{"id":"bgbl1-1987-39-7","kind":"bgbl1","year":1987,"number":39,"date":"1987-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/39#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-39-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_39.pdf#page=58","order":7,"title":"Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte (Pflanzenschutzmittelverordnung)","law_date":"1987-07-28T00:00:00Z","page":1754,"pdf_page":58,"num_pages":3,"content":["1754                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nüber Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte\n( Pf lanzensch utzm ittelverordn u ng)\nVom 28. Juli 1987\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und             e) das Verhalten auf und in Pflanzen und Pflanzen-\nForsten verordnet auf Grund                                             erzeugnissen, insbesondere über Abbau und Rück-\nstände,\ndes § 17 Abs. 1 und des § 33 Abs. 6 des Pflanzenschutz-\ngesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505) im                f) das Verhalten im Wasser,\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Fami-              g) das Verhalten im Boden,\nlie, Frauen und Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz\nh) das Verhalten in der Luft,\nund Reaktorsicherheit,\ni) Auswirkungen auf Bienen,\ndes § 19 Abs. 2 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes im\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, für            j) Auswirkungen auf mehrere andere Nutzarthropo-\nJugend, Familie, Frauen und Gesundheit und für Umwelt,                  den,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit sowie                             k) Auswirkungen auf andere Tiere und auf Pflanzen,\ndes § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3 des                  1) Auswirkungen auf den Naturhaushalt;\nPflanzenschutzgesetzes                                          3. Angaben über Analyseverfahren nach § 12 Abs. 3\nmit Zustimmung des Bundesrates:                                     Satz 1 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes zur Bestim-\nmung der Rückstände der Wirkstoffe einschließlich\nihrer Abbau- und Reaktionsprodukte in Lebensmitteln\nErster Abschnitt                            einschließlich Trinkwasser, in Futtermitteln, im Boden\nund in Gewässern.\nPflanzenschutzmittel\nZu den Versuchsberichten nach Satz 1 Nr. 2 Buchstaben c\nbis h sind die angewandten Analysemethoden anzugeben.\n§ 1\n(3) Bei jeder dem Antrag beigefügten Probe muß auf der\nZulassungsantrag\nPackung die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels oder\n(1) Der Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmit-       eine andere Bezeichnung, die die Zugehörigkeit zu dem\ntels ist in vierfacher Ausfertigung zu stellen. Für den Antrag  Antrag eindeutig angibt, fest angebracht sowie der Entwurf\nist ein Vordruck der Biologischen Bundesanstalt für Land-       der Gebrauchsanleitung beigefügt sein.\nund Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt) zu ver-\nwenden.                                                           (4) Den Versuchsberichten über\n(2) Zu den zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzun-         1. die Wirksamkeit des Pflanzenschutzmittels und der\ngen erforderlichen Unterlagen (§ 12 Abs. 3 Satz 2 des               darin enthaltenen Wirkstoffe gegen Tiere als Schad-\nPflanzenschutzgesetzes) gehören                                     organismen,\n1. Angaben über                                                 2. das Verhalten hinsichtlich der akuten, subchronischen\nund chronischen Toxizität, der erbgutverändernden,\na) chemische und physikalische Eigenschaften des               fruchtschädigenden, krebserzeugenden und fruchtbar-\nPflanzenschutzmittels und der darin enthaltenen            keitsverändernden Wirkungen sowie das Verhalten im\nWirkstoffe, Hilfsstoffe und Verunreinigungen sowie         Stoffwechsel bei Mensch und Tier und\nder Abbau- und Reaktionsprodukte,\n3. andere Auswirkungen auf Tiere\nb) Analyseverfahren zur Bestimmung der Wirkstoffe,\nHilfsstoffe und Verunreinigungen;                      müssen Tierversuche zugrunde liegen, soweit nach dem\nStand der wissenschaftlichen Erkenntnisse das Vorliegen\n2. Versuchsberichte über                                        der Zulassungsvoraussetzungen im Einzelfall nur durch\na) die Wirksamkeit des Pflanzenschutzmittels in allen      Tierversuche nachgewiesen werden kann. Die Versuchs-\nim Antrag angegebenen Anwendungsgebieten,              berichte über die Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln,\ndie zur Anwendung gegen Wirbeltiere vorgesehen sind,\nb) die Wirkungsweise auf und in Pflanzen, Pflanzener-\nmüssen Angaben über die Wirkung unter Tierschutz-\nzeugnissen, Tieren und Mikroorganismen,\ngesichtspunkten enthalten.