{"id":"bgbl1-1987-39-3","kind":"bgbl1","year":1987,"number":39,"date":"1987-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/39#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-39-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_39.pdf#page=3","order":3,"title":"Neufassung der Milchaufgabevergütungsverordnung","law_date":"1987-07-24T00:00:00Z","page":1699,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987                                  1699\nBekanntmachung\nder Neufassung der Milchaufgabevergütungsverordnung\nVom 24. Juli 1987\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Milchauf-\ngabevergütungsverordnung vom 16. April 1987 (BGBI. 1 S. 1257) wird nachste-\nhend der Wortlaut der Milchaufgabevergütungsverordnung in der seit 1 . April\n1987 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die mit Wirkung vom 1. Juni 1984 in Kraft getretene Milch-\naufgabevergütungsverordnung vom 20. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1023),\n2. die am 18. Oktober 1984, hinsichtlich ihres Artikels 1 Nr. 2 jedoch mit Wirkung\nvom 1. Oktober 1984 in Kraft getretene Verordnung vom 10. Oktober 1984\n(BGBI. 1 S. 1263),\n3. die am 12. September 1985 in Kraft getretene Verordnung vom 4. September\n1985 (BGBI. 1 S. 1894),\n4. die mit Wirkung vom 1 . April 1987 in Kraft getretene eingangs genannte\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1.          des § 1 Abs. 2 und 3 sowie des§ 4 Abs. 2 des Milchaufgabever-\ngütungsgesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 942),\nzu 2.          des § 1 Abs. 2 und 3 des Milchaufgabevergütungsgesetzes,\nzu 3. und 4. des § 1 Abs. 2 und 3 des Milchaufgabevergütungsgesetzes unter\nBerücksichtigung des Gesetzes vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1520).\nBonn, den 24. Juli 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nVerordnung\nüber die Gewährung einer Vergütung\nfür die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt\n(Milchaufgabevergütungsverordnung - MAVV)\nAbschnitt 1                                                        §2\nVergütungen nach § 1 Abs. 1                                            Antragsverfahren\ndes Milchaufgabevergütungsgesetzes                      (1) Anträge nach § 1 können von Erzeugern, denen eine\nAnlieferungs-Referenzmenge (§ 3 der Milch-Garantiemen-\n§ 1                              gen-Verordnung vom 25. Mai 1984, BGBI. 1 S. 720)\nGewährung der Vergütung                        zusteht, in der Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1985 bei\ndem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bun-\nAn Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der       desamt) nach dem Muster, das dieses im Bundesanzeiger\nVerordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März            vom 29. Mai 1984, S. 5134, bekanntgemacht hat, einge-\n1984 (ABI. EG Nr. L 90 S. 13), die vom 2. April 1984 bis      reicht werden.\nzum Zeitpunkt der Antragstellung Milch für den Markt\nerzeugt haben und sich verpflichten, die Milcherzeugung          (2) Anträge, die in der Zeit vom 1. bis 15. Juni 1984\nim Geltungsbereich dieser Verordnung endgültig aufzuge-       eingegangen sind, gelten als gleichzeitig gestellt. Im übri-\nben, wird auf Antrag für eine Gesamtmenge von höchstens       gen erhalten die Anträge die Reihenfolge, die dem Tag\n1 Million Tonnen Milch eine Vergütung nach Maßgabe der        ihres Eingangs entspricht. Ar.träge, die am gleichen Tag\nfolgenden Vorschriften gewährt.                               eingehen, gelten als gleichzeitig gestellt. Wurde der Antrag","1700                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nbei einer anderen Stelle als dem Bundesamt eingereicht,         (2) Das Bundesamt teilt der Molkerei den Zeitpunkt der\nso ist der Zeitpunkt des Eingangs bei dieser Stelle maßge-    Freisetzung der Referenzmenge mit. Die Molkerei ist ver-\nbend.                                                        pflichtet, dem Bundesamt die bis zu diesem Zeitpunkt vom\nErzeuger auf die Referenzmenge tatsächlich gelieferte\n(3) Das Bundesamt kann nach Maßgabe einer Bekannt-\nMilch bis zum 15. des Monats, der auf den Monat der\nmachung des Bundesministers für Ernährung, Landwirt-\nFreisetzung folgt, im Falle der Freisetzung vor dem\nschaft und Forsten im Bundesanzeiger bei der Bewilligung\n1. Oktober 1984 bis zum 15. November 1984 zu melden.