{"id":"bgbl1-1987-39-4","kind":"bgbl1","year":1987,"number":39,"date":"1987-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/39#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-39-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_39.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung)","law_date":"1987-07-24T00:00:00Z","page":1703,"pdf_page":7,"num_pages":8,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987                                  1703\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche\n(MKS-Verordnung)\nVom 24. Juli 1987\nInhaltsübersicht\n§§\nAbschnitt 1:              Begriffsbestimmungen\nAbschnitt 2:              Schutzmaßregeln                                            2 bis 14\nUnterabschnitt 1:         Allgemeine Schutzmaßregeln                                  2 bis 3\nUnterabschnitt 2:         Besondere Schutzmaßregeln                                  4 bis 12\nA. Vor amtlicher Feststellung                                   4\nB. Nach amtlicher Feststellung                             5 bis 10\na) Öffentliche Bekanntmachung                               5\nb) Schutzmaßregeln für den Betrieb\noder sonstigen Standort                              6 bis 8\nc) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk                      9\nd) Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet              10\ne) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht                 11\nC. Desinfektion                                                12\nUnter abschnitt 3:       Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen\nund auf dem Transport                                         13\nUnter abschnitt 4:       Aufhebung der Schutzmaßregeln                                  14\nAbschnitt 3:             Ordnungswidrigkeiten                                           15\nAbschnitt 4:             Schlußvorschriften                                          16 bis 18\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den             b) der pathologisch-anatomischen Untersuchung oder\n§§ 18, 19 Abs. 1, 2 und 4, § 20 Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 1, 2        c) der serologischen Untersuchung in Verbindung mit\nund 4, den §§ 23 und 24 Abs. 1 sowie den §§ 26 bis 30 des               epizootiologischen Anhaltspunkten und dem Ergeb-\nTierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma-                       nis von Bestandsuntersuchungen unter Berücksich-\nchung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) wird mit                       tigung des Impfstatus der Tiere\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\nden Ausbruch der Maul- und Klauenseuche befürchten\nläßt.\nAbschnitt 1\nBegriffsbestimmungen                                                     Abschnitt 2\n§ 1                                                  Schutzmaßregeln\nIm Sinne dieser Verordnung liegen vor:                                             Unterabschnitt 1\n1. Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, wenn diese\nAllgemeine Schutzmaßregeln\na) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti-\ngennachweis) oder\n§2\nb) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische\nImpfpflicht\noder pathologisch-anatomische Untersuchung\nfestgestellt ist;                                              (1) Der Besitzer von über vier Monate alten Rindern muß\ndiese in jährlichem Abstand nach näherer Anweisung der\n2. Verdacht des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche,           zuständigen Behörde mit einer trivalenten Vakzine (Virus-\nwenn das Ergebnis                                           typen 0, A und C) gegen Maul- und Klauenseuche impfen\na) der klinischen Untersuchung,                             lassen. Die zuständige Behörde kann eine Impfung auch","1704                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nfür über zwei Wochen alte Schweine, für über zwei Monate         stände, die mit Klauentieren in Berührung gekommen\nalte Schafe und Ziegen sowie für andere für die Seuche           sind, dürfen nicht aus dem Betrieb oder von dem son-\nempfängliche Tiere anordnen, sofern dies zum Schutz der          stigen Standort verbracht werden.\nBestände erforderlich ist.                                   6. Milch darf nur an eine Molkerei und nur unter Hinweis\n(2) Der Besitzer muß bei der Impfung die erforderliche        auf die Maul- und Klauenseuche zur Erhitzung abgege-\nHilfe leisten.                                                   ben werden.\n§3\nAusnahmen\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen                 B. N a c h a m t I i c h e r Fests t e 11 u n g\nvon § 2 Abs. 1 Satz 1 zulassen für                                          a) Öffentliche Bekanntmachung\n1. Rinderbestände, aus denen Rinder zu wissenschaftli-\nchen Versuchen oder zu Impfstoffprüfungen verwendet                                      §5\nwerden,                                                     Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Maul-\n2. Bullen, die zur Samengewinnung für die künstliche         und Klauenseuche öffentlich bekannt.