die Übermittlung von Tonprogrammen,\n2.  Fernsehrundfunkverbindungen für die Übermittlung von Fernsehprogrammen,\n3.  Meldeverbindungen für die Übermittlung von Meldesignalen,\n4.  Fernwirkverbindungen für die Übermittlung von Fernwirksignalen.\n(2) Tonrundfunk-, Fernsehrundfunk- und Meldeverbindungen (Absatz 1 Nr. 1 bis 3) werden ange-\nboten als:\n1. Verbindungen der Gruppe 1\na) für Verbindungen zwischen Studios,\nb) für Verbindungen zwischen Studios und Netzknoten der Deutschen Bundespost,","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                     1995\n2. Verbindungen der Gruppe 2\na) für Verbindungen zwischen Netzknoten der Deutschen Bundespost,\nb) für Verbindungen zwischen Netzknoten der Deutschen Bundespost und Rundfunksendern.\n(3) Bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis zu 15 km werden Ton- oder Fernsehrund-\nfunkverbindungen der Gruppen 1 und 2 auch als Verbindungen einfacher Güte angeboten.\n(4) Als Fernwirkverbindung werden angeboten:\n1. Fernwirkverbindungen mit analogen Anschaltepunkten,\n2. Fernwirkverbindungen mit digitalen Anschaltepunkten.\n(S) Für Rundfunkverbindungen werden folgende besondere Leistungsmerkmale angeboten:\nNr.         Besondere Leistungsmerkmale                            Leistungsumfang\na                        b                                                C\n1      Fernschaltung .....................       Fernschaltung von unbefristet bereitgestellten Ton-\noder Fernsehrundfunkverbindungen der Gruppen 1\nund 2 mittels Schaltungseinrichtung in Netzknoten\nder Deutschen Bundespost.\n2      Verzweigte Tonrundfunk - Verbin-\ndungen ...........................        Verzweigung von unbefristet bereitgestellten Ste-\nreo- Tonrundfunkverbindungen mittels Verzwei-\ngungseinrichtungen in Netzknoten der Deutschen\nBundespost\n3      Besondere Anschalteei nrichtung ....      Möglichkeit zur Anschaltung von Übertragungsein-\nrichtungen an unbefristet bereitgestellte Tonrund-\nfunk- und Meldeverbindungen der Gruppe 1 durch\nden Teilnehmer.\n4      Fahrbarer Antennenmast ...........        Herstellen von befristet bereitgestellten Ton- oder\nFernsehrundfunkverbindungen.\n5      Tragbare Tonbandgeräte ...........        Aufzeichnen oder Wiedergeben von Tonsignalen.\n6      Sonderqualitäten\n6.1    Mehrdrahtführung ................. Vierdrähtige Führung.\n6.2    Sonderqualität 1 ...................      Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-\nEmpfehlung M 1040.\n6.3    Sonderqualität 2 ...................      Übertragungsqualität entsprechend der CCITT -\nEmpfehlung M 1025.\n6.4    Sonderqualität 3 ...................      Übertragungsqualität entsprechend der CCITT -\nEmpfehlung M 1020.\n(6) Die Sonderqualitäten (Absatz 5 Nr. 6) werden als besondere Leistungsmerkmale für unbefristet\nbereitgestellte Tonrundfunkverbindungen einfacher Güte, Meldeverbindungen und Fernwirkverbin-\ndungen mit analogen Anschaltepunkten angeboten. Für befristet bereitgestellte und ständig bereit-\ngehaltene Meldeverbindungen wird die vierdrähtige Führung angeboten.","1996                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 336\nÄnderungen\nFolgende Anderungen können bei den Rundfunkverbindungen auftreten:\n1. die Verlegung, Auswechslu_ng oder Anderung der Anschalteeinrichtung,\n2. die Verlegung des Endes der Rundfunkverbindung.\n§ 337\nBemessungsgrößen für die monatlichen Grundgebühren\n(1) Die Höhe der monatlichen Grundgebühren richtet sich\n1. bei Ortsverbindungen nach der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,\n2. bei Fernverbindungen nach der gebührenpflichtigen Verbindungslänge.\n(2) Rundfunkverbindungen, deren Verbindungsenden innerhalb eines Ortsnetzbereichs liegen,\nsind Ortsverbindungen. Rundfunkverbindungen, deren Verbindungsenden in verschiedenen Orts-\nnetzbereichen liegen, sind Fernverbindungen.\n(3) Für Ortsverbindungen gelten folgende Tarifzonen:\nNr.                Ortszone                                        Ortsverbindung\na                     b                                                  C\n1       Ortszone 1 ..................... Rundfunkverbindungen, deren Verbindungsenden inner-\nhalb desselben Anschlußbereiches liegen.\n2       Ortszone 2 ..................... Rundfunkverbindungen, deren Verbindungsenden in ver-\nschiedenen Anschlußbereichen eines Ortsnetzbereiches\nliegen.\n(4) Die gebührenpflichtige Verbindungslänge richtet sich nach der Entfernung zwischen den Orts-\nnetzen, in denen die Verbindungsenden liegen. Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen Verbin-\ndungslänge gilt§ 187 entsprechend.\n§ 338\nGebühren für die unbefristete Bereitstellung von Rundfunkverbindungen\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Rundfunkverbindungen werden je\nVerbindungsende folgende Gebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                           Rundfunkverbindungen\nDM\n,l                                   b                                                    C\n1        Tonrundfunkverbindung .....................................                nach Aufwand (§ 165),\nmindestens 65,--\n2        Fernsehrundfunkverbindung .................................                nach Aufwand (§ 165),\nmindestens 65,--\n3        Meldeverbindung     ...........................................                     65,--","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                       1997\nE·1nmal1ge Gebühr\nNr.                                  Rundfunkverbindung\nDM\ncl                                         b                                             C\n4           Fernwi rkverbi nd u ng\n4.1         mit analogen Anschaltepunkten ..............................                    65,--\n4.2         mit digitalen Anschaltepunkten\n4.2.1       für die betriebsfähige Bereitstellung ..........................              200,--\n4.2.2       für die Anderung ............................................                   65,--\n(2) Bei mehreren gleichzeitigen Anderungen eines Endes einer Melde- oder Fernwirkverbindung\n(Absatz 1 Nr. 3 und 4) wird die einmalige Gebühr nach Absatz 1 nur einmal erhoben.\n(3) Für die unbefristete Bereitstellung von Rundfunkverbindungen werden je Verbindung\nfolgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                                  Rundfunkverbindungen                            Grundgebühr\nDM\na                                             b                                           C\n1                 Tonrundfunkverbi ndung\n1. 1              der Gruppe 1 oder 2\n1. 1. 1           in Mono\n1.1.1.1           Ortsverbindung\n1.1.1.1.1         Ortszone 1 .....................................................                75,--\n1.1.1.1.2         Ortszone 2 .....................................................               150,--\n1.1.1.2           Fernverbindung\n1.1.1.2.1         bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 100 km, je 100m                5,--\n1.1.1.2.2         bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 100 km\n1.1.1.2.2.1       für den Teil bis 100 km, je 100 m ..................................              5,--\n1. 1.1.2.2.2      für den Tei I von mehr als 100 km, je 100 m .........................             1,25\n1.1.2             in Stereo\n1. 1.2.1          Ortsverbindung\n1.1.2.1.1         Ortszone 1 .....................................................               165,--\n1. 1.2. 1.2       Ortszone 2 .....................................................               330,--\n1. 1.2.2          Fernverbindung\n1.1.2.2. 1        bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 100 km, je 100m               11,--\n1.1.2.2.2         bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 100 km\n1.1.2.2.2.1       für den Teil bis 100 km, je 100 m ..................................             11,--\n1.1.2.2.2.2       für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .........................              2,75\n1.2               in einfacher Güte\n1.2.1             Ortsverbindung\n1.2.1. 1          Ortszone 1 .....................................................                 60,--\n1.2. 1.2          Ortszone 2 .....................................................               120,--\n1.2.2             Fernverbindung, je 100 m ........................................                 4 I --","1998                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nMonatliche\nNr                               Rundfunkverbindungen                      Grundgebühr\nDM\nb\n\"                                                                               C\n2          Fernsehrundfunkverbi nd ung\n2.1       der Gruppe 1 oder 2\n2.1.1     Ortsverbindung\n2.1.1.1   Ortszone 1 .....................................................          825,--\n2.1.1.2   Ortszone 2 .....................................................        1 650,--\n2.1.2     Fernverbindung\n2.1.2.1   bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 30 km, je 100m          55,--\n2.1.2.2   bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 100 km\n2.1.2.2.1 für den Teil bis 30 km, je 100 m ...................................       55,--\n2.1.2.2.2 für den Teil von mehr als 30 km bis 100 km, je 100 m ................      40,--\n2.1.2.3   bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 100 km\n2.1.2.3.1 für den Teil bis 30 km, je 100 m ...................................       55,--\n2.1.2.3.2 für den Teil von mehr als 30 km bis 100 km, je 100 m ................      40,--\n2.1.2.3.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .........................       35,--\n2.2       in einfacher Güte, je 100 m .......................................        30,--\n3         Meldeverbindung der Gruppe 1 oder 2\n3.1       Ortsverbindung\n3.1.1     Ortszone 1 .....................................................           60,--\n3.1.2     Ortszone 2 .....................................................          120,--\n3.2       Fernverbindung\n3.2.1     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je 100 m          4 ,--\n3.2.2     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 100 km\n3.2.2.1   für den Teil bis 50 km, je 100 m ...................................        4,--\n3.2.2.2   für den Tei I von mehr als 50 km, je 100 m ..........................       1,20\n3.2.2.3    für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .........................        0,40\n4          Fernwi rkverbi nd u ng\n4.1        mit analogen Anschaltepunkten\n4.1.1      Ortsverbindung\n4.1.1.1    Ortszone 1 .....................................................           60,--\n4.1.1.2    Ortszone 2 .....................................................          120,--\n4.1.2      Fernverbindung\n4.1.2.1    bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je 100m           4 , --\n4.1.2.2    bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 100 km\n4.1.2.2.1  für den Tei I bis 50 km, je 100 m ...................................       4 , --\n4.1.2.2.2  für den Tei I von mehr als 50 km bis 100 km, je 100 m ................      1,20\n4.1.2.2.3  für den Tei I von mehr als 100 km, je 100 m .........................       0,40\n4.2        mit digitalen Anschaltepunkten\n4.2.1      Ortsverbindung\n4.2.1.1    Ortszone 1 .....................................................           60,--\n4.2.1.2    Ortszone 2 .....................................................          120,--","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                            1999\nMonatliche\nNr.                                 Rundfunkverbindungen                              Grundgebühr\nDM\nil                                           b                                             (\n4.2.2        Fernverbindung\n4.2.2.1      bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 10 km, je 100m                   4 --\nI\n4.2.2.2      bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 100 km\n4.2.2.2.1    für den Teil bis 10 km, je 100 m ...................................                4 --\nI\n4.2.2.2.2    für den Teil von mehr als 10 km bis 50 km, je 100 m .................                1,40\n4.2.2.2.3    für den Tei I von mehr als 50 km bis 100 km, je 100 m ................               0,40\n4.2.2.2.4    für den Tei I von mehr als 100 km, je 100 m .........................                0, 16\n(4) Monatliche Grundgebühren für Fernverbindungen werden mindestens in Höhe der monatli-\nchen Grundgebühren für entsprechende Ortsverbindungen der Ortszone 2 erhoben.\n§ 339\nGebühren für die besonderen Leistungsmerkmale\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung der besonderen Anschalteeinrichtung, des\nfahrbaren Antennenmastes oder der Mehrdrahtführung werden einmalige Gebühren nach Aufwand\n(§ 165), mindestens 65,-- DM erhoben.\n(2) Für die besonderen Leistungsmerkmale der Rundfunkverbindungen werden folgende Grund-\ngebühren erhoben:\nGrundgebühr\nNr.                       Besondere Leistungsmerkmale\nmonatlich        minütlich\nDM                 DM\na                                      b                                    ,-                  d\n1           Fernschaltung\n1.1         Tonrundfunkverbindung, je Schaltverbindungspunkt ...                37,50                --\n1.2         Fernsehrundfunkverbindung, je Schaltverbindungspunkt                60,--                --\n2           Verzweigung, je Verzweigungseinrichtung .............              150,--                --\n3           Besondere Anschalteeinrichtung, je Einrichtung ........            125,--                --\n4           Fahrbarer Antennenmast .............................                 --                   5 --\n'\n5           Tragbares Tonbandgerät .............................                 --                   0,50\n6           Sonderqualität\n6.1         Mehrdrahtführung\n6.1.1       Ortsverbindung\n6.1.1.1     Ortszone 1 ..........................................               60,--                --\n6.1.1.2     Ortszone 2 ..........................................              120,--                --\n6.1.2       Fernverbindung .....................................               120,--                --","2000                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nGrundgebühr\nNr.                      Besondere Leistungsmerkmale\nmonatlich         minütlich\nDM                DM\nil                                    b                                  C                 d\n6.2           Sonderqualität 1\n6.2.1         Ortszone 2 ..........................................           10,--              --\n6.2.2         Fernverbindung .....................................            10,--              --\n6.3           Sonderqualität 2\n6.3.1         Ortsverbindung\n6.3.1.1       Ortszone 1 ..........................................           10,--              --\n6.3.1.2       Ortszone 2 ..........................................           20,--              --\n6.3.2         Fernverbindung .....................................           120,--              --\n6.4           Sonderqualität 3\n6.4.1         Ortsverbindung\n6.4.1.1       Ortszone 1 ...........................................          20,--              --\n6.4.1.2       Ortszone 2 ..........................................          100,--              --\n6.4.2         Fernverbindung .....................................           240,--              --\n(3) Für die Vierdrahtführung befristet bereitgestellter und ständig bereitgehaltener Meldeverbin-\ndungen wird anstelle der Gebühr nach Absatz 2 Nr. 6.1 ein Drittel der monatlichen Grundgebühr für\ndiese Meldeverbindung(§ 338 Abs. 3 Nr. 3) erhoben.\n(4) Es werden folgende Mindestgebühren erhoben:\n1. für den fahrbaren Antennenmast (Absatz 2 Nr. 4)\na) für den ersten Tag ...........................................................1 000,-- DM,\nb) für jeden weiteren Tag...................................................... . 100,-- DM,\n2. für das tragbare Tonbandgerät (Absatz 2 Nr. 5)..................................... 24,-- DM.\n§ 340\nGebühren für die befristete Bereitstellung von Rundfunkverbindung.en\n( 1) Für die befristete Bereitstellung oder Änderung von besonders eingerichteten Rundfunkverbi n-\ndungen werden je Verbindungsende folgende einmaligen Gebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                            Rundfunkverbindungen\nDM\na                                        b                                               (\n1         Tonrundfunkverbindung ......................................         nach Aufwand(§ 165),\nmindestens 65,--\n2         Fernsehrundfunkverbindung ..................................         nach Aufwand (§ 165),\nmindestens 65,--\n3         Meldeverbindung .............................................                   65,--\n4         Fernwi rkverbi ndung\n4.1       Fernwirkverbindung mit analogen Anschaltepunkten ............                   65,--","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                    2001\nEinmalige Gebühr\nNr.                              Rundfunkverbindungen\nDM\na                                         b                                           C\n4.2       Fernwirkverbindung mit digitalen Anschaltepunkten\n4.2.1     für die betriebsfähige Bereitstellung ............................         200,--\n4.2.2     für die Änderung .............................................               65,--\n(2) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Endes einer Melde- oder Fernwirkverbindung\n(Absatz 1 Nr. 3 und 4) wird die einmalige Gebühr nach Absatz 1 nur einmal erhoben.\n(3) Für die befristete Bereitstellung von ständig bereitgehaltenen Rundfunkverbindungen werden\nje Verbindung und je Minute folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                                Rundfunkverbindungen\nDM\nb\n1               Tonrundfunkverbi nd u ng\n1.1             in Mono\n1.1.1           der Gruppe 1\n1.1.1.1         Ortsverbindung\n1.1.1.1.1       Ortszone 1..................................................... .             0,225\n1.1.1.1.2       Ortszone 2 ..................................................... .            0,45\n1.1.1.2          Fernverbindung, je km .......................................... .           0, 15\n1.1.2           der Gruppe 2\n1.1.2.1        Ortsverbindung\n1. 1.2.1. 1     Ortszone 1 ..................................................... .            0, 12\n1. 1.2.1.2      Ortszone 2 ..................................................... .            0,24\n1.1.2.2          Fernverbindung, je km .......................................... .           0,08\n1.1.3           in einfacher Güte\n1. 1.3.1        Ortsverbindung\n1.1.3.1.1       Ortszone 1 ..................................................... .            0,09\n1.1.3.1.2       Ortszone 2 ..................................................... .            0, 18\n1.1.3.2          Fernverbindung, je km .......................................... .           0,06\n1.2             in Stereo\n1.2.1           der Gruppe 1\n1.2.1.1         Ortsverbindung\n1.2.1.1.1       Ortszone 1 ..................................................... .            0,51\n1.2. 1.1.2      Ortszone 2 ..................................................... .             1,02\n1.2. 1.2         Fernverbindung, je km .......................................... .           0,34\n1.2.2           der Gruppe 2\n1.2.2.1         Ortsverbindung\n1.2.2.1. 1      Ortszone 1 ..................................................... .            0,24\n1.2.2. 1.2      Ortszone 2 ..................................................... .            0,48\n1.2.2.2         Fernverbindung, je km .......................................... .            0, 16","2002                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nGebühr\nNr.                               Rundfunk verbmdungen\nDM\nd                                          b                                    C\n2            Fernsehrundfunkverbi ndu ng\n2.1          der Gruppe 1\n2. 1.1       Ortsverbindung\n2.1.1.1      Ortszone 1 ......................................................         0,90\n2.1.1.2      Ortszone 2 ......................................................         1,80\n2.1.2        Fernverbindung\n2.1.2. 1     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge\nbis 30 km, je km .................................................        0,60\n2.1.2.2      bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 30 km\n2. 1.2.2.1   für den Teil bis 30 km, je km ......................................      0,60\n2.1.2.2.2    für den Teil von mehr als 30 km, je km .............................      0,50\n2.2          der Gruppe 2\n2.2.1        Ortsverbindung\n2.2.1.1      Ortszone 1 ......................................................         0,75\n2.2.1.2      Ortszone 2 ......................................................         1,50\n2.2.2        Fernverbindung\n2.2.2.1      bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge\nbis 50 km, je km .................................................        0,50\n2.2.2.2      bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km\n2.2.2.2.1    für den Teil bis 50 km, je km ......................................      0,50\n2.2.2.2.2    für den Teil von mehr als 50 km, je km .............................      0,40\n3            Meldeverbindung\n3.1          der Gruppe 1\n3.1. 1       Ortsverbindung\n3.1.1.1      Ortszone 1 ......................................................         0,06\n3.1.1.2      Ortszone 2 ......................................................         0, 12\n3.1.2        Fernverbindung, je km ...........................................         0,04\n3.2          der Gruppe 2\n3.2.1        Ortsverbindung\n3.2.1. 1     Ortszone 1 ......................................................         0,09\n3.2.1.2      Ortszone 2 ......................................................         0, 18\n3.2.2        Fernverbindung, je km ...........................................         0,06\n(4) In Fällen der befristeten Bereitstellung ständig bereitgehaltener Rundfunkverbindungen für\neinen Zeitraum über mehrere zusammenhängende Kalendertage werden anstelle der Gebühren nach\nAbsatz 3 je Kalendertag Gebühren für 100 Minuten, mindestens für 700 Minuten erhoben.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                        2003\n(5) Für die befristete Bereitstellung von besonders eingerichteten Rundfunkverbindungen werden\nje Verbindung folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr                          Rundfunkverbmdungen\ntäglich        minütlich\nDM             DM\nb                                                    d\n1           Tonrundfunkverbindung der Gruppe 1 oder 2\n1. 1        in Mono\n1. 1. 1     Ortsverbindung\n1.1.1.1     Ortszone 1 ............................................. .                           0,225\n1.1.1.2     Ortszone 2 ............................................. .                           0,45\n1.1.2       Fernverbindung ........................................ .                            0, 15\n1.2         in Stereo\n1.2. 1      Ortsverbindung\n1.2.1.1      Ortszone 1 ............................................. .                           0,495\n1.2.1.2     Ortszone 2 ............................................. .                           0,99\n1.2.2        Fernverbindung ........................................ .                            0,33\n2            Fernsehrundfunkverbi ndu ng\n2.1          der Gruppe 1\n2.1.1        am ersten Tag\n2.1.1.1      Ortsverbindung\n2.1.1.1.1    Ortszone 1 ............................................ .                            1,80\n2.1. 