{"id":"bgbl1-1987-4-10","kind":"bgbl1","year":1987,"number":4,"date":"1987-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/4#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-4-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_4.pdf#page=11","order":10,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"1986-12-18T00:00:00Z","page":147,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1987                                 147\nBekanntmachung\nvon Änderungen der Ge.schäftsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 18. Dezember 1986\nDer Deutsche Bundestag hat seine gemäß Artikel 40               (2) Ein Mitglied des Bundestages ist zusätzlich ver-\nAbs.. 1 des Grundgesetzes beschlossene Geschäftsord-           pflichtet, dem Präsidenten schriftlich die folgenden\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli             Tätigkeiten, die während der Mitgliedschaft im Bundes-\n1980 (BGBI. 1 S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntma-       tag ausgeübt oder aufgenommen werden, anzuzeigen:\nchung vom 17. März 1982 (BGB!. 1 S. 400), durch                1. seinen Beruf, soweit er nicht im Hinblick auf die\nBeschluß vom 10. Dezember 1986 wie folgt geändert                  Mitgliedschaft im Bundestag ruht oder soweit er von\nder Anzeige nach Absatz 1 Nr. 1 abweicht;\n1. Die Überschrift des Abschnitts V erhält folgende Fas-       2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Auf-\nsung:                                                           sichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonsti-\n,,Die Mitglieder des Bundestages\".                   gen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in\neiner anderen Rechtsform betriebenen Unterneh-\nmens;\n2. § 13 wird wie folgt geändert:\n3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Auf-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                       sichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines\n„Rechte und Pflichten                       sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder An-\nder Mitglieder des Bundestages''.                 stalt des öffentlichen Rechts;\nb) Absatz 1 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:               4. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines\nsonstigen leitenden Gremiums eines Vereins oder\n,,Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei Reden,           einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeu-\nHandlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner                  tung;\nÜberzeugung und seinem Gewissen.\"\n5. Funktionen in Verbänden oder ähnlichen Organisa-\ntionen;\n3. Die Anlage 1 erhält folgende Fassung:\n6. Verträge über die Beratung, Vertretung oder ähnli-\n„Anlage 1                                                       che Tätigkeiten; das gilt nicht für ein Mitglied des\nVerhaltensregeln für Mitglieder                     Bundestages, das einen beratenden Beruf angege-\ndes Deutschen Bundestages                         ben hat, der nach § 53 StPO zur Zeugnisverweige-\nrung berechtigt, im Rahmen der üblichen Tätigkei-\n§ 1\nten dieses beratenden Berufs;\nAnzeigepflicht\n7. Tätigkeiten, die neben dem Beruf und dem Mandat\n(1) Ein Mitglied des Bundestages ist verpflichtet, dem       ausgeübt werden, insbesondere die Erstattung von\nPräsidenten aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im           Gutachten, sowie publizistische und Vortragstätig-\nBundestag schriftlich anzuzeigen                                keiten;\n1. seinen Beruf, in Fällen einmaligen oder mehrfachen      8. der Abschluß von Vereinbarungen, wonach dem\nWechsels der Berufstätigkeit seine zuletzt ausgeüb-         Mitglied des Bundestages während oder nach Be-\nte Tätigkeit;                                               endigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten\n2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Auf-              übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet\nsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines          werden sollen;\nsonstigen Gremiums einer Gesellschatt oder eines        9. das Halten und die Aufnahme von Beteiligungen an\nin einer anderen Rechtsform betriebenen Unterneh-           Kapital- oder Personengesellschaften, wenn da-\nmens;                                                       durch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluß auf\n3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Auf-              das Unternehmen begründet wird.\nsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines\n(3) Bei Tätigkeiten und Verträgen, die während der\nsonstigen Gremiums einer Körperschaft oder An-\nMitgliedschaft im Bundestag aufgenommen werden\nstalt des öffentlichen Rechts;\nund gemäß Absatz 2 Nr. 2 bis 8 anzeigepflichtig sind,\n4. Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Bundes-          ist auch die Höhe der Einkünfte anzugeben, wenn ein\ntages während oder nach Beendigung der Mitglied-        vom Präsidenten festgelegter Mindestbetrag überstie-\nschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Ver-       gen wird. Die Höhe der Einkünfte ist bei Tätigkeiten\nmögensvorteile zugewendet werden sollen.                gemäß Absatz 2 Nr. 2 bis 4 und 7, die seit der Aufstel-","148                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nlung als Wahlbewerber für den Bundestag aufgenom-            zes über die politischen Parteien entsprechende An-\nmen worden sind, ab Beginn der Mitgliedschaft im             wendung.\nBundestag anzugeben. Die Höhe der Einkünfte ist auch\nab Beginn der Mitgliedschaft im Bundestag anzugeben                                      §5\nbei Tätigkeiten und Verträgen, die vor der Mitglied-\nHinweise auf Mitgliedschaft\nschaft im Bundestag aufgenommen worden und gemäß\nAbsatz 2 Nr. 5, 6 und 8 anzeigepflichtig sind. Die               Hinweise auf die Mitgliedschaft im Bundestag in\nAnzeigepflicht für die Erstattung von Gutachten, für           beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind\npublizistische und Vortragstätigkeiten gemäß Absatz 2         unzulässig.