\nBesamung bestimmt sind,\n3. einzelne Zuchttiere, die für den Export bestimmt sind,                b) Schutzmaßregeln für den Betrieb\nsofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entge-                          oder sonstigen Standort\ngenstehen. Sie kann ferner zulassen, daß die erstmalige\nImpfung einzelner Zuchtrinder um höchstens drei Monate                                       §6\nhinausgeschoben wird.                                                                     Sperre\nIst der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der\nUnterabschnitt 2                        Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt, so unterliegt\nder Betrieb oder sonstige Standort nach Maßgabe folgen-\nBesondere Schutzmaßregeln                     der Vorschriften der Sperre:\n1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen\nA. Vor am t I ich er Fests t e 11 u n g                 des Betriebes und der Klauentierställe oder der sonsti-\ngen Standorte Schilder mit der deutlichen und haltba-\n§4\nren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche - unbefugter\nIm Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-              Zutritt verboten\" gut sichtbar anbringen.\nbruchs der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb oder       2. Der Besitzer muß sämtliche Klauentiere aufstallen und\nan einem sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Fest-           absondern.\nstellung folgendes:\n3. Klauentierställe oder sonstige Standorte dürfen nur\n1. Der Besitzer muß sämtliche Klauentiere in ihren Ställen         mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem\noder an ihren sonstigen Standorten absondern.                  Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der\n2. Klauentierställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit         Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Klauentiere\nbesonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer             betrauten Personen, von Tierärzten und von solchen\nder Klauentiere, seinem Vertreter, den mit der Beauf-          Personen, denen die zuständige Behörde eine\nsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten             Genehmigung erteilt hat, betreten werden. Diese Per-\nPersonen und von Tierärzten betreten werden. Diese             sonen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen der\nPersonen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen              Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie reini-\nder Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie              gen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen dür-\nreinigen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen            fen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Ein-\ndürfen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit             wegschutzkleidung betreten. Der Besitzer muß die\nEinwegschutzkleidung betreten. Der Besitzer muß die            Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseitigen,\nEinwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseitigen,              daß eine Verbreitung der Seuche vermieden wird.\ndaß eine Verbreitung der Seuche vermieden wird.            4. Die zuständige Behörde kann das Betreten und Ver-\n3. Klauentiere dürfen weder in den Betrieb oder an den             lassen des Betriebes oder sonstigen Standortes von\nsonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von               einer Genehmigung abhängig machen.\ndem sonstigen Standort verbracht werden.                  5. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des\n4. Verendete oder getötete Klauentiere sind so aufzube-            Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk\nwahren, daß sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt          reinigen und desinfizieren.\nsind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in        6. Klauentiere und andere Tiere dürfen nur mit Genehmi-\nBerührung kommen können. Sie dürfen nur mit Geneh-\ngung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder an\nmiyung der zuständigen Behörde und nur zu diagnosti-           den sonstigen Standort oder aus dem Betrieb oder\nschen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung\nvon dem sonstigen Standort verbracht werden; das\naus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort                Verbringen von Klauentieren aus dem Betrieb oder\nverbracht werden.\nvon dem sonstigen Standort ist nur zu diagnostischen\n5. Von Klauentieren stammende Teile, Rohstoffe, Erzeug-           Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschäd-\nnisse - außer Milch -, Dung und flüssige Stallabgänge,         lichen Beseitigung zulässig. Hunde sind anzubinden,\nferner Futtermittel und Einstreu sowie sonstige Gegen-         Katzen einzusperren.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987                               1705\n7. Verendete oder getötete Klauentiere dürfen nur mit      2. die Milch von Klauentieren, die weder seuchenkrank\nGenehmigung der zuständigen Behörde und nur zu              noch seuchenverdächtig sind, an eine von ihr\ndiagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen               bestimmte Molkerei unter Hinweis auf die Maul- und\nBeseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen          Klauenseuche zur Erhitzung abgegeben wird,\nStandort verbracht werden.