1.1.2   Ortszone 2 ............................................. .                           3,60\n2.1.1.2      Fernverbindung ........................................ .                            1,20\n2.1.2        an jedem weiteren Tag\n2.1.2.1      Ortsverbindung\n2.1.2.1.1    Ortszone 1 ............................................. .          --               1,50\n2.1.2.1.2    Ortszone 2 ............................................. .          --               3,--\n2.1.2.2      Fernverbindung ........................................ .           --               1 --\nI\n2.2          einfacher Güte\n2.2.1        für den ersten Tag ...................................... .       600,--            --\n2.2.2        für jeden weiteren Tag .................................. .       300,--            --\n3            Meldeverbindung\n3.1          bei gleichzeitiger Bereitstellung besonders eingerichteter\nTon- oder Fernsehrundfunkverbindungen\n3. 1. 1      Ortsverbindung\n3.1.1.1      Ortszone 1 ............................................. .          --               0,06\n3. 1. 1.2    Ortszone 2 ............................................. .          --               0, 12\n3.1.2        Fernverbindung ........................................ .           --               0,04\n3.2          ohne gleichzeitige Bereitstellung besonders eingerichteter\nTon- oder Fernsehrundfunkverbindungen\n3.2.1        Ortsverbindung\n3.2.1. 1     Ortszone 1 ............................................. .          --               0, 105\n3.2.1.2      Ortszone 2 _............................................ .          --               0,21\n3.2.2        Fernverbindung ........................................ .           --               0,07","2004                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(6) Die Gebühren für Fernverbindungen nach Absatz 3 und 5 werden mindestens in Höhe der\nGebühren für entsprechende Ortsverbindungen der Ortszone 2 erhoben.\n(7) Für die befristete Bereitstellung von Rundfunkverbindungen werden je Verbindu:ig folgende\nMindestgebühren erhoben:\nMindestgebühr\nNr.                     Rundfunk verb1 nd u ngen\nDM\nb\n1           Ständig bereitgehaltene Rundfunkverbindungen\n1. 1        Tonrundfunkverbi nd u ng\n1. 1. 1     Gruppe 1 ........................................... .        Gebühr für 100 Minuten\n1.1.2       Gruppe 2 ........................................... .         Gebühr für 20 Minuten\n1.2         Fernsehrundfunkverbindung ......................... .          Gebühr für 20 Minuten\n1.3         Meldeverbindung\n1.3.1       Gruppe 1 ........................................... .                     10,--\n1.3.2       Gruppe 2 ........................................... .         Gebühr für 20 Minuten\n2           Besonders eingerichtete Rundfunkverbindungen\n2.1         Tonrundfunkverbi ndung\n2. 1. 1     in Mono\n2.1.1.1     für den ersten Tag .................................. .                  150,--\n2.1.1.2     für jeden weiteren Tag .............................. .                    50,-\n2.1.2       in Stereo\n2.1.2.1     für den ersten Tag .................................. .                  350,--\n2.1.2.2     für jeden weiteren Tag .............................. .                  110,--\n2.2         Fernsehrundfunkverbi nd ung\n2.2.1       für den ersten Tag .................................. .                1 000,--\n2.2.2       für jeden weiteren Tag .............................. .                  240,--\n2.3         Meldeverbindung\n2.3.1       bei gleichzeitiger Bereitstellung besonders eingerich-\nteter Ton - oder Fernsehrundfunkverbindungen\n2.3.1.1     für den ersten Tag .................................. .                    80,--\n2.3.1.2     für jeden weiteren Tag .............................. .                    24,--\n2.3.2       ohne gleichzeitige Bereitstellung besonders eingerich-\nteter Ton - oder Fernsehrundfunkverbindungen\n2.3.2.1     für den ersten Tag .................................. .                   160,--\n2.3.2.2     für jeden weiteren Tag .............................. .                    48,--","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                 2005\nTei IV\nLeistungen der Deutschen Bundespost für nicht zum\nöffentlichen Telekommunikationsnetz gehörende\nFernmeldeanlagen\nAbschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften\n§ 341\nPosteigene Stromwege\n(1) Die Deutsche Bundespost kann posteigene Stromwege, die im allgemeinen Netz der Deutschen\nBundespost geführt sind, für Fernmeldeanlagen überlassen, die nicht zum öffentlichen Telekommu-\nnikationsnetz gehören.\n(2) Posteigene Stromwege werden nach Bestimmung der Deutschen Bundespost nur überlassen,\nwenn und solange die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Es besteht kein Rechtsan-\nspruch auf Überlassung solcher Stromwege. Ebenso besteht kein Rechtsanspruch auf Überlassung\neiner besonderen Stromwegart oder auf eine besondere Stromwegführung.\n(3) Posteigene Stromwege enden bei den privaten Fernmeldeeinrichtungen mit je einer Anschalte-\neinrichtung der Deutschen Bundespost (Stromwegende). Die Anschalteeinrichtung enthält Anschalte-\npunkte für die Anschaltung der privaten Fernmeldeeinrichtung. Die Anschalteeinrichtung und die da-\nran unmittelbar angeschaltete erste private Fernmeldeeinrichtung müssen auf demselben Grundstück\nliegen.\n(4) Posteigene Stromwege sind in ihrer gesamten Länge und Führung posteigen. Über Ausnahmen\n(gemischte Führung mit privaten Stromwegen) bestimmt die Deutsche Bundespost.\n(5) Auf Antrag kann die Deutsche Bundespost private Fernschreibeinrichtungen, die an posteige-\nnen Stromwegen mit digitalen Anschaltepunkten angeschaltet sind, instandhalten. Die §§ 176 und\n177 gelten entsprechend.\n§ 342\nOrtsstromwege, Fernstromwege\nOrtsstromwege sind posteigene Stromwege, deren Stromwegenden innerhalb eines Ortsnetzbe-\nreichs liegen. Fernstromwege sind posteigene Stromwege, deren Stromwegenden in verschiedenen\nOrtsnetzbereichen liegen.\n§ 343\nAnschaltung, Führung und Bauweise\nPosteigene Stromwege werden\n1. an den zuständigen Netzknoten angeschaltet (Regelanschaltung),\n2. im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost entsprechend dem Regelnetzbau geführt (Regel-\nführung),\n3. auf dem Grundstück in Regelbauweise installiert.\n§ 344\nTechnische und betriebliche Funktionsbedingungen\n(1) Für die Benutzung privater Fernmeldeeinrichtungen an posteigenen Stromwegen legt die\nDeutsche Bundespost die erforderlichen technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen fest.","2006                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Die technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen werden im Amtsblatt des Bundes-\nministers für das Post- und Fernmeldewesen bekanntgemacht. Falls die Bekanntmachung nur einen\nHinweis enthält, wird die Bezugsquelle angegeben.\n§ 345\nAbnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Fernmeldeeinrichtungen\n(1) Private Fernmeldeeinrichtungen, die wegen ihrer Zugangsmöglichkeiten zu posteigenen\nStromwegen die technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen für die Benutzung der post-\neigenen Stromwege erfüllen müssen, bedürfen der Zulassung durch das Zentralamt für Zulassungen\nim Fernmeldewesen.\n(2) Private Fernmeldeeinrichtungen nach Absatz 1 dürfen nur mit Erlaubnis der Deutschen Bundes-\npost benutzt werden. Die Benutzungserlaubnis wird erteilt, wenn\n1. keine fernmelderechtlichen Gründe entgegenstehen,\n2. die Fernmeldeeinrichtung vom Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen zugelassen ist und\n3. die technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen für die Benutzung des posteigenen\nStromweges erfüllt werden.\n(3) In einfachen Fällen kann die Deutsche Bundespost für einzelne private Fernmeldeeinrichtungen\neine allgemeine Benutzungserlaubnis erteilen.\n(4) Private Fernmeldeeinrichtungen werden vor der Anschaltung und vor der Benutzungsfreigabe\nvon der Deutschen Bundespost abgenommen. Mit der Abnahme stellt die Deutsche Bundespost fest,\n1. ob die Bedingungen für die Erteilung der Benutzungserlaubnis erfüllt sind und\n2. welche Merkmale für die Gebührenberechnung zu erfassen sind.\n(5) Bei Mängeln kann die Anschaltung bis zur Beseitigung der Mängel zurückgestellt und die Ab-\nnahme wiederholt werden.\n(6) Private Fernmeldeeinrichtungen werden nach der Abnahme von der Deutschen Bundespost an-\ngeschaltet und damit für die Benutzung freigegeben.\n(7) Für private Fernmeldeeinrichtungen, die geändert, erweitert oder erneuert werden, gelten die\nAbsätze 1 bis 6 entsprechend.\n(8) Die Deutsche Bundespost kann jederzeit prüfen, ob die angeschalteten privaten Fernmeldeein-\nrichtungen noch die Voraussetzungen für die Benutzungserlaubnis erfüllen.\n(9) Private Fernmeldeeinrichtungen, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Benutzungser-\nlaubnis erfüllen, müssen auf Verlangen der Deutschen Bundespost innerhalb einer von der Deutschen\nBundespost festgelegten Frist auf Kosten des Inhabers der Fernmeldeanlage entsprechend geändert\noder erneuert werden.\n(10) Kommt der Inhaber der Fernmeldeanlage dem Verlangen der Deutschen Bundespost auf Än-\nderung oder Erneuerung der beanstandeten privaten Fernmeldeeinrichtung nicht nach, kann die\nDeutsche Bundespost die Benutzungserlaubnis ganz oder teilweise widerrufen und die private Ein-\nrichtung oder Teile davon vom posteigenen Stromweg abschalten.\n§  346\nBenutzungsverhältnis\n(1) Für die zwischen der Deutschen Bundespost und dem Inhaber der Fernmeldeanlage bestehen-\nden, auf Dauer angelegten öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisse über die Überlassung post-\neigener Stromwege gelten die Vorschriften über das Teilnehmerverhältnis entsprechend, soweit in\nTeil V keine abweichende Regelung getroffen ist.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                 2007\n(2) Durch Mehrfachausnutzung gebildete Stromwege dürfen nur vom selben Inhaber benutzt wer-\nden; eine Verwendung zusätzlich gebildeter Stromwege durch andere Inhaber sowie für private\nLeitungen ist unzulässig.\n(3) Bei posteigenen Stromwegen sind folgende Mindestüberlassungszeiten einzuhalten:\n1. drei Jahre für Stromwege mit einer Übertragungsbandbreite von 15 oder 48 kHz,\n2. fünf Jahre für Stromwege mit\na) einer Übertragungsbandbreite von mehr als 48 kHz oder\nb) einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 64 kbit/s.\n(4) Wird die Mindestüberlassungzeit nicht eingehalten, so beträgt die monatliche Restgebühr vom\nfolgenden Monat an bis zum Ablauf der Mindestüberlassungszeit die Hälfte der monatlichen Gebüh-\nren, die zum Zeitpunkt der Beendigung der Überlassung erhoben werden, jedoch höchstens für eine\ngebührenpflichtige Stromweglänge von 30 km.\n(5) Im Fall der Zurückziehung von Anträgen werden Restgebühren in Höhe der Hälfte der Restge-\nbühr nach Absatz 4 erhoben.\nAbschnitt 2\nüberlassen posteigener Stromwege\n§ 347\nAngebotsübersicht\n(1) Als posteigene Stromwege werden angeboten:\n1. Stromwege mit analogen Anschaltepunkten,\n2. Stromwege mit digitalen Anschaltepunkten,\n3. Stromwege für Gemeinschaftsantennenanlagen.\n(2) Stromwege mit analogen Anschaltepunkten werden mit folgenden Übertragungsbandbreiten\nangeboten:\n1.     3, 1 kHz,\n2. 15,0 kHz,\n3. 48,0 kHz,\n4. 240,0 kHz,\n5.     1,2 MHz,\n6.     3,8 MHz,\n7.     5,0 MHz.\n(3) Stromwege mit digitalen Anschaltepunkten werden mit folgenden Übertragungsgeschwindig-\nkeiten angeboten:\n1. bis 300 bit/s,\n2. 64 kbit/s,\n3. 2 Mbit/s.\n(4) Stromwege für Gemeinschaftsantennenanlagen sind Stromwege zur Übertragung von Ton-\nund Fernsehrundfunksignalen in Gemeinschaftsantennenanlagen.\n(5) Als Reservestromwege werden angeboten:\n1. posteigene Fernstromwege mit analogen Anschaltepunkten und einer Übertragungsbandbreite\nvon 3, 1 kHz,\n2. posteigene Fernstromwege mit digitalen Anschaltepunkten und Übertragungsgeschwindigkeiten\nvon 50 und 100 bit/s.","2008                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBei Reservestromwegen ist die Inbetriebnahme vorbereitet, die Benutzung wird jedoch erst im Be-\ndarfsfall von der Deutschen Bundespost ermöglicht. Sie werden nur als Fernstromwege überlassen.\nDie Deutsche Bundespost bestimmt den Kreis der Bedarfsträger, denen Reservestromwege überlassen\nwerden.\n§ 348\nStandard-Betriebsmöglichkeiten\n(1) Posteigene Stromwege werden mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten angeboten:\nNr.             Posteigener Stromweg                                             Standard-Betr1ebsmöglichkeiten\nb\nStromwege mit analogen Anschalte-\npunkten und einer\n1. 1   Übertragungsbandbreite von3, 1 kHz.                           a) Zweidrähtige Führung,\nb) voll duplexfähig,\nc) Übertragungsgüte in Standardqualität.\n1.2    Übertragungsbandbreite von mehr\nals 3, 1 kHz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Vierdrähtige Führung,\nb) voll duplexfähig.\n2      Stromwege mit digitalen. Anschalte-\npunkten und einer ü bertrag u ngs-\ngeschwi ndigkeit von\n2.1    bis 300 bit/s. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zweidrähtige Führung.\n2.2    64 kbit/s und 2 Mbit/s. . . . . . . . . . . . . . . a) Vierdrähtige Führung,\nb) voll duplexfähig.\n3      Stromwege für Gemei nschaftsanten-\nnenanlagen ...................... .                           Übertragung von Ton- und Fernsehrundfunksignalen\nin einer Richtung\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1.2 können auf Antrag des Inhabers Stromwege mit einer Über-\ntragungsbandbreite von 1,2 bis 5 MHz für gerichteten Betrieb überlassen werden.\n§ 349\nÄnderungen\nfolgende Änderungen können bei posteigenen Stromwegen durchgeführt werden:\n1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,\n2. die Verlegung des Endstromweges.\n§ 350\nBemessungsgröße für die monatlichen Grundgebühren\n(1) Die Höhe der monatlichen Grundgebühren richtet sich bei posteigenen Ortstromwegen mit\nanalogen Anschaltepunkten und einer Übertragungsbandbreite von 3,1 kHz(§ 351 Abs. 6 Nr. 1.1.1)\nund mit digitalen Anschaltepunkten (§ 351 Abs. 6 Nr. 2.1.1, 2.2.1 und 2.3.1) nach der nach Tarifzonen\ngestaffelten Tarifentfernung, bei allen anderen Stromwegen nach der gebührenpflichtigen Strom-\nweglänge.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                          2009\n(2) Für posteigene Ortsstromwege nach Absatz 1 gelten folgende Tarifzonen:\nNr.                 Ortszone                                          Ortsstromweg\n;i                     b                                                    C\n1      Ortszone 1 ....................         Stromwege, deren Stromwegenden innerhalb desselben\nAnschl ußbereiches I iegen.\n2      Ortszone 2 ....................         Stromwege, deren Stromwegenden in verschiedenen An-\nschlußbereichen eines Ortsnetzbereiches liegen.\n(3) Als gebührenpflichtige Stromweglänge nach Absatz 1 gilt bei\n1. Ortsstromwegen die Entfernung zwischen den Stromwegenden,\n2. Fernstromwegen die Entfernung zwischen den Ortsnetzen; für die Ermittlung der gebühren-\npflichtigen Stromweglänge gilt§ 187 entsprechend.\n(4) Bei Stromwegen für die Übermittlung von Modulationssignalen vom Nachrichtenabsender zu\nden Sendefunkstellen der Deutschen Bundespost für Zwecke des Telekommunikationsdienstes \"Funk-\nnachrichten an einen oder mehrere Empfänger\" (§ 61 Abs. 4) sind bei der Ermittlung der gebühren-\npflichtigen Stromweglänge (Absatz 3) für das Stromwegende bei der Sendefunkstelle maßgebend:\n1. das Ortsnetz Seligenstadt bei Langwellen-Sendefunkstellen,\n2. das Ortsnetz Usingen, Taunus, bei Kurzwellen-Sendefunkstelllen.\n§ 351\nGebühren für posteigene Stromwege mit Standard-Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung posteigener Stromwege werden je Stromwegende folgen-\nde Gebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                              Poste1gener Stromweg\nDM\nb\nStromweg mit analogen Anschaltepunkten und einer Übertra-\ngungsbandbreite von\n1. 1   3, 1 kHz ...................................................... .                      65,--\n1.2    mehr als 3, 1 kHz ............................................. .             nach Aufwand (§ 165)\nmindestens 65,--\n2      Stromweg mit digitalen Anschaltepunkten ..................... .                      200,--\n3      Stromweg für Gemeinschaftantennenanlagen\n3.1    je 10 m gebührenpflichtige Stromweglänge .................... .                      200,--\n3.2    Zuschlag zu der Gebühr nach Nummer 3.1 für die betriebsfähige\nBereitstellung von Stromwegen, die öffentliche Wege unterkreu-\nzen, je Unterkreuzung ........................................ .                     330,--","2010                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) In Fällen der Ortsveränderung von Stromwegen für Gemeinschaftsantennenanlagen bleibt bei\nder Berechnung der einmaligen Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung (Absatz 1 Nummer 3)\nder Teil des Stromweges unberücksichtigt, dessen Führung im allgemeinen Netz der Deutschen Bun-\ndespost unverändert bleibt.\n(3) Wird ein Stromweg für Gemeinschaftsantennenanlagen innerhalb der ersten zehn Jahre nach\nder betriebsfähigen Bereitstellung von der Deutschen Bundespost gekündigt, so wird ein nach fol-\ngender Formel ermittelter Betrag erstattet:\nE=                 • G\n120\nDie Bestandteile der Formel bedeuten:\nE = Erstattungsbetrag in DM,\ntü = Abgelaufene Überlassungszeit in vollen Kalendermonaten,\nG = Einmalige Gebühr für den gekündigten Stromweg (Absatz 1 Nr. 3.1).\n(4) Für die Änderung eines posteigenen Stromweges wird je Stromwegende eine einmalige Ge-\nbühr von 65,-- DM erhoben.\n(5) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Stromwegendes wird die einmalige Gebühr\nnach Absatz 4 nur einmal erhoben.\n(6) Für posteigene Stromwege mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden folgende Grundge-\nbühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                                Poste1gener Stromweg                       Grundgebühr\nDM\nb\nStromweg mit analogen Anschaltepunkten und einer Übertragungs-\nbandbreite von\n1. 1       3, 1 kHz\n1. 1. 1    Ortsstromweg\n1.1.1.1    der Ortszone 1 .................................................. .         60,--\n1.1.1.2    der Ortszone 2 .................................................. .        120,--\n1.1.2      Fernstromweg\n1. 1.2. 1  bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 50 km, je 100 m ....         4 , --\n1.1.2.2    bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge vonmehr als 50 km\n1.1.2.2.1  für den Teil bis 50 km, je 100 m ................................... .       4,--\n1. 1.2.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m ................... .      1,20\n1.1.2.2.3  für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ......................... .       0,40\n1.2        15 kHz\n1.2.1      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 30 km, je 100 m ....         7 ,--\n1.2.2      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge vonmehr als 30 km\n1.2.2.1    für den Teil bis 30 km, je 100 m ................................... .       7,--\n1.2.2.2    für den Teil von mehr als 30 bis 100 km, je 100 m ................... .      3,--\n1.2.2.3    für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ......................... .       1,50","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                        2011\nMonatliche\nNr                                        Poste,gener Stromweg                       Grundgebühr\nDM\nb\n1.3        48 kHz\n1.3.1      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 30 km, je 100 m ....               20,--\n1.3.2      bei einer gebührenpflich~igen Stromweglänge vonmehr als 30 km\n1.3.2.1    für den Teil bis 30 km, je 100 m ................................... .             20,--\n1.3.2.2    für den Teil von mehr als 30 bis 100 km, je 100 m ................... .            12,--\n1.3.2.3    für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ......................... .              3,50\n1.4        240 kHz\n1.4.1      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 30 km, je 100 m ....               30,--\n1.4.2      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge vonmehr als 30 km\n1.4.2. 1   für den Teil bis 30 km, je 100 m ................................... .             30,--\n1.4.2.2    für den Teil von mehr als 30 km, je 100 m .......................... .             15,--\n1.5        1,2 MHz\n1.5.1      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 30 km, je 100 m ....               50,--\n1.5.2      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge vonmehr als 30 km\n1.5.2.1    für den Teil bis 30 km, je 100 m ................................... .             50,--\n1.5.2.2    für den Teil von mehr als 30 km, je 100 m .......................... .             30,--\n1.6        3,8 MHz\n1.6.1      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 30 km, je 100 m ....               90,--\n1.6.2      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge vonmehr als 30 km\n1.6.2.1    für den Teil bis 30 km, je 100 m .................................... .            90,--\n1.6.2.2    für den Teil von mehr als 30 km,je 100 m ........................... .             65,--\n1.7        5,0 MHz\n1. 7.1     bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 30 km, je 100 m ....              110,--\n1.7.2      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge vonmehr als 30 km\n1. 7.2. 1  für den Teil bis 30 km, je 100 m .................................... .           110,--\n1.7.2.2    für den Teil von mehr als 30 km, je 100 m .......................... .             80,--\n2          Stromweg mit digitalen Anschaltepunkten und einer Übertragungsge-\nschwindigkeit von\n2.1        bis 300 bi t/s\n2.1.1      Ortsstromweg\n2.1.1.1    der Ortszone 1 .................................................. .                60,--\n2.1.1.2    der Ortszone 2 . . . . . . . . . . . . ..................................... .    120,--\n2.1.2      Fernstromweg\n2.1.2.1    bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 10 km, je 100 m .....               4,--\n2.1.2.2    bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge vonmehr als 10 km\n2.1.2.2. 1 für den Teil bis 10 km, je 100 m .................................... .             4 --\n'\n2. 1.2.2.2 für den Teil von mehr als 10 bis 50 km, je 100 m ..................... .            2,40\n2.1.2.2.3  für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m .................... .            0,70\n2.1.2.2.4  für den Teil von mehr als 100 km,je 100 m ......................... .               0,32\n2.2        64 kbit/s\n2.2.1      Ortsstromweg\n2.2.1. 1   der Ortszone 1 .................................................. .               120,--\n2.2.1.2    der Ortszone 2 .................................................. .               360,--","2012                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nMonatliche\nNr:                                Poste1gener Stromweg                        Grundgebühr\nDM\nb\n2.2.2      Fernstromweg\n2.2.2.1    bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bisS0 km, je 100 m .....         12,--\n2.2.2.2    bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge vonmehr als 50 km\n2.2.2.2.1  für den Teil bis 50 km, je 100 m .................................... .      12,--\n2.2.2.2.2  für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m .................... .       3,60\n2.2.2.2.3  für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ......................... .         1,20\n2.3         2 Mbit/s\n2.3.1       Ortsstromwege\n2.3.1.1     der Ortszone 1 .................................................. .       1 200,--\n2.3.1.2     der Ortszone 2 .................................................. .      