\nNr. 7 entfällt, wenn das Entgelt einen vom Prasidenten\nfestgelegten Mindestbetrag nicht übersteigt. Die Gren-                                    §6\nzen der Anzeigepflicht von Beteiligungen gemäß                           Interessenverknüpfung im Ausschuß\nAbsatz 2 Nr. 9 legt der Präsident fest. Der Präsident\nerläßt oder ändert die vorgeschriebenen und zusätzli-            Ein Mitglied des Bundestages, das beruflich oder auf\nchen Ausführungsbestimmungen über Inhalt und                  Honorarbasis mit einem Gegenstand beschäftigt ist,\nUmfang der Anzeigepflicht, nachdem er das Präsidium           der in einem Ausschuß des Bundestages zur Beratung\nund die Fraktionsvorsitzenden unterrichtet hat.               ansteht, hat als Mitglied dieses Ausschusses vor der\nBeratung eine Interessenverknüpfung offenzulegen,\n(4) Die Anzeigepflicht umfaßt nicht die Mitteilung von    soweit sie nicht aus den gemäß § 3 veröffentlichten\nTatsachen über Dritte, für die der Abgeordnete gesetz-        Angaben ersichtlich ist.\nliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegen-\nheitspflichten geltend machen kann.                                                       §7\nRückfrage\n§2\nIn Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundestages\nRechtsanwälte                           verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten\n(1) Mitglieder des Bundestages, die gegen Entgelt          über den Inhalt seiner Pflichten aus diesem Abschnitt\ngerichtlich oder außergerichtlich für die Bundesrepublik       zu vergewissern.\nDeutschland auftreten, haben dem Präsidenten die\nÜbernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das                                              §_8\nHonorar einen vom Präsidenten festgelegten Mindest-                                     Verfahren\nbetrag übersteigt.\n(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß ein Mitglied\n(2) Mitglieder des Bundestages, die gegen Entgelt          des Bundestages seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 6\nzur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich              verletzt hat, ermittelt der Präsident, nachdem er das\noder außergerichtlich gegen die Bundesrepublik                 betroffene Mitglied angehört hat. Er kann von dem\nDeutschland auftreten, haben dem Präsidenten die               betroffenen Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläute-\nÜbernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das                  rung seiner Anzeige verlangen. Er kann den Vorsitzen-\nHonorar einen vom Präsidenten festgelegten Mindest-            den der Fraktion, der das betroffene Mitglied angehört,\nbetrag übersteigt.                                             um eine Stellungnahme bitten.\n(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei gericht-           (2) Stellt der Präsident fest, daß ein Mitglied des\nlichem oder außergerichtlichem Auftreten insbeson-              Bundestages seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 6 verletzt\ndere für oder gegen bundesunmittelbare Körperschaf-             hat, unterrichtet er das Präsidium und die Fraktionsvor-\nten, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.        sitzenden in einer gemeinsamen vertraulichen Sitzung;\ndie Fraktionsvorsitzenden können sich durch einen\nstellvertretenden Fraktionsvorsitzenden vertreten las-\n§3\nsen. Wird der Feststellung des Präsidenten widerspro-\nVeröffentlichung                        chen, setzt er seine Ermittlungen fort. Gegen die\nDie Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1        abschließende Feststellung des Präsidenten ist ein\nbis 5 werden im Amtlichen Handbuch veröffentlicht.            Widerspruch nicht zulässig.\n(3) Die Feststellung des Präsidenten, daß ein Mit-\n§4                                glied des Bundestages seine Pflichten gemäß §§ 1 bis\nSpenden                              6 verletzt hat, wird als Drucksache veröffentlicht. Die\n(1) Ein Mitglied des Bundestages hat über alle Spen-        Feststellung, daß eine Verletzung nicht vorliegt, kann\nden und anderen unentgeltlichen Zuwendungen, die               der Präsident veröffentlichen; sie wird veröffentlicht,\nihm für seine politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt      falls das betroffene Mitglied des Bundestages es ver-\nwerden, gesondert Rechnung zu führen.                           langt.\n(2) Eine Spende, deren Wert in einem Kalenderjahr              (4) Bestehen Anhaltspunkte gegen ein Mitglied des\n10 000 Deutsche Mark übersteigt, ist unter Angabe des           Präsidiums oder gegen einen Fraktionsvorsitzenden,\nNamens und der Anschrift des Spenders sowie der                 nimmt das betroffene Mitglied des Bundestages an\nGesamthöhe der Spende dem Präsidenten anzu-                     Sitzungen gemäß Absatz 1 nicht teil. Anstelle eines\nzeigen.                                                         betroffenen Fraktionsvorsitzenden wird sein Stellvertre-\nter gemäß Absatz 1 angehört und gemäß Absatz 2\n(3) Für Spenden an ein Mitglied des Bundestages             unterrichtet. Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß der\nfinden § 23 a Abs.3 und § 25 Abs. 1 und 3 des Geset-            Präsident seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 6 verletzt hat,","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1987                               149\nhat sein Stellvertreter nach den Vorschriften der               vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögens-\nAbsätze 1 bis 3 zu verfahren.                                   vorteile annehmen.\n(2) Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß ein Verstoß\n§9                                  gegen Absatz 1 vorliegt, findet § 8 Anwendung.