\n3. Klauentiere, die weder seuchenkrank noch seuchen-\n8. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel            verdächtig sind, zur sofortigen Schlachtung ir. einen\nund Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein           von ihr bestimmten Schlachthof verbracht werden;\nkönnen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen          die Behörde stellt sicher, daß das Fleisch dieser\nBehörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung            Tiere durch Hitzeeinwirkung so zu behandeln ist, daß\ndes Seuchenerregers nach Anweisung des beamte-              der Seuchenerreger abgetötet wird.\nten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem sonsti-    Mit den Maßnahmen nach Satz 1 ordnet die zuständige\ngen Standort verbracht werden.                         Behörde eine Wiederholungsimpfung der verbleibenden\n9. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken       Klauentiere an.\noder verdächtigen Klauentieren oder ihren Abgängen        (2) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten\nin Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Geneh-      kann die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebs-\nmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb         einheiten eines von der Seuche befallenen Betriebes über\noder von dem sonstigen Standort verbracht werden;      Absatz 1 hinausgehend von § 7 abweichen, sofern nach\nvor dem Verbringen sind sie nach Anweisung des         dem Gutachten des beamteten Tierarztes die betreffenden\nbeamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs\nFahrzeuge dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-     und ihrer Funktion in bezug auf die Haltung einschließlich\ngen Behörde in den Betrieb oder sonstigen Standort     der Fütterung so vollständig gesondert sind, daß eine\nverbracht werden.                                      Ausbreitung des Seuchenerregers von einer Betriebsein-\n10. Der Besitzer muß die Stallgänge und die Plätze vor       heit auf die andere nicht anzunehmen ist.\nden Ein- und Ausgängen der Ställe nach Anweisung\ndes beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.\nc) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk\n11 . Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der\nStälle Matten oder sonstige saugfähige Bodenauf-                                     § 9\nlagen anbringen und sie nach Anweisung des beam-\nIst der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem\nteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektions-\nBetrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich fest-\nmittel tränken und stets feucht halten.\ngestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um den\nbefallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem\n§7                             Radius von mindestens 3 Kilometern als Sperrbezirk fest;\nTötung und unschädliche Beseitigung                dabei berücksichtigt sie natürliche Grenzen sowie Kontroll-\nmöglichkeiten. Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe\n(1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in        folgender Vorschriften der Sperre:\neinem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich\nfestgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die sofor-      1 . Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-\ntige Tötung und unschädliche Beseitigung sämtlicher                wegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen\nKlauentiere an.                                                    und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche -\nSperrbezirk\" gut sichtbar an.\n(2) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Maul- und Klau-\nenseuche in einem Betrieb oder an einem sonstigen              2. Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des\nStandort amtlich festgestellt, so kann die zuständige              Sperrbezirks dürfen Klauentiere nicht aus ihrem\nBehörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseiti-              Bestand verbracht werden; die zuständige Behörde\ngung sämtlicher Klauentiere anordnen.                              kann Ausnahmen zulassen für das Verbringen von\nKlauentieren zur Notschlachtung oder zu diagnosti-\n(3) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs           schen Zwecken. Verendete oder getötete Klauentiere\nder Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb oder an                dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\neinem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so muß der           Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur\nBesitzer alle von Klauentieren stammenden Teile, Roh-               unschädlichen Beseitigung verbracht werden.\nstoffe und Erzeugnisse, die Träger des Seuchenerregers\n3. Nach Ablauf der ersten 15 Tage dürfen Klauentiere\nsein können, unschädlich beseitigen.