3 600,--\n2.3.2       Fernstromweg\n2.3.2.1     bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bisS0 km, je 100 m .....        120,--\n2.3.2.2     bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge vonmehr als 50 km\n2.3.2.2.1   für den Teil bis 50 km,je 100 m .................................... .      120,--\n2.3.2.2.2   für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m ................... .      36,--\n2.3.2.2.3  für den Teil von mehr als 100 km,je 100 m ......................... .         12,--\n3          Stromwege für Gemeinschaftsantennenanlagen, je 10 m ............ .              1, --\n(7) Für posteigene Stromwege mit einer Übertragungsbandbreite von 1,2, 3,8 oder 5 MHz, die nur\nfür gerichteten Betrieb überlassen worden sind, wird die Hälfte der monatlichen Grundgebühren (Ab-\nsatz 6 Nr. 1.5 bis 1. 7) erhoben.\n(8) Bei monatlichen Grundgebühren nach Absatz 6 Nr 1 und 2, die nach der gebührenpflichtigen\nStromweglänge berechnet werden, werden folgende Min.destgebühren erhoben:\n1. bei Ortsstromwegen mit Stromwegenden in demselben Anschlußbereich die Gebühr für\n1500 Meter,\n2. bei Ortsstromwegen mit Stromwegenden in verschiedenen Anschlußbereichen und bei Fernstrom-\nwegen die Gebühr für 3000 Meter.\n(9) Für Stromwege mit analogen Anschaltepunkten und einer Übertragungsbandbreite von\n3, 1 kHz, die der Bildübermittlung der Nachrichtenagenturen dienen, werden nur 70 % der Gebühren\nnach Absatz 6 Nr. 1.1 erhoben.\n(10) Für Stromwege mit digitalen Anschaltepunkten und einer Übertragungsgeschwindigkeit bis\n300 bit/s, die dem Empfang von Nachrichten der Nachrichtenagenturen dienen, werden für den Teil\nbis 50 km gebührenpflichtiger Stromweglänge nur die Hälfte der Gebühren nach Absatz 6 Nr. 2.1.1\nbis 2.1.2.2.2 erhoben.\n(11) Für Reservestromwege mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden folgende Grundgebühren\nerhoben:\nMonatliche\nNr.                                  Reservestromweg                           Grundgebühr\nDM\ncl                                           b                                        C\n1          Reservestromweg mit analogen Anschaltepunkten und einer Über-\ntragungsbandbreite von 3, 1 kHz\n1. 1       bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 50 km, je 100m .....           4 I --","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                 2013\nMonatliche\nNr.                                 Reservestromweg                           Grundgebühr\nDM\nb\n1.2      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als SO km\n1.2.1    für den Teil bis SO km, je 100 m .................................... .       4 --\n'\n1.2.2    für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m .................... .      1 --\n'\n1.2.3    für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ......................... .        0,30\n2        Reservestromweg mit digitalen Anschaltepunkten und einer Übertra-\ngungsgeschwindigkeit von\n2.1      50 bit/s\n2.1.1    bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 10 km, je 1OOm .....          4,--\n2.1.2    bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 10 km\n2.1.2.1  für den Teil bis 10 km, je 100 m .................................... .       4,--\n2.1.2.2  für den Teil von mehr als 10 bis 50 km, je 100 m ..................... .      1,--\n2.1.2.3  für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m .................... .      0,30\n2.1.2.4  für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ......................... .        0, 12\n2.2      100 bit/s\n2.2.1    bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 10 km, je 100 m ....          4 --\n'\n2.2.2    bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 10 km\n2.2.2.1  für den Teil bis 10 km, je 100 m .................................... .       4 --\n'\n2.2.2.2  für den Teil von mehr als 10 bis 50 km, je 100 m ..................... .      2 ,--\n2.2.2.3  für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m .................... .      0,50\n2.2.2.4  für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ......................... .        0,20\n(12) Zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 11 werden für die Inbetriebnahme oder den Aufruf\nvon Reservestromwegen folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                 Inbetriebnahme oder Aufruf von Reservestromwegen\nDM\na                                          b                                         C\n1        für jede kurzzeitige Inbetriebnahme oder jeden Aufruf, je Stromweg           10,--\n2        Zuschlag zur Gebühr nach Nummer 1 für jeden Reservestromweg bei\neiner Dauer von mehr als zehn Kalendertagen innerhalb eines Ab-\nrechnungszeitraumes einer planmäßigen Fernmelderechnung, für den\n11. und jeden weiteren Kalendertag\n2.1      je Reservestromweg mit analogen Anschaltepunkten und einer Über-\ntragungsbandbreite von 3, 1 kHz\n2.1.1    bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 50 km, je 100 m ...           0, 16\n2.1.2    bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 50 km\n2.1.2.1  für den Teil bis 50 km, je 100 m .....................................        0, 16\n2.1.2.2  für den Teil von mehr als 50 km bis 100 km, je 100 m .................        0,048\n2.1.2.3   für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ..........................         0,016","2014                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nGebühr\nNr.                    Inbetriebnahme oder Aufruf von Reservestromwegen\nDM\nb                                             (\n\"\n2.2         je Reservestromweg mit digitalen Anscha ltepu n kten und einer\nÜbertragungsgeschwindigkeit von 50 oder 100 bit/s\n2.2.1       bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 10 km, je 100 m ....               0, 16\n2.2.2       bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 10 km\n2.2.2.1     für den Teil bis 10 km, je 100 m .....................................              0, 16\n2.2.2.2     für den Teil von mehr als 10 km bis 50 km, je 100 m ...................            0,096\n2.2.2.3     für den Teil von mehr als 50 km bis 100 km, je 100 m .................             0,028\n2.2.2.4      für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ..........................               0,0128\n(13) Als zusätzliche Gebühr nach Absatz 12 Nr. 2 wird jedoch höchstens eine Gebühr in Höhe des\nUnterschiedes zwischen\n1. der Gebühr für einen Stromweg mit analogen Anschaltepunkten nach Absatz 6 Nr. 1.1.2 sowie\n§§ 352 und 353 und der Gebühr für einen Reservestromweg nach Absatz 11,\n2. der Gebühr für einen Stromweg mit digitalen Anschaltepunkten nach Absatz 6 Nr. 2.1.2 sowie\n§§ 352 und 353 und der Gebühr für einen Reservestromweg nach Absatz 11 erhoben.\n§ 352\nBesondere Betriebsmöglichkeiten\nFür posteigene Stromwege werden folgende besondere Betriebsmöglichkeiten angeboten:\nNr.         Besondere Betriebsmöglichkeiten                              Leistungsumfang\n~                         b                                                     C\n1        Für Stromwege mit analogen An-\nschaltepunkten und einer Übertra-\ngungsbandbreite von 3, 1 kHz\n1. 1     Mehrdrahtführung ................. Vier- oder sechsdrähtige Führung.\n1.2      Knotenschaltung ................... Zusammenschaltung von Stromwegen in einem Netz-\nknoten der Deutschen Bundespost.\n1.3      Besondere Übertragungsqualitäten\n1.3.1    Sonderqualität 1 ...................        Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-Emp-\nfehlung M 1040.\n1.3.2 Sonderqualität 2 ...................           Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-Emp-\nfehlung M 1025.\n1.3.3 Sonderqualität 3 ...................           Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-Emp-\nfehlung M 1020.\n1.3.4 Sonderqualität 4 ...................            Über die Sonderqualität 3 hinausgehende Übertra-\ngungsqualität.\n1.3.5 Sonderqualität 5 ...................            Für den Einzelfall festgelegte, besondere übertra-\ngungstechnische Maßnahmen für Stromwegnetze.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                          2015\nNr.        Besondere Betriebsmöglichkeiten                           Leistungsumfang\na                        b                                                  C\n2      Für Stromwege mit digitalen Anschal-\ntepunkten und einer ü bertragu ngs-\ngeschwindigkeit bis 300 bit/s\n2.1   Mehrdrahtführung ................. Vier- oder sechsdrähtige Führung.\n2.2   Knotenschaltung\n2.2.1 als Rundschreibeinrichtung .........        Posteigene digitale Knoteneinrichtung ohne Quit-\ntungsgabe mit 1 Eingang und bis zu 10 Ausgängen.\n2.2.2 als Konferenzeinrichtung ...........        Posteigene digitale Knoteneinrichtung mit bis zu 5\nEin-/Ausgängen.\n§ 353\nGebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung der Mehrdrahtführung wird je Stromwegende eine ein-\nmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.\n(2) Für die besonderen Betriebsmöglichkeiten der posteigenen Stromwege werden je Stromweg\nfolgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche Grundgebühren\nDM\nNr.             Besondere Betriebsmögl1chke1ten                    Ortsstromweg\nFernstromweg\nOrtszone 1         Ortszone 2\nb                                                  d               e\nFür Stromwege mit analogen Anschaltepunk-\nten und einer Übertragungsbandbreite von\n3, 1 kHz\n1. 1  Mehrdrahtführung ........................ .               60,--             120,--         120,--\n1.2   Knotenschaltung .......................... .              10,--              20,--           20,--\n1.3   Besondere Übertragungsqualitäten\n1.3.1 Sonderqualität 1 .......................... .              --                 10,--          10,--\n1.3.2 Sonderqualität 2 ........................... .             10,--             20,--          120,--\n1.3.3 Sonderqualität 3 .......................... .             20,--             100,--         240,--\n1.3.4 Sonderqualität 4 .......................... .             50,--             150,--         300,--\n1.3.5 Sonderqualität 5 .......................... .             10,--              20,--           40,--\n2     Für Stromwege mit digitalen Anschaltepunk-\nten und einer Übertragungsgeschwindigkeit\nbis 300 bit/s\n2.1   Mehrdrahtführung ........................ .               60,--             120,--          120,--","2016                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nMonatliche Grundgebühren\nDM\nNr.             Besondere Betriebsmöglichkeiten                     Ortsstromweg\nFernstromweg\nOrtszone 1        Ortszone 2\na                              b                                 C                 d                e\n2.2    Knotenschaltung\n2.2.1  als Rundschreibeinrichtung ..................              50,--              50,--           50,--\n2.2.2  als Konferenzeinrichtung ...................              100,--            100,--          100,--\n(3) Die monatlichen Grundgebühren für die Knotenschaltung (Absatz 2 Nr. 1.2 und 2.2) werden für\njedes an den Netzknoten herangeführte Stromwegende erhoben.\n(4) Die monatlichen Grundgebühren für die Sonderqualität 5 (Absatz 2 Nr. 1.3. 5) werden für jeden\nposteigenen Stromweg des betroffenen Stromwegnetzes erhoben.\n§ 354\nStromwege mit Mehrwegeführung und Sonderbauweise von Stromwegen\nAbweichend von der Regelführung und Regelbauweise(§ 343) können\n1. mehrere Stromwege zwischen denselben Grundstücken auf getrennten Wegen über dieselben\noder verschiedene Netzknoten geführt werden (Mehrwegeführung),\n2. Stromwege auf dem Grundstück der privaten Fernmeldeeinrichtung in Sonderbauweise installiert\nwerden.\n§ 355\nGebühren für Mehrwegeführung und Sonderbauweise\nFür die Mehrwegeführung und Sonderbauweise werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nDM\nNr.                           Dienstleistung\neinmalig           monatlich\nb                                                             d\nMehrwegeführung\n1.1    für die zweite und jede weitere Stromwegführung\n1.1. 1 bei Ortsstromwegen ............................... .                                        10,--\n1.1.2 bei Fernstromwegen ............................... .                                         20,--\n1.2    Ergänzungsanlage im allgemeinen Netz der Deutschen\nBundespost ........................................ .              in Höhe der\nKosten für die\nErgänzungs-\nanlage\n2      Sonderbauweise ................................... .               in Höhe der\nMehrkosten","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                 2017\n§ 356\nGebühren für die betriebsfähige Bereitstellung von Stromwegen für\nGemeinschaftsantennenanlagen als monatliche Teilbeträge\n(1) Die einmalige Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung von Stromwegen für Gemein-\nschaftsantennenanlagen(§ 351 Abs. 1 Nr. 3) kann auf Antrag des Inhabers in 120 monatlichen Teilbe-\nträgen bezahlt werden.\n(2) Der monatliche Teilbetrag beträgt 2,50 DM je 10 m gebührenpflichtige Stromweglänge.\n(3) Wird ein Stromweg für Gemeinschaftsantennenanlagen, für dessen betriebsfähige Bereitstel-\nlung monatliche Teilbeträge bezahlt werden, vor Ablauf des Zeitraumes gekündigt, so wird für jeden\nnoch nicht abgelaufenen Kalendermonat 1/120 der einmaligen Gebühr in einer Summe erhoben.\n§ 357\nVorausgebühren für Stromwege für Gemeinschaftsantennenanlagen\n(1) Statt der monatlichen Grundgebühr für Stromwege für Gemeinschaftsantennenanlagen (§ 351\nAbs. 6 Nr. 3) kann die Deutsche Bundespost auf Antrag des Inhabers eine Vorausgebühr für einen zu-\nsammenhängenden Zeitraum von 120 Kalendermonaten erheben.\n(2) Als Vorausgebühr wird das 80fache der entsprechenden monatlichen Grundgebühr erhoben.\n(3) Wird innerhalb des Zeitraumes, für den eine Vorausgebühr bezahlt worden ist, der Stromweg\nfür Gemeinschaftsantennenanlagen gekündigt, so wird von der Vorausgebühr für jeden noch nicht\nabgelaufenen Kalendermonat 1/120 erstattet.\n(4) Nach Ablauf des Zeitraumes, für den eine Vorausgebühr bezahlt worden ist, wird die monatli-\nche Grundgebühr(§ 351 Abs. 6 Nr. 3) oder auf Antrag des Inhabers für einen weiteren Zeitraum von\n120 Kalendermonaten die Vorausgebühr (Absätze 1 und 2) erhoben.\n§ 358\nEntstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit\n(1) Die Deutsche Bundespost entstört posteigene Stromwege im Rahmen eines erteilten Dauerauf-\ntrages auch außerhalb der täglichen Dienstzeit der zuständigen Entstörungsstelle.\n(2) Zu den Entstörungsdienstleistungen nach Absatz 1 gehört auch die Entstörung der an die post-\neigenen Stromwege angeschalteten privaten Fernmeldeeinrichtungen, wenn diese von der Deut-\nschen Bundespost instandgehalten werden.\n(3) Für die Entstörung posteigener Stromwege außerhalb der täglichen Dienstzeit werden je\nStromwegende Gebühren nach § 245 Abs. 1 Nr. 2 erhoben.\n§ 359\nMeßarbeiten an privaten Fernmeldeeinrichtungen\n(1) Die Deutsche Bundespost führt an privaten Fernmeldeeinrichtungen, die nicht von der Deut-\nschen Bundespost i nstandgehalten werden, auf Antrag des Inhabers Meßarbeiten durch.\n(2) Für Meßarbeiten an privaten Fernmeldeeinrichtungen werden Gebühren nach § 175 erhoben.\n§ 360\nGebühren für das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Fernmeldeeinrichtungen\nFür die Abnahme und Nachprüfung privater Fernmeldeeinrichtungen werden Gebühren nach § 173\nerhoben.\n9","2018                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nTei I VI\nTeilnehmerverhältnis\nAbschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften\nUnterabschnitt 1\nTeilnehmerverhältnis\n§ 361\nTeilnehmerverhältnis\nTeilnehmerverhältnis ist das zwischen der Deutschen Bundespost und dem Teilnehmer bestehende,\nauf Dauer angelegte öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis über die Teilnahme an öffentlichen\nTelekommunikationsdiensten.\n§ 362\nTeilnehmer\n(1) Teilnehmer ist derjenige, mit dem nach dieser Verordnung ein Dauerrechtsverhältnis über die\nTeilnahme an öffentlichen Telekommunikationsdiensten besteht.\n(2) Teilnehmer können werden:\n1. natürliche Personen,\n2. juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts,\n3. nichtrechtsfähige Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften oder nichtrechtsfähige Vereine,\n4. Gebietsverbände der politischen Parteien oder Gewerkschaften,\n5. mehrere nach Nummer 1 bis 4 als Teilnehmergemeinschaft.\nDie Mitglieder oder Gesellschafter von Teilnehmern nach Nummer 2 bis 5 sind selbst nicht Teilnehmer.\n(3) Mit juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften und Vereinen des Privat-\nrechts, die ausschließlich oder überwiegend den Zweck verfolgen, anstelle ihrer selbständig am Ge-\nschäftsverkehr teilnehmenden Mitglieder ·oder Gesellschafter Teilnehmer zu werden, werden Teil-\n,, nehmerverhältnisse nicht begründet, die als Dienstleistung die Überlassung von Anschlüssen zum In-\nhalt haben, an die andere als einfache Endstellen angeschaltet werden sollen. Das gilt auch für\ndiejenigen, die als Teilnehmergemeinschaft (Absatz 2 Nr. 5) Teilnehmer werden wollen.\n§ 363\nBegründung des Teilnehmerverhältnisses\n(1) Zur Begründung des Teilnehmerverhältnisses ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der bei na-\ntürlichen Personen neben dem Namen und der Anschrift auch das Geburtsdatum enthalten muß. Mit\nder schriftlichen Bestätigung der Annahme des Antrags durch die Deutsche Bundespost wird das Teil-\nnehmerverhältnis begründet.\n(2) Das Teilnehmerverhältnis kann für einen unbefristeten oder befristeten Zeitraum begründet\nwerden.\n(3) Die Annahme des Antrags wird von der Deutschen Bundespost nur bestätigt, wenn für jedes be-\ntroffene Grundstück eine Erklärung des Grundstückseigentümers (Anhang 3) vorliegt. Die Deutsche\nBundespost stellt dem Grundstückseigentümer eine Gegenerklärung (Anhang 3) aus.\n(4) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller mit Verpflichtungen aus einem an-\nderen bestehenden oder aus einem früheren Teilnehmerverhältnis im Rückstand ist.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987               2019\n§ 364\nÄnderung des Teilnehmerverhältnisses\n(1) Eine Änderung des Teilnehmerverhältnisses ist jede Erweiterung, Verminderung oder sonstige\nUmgestaltung des Inhalts oder des Umfangs der vom Teilnehmer in Anspruch genommenen Telekom-\nmunikationsdienstleistungen.\n(2) Zur Erweiterung oder sonstigen Umgestaltung des Inhalts oder Umfangs der vom Teilnehmer in\nAnspruch genommenen Telekommunikationsdienstleistungen ist ein schriftlicher Antrag erforder-\nlich. Mit der Bestätigung der Annahme des Antrags durch die Deutsche Bundespost wird das Teilneh-\nmerverhältnis geändert. In einfachen Fällen kann die Deutsche Bundespost auf die Schriftform des\nAntrags verzichten.\n(3) Für Änderungen nach Absatz 2 gilt:\n1. Das Teilnehmerverhältnis kann für einen unbefristeten oder für einen befristeten Zeitraum geän-\ndert werden.\n2. Ist im Fall der Änderung ein Grundstück betroffen, für das eine Erklärung des Grundstückseigen-\ntümers noch nicht vorliegt, so gilt§ 363 Abs. 3 entsprechend.\n3. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Teilnehmer noch mit Verpflichtungen aus dem zu\nändernden, einem anderen bestehenden oder früheren Teinehmerverhältnis im Rückstand ist.\n(4) Für Änderungen des Teilnehmerverhältnisses durch die Verminderung des Umfangs der vom\nTeilnehmer in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienstleistungen gelten die Vorschriften\nüber die Beendigung der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 396 bis\n401 ).\n§ 365\nÜbernahme von Telekommunikationsdienstleistungen, Gebühren\n(1) Anläßlich der Begründung oder Änderung von Teilnehmerverhältnissen können noch verfüg-\nbare Telekommunikationsdienstleistungen, deren Inanspruchnahme beendet worden ist, übernom-\nmen werden, wenn der Übernahme keine technischen oder betrieblichen Grunde entgegenstehen\noder wenn durch die Übernahme keine Nachteile für andere Antragsteller oder Teilnehmer entstehen\nkönnen.\n(2) Für die Übernahme von Telekommunikationsdienstleistungen wird im Rahmen eines Teilneh-\nmerverhältnisses eine einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.\n(3) Die Übernahmegebühr nach Absatz 2 wird nicht erhoben, wenn die Übernahme ohne Betriebs-\nunterbrechung, ohne Änderung und ohne besondere Feststellung der bis dahin aufgekommenen\nVerbindungsgebühren durchgeführt wird.\n§ 366\nVorauszahlungen, Sicherheitsleistung\n(1) Die Deutsche Bundespost kann zur Sicherung der Gebührenansprüche die Bestätigung der An-\nnahme des Antrags auf Begründung oder Änderung eines Teilnehmerverhältnisses abhängig machen\nvon der Vorauszahlung\n1. der Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung und\n2. der sechsfachen monatlichen Grundgebühr und\n3. der sechsfachen, für einen bestimmten Zeitraum festgelegten Mindestgebühr.\n(2) Besteht Grund zu der Annahme, daß die Vorauszahlungen nach Absatz 1 zur Sicherung der Ge-\nbührenansprüche nicht ausreichen, kann die Deutsche Bundespost darüber hinaus eine Vorauszah-\nlung in angemessener Höhe verlangen.","2020                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(3) Die Vorauszahlung auf die Gebühr für die betriebsfähige Bereitstel Iung (Absatz 1 Nr. 1) wird\nunverzüglich angerechnet. Die Vorauszahlungen auf die Grund- und Mindestgebühren (Absatz 1 Nr.\n2 und 3) sowie die darüber hinausgehende Vorauszahlung (Absatz 2) werden angerechnet, sobald der\nGrund für die Vorauszahlung weggefallen ist.\n(4) Vorauszahlungen werden von der Deutschen Bund~spost nicht verzinst.\n(5) Anstelle der Vorauszahlungen kann durch die Bürgschaft eines Kreditinstituts Sicherheit in ent-\nsprechender Höhe geleistet werden.\n(6) Die Vorauszahlung wird mit ihrer Anforderung fällig.\n§ 367\nVollmachten\n(1) Durch schriftliche Vollmacht, ausgestellt auf einem Formblatt nach amtlichem Muster, können\nnatürliche Personen zur Stellung von Anträgen auf Begründung oder Änderung eines Teilnehmerver-\nhältnisses und zur Abgabe von Willenserklärungen im Rahmen bestehender Teilnehmerverhältnisse\nbevollmächtigt werden (Fernmeldevollmacht). Werden mehrere Personen bevollmächtigt, so ist jeder\nBevollmächtigte allein vertretungsberechtigt, es sei denn, daß der Vollmachtgeber ausdrücklich et-\nwas anderes bestimmt.\n(2) folgende Teilnehmer sind auf Verlangen der Deutschen Bundespost zur Erteilung einer Fern-\nmeldevollmacht verpflichtet:\n1. juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts,\n2. nichtrechtsfähige Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften oder nichtrechtsfähige Vereine,\n3. Gebietsverbände der politischen Parteien oder Gewerkschaften,\n4. Teilnehmergemeinschaften.\n(3) Die Unterschrift muß amtlich beglaubigt sein. Wer bei der Erteilung einer Fernmeldevollmacht\nnicht im eigenen Namen handelt, hat nachzuweisen, daß er vertretungsberechtigt ist.\n(4) Durch schriftliche Vollmacht kann der Teilnehmer einen anderen zum Empfang seiner Fernmel-\nderechnungen bevollmächtigen (Empfangsvollmacht). Neben Fernmelderechnungen werden dem\nBevollmächtigten auch alle sonstigen Mitteilungen, die von den Fernmelderechnungsstellen aus-\ngehen, zugesandt. Diese Mitteilungen gelten als dem Teilnehmer zugegangen\n(5) Soweit es sich nicht um Anträge auf Begründung, Änderung oder Kündigung von Teilnehmer-\nverhältnissen handelt, können natürliche Personen zur Abgabe von Willenserklärungen im Rahmen\nbestehender Teilnehmerverhältnisse auch durch schriftliche Vollmachten ohne Einhaltung der Form-\nvorschriften nach den Absätzen 1 und 3 (einfache Vollmachten) bevollmächtigt werden.\n(6) Die Fernmeldevollmacht, die Empfangsvollmacht und die einfache Vollmacht gelten bis zum\nWiderruf durch den Vollmachtgeber. Ist der Vollmachtgeber verstorben, so gilt die von ihm erteilte\nVollmacht bis zum Widerruf durch die Erben oder den Testamentsvollstrecker.