{"id":"bgbl1-1987-4-3","kind":"bgbl1","year":1987,"number":4,"date":"1987-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/4#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_4.pdf#page=10","order":3,"title":"Neufassung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes","law_date":"1987-01-14T00:00:00Z","page":146,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["146                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der zweiten Verordnung\nzur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes\nVom 14. Januar 1987\nAuf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verordnung zur Aufhebung und Änderung\nwirtschaftsrechtlicher Verordnungen vom 12. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2251)\nwird nachstehend der Wortlaut der Zweiten Verordnung zur Durchführung des\nEnergiewirtschaftsgesetzes in der seit 1. Januar 1987 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 752-1-2, veröffentlichte\nbereinigte Fassung der Verordnung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des\nGesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1\nS. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des\nBundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1451),\n2. die am 20. Dezember 1985 in Kraft getretenen Nummern 1, 2 und 4 sowie die\nam 1. Januar 1987 in Kraft getretene Nummer 3 des Artikels 1 der eingangs\ngenannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu Nummer 2 wurden erlassen auf Grund des § 13\nAbs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung\nmit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes.\nBonn, den 14. Januar 1987\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann\nzweite Verordnung\nzur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes\n§ 1                                  (3) Soweit in anderen Rechtsvorschriften weitergehende\n(1) Bei der Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur      Anforderungen gestellt werden, bleiben diese unberührt.\nErzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität sind\ndie allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beach-\nten. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik\ndarf abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf                                     §2\nandere Weise gewährleistet ist. Soweit Anlagen auf Grund           (1) Bei der Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur\nvon Regelungen der Europäischen Gemeinschaften dem              Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Gas sind die\nin der Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheits-            allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.\ntechnik entsprechen müssen, ist dieser maßgebend.               Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik darf\nabgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf\n(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln\nandere Weise gewährleistet ist.\nder Technik oder des in der Europäischen Gemeinschaft\ngegebenen Standes der Sicherheitstechnik wird vermutet,            (2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln\nwenn die technischen Regeln des Verbandes Deutscher             der Technik wird vermutet, wenn die technischen Regeln\nElektrotechniker (VDE) beachtet worden sind. Die Einhal-        des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e. V.\ntung des in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen             (DVGW) beachtet worden sind.\nStandes der Sicherheitstechnik wird ebenfalls vermutet,\nwenn technische Regeln einer vergleichbaren Stelle in der           (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit\nEuropäischen Gemeinschaft beachtet worden sind, die             Anlagen der Bergaufsicht, der Verordnung über Gashoch-\nentsprechend der Richtlinie 73/23 EWG des Rates vom             druckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3591)\n19. Februar 1973 - Niederspannungsrichtlinie - (ABI. EG         oder der Druckbehälterverordnung vom 27. Februar 1980\nNr. L 77 S. 29) Anerkennung gefunden haben.                     (BGBI. 1 S. 173, 184) unterliegen.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1987                                 147\nBekanntmachung\nvon Änderungen der Ge.schäftsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 18. Dezember 1986\nDer Deutsche Bundestag hat seine gemäß Artikel 40               (2) Ein Mitglied des Bundestages ist zusätzlich ver-\nAbs.. 1 des Grundgesetzes beschlossene Geschäftsord-           pflichtet, dem Präsidenten schriftlich die folgenden\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli             Tätigkeiten, die während der Mitgliedschaft im Bundes-\n1980 (BGBI. 1 S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntma-       tag ausgeübt oder aufgenommen werden, anzuzeigen:\nchung vom 17. März 1982 (BGB!. 1 S. 400), durch                1. seinen Beruf, soweit er nicht im Hinblick auf die\nBeschluß vom 10. Dezember 1986 wie folgt geändert                  Mitgliedschaft im Bundestag ruht oder soweit er von\nder Anzeige nach Absatz 1 Nr. 1 abweicht;\n1. Die Überschrift des Abschnitts V erhält folgende Fas-       2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Auf-\nsung:                                                           sichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonsti-\n,,Die Mitglieder des Bundestages\".                   