\nnur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus\nihrem Bestand oder aus dem Sperrbezirk verbracht\n§ 8                                   werden. Das Verbringen aus dem Sperrbezirk wird nur\nAusnahmen                                  zur sofortigen Schlachtung, zu diagnostischen Zwek-\nken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen\n(1) Ist der Virustyp bestimmt und handelt es sich um            Beseitigung genehmigt. Das Verbringen zur sofortigen\neinen gegen den ermittelten Virustyp unter Impfschutz               Schlachtung wird nur genehmigt, wenn auf Grund der\nstehenden Bestand, so kann die zuständige Behörde                  Untersuchung sämtlicher Klauentiere des Betriebes\nabweichend von § _7 genehmigen, daß                                durch den beamteten Tierarzt das Vorhandensein\n1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung auf           seuchenverdächtiger Tiere ausgeschlossen werden\ndie seuchenkranken und seuchenverdächtigen sowie               kann. Fleisch von Klauentieren aus Betrieben oder\nauf die nicht unter wirksamem Impfschutz stehenden,            von sonstigen Standorten im Sperrbezirk darf nur mit\nfür die Seuche empfänglichen Klauentiere beschränkt            Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem\nwerden,                                                        Sperrbezirk verbracht werden.","1706                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\n4. Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen      5. Die zuständige Behörde erfaßt sämtliche Betriebe, die\nauf Betriebszugangswegen, dürfen Klauentiere nicht         Klauentiere halten, nach Art und Tierzahl. § 9 Nr. 1O\ngetrieben werden. Die zuständige Behörde kann das          Satz 2 gilt entsprechend.\nTreiben von Klauentieren auch auf Betriebszugangs-\nwegen verbieten.\ne) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht\n5. Klauentiere dürfen zum Decken nicht außerhalb des\nBetriebes verbracht werden.                                                         § 11\n6. Während der ersten 15 Tage dürfen Klauentiere nicht\n(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand-\nkünstlich besamt werden. Dies gilt nicht, wenn die\nort der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche amtlich\nBesamung vom Besitzer des Betriebes mit Samen\nfestgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologi-\ndurchgeführt wird, der sich im Betrieb befindet oder\nsche Nachforschungen an und unterstellt die Betriebe oder\nunmittelbar von einer Besamungsstation geliefert wor-\nsonstigen Standorte,\nden ist.\n1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder\n7. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden:\ndas Durchführen von Tierausstellungen und Ver-         2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt\nanstaltungen ähnlicher Art, der Handel mit Klauentie-  worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die\nren ohne vorherige Bestellung, das Aufsuchen von       zuständige Behörde kann virologische und serologische\nBestellern unter Mitführung von Klauentieren und das   Untersuchungen anordnen.\nUmherziehen mit Klauentieren.\n(2) Klauentiere dürfen aus Betrieben oder von sonstigen\n8. Klauentiere des Durchgangsverkehrs dürfen nur auf\nStandorten, die der behördlichen Beobachtung nach\nAutobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder      Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unterliegen, für die Dauer von\nSchienenverbindungen transportiert werden.\n15 Tagen nicht verbracht werden; Klauentiere dürfen aus\n9. Die Besitzer der nicht von der Seuche betroffenen      Betrieben oder von sonstigen Standorten, die der behördli-\nBetriebe müssen sämtliche Klauentiere nach näherer     chen Beobachtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 unterliegen,\nAnweisung des beamteten Tierarztes gegen Maul-         für die Dauer von 21 Tagen nicht verbracht werden. Die\nund Klauenseuche impfen lassen. Die zuständige         zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbringen\nBehörde kann die Impfung auf bestimmte Tiere und       von Klauentieren zur sofortigen Schlachtung in einen von\nTierarten beschränken.                                 ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen Zwecken\n10. Die zuständige Behörde erfaßt sämtliche Betriebe, die   oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung\nKlauentiere halten, nach Art und Tierzahl. Zu diesem   zulassen. Vor Erteilung dieser Genehmigung untersucht\nZweck kann sie anordnen, daß die Besitzer von Klau-    der beamtete Tierarzt den Bestand so, daß das Vorhan-\nentieren diese unter Angabe von Standort, Art und      densein seuchenverdächtiger Klauentiere in dem Betrieb\nTierzahl anzuzeigen haben.                             oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen werden\nkann. Die zuständige Behörde kann für die der behördli-\nchen Beobachtung unterstellten Betriebe oder sonstigen\nd) Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet            Standorte die Tötung der ansteckungsverdächtigen Klau-\nentiere anordnen. Im übrigen gilt § 4 Nr. 1, 2, 4 bis 6\n§ 10                           entsprechend.