{"id":"bgbl1-1987-4-8","kind":"bgbl1","year":1987,"number":4,"date":"1987-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-4-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_4.pdf#page=2","order":8,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Futtermittelgesetzes","law_date":"1987-01-12T00:00:00Z","page":138,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["138                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Futtermittelgesetzes\nVom 12. Januar 1987\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 wünschte Stoffe\" und „unerwünschten Stoffen\" er-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   setzt.\n5. § 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDas Futtermittelgesetz vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1\naa) In den Nummern 6, 7 und 8 werden jeweils die\nS. 1745) wird wie folgt geändert:\nWorte „die Qualität der von Nutztieren gewon-\nnenen Erzeugnisse\" durch die Worte „die\n1. § 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:                              Qualität der von Nutztieren gewonnenen Er-\n„b) die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse den                         zeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre\nan sie gestellten qualitativen Anfordernungen,                      Unbedenklichkeit für die menschliche Gesund-\ninsbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklich-                     heit,\" ersetzt;\nkeit für die menschliche Gesundheit, entspre-                bb) der Schlußpunkt in Nummer 9 wird durch ein\nchen;\".                                                             Semikolon ersetzt, und folgende Nummer wird\nangefügt:\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                       „ 1O. bei der Herstellung oder Behandlung von\na) In Nummer 3 werden die Worte „Futtermitteln als                               Futtermitteln\nTrägerstoffe\" durch das Wort „Trägerstoffen\" er-                             a) die Verwendung bestimmter Stoffe\nsetzt;                                                                          oder Gegenstände oder die Anwen-\nb) Nummer 4 wird gestrichen;                                                        dung bestimmter Verfahren zu ver-\nbieten oder zu beschränken,\nc) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                                               b) die Anwendung bestimmter Verfah-\n,,5. unerwünschte Stoffe: Stoffe - außer Tier-                                  ren vorzuschreiben.\";\nseuchenerregern -, die in oder auf Futtermit-\nb) in Absatz 2 wird nach der Zahl „8\" die Angabe\nteln enthalten sind und die Gesundheit von\nTieren, die Leistung von Nutztieren oder als             ,,und 1O\" eingefügt;\nRückstände die Qualität der von Nutztieren           c) die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:\ngewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im\n,,(4) Einzelfuttermittel,\nHinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die\nmenschliche Gesundheit, nachteilig beeinflus-           1. die synthetisch oder unter Verwendung von Mi-\nsen können;\".                                                 kroorganismen gewonnen worden sind,\n2. denen bei der Herstellung Stoffe außer Wasser\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                             zugesetzt oder entzogen .worden sind oder\na) In den Nummern 1 und 2 wird der jeweilige Buch-                3. die bei der Be- oder Verarbeitung von Stoffen\nstabe a wie folgt gefaßt:                                           als Nebenerzeugnisse anfallen,\n„a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen               dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht\nErzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf              werden, wenn sie durch Rechtsverordnung nach\nihre Unbedenklichkeit für die menschliche Ge-          Absatz 1 Nr. 2 zugelassen sind. Dies gilt nicht fü~\nsundheit, zu beeinträchtigen oder\";\n1. Einzelfuttermittel, die ausschließlich für andere\nb) nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt:                        Tiere als Nutztiere bestimmt und entsprechend\n,,3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind,                 gekennzeichnet sind, und\na) die Qualität der von Nutztieren gewonne-             2. Nebenerzeugnisse, die im landwirtschaftlichen\nnen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick                Betrieb beim Dreschen, Abschneiden oder ähn-\nauf ihre Unbedenklichkeit für die mensch-                lichen Abtrennen von Teilen pflanzlicher Er-\nliche Gesundheit, zu beeinträchtigen oder                zeugnisse anfallen.