\nUnterabschnitt 2\nRechte und Pflichten\n§ 368\nDienstleistungspflicht\n(1) Die Deutsche Bundespost ist verpflichtet, die in dieser Verordnung aufgeführten Telekommuni-\nkationsdienstleistungen nach den für deren Inanspruchnahme jeweils getroffenen Regelungen zu er-\nbringen.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                2021\n(2) Zur Dienstleistungspflicht gehört auch die Beratung über\n1. den Inhalt der öffentlichen Telekommunikationsdienste,\n2. die Bedingungen der Teilnahme an den öffentlichen Telekommunikationsdiensten der Deutschen\nBundespost,\n3. die Bedingungen und Gebühren für die Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienstleistun-\ngen der Deutschen Bundespost.\n§ 369\nGebührenpflicht\n(1) Der Teilnehmer und derjenige, der für die Gebührenschuld haftet, sind zur Zahlung der Gebüh-\nren verpflichtet. Das gilt auch für Gebühren, die durch die Benutzung der Telekommunikationsein-\nrichtungen des Teilnehmers durch andere(§ 383) oder in Fällen der Benutzung von Festverbindungen\ndurch andere Teilnehmer entstehen.\n(2) Mehrere Gebührenschuldner und die Mitglieder von Teilnehmergemeinschaften haften als Ge-\nsamtschuldner.\n(3) Tritt bei nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften, nichtrechtsfähigen\nVereinen oder Teilnehmergemeinschaften als Teilnehmer(§ 362 Abs. 2 Nr. 3 und 5) eine Anderung\ndurch Hinzutreten oder Ausscheiden von Personen ein, dann haften die hinzugetretenen und ausge-\nschiedenen Personen neben den anderen Mitverpflichteten für alle Gebühren, die bis zu dem Zeit-\npunkt entstanden sind, an dem die Deutsche Bundespost nach Zugang der Anderungsmitteilung\n(§ 381 Nr. 2 Buchstabe b) den Stand der bis dahin aufgekommenen Gebühren für Verbindungen fest-\nstellt.\n(4) Benutzt jemand als Nachfolger in Wohn- oder Geschäftsräumen oder als darin Verbleibender\nvom bisherigen Teilnehmer ohne Beendigung des Teilnehmerverhältnisses zurückgelassene Telekom-\nmunikationseinrichtungen eigenmächtig weiter, so haftet er neben dem bisherigen Teilnehmer als\nGesamtschuldner für alle Gebühren, die seit der letzten Feststellung der Gebühren für Verbindungen\nentstanden sind, die vor dem von ihm nachzuweisenden Zeitpunkt der eigenmächtigen Weiter-\nbenutzung von der Deutschen Bundespost vorgenommen wurde Satz 1 gilt nicht für Restgebühren.\n(5) Verbindungsgebühren für Festverbindungen werden je zur Hälfte von den Teilnehmern erho-\nben, denen die zugehörigen Festanschlüsse überlassen wurden. Auf Antrag der Teilnehmer können\ndie gesamten Verbindungsgebühren auch von einem der beiden Teilnehmer erhoben werden. Beide\nTeilnehmer haften für die Verbindungsgebühren gemeinsam.\n(6) Die Gebührenpflicht erstreckt sich auch auf\n1. nicht berechnete Gebühren oder Gebührenteilbeträge, die unter Beachtung der Verjährungsvor-\nschriften von der Deutschen Bundespost nachgefordert werden,\n2. Gebühren, die durch unbefugte Benutzung der Telekommunikationseinrichtungen des Teilneh-\nmers entstanden sind.\nSind in Fällen der Nummer 1 der Deutschen Bundespost die Tatsachen für die Entstehung der Ge-\nbühren aus vom Teilnehmer verursachten Gründen unbekannt geblieben, so hat der Teilnehmer bei\neinem nachgeforderten Betrag von mindestens 20,-- DM einen Säumniszuschlag zu bezahlen.\n(7) Gebühren im Sinne dieser Verordnung sind auch Vorschüsse, Ersatzbeträge, Abgaben und\nSäumniszuschläge.\n§ 370\nBerechnung von Grund- und Mindestgebühren\n(1) Monatliche Gebühren und für einen bestimmten Zeitraum festgelegte Mindestgebühren wer-\nden vom Tag der betriebsfähigen Bereitsstellung der Telekommunikationsdienstleistung bis zu dem\nTag einschließlich erhoben, an dem das Teilnehmerverhältnis oder die Inanspruchnahme einzelner\nTelekommunikationsdienstleistungen endet. Das gilt auch dann, wenn aus vom Teilnehmer verur\nsachten Gründen Telekommunikationseinrichtungen vorher außer Betrieb gesetzt wurden.","2022                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Monatliche Gebühren werden, wenn das Teilnehmerverhältnis oder die Inanspruchnahme ein-\nzelner Telekommunikationsdienstleistungen vor Ablauf eines Kalendermonats seit der betriebsfähi-\ngen Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistung endet, für mindestens einen vollen Monat\nerhoben. Das gilt entsprechend auch für Mindestgebühren, die für einen bestimmten Zeitraum fest-\ngelegt sind.\n(3) In den Fällen, in denen Gebühren oder Zinsen für Teile eines Kalendermonats zu berechnen\nsind, wird jeder Kalendermonat zu 30 Tagen gerechnet. Das gilt entsprechend auch für Mindestge-\nbühren, die für einen bestimmten Zeitraum festgelegt sind.\n§ 371\nEntstehen der Gebührenforderung\nDie Gebührenforderung entsteht\n1. sobald die gebührenpflichtige Telekommunikationsdienstleistung ausgeführt ist,\n2. bei Gebühren, die üblicherweise für einen Zeitraum berechnet werden, zu Beginn dieses Zeitraums,\n3. bei einmaligen Gebühren mit der die gebührenpflichtige Telekommunikationsdienstleistung be-\ntreffenden Bestätigung der Annahme des Antrags,\n4. bei Vorschüssen, Ersatzbeträgen, Abgaben, Verspätungsgebühren und Säumniszuschlägen, sobald\ndie Voraussetzungen für die Erhebung dieser Gebühren vorliegen.\n§ 372\nFälligkeit, Zahlungsfrist\n(1) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Fernmelderechnung fällig. Der Teilnehmer hat\ndie Gebühren ohne Abzug zu bezahlen.\n(2) Die Zahlung ist noch rechtzeitig geleistet, wenn spätestens am zehnten Tag nach Absendung\nder Fernmelderechnung\n1. der Rechnungsbetrag auf einem in der Fernmelderechnung angegebenen Konto der Deutschen\nBundespost gutgeschrieben worden ist oder\n2. der Rechnungsbetrag am Postschalter eingezahlt worden ist oder\n3. bei der zuständigen Buchungsstelle für Fernmeldegebühren ein Scheck in Höhe des Rechnungs-\nbetrages eingegangen ist.\n(3) Auf Antrag erhält der Teilnehmer\n1. ein Doppel der Fernmelderechnung,\n2. bei Gebühren für Wählverbindungen der Gruppen 3 (§§ 197 bis 200) und 5 (§§ 204 bis 207) eine\nAufteilung der Fernmelderechnung nach Einzelverbindungen.\nEine nachträgliche Aufteilung der Fernmelderechnung nach Einzelverbindungen (Nummer 2) ist aus-\ngeschlossen.\n§  373\nEinwendungen gegen Fernmelderechnungen\n(1) Einwendungen gegen eine Fernmelderechnung können nur schriftlich und unter Beifügung der\nRechnungsunterlagen innerhalb eines Monats, nachdem die Fernmelderechnung dem Teilnehmer\nbekanntgegeben worden ist, bei der zuständigen Fernmelderechnungsstelle erhoben werden.\n(2) War der Teilnehmer ohne Verschulden verhindert, die Einwendungsfrist nach Absatz 1 einzu-\nhalten, so können die Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses\nnachgeholt werden. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der Fernmelderechnung ist die\nErhebung von Einwendungen ausgeschlossen.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987              2023\n(3) Auf Antrag erhält der Teilnehmer Gebührendaten-Auswertungen, die im Falle von Einwendun-\ngen von Amts wegen gefertigt wurden.\n(4) Durch die Erhebung von Einwendungen wird die Pflicht des Teilnehmers zur Bezahlung der Ge-\nbühren nicht berührt.\n§ 374\nStundung von Gebühren\n( 1) Die Deutsche Bundespost kann in begründeten Ausnahmefällen Gebühren auf Antrag des Tei 1-\nnehmers gebührenpflichtig stunden.\n(2) Werden Einwendungen gegen eine Fernmelderechnung erhoben, so kann die Deutsche Bun-\ndespost den beanstandeten Teil des Rechnungsbetrages der Fernmelderechnung bis zur Entscheidung\nüber die Einwendungen des Teilnehmers gebührenfrei stunden. Die gebührenfreie Stundung soll\ngewährt werden, soweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Fernmelderechnung bestehen oder\ndie fristgerechte Bezahlung der Fernmelderechnung für den Teilnehmer eine unbillige, nicht durch\nüberwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.\n(3) Durch die Stundung wird die Pflicht des Teilnehmers zur Bezahlung der nicht gestundeten Ge-\nbühren nicht berührt. Der Teilnehmer wird darauf hingewiesen, daß seine Telekommunikationsein-\nrichtungen gesperrt werden können, wenn er die nicht gestundeten Gebühren nicht fristgerecht\nbezahlt(§ 389 Abs. 2 Nr. 2).\n§ 375\nRatenzahlung\n(1) In Fällen der gebührenpflichtigen Stundung(§ 374 Abs. 1) kann die Deutsche Bundespost in be-\ngründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Teilnehmers Ratenzahlung einräumen. Die Höhe der ein-\nzelnen Rate wird von der Deutschen Bundespost festgelegt.\n(2) Der Teilnehmer wird darauf hingewiesen, daß seine Telekommunikationseinrichtungen ge-\nsperrt werden können, wenn er eine Rate nicht fristgerecht bezahlt(§ 389 Abs. 2 Nr. 3).\n(3) Wird eine Rate nicht fristgerecht bezahlt, so hat der Teilnehmer ungeachtet der möglichen\nSperre den Restbetrag sofort und in einer Summe zu bezahlen.\n§ 376\nAufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht\n(1) Gegen Gebührenansprüche kann der Teilnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig\nfestgestellten Erstattungsansprüchen aufrechnen, die von derselben Fernmelderechnungsstelle zu\nbegleichen sind, die die Gebühren erhoben hat.\n(2) Die Beschränkungen für die Aufrechnung (Absatz 1) gelten auch für die Geltendmachung eines\nZurückbehaltungsrechts.\n§ 377\nVorschußzahlungen, Sicherheitsleistung\n(1) Der Teilnehmer hat auf Verlangen der Deutschen Bundespost Vorschuß zu zahlen:\n1. Bei erheblichen Vorleistungen der Deutschen Bundespost.\n2. Bei nicht fristgerechter Bezahlung einer Fernmelderechnung, wenn ein Gebührenrückstand schon\nzu einer Sperre(§ 389) geführt hat, die nicht länger als 12 Monate zurückliegt.\n3. In sonstigen Fällen, in denen die Gefahr von Gebührenausfällen besteht.","2024                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Für die Höhe und Anrechnung der Vorschüsse gilt folgendes:\nNr.          Vorschuß               Höhe des Vorschusses                       Anrechnung\nil               b                          C                                      d\n1   Bei erheblichen       Bis zur Höhe der voraussichtlich        Sobald die Leistung erbracht ist.\nVorl ei stu ngen      entstehenden Gebühren.\n(Absatz 1 Nr. 1)\n2   Bei nicht fristge-    a) In doppelter Höhe der letzten        Wenn nach Eingang des Vor-\nrechter Bezahlung         planmäßigen Fernmelderech-          schußbetrages sechs aufeinander\neiner Fernmelde-          nung oder                           folgende planmäßige Fernmelde-\nrechnung              b) in angemessener Höhe, wenn           rechnungen fristgerecht bezahlt\n(Absatz 1 Nr. 2)         der Betrag nach Buchstabe a         wurden.\nzur Sicherung der Gebühren-\nansprüche der Deutschen Bun-\ndespost nicht ausreicht.\n3   In sonstigen Fällen In angemessener Höhe.                     Sobald der Grund für den Vor-\n(Absatz 1 Nr. 3)                                              schuß weggefallen ist.\n(3) Vorschüsse w~rden von der Deutschen Bundespost nicht verzinst.\n(4) Anstelle des Vorschusses bei nicht fristgerechter Bezahlung einer Fernmelderechnung (Absatz 1\nNr. 2) kann durch Bürgschaft eines Kreditinstituts Sicherheit in entsprechender Höhe geleistet wer-\nden.\n(5) Der Teilnehmer wird darauf hingewiesen, daß seine Telekommunikationseinrichtungen ge-\nsperrt werden können, wenn er den Vorschuß nicht fristgerecht bezahlt(§ 389 Abs. 2 Nr. 1).\n§ 378\nVerjährung von Gebührenansprüchen\n(1) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt in zwei Jahren. Mit Eintritt der Verjährung er-\nlischt der Anspruch. Nicht in Rechnung gestellte Gebühren oder Gebührenteilbeträge dürfen bis zum\nEintritt der Verjährung nachgefordert werden.\n(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden\nist, spätestens mit Ablauf des auf die Entstehung folgenden Kalenderjahres.\n(3) Sind die Tatsachen, durch die ein Gebührenanspruch entsteht, der Deutschen Bundespost aus\nvom Teilnehmer verursachten Gründen unbekannt geblieben, so beginnt die Verjährung mit Ablauf\ndes Kalenderjahres, in dem die Deutsche Bundespost diese Tatsache erfährt.\n(4) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist\nwegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.\n(5) Die Verjährung wird. unterbrochen durch\n1.  Bekanntgabe der Fernmelderechnung,\n2.  jede schriftliche Zahlungsaufforderung nach Bekanntgabe der Fernmelderechnung,\n3.  Anerkenntnis des Verpflichteten,\n4.  Klageerhebung,\n5.  Stundung,\n6.  Sicherheitsleistung,\n7.  jede Vollstreckungsmaßnahme,","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                   2025\n8. Vollstreckungsaufschub,\n9. Anmeldung im Konkurs oder Vergleich,\n10. Ermittlungen der Deutschen Bunderspost über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichti-\ngen.\nDie Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshand-\nlung bezieht.\n(6) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjäh-\nrung.\n§ 379\nRecht des Teilnehmers auf Gebührenerstattung, Forderungsberichtigung\n( 1) Gebühren werden erstattet:\n1. wenn Telekommunikationseinrichtungen aus wichtigen technischen oder betrieblichen Gründen\noder aus Gründen des öffentlichen Wohles vorübergehend in vollem Umfang stillgelegt worden\nsind(§ 384 Abs. 1 Nr. 1), für die Dauer der Stillegung,\n2.  wenn Telekommunikationseinrichtungen zu Unrecht gesperrt worden sind, für die Dauer der Sper-\nre,\n3.  auf Antrag des Teilnehmers, wenn von der Deutschen Bundespost instandzuhaltende Telekom-\nmunikationseinrichtungen aus technischen, nicht vom Teilnehmer verursachten Gründen be-\ntriebsunfähig geworden sind und die Störung, nachdem sie der Deutschen Bundespost bekannt-\ngeworden ist, länger als fünf Tage gedauert hat, für die Dauer der Betriebsunfähigkeit,\n4.  wenn sie überzahlt worden sind,\n5.  wenn auf Grund von Einwendungen(§ 373) oder von Amts wegen festgestellt wird, daß Gebühren\nzu Unrecht erhoben worden sind.\n(2) Zu Unrecht erhobene Gebühren werden auch nach Ablauf der Einwendungsfristen (§ 373) er-\nstattet, wenn der Teilnehmer die unrechtmäßige Erhebung beweist.\n(3) Ergibt sich auf Grund von Einwendungen oder von Amts wegen (Absatz 1 Nr 5) oder in den\nFällen des Absatzes 2, daß die in Rechnung gestellten Gebühren für Verbindungen. unrichtig sind oder\ndaß es den Umständen nach als ausgeschlossen erscheint, daß diese Gebühren richtig sind, ohne daß\ndie richtige Höhe feststellbar ist, so werden aus den unbeanstandet gebliebenen Gebühren für Ver-\nbindungen der letzten zusammenhängenden sechs planmäßigen Abrechnungszeiträume die durch-\nschnittlichen Gebühren für Verbindungen für einen Abrechnungszeitraum ermittelt. In Fällen kür-\nzerer Überlassungszeit der entsprechenden Anschlüsse wird die Anzahl <)er vorhandenen Abrech-\nnungszeiträume zugrunde gelegt. Die durchschnittlichen Gebühren für Verbindungen treten an die\nStelle der in Rechnung gestellten Gebühren für Verbindungen. Die danach zuviel berechneten Ge-\nbühren werden erstattet.\n(4) Der Erstattungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahresgel-\ntend gemacht wird, das auf die Bezahlung der zu erstattenden Gebühren folgt.\n(5) Hat die Deutsche Bundespost einen Erstattungsanspruch abgelehnt, so erlischt der Erstattungs-\nanspruch mit Ablauf von drei Monaten nach der Bekanntgabe der Entscheidung, es sei denn, der Teil-\nnehmer hat innerhalb dieser Frist den Erstattungsanspruch gerichtlich geltend gemacht. Die Frist nach\nSatz 1 beginnt nur zu laufen, wenn der Teilnehmer über die Frist schriftlich belehrt worden ist.\n(6) Die Erstattung erfolgt während eines bestehenden Teilnehmerverhältnisses in der Regel durch\nGutschrift in der Fernmelderechnung.\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten in den Fällen entsprechend, in denen der Teilnehmer bei der\nDeutschen Bundespost eine Forderungsberichtigung geltend macht.\n(8) Zu erstattende Gebühren werden von der Deutschen Bundespost nicht verzinst.","2026                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 380\nObhutspflicht des Teilnehmers\n(1) Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen, daß die ihm überlassenen Telekommunikationseinrichtun-\ngen der Deutschen Bundespost vor Verlust und Beschädigung bewahrt bleiben und daß keine elek-\ntrischen Fremdströme in die Einrichtungen gelangen (Obhutspflicht).\n(2) Die Obhutspflicht erstreckt sich auch auf\n1. dem Teilnehmer überlassene Telekommunikationseinrichtungen, die von anderen benutzt werden\n(§ 383),\n2. Bauzeug und Einrichtungen, die zur betriebsfähigen Bereitstellung oder Änderung von Telekom-\nmunikationseinrichtungen vorübergehend in den Räumen des Teilnehmers oder des anderen nach\nNummer 1 eingelagert sind.\n(3) Die Obhutspflicht erstreckt sich nicht auf Endle-itungen, die sich nicht in den Räumen des Teil-\nnehmers oder des anderen befinden.\n§ 381\nMitteilungspflicht des Teilnehmers\nDer Deutschen Bundespost sind mitzuteilen:\n1. unverzüglich\na) Störungen der Telekommunikationseinrichtungen, die von der Deutschen Bundespost instand-\nzuhalten sind,\nb) Verlust und Beschädigung von Einrichtungen der Deutschen Bundespost, auf die sich die Ob-\nhutspflicht des Teilnehmers(§ 380) erstreckt,\nc) der Wegfall von Voraussetzungen für die Anwendung der Sozialgebühr oder anderer Gebüh-\nrenermäßigungen,\n2. innerhalb eines Monats schriftlich\na) jede durch Gesamtrechtsnachfolge bewirkte Änderung in der 'Person des Teilnehmers,\nb) bei nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften, nichtrechtsfähigen Ver-\n·einen (§ 362 Abs. 2 Nr. 3) oder Teilnehmergemeinschaften (§ 362 Abs. 2 Nr. 5) das Hinzutreten\noder Ausscheiden von Personen,\nc) die Änderung des Teilnehmernamens oder der B€zeichnung, die an Stelle dessen in den Be-\ntriebsunterlagen der Deutschen Bundespost geführt wird,\nd) jede Änderung in der Benutzung der Telekommunikationseinrichtungen des Teilnehmers durch\nandere,\n3. innerhalb einer Woche bei Funkendeinrichtungen\na.) Namens- oder Personenänderungen nach Nummer 2,\nb) Änderung des Wohn- oder Geschäftssitzes,\nc) Änderung des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeugs, in dem sich die Funkendeinrichtung\nbefindet.\n§ 382\nSonstige pflichten des Teilnehmers\n( 1) Der Tei Inehmer ist verpflichtet,\n1. für die Unterbringung der ihm überlassenen Telekommunikationseinrichtungen geeignete Räume\nzur Verfügung zu stellen,\n2. auf dem Grundstück, auf dem sich ihm überlassene Telekommunikationseinrichtungen befinden,\nund in seinen Räumen alle Arbeiten zu dulden, die der betriebsfähigen Bereitstellung, Instand-\nhaltung, Prüfung, Änderung oder Entfernung von Telekommunikationseinrichtungen dienen,\n~ 3. nach dem Stand der Technik bereitzustellen:\na) die für den Betrieb seiner Telekommunikationseinrichtungen benötigten Starkstromanschlüsse,","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                 2027\nb) den erforderlichen Potentialausgleich einschließlich zugehöriger Erdung,\n4. vor Aufnahme von Installationsarbeiten der Deutschen Bundespost die Lage verdeckt geführter\nStarkstrom-, Gas- und Wasserleitungen sowie ähnlicher Einrichtungen genau zu bezeichnen,\n5. eine neue Erklärung des Grundstückseigentümers(§ 363 Abs. 3) vorzulegen, wenn das Grundstück,\nauf dem sich ihm überlassene Telekommunikationseinrichtungen befinden, veräußert worden ist.\n(2) Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen,.daß\n1. die Vorschriften dieser Verordnung bei der Benutzung seiner Telekommunikationseinrichtungen\nbeachtet werden,\n2. seine Telekommunikationseinrichtungen ordnungsgemäß benutzt werden und Mißbrauch unter-\nbleibt,\n3. seine Anschlüsse nicht überlastet werden,\n4. Endeinrichtungen, die nicht von der Deutschen Bundespost instandzuhalten sind, ordnungsgemäß\ninstandgehalten werden.\n(3) Der Teilnehmer darf Telekommunikationseinrichtungen nicht eigenmächtig ändern oder selbst\nbeschaffte Einrichtungen eigenmächtig anschalten.\n(4) Hilfsvorrichtungen dürfen an Endeinrichtungen nur angebracht werden, wenn sie von der\nDeutschen Bundespost zugelassen sind.\n(5) Posteigene Endeinrichtungen dürfen nicht beklebt werden.\n(6) Ausbesserungen, die an den Räumen des Teilnehmers durch die betriebfähige Bereitstellung,\nInstandhaltung, Änderung oder Entfernung von Telekommunikationseinrichtungen nötig werden,\nsind Sache des Teilnehmers.\n(7) Im Interesse eines ordnungsgemäßen Telekommunikationsverkehrs ist der Teilnehmer gehal-\nten, sich der neuesten amtlichen Teilnehmerverzeichnisse(§ 246) oder der neuesten, nach amtlichen\nUnterlagen der Deutschen Bundespost bearbeiteten Teilnehmerverzeichnisse zu bedienen.\n§ 383\nBenutzung von Anschlüssen, Endstelleneinrichtungen und Leitungen\n(1) Anschlüsse und die daran angeschalteten Endstellen sowie Leitungen sind für die Benutzung\ndurch den Teilnehmer bestimmt.\n(2) Der Teilnehmer darf anderen die gelegentliche oder ständige Mitbenutzung seiner Anschlüsse,\nEndstellen und Leitungen gestatten.\n(3) Unzulässig ist:\n1. die ständige Alleinbenutzung von Anschlüssen und daran angeschalteten Endstellen sowie Lei-\ntungen durch andere,\n2. die Benutzung von Telekommunikationseinrichtungen im Sinne eines Vermittlungsbetriebs.\n(4) Vermittlungsbetrieb nach Absatz 3 Nr. 2 ist die Benutzung von Endstelleneinrichtungen für Ver-\nmittlungsfunktionen, die von Netzknoten des öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfüllt wer-\nden. Vermittlungsbetrieb nach Satz 1 ist vorhanden, wenn\n1. Nachrichten durch Zusammenschalten von Wählanschlüssen direkt oder nach einer Zwischenspei-\ncheruhg an Wählanschlüsse weitervermittelt werden, die ausschließlich vom Anrufenden bestimmt\nworden sind, und\n2. diese Nachrichten in der vermittelnden Endstelle nicht für einen Verarbeitungsprozeß verwendet\nworden sind.\nZusammenschalten nach Nummer 1 ist sowohl das unmittelbare zusammenschalten in derselben End-\nstelle als auch das mittelbare Zusammenschalten in verschiedenen Endstellen über Festverbindungen,\nDirektrufverbindungen oder Leitungen.","2028                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(5) Die Vorschriften über die Benutzung von Telekommunikationseinrichtungen im Sinne eines\nVermittlungsbetriebs (Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 4) gelten innerhalb des Datenübermittlungsdienstes\nnicht bei Zusammenschaltungen von Wählanschlüssen der Gruppe L mit einer Übertragungsge-\nschwindigkeit von 300 bit/s bis 48 kbit/s (§ 88 Abs. 2 Nr. 2 bis 6) und der Gruppe P (§ 88 Abs. 3).\n(6) Absatz 4 gilt für Basiskanäle von Universalanschlüssen, die für Wählverbindungen benutzt\nwerden, entsprechend.\n(7) Abweichend von Absatz 3 Nr. 1 gilt:\n1. In besonderen Einzelfällen kann die Deutsche Bundespost bei einfachen Endstellen ausnahmsweise\ndie ständige Alleinbenutzung durch andere zulassen\n2. Bei Funktelefonanschlüssen der Gruppe C (§ 81 Nr. 2.5.2), Funkrufanschlüssen (§ 81 Nr. 3) und bei\nTemexanschlüssen zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen· (§ 113 Abs. 1 Nr.1) darf der Teilneh-\nmer anderen die ständige Alleinbenutzung gestatten.\n(8) Endeinrichtungen in Anlagen und in einfachen Endstellen an Festanschlüssen mit Festverbin-\ndungen zu Anlagen kann der Teilnehmer für die Benutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung\nstellen.\n(9) Bei Anlagen kann der Teilnehmer anderen die ständige Alleinbenutzung von Endstelleneinrich-\ntungen gestatten, wenn die Zahl der Endgeräte, die von anderen ständig allein benutzt werden, die\nZahl der vom Teilnehmer benutzten Endgeräte nicht übersteigt.\n(10) Auf Antrag des Teilnehmers kann die Deutsche Bundespost auf die Einhaltung der Bedingung\nnach Absatz 9 verzichten.\n§ 384\nAllgemeine Rechte der Deutschen Bundespost\n(1) Die Deutsche Bundespost hat das Recht, aus wichtigen technischen oder betrieblichen Gründen\noder aus Gründen des öffentlichen Wohles\n1. Telekommunikationseinrichtungen vorübergehend stillzulegen,\n2. Verbindungen zu unterbrechen oder in ihrer Dauer zu begrenzen.