gen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in\neiner anderen Rechtsform betriebenen Unterneh-\nmens;\n2. § 13 wird wie folgt geändert:\n3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Auf-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                       sichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines\n„Rechte und Pflichten                       sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder An-\nder Mitglieder des Bundestages''.                 stalt des öffentlichen Rechts;\nb) Absatz 1 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:               4. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines\nsonstigen leitenden Gremiums eines Vereins oder\n,,Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei Reden,           einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeu-\nHandlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner                  tung;\nÜberzeugung und seinem Gewissen.\"\n5. Funktionen in Verbänden oder ähnlichen Organisa-\ntionen;\n3. Die Anlage 1 erhält folgende Fassung:\n6. Verträge über die Beratung, Vertretung oder ähnli-\n„Anlage 1                                                       che Tätigkeiten; das gilt nicht für ein Mitglied des\nVerhaltensregeln für Mitglieder                     Bundestages, das einen beratenden Beruf angege-\ndes Deutschen Bundestages                         ben hat, der nach § 53 StPO zur Zeugnisverweige-\nrung berechtigt, im Rahmen der üblichen Tätigkei-\n§ 1\nten dieses beratenden Berufs;\nAnzeigepflicht\n7. Tätigkeiten, die neben dem Beruf und dem Mandat\n(1) Ein Mitglied des Bundestages ist verpflichtet, dem       ausgeübt werden, insbesondere die Erstattung von\nPräsidenten aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im           Gutachten, sowie publizistische und Vortragstätig-\nBundestag schriftlich anzuzeigen                                keiten;\n1. seinen Beruf, in Fällen einmaligen oder mehrfachen      8. der Abschluß von Vereinbarungen, wonach dem\nWechsels der Berufstätigkeit seine zuletzt ausgeüb-         Mitglied des Bundestages während oder nach Be-\nte Tätigkeit;                                               endigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten\n2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Auf-              übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet\nsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines          werden sollen;\nsonstigen Gremiums einer Gesellschatt oder eines        9. das Halten und die Aufnahme von Beteiligungen an\nin einer anderen Rechtsform betriebenen Unterneh-           Kapital- oder Personengesellschaften, wenn da-\nmens;                                                       durch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluß auf\n3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Auf-              das Unternehmen begründet wird.\nsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines\n(3) Bei Tätigkeiten und Verträgen, die während der\nsonstigen Gremiums einer Körperschaft oder An-\nMitgliedschaft im Bundestag aufgenommen werden\nstalt des öffentlichen Rechts;\nund gemäß Absatz 2 Nr. 2 bis 8 anzeigepflichtig sind,\n4. Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Bundes-          ist auch die Höhe der Einkünfte anzugeben, wenn ein\ntages während oder nach Beendigung der Mitglied-        vom Präsidenten festgelegter Mindestbetrag überstie-\nschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Ver-       gen wird. Die Höhe der Einkünfte ist bei Tätigkeiten\nmögensvorteile zugewendet werden sollen.                gemäß Absatz 2 Nr. 2 bis 4 und 7, die seit der Aufstel-","148                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nlung als Wahlbewerber für den Bundestag aufgenom-            zes über die politischen Parteien entsprechende An-\nmen worden sind, ab Beginn der Mitgliedschaft im             wendung.\nBundestag anzugeben. Die Höhe der Einkünfte ist auch\nab Beginn der Mitgliedschaft im Bundestag anzugeben                                      §5\nbei Tätigkeiten und Verträgen, die vor der Mitglied-\nHinweise auf Mitgliedschaft\nschaft im Bundestag aufgenommen worden und gemäß\nAbsatz 2 Nr. 5, 6 und 8 anzeigepflichtig sind. Die               Hinweise auf die Mitgliedschaft im Bundestag in\nAnzeigepflicht für die Erstattung von Gutachten, für           beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind\npublizistische und Vortragstätigkeiten gemäß Absatz 2         unzulässig.