\nc) die Beeinflussung der Qualität des Erntegutes,\n(5) Die Versuchsanstellungen und ihre Durchführung\nd) das Verhalten hinsichtlich der akuten, subchroni-       müssen dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse\nschen und chronischen Toxizität, der erbgutverän-      und dem Stand der Technik entsprechen.\ndernden, fruchtschädigenden, krebserzeugenden\nund fruchtbarkeitsverändernden Wirkungen sowie            (6) Die Biologische Bundesanstalt übermittelt den\ndas Verhalten im Stoffwechsel bei Mensch und Tier,     zuständigen Dienststellen der Wasserwirtschaftsverwal-","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987                              1755\ntung, der Umweltverwaltung und der Gesundheitsverwal-         (2) Die Biologische Bundesanstalt kann Merkmale im\ntung sowie den Betreibern öffentlicher Wasserversor-       Bundesanzeiger bekanntmachen, die sie als notwendig\ngungsanlagen auf Anforderung die Angaben über Ana-         zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen ansieht.\nlyseverfahren nach § 12 Abs. 3 Nr. 1O des Pflanzenschutz-\ngesetzes.                                                                               § 5\n§2\nKleingeräte\nSachverständigenausschuß\nKleingeräte sind Pflanzenschutzgeräte,\n(1) Der Sachverständigenausschuß nach § 33 Abs. 5\n1. die von Hand oder durch verdichtetes Gas betrieben\ndes Pflanzenschutzgesetzes besteht aus 25 Mitgliedern\nwerden und ein Füllvolumen von höchstens 5 Litern,\naus den Fachbereichen Pflanzenschutz, Gesundheits-\nbei abgabefertig mit Treibgas versehenen Behältern\nschutz, Umwelt- und Naturschutz. Vertreter der Biologi-\nvon höchstens 1 Liter, haben oder\nschen Bundesanstalt, des Bundesgesundheitsamtes und\ndes Umweltbundesamtes nehmen an den Beratungen teil.       2. mit denen Pflanzenschutzmittel ausschließlich unter\nAndere Sachverständige können zu den Beratungen hin-           Ausnutzung der Schwerkraft ausgebracht werden und\nzugezogen werden.                                              deren Füllvolumen bei Gießgeräten höchstens 20 Liter,\nbei Granulatstreugeräten höchstens 3 Liter, sonst\n(2) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses          höchstens 1 Liter, beträgt\nwerden für fünf Jahre berufen; Wiederberufung ist zuläs-\nsig. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden auf   und die nach ihrer Konstruktion von einer Person getragen\nVorschlag des Sachverständigenausschusses vom Bun-         werden.\ndesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                                  § 6\nbestellt.\nErklärung\n(3) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses\nsind ehrenamtlich tätig.                                     (1) Die Erklärung nach § 25 des Pflanzenschutzgeset-\nzes ist in einfacher Ausfertigung abzugeben.\n(4) Die Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten, für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit      (2) Die Gebrauchsanleitung muß die in Anlage 2 aufge-\nund für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kön-     führten Angaben enthalten.\nnen zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsen-       (3) Die Beschreibung des Gerätetyps muß enthalten:\nden; diesen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.\n1. eine Gesamtdarstellung einschließlich der Angaben zur\n(5) Die Biologische Bundesanstalt führt die Geschäfte       Technik und Funktion sowie ausreichende bildliche\ndes Sachverständigenausschusses und lädt zu den Sit-           Darstellungen des Pflanzenschutzgerätes,\nzungen ein.\n2. Einzeldarstellungen aller für die Ausbringung von\n(6) Der Sachverständigenausschuß gibt sich eine             Pflanzenschutzmitteln wichtiger Teile, insbesondere\nGeschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung des Bun-           der Dosier- und Verteileinrichtungen.\ndesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,\n(4) Für die Erklärung und für die Beschreibung des\nder seine Entscheidung im Einvernehmen mit den Bundes-\nGerätetyps sind Vordrucke der Biologischen Bundesan-\nministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und\nstalt zu verwenden.\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit trifft.