\nIst der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem        (3) Die zuständige Behörde kann die behördliche Beob-\nBetrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich fest-      achtung auf einen Teil eines Betriebes und die Klau-\ngestellt, so legt die zuständige Behörde um den Sperrbe-    entiere, die sich in diesem Teil befinden, beschränken,\nzirk ein den örtlichen Gegebenheiten und der Seuchen-       soweit auf Grund ihrer gesonderten Haltung einschließlich\ngefahr angepaßtes Beobachtungsgebiet fest. Der Radius       Fütterung eine Ansteckung anderer Tiere auszuschließen\nvon Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen             ist.\nbeträgt mindestens 10 Kilometer. Die Festlegung eines\nBeobachtungsgebietes kann entfallen, wenn schon der\nRadius des Sperrbezirks mindestens 1O Kilometer beträgt.                        C. Des i n f e kt i o n\nDas Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maßgabe folgen-\n§ 12\nder Vorschriften der Sperre:\n(1) Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der\n1. Klauentiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-\nseuchenkranken oder verdächtigen Klauentiere muß der\ngen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen\nBesitzer die Klauentierställe und sonstigen Standorte\nStandort verbracht werden.\nsowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchener-\n2. Für das Verbringen von Klauentieren aus dem Beob-        regers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung\nachtungsgebiet gilt während der ersten 15 Tage nach     des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. In\nFestlegung des Beobachtungsgebietes § 9 Nr. 2 und       den Ställen oder sonstigen Standorten muß der Besitzer\nnach Ablauf der ersten 15 Tage§ 9 Nr. 3 entsprechend.   eine Schadnagerbekämpfung durchführen.\n3. Für das Treiben und Decken von Klauentieren gilt § 9         (2) Der Besitzer muß Dung von Klauentieren an einem\nNr. 4 und 5 entsprechend.                               für Klauentiere unzugänglichen Ort packen, mit einem\ngeeigneten Desinfektionsmittel übergießen und minde-\n4. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden:       stens drei Wochen lagern. flüssige Stallabgänge muß er\ndas Durchführen von Klauentiermärkten, Klauentier-      nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes desin-\nausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art.        fizieren. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerre-","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987                               1707\ngers sein können, muß er verbrennen oder zusammen mit         2. im Falle eines auf Grund einer serologischen Untersu-\ndem Dung behandeln.                                               chung vorliegenden Verdachts auf Maul- und Klauen-\nseuche eine frühestens i 5 Tage nach der Beseitigung\ndes seuchenverdächtigen Tieres durchgeführte serolo-\ngische Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche bei\nUnterabschnitt 3                            den übrigen Klauentieren des Betriebes oder soristigen\nSchutzmaßregeln auf Tierausstellungen                    Standortes keine Anzeichen ergeben hat, die auf Maul-\nund auf dem Transport                          und Klauenseuche hinweisen.\n§ 13\nWird bei Klauentieren, die sich auf Tiermärkten, Tieraus-                        Abschnitt 3\nstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf                      Ordnungswidrigkeiten\ndem Transport befinden, der Ausbruch oder der Verdacht\ndes Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche amtlich fest-\n§ 15\ngestellt oder liegt Ansteckungsverdacht vor, so kann die\nzuständige Behörde die in den §§ 6 bis 12 enthaltenen            Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nMaßregeln sinngemäß anordnen.                                Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Rinder nicht oder nicht\nUnterabschnitt 4                             rechtzeitig impfen läßt,\nAufhebung der Schutzmaßregeln                     2. entgegen § 4 Nr. 1 Klauentiere nicht absondert,\n3. entgegen § 4 Nr. 2 Satz 1 oder § 6 Nr. 3 Satz 1 als\n§ 14\nnicht berechtigte Person oder ohne die erforderliche\n(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-             Schutzkleidung Ställe oder sonstige Standorte betritt,\nmaßregeln auf, wenn die Maul- und Klauenseuche erlo-\n4. einer Vorschrift des § 4 Nr. 2 Satz 2, des § 6 Nr. 3\nschen ist oder der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche\nSatz 2 oder Nr. 5 oder des § 12 Abs. 1 Satz 1 oder\nbeseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.\nAbs. 2 über die Reinigung oder Desinfektion zuwider-\nhandelt,\n(2) Die Maul- und Klauenseuche gilt als erloschen, wenn\n5. einer Vorschrift des § 4 Nr. 2 Satz 4 oder des§ 6 Nr. 3\n1. a) alle Klauentiere des Betriebes oder sonstigen                Satz 4 über die Beseitigung von Einwegschutzklei-\nStandortes verendet oder getötet und unschädlich          dung zuwiderhandelt,\nbeseitigt worden sind oder\n6. einer Vorschrift des § 4 Nr. 3 oder 4 Satz 2, des § 6\nb) im Falle des§ 8 die seuchenkranken und seuchen-             Nr. 6 Satz 1 oder Nr. 7, des § 9 Nr. 2 oder 3 Satz 1,\nverdächtigen sowie die nicht unter Impfschutz ste-        jeweils auch in Verbindung mit § 1O Nr. 2, oder des\nhenden Klauentiere verendet oder getötet und              § 9 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 10 Nr. 3, über das\nunschädlich beseitigt worden