\n(2) Die Deutsche Bundespost legt die Rufnummern der Telekommunikationsanschlüsse fest. Die\nRufnummern können von der Deutschen Bundespost aus technischen oder betrieblichen Gründen\ngeändert werden.\n(3) Die Beauftragten der Deutschen Bundespost, die sich ordnungsgemäß ausweisen, haben das\nRecht, während der ortsüblichen Geschäftszeit Grundstücke und Räume zu betreten, auf denen bzw.\nin denen sich Telekommunikationseinrichtungen befinden.\n(4) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, die Erfüllung der dem Teilnehmer nach dieser Verord-\nnung obliegenden Pflichten durch Verwaltungsakt im Einzelfall anzuordnen und nach den Vor-\nschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchzusetzen.\n§ 385\nMi.ndestzeitgebundene Telekommunikationsdienstleistungen\nSoweit für die lnanspru~hnahme bestimmter Telekommunikationsdienstleistungen Mindestzeiten\nfestgelegt sind, gilt folgendes:\n1. Die Mindestzeit wird nach Monaten oder Jahren besti,mmt. Sie beginnt mit der betriebsfähigen\nBereitstellung der Telekommunikationsdienstleistung und läuft mit dem Ende des Monats ab, der\nnach der jeweils festgelegten Mindestzeit in Betracht kommt.\n2. Im Fall der Übernahme oder Ortsveränderung kann die Deutsche Bundespost die bereits abgelau-\nfene Mindestzeit auf die neu festzulegende Mindestzeit anrechnen.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                      2029\n§ 386\nÄnderung von Telekommunikationseinrichtungen\n(1) Telekommunikationseinrichtungen müssen, auch wenn Mindestzeiten(§ 385) noch nicht abge-\nlaufen sind, erneuert oder geändert werden, wenn eine Änderung der technischen oder betrieblichen\nFunktionsbedingungen dies erfordert. Das gilt auch dann, wenn durch Änderungen im allgemeinen\nNetz der Deutschen Bundespost zur Erfüllung der technischen und betrieblichen Funktionsbedingun-\ngen zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden.\n(2) Die einmaligen und monatlichen Gebühren und sonstigen Aufwendungen nach Absatz 1, die\ndurch die Änderungsmaßnahmen entstehen, trägt, soweit von der Deutschen Bundespost nichts an-\nderes bestimmt ist, der Teilnehmer.\n(3) Die Deutsche Bundespost kann Standard-Telefonanschlüsse(§ 80 Abs. 2 Nr.1) in Telefonzweier-\nanschlüsse (Anhang 4 §§ 1 und 2) und umgekehrt umwandeln. Die Umwandlung von Standard-Tele-\nfonanschlüssen in Telefonzweieranschlüsse setzt voraus, daß die eingeschränkten Benutzungsmög-\nlichkeiten eines Telefonzweieranschlusses für den Telekommunikationsverkehr des Teilnehmers aus-\nreichen.\n§ 387\nGebühren\n(1) Für Leistungen der Deutschen Bundespost werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                       Leistung der Deutschen Bundespost\nDM\nb\nDoppel der Fernmelderechnung(§ 372 Abs. 3 Nr. 1)                                    5,--\n2      Aufteilung der Fernmelderechnung nach Einzelverbindungen der\nGruppen 3 und 5 (§ 372 Abs. 3 Nr. 2), je Fernmelderechnung\n2.1    für die erste Seite der Aufteilung .............................. .                12,--\n2.2    für jede weitere Seite der Aufteilung. . . . . . . . . ........... _.... .          1,40\n3      Gebührendatenauswertung (§ 373 Abs 3), je volle oder angefan-\ngene DIN-A4-Seite der Auswertung ............................ .                     9,--\n4      Stundung von Gebühren auf Antrag des Teilnehmers\n(§ 374 Abs. 1 und § 375 Abs. 1)\n4.1    Stundungsgebühr, einmalig ......... _.                                              5 ,--\n4.2    Säumniszuschlag, monatlich ... _.... _..... _. _.. _.............. .       1% des rückständigen\nBetrags,\nmindestens 1,--\n(2) Für die Aufteilung nach Einzelverbindungen (Absatz 1 Nr. 2) werden für jeden zusammenhän-\ngenden Aufteilungszeitraum mindestens 36,-- DM, je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fern-\nmelderechnung werden mindestens 12,-- DM erhoben. Jede Seite der Aufteilung enthält bis zu 50\nEinzelverbindungen. Angefangene Seiten zählen als volle Seiten.\n(3) In Fällen der Nachforderung von Gebühren aus vom Teilnehmer verursachten Gründen (§ 369\nAbs. 6) wird ein einmaliger Säumniszuschlag in Höhe von 4 % des nachgeforderten Betrages erhoben.\n10","2030                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(4) Für den Verzicht auf die Einhaltung der Bedingung nach§ 383 Abs. 10 werden folgende Gebüh-\nren erhoben:\nMonatliche Gebühr\nNr.            Anteil der von anderen ständig alleinbenutzten Endgeräte tn der Anlage\nDM\nil                                                b                                           C\n1       von über 50% bis 60%, je alleinbenutztes Endgerät ....................                  3,--\n2       von über 60% bis 70%, je alleinbenutztes Endgerät ....................                  6,50\n3       von über 70% bis 90%, je alleinbenutztes Endgerät ....................                 10,--\n4        von über 90%, je alleinbenutztes Endgerät ............................                 13,50\nUnterabschnitt 3\nLeistungsstörungen\n§ 388\nVerspätete Gebührenzahlung\n(1) Werden Gebühren nicht fristgerecht bezahlt, so wird der Teilnehmer an seine Zahlungspflicht\nerinnert und von ihm eine Verspätungsgebühr erhoben. In Fällen minderer Bedeutung kann von der\nErhebung der Verspätungsgebühr abgesehen werden. Außerdem wird der Teilnehmer auf die mög-\nliche Sperre seiner Telekommunikationseinrichtungen hingewiesen(§ 389).\n(2) Werden Gebührenrückstände von mindestens 20,-- DM in eine Fernmelderechnung als Über-\ntrag übernommen, so hat der Teilnehmer einen Säumniszuschlag zu bezahlen.\n(3) In folgenden Fällen wird vom Teilnehmer für den bei der Deutschen Bundespost entstandenen\nMehraufwand eine zusätzliche Gebühr erhoben:\n1. wenn ein Scheck zur Bezahlung seiner Fernmeldegebühren von dem bezogenen Postgiroamt oder\nKreditinstitut nicht eingelöst wird,\n2. wenn eine Lastschrift zur Bezahlung seiner Fernmeldegebühren von einem Postgiroamt oder\nKreditinstitut nicht eingelöst oder zurückgereicht wird,\n3. wenn vom Teilnehmer wiederholt von seiner Fernmelderechnung unberechtigt Beträge abgesetzt\nwerden.\n§ 389\nLeistungsverweigerung\n(1) Die Deutsche Bundespost kann die Telekommunikationseinrichtungen des Teilnehmers sperren,\nwenn trotz Erinnerung mit Hinweis auf die Folgen (§ 388 Abs. 1) die Zahlung der rückständigen Ge-\nbühren am Tage vor Absendung der nächsten Fernmelderechnung bei der zuständigen Fernmelde-\nrechnungsstel le nicht nachgewiesen ist und der Gebührenrückstand mindestens 70,--DM beträgt. Die\nSperre ist auch ohne Erinnerung zulässig, wenn ein zur Bezahlung der Gebühren eingereichter Scheck\nvon dem bezogenen Postgiroamt oder Kreditinstitut nicht eingelöst wird.\n(2) Die Deutsche Bundespost kann die Telekommunikationseinrichtungen des Teilnehmers sperren,\nwenn der Teilnehmer\n1. einen von ihm verlangten Vorschuß(§ 377),\n2. bei gebührenfreier Stundung den nicht gestundeten Teil des Rechnungsbetrages(§ 374),","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                    2031\n3. bei Gewährung von Ratenzahlung eine Rate(§ 375)\ntrotz Hinweises auf die Folgen nicht fristgerecht bezahlt und der Gebührenrückstand mindestens\n70,-- DM beträgt.\n(3) Hat der Teilnehmer der Deutschen Bundespost eine Ermächtigung zur Einziehung der Gebüh-\nren im Lastschrifteinzug erteilt, können die Telekommunikationseinrichtungen des Teilnehmers bei\neinem Gebührenrückstand von mindestens 70,--DM gesperrt werden,\n1. wenn eine Lastschrift von einem Postgiroamt oder einem Kreditinstitut nicht eingelöst wird und\ntrotz Erinnerung mit Hinweis auf die Folgen(§ 388 Abs. 1) auch die darauffolgende Lastschrift nicht\neingelöst wird,\n2. wenn eine eingelöste Lastschrift von einem Postgiroamt oder Kreditinstitut wegen Widerspruchs\neines Zahlungspflichtigen zurückgereicht wird.\n(4) Die Deutsche Bundespost kann die Telekommunikationseinrichtungen des Teilnehmers sperren,\nwenn der Teilnehmer trotz Erinnerung mit Hinweis auf die Folgen(§ 388 Abs. 1) wiederholt die Pflicht\nzur Zahlung der Gebühren verletzt, auch wenn der Gebührenrückstand weniger als 70,-- DM beträgt.\n(5) Die Deutsche Bundespost kann die Telekommunikationseinrichtungen des Teilnehmers sperren,\nwenn der Deutschen Bundespost Umstände bekannt werden, aus denen sich die Gefahr von Gebüh-\nrenausfällen ergibt, auch wenn kein Gebührenrückstand besteht. Die Sperre ist vorher schriftlich an-\nzuordnen. Der Teilnehmer kann die Sperre abwenden, indem er sofort einen von der Deutschen Bun-\ndespost bestimmten unverzinslichen Vorschuß bezahlt oder durch die Bürgschaft eines Kreditinstituts\nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n(6) Die Deutsche Bundespost kann die Telekommunikationseinrichtungen des Teilnehmers auch\ndann sperren, wenn der Teilnehmer andere, ihm neben der Gebührenpflicht nach dieser Verordnung\nobliegende Pflichten verletzt. Die Sperre wird nach vorheriger schriftlicher Anordnung unverzüglich\nausgeführt. Von der vorherigen Anordnung kann in dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im\nVerzuge, abgesehen werden.\n(7) Ist bei Telekommunikationseinrichtungen wegen ihrer Eigenart eine Sperre nicht durchführbar,\ntritt an die Stelle der Sperre die Anordnung des Benutzungsverbots fur diese Einrichtung. Die Vor-\nschriften über die Sperre werden entsprechend angewendet.\n(8) Die Sperre von Telekommunikationseinrichtungen ist gebührenpflichtig.\n(9) Die Sperre von Telekommunikationseinrichtungen befreit den Teilnehmer weder von der Ge-\nbührenpflicht noch von anderen Teilnehmerpflichten.\n§ 390\nAufhebung der Sperre\n(1) Die Sperre wegen rückständiger Gebühren wird aufgehoben, sobald die Bezahlung der rück-\nständigen Gebühren bei der zuständigen Fernmelderechnungsstelle nachgewiesen ist. In den ande-\nren Fällen wird die Sperre aufgehoben, sobald der Grund für die Sperre weggefallen ist.\n(2) Die Aufhebung der Sperre erfolgt an Werktagen innerhalb der regelmäßigen Dienstzeit und im\nRahmen der betrieblichen Möglichkeiten des zuständigen Fernmeldeamtes.\n§ 391\nVorzeitige Beendigung der Inanspruchnahme mindestzeitgebundener\nTelekommunikationsdienstleistungen\n(1) Wird die Inanspruchnahme mindestzeitgebundener Telekommunikationsdienstleistungen vom\nTeilnehmer oder von der Deutschen Bundespost vor Ablauf der festgelegten Mindestzeit beendet, so\nsind vom folgenden Monat an Restgebühren als Ersatz für die der Deutschen Bundespost während\nder nicht eingehaltenen Mindestzeit entgangenen Gebühren zu bezahlen. Das gilt auch für die vor-\nzeitige Beendigung wegen andauernder Zahlungssäumnis (§ 398) oder Verletzung anderer Pflichten\ndes Teilnehmers(§ 399).","2032                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Wird im gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahren durch den Vergleichsschuldner oder\nKonkursverwalter die Inanspruchnahme mindestzeitgebundener Telekommunikationseinrichtungen\nvor Ablauf der festgelegten Mindestzeit durch Kündigung(§ 396) beendet, so sind als Schadensersatz\nfür die der Deutschen Bundespost entgangenen monatlichen Gebühren (§ 52 Abs. 1 Vergleichsord-\nnung, § 19 Satz 3 Konkursordnung) Restgebühren zu bezahlen.\n(3) Die gesamten Restgebühren werden auf Verlangen der Deutschen Bundespost oder des Restge-\nbührenschuldners in einer Summe erhoben. Die Restgebühren werden stets in einer Summe erhoben,\nwenn auch die Überlassung der zugehörenden Anschlüsse beendet worden ist.\n(4) Werden die Restgebühren in einer Summe bezahlt, so wird die Gesamtforderung für je 18 Mo-\nnate um einen Monatsbetrag gekürzt.\n(5) Die Deutsche Bundespost soll Restgebühren erlassen,\n1. aus Billigkeitsgründen, wenn der Teilnehmer durch ein unvorhersehbares Ereignis zur vorzeitigen\nBeendigung veranlaßt worden ist und durch die Zahlung der Restgebühren wirtschaftlich ernstlich\ngefährdet werden würde,\n2. bei der Übernahme der Telekommunikationsdienstleistung durch einen anderen Teilnehmer,\n3. bei der Ortsveränderung.\n§ 392\nZurückziehung von Anträgen nach der Bestätigung der Annahme\n(1) Zieht ein Teilnehmer einen Antrag auf Begründung oder Anderung eines Teilnehmerverhältnis-\nses nach der Bestätigung der Annahme des Antrags zurück, so hat er Gebühren in Höhe der Aufwen-\ndungen zu bezahlen, die entstanden sind durch\n1. bereits durchgeführte Bereitstellungs- oder Anderungsarbeiten,\n2. den Abbau bereits installierter Telekommunikationseinrichtungen.\n(2) Wird von einem Teilnehmer ein Antrag, der die Inanspruchnahme einer mindestzeitgebunde-\nnen Telekommunikationsdienstleistung zum Inhalt hat, nach der Bestätigung der Annahme des An-\ntrags zurückgezogen, so hat der Teilnehmer neben den Gebühren nach Absatz 1 Restgebühren zu be-\nzahlen. Die dafür zugrundezulegende Mindestzeit beginnt mit dem Tag der Bestätigung der Annah-\nme des Antrags, wenn dieser Tag ein Monatserster ist. In den anderen Fällen beginnt die Mindestzeit\nnach Satz 2 mit dem nächsten Monatsersten.\n(3) Kann aus vom Teilnehmer verursachten Gründen eine Telekommunikationsdienstleistung nicht\nbetriebsfähig bereitgestellt werden, so gilt der diesbezügliche Antrag mit dem Monatsletzten als zu-\nrückgezogen, der zwei Jahre nach der Bestätigung der Annahme des Antrags liegt.\n(4) Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht erhoben, wenn der Teilnehmer einen An-\ntrag zurückzieht, weil ein von der Deutschen Bundespost schriftlich genannter Bereitstellungstermin\num mehr als drei Monate aus nicht vom Teilnehmer verursachten Gründen überschritten wird.\n(5) Zieht im gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahren über das Vermögen des Teilnehmers\nder Vergleichsschuldner oder der Konkursverwalter einen vom Teilnehmer gestellten Antrag, der die\nInanspruchnahme einer mindestzeitgebundenen Telekommunikationsdienstleistung zum Inhalt hat,\nnach der Bestätigung der Annahme des Antrags zurück, so sind neben den Gebühren nach Absatz 1\nals Schadensersatz für die der Deutschen Bundespost entgangenen monatlichen Gebühren (§ 52\nAbs. 1 Vergleichsordnung, § 19 Satz 3 Konkursordnung) Restgebühren zu bezahlen.\n§ 393\nUngeeignete Räume für die Unterbringung von Telekommunikationseinrichtungen\nErweisen sich die Räume, in denen Telekommunikationseinrichtungen untergebracht werden sol-\nlen, die von der Deutschen Bundespost instandzuhalten sind, bei der betriebsfähigen Bereitstellung\noder später für Telekommunikationseinrichtungen in Regelausführung als ungeeignet, so trägt der\nTeilnehmer die Gebühren für besondere Telekommunikationseinrichtungen und die Kosten, die der","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                   2033\nDeutschen Bundespost durch die notwendigen Schutzmaßnahmen und durch die verringerte Lebens-\ndauer entstehen.\n§ 394\nSchadens- und Aufwandsersatz\n(1) Der Teilnehmer hat den Schaden zu ersetzen, den die Deutsche Bundespost durch Verlust oder\nBeschädigung von Einrichtungen erleidet, die der Obhutspflicht des Teilnehmers(§ 380) unterliegen.\n(2) Die Pflicht zum Schadensersatz nach Absatz 1 fällt weg, wenn der Teilnehmer _und der Benutzer\njede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben.\n(3) Der Teilnehmer hat die Aufwendungen der Deutschen Bundespost zu ersetzen, die verursacht\nworden sind durch\n1. unsachgemäße oder unzulässige Bedienung von Telekommunikationseinrichtungen,\n2. unzulässige Änderung oder Anschaltung von Telekommunikationseinrichtungen,\n3. Störungen oder Beschädigungen ihrer Telekommunikationseinrichtungen, wenn deren Ursache in\nden privaten Endstelleneinrichtungen des Teilnehmers liegt,\n4. Mitteilungen über Störungen(§ 381 Nr. 1 Buchstabe a), wenn sich im nachhinein herausstellt, daß\nes sich um eine Störung von Endstelleneinrichtungen handelt, die nicht von der Deutschen Bundes-\npost instandzuhalten sind.\n(4) Aufwendungen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 sind die Aufwendungen der Deutschen Bundespost für\ndie Instandsetzung der technischen Einrichtungen sowie für Arbeiten, Baustoffe und Fahrten,\nvermindert um den Restwert der ausgewechselten Gegenstände.\n(5) Für den Ersatz des Aufwandes nach Absatz 3 Nr. 4 wird eine einmalige Gebühr nach§ 395 Abs. 2\nerhoben.\n§ 395\nGebühren\n(1) Für Mehraufwendungen, die der Deutschen Bundespost durch vom Teilnehmer verursachte Lei-\nstungsstörungen entstehen, werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                               Mehraufwendungen\nDM\nb\n1        Verspätete Gebührenzahlung\n1. 1     Verspätungsgebühr (§ 388 Abs. 1)                                                 2,50\n1.2      Säumniszuschlag(§ 388 Abs. 2) ............................... .        1 % des rückständigen\nBetrages,\nmindestens 1,-\n1.3      nicht ei ngel äste Schecks oder Lastschriften oder zurückgereichte\nLastschriften(§ 388 Abs. 3 Nr. 1 und 2), je Scheck oder Lastschrift ..           7,50\n1.4      unberechtigt von der Fernmelderechnung abgesetzte Beträge\n(§ 388 Abs. 3 Nr. 3) ........................................... .              20,--\n2        Leistungsverweigerung (§ 389 Abs.8), je gesperrte Telekommuni-\nkationseinrichtung .......................................... .                 15,--\n(2) Für den Ersatz von Aufwendungen, die der Deutschen Bundespost durch ungerechtfertigte Mit-\nteilungen über Störungen entstehen (§ 394 Abs. 5), wird eine einmalige Gebühr von 65,-- DM erho-\nben.","2034                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(3) Die Verspätungsgebühr (Absatz 1 Nr. 1.1) wird neben der einmaligen Stundungsgebühr (§ 387\nAbs. 1 Nr. 3.1) nicht erhoben, wenn die zuständige Fernmelderechnungsstelle einem Antrag auf Stun-\ndung vor Absendung der Erinnerung stattgegeben hat.\n(4) Der Säumniszuschlag (Absatz 1 Nr. 1.2) wird für Rechnungsbeträge von zurückgereichten Last-\nschriften aus S~hlußrechnungen nicht erhoben.\n(5) Die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 1.3 wird für zurückgereichte Lastschriften aus einer Schlußrech-\nnung nicht erhoben.\nUnterabschnitt 4\nBeendigung des Teilnehmerverhältnisses und Beendigung\nder Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen\n§  396\nBeendigung durch Kündigung\n(1) Der Teilnehmer, die Deutsche Bundespost und im gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfah-\nren der Vergleichsschuldner oder Konkursverwalter (§ 51 Abs. 2 der Vergleichsordnung, § 19 Satz 1\nder Konkursordnung) können das Teilnehmerverhältnis oder die Inanspruchnahme einzelner Tele-\nkommunikationsdienstleistungen durch schriftliche Kündigung zum Schluß eines beliebigen Werkta-\nges beenden.\n(2) Bei Kündigungen des Teilnehmers kann die Deutsche Bundespost auf die Schriftform verzich-\nten.\n(3) Die Kündigung muß mindestens sechs Werktage vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam\nwird, dem zuständigen Fernmeldeamt oder dem Teilnehmer zugehen.\n(4) Die Kündigungsfrist nach Absatz 3 braucht nicht eingehalten zu werden, wenn die gleichen Te-\nlekommunikationsdienstleistungen ohne Betriebsunterbrechung von einem anderen Teilnehmer\nübernommen werden. In diesen Fällen wird die Kündigung zu dem Zeitpunkt, an dem die Deutsche\nBundespost den Stand der bis dahin aufgekommenen Gebühren für Verbindungen feststellt, oder an\neinem mit der Deutschen Bundespost vereinbarten Tag wirksam.\n(5) Der Teilnehmer ist im Fall der Kündigung verpflichtet anzugeben, unter welcher Anschrift ihm\nkünftig die Fernmelderechnung und alle sonstigen Mitteilungen zugesandt werden können oder wer\nsein Empfangsbevollmächtigter ist.\n§ 397\nBeendigung durch Ablauf der festgelegten Frist\nTeilnehmerverhältnisse oder Änderungen von Teilnehmerverhältnissen, die von vornherein auf\neinen bestimmten Zeitraum befristet sind (§ 363 Abs. 2, § 364 Abs. 3 Nr. 1), enden ohne Kündigung\nmit Ablauf der festgelegten Frist.\n§ 398\nBeendigung wegen andauernder Zahlungssäumnis\n(1) Hat die Deutsche Bundespost wegen rückständiger Gebühren weitere Leistungen durch Sperre\nvon Telekommunikationseinrichtungen verweigert, endet das Teilnehmerverhältnis oder die Ver-\npflichtung zur Bereitstellung der betroffenen Telekommunikationsdienstleistungen mit Ablauf des\nauf die Ausführung der Sperre folgenden Monats, wenn die Zahlungssäumnis und die Sperre zu die-\nsem Zeitpunkt noch andauern.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987               2035\n(2) Die Deutsche Bundespost kann das Teilnehmerverhältnis oder die Bereitstellung der betrof-\nfenen Telekommunikationsdienstleistungen fortsetzen, wenn die rückständigen Gebühren innerhalb\nvon 10 Werktagen nach der in Absatz 1 bestimmten Frist bezahlt werden.\n§ 399\nBeendigung wegen grober Pflichtverletzung\n(1) Die Deutsche Bundespost kann bei groben Pflichtverletzungen das Teilnehmerverhältnis oder\ndie Bereitstellung der betroffenen Telekommunikationsdienstleistung durch fristlose Kündigung\nbeenden.\n(2) Läßt ein Teilnehmer bei Auszug aus den Räumen, in denen sich seine Telekommunikationsein-\nrichtungen befinden, diese ohne Beendigung des Teilnehmerverhältnisses zurück, gilt das Teilneh-\nmerverhältnis als fristlos beendet.\n(3) Die fristlose Beendigung des Teilnehmerverhältnisses oder der Bereitstellung der betroffenen\nTelekommunikationsdienstleistungen befreit weder von der Gebührenpflicht noch von anderen\nTeilnehmerpflichten.\n§400\nZinsen\n(1) Gebührenrückstände sind mit 6 % zu verzinsen, wenn das Teilnehmerverhältnis oder die\nInanspruchnahme der entsprechenden Telekommunikationsdienstleistungen beendet worden ist.\n(2) Der Zinslauf für Gebührenrückstände beginnt am achten Tag nach Absendung der Schlußrech-\nnung.\n(3) Keine Zinsen sind zu berechnen, wenn die Bezahlung der Schlußrechnung bis zum Tage der\nAusstellung einer Vollstreckungsanordnung nachgewiesen ist.\n§ 401\nEntfernung und Rückgabe posteigener Telekommunikationseinrichtungen\nDem Teilnehmer überlassene posteigene Telekommunikationseinrichtungen sind nach Beendigung\ndes Teilnehmerverhältnisses zurückzugeben. Das gilt auch für posteigene Telekommunikationsein-\nrichtungen, die von der Beendigung der Inanspruchnahme einzelner Telekommunikationsdienstlei-\nstungen betroffen sind. Diese Einrichtungen werden, wenn ihre Überlassung nicht Inhalt eines ande-\nren Teilnehmerverhältnisses wird, von der Deutschen Bundespost entfernt.","2036                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAbschnitt 2\nZusätzliche Vorschriften für den Telefondienst\nUnterabschnitt 1\n0 b er I a s s e n poste i gen er E n.d s t e 11 e nein r ich tun gen\n§ 402\nMindestüberlassungszeiten\n(1) Bei der Überlassung posteigener Telekommunikationseinrichtungen sind folgende Mindestzei-\nten (Mindestüberlassungzeiten) einzuhalten:\nNr.                                    EI n richtu ng                              Mindestüberlassungszeit\na                                             b                                               C\n1        Telefonanlagen\n1. 1     Vermittlungseinrichtungen\n1. 1.1   für Familientelefonanlagen ....................................                     10 Jahre\n1.1.2    für Telefonwählanlagen\n1.1.2.1  für Kleinst-Telefonwählanlagen ................................                     5 Jahre\n1.1.2.2  für kleine, mittlere und große Telefonwählanlagen ..............                   10 Jahre\n1.2      Reihenanlagen\n1.2.1    kleine Reihenanlagen .........................................                      5 Jahre\n1.2.2    große Reihenanlagen .........................................                      10 Jahre\n1.3      Vorzimmeranlagen ............................................                      10 Jahre\n1.4      Mehrfachabfrageanlagen ......................................                      10 Jahre\n2        Telefone\n2.1      Spezialtelefone\n2.1. 1   Mithörtelefone ...............................................                      5 Jahre\n2.1.2    Telefone Modell Dirigent ......................................                      5 Jahre\n2.1.3    digitale Telefone Modell octophon .............................                      