{"id":"bgbl1-1987-39-6","kind":"bgbl1","year":1987,"number":39,"date":"1987-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/39#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-39-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_39.pdf#page=56","order":6,"title":"Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung","law_date":"1987-07-28T00:00:00Z","page":1752,"pdf_page":56,"num_pages":2,"content":["1752                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nPflanzenschutz-Sachkundeverordnung\nVom 28. Juli 1987\nAuf Grund des § 10 Abs. 3 Satz 2 und des § 22 Abs. 3            b) Schadursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeug-\nSatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September                    nissen,\n1986 (BGBI. 1S. 1505) verordnet die Bundesregierung mit            c) indirekte und direkte Pflanzenschutzmaßnahmen,\nZustimmung des Bundesrates:\nd) Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln,\n§ 1                                 e) Verfahren der Ausbringung von Pflanzenschutzmit-\nteln und Umgang mit Pflanzenschutzgeräten,\nSachkundenachweis\nfür die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln                  f) Schutzmaßnahmen zur Vermeidung gesundheitli-\ncher Gefahren (insbesondere Verwenden von\n(1) Der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kennt-\nSchutzkleidung oder Atemschutz), Sofortmaßnah-\nnisse und Fertigkeiten\nmen bei Unfällen,\n1. für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln\ng) Verhüten schädlicher Auswirkungen von Pflanzen-\na) in einem Betrieb der Landwirtschaft, des Garten-                schutzmaßnahmen auf Mensch, Tier und Natur-\nbaus oder der Forstwirtschaft oder                             haushalt,\nb) für andere - außer gelegentlicher Nachbarschafts-          h) Aufbewahren und Lagern von Pflanzenschutzmit-\nhilfe ·- oder                                                 teln,\n2. für die Anleitung oder Beaufsichtigung von Personen,           i) sachgerechtes Beseitigen von Pflanzenschutzmit-\ndie eine Tätigkeit nach Nummer 1 im Rahmen eines                  telresten und -behältnissen,\nAusbildungsverhältnisses ausüben,\nj)   Rechtsvorschriften (insbesondere aus dem Pflan-\nkann durch Vorlage eines Abschlußzeugnisses nach                      zenschutz-, Arbeitsschutz-, Lebensmittel-, Wasser-,\nAbsatz 2 oder durch eine Prüfung nach § 2 erbracht wer-               Umweltschutz- und Naturschutzrecht);\nden. Die zuständige Behörde kann auch den erfolgreichen\nAbschluß in einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung     2. im Bereich der Fertigkeiten:\nals Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und        a) sachgemäßer Umgang mit Pflanzenschutzmitteln,\nFertigkeiten anerkennen, wenn die Vermittlung solcher\nb) Verwenden und Warten von Pflanzenschutzgerä-\nKenntnisse und Fertigkeiten Gegenstand der Aus-, Fort-\nten.\noder Weiterbildung gewesen ist.\n(2) Abschlußzeugnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist       (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im fachtheo-\nein Zeugnis über                                             retischen und fachpraktischen Teil mindestens ausrei-\nchende Leistungen erbracht worden sind.\n1. eine bestandene Abschlußprüfung in den Berufen\nLandwirt, Gärtner, Winzer, Forstwirt, Pflanzenschutz-       (4) Die zuständige Behörde oder die nach Landesrecht\nlaborant, landwirtschaftlicher Laborant, landwirtschaft- beauftragten Stellen erteilen dem Prüfungsteilnehmer ein\nlich-technischer Assistent,                              Zeugnis über die bestandene oder einen Bescheid über\ndie nicht bestandene Prüfung.\n2. eine bestandene Fortbildungsprüfung zum Fachagrar-\nwirt Landtechnik oder                                       (5) Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt wer-\n3. ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fach-           den; die zuständige Behörde oder die nach Landesrecht\nhochschulstudium im Bereich der Agrar-, Gartenbau-       beauftragten Stellen weisen in ihrem Bescheid darauf hin.\noder Forstwissenschaften.\n§2                                                           §3\nPrüfung                                                 Sachkundenachweis\nfür die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln\n(1) Die Prüfung besteht aus einem fachtheoretischen\nund einem fachpraktischen Teil. Die Prüfung im fachtheo-        (1) Für den Nachweis der erforderlichen fachlichen\nretischen Teil wird schriftlich und mündlich abgelegt.       Kenntnisse für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im\nEinzelhandel gelten die §§ 1 und 2 entsprechend mit fol-\n(2) Durch die Prüfung wird festgestellt, ob der Prüfling  gender Maßgabe:\ndie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten guter fach-\nlicher Praxis im Pflanzenschutz hat; sie erstreckt sich auf  1 . Abweichend von § 2 Abs. 2 wird durch die Prüfung\nfolgende Prüfungsgebiete:                                        festgestellt, ob der Prüfling die für eine sachgerechte\nUnterrichtung des Erwerbers über die Anwendung der\n1. im Bereich der Kenntnisse:                                    Pflanzenschutzmittel und die damit verbundenen\na) integrierter Pflanzenschutz,                              Gefahren erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987                                 1753\n2. Die zuständige Behörde kann auch eine bestandene          gesetzes nähere Vorschriften über das Verfahren der Prü-\nPrüfung .nach § 13 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung      fung nach § 2 zu erlassen, bleibt unberührt.\nvom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470) als Nachweis\nder erforderlichen fachlichen Kenntnisse anerkennen,                                 §5\nwenn die Kenntnisse nach Nummer 1 Gegenstand der\nPrüfung gewesen sind.                                                          Berlin-Klausel\n(2) Der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kennt-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nnisse wird ferner erbracht durch                             leitungsgesetzes in Verbindung mit § 45 des Pflanzen-\nschutzgesetzes auch im Land Berlin.\n1. die Approbation als Apotheker\n2. die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der                                    §6\nBerufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assi-\nstent.                                                                          Inkrafttreten\n§4                                 Diese Verordnung tritt am 1 . Juli 1988 in Kraft. Bereits\nLänderbefugnis                         vor Inkrafttreten dieser Verordnung können die für die\nNachweise nach § 1 Abs. 1 oder § 3 erforderlichen\nDie Befugnis der Länder, nach § 1O Abs. 3 Satz 3, auch    Abschlußzeugnisse vorgelegt, Prüfungen abgelegt und\nin Verbindung mit § 22 Abs. 3 Satz 2, des Pflanzenschutz-    Anerkennungen erteilt werden.\nBonn, den 28. Juli 1987\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}