{"id":"bgbl1-1987-4-9","kind":"bgbl1","year":1987,"number":4,"date":"1987-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/4#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-4-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_4.pdf#page=7","order":9,"title":"Siebtes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes","law_date":"1987-01-16T00:00:00Z","page":143,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1987                               143\nSiebtes Gesetz\nzur Änderung des Abgeordnetengesetzes\nVom 16. Januar 1987\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nd) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\n3. § 14 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1                             „Der Kürzungsbetrag verringert sich auf 30 Deutsche\nMark während der Mutterschutzfristen infolge\nDas Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977\nSchwangerschaft oder wenn ein Aufenthalt in einem\n(BGBI. 1 S. 297), zuletzt geändert durch das Gesetz vom\nKrankenhaus oder in einem Sanatorium oder eine\n16. Januar 1987 (BGBI. 1S. 142), wird wie folgt geändert:        Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachgewiesen wird.\"\n1. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                       4. § 16 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Professoren können eine Tätigkeit in Forschung       a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nund Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden und                ,,(1) Ein Mitglied des Bundestages hat das Recht\nHabilitanden während der Mitgliedschaft im Bundes-              auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deut-\ntag wahrnehmen. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist            schen Bundesbahn und der Deutschen Bundes-\nentsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen              post. Benutzt es in Ausübung des Mandats inner-\nzu bemessen. Die Vergütung darf 25 vom Hundert der              halb des Bundesgebietes einschließlich Berlin\nBezüge, die aus dem Professorendienstverhältnis zu              Flugzeuge oder Schlafwagen, so werden die\nzahlen wären, nicht übersteigen. Im übrigen sind die            Kosten bis zur höchsten Klasse gegen Nachweis\nfür Bundesbeamte geltenden Vorschriften anzu-                    erstattet. Bei Mandatsreisen mit dem eigenen Per-\nwenden.\"                                                         sonenkraftwagen von und nach Berlin wird von der\nGrenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Deutschen Demokratischen Republik ab\n2. § 12 wird wie folgt geändert:                                    Kilometergeld, das der Ältestenrat festsetzt, ge-\nzahlt.\"\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n,,(3) Aufwendungen für die Beschäftigung von\nMitarbeitern werden nach Maßgabe des Haus-                  „Dies gilt auch für Teilstrecken innerhalb des\nhaltsgesetzes und von Ausführungsbestimmun-                 Bundesgebietes anläßlich einer Auslandsreise.\"\ngen, die vom Ältestenrat zu erlassen sind, ersetzt.\"\n5. In § 17 Abs. 7 wird das Wort „Auslandsdienstreisen\"\nb) folgender Absatz 5 wird eingefügt:                        durch das Wort „Dienstreisen\" ersetzt.\n,,(5) Zur Amtsausstattung gehört auch die Bereit-\nstellung und Nutzung des gemeinsamen Informa-        6. § 18 wird wie folgt geändert:\ntions- und Kommunikationssystems am Sitz des             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDeutschen Bundestages und in den Arbeitsräumen\naa) Satz 2 erhält folgende Fassung:\neines Mitgliedes des Deutschen Bundestages an\neinem Ort seiner Wahl im Geltungsbereich dieses                  ,,Das Übergangsgeld wird in Höhe der Ent-\nGesetzes. Das Nähere, insbesondere Zeitpunkt                     schädigung nach § 11 für jedes Jahr der Mit-\nund Umfang, regeln das Haushaltsgesetz und die                   gliedschaft einen Monat geleistet; gehört das\nAusführungsbestimmungen, die der Ältestenrat                     Mitglied dem Bundestag länger als die Hälfte\ndes Deutschen Bundestages erläßt.\"                               einer Wahlperiode an, wird Übergangsgeld für","144                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nweitere drei Monate gewährt; dauert die Mit-         der Wert der Versorgung ist der Teil der Altersent-\ngliedschaft weniger als die Hälfte einer Wahl-       schädigung, der dem Verhältnis der in die Ehezeit\nperiode, werden nur zwei weitere Monate              fallenden Mandatszeit zur Gesamtzeit entspricht. Die\nÜbergangsgeld, höchstens jedoch drei Jahre           Versorgung nach diesem Gesetz ist als dynamisch\nlang, gezahlt.\"                                     anzusehen.\nbb) Satz 4 wird um die Worte „bei der Berechnung               (2) Besteht im Zeitpunkt des Eintritts der Rechts-\nnach Satz 2\" ergänzt.                               hängigkeit des Scheidungsantrages noch kein An-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                            spruch auf eine Altersentschädigung, so ist für jedes\nJahr der Mitgliedschaft im Bundestag der entspre-\n,,(2) Bezüge aus der Mitgliedschaft im Parlament        chende Anteil der Mindestaltersentschädigung zu be-\neines Landes, aus einem Amtsverhältnis, aus der            rücksichtigen.