5 Jahre\n2.2      Telefone in Sonderanfertigung .................................                      5 Jahre\n3        Multifunktionale Telefone .....................................                     3 Jahre\n(2) Werden Vermittlungseinrichtungen von Telefonwählanlagen, Reihen-, Vorzimmer- oder Mehr-\nfachabfrageanlagen oder Telefone vor Ablauf der Mindestüberlassungszeit erweitert bzw. Telefone\num Einrichtungen ergänzt, so verlängert sich die Mindestüberlassungszeit wie folgt:\nZum Zeitpunkt der Erweiterung noch einzuhaltende volle und angefangene Jahre    Verlängerung der\nNr.\nder Mindestüberlassungszeit                         M1ndestüberlassungsze1t\n~                                             b                                               C\n1        Bei Vermittlungseinrichtungen, Anlagen und Telefone mit einer\nMindestüberlassungszeit nach Absatz 1 von fünf Jahren\n1. 1      1 Jahr ........................................................                  24 Monate\n1.2       2 Jahre .......................................................                   18 Monate\n1.3       3 Jahre .......................................................                   12 Monate","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                                       2037\nZum Zeitpunkt der Erweiterung noch einzuhaltende volle und angefangene Jahre             Verlängerung der\nNr.\nder Mindestüberlassungszeit                                 Mi ndestüberlassu ngsze 1t\nb\n1.4         4 Jahre.                                                              . . - -. -••••        6 Monate\n1.5         5 Jahre.                                                            . .......... .\n2          Bei Vermittlungseinrichtungen und Anlagen mit einer Mindest-\nüberlassungszeit nach Absatz 1 von 10 Jahren\n2.1         1 Jahr.                                                             . . . . ...... .      54 Monate\n2.2        2 Jahre.                                           ..              . .......... .          48 Monate\n2.3        3 Jahre.                                           ...           . ............ .          42 Monate\n2.4        4 Jahre.                                           ...                 . ........ .        36 Monate\n2.5         5 Jahre.                                           ..       . . . . . ......... .         30 Monate\n2.6        6 Jahre.                                       ..     ..             . .......... .        24 Monate\n2.7        7 Jahre.                              ..   ..      .... ..       . ............ .           18 Monate\n2.8        8 Jahre.                          ..       ..      ....            . ........... .          12 Monate\n2.9        9 Jahre.                      ..     ..             ...    . ............... .               6 Monate\n2.10      10 Jahre.                      ..                ..             ..      . ......... .\n(3) Die Mindestüberlassungszeiten nach Absatz 1 verlängern sich bei mehrmaliger Erweiterung\nnach Absatz 2 auf höchstens 15 Jahre.\n(4) Bei Erweiterung nach Ablauf der Mindestüberlassungszeit sind vom Zeitpunkt der Erweiterung\nan folgende neue Mindestüberlassungszeiten einzuhalten:\n1. 24 Monate bei Vermittlungseinrichtungen von Kleinst-Telefonanlagen und bei kleinen Reihen-\nanlagen,\n2. 54 Monate bei Vermittlungseinrichtungen von Familientelefonanlagen und von kleinen, mittleren\nund großen Telefonwählanlagen sowie bei großen Reihenanlagen, bei Vorzimmeranlagen und bei\nMehrfachabfrageanlagen.\n(5) Die neue Mindestüberlassungszeit endet spätestens mit Ablauf von 15 Jahren seit Überlassungs-\nbeginn der jeweiligen Telefonanlage.\n(6) Bei Erweiterungen nach Ablauf von 15 Jahren seil Überlassungsbeginn der jeweiligen Telefon-\nanlage ist keine neue Mindestüberlassungszeit mehr einzuhalten.\n(7) Auf Antrag des Teilnehmers wird anstelle der Verlängerung der Mindestüberlassungszeit (Ab-\nsätze 2 und 3) oder anstelle der neuen Mindestüberlassungszeit (Absätze 4 und 5) eine einmalige Ge-\nbühr erhoben.\n(8) Die Absätze 2 bis 5 werden nicht angewendet bei:\n1. Telefonanlagen für Systemtelefone,\na) die um einzelne Systemtelefone verkleinert worden sind und zu einem späteren Zeitpunkt ent-\nsprechend§ 403 Abs. 3 um gleiche Systemtelefone wieder erweitert werden,\nb) bei denen einzelne Systemtelefone in Komfortausstattung gegen Systemtelefone in Grundaus-\nstattung ausgewechselt werden,\nc) bei denen einzelne Systemtelefone in Grundausstattung gegen Systemtelefone in anderer\nGrundausstattung ausgewechselt werden,\n2. Telefonanlagen mit veränderbaren Leistungsmerkmalpaketen, die um einzelne Leistungsmerkma-\nle erweitert werden und bei denen durch die Erweiterung die jeweils für das entsprechende Lei-\nstungsmerkmalpaket angegebene Höchstzahl der Leistungsmerkmale nicht überschritten wird,","2038                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n3. Telefonanlagen, die durch den Nachbau oder Austausch von Baugruppen umgerüstet werden, oh-\nne daß sie erweitert oder ausgewechselt werden.\n(9) Im Falle der Auswechslung posteigener Vermittlungseinrichtungen von Telefonwählanlagen\noder von posteigenen zentralen Einrichtungen mit Systemtelefonen auf Antrag des Teilnehmers ist\nfür die neuen Einrichtungen eine neue Mindestüberlassungszeit einzuhalten. Das gilt auch für Aus-\nwechslungen von Amts wegen, wenn die Mindestübertassungszeit der auszuwechselnden Einrichtun-\ngen abgelaufen ist. Keine neue Mindestüberlassungszeit ist einzuhalten, wenn Einrichtungen von\nAmts wegen vor Ablauf ihrer Mindestüberlassungszeit ausgewechselt werden.\n(10) Verzögert sich im Falle der Ortsveränderung oder Auswechslung die betriebsfähige Bereitstel-\nlung der neuen Einrichtung aus von der Deutschen Bundespost zu vertretenden Gründen, so wird der\nAblauf der Mindestüberlassungszeit entsprechend der Zahl der vollen Kalendermonate der Zeitspan-\nne zwischen der Aufhebung der bisherigen Einrichtung und der betriebsfähigen Bereitstellung der\nneuen Einrichtung hinausgeschoben, wenn die Verzögerung mehr als zwei Monate beträgt.\n(11) Ohne Mindestüberlassungszeit werden für einen befristeten Zeitraum überlassen:\n1. Vermittlungseinrichtungen für Familientelefonanlagen und KI einst-Tel efonwähl anlagen sowie\nzentrale Einrichtungen und Reihentelefone kleiner Reihenanlagen für Ausstellungen, Messen oder\nähnliche Veranstaltungen,\n2. in begründeten Ausnahmefällen auch Einrichtungen anderer Telefonanlagen als nach Nummer 1,\nwenn neben den monatlichen Gebühren zum Ausgleich für den Verzicht auf die Mindestüberlas-\nsungszeit eine einmalige Gebühr bezahlt wird.\n§ 403\nNichteinhalten der Mindestüberlassungszeit, Zurückziehung von Anträgen\n(1) Wird die Mindestüberlassungszeit nicht eingehalten(§ 391), so beträgt die monatliche Restge-\nbühr vom folgenden Monat an bis zum Ablauf der Mindestüberlassungszeit die Hälfte der monatli-\nchen Gebühren, die zum Zeitpunkt der Beendigung der Überlassung erhoben werden. Die Restge-\nbühr wird für höchstens sechs Jahre erhoben.\n(2) Vermittlungseinrichtungen von Telefonwählanlagen und Telefonanlagen für Systemtelefone\nkönnen vor Ablauf der Mindestüberlassungszeit nicht verkleinert werden. Das gilt nicht für die Ver-\nkleinerung um\n1. weitere Ausbaustufen, Leistungsmerkmalpakete oder einzelne Leistungsmerkmale der Ergan-\nzungsausstattung, die wegen der Erweiterung um andere Einrichtungen oder Leistungsmerkmale\nausgebaut oder abgeschaltet werden müssen,\n2. einzelne Leistungsmerkmale von veränderbaren Leistungsmerkmalpaketen, die auf Antrag des\nTeilnehmers durch andere ersetzt werden.\n(3) Telefonanlagen für Systemtelefone können vor Ablauf der Mindestüberlassungszeit um einzel-\nne Systemtelefone verkleinert werden. Für die weggefallenen Systemtelefone sind, ohne daß die\nMindestüberlassungszeit der Anlage verändert wird, Restgebühren nach Absatz 1 zu bezahlen. Wer-\nden zu einem späteren Zeitpunkt, bis zum Ablauf der Mindestüberlassungszeit der Anlage, einzelne\noder alle Systemtelefone erneut überlassen, wird anstelle der monatlichen Restgebühr vom Tag der\nbetriebsfähigen Bereitstellung an die monatliche Grundgebühr erhoben.\n(4) Im Falle der Auswechslung von Einrichtungen posteigener Telefonanlagen vor Ablauf der Min-\ndestüberlassungszeit werden Restgebühren nach Absatz 1 nur dann erhoben, wenn die Auswechs-\nlung auf Antrag des Teilnehmers erfolgt ist.\n(5) Im Falle der Auswechslung von einzelnen Systemtelefonen in Grundausstattung gegen System-\ntelefone in Komfortausstattung auf Antrag des Teilnehmers werden keine Restgebühren nach Absatz\n1 oder 3 erhoben.\n(6) Verzögert sich im Falle der Ortsveränderung oder Auswechslung vor Ablauf der Mindestüber-\nlassungszeit die betriebsfähige Bereitstellung der neuen Einrichtung, sind Restgebühren für den Zeit-\nraum zwischen der Aufhebung der bisherigen und der betriebsfähigen Bereitstellung der neuen Ein-\nrichtung nur dann zu erheben, wenn der Teilnehmer die Verzögerung verursacht hat.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                 2039\n(7) Im Falle der Zurückziehung von Anträgen(§ 392) wird die monatliche Restgebühr nach Ab-\nsatz 1 für höchstens zwei Jahre erhoben. In Fällen der Zurückziehung von Anträgen auf Erweiterung\nvon Einrichtungen posteigener Telefonanlagen werden anstelle der Restgebühren nach Satz 1 Ge-\nbühren in Höhe der Aufwendungen erhoben, die durch die Entfernung und Nichtverwendung oder\nspätere Verwendung bereits beschaffter Einrichtungen entstehen.\n(8) Wird einem Teilnehmer vor Ablauf der Zeit, für die er Restgebühren zu bezahlen hat, wieder\neine vergleichbare posteigene Endeinrichtung mit Mindestüberlassungszeit oder eine vergleichbare\nteilnehmereigene Endeinrichtung überlassen, kann die Deutsche Bundespost nach der betriebsfä-\nhigen Bereitstellung der Endeinrichtung die Restgebühren vom folgenden Monat an erlassen oder er-\nmäßigen.\n§404\nZusätzliche Überlassungszeit\n(1) Nach Ablauf der Mindestüberlassungszeit (§ 402) ist eine zusätzliche Überlassungszeit von\n12 Monaten einzuhalten, wenn nicht zum Ende der Mindestüberlassungszeit die Überlassung been-\ndet worden ist.\n(2) Die zusätzliche Überlassungszeit verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn die Über-\nlassung der Einrichtung nicht zum Ende der zusätzlichen Überlassungszeit beendet wird.\n(3) Im Falle der Nichteinhaltung der zusätzlichen Überlassungszeit ist § 403 Abs.1 und 8 entspre-\nchend anzuwenden.\n§ 405\nAußerbetriebnahme\n(1) Posteigene Telefonanlagen können auf Antrag des Teilnehmers ohne Kündigung jeweils inner-\nhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten für eine Dauer von zwei bis vier Kalendermonaten außer\nBetrieb genommen werden.\n(2) Für die Dauer der Außerbetriebnahme werden keine monatlichen Grundgebühren für die Ein-\nrichtungen dieser Telefonanlagen erhoben.\n(3) Der Lauf der Mindestüberlassungszeit wird für die Dauer der Außerbetriebnahme unter-\nbrochen. Angefangene Kalendermonate der Unterbrechung zählen als volle Kalendermonate.\n(4) Die Außerbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme sind gebührenpflichtig.\n§ 406\nKündigungsfrist\nDie Kündigung der Überlassung von Einrichtungen posteigener Telefonanlagen mit Mindestüber-\nlassungszeit muß mindestens drei Monate vor dem Kündigungstermin dem zuständigen Fernmelde-\namt oder dem Teilnehmer zugehen.\n§ 407\nEntfernung posteigener Telefonanlagen\nFür die Entfernung posteigener Telefonanlagen werden Gebühren erhoben, wenn die Entfernung\nnicht durch die Verlegung, Auswechslung, Ortsveränderung einer posteigenen oder die betriebs-\nfähige Bereitstellung einer neuen teilnehmereigenen Telefonanlage erforderlich wird.","2040                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 408\nGebühren\n(1) In Fällen der befristeten Überlassung von Einrichtungen posteigener Telefonanlagen ohne Min-\ndestüberlassungszeit nach § 402 Abs. 11 Nr. 2 wird eine einmalige Gebühr in Höhe der monatlichen\nGrundgebühr für diese Anlage(§§ 127 bis 140 und 145 bis 154) für sechs Monate erhoben.\n(2) Für die Außerbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme (§ 405) werden Gebühren nach\nAufwand (§ 165) erhoben.\n(3) Anstelle der Verlängerung der Mindestüberlassungszeit werden bei Erweiterungen vor Ablauf\nder Mindestüberlassungszeit(§ 402 Abs. 2 und 3) folgende einmalige Gebühren erhoben:\nGebühr in Höhe des ..... fachen\nder entsprechenden Jahres-\nZum Zeitpunkt der Erweiterung noch einzuhaltende volle und angefangene Jahre\nNr.                                                                                grundgebühr nach§§ 125 bis\nder Mindestüberlassungszeit\n154 für die hinzugekommene\nEinrichtung\nb\nBei Vermittlungseinrichtungen und Änlagen mit einer Mindest-\nüberlassungszeit von fünf Jahren\n1. 1     1 Jahr ...................................................... .                           3, 15\n1.2      2 Jahre ..................................................... .                           2,45\n1.3      3 Jahre ..................................................... .                           1,75\n1.4     4 Jahre ..................................................... .                            1,05\n1.5      5 Jahre ..................................................... .\n2      Bei Vermittlungseinrichtungen und Anlagen mit einer Mindest-\nüberlassungszeit von 10 Jahren\n2.1      1 Jahr ...................................................... .                           3, 15\n2.2      2 Jahre ..................................................... .                           2,80\n2.3      3 Jahre ..................................................... .                           2,45\n2.4      4 Jahre ..................................................... .                           2, 1.0\n2.5      5 Jahre ..................................................... .                           1,75\n2.6      6 Jahre ..................................................... .                           1,40\n2.7      7 Jahre ..................................................... .                           1,05\n2.8      8 Jahre ..................................................... .                           0,70\n2.9      9 Jahre ..................................................... .                           0,35\n2.10   10 Jahre ..................................................... .\n(4) Anstelle einer neuen Mindestüberlassur.gszeit wird bei Erweiterungen nach Ablauf der Min-\ndestüberlassungszeit(§ 402 Abs. 4 und 5) eine einmalige Gebühr in Höhe des 3, 1Sfachen der entspre-\nchenden Jahresgrundgebühr nach§§ 125 bis 154 für die hinzukommende Einrichtung erhoben.\n(5) Die einmaligen Gebühren nach den Absätzen 3 und 4 verringern sich entsprechend, wenn sich\nwegen der Frist von 15 Jahren (§ 402 Abs. 3 und 5) eine geringere Verlängerung der Mindestüber-\nlassungszeit oder eine geringere neue Mindestüberlassungszeit ergeben würde.\n(6) Die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 5 werden neben den monatlichen Grundgebühren nach\n§§ 125 bis 154 erhoben.\n(7) Gebühren für die Entfernung posteigener Telefonanlagen (§ 407) werden nach Aufwand\n(§ 165) erhoben.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                 2041\nUnterabschnitt 2\nÜberlassen teilnehmereigener Endstelleneinrichtungen\n§ 409\nEigentumsübergang. Rückübereignung\n(1) Das Eigentum an teilnehmereigenen Endstelleneinrichtungen geht erst nach Bezahlung sämtli-\ncher einmaliger Gebühren einschließlich der Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung, Erwei-\nterung oder Änderung der Endstelleneinrichtungen an den Teilnehmer über.\n(2) Teilnehmereigene Endeinrichtungen können, soweit sie nach ihrer Gebrauchsdauer in ord-\nnungsgemäßem Zustand und nicht veraltet sind, auf Antrag des Teilnehmers von der Deutschen Bun-\ndespost zurückgenommen werden. Für die Rückübereignung an die Deutsche Bundespost werden\ndem Teilnehmer folgende Prozentsätze der einmaligen Gebühren, die für die Übereignung neuer Ein-\nrichtungen gleicher Art zu bezahlen sind, vergütet:\n1. im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme ................................................ 60 % ,\n2.  im zweiten Jahr nach der Inbetriebnahme ............................................... 40 %,\n3.  im dritten Jahr nach der Inbetriebnahme ................................................ 30 % ,\n4.  im vierten Jahr nach der Inbetriebnahme ................................................ 20 %,\n5.  im fünften bis zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme .................................... 10 % .\n§ 410\nGebrauchte Endstelleneinrichtungen\nGebrauchte Endstelleneinrichtungen, die dem Teilnehmer gehören und bei ihm als Endstellenein-\nrichtungen bereits eingesetzt waren, können auf Antrag des Teilnehmers als teilnehmereigene End-\nstelleneinrichtungen weiterverwendet werden, wenn sie noch brauchbar sind und den technischen\nund betrieblichen Funktionsbedingungen des Telefondienstes entsprechen.\n§ 411\nÄnderungen\n(1) Teilnehmereigene Endstelleneinrichtungen werden von der Deutschen Bundespost geändert.\n(2) Führt der Zustand teilnehmereigener Endstelleneinrichtungen zu Betriebsschwierigkeiten, müs-\nsen diese Einrichtungen auf Verlangen der Deutschen Bundespost ganz oder teilweise erneuert oder\ngeändert werden.\n§ 412\nInstandhaltung\n(1) Teilnehmereigene Endstelleneinrichtungen werden von der Deutschen Bundespost instandge-\nhalten.\n(2) Für die Instandhaltung teilnehmereigener Endstelleneinrichtungen durch die Deutsche Bundes-\npost ist vom Teilnehmer eine Mindestzeit von zwei Jahren einzuhalten (Mindestinstandhaltungszeit).\n(3) Die Mindestinstandha!tungszeit verlängert sich um jeweils weitere 12 Monate, wenn die Über-\nlassung der instandzuhaltenden Endstelleneinrichtung nicht zum Ende der jeweiligen Mindestzeit\nbeendet wird.\n(4) In begründeten Ausnahmefällen kann die Deutsche Bundespost teilnehmereigene Telefonanla-\ngen ohne Mindestinstandhaltungszeit für einen befristeten Zeitraum instandhalten, wenn zum Aus-\ngleich für den Verzicht auf die Mindestinstandhaltungszeit eine einmalige Gebühr bezahlt wird.","2042                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(5) Wird die Mindestinstandhaltungszeit nicht eingehalten (§ 391), so hat der Teilnehmer vom\nfolgenden Monat an bis zum Ablauf der Mindestinstandhaltungszeit Restgebühren in Höhe der\nHälfte der monatlichen lnstandhaltungsgebühren zu bezahlen, die zum Zeitpunkt der vorzeitigen\nBeendigung der Instandhaltung erhoben worden sind.\n(6) Die Vorschriften über den Erlaß und die Ermäßigung von Restgebühren in den Fällen! in denen\nanstelle posteigener Telefonanlagen vergleichbare posteigene oder teilnehmereigene Endstellenein-\nrichtungen erneut überlassen werden (§ 403 Abs. 8), sowie die Vorschriften über Restgebühren und\nüber das Hinausschieben von Mindestüberlassungszeiten im Falle, daß Verzögerungen bei der\nAuswechslung oder Ortsveränderung eintreten (§ 402 Abs. 10 und § 403 Abs. 6), werden entspre-\nchend angewendet.\n(7) Der Teilnehmer ist verpflichtet, Störungen und Schäden an den teilnehmereigenen Endstellen-\neinrichtungen durch die Deutsche Bundespost unverzüglich beseitigen zu lassen. Soweit es sich nicht\num die Behebung der bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftretenden Störungen oder um den Ersatz\nkleinerer Bauteile im Rahmen der laufenden Pflege handelt, hat der Teilnehmer der Deutschen\nBundespost die Aufwendungen für die Schadensbeseitigung zu erstatten.\n(8) Fabrikations- und Aufbaumängel, die sich im ersten Jahr nach der betriebsfähigen Bereitstel-\nlung zeigen, werden gebührenfrei beseitigt. Können solche Mängel innerhalb dieses Jahres nicht be-\nhoben werden und wird hierdurch der ordnungsgemäße Betrieb der teilnehmereigenen Endein-\nrichtung behindert, so sind im Falle der Beendigung der Überlassung dieser Einrichtungen durch den\nTeilnehmer die Vorschriften über die vorzeitige Beendigung der Inanspruchnahme mindestzeitge-\nbundener Telekommunikationsdienstleistungen (§ 391) und die Vorschriften über die Zurückziehung\nvon Anträgen nach der Antragsbestätigung(§ 392) nicht anzuwenden.\n§ 413\nAußerbetriebnahme\n(1) Teilnehmereigene Telefonanlagen können auf Antrag des Teilnehmers ohne Kündigung je-\nweils innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten für eine Dauer von zwei bis vier Kalendermonaten\naußer Betrieb genommen werden.\n(2) Für die Dauer der Außerbetriebnahme werden keine monatlichen Grundgebühren für die Ein-\nrichtungen dieser Telefonanlage erhoben.\n(3) Der Lauf der Mindestinstandhaltungszeit wird für die Dauer der Außerbetriebnahme unterbro-\nchen. Angefangene Kalendermonate der Unterbrechung zählen als volle Kalendermonate.\n§ 414\nZurückziehung von Anträgen\n(1) Wird ein Antrag auf Überlassung oder Erweiterung teilnehmereigener Endstelleneinrichtungen\nnach der Antragsbestätigung zurückgezogen(§ 392), so sind die Vorschriften über die Zurückziehung\nvon Anträgen auf Überlassung oder Erweiterung posteigener Endstelleneinrichtungen entsprechend\nanzuwenden.\n(2) Als monatliche Restgebühren werden Gebühren erhoben, die den Restgebühren für eine post-\neigene Endeinrichtung gleicher Art und Größe entsprechen.\n§ 415\nKündigungsfrist\nDie Kündigung der Überlassung von Einrichtungen teilnehmereigener Telefonanlagen muß dem\nzuständigen Fernmeldeamt oder dem Teilnehmer mindestens drei Monate vor dem Kündigungster-\nmin zugehen.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                  2043\n§ 416\nGebühren\n( 1) In Fällen der befristeten Instandhaltung ohne Mindestinstandhaltungszeit (§ 412 Abs. 4) wird\nanstelle der monatlichen Grundgebühren für die Einrichtungen dieser teilnehmereigenen Telefonan-\nlage eine einmalige Gebühr in Höhe des Vierfachen dieser monatlichen Grundgebühren erhoben. Die\neinmalige Gebühr nach Satz 1 gilt für Zeiträume bis zu vier Monaten. Bei befristeten lnstandhaltungs-\nzeiten von mehr als vier Monaten wird für den fünften und jeden weiteren Monat die monatliche\nGrundgebühr für die Einrichtungen dieser Anlage erhoben.\n(2) Für die Außerbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme (§ 413) werden Gebühren nach\nAufwand(§ 165) erhoben.\nAbschnitt 3\nZusätzliche Vorschriften für den Telefaxdienst\n§ 417\nMindestüberlassungszeit für posteigene Fernkopierer\n(1) Bei der Überlassung posteigener Fernkopierer ist eine Mindestüberlassungszeit von einem Jahr\neinzuhalten.\n(2) Auf Antrag des Teilnehmers wird anstelle der Mindestüberlassungszeit von einem Jahr (Ab-\nsatz 1) eine monatliche Gebühr in Höhe von 28 % der nach§ 167 Abs. 4 Nr. 2.15 berechneten monat-\nlichen Grundgebühr für diesen Fernkopierer erhoben.\n§ 418\nVorzeitige Beendigung der Überlassung. Zurückziehung von Anträgen\n(1) Wird die Mindestüberlassungszeit nicht eingehalten(§ 391), so wird als monatliche Restgebühr\nvom folgenden Monat an bis zum Ablauf der Mindestüberlassungszeit die monatliche Gebühr er-\nhoben, die anstelle der Mindestüberlassungszeit nach§ 417 Abs. 2 erhoben wird.\n(2) Im Falle der Zurückziehung von Anträgen(§ 392) wird die monatliche Restgebühr nach Ab-\nsatz 1 für drei Monate erhoben.\n(3) Wird einem Teilnehmer vor Ablauf der Zeit, für die er Restgebühren zu bezahlen hat, wieder\nein posteigener Fernkopierer überlassen, kann die Deutsche Bundespost nach der betriebsfähigen Be-\nreitstellung dieses Fernkopierers die Restgebühren vom folgenden Monat an erlassen oder er-\nmäßigen.\n§ 419\nÜberlassen teilnehmereigener Fernkopierer\n(1) Die zusätzlichen Vorschriften für das überlassen teilnehmereigener Endstelleneinrichtungen\nfür den Telefondienst(§§ 409 bis 416) werden entsprechend angewendet.