{"id":"bgbl1-1987-39-8","kind":"bgbl1","year":1987,"number":39,"date":"1987-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/39#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-39-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_39.pdf#page=61","order":8,"title":"Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages","law_date":"1987-07-23T00:00:00Z","page":1757,"pdf_page":61,"num_pages":2,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987                                1757\nAnlage 2\n(zu § 6 Abs. 2)\nGebrauchsanleitung\nDie Gebrauchsanleitung muß Angaben enthalten                8. über Abstände, nach denen das Pflanzenschutzgerät\n1. über die bestimmungsgemäße Ausstattung des Pflan-            auf Funktionstauglichkeit sowie Dosierungs- und Ver-\nzenschutzgerätes,                                            teilgenauigkeit zu überprüfen ist,\n2. für das Befüllen des Gerätes und über Vorsichtsmaß-       9. über Einschränkungen der Verwendung bestimmter\nnahmen,                                                      Pflanzenschutzmittel,\n3. über Betriebs- und Einstellbereiche des Gerätes,         10. für das Umstellen auf andere Rüstzustände des Pflan-\n4. über die Restmenge, die das Gerät nicht mehr bestim-         zenschutzgerätes,\nmungsgemäß ausbringt,\n11 . über Möglichkeiten der Verbindung mit anderen\n5. für das Entleeren und Reinigen des Gerätes,                  Maschinen und Geräten einschließlich Sicherheits-\n6. für die Überprüfung der Dosierung,                           maßnahmen,\n7. über die Maschenweite der Filter,                       12. für die Prüfung des Pflanzenschutzgerätes.\nBekanntmachung\nder Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln\nfür Mitglieder des Deutschen Bunde!l»tages\nVom 23. Juli 1987\nDer Präsident des Deutschen Bundestages hat am\n26. Juni 1987 die nachstehenden Ausführungsbestimmun-\ngen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen\nBundestages erlassen.\nDie Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bun-\ndestages sind im Bundesgesetzblatt Nr. 4 vom 21. Januar\n1987, Seite 147, bekanntgemacht worden.\nBonn, den 23. Juli 1987\nDer Direktor beim Deutschen Bundestag\nIn Vertretung\nDr. Schick","1758                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAusführungsbestimmungen\nzu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages\nVom 26. Juni 1987\n1. Anzeigen gemäß Verhaltensregeln sind innerhalb                   Die Anzeigepflicht für die Erstattung von Gutachten,\neiner Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitglied-          für publizistische und Vortragstätigkeiten entfällt,\nschaft im Deutschen Bundestag dem Präsidenten ein-              wenn das Entgelt 5000 DM im Monat oder 30 000 DM\nzureiclilen. Dabei soll das entsprechende Formblatt             im Jahr nicht übersteigt.\nverwendet werden. Angaben, die nicht zur Veröffent-\nlichung vorgesehen sind, können auch in Briefform           8. Eine Beteiligung an einer Kapital- oder Personen-\ngemacht werden.                                                 gesellschaft ist anzeigepflichtig, wenn dem Mitglied\nAlle Änderunge~ und Ergänzungen während der                     des Deutschen Bundestages mehr als 25 % der\nWahlperiode sind spätestens vier Wochen nach ihrem              Stimmrechte zustehen.\nEintritt mitzuteilen.                                           Unabhängig davon ist eine Beteiligung an einer Per-\nsonengesellschaft immer dann anzeigepflichtig, wenn\n2. Bei einer Anzeige der Berufstätigkeit gemäß § 1                 der nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes\nAbs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 der Verhaltensregeln              festgestellte Wert der Beteiligung den Jahresbetrag\nsind bei unselbständigen Tätigkeiten genaue Anga-               der Abgeordnetenentschädigung gemäß § 11 Abs. 1\nben über den Arbeitgeber (Name und Anschrift) sowie             des Abgeordnetengesetzes übersteigt.