\"\nUnzulässige Bezüge\n(1) Ein Mitglied des Bundestages darf für die Aus-           Die Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen\nübung des Mandats keine anderen als die gesetzlich           Bundestages treten am 1. Februar 1987 in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1986\nDer Präsident des Deutschen Bundestages\nDr. Jen n i n g e r\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen\nVom 9. Januar 1987\nAuf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1) wird folgende\nAusstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten\nAbkommens über internationale Ausstellungen bekanntgemacht:\n,,XVII. Triennale de Milan- ,Les villes du monde et la future des metropoles' \"-\nMilan, ltalie\n(XVII. Triennale Mailand - ,,Die Städte der Welt und die Zukunft der Metro-\npolen\")\nvom 10. April bis 30. Juli 1987 in Mailand, Italien\nBonn, den 9. Januar 1987\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nKrieger","150                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBerichtigung\nder Fünften Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte\nVom 12. Januar 1987\nIn Artikel 2 § 6 der Fünften Verordnung zur Änderung\nder Approbationsordnung für Ärzte vom 15. Dezember\n1986 (BGBI. 1 S. 2457) muß die letzte Zeile statt „nach\nArtikel 4.\" richtig „nach Artikel 5.\" lauten.\nBonn, den 12. Januar 1987\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nIm Auftrag\nSchleicher","Nr. 4       Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1987                                                                          151\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 2, ausgegeben am 20. Januar 1987\nTag                                                               I n h a It                                                                             Seite\n14.  1. 87 Gesetz zu dem Vertrag vom 14. November 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nSpanien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und\nVergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen . . . . . . . .                                                 34\n14.  1. 87 Gesetz betreffend die Änderung vom 27. September 1984 der Satzung der Internationalen\nAtomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        43\n9. 12. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •                               44\n10. 12. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Fünften Verordnung über die Inkraftsetzung einer Ergän-\nzung des Abschnitts II der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 in der Fa~sung des Vertrags vom\n27. April 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über zoll- und\npaßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben                                                    46\n12. 12. 86 Bekanntmachung Q.ber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maßnahmen\nauf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 47\n12. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der Meeres-\nverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 47\n15. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur\nVerhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 geänderten\nFassung..........................................................................                                                                   48\n16. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von\nKernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund                                                         48\n16. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Proto~olls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See\nbei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als 01 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     49\n17. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorgani-\nsation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   50\n18. 12. 86 Bekanntmachung zu dem Internationalen übereinkommen vom 18. Dezember 1971 über die Errich-\ntung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . .                                        50\n19. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Währungsfonds\nund über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             51\n19. 12. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nSeiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 52\n19. 12. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 54\n23. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung eines Internatio-\nnalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 56\nPreis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.","152                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesmir,ister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - o.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 %.                                                                            Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                            Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                    lnkrafttretens\nSeite       (Nr.              vom)\nl8. 12. 86          Verordnung TSF Nr. 9/86 über Tarife für den Güterfern-\nverkehr mit Kraftfahrzeugen                                                         (1           3. 1. 87)                1. 2. 87\n9291\n29 . 12. 86         Sechsundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für\nFlugsicherung zur Änderung der Zwölften Durchfüh-\nrungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung\nvon Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumen-\ntenflugregeln zum und vom Flughafen München)                            377         (9          15. 1. 87)               12. 3. 87\n96-1-2-12\n9. 1. 87         Verordnung Nr. 1/87 über die Festsetzung von Entgelten\nfür Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                             485         (11         17. 1. 87)                1. 2. 87\n9500-4-6-4"]}