\n(2) Abweichend von § 412 Abs. 2 beträgt die Mindestinstandhaltungszeit bei teilnehmereigenen\nFernkopierern ein Jahr.","2044                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAbschnitt 4\nZusätzliche Vorschriften für den Bildschirmtextdienst\n§  420\nAnbieter\nTeilnehmer, die unter den landesrechtlichen Voraussetzungen im Bildschirmtextdienst Informatio-\nnen oder andere Dienstleistungen verfügbar machen, sind Anbieter.\n§ 421\nAnbietervergütung\n(1) Anbietervergütungen sind Vergütungen, die durch den Abruf von Bildschirmtextseiten entste-\nhen, die vom Anbieter mit einem Preis gekennzeichnet sind.\n(2) Die Anbietervergütungen werden im Namen der Deutschen Bundespost bei dem jeweiligen\nTeilnehmer mit der Fernmelderechnung eingezogen.\n(3) An die Deutsche Bundespost bezahlte AQbietervergütungen werden monatlich dem jeweiligen\nAnbieter überwiesen. Die Überweisung erfolgt erst bei einem Mindestbetrag von 50,-- DM. Nach\nSchluß des Kalenderjahres werden Anbietervergütungen ohne Rücksicht auf die Höhe überwiesen.\n(4) Auf Antrag erhält der Teilnehmer eine schriftliche Aufstellung darüber, an welchem Tag vergü-\ntungspflichtige Angebote in welcher Höhe und von welchem Anbieter von seinem Anschluß abgeru-\nfen wurden.\n(5) Für das Berechnen der Anbietervergütungen erforderliche Daten (Vergütungsdaten) werden\nvon der Deutschen Bundespost für bestimmte Abrechnungszeiträume erfaßt und für die Abrech-nung\nverarbeitet.\n§ 422\nEinwendungen gegen Anbietervergütungen. Forderungsberichtigung\n(1) Einwendungen gegen Anbietervergütungen können gegenüber der Deutschen Bundespost nur\nschriftlich und unter Beifügung der Rechnungsunterlagen bei der zuständigen Fernmelderechnungs-\nstelle erhoben werden.\n(2) Zu Unrecht erhobene Anbietervergütungen werden erstattet.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen entsprechend, in denen der Teilnehmer bei der Deut-\nschen Bundespost eine Forderungsberichtigung geltend macht.\n(4) Zu erstattende Anbietervergütungen werden von der Deutschen Bundespost nicht verzinst.\n§ 423\nNicht oder unvollständ;g bezahlte Anbietervergütung\n(1) Bei unvollständiger Bezahlung einer Fernmelderechnung mit Gebühren und Anbietervergütun-\ngen gilt die Zahlung des Teilnehmers vorrangig für die Gebühren. Das gilt nicht, wenn der Teilnehmer\nausdrücklich die Gebühren beanstandet hat.\n(2) Werden Anbietervergütungen nicht oder nur unvollständig bezahlt, so wird der Teilnehmer an\ndie Zahlung erinnert. Bleibt die Erinnerung erfolglos, wird die rückständige Vergütung nicht in die\nnächste planmäßige Fernmelderechnung übernommen. Dem Anbieter werden Name und Anschrift\ndes Teilnehmers sowie die Höhe der im Abrechnungszeitraum für den Anbieter insgesamt aufgekom-\nmenen und nicht bezahlten Vergütung zur eigenen Rechtsverfolgung mitgeteilt.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                 2045\n(3) In folgenden Fällen wird vom Teilnehmer für den bei der Deutschen Bundespost entstandenen\nMehraufwand eine zusätzliche Gebühr erhoben:\n1. wenn ein Scheck zur Bezahlung der Anbietervergütung von dem bezogenen Postgiroamt oder Kre-\nditinstitut nicht eingelöst wird,\n2. wenn eine Lastschrift zur Bezahlung der Anbietervergütung von einem Postgiroamt oder Kreditin-\nstitut nicht eingelöst oder zurückgereicht wird.\n§ 424\nGebühren\n(1) Für Leistungen der Deutschen Bundespost werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                            Leistung der Deutschen Bundespost\nDM\nb\n1       Bearbeitung und Überweisung von Anbietervergütungen (§ 421)\n1. 1    Überweisungsgebühr, je Überweisung ............................... .            20,--\n1.2     Zuschlag, je Überweisung ........................................... .         2% der\nAnbieter-\nvergütung\n2       Schriftliche Aufstellung über die Zusammensetzung der dem Teilnehmer\nin Rechnung gestellten Anbietervergütung (§ 421 Abs. 4)\n2.1     bei Anträgen, die bis zu einem Monat vor Absendung der betreffenden\nFernmelderechnung eingehen\n2.1. 1  für die erste Seite ................................................... .       12,--\n2.1.2   für jede weitere angefangene oder volle Seite ........................ .          1,40\n2.2     bei Anträgen, die später als nach Nummer 2.1 eingehen\n2.2.1   für die erste Seite ................................................... .       24,--\n2.2.2   für jede weitere angefangene oder volle Seite ........................ .          2,80\n3       Mehraufwendungen für nicht eingelöste Schecks oder Lastschriften oder\nzurückgereichte Lastschriften (423 Abs. 3), je Scheck oder Lastschrift .....      7,50\n(2) Die Gebühren für schriftliche Aufstellungen (Absatz 1 Nr. 2) werden im Falle von begründeten\nEinwendungen nicht erhoben.\n(3) Die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 3.2 wird für zurückgereichte Lastschriften aus einer Schlußrech-\nnung nicht erhoben.\nAbschnitt 5\nZusätzliche Vorschriften für den Temexdienst\n§ 425\nFernwirkanbieter im Temexdienst\nTeilnehmer, die im Temexdienst Fernwirkleistungen verfügbar machen, sind Fernwirkanbieter.","2046                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 426\nBegründung und Änderung des Teilnehmerverhältnisses\nDie Annahme von Anträgen auf Überlassung von Temexanschlüssen für die Anschaltung von Fern-\nwirkaußenstellen wird von der Deutschen Bundespost nur dann bestätigt, wenn vom betreffenden\nFernwirkanbieter eine Einverständniserklärung vorliegt.\n§ 427\nMindestüberlassungszeit\nBei der Überlassung von Temexanschlüssen für die Anschaltung von Fernwirkaußenstellen ist eine\nMindestüberlassungszeit von 4 Monaten einzuhalten.\n§ 428\nVorzeitige Beendigung der Überlassung, Zurückziehung von Anträgen\n(1) Wird die Mindestüberlassungszeit nicht eingehalten(§ 391), so wird als Restgebühr die monat-\nliche Grundgebühr bis zum Ablauf der Mindestüberlassungszeit weiter erhoben.\n(2) Im Falle der Zurückziehung von Anträgen(§ 392) ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.\nAbschnitt 6\nZusätzliche Vorschriften für den Telekommunikationsdienst\n,,Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger\"\n§ 429\nFestlegung der täglichen Sendezeit\n(1) Die tägliche Sendezeit wird von der Deutschen Bundespost im Benehmen mit dem Nachrichten-\nabsender im Rahmen der verfügbaren Einrichtungen der Sendefunkstellen, Sendefrequenzen und\nfreien Sendezeiten festgelegt.\n(2) Die festgelegte tägliche Sendezeit kann zum Monatsanfang geändert werden, wenn die dafür\nerforderlichen freien Sendezeiten verfügbar sind. Änderungen nach Satz 1 sind:\n1. Verlängerung der täglichen Sendezeit,\n2. Verkürzung der täglichen Sendezeit,\n3. Verschiebung der täglichen Sendezeit.\nDer Änderungsantrag muß spätestens am ersten Werktag des Vormonats bei der Deutschen Bundes-\npost eingegangen sein.\n(3) In Einzelfällen dürfen die festgelegten täglichen Sendezeiten überschritten werden, wenn die\ndafür erforderlichen freien Sendezeiten verfügbar sind.\n§  430\nGebührenpflicht\nSchuldner der Gebühren ist der Nachrichtenabsender mit Ausnahme der Gebühren für die Aufnah-\nme von Funknachrichten, die von Funkstellen außerhalb des Bereichs der Deutschen Bundespost\nausgesendet werden(§ 316 Nr. 2). Diese Gebühren schuldet der Nachrichtenempfänger.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                2047\n§ 431\nRecht des Teilnehmers auf Gebührenerstattung, Ersatz von Ausfallzeiten\n(1) Wird ein bereitgestellter Sendekanal ohne Verschulden des Teilnehmers wegen einer Störung\nbetriebsunfähig, so wird auf Antrag\n1. die Ausfallzeit im Anschluß an die festgelegte tägliche Sendezeit ersetzt, wenn die dafür erfor-\nderliche freie Sendezeit verfügbar ist oder\n2. die Gebühr für den Sendekanal anteilig erstattet, wenn die Ausfallzeit innerhalb einer zusammen-\nhängenden Sendezeit mehr als 10 Minuten beträgt.\nDurch höhere Gewalt bedingte Ausfallzeiten bleiben unberücksichtigt.\n(2) Ausfallzeiten, die für die Instandhaltung der Sendefunkstelle der Deutschen Bundespost erfor-\nderlich sind(§ 433), können ersetzt werden, wenn die dafür erforderlichen freien Sendezeiten verfüg-\nbar sind.\n§ 432\nMitteilungspflicht des Teilnehmers\n( 1) Der Nachrichtenabsender ist verpflichtet, die Empfänger seiner Funknachrichten der Deutschen\nBundespost mitzuteilen. Die Mitteilung muß enthalten:\n1. die Anschrift des Empfängers der Funknachrichten,\n2. die Anschriften der Empfangs-Endstelle und der weiteren Nachrichtenaufnahmestellen,\n3. der Tag, an dem die Aufnahme der Funknachrichten beginnen soll\n(2) Anschriftenänderungen sind der Deutschen Bundespost unverzüglich mitzuteilen.\n§ 433\nUnterbrechung des Sendebetriebs\nDie Deutsche Bundespost hat das Recht, aus wichtigen technischen oder betrieblichen Gründen\noder aus Gründen des öffentlichen Wohles den Sendebetrieb zu unterbrechen.\n§ 434\nMindestzeitgebundene Telekommunikationsdienstleistungen\n( 1) Bei der Bereitstellung von Sendekanälen in Sendefunkstellen der Deutschen Bundespost ist eine\nMindestzeit von einem Jahr einzuhalten.\n(2) Aus besonderen Anlässen von vorübergehender Dauer oder für Versuchszwecke können Sende-\nkanäle ohne Einhaltung der einjährigen Mindestzeit für kurze Zeit bereitgestellt werden, wenn die\ndafür erforderliche freie Sendezeit verfügbar ist (befristete Bereitstellung).\n§ 435\nNichteinhalten der Mindestzeit, Zurückziehung von Anträgen\n(1) Wird die Mindestzeit nicht eingehalten(§ 391), so werden als Restgebühren die monatlichen\nGebühren bis zum Ablauf der Mindestzeit weiter erhoben.\n(2) Die festgelegte tägliche Sendezeit (§ 429) kann vor Ablauf der Mindestzeit nicht verkürzt\nwerden.\n(3) Im Falle der Zurückziehung von Anträgen (§ 392) wird als Restgebühr die Hälfte der monatli-\nchen Restgebühren nach Absatz 1 erhoben.","2048                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAbschnitt 7\nZusätzliche Vorschriften für den Breitbandverteildienst\n§ 436\nTeilnehmer\nAbweichend von§ 362 Abs. 3 werden Dauerrechtsverhältnisse über die Teilnahme am Breitbandver-\nteildienst auch mit solchen juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, Vereinen\ndes Privatrechts oder Teilnehmergemeinschaften begründet, die ausschließlich oder überwiegend\nden Zweck verfolgen, anstelle ihrer Mitglieder oder Gesellschafter Teilnehmer zu werden.\n§ 437\nBegründung und Änderung des Teilnehmerverhältnisses\nBreitbandverteilanschlüsse werden von der Deutschen Bundespost im Rahmen ihrer technischen\nund wirtschaftlichen Möglichkeiten nach dieser Verordnung überlassen, soweit keine anderweitige\nRegelung gilt.\n§ 438\nEntstehen der Gebührenforderung\n(1) Bei den einmaligen Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung des Breitbandverteilan-\nschlusses entsteht die Gebührenforderung drei Monate nach der betriebsfähigen Bereitstellung\ndieses Anschlusses.\n(2) Absatz 1 gilt nur bei der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung des Breitbandverteilan-\nschlusses.\n§  439\nRechte und pflichten des Teilnehmers\n(1) Der Teilnehmer hat das Recht, anderen die ständige Alleinbenutzung seiner Breitbandverteil-\nanschlüsse und der daran angeschalteten privaten Breitbandverteilanlagen zu gestatten.\n(2) Der Teilnehmer ist verpflichtet, allen Wohnungsinhabern die Benutzung der an diesen Breit-\nbandverteilanschluß angeschalteten privaten Breitbandverteilanlage gegen einen angemessenen Ko-\nstenausgleich zu ermöglichen. Auf diese Verpflichtung wird er vor der Überlassung hingewiesen. Der\nTeilnehmer kann die Benutzung der Breitbandverteilanlage davon abhängig machen, daß hinzukom-\nmende Wohnungsinhaber mit ihm eine Teilnehmergemeinschaft bilden oder, wenn eine Teilnehmer-\ngemeinschaft bereits besteht, diese e;weitert wird.\n(3) Der Teilnehmer hat der Deutschen Bundespost die für die Gebührenberechnung maßgebende\nAnzahl der Wohneinheiten sowie deren etwaige Änderung unverzüglich mitzuteilen.\nAbschnitt 8\nZusätzliche Vorschriften für den übermittlungsdienst für Rundfunkprogramme\n§ 440\nBegründung und Änderung des Teilnehmerverhältnisses\n(1) Telekommunikationsdienstleistungen innerhalb des Übermittlungsdienstes für Rundfunkpro-\ngramme werden nach dieser Verordnung bereitgestellt, soweit keine anderweitige Regelung gilt.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                 2049\n(2) Rundfunk-Sendeeinrichtungen, die für Zwecke des Teilnehmers besonders eingerichtet wurden\noder besonders einzurichten sind, werden nur für einen unbefristeten Zeitraum bereitgestellt.\n(3) Die Zeiten, die für die Instandhaltung unbefristet bereitgestellter Rundfunk-Sendeeinrichtun-\ngen und Rundfunkverbindungen erforderlich sind, werden von der Deutschen Bundespost im Beneh-\nmen mit dem Teilnehmer festgelegt. Sie müssen innerhalb der täglichen Dienstzeit liegen.\n(4) Die Bearbeitung von Anträgen auf befristete Bereitstellung von Rundfunkverbindungen ist ge-\nbührenpflichtig.\n§ 441\nRecht des Teilnehmers auf Gebührenerstattung, Gebührenminderung\n(1) Werden Einrichtungen aus nicht vom Teilnehmer verursachten Gründen betriebsunfähig, gilt\nfolgendes:\n1. Wird eine unbefristet bereitgestellte Rundfunk-Sendeeinrichtung an einem Kalendertag für min-\ndestens zehn zusammenhängende Minuten während der Übermittlung des Rundfunkprogramms\nbetriebsunfähig, so wird auf Antrag des Teilnehmers für je fünf Minuten der ununterbrochenen\nBetriebsunfähigkeit 1/6000 der monatlichen Grundgebühr erstattet. Mehr als drei Minuten Be-\ntriebsunfähigkeit werden auf fünf Minuten aufgerundet. Je Kalendertag werden höchstens 1/30\nder monatlichen Grundgebühr erstattet.\n2. Wird ein unbefristet bereitgestellter Tonrundfunksender mit verringerter Trägerleistung betrie-\nben, so wird eine entsprechend der folgenden Formel verminderte monatliche Grundgebühr erho-\nben:\nDie Bestandteile der Formel bedeuten:\nGverm    =   Verminderte monatliche Grundgebühr,\nGs       =   Monatliche Grundgebühr für den Tonrundfunksender mit der Trägerleistung N,\nGRs      =   Monatliche Grundgebühr für den Tonrundfunk-Reservesender mit der Trägerlei-\nstung N,\ntv       =   Betriebszeit mit voller Trägerleistung,\ntn       =   Betriebszeit mit 1/n Trägerleistung,\nn        =   Divisor der verringerten Trägerleistung.\n3. Wird ein befristetet bereitgestellter Kurzwellensender für mindestens fünf zusammenhängende\nMinuten während der Übermittlung des Rundfunkprogramms betriebsunfähig, so wird für die ge-\nsamte Zeit der Betriebsunfähigkeit keine Gebühr erhoben.\n4. Wird eine unbefristet bereitgestellte Rundfunkverbindung während der Übermittlung des Rund-\nfunkprogramms für mehr als drei zusammenhängende Stunden betriebsunfähig, so werden auf\nAntrag des Teilnehmers für je drei Stunden der ununterbrochenen Betriebsunfähigkeit 1/15 der\nmonatlichen Grundgebühr erstattet. Mehr als zwei Stunden Betriebsunfähigkeit werden auf drei\nStunden aufgerundet. Je Kalendertag werden höchstens 1/30 der monatlichen Grundgebühr er-\nstattet.\n5. Wird eine befristet bereitgestellte Rundfunkverbindung, ein fahrbarer Antennenmast oder ein\ntragbares Tonbandgerät länger als fünf zusammenhängende Minuten betriebsunfähig, so wird für\ndie gesamte Zeit der Betriebsunfähigkeit keine Gebühr erhoben.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für im Benehmen mit dem Teilnehmer festgelegte Zeiten der Instandhaltung\nunbefristet bereitgestellter Rundfunk-Sendeeinrichtungen(§ 440 Abs. 3).","2050                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 442\nMi ndestbereitstel Iungszeiten\n(1) Bei der unbefristeten Bereitstellung von Rundfunk-Sendeeinrichtungen und Rundfunkverbin-\ndungen sind folgende Mindestzeiten (Mindestbereitstellungszeiten) einzuhalten:\nMindest-\nNr.                                   Einrichtung\nbere,tstellungsze,t\ni!                                         b                                               (\n1       Rundfunk-Sendeeinrichtungen .......................................                10 Jahre\n2        Rundfunkverbindungen\n2.1      Tonrundfunkverbi ndungen\n2.1.1    Gruppe 1 ...........................................................              3 Jahre\n2.1.2    Gruppe 2 ...........................................................            3 Monate\n2.2      Fernsehrundfunkverbi ndungen\n2.2.1    Gruppe 1 ...........................................................              5 Jahre\n2.2.2    Gruppe 2 ...........................................................               1 Jahr\n2.3      Fernsehrundfunkverbindungen einfacher Güte ........................             3 Monate\n(2) Die Mindestbereitstellungszeit für Rundfunk-Sendeeinrichtungen (Absatz 1 Nr. 1) gilt nur für\nEinrichtungen, die für Zwecke des Teilnehmers besonders eingerichtet wurden oder besonders einzu-\nrichten sind.\n(3) Werden unbefristet bereitgestellte Rundfunk-Sendeeinrichtungen vor Ablauf der Mindestbe-\nreitstellungszeit auf Antrag des Teilnehmers geändert, verlängert sich die Mindestbereitstellungszeit,\nwenn die Anderungskosten 10 % der Einrichtungskosten übersteigen. Die Verlängerung der Mindest-\nbereitstellungszeit beträgt jeweils ein Jahr für je 10 % der übersteigenden Einrichtungskosten.\n(4) Bei Anderungen nach Ablauf der Mindestbereitstellungszeit ist vom Zeitpunkt der Anderung\neine neue Mindestbereitstellungszeit einzuhalten, wenn die Anderungskosten 10 % der Einrichtungs-\nkosten übersteigen. Die neue Mindestbereitstellungszeit beträgt jeweils ein Jahr für je 10 % der über-\nsteigenden Einrichtungskosten.\n§ 443\nNichteinhalten der Mindestbereitstellungszeit. Zurückziehung von Anträgen\n(1) Wird die Mindestbereitstellungszeit nicht eingehalten(§ 391), so beträgt die monatliche Rest-\ngebühr vom folgenden Monat an bis zum Ablauf der Mindestbereitstellungszeit:\n1.bei unbefristet bereitgestellten Rundfunk-Sendeeinrichtungen die Hälfte der monatlichen Grund-\ngebühr,\n2.bei unbefristet bereitgestellten Rundfunkverbindungen die monatliche Grundgebühr, bei Fernver-\nbindungen höchstens jedoch für eine gebührenpflichtige Verbindungslänge von 30 km.\n(2) Bei Rundfunk-Sendeeinrichtungen werden Restgebühren für die Zeiten nicht erhoben, in\ndenen die Einrichtungen fOr andere Teilnehmer bereitgestellt werden.\n(3) Im Falle der Zurückziehung von Anträgen(§ 392) werden\n1. keine Restgebühren erhoben,\n2. bei befristet bereitgestellten Rundfunkverbindungen Zuschläge zu den Gebühren für die Bearbei-\ntung von Anträgen (§ 440 Abs. 4) erhoben.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                     2051\n§444\nGebühren\n(1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf befristete Bereitstellung von Rundfunkverbindungen\n(§ 440 Abs. 4) werden je Rundfunkverbindung folgende Gebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                                    Antrag\nDM\nb\nauf befristete Bereitstellung ständig bereitgehaltener Rundfunkverbin-\ndungen\n1.1   bei Einhaltung einer Antragsfrist von 24 Werktagsstunden ............ ~.          30,--\n1.2   bei Nichteinhaltung einer Antragsfrist von 24 Werktagsstunden\n1.2.1 Tonrundfunkverbindungen .......................................... .              60,--\n1.2.2 Fernsehrundfunkverbindungen ...................................... .             120,--\n2     auf befristete Bereitstellung besonders einzurichtender Rundfunkverbin-\ndungen\n2.1   Fernsehrundfunkverbindungen der Gruppen 1 und 2\n2.1.1 bei Einhaltung einer Antragsfrist von 8 Werktagen ..................... .         60,--\n2.1.2 bei Nichteinhaltung einer Antragsfrist von 8 Werktagen ................ .        120,--\n2.2   Tonrundfunk- oder Meldeverbindungen\n2.2.1 bei Einhaltung einer Antragsfrist von 72 Werktagsstunden .............. .          30,--\n2.2.2 bei Nichteinhaltung einer Antragsfrist von 72 Werktagsstunden ......... .          60,--\n(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1.2, 2.1.2 und 2.2.2 werden auch für die Bearbeitung von Ände-\nrungsanträgen erhoben, die nach Ablauf der jeweiligen Antragsfrist gestellt werden.\n(3) Im Falle der Zurückziehung von Anträgen werden zusätzlich zu den Gebühren nach den Ab-\nsätzen 1 und 2 je Rundfunkverbindung als Zuschläge(§ 443 Abs. 3 Nr. 2) folgende Gebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                                    Antrag\nDM\na                                        b\nauf befristete Bereitstellung ständig bereitgehaltener Rundfunkverbin-\ndungen\n1.1    Fernsehrundfunkverbi nd u ngen bei einer Antragszu rückzi ehu ng inner-\nhalb eines Zeitraums vor Beginn der Bereitstellung von\n1.1.1 30Minuten ......................................................... .            180,--\n1.1.2 mehr als 30 Minuten bis 24 Stunden .................................. .            60,--\n1.1.3 mehr als 24 Stunden ................................................. .            30,--\n1.2   Tonrundfunk- oder Meldeverbindungen bei einer Antragszurückziehung                 30,--\ninnerhalb eines Zeitraums vor Beginn der Bereitstellung von\n1.2.1 30 Minuten ......................................................... .             75,--\n1.2.2 mehr als 30 Minuten bis 24 Stunden .................................. .            37,50\n1.2.3 mehr als 24 Stunden ................................................. .             15,--","2052                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nEinmalige Gebühr\nNr.                                        Antrag\nDM\nb\n2       auf befristete Bereitstellung besonders einzurichtender Rundfunkverbi n-\ndungen\n2.1      Fernsehrundfunkverbindungen bei einer Antragszurückziehung inner-\nhalb eines Zeitraums vor Beginn der Bereitstellung von\n2.1.1   24 Werktagsstunden ................................................ .                  300,--\n2.1.2   mehr als 24 Werktagstunden ......................................... .                 150,--\n2.2     Tonrundfunk- oder Meldeverbindungen bei einer Antragszurückziehung\ninnerhalb eines Zeitraums vor Beginn der Bereitstellung von\n2.2.1   24 Werktagsstunden ................................................ .                  150,--\n2.2.2   mehr als 24 Werktagstunden ......................................... .                  75,--\nTei I VII\nHaftung, Datenschutz\nAbschnitt 1\nHaftung der Deutschen Bundespost\n§445\nGrundsatz der beschränkten Haftung\n(1) Die Deutsche Bundespost haftet für Schäden, die durch die Verletzung ihrer Pflichten im Tele-\nkommunikationsdienst entstehen, gegenüber den Teilnehmern oder Benutzern ausschließlich und\nabschließend nach den §§ 446 bis 448. Das gilt auch für Pflichtverletzungen bei Ausübung von Tätig-\nkeiten, die dazu dienen, die Begründung oder Änderung eines Teilnehmerverhältnisses vorzube-\nreiten.\n(2) Die Bediensteten der Deutschen Bundespost haften dem Geschädigten nicht.\n§446\nVoraussetzungen und Umfang der Haftung\n(1) Die Deutsche Bundespost haftet im Falle\n1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Teilnehmers oder Benutzers,\nwenn der Schaden von der Deutschen Bundespost oder einem ihrer Beauftragten vorsätzlich oder\nfahrlässig verursacht worden ist,\n2. der Beschädigung einer Sache, wenn der Schaden von der Deutschen Bundespost oder einem ihrer\nBeauftragten vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden ist,\n3. eines Vermögensschadens, wenn dieser von dem Vorsteher eines Amtes des Post- und Fernmelde-\nwesens, dem Leiter einer Mittelbehörde oder dem Leiter der obersten Dienstbehörde der Deut-\nschen Bundespost vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.\nIst streitig, ob das in Satz 1 Nr. 1 bis 3 jeweils vorausgesetzte Verschulden vorliegt, so trifft die Beweis-\nlast die Deutsche Bundespost.\n(2) Ist der Schaden durch ein Verschulden des Geschädigten mitverursacht worden, so bemißt sich\ndie Haftung der Deutschen Bundespost und deren Umfang nach den Umständen, besonders danach,\ninwieweit der Schaden vorwiegend von der Deutschen Bundespost oder dem Geschädigten verur-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                  2053\nsacht worden ist; das gilt auch dann, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden abzu-\nwenden oder zu vermindern. Dem Verhalten des Geschädigten steht das Verhalten seines gesetzli-\nchen Vertreters oder desjenigen gleich, dessen er sich zur Erfüllung seiner Pflichten bedient.