sind und die übrigen         Verbringen von Klauentieren oder anderen Tieren\nKlauentiere des Betriebes oder sonstigen Standor-          zuwiderhandelt,\ntes nach § 8 geimpft worden sind und innerhalb von\n7. einer Vorschrift des § 4 Nr. 5 oder des § 6 Nr. 8 über\n30 Tagen nach der Tötung und unschädlichen\nBeseitigung der seuchenkranken, seuchenverdäch-           das Verbringen von dort genannten Gegenständen\ntigen und nicht unter Impfschutz stehenden Tiere          zuwiderhandelt,\nkeine weiteren Erkrankungen festgestellt worden       8. entgegen § 4 Nr. 6 Milch an eine andere als die dort\nsind,                                                     genannte Stelle oder ohne den erforderlichen Hinweis\nabgibt,\n2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfek-\ntion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes       9. entgegen § 6 Nr. 1 dort vorgeschriebene Schilder\ndurchgeführt und von ihm abgenommen worden ist und             nicht oder nicht gut sichtbar anbringt,\n3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a seit Abnahme der        1o. entgegen § 6 Nr. 2 Klauentiere nicht aufstallt oder\nDesinfektion nach Nummer 2 mindestens 30 Tage ver-            nicht absondert,\ngangen sind.                                             11 . entgegen § 7 Abs. 3 dort genannte Gegenstände nicht\nunschädlich beseitigt,\n(3) Der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche gilt als\nbeseitigt, wenn                                              12. entgegen § 9 Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit\n§ 1O Nr. 3, Klauentiere treibt,\n1 . die seuchenverdächtigen Klauentiere verendet oder\ngetötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei     13. entgegen § 9 Nr. 6 Satz 1 Klauentiere künstlich\nden übrigen Klauentieren des Betriebes oder des son-           besamt,\nstigen Standortes innerhalb von 15 Tagen nach der\n14. entgegen § 9 Nr. 7 oder § 10 Nr. 4 dort genannte\nBeseitigung der seuchenverdächtigen Klauentiere\nTätigkeiten ausübt oder\nkeine Anzeichen festgestellt wurden, die auf Maul- und\nKlauenseuche hinweisen, oder                             15. entgegen § 9 Nr. 8 Klauentiere transportiert.","1708                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\nAbschnitt 4                                   Gesetz vom 6. November 1973 (Gesetzblatt für\nBaden-Württemberg S. 397),\nSc h I u ß vors c h r i f t e n\n7. die Vierte Verordnung des Innenministeriums zum\nSchutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom\n§ 16                                    7. Februar 1962 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg\nÄnderung der Ausführungsvorschriften                         s. 7),\ndes Bundesrats                             8. die Fünfte Verordnung des Ministeriums für Ernäh-\nzum Viehseuchengesetze                              rung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten zum\nDie Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Vieh-               Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom\nseuchengesetze in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-            9. August 1967 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg\nderungsnummer 7831-1-1, veröffentlichten bereinigten                  S. 141 ), geändert durch Verordnung vom 19. März\nFassung, zuletzt geändert durch § 26 der Verordnung vom               1985 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 71 ),\n23. April 1982 (BGBI. 1 S. 503), werden wie folgt geändert:        9. die Sechste Verordnung des Ministeriums für Ernäh-\n1. In § 5 wird die Angabe „ 155 Abs. 3, § 162 Abs. 1 letzter          rung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten zum\nSatz, §\" gestrichen.                                              Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom\n29. Januar 1968 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg\n2. Abschnitt II Unterabschnitt 4 (§§ 154 bis 176) wird                S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom\naufgehoben.                                                       19. März 1985 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg\nS. 71),\n§ 17\nBayern\nBerlin-Klausel\n10. die §§ 140 bis 165 und § 257 Nr. 28 der Zweiten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-               Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts vom\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes                3. Mai 1977 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungs-\nvom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.               blatt S. 255), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n24. Februar 1987 (Bayerisches Gesetz- und Verord-\nnungsblatt S. 79),\n§ 18\nBerlin\n1n krafttreten, Au ßerkrafttreten\n11. Abschnitt II Nr. 4 (§§ 154 bis 176) der Viehseuchen-\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die                  polizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsan-\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleich-                weisung zum Viehseuchengesetz) vom 1. Mai 1912\nzeitig treten außer Kraft:                                            (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonder-\nband 1, 7831-2), zuletzt geändert durch Verordnung\n1. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Reichs-                vom 23. April 1982 (BGBI. 1 S. 503),\nund Preußischen Ministers des Innern vom 9. Februar\n1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer              12. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die\nStaatsanzeiger Nummer 36 vom 12. Februar 1938),                  Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom\nzuletzt geändert durch Viehseuchenpolizeiliche                   9. Februar 1938 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nAnordnung vom 29. September 1942 (Deutscher                      Berlin, Sonderband 1, 7831-16),\nReichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger               13. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über aktive\nNr. 230 vom 1. Oktober 1942),                                    Schutzimpfung gegen Maul- und Klauenseuche in\n2. die Verordnung zum Schutze gegen die Maul- und                   Sperrbezirken vom 23. September 1939 (Gesetz- und\nKlauenseuche vom 4. April 1966 (BGBI. 1 S. 205),                 Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband 1, 7831-10),\n3. die Dritte Verordnung zum Schutz gegen die Maul-            14. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die\nund Klauenseuche vom 29. Januar 1971 (BGBI. 1                    Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (Hauptan-\nS. 74), geändert durch Verordnung vom 29. Juni 1979              ordnung) vom 16. Juli 1945 (Gesetz- und Verord-\n(BGBI. 1 S. 885),                                               nungsblatt für Berlin, Sonderband II, 7831-17),\nBaden-Württemberg                                                      Bremen\n4. die Anordnung des Ministers des Innern, Bekämpfung          15. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regie-\nder Maul- und Klauenseuche, vom 7. März 1938                     renden Bürgermeisters über die Bekämpfung der\n(Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 19),                 Maul- und Klauenseuche vom 4. April 1938 (Gesetz-\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1973               blatt der Freien Hansestadt Bremen S. 64- 7831-e-1 ),\n(Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 397),                16. die Verordnung zum Schutze gegen die Maul- und\n5. die Verordnung des Württembergischen Innenministe-               Klauenseuche vom 5. April 1966 (Gesetzblatt der\nriums über die Bekämpfung der Maul- und Klauen-                 Freien Hansestadt Bremen S. 75 - 7831-e-2),\nse..iche vom 6. April 1938 (Regierungsblatt S. 136),\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1973                                    Hamburg\n(Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 397),\n17. Abschnitt II Nr. 4 der Bekanntmachung betreffend die\n6. die Verordnung des Innenministeriums über Schutz-                Ausführungen des Viehseuchengesetzes vom 1. Mai\nimpfungen gegen Maul- und Klauenseuche außerhalb                 1912 (Sammlung des bereinigten hamburgischen\nvon Sperrbezirken vom 15. September 1956 (Gesetz-                Landesrechts 1 7831-ac), zuletzt geändert durch Ver-\nblatt für Baden-Württemberg S. 154), geändert durch              ordnung vom 23. April 1982 (BGBI. 1 S. 503),","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987                               1109·\nHessen                                 (VA TierSG NW) vom 24. November 1964 (Gesetz-\n18. die Viehseuchenanordnung zum Schutz gegen die                 und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-\nMaul- und Klauenseuche vom 20. August 1966                   falen S. 395), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1          25. November 1985 (BGBI. 1 S. 2123),\nS. 263),\nRheinland-Pfalz\n19. die Verordnung über die Schutzimpfung gegen die\n25. Abschnitt II Nr. 4 (§§ 154 bis 176) der Viehseuchen-\nMaul- und Klauenseuche in Sperrbezirken vom\npolizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsanwei-\n28. Oktober 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nsung zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 -\ndas Land Hessen I S. 280),\nRGBI. S. 519) (für die Regierungsbezirke Koblenz,\nNiedersachsen                              Trier und Montabaur) vom 1. Mai 1912 (Gesetz- und\nVerordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968,\n20. die §§ 154 bis 176 der Viehseuchenpolizeilichen               Sondernummer S. 165), zuletzt geändert durch\nAnordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum                 Gesetz vom 24. Juni 1986 (Gesetz- und Verordnungs-\nViehseuchengesetz) - VAVG - in der Fassung vom               blatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 174), BS 7831-6,\n20. Juli 1977 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-\nnungsblatt S. 303/595), zuletzt geändert durch Ver-                                Saarland\nordnung vom 25. November 1985 (BGBI. 1 S. 2123),\n26. Abschnitt II Nr. 4 (§§ 154 bis 176) der Viehseuchen-\n21 . die Viehseuchenbehördliche Verordnung zur Be-                polizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsvor-\nkämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 