\nVerwendung im öffentlichen Dienst oder aus der\nzusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversor-                (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die\ngung für Angehörige des öffentlichen Dienstes              Versorgungsleistungen nach den Abgeordnetenge-\nsetzen der Länder.\"\nwerden angerechnet. § 29 Abs. 7 findet entspre-\nchende Anwendung.\"\n11. § 27 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nc) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Anstelle des Anspruchs auf den Zuschuß nach\n,,Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend . \"                    Absatz 1 erhalten die Mitglieder und Versorgungs-\nempfänger einen Zuschuß zu ihren Krankenversiche-\n7. In § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:                        rungsbeiträgen, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge\n,,(3) Die Gesundheitsschädigung ist durch das Gut-            nach § 381 der Reichsversicherungsordnung zahlt\nachten einer öffentlich-rechtlichen Krankenanstalt              oder kein Anspruch auf einen Beitragszuschuß nach\nnachzuweisen. Das Gutachten wird ersetzt durch den              § 405 der Reichsversicherungsordnung besteht. Als\nBescheid über Rente wegen Berufs- oder Erwerbs-                 Zuschuß ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln gelei-\nunfähigkeit oder durch den Bescheid über Dienst-                steten Krankenversicherungsbeitrages, höchstens je-\nunfähigkeit im Sinne des Beamtenrechts.\"                        doch die Hälfte des Höchstbeitrages der für den\nWohnort zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse\nzu zahlen.\"\n8. § 23 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                        12. § 29 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Mitglieder, die die Voraussetzungen des Ab-        a) Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nsatzes 1 erfüllen, werden in sinngemäßer Anwen-\n„Die Entschädigung ruht, solange Entschädig~ng\ndung der§§ 9, 124 und 125 des Angestelltenversi-\nnach dem Abgeordnetengesetz eines Landes ge-\ncherungsgesetzes für die Dauer ihrer Mitglied-\nzahlt wird, soweit nicht landesrechtliche Vorschrif-\nschaft im Bundestag auf Antrag nachversichert.\nten ein Ruhen der Entschädigung für die Ausübung\nWird eine Nachversicherung durchgeführt, nach-\ndes Landtagsmandats anordnen.\"\ndem bereits Beiträge für die gleiche Zeit entrichtet\nworden sind, so gelten diese Beiträge als Beiträge         b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nder Höherversicherung.\"                                         aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.                                        ,,Entsprechendes gilt beim Bezug einer Ver-\nse>rgung aus der Verwendung im öffentlichen\n9.. § 25 wird wie folgt geändert:                                              Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-\na) Folgender Absatz 4 wird angefügt                                        staatlichen Einrichtung und einer Rente aus\neiner zusätzlichen Alters- und Hinterbliebe-\n,,(4) Beim Tode eines Mitglieds des Bundestages,                   nenversorgung für Angehörige des öffentli-\ndas dem Bundestag weniger als zwölf Jahre ange-                      chen Dienstes;§ 55 Abs. 3 und 4 des Beam-\nhört hat, erhalten der überlebende Ehegatte sech-                    tenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzu-\nzig vom Hundert, die Vollwaise zwanzig vom Hun-                      wenden.\"\ndert und die Halbwaise zwölf vom Hundert der\nAltersentschädigung für eine Mitgliedschaft von elf             bb) Satz 3 wird gestrichen.\nJahren.\"                                                   c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nb) Der bisherige Absatz 3 entfällt, der bisherige Ab-                  aa) Folgender Satz 2 wird eingefügt:\nsatz 4 wird Absatz 3.\n„Die Versorgung nach diesem Gesetz ruht bis\n10. Hinter § 25 wird folgender § 25 a eingefügt:                                zur Höhe der Versorgung des Europäischen\nParlaments.\"\n,,§ 25 a\nbb) Folgender Satz 3 wird eingefügt:\nVersorgungsausgleich\n„Die Versorgungsbezüge werden nur mit dem\n(1) Bei der Ermittlung des Wertunterschiedes im                         Teil in die Anrechnung einbezogen, der nicht\nSinne des § 1587 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-                         auf eigenen Beiträgen beruht.\"\nbuchs wird die Altersentschädigung zugrunde gelegt,\ndie sich aus den anrechenbaren Mandatszeiten bis                 d) Absatz 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nzum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des                  ,,Bei Anwendung der Absätze 1 bis 4 sind Auf-\nScheidungsantrages ergibt (Gesamtzeit). Maßgeben-                     wandsentschädigungen, Unfallausgleich, Urlaubs-","Nr. 4    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1987                                 145\ngelder und einmalige Zahlungen außer Betracht zu       14. In§ 32 Abs. 7 werden die Worte „Bezugs von\" durch\nlassen.\"                                                    die Worte „Anspruchs auf\" ersetzt.