\n(3) Bei Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung der Deutschen Bundespost gegenüber dem\neinzelnen Geschädigten auf fünftausend Deutsche Mark und gegenüber der Gesamtheit der Geschä-\ndigten auf eine Million Deutsche Mark jeweils je schadensverursachende Handlung begrenzt. über-\nsteigt die Summe der Einzelschäden die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis\ngekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbe-\ngrenzung nach Satz 1 entfällt, wenn der Geschädigte beweist, daß der Schaden vorsätzlich verursacht\nworden ist oder wenn der Sachschaden bei der betriebsfähigen Bereitstellung, Instandhaltung, Prü-\nfung, Änderung oder Entfernung von Telekommunikationseinrichtungen entstanden ist.\n(4) Im übrigen bestimmen sich Art und Umfang des Schadensersatzes bei Tötung und Verletzung\nvon Körper und Gesundheit nach den§§ 843 bis 845 BGB.\n(5) Der Geschädigte hat den Schaden der Deutschen Bundespost unverzüglich mitzuteilen.\n(6) Ersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in welchem der\nErsatzberechtigte von dem Schaden und von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberech-\ntigung ergibt, Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren von dem schädigen-\nden Ereignis an. Ist der Ersatzanspruch geltend gemacht, so ist die Verjährung gehemmt, bis die Deut-\nsche Bundespost über den Anspruch entschieden hat.\n§ 447\nHaftung bei fehlerhafter Abbuchung von Gebühren\n(1) Sind auf Veranlassung der Deutschen Bundespost von einem Girokonto Fernmeldegebühren zu\nUnrecht abgebucht worden, so haftet die Deutsche Bundespost für den Schaden, der dem Kontoinha-\nber dadurch entsteht, daß er Zinsen zu zahlen hat, einen Zinsverlust erleidet oder von ihm ein Entgelt\nfür Kontoführung oder Bearbeitung verlangt wird.\n(2) Für die Verjährung des Ersatzanspruchs gilt§ 446 Abs. 6.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für zu Unrecht abgebuchte Anbietervergütungen im Bildschirmtext-\ndienst entsprechend.\n§448\nHaftung bei unrichtiger schriftlicher Auskunft\nFür Schäden, die durch die Erteilung einer-unrichtigen schriftlichen Auskunft in Telekommunika-\ntionsdiensten entstehen, haftet die Deutsche Bundespost nach den allgemeinen gesetzlichen Vor-\nschriften über die Schadensersatzpflicht des Dienstherrn für Amtspflichtverletzungen seiner Bedien-\nsteten, soweit die Auskunft nicht im Rahmen des Massenverkehrs, insbesondere in automatisierten\nVerfahren, erteilt worden ist. Die Haftung nach§ 446 bleibt unberührt.\nAbschnitt 2\nDatenschutz\nUnterabschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften\n§ 449\nBestandsdaten\nPersonenbezogene Daten des Teilnehmers dürfen erhoben und gespeichert werden, soweit sie für\ndie Begründung oder Änderung des Teilnehmerverhältnisses einschließlich seiner inhaltlichen Ausge-","2054                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nstaltung erforderlich sind. Endet das Teilnehmerverhältnis, sind die Bestandsdaten nach Ablauf des\nauf die Beendigung folgenden Jahres zu löschen, soweit sie nicht aus Gründen der Beschwerdebear-\nbeitung, der Beitreibung oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften länger aufzubewahren sind.\n§ 450\nVerbindungsdaten\n(1) Personenbezogene Daten, die der Bereitstellung von Verbindungen dienen, wie die Rufnum-\nmer des anrufenden und des angerufenen Anschlusses, Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung\nsowie die vorn Teilnehmer jeweils in Anspruch genommene Telekornrnunikationsdienstleistung,\ndürfen erhoben, gespeichert und sonst verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist, um die in An-\nspruch genommene Telekornrnunikationsdienstleistung zu erbringen, oder der Teilnehmer eine\nandere Art der Verarbeitung, z.B. die Vergleichszählung als besondere Betriebsmöglichkeit(§ 84 Abs.\n1 Nr. 5), ausdrücklich beantragt hat.\n(2) Die in Netzknoten der Deutschen Bundespost gespeicherten Verbindungsdaten sind nach Been-\ndigung der Verbindung zu löschen, es sei denn, die Daten werden anonymisiert, zur Gebührenabrech-\nnung (§ 451) oder aus sonstigen betrieb! ichen Gründen (§ 452) weiterhin benötigt.\n§ 451\nGebührendaten\n(1) Personenbezogene Daten, die zur ordnungsgemäßen Ermittlung und Abrechnung der Fernmel-\ndegebühren notwendig sind, dürfen erhoben, gespeichert und soweit erforderlich sonst verarbeitet\nwerden. Neben der Rufnummer oder Kennung des dem Teilnehmer überlassenen Anschlusses, der\nAnschrift des Teilnehmers und der Art des Anschlusses werden die Zahl der im Abrechnungszeitraum\neiner planmäßigen Fernmelderechnung insgesamt aufgekommenen Gebühreneinheiten, Art, Anzahl\nund Dauer der bereitgestellten Verbindungen und übermitteltes Datenvolumen sowie weitere, für\ndie Gebührenabrechnung erhebliche Umstände wie Vorschußzahlung, Ratenzahlung, Sperre und Er-\ninnerung gespeichert.\n(2) Die Gebührendaten der Fernmelderechnung dürfen nicht erkennen lassen, wann, wie lange\nund mit welchen Anschlüssen eine Wählverbindung bestanden hat. Dies gilt nicht, soweit regelmäßig\nEinzelnachweise über Auslandsverbindungen und Telegramme erstellt werden oder der Teilnehmer\ndie Vergleichszählung als Einzelgebührennachweis ( § 84 Abs. 1 Nr. 5) beantragt hat.\n(3) Die Daten zur Ermittlung und Abrechnung der Gebühren werden 80 Tage nach Absendung der\nFernmelderechnung gelöscht.\n§ 452\nSonstige Betriebsdaten\nAußer den Bestands-, Verbindungs- und Gebührendaten können soweit erforderlich, weitere perso-\nnenbezogene Daten aus betrieblichen Gründen, insbesondere zur Störungseingrenzung und -be-\nseitigung, Verhinderung mißbräuchlicher Verwendung von Telekommunikationseinrichtungen sowie\nzur Optimierung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes erhoben, gespeichert und verarbeitet\nwerden. Die Daten sind zu löschen, wenn der Grund für ihre Aufbewahrung weggefallen ist.\n§ 453\nDaten bei Vergleichszählung und Feststellen ankommender Wählverbindungen\n(1) Bei der Vergleichszählung (§ 84 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4) werden neben der Rufnummer des\nWählanschlusses des Antragstellers die Rufnummern der angerufenen Anschlüsse, das Datum, der\nZeitpunkt des Beginns und des Endes der abgehenden und ankommenden Wählverbindungen sowie\ndie Anzahl der jeweiligen Gebühreneinheiten oder die für die Berechnung der Gebühreneinheiten\nerforderlichen Zählerstände registriert. Nach dem festgelegten Zeitraum werden dem Antragsteller\ndie Rufnummern der angerufenen Anschlüsse, Datum und der Zeitpunkt des Beginns und des Endes","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                  2055\noder nur des Endes der registrierten Wählverbindungen und die Gebühreneinheiten mitgeteilt. Zuvor\nwerden die registrierten Daten in den technischen Einrichtungen der Deutschen Bundespost gelöscht.\nDer Registrierstreifen der Zählvergleichseinrichtung und die Ausdrucke der anderen technischen Ein-\nrichtungen der Deutschen Bundespost werden zu Beweiszwecken bis zum Ablauf des folgenden\nKalenderjahres aufbewahrt und dann vernichtet, es sei denn, sie sind für einen Rechtsstreit als Be-\nweismittel erforderlich.\n(2) Bei dem Feststellen <:lnkommender Wählverbindungen durch Fangeinrichtung (§ 84 Abs. 1\nNr. 6.1) werden neben der Rufnummer des Wählanschlusses des Antragstellers jeweils die Rufnum-\nmern der festgestellten Wählanschlüsse, Namen und Anschriften der Inhaber dieser Wählanschlüsse\nsowie Datum und Uhrzeit der Feststellung der registrierten Wählverbindungen aufgezeichnet. Diese\nDaten werden dem Antragsteller vorbehaltlich des§ 84 Abs. 1 Nr. 6.1 Satz 2 mitgeteilt und zuvor in\nden technischen Einrichtungen der Deutschen Bundespost gelöscht. Das Protokoll über das Ergebnis\nder Feststellung wird bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufbewahrt und dann vernichtet.\n(3) Bei dem Feststellen ankommender Wählverbindung durch Zählvergleichseinrichtung (§ 84\nAbs. 1 Nr. 6.2 und Abs. 5) werden die Rufnummer des benannten Wählanschlusses, Name und An-\nschrift des Inhabers dieses Wählanschlusses sowie die Rufnummern der angerufenen Anschlüsse, das\nDatum, der Zeitpunkt des Beginns und des Endes oder nur des Endes der vom benannten Wählan-\nschluß abgehenden und dort ankommenden Wählverbindungen und die Anzahl der jeweiligen Ge-\nbühreneinheiten der abgehenden Wählverbindungen oder die Zählerstände aufgezeichnet. Nach\ndem festgelegten Zeitraum werden dem Antragsteller vorbehaltlich des § 84 Abs. 1 Nr. 6.2 Satz 2\nneben der Rufnummer des benannten Wählanschlusses sowie dem Namen und der Anschrift des\nInhabers dieses Wählanschlusses nur die Daten der zu seinem Wählanschluß hergestellten Wählver-\nbindungen ohne die Gebühreneinheiten und Zählerstände mitgeteilt. Zuvor werden die in den\ntechnischen Einrichtungen der Deutschen Bundespost gespeicherten Daten gelöscht und der Regi-\nstrierstreifen der Zählvergleichseinrichtung sowie die Ausdrucke der anderen technischen Einrichtun-\ngen der Deutschen Bundespost vernichtet.\n(4) Bei dem Feststellen einzelner ankommender Wählverbindungen (§ 108 Abs. 1 Nr. 4.1), die von\nWählanschlüssen zum Universalanschluß des Antragstellers aufgebaut wurden, werden personenbe-\nzogene Daten wie in Absatz 2 erhoben und in gleicher Weise verarbeitet.\n(5) Bei dem Feststellen einzelner ankommender Wählverbindungen (§ 108 Abs. 1 Nr. 4.1), die von\nUniversalanschlüssen zum Universalanschluß des Antragstellers aufgebaut wurden, werden neben\nder Rufnummer des Universalanschlusses des Antragstellers jeweils die Rufnummern der Universalan-\nschlüsse, von denen die Wählverbindungen aufgebaut wurden, die Namen und die Anschriften der\nInhaber dieser Universalanschlüsse, das Datum, der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der von\ndiesen Universalanschlüssen zum Universalanschluß des Antragstellers aufgebauten Wählverbindun-\ngen und die jeweilige Dienstekennung erhoben und gespeichert. Nach dem festgelegten Zeitraum\nwerden dem Antragsteller vorbehaltlich des§ 108 Abs. 1 Nr. 4.1 Satz 2 nur die Daten der von ihm fest-\ngestellten Wählverbindungen sowie die Rufnummern der Universalanschlüsse, von denen diese Wähl-\nverbindungen aufgebaut wurden, und die Namen und Anschriften der Inhaber dieser Universalan-\nschlüsse mitgeteilt. Zuvor werden die in den technischen Einrichtungen der Deutschen Bundespost\ngespeicherten Daten gelöscht, es sei denn, die Daten werden zur Gebührenabrechnung (§ 451) oder\naus sonstigen betrieblichen Gründen (§ 452) weiterhin benötigt. Die Ausdrucke der technischen Ein-\nrichtungen der Deutschen Bundespost werden bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufbe-\nwahrt und dann vernichtet.\n(6) Bei dem Feststellen aller ankommenden Wählverbindungen (§ 108 Abs. 1 Nr. 4.2 und Abs. 3) die\nvon Wählanschlüssen zum Universalanschluß des Antragstellers aufgebaut wurden, werden perso-\nnenbezogene Daten wie in Absatz 3 erhoben und in gleicher Weise verarbeitet.\n(7) Bei dem Feststellen aller ankommenden Wählverbindungen (§ 108 Abs. 1 Nr. 4.2 und Abs. 3),\ndie von Universalanschlüssen zum Universalanschluß des Antragstellers aufgebaut wurden, werden\ndie in Absatz 5 genannten personenbezogenen Daten erhoben, gespeichert und gelöscht. Nach dem\nfestgelegten Zeitraum werden dem Antragsteller vorbehaltlich des § 108 Abs. 1 Nr. 4.2 Satz 2 die\nDaten aller ankommenden Wählverbindungen sowie die Rufnummern der Universalanschlüsse, von\ndenen diese Wählverbindungen aufgebaut wurden, und die Namen und Anschriften der Inhaber\ndieser Universalanschlüsse mitgeteilt.","2056                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§  454\nZweckbindung, Weitergabe von Daten\n(1) Die vom Teilnehmer erhobenen personenbezogenen Daten werden von der Deutschen Bundes-\npost nicht zu anderen als Telekommunikationszwecken verwendet.\n(2) An Dritte werden diese Daten nicht weitergegeben, es sei denn, die Weitergabe ist gesetzlich\nerlaubt oder der Teilnehmer hat der Weitergabe schriftlich zugestimmt.\n§  455\nAnsprüche des Betroffenen, Gebot der Datensicherung\nSoweit diese Verordnung keine Datenschutzvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des\nBundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Dies gilt insbesondere für die dem Teilnehmer nach § 4 BDSG\nzustehenden Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung sowie für die nach § 6\nBDSG bestehende Verpflichtung der Deutschen Bundespost, die ihr anvertrauten personenbezo-\ngenen Daten vor unbefugtem Zugriff und Verwendung angemessen zu sichern.\nUnterabschnitt 2\nZusätzliche Vorschriften\n§  456\nDatenschutz im Bildschirmtextdienst\n(1) Personenbezogene Daten im Bildschirmtextdienst werden nur erhoben und gespeichert, soweit\nund solange diese Daten für die Abwicklung der vom Teilnehmer beanspruchten Telekommunika-\ntionsdienstleistungen erforderlich sind. Daten, die Rückschlüsse auf das vom Teilnehmer abgerufene\neinzelne Angebot ermöglichen, werden nur gespeichert, um das Zurückblättern der jeweils zuletzt\naufgerufenen fünf Seiten zu ermöglichen. Die hierzu erforderlichen Daten werden fortlaufend,\nspätestens mit Beendigung der jeweiligen Verbindung gelöscht.\n(2) An personenbezogenen Daten, die erhoben werden, um die Abrechnung der dem Anbieter zu\nzahlenden Vergütung zu ermöglichen (Vergütungsdaten), werden neben der Teilnehmernummer,\ndas Datum, der Zeitpunkt der Beendigung der Verbindung zu den Endeinrichtungen des Informa-\ntionsanbieters, der Name des Informationsanbieters, dessen Angebot abgerufen wurde, und die\nHöhe der dem Informationsanbieter zustehenden Vergütung gespeichert. Diese Daten werden spä-\ntestens sechs Monate nach Bekanntgabe der Fernmelderechnung gelöscht.\n(3) Personenbezogene Daten des Teilnehmers werden an den Informationsanbieter nur weiterge-\ngeben, soweit dies in§ 423 Abs. 2 vorgesehen ist oder der Teilnehmer schriftlich zugestimmt hat.\n(4) Personenbezogene Daten zur Übermittlung von Mitteilungs- und Antwortseiten (§ 238) wer-\nden nur gespeichert und verarbeitet, soweit und solange dies betrieblich erforderlich ist. Nicht abge-\nrufene Mitteilungs- und Antwortseiten werden nach Ablauf der in § 238 Abs. 4 genannten Frist ge-\nlöscht.\n(5) Soweit wirtschaftlich vertretbar und dem angestrebten Schutzzweck angemessen, wird tech-\nnisch-betrieblich sichergestellt, daß die der Datensicherung dienenden Codes einen den Stand der\nTechnik entsprechenden Schutz vor unbefugter Verwendung bieten. Systemtechnisch wird gewähr-\nleistet, daß Benutzer des Bildschirmtextdienstes personenbezogene Daten nur durch eine eindeutige\nund bewußte Handlung übermitteln können.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                 2057\n§ 457\nDatenschutz im Telegrammdienst\nTelegramme sowie die Belege über deren betriebliche Bearbeitung werden sechs Monate mit Be-\nginn des auf den Monat der Telegrammaufgabe folgenden Monats gespeichert. Anschließend wer-\nden die Daten gelöscht, es sei denn, sie werden aus Gründen der Beschwerdebearbeitung länger\nbenötigt.\n§ 458\nDatenschutz im Temexdienst\n(1) Fernwirkanbieter sind in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung verpflichtet, ihre Kun-\nden insbesondere über die Voraussetzungen, den Umfang und den Zeitpunkt der Informationsüber-\nmittlung zu unterrichten.\n(2) Fernwirkinformationen, die personenbezogene Daten sind, werden von der Deutschen Bundes-\npost ausschließlich auf Antrag von Versorgungsunternehmen und nur zur Ermittlung des Verbrauchs\nihrer Kunden vorübergehend gespeichert. Diese Fernwirkinformationen zur Verbrauchsermittlung\nwerden nur gespeichert, soweit sie zur Abrechnung des verbrauchten Gutes erforderlich sind; sie wer-\nden spätestens nach vier Werktagen dem Fernwirkanbieter übermittelt und danach bei der Deut-\nschen Bundespost gelöscht.\nTei I VIII\nSonstige Vorschriften\n§  459\nÜbergangsvorschriften\nBei Anwendung dieser Verordnung sind die im Anhang 2 zu dieser Verordnung festgelegten Über-\ngangsvorschriften maßgebend.\n§ 460\nNicht in den Teilen III bis V enthaltene Telekommunikationsdienstleistungen und Gebühren\nFür Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost, die nicht in den Teilen III bis V\ngeregelt sind, sind die Vorschriften im Anhang 4 zu dieser Verordnung anzuwenden.\n§ 461\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Post-\nverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.","2058                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 462\nInkrafttreten. Außerkrafttreten\n( 1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\n(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:\n1. die Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 541 ),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 16. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1028),\n2. die Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 26. Februar 1974 {BGBI. 1 S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 3 und 4 der Verordnung vom\n22. Mai 1986 {BGBI. 1S. 777),\n3. die Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten vom\n24. Juni 1974 {BGBI. 1 S. 1325), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Juli 1986\n(BGBI. 1S. 1023),\n4. die Telegrammordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1974 (BGBI. 1S. 373),\nzuletzt geändert durch Artikel 7 bis 9 der Verordnung vom 22. Mai 1986 {BGBI. 1S. 777).\nDie Anhänge 1 bis 5\nwerden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes aus-\ngegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlage-\nband auf Anforderung kostenlos übersandt.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987                                                                                     2059\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 18, ausgegeben am 4. August 1987\nTag                                                                       1n halt                                                                                 Seite\n16. 7. 87 fünfte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollkontingent für Elektrobleche)                                                                   398\n613-2-8\n9. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nund des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            399\n9. 7. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Bolivien über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     400\n9. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144 der Internationalen Arbeits-\norganisation über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeits-\nnormen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  402\n10. 7. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Guinea über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     402\n13. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für\nindustrielle Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        404\n14. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und\nVollstreckung von Unterhaltsentscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        404\n14. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeits-\norganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             405\n14. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  406\n14. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152 der Internationalen Arbeits-\norganisation über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           406\n17. 7. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der\nHaftung für Seeforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              407\n17. 7. 87 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über die Beschrän-\nkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           409\n17. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für die Ein-\nreihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             410\n17. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen\nFernmeldesatellitenorganisation „ EUTELSAT\" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         410\n8. 7. 87 Beri~~tigung der Dritten Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen des\nTIR-Ubereinkommens 1975 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 411\nPreis dieser Ausgabe: 2,77 DM (1,97 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,57 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.","2060                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.\nAbbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. Jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach\n13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe .ohne Anlageband: 40,93 DM (37,43 DM zuzüglich\n3,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 41,73 DM.\nPreis des Anlagebandes: 17,26 DM (15,76 DM zuzüglich 1,50 DM Ver-                    Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nsandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 18,06 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-                      Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nsatz beträgt 7 %.\nHinwei's auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.\nAufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis\ndes Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.\nABI. EG\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                       - Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr./Seite                   vom\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n3. 7. 87        Verordnung (EWG) Nr. 1943/87 der Kommission zur Festsetzung der\nSchwellenpreise für G et r e i d e und für bestimmte Arten von Me h 1,\nG r o b - und F e i n g r i e ß für das Wirtschaftsjahr 1987/88                         L 185/37                 4. 7. 87.\n3. 7. 87        Verordnung (EWG) Nr. 1953/87 der Kommission zur Änderung der\nVerordnung (EWG) Nr. 1678/85 hinsichtlich des im Vereinigten König-\nreich auf S c h w e i n e f I e i s c h anwendbaren landwirtschaftlichen\nUmrechnungskurses                                                                       L 185/68                 4. 7. 87\n3. 7. 87        Verordnung (EWG) Nr. 1955/87 der Kommission zur Änderung der\nVerordnung (EWG) Nr. 3153/85 über die Berechnung der Währungsaus-\ngleichsbeträge                                                                          L 186/1                   6. 7. 87\n6. 7. 87        Verordnung (EWG) Nr. 1980/87 der Kommission zur Änderung der\nVerordnung (EWG) ~r. 2681/83 mit Durchführungsbestimmungen zur\nBeihilferegelung für O I s a a t e n                                                    L 187/5                  7. 7. 87\n6. 7. 87        Verordnung (EWG) Nr.1981/87 der Kommission zur Änderung der Ver-\nordnung Nr. 282/67/~_WG über Durchführungsbestimmungen betreffend\ndie Intervention bei O I s a a t e n                                                    L 187/6                   7. 7. 87\n7. 7. 87        Verordnung (EWG) Nr. 1986/87 der Kommission zur Änderung der\nVerordnung (EWG) Nr. 2237/77 über den zur Feststellung der Einkom-\nmen in den landwirtschaftlichen Betrieben zu benutzenden Betriebs-\nbogen                                                                                   L 188/1                   8. 7. 87\n6. 7. 87        Verordnung (EWG) Nr. 1989/87 der Kommission zur Festsetzung des\nBetrages der Abgabe zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für\ndas Wirtschaftsjahr 1987/88                                                             L 188/17                  8. 7. 87\nAndere Vorschriften\n6. 7. 87        Verordnung (EWG) Nr. 1985/87 der Kommission über die Einstellung des\nKabeljaufangs durch Schiffe unter portugiesischer Flagge                                L 187/13                  7. 7. 87"]}