{"id":"bgbl1-1987-4-1","kind":"bgbl1","year":1987,"number":4,"date":"1987-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/4#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_4.pdf#page=5","order":1,"title":"Vierundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 168 StGB (24. StrÄndG)","law_date":"1987-01-13T00:00:00Z","page":141,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1987                  141\nVierundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 168 StGB\n(24. StrÄndG)\nVom 13. Januar 1987\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des Strafgesetzbuches\n§ 168 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2566) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten eine Leiche, Leichen-\nteile, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines Verstorbe-\nnen wegnimmt, wer daran oder an einer Beisetzungsstätte beschimpfenden\nUnfug verübt oder wer eine Beisetzungsstätte zerstört oder beschädigt, wird mit\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\"\nArtikel 2\nBerlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nh)krafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 13. Januar 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}