\nb) die Gesundheit der Tiere zu schädigen;\"                 (5) Futtermittel dürfen nicht in den Verkehr ge-\nbracht und nicht verfüttert werden, wenn sie\nc) die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\n1. nicht zugelassene Zusatzstoffe enthalten oder\n4 In § 4 Abs. 1 Nr. 5, 7 und 8, Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1             2. einer durch Rechtsverordnung nach\nNr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f, § 11 Abs. 2 und\n§ 12 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Worte „Schad-                     a) Absatz 1 Nr. 4 oder 1O oder\nstoffe\" und „Schadstoffen\" durch die Worte „uner-                       b) Absatz 1 Nr. 5","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1987                                139\nfestgesetzten Anforderung nicht entsprechen. Der             1 und 3 und den durch Rechtsverordnung nach § 4\nBundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen              Abs. 1 Nr. 7 und 8 erlassenen Vorschriften für\nmit dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frau-            entsprechend gekennzeichnete Futtermittel, Zu-\nen und Gesundheit durch Rechtsverordnung mit                 satzstoffe oder Vormischungen zu Forschungs-\nZustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in             und Untersuchungszwecken zulassen, wenn das\n§ 1 genannten Zwecken vereinbar ist, abweichend              Vorhaben unter wissenschaftlicher Leitung oder\nvon Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b die Abgabe von                  Aufsicht steht; sie unterrichtet den Bundesminister\nFuttermitteln in bestimmten Fällen zur Weiterverar-          von den getroffenen Maßnahmen.\";\nbeitung zuzulassen und, soweit erforderlich, von\neiner Genehmigung abhängig zu machen.\"                    b) Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\n,,(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\n6. § 9 wird wie folgt geändert:                                    kann für landwirtschaftliche Betriebe für die dort\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                              erzeugten und verwendeten Futtermittel Ausnah-\nmen von § 4 Abs. 5 Satz 1 und den durch Rechts-\n,,(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch            verordnung nach§ 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 erlassenen\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-                Vorschriften zulassen, soweit sie unerwünschte\ntes, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten            Stoffe betreffen, wenn besondere Umstände dies\nZwecke erforderlich ist,                                     zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erschei-\nnen lassen und durch geeignete Maßnahmen\n1. Anforderungen an die Beschaffenheit und Aus-\nsichergestellt ist, daß die Gesundheit der mit die-\nstattung von Räumen und Anlagen zu stellen, in\nsen Futtermitteln gefütterten Tiere nicht beein-\ndenen\nträchtigt wird und die von Nutztieren gewonnenen\na) gewerbsmäßig Futtermittel,                           Erzeugnisse für die Gesundheit des Menschen\nb) Futtermittel unter Verwendung von Zusatz-            unbedenklich sind; sie unterrichtet den Bundes-\nstoffen oder Vormischungen oder       ·             minister von den getroffenen Maßnahmen.\"\nc) Zusatzstoffe oder Vormischungen\n8. § 11 wird wie folgt geändert:\nhergestellt oder behandelt werden;\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n2. Anforderungen an die Beschaffenheit von Be-\n,,(1) Der Bundesminister kann für Versuchszwek-\nhältnissen zu stellen, in denen gewerbsmäßig\nke auf Antrag zeitlich befristete Ausnahmen von\nFuttermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen\n§ 4 Abs. 3, 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 5 Abs. 1\ngelagert oder befördert werden;\nund 3 und den durch Rechtsverordnung nach § 4\n3. vorzuschreiben, daß                                       Abs. 1 Nr. 7 und 8 erlassenen Vorschriften geneh-\nmigen, soweit Ergebnisse zu erwarten sind, die für\na) Futtermittel unter Verwendung von Zusatz-            eine Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften\nstoffen oder Vormischungen oder Mischfut-            von Bedeutung sein können, und es mit den in § 1\ntermittel unter Verwendung von Futtermit-            genannten Zwecken noch vereinbar ist.\";\nteln mit überhöhten Gehalten an uner-\nwünschten Stoffen nur in Betrieben herge-        b) Absatz 6 wird gestrichen.\nstellt und\nb) Zusatzstoffe oder Vormischungen nur in Be-     9. § 14 wird wie folgt geändert:\ntrieben hergestellt oder behandelt               a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nwerden dürfen, die von der zuständigen Behör-              ,,(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\nde anerkannt sind, sowie die Voraussetzungen             vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nfür die Anerkennung, die Zuständigkeiten und             durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndas Verfahren zu regeln.\";                               desrates die Anzeigepflicht nach Absatz 2\nb) folgender Absatz wird angefügt:\n1. auf bestimmte Einzelfuttermittel, bei denen ihrer\n,,(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen                  Art nach damit zu rechnen ist, daß in ihnen\ndes Einvernehmens mit dem Bundesminister für                       unerwünschte Stoffe enthalten sind, und auf\nJugend, Familie, Frauen und Gesundheit, soweit                     bestimmte Zusatzstoffe auszudehnen, soweit\nsie sich auf                                                       dies zur Abwendung von Gefahren für die tieri-\n1. Futtermittel mit überhöhten Gehalten an uner-                  sche Erzeugung erforderlich ist;\nwünschten Stoffen oder                                   2. einzuschränken, soweit dies zur Durchführung\n2. Zusatzstoffe oder Vormischungen                                 von Rechtsakten des Rates oder der Kommis-\nfür Nutztiere beziehen.