\ne) Folgender Absatz 8 wird eingefügt:                     15. Hinter § 38 a wird folgender § 38 b eingefügt\n,,(8) Bei den Anrechnungsgrenzen der Absätze 3                                     ,,§ 38 b\nbis 6 wird die Amtszulage nach § 11 Abs. 2 ent-                       Hinterbliebenenversorgung bei Tod\nsprechend berücksichtigt.\"                                         während der Mitgliedschaft im Bundestag\nf) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.                          Hinterbliebene nach § 25 Abs. 4, deren Versor-\ngungsfall in der Zeit vom 1. April 1977 bis zum Inkraft-\n13. § 31 erhält folgende Fassung:                                  treten des Siebten Änderungsgesetzes eingetreten\nist, erhalten auf Antrag vom Ersten des Monats der\n,,§ 31                               Antragstellung an Versorgung nach § 25 Abs. 4.\"\nVerzicht, Übertragbarkeit\nEin Verzicht auf die Entschädigung nach § 11 und                                   Artikel 2\nauf die Leistungen nach § 12 sowie nach dem Fünften         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nAbschnitt mit Ausnahme des § 18 ist unzulässig. Die       Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAnsprüche aus § 12 sind nicht übertragbar. Der An-\nspruch auf Entschädigung nach § 11 ist nur bis zur                                   Artikel 3\nHälfte übertragbar. Im übrigen gelten die Vorschriften\nder §§ 850 ff. der Zivilprozeßordnung.\"                     Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die\nnach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-\nmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 16. Januar 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","146                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der zweiten Verordnung\nzur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes\nVom 14. Januar 1987\nAuf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verordnung zur Aufhebung und Änderung\nwirtschaftsrechtlicher Verordnungen vom 12. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2251)\nwird nachstehend der Wortlaut der Zweiten Verordnung zur Durchführung des\nEnergiewirtschaftsgesetzes in der seit 1. Januar 1987 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 752-1-2, veröffentlichte\nbereinigte Fassung der Verordnung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des\nGesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1\nS. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des\nBundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1451),\n2. die am 20. Dezember 1985 in Kraft getretenen Nummern 1, 2 und 4 sowie die\nam 1. Januar 1987 in Kraft getretene Nummer 3 des Artikels 1 der eingangs\ngenannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu Nummer 2 wurden erlassen auf Grund des § 13\nAbs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung\nmit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes.\nBonn, den 14. Januar 1987\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann\nzweite Verordnung\nzur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes\n§ 1                                  (3) Soweit in anderen Rechtsvorschriften weitergehende\n(1) Bei der Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur      Anforderungen gestellt werden, bleiben diese unberührt.\nErzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität sind\ndie allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beach-\nten. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik\ndarf abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf                                     §2\nandere Weise gewährleistet ist. Soweit Anlagen auf Grund           (1) Bei der Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur\nvon Regelungen der Europäischen Gemeinschaften dem              Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Gas sind die\nin der Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheits-            allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.\ntechnik entsprechen müssen, ist dieser maßgebend.               Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik darf\nabgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf\n(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln\nandere Weise gewährleistet ist.\nder Technik oder des in der Europäischen Gemeinschaft\ngegebenen Standes der Sicherheitstechnik wird vermutet,            (2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln\nwenn die technischen Regeln des Verbandes Deutscher             der Technik wird vermutet, wenn die technischen Regeln\nElektrotechniker (VDE) beachtet worden sind. Die Einhal-        des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e. V.\ntung des in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen             (DVGW) beachtet worden sind.\nStandes der Sicherheitstechnik wird ebenfalls vermutet,\nwenn technische Regeln einer vergleichbaren Stelle in der           (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit\nEuropäischen Gemeinschaft beachtet worden sind, die             Anlagen der Bergaufsicht, der Verordnung über Gashoch-\nentsprechend der Richtlinie 73/23 EWG des Rates vom             druckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3591)\n19. Februar 1973 - Niederspannungsrichtlinie - (ABI. EG         oder der Druckbehälterverordnung vom 27. Februar 1980\nNr. L 77 S. 29) Anerkennung gefunden haben.                     (BGBI. 1 S. 173, 184) unterliegen."]}