6. Mai               schrift zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 -\n1966 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs-             RGBI. S. 519) vom 1. Mai 1912 (besondere Beilage\nblatt S. 107), geändert durch Verordnung vom 8. Juli         zur Nr. 105 des Deutschen Reichsanzeigers und\n1966 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs-             Königlich Preußischen Staatsanzeigers), zuletzt geän-\nblatt S. 169),                                               dert durch Verordnung vom 25. November 1985\n22. die Zweite Viehseuchenbehördliche Verordnung zur              (BGBI. 1 S. 2123),\nBekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom\n25. November 1966 (Niedersächsisches Gesetz- und                              Schleswig-Holstein\nVerordnungsblatt S. 248), zuletzt geändert durch Ver-    27. Abschnitt II Nr. 4 (§§ 154 bis 176) der Viehseuchen-\nordnung vom 6. Dezember 1972 (Niedersächsisches              polizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsanwei-\nGesetz- und Verordnungsblatt S. 495),                        sung zum Viehseuchengesetze vom 26. Juni 1909 -\n23. die Viehseuchenbehördliche Verordnung zum Schutz              RGBI. S. 519) vom 1. Mai 1912 (Sammlung des\ngegen die Maul- und Klauenseuche vom 3. Dezember             schleswig-holsteinischen Landesrechts B 7831-1-1 ),\n1968 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs-             zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Novem-\nblatt S. 173),                                               ber 1985 (BGBI. 1 S. 2123),\n28. die Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anordnung)\nNordrhein-Westfalen                           zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom\n24. Abschnitt III Nr. 5 (§§ 95 bis 124) der Viehseuchenver-       6. Juli 1966 (Sammlung des schleswig-holsteinischen\nordnung zur Ausführung des Tierseuchengesetzes               Landesrechts B 7831-1-33).\nBonn, den 24. Juli 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","1710                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nüber Sperrbezirke bei Vesikulärer Schweinekrankheit\nund Ansteckender Schweinelähmung\n(Sperrbezirksverordnung)\nVom 24. Juli 1987\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und des § 79 Abs. 1        Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und\nNr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 20 Abs. 1 bis 3         Klauenseuche vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1703) sinn-\nsowie den §§ 22 und 30 des Tierseuchengesetzes in der         gemäß.\nFassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980                                               §3\n(BGBI. 1 S. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates\nDie Vesikuläre Schweinekrankheit unterliegt der An-\nverordnet:\nzeigepflicht nach § 9 des Tierseuchengesetzes.\n§ 1\n(1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit                                  §4\noder der Ansteckenden Schweinelähmung (Teschener\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nKrankheit) in einem Betrieb oder an einem sonstigen\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nStandort amtlich festgestellt, so legt die zuständige\nlässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Schweine oder ent-\nBehörde das Gebiet um den befallenen Betrieb oder son-\ngegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Fleisch ohne Genehmigung aus\nstigen Standort mit einem Radius von mindestens 3 Kilo-\ndem Sperrbezirk verbringt.\nmetern als Sperrbezirk fest; dabei berücksichtigt sie natür-\nliche Grenzen sowie Kontrollmöglichkeiten.\n§5\n(2) Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-\ngen Behörde und nur zur sofortigen Schlachtung, zu dia-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ngnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und            leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nunschädlichen Beseitigung aus dem Sperrbezirk verbracht       vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.\nwerden. Fleisch von Schweinen aus Betrieben oder sonsti-\ngen Standorten im Sperrbezirk darf nur mit Genehmigung                                     §6\nder zuständigen Behörde aus dem Sperrbezirk verbracht\nwerden.                                                          Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleich-\n§2                               zeitig tritt die Verordnung über Sperrbezirke bei Maul- und\nKlauenseuche, vesikulärer Schweinekrankheit und anstek-\n(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-\nkender Schweinelähmung und über die Anzeigepflicht bei\nmaßregeln auf, wenn die Vesikuläre Schweinekrankheit\nvesikulärer Schweinekrankheit (Sperrbezirksverordnung)\noder die Ansteckende Schweinelähmung erloschen ist.\nvom 10. Juni 1972 (BGBI. 1S. 886), zuletzt geändert durch\n(2) · Für das Erlöschen der Vesikulären Schweinekrank-     die Verordnung vom 23. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 673), außer\nheit oder der Ansteckenden Schweinelähmung gilt § 14          Kraft.\nBonn, den 24. Juli 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}