\nNr. 7 entfällt, wenn das Entgelt einen vom Prasidenten\nfestgelegten Mindestbetrag nicht übersteigt. Die Gren-                                    §6\nzen der Anzeigepflicht von Beteiligungen gemäß                           Interessenverknüpfung im Ausschuß\nAbsatz 2 Nr. 9 legt der Präsident fest. Der Präsident\nerläßt oder ändert die vorgeschriebenen und zusätzli-            Ein Mitglied des Bundestages, das beruflich oder auf\nchen Ausführungsbestimmungen über Inhalt und                  Honorarbasis mit einem Gegenstand beschäftigt ist,\nUmfang der Anzeigepflicht, nachdem er das Präsidium           der in einem Ausschuß des Bundestages zur Beratung\nund die Fraktionsvorsitzenden unterrichtet hat.               ansteht, hat als Mitglied dieses Ausschusses vor der\nBeratung eine Interessenverknüpfung offenzulegen,\n(4) Die Anzeigepflicht umfaßt nicht die Mitteilung von    soweit sie nicht aus den gemäß § 3 veröffentlichten\nTatsachen über Dritte, für die der Abgeordnete gesetz-        Angaben ersichtlich ist.\nliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegen-\nheitspflichten geltend machen kann.                                                       §7\nRückfrage\n§2\nIn Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundestages\nRechtsanwälte                           verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten\n(1) Mitglieder des Bundestages, die gegen Entgelt          über den Inhalt seiner Pflichten aus diesem Abschnitt\ngerichtlich oder außergerichtlich für die Bundesrepublik       zu vergewissern.\nDeutschland auftreten, haben dem Präsidenten die\nÜbernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das                                              §_8\nHonorar einen vom Präsidenten festgelegten Mindest-                                     Verfahren\nbetrag übersteigt.\n(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß ein Mitglied\n(2) Mitglieder des Bundestages, die gegen Entgelt          des Bundestages seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 6\nzur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich              verletzt hat, ermittelt der Präsident, nachdem er das\noder außergerichtlich gegen die Bundesrepublik                 betroffene Mitglied angehört hat. Er kann von dem\nDeutschland auftreten, haben dem Präsidenten die               betroffenen Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläute-\nÜbernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das                  rung seiner Anzeige verlangen. Er kann den Vorsitzen-\nHonorar einen vom Präsidenten festgelegten Mindest-            den der Fraktion, der das betroffene Mitglied angehört,\nbetrag übersteigt.                                             um eine Stellungnahme bitten.\n(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei gericht-           (2) Stellt der Präsident fest, daß ein Mitglied des\nlichem oder außergerichtlichem Auftreten insbeson-              Bundestages seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 6 verletzt\ndere für oder gegen bundesunmittelbare Körperschaf-             hat, unterrichtet er das Präsidium und die Fraktionsvor-\nten, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.        sitzenden in einer gemeinsamen vertraulichen Sitzung;\ndie Fraktionsvorsitzenden können sich durch einen\nstellvertretenden Fraktionsvorsitzenden vertreten las-\n§3\nsen. Wird der Feststellung des Präsidenten widerspro-\nVeröffentlichung                        chen, setzt er seine Ermittlungen fort. Gegen die\nDie Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1        abschließende Feststellung des Präsidenten ist ein\nbis 5 werden im Amtlichen Handbuch veröffentlicht.            Widerspruch nicht zulässig.\n(3) Die Feststellung des Präsidenten, daß ein Mit-\n§4                                glied des Bundestages seine Pflichten gemäß §§ 1 bis\nSpenden                              6 verletzt hat, wird als Drucksache veröffentlicht. Die\n(1) Ein Mitglied des Bundestages hat über alle Spen-        Feststellung, daß eine Verletzung nicht vorliegt, kann\nden und anderen unentgeltlichen Zuwendungen, die               der Präsident veröffentlichen; sie wird veröffentlicht,\nihm für seine politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt      falls das betroffene Mitglied des Bundestages es ver-\nwerden, gesondert Rechnung zu führen.                           langt.\n(2) Eine Spende, deren Wert in einem Kalenderjahr              (4) Bestehen Anhaltspunkte gegen ein Mitglied des\n10 000 Deutsche Mark übersteigt, ist unter Angabe des           Präsidiums oder gegen einen Fraktionsvorsitzenden,\nNamens und der Anschrift des Spenders sowie der                 nimmt das betroffene Mitglied des Bundestages an\nGesamthöhe der Spende dem Präsidenten anzu-                     Sitzungen gemäß Absatz 1 nicht teil. Anstelle eines\nzeigen.                                                         betroffenen Fraktionsvorsitzenden wird sein Stellvertre-\nter gemäß Absatz 1 angehört und gemäß Absatz 2\n(3) Für Spenden an ein Mitglied des Bundestages             unterrichtet. Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß der\nfinden § 23 a Abs.3 und § 25 Abs. 1 und 3 des Geset-            Präsident seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 6 verletzt hat,"]}