\nüber Art und Umfang der Tätigkeit mitzuteilen, bei\nselbständigen Tätigkeiten als Gewerbetreibender die         9. Soweit die Verhaltensregeln die Anzeige der Höhe der\nArt des Gewerbes sowie Name und Sitz der Firma und              Einkünfte vorsehen, sind die entsprechenden Brutto-\nbei freien Berufen und sonstigen selbständigen Beru-            Bezüge (einschließlich z. B. von Aufwandsentschädi-\nfen eine genaue Bezeichnung des Berufs sowie Ort               gungen, Gratifikationen, Tantiemen und Sachzuwen-\noder Sitz der Berufsausübung.                                  dungen) mitzuteilen.\n3. Bei einer Anzeige gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und        10. Einkünfte aus Tätigkeiten gemäß§ 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 8\nAbs. 2 Nr. 2 bis 5 der Verhaltensregeln sind die Art der       der Verhaltensregeln sind anzuzeigen, wenn sie aus\nTätigkeit sowie Name und Ansch,rift des Unterneh-              einer oder mehreren Tätigkeiten 5000 DM im Monat\nmens oder der Organisation mitzuteilen. Soweit es              oder 30000 DM im Jahr übersteigen. Bei der Anzeige\nsich nicht um allgemein bekannte Unternehmen oder              ist die Höhe der Einkünfte für jede einzelne anzeige-\nOrganisationen handelt, ist eine kurze Angabe zu               pflichtige Tätigkeit mitzuteilen.\nihrem Tätigkeitsbereich erforderlich.\n11 . Die Anzeigepflicht für Rechtsanwälte gemäß § 2 der\n4. Tätigkeiten gemäß§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verhal-            Verhaltensregeln entfällt, wenn das Honorar den\ntensregeln, die bei Erwerb der Mitgli.edschaft im Deut-        Betrag von 5000 DM nicht übersteigt.\nschen Bundestag seit mindestens zwei Jahren nicht\nmehr ausgeübt werden, bleiben bei der Anzeigepflicht      12. Mehrere Spenden desselben Spenders sind anzeige-\nunberücksichtigt.                                              pflichtig, wenn sie im Jahr den Betrag von 10000 DM\nübersteigen.\n5. Bei einer Anzeige gemäß§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2\nNr. 8 der Verhaltensregeln ist der wesentliche Inhalt     13. Eine Spende, die ein Mitglied des Deutschen Bundes'.'\nder Vereinbarung mitzuteilen.                                  tages nachweislich an seine Partei weiterleitet, ist\nnicht anzeigepflichtig. Die Rechenschaftspflicht der\nPartei bleibt in diesem Fall unberührt.\n6. In Anzeigen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 der Verhaltens-\nregeln sind Name und Anschrift des Vertragspartners\nsowie der Gegenstand der Tätigkeit mitzuteilen.           14. Anzeigen gemäß Verhaltensregeln, die ein Mitglied\ndes Deutschen Bundestages eingereicht hat, werden\nBeratende Tätigkeiten, die nicht zur Zeugnisverweige-          fünf Jahre nach seinem Ausscheiden aus dem Deut-\nrung nach § 53 StPO berechtigen, sind auch dann                schen Bundestag aufbewahrt und danach dem ehe-\ngemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 der Verhaltensregeln anzuzei-           maligen Mitglied überlassen oder vernichtet.\ngen, wenn sie berufsmäßig ausgeübt werden.\n15. Ermittlungen gemäß § 8 Abs. 1 der Verhaltensregeln\n7. In Anzeigen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Verhaltens-             werden vom Präsidenten nach pflichtgemäßem\nregeln sind die Art der Tätigkeit sowie Name und               Ermessen oder auf Verlangen des betroffenen Mit-\nAnschrift des Auftraggebers· mitzuteilen.                      glieds des Deutschen Bundestages durchgeführt.\nBonn, den 26. Juni 1987\nDer Präsident des Deutschen Bundestages\nDr. Jen n in g er"]}