\"                                           sion der Europäischen Gemeinschaften erfor-\nderlich ist.\";\n7. § 1O wird wie folgt geändert:                                b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde       10. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nkann im Einzelfall zeitlich befristete Ausnahmen          a) In Satz 1 wird das Wort „Zolldienststellen\" durch\nvon § 4 Abs. 3, 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 5 Abs.          das Wort „Zollstellen\" ersetzt;","140                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nb) in Satz 3 werden die Worte „in der Fassung des              c) in Absatz 1 Nr. 13 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Nr.\nFinanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971                   6 oder 9\" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 9\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 1426)\" gestrichen.                       oder 1O\" ersetzt;\nd) in Absatz 1 Nr. 14 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 1,\n11 § 21 wird wie folgt geändert:                                      § 14 Abs. 3 oder 4\" durch die Angabe ,,§§ 9, 14\na) Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                    Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4\" ersetzt;\n„ 1. Futtermittel entgegen § 3 Nr. 1 herstellt oder         e) in Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 5\"\nbehandelt, entgegen § 3 Nr. 2 oder 4 in den               durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 5 Satz 1\" ersetzt.\nVerkehr bringt oder entgegen § 3 Nr. 3 verfüt-\ntert;                                                                      Artikel 2\n2. Futtermittel entgegen § 4 Abs. 3, 4 Satz 1 oder     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nAbs. 5 Satz 1 in den Verkehr bringt;\"             Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nb) Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 3\n„7. einer mit einer Ausnahmegenehmigung nach\n§§ 10, 11 Abs. 1 oder § 14 Abs. 5 verbunde-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nnen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt;\"        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 12. Januar 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister der Finanzen\nG. Stoltenberg\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1987                  141\nVierundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 168 StGB\n(24. StrÄndG)\nVom 13. Januar 1987\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des Strafgesetzbuches\n§ 168 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2566) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten eine Leiche, Leichen-\nteile, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines Verstorbe-\nnen wegnimmt, wer daran oder an einer Beisetzungsstätte beschimpfenden\nUnfug verübt oder wer eine Beisetzungsstätte zerstört oder beschädigt, wird mit\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\"\nArtikel 2\nBerlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nh)krafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 13. Januar 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","142                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Abgeordnetengesetzes\nVom 16. Januar 1987\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         3. die Pflicht zur Rechnungsführung und Anzeige von\nSpenden, wenn ein festgelegter Mindestbetrag über-\nArtikel 1                               stiegen wird;\nDas Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977                4. die Unzulässigkeit einer Annahme von Zuwendungen,\n(BGBI. 1 S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 1 des             die das Mitglied des Bundestages, ohne die danach\nGesetzes vom 18. November 1986 (BGBI. 1S. 2039), wird              geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb erhält,\nwie folgt geändert:                                                weil von ihm im Hinblick auf sein Mandat erwartet wird,\ndaß es im Bundestag die Interessen des Zahlenden\n§ 44 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:                         vertreten und nach Möglichkeit durchsetzen wird;\n5. die Veröffentlichung von Angaben im Amtlichen Hand-\n,,(2) Die Verhaltensregeln müssen Bestimmungen enthal-\nbuch;\nten über\n6. das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des\n1 . die Pflicht der Mitglieder des Bundestages zur Anzeige         Präsidenten bei Verstößen gegen die Verhaltens-\nihres Berufs sowie ihrer wirtschaftlichen oder anderen        regeln.\"\nTätigkeiten, die auf für die Ausübung des Mandats\nbedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen kön-                                  Artikel 2\n~en, unterschieden nach Tätigkeiten vor und nach der\nDiese~ Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nUbernahme des Mandats einschließlich ihrer Änderun-\nDritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ngen während der Ausübung des Mandats;\n2. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der\nArtikel 3\nEinkünfte, wenn ein festgelegter Mindestbetrag über-\nstiegen wird;                                               Dieses Gesetz tritt am 1 . Februar 1987 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 16. Januar 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}