\n(5) Zu den sonstigen für die Beurteilung erforderlichen\n§3                             Unterlagen gehören Angaben\nMeldung                           1. über Einstellung und Betrieb einschließlich der Fehler-\ngrenzen und\n(1) Die Meldung der Wirkstoffe nach § 19 Abs. 1 des\nPflanzenschutzgesetzes muß außer den dort genannten       2. zu möglichen Reaktionen der pflanzenschutzmittelfüh-\nAngaben den Namen und die Anschrift des Meldepflichti-         renden und -enthaltenden Teile des Gerätetyps bei\ngen sowie die Zulassungsnummern der Pflanzenschutz-            Verwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel unter\nmittel enthalten.                                              Beifügung entsprechender Unterlagen.\n(2) Die Meldung ist in zweifacher Ausfertigung abzuge-     (6) Bei Pflanzenschutzgeräten, die für die Ausfuhr\nben. Für die Meldung ist ein Vordruck der Biologischen     bestimmt und entsprechend kenntlich gemacht sind, sind\nBundesanstalt zu verwenden.                               Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 4, 8, 9, 11 und 12\nsowie Absatz 5 Nr. 2 nicht anzuwenden.\nZweiter Abschnitt                                           Dritter Abschnitt\nPflanzenschutzgeräte                                        Schlußvorschriften\n§4                                                          §7\nAnforderungen                                              Berlin-Klausel\n(1) Die Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte - außer     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nKleingeräte -, die in den Verkehr gebracht werden sollen, tungsgesetzes in Verbindung mit§ 45 des Pflanzenschutz-\nergeben sich aus Anlage 1.                                gesetzes auch im Land Berlin.","1756                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 8                               nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verord-\nlnkrafttreten                          nung über die Prüfung und Zulassung von Pflanzenschutz-\nmitteln vom 4. März 1969 (BGBI. 1S. 183), geändert durch\nDer Zweite Abschnitt tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. Die    Artikel 26 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Februar 1986\nübrigen Vorschriften dieser Verordnung treten am Tage          (BGBI. 1 S. 265), außer Kraft.\nBonn, den 28. Juli 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nAnlage 1\n(zu § 4 Abs. 1)\nBeschaffenheit der Pflanzenschutzgeräte\nPflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein, daß        11 . der Vorrat an Pflanzenschutzmitteln leicht erkennbar\n1. sie zuverlässig funktionieren,                                 ist,\n12. sie sich leicht, genügend genau und reproduzierbar\n2. sie sich bestimmungsgernäß und sachgerecht ver-\nwenden lassen,                                                 einstellen lassen,\n13. sie ausreichend mit genügend genau anzeigenden\n3. sie ausreichend genau dosieren und verteilen,\nBetriebsmeßeinrichtungen ausgestattet sind,\n4. bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Ver-             14. sie sich vom Arbeitsplatz sicher bedienen, kontrollie-\nwendung das Pflanzenschutzmittel am Zielobjekt aus-            ren und sofort abstellen lassen,\nreichend abgelagert wird,\n15. sie sich sicher, leicht und völlig entleeren lassen,\n5. Teile, die sich bei Gebrauch des Pflanzenschutzgerä-\n16. sie sich leicht und gründlich reinigen lassen,\ntes erhitzen, beim Befüllen oder Entleeren des Gerä-\ntes von Pflanzenschutzmitteln nicht .getroffen werden,   17. sich Verschleißteile austauschen lassen,\n6. sie sich sicher befüllen lassen,                         18. Meßgeräte zu ihrer Prüfung angeschlossen werden\nkönnen.\n7. sie gegen Verschmutzung so gesichert sind, daß ihre\nFunktion nicht beeinträchtigt wird,                         An Pflanzenschutzgeräten sind ausreichende, leicht les-\nbare Dosierhinweise (Aufwandtabellen oder -diagramme)\n8. Überschreitungs- und Unterschreitungsgrenzen der         in dauerhafter Form anzubringen oder, sofern die Außen-\nzu befüllenden Behälter leicht erkennbar sind,           fläche eines Pflanzenschutzgerätes nicht ausreicht oder\n9. ein ausreichender Sicherheitsabstand zwischen            ungeeignet ist, in dauerhafter Form mitzuliefern. An Pflan-\nNennvolumen und Gesamtvolumen der zu befüllen-           zenschutzgeräten ist die jeweilige Typenbezeichnung oder\nden Behälter vorhanden ist,                              Zugehörigkeit zum Gerätetyp anzugeben und das Baujahr\nzu kennzeichnen. Zerstäuber sind so zu kennzeichnen,\n10. Pflanzenschutzmittel nicht unbeabsichtigt austreten       daß Bauart, Größe und wichtige Betriebsdaten erkennbar\nkönnen,                                                  sind."]}