\nder Anträge die regionale Ausgewogenheit der Verteilung\nder Milchproduktion berücksichtigten.\n§3                                                    Abschnitt 2\nBewilligungsvoraussetzungen                            Vergütungen nach § 1 Abs. 1 a Satz 1\ndes Milchaufgabevergütungsgesetzes\n(1) Der Erzeuger muß sich verpflichten, binnen einer\nFrist von sechs Monaten nach Bewilligung der Vergütung\ndie Milcherzeugung endgültig aufzugeben. Dem Antrag ist                                  §6\ndie Bestätigung der Molkerei über die Höhe der Referenz-                     Gewährung der Vergütung\nmenge nach § 4 Abs. 5 der Milch-Garantiemengen-Verord-\nnung beizufügen. Liegt die Bestätigung noch nicht vor,           An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der\nmuß im Antrag die voraussichtliche Referenzmenge ange-       Verordnung (EWG) Nr. 857/84, die vor dem Zeitpunkt der\ngeben werden. Die Bestätigung der Molkerei ist unverzüg-     Antragstellung mindestens sechs Monate Milch für den\nlich nachzureichen.                                          Markt erzeugt haben und sich verplichten, die Milcherzeu-\ngung für den Markt im Geltungsbereich dieser Verordnung\n(2) Pächter eines Betriebes im Sinne des Artikels 12      vollständig oder in Höhe einer Anlieferungsmenge von\nBuchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 müssen           mindestens 10 000 kg Milch teilweise endgültig aufzuge-\ndie schriftliche Einwilligung des Verpächters des Betriebes  ben, wird auf Antrag bis zur Ausschöpfung der nach § 1\nbeifügen.                                                    Abs. 1 a Satz 1 des Milchaufgabevergütungsgesetzes zur\n§4                             Verfügung stehenden Mittel eine Vergütung nach Maß-\ngabe der folgenden Vorschriften gewährt.\nHöhe und Zahlung der Vergütung\n(1) Die Vergütung beträgt 1 000 DM je 1 000 kg der                                    §7\nBemessungsgrundlage, jedoch höchstens 150 000 DM.\nBemessungsgrundlage ist die nach den Vorschriften der                             Antragsverfahren\nVerordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantie-              (1) Anträge nach§ 6 können von Erzeugern, denen eine\nmengen-Verordnung berechnete Referenzmenge mit der           Anlieferungs-Referenzmenge nach den Vorschriften der\nMaßgabe, daß Referenzmengen nach Artikel 6 der Verord-       Milch-Garantiemengen-Verordnung mit Ausnahme des§ 8\nnung (EWG) Nr. 857/84 und nach § 8 der Milch-Garantie-       der Milch-Garantiemengen-Verordnung zusteht, gestellt\nmengen-Verordnung sowie Erhöhungen der Referenz-             werden. Erzeuger, deren Anlieferungs-Referenzmenge\nmenge, die sich aus einer Anwendung des § 6 Abs. 2 bis 7     nach § 6 Abs. 2 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verord-\nder Milch-Garantiemengen-Verordnung ergeben, bei der         nung oder Artikel 6 a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84\nBerechnung unberücksichtigt bleiben.                         erhöht worden ist, können eine Vergütung für die teilweise\n(2) Die Vergütung wird durch Bescheid festgesetzt und     endgültige Aufgabe der Milcherzeugung nicht beantragen.\nin zehn gleichen Jahresraten jeweils bis zum 1 . April,          (2) Die Anträge sind beim Bundesamt nach dem von\nbeginnend mit dem Jahr 1985, an den Erzeuger gezahlt.        diesem im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster\nAuf Anträge, die nach dem 31. Dezember 1984 beim             über die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landes-\nBundesamt eingegangen sind, wird die erste Jahresrate        stellen) bis zum 31. März 1986 einzureichen. Die Anträ~e\nabweichend von Satz 1 in dem letzten Quartal des Jahres      erhalten die Reihenfolge, die dem Tag ihres Eingangs bei\n1985 an die Erzeuger gezahlt. Voraussetzung für die Zah-     den Landesstellen entspricht. Anträge, die am gleichen\nlung der jeweiligen Jahresrate ist die Vorlage einer Erklä-  Tag eingehen, gelten als gleichzeitig gestellt.\nrung des Erzeugers, daß er entsprechend der übernom-\nmenen Verpflichtung keine Milch mehr erzeugt hat.\n§8\n(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.\nBewilligungsvoraussetzungen\n§5                                 (1) Der Erzeuger muß sich verpflichten, binnen einer\nFreisetzung der Referenzmenge                  Frist von sechs Monaten nach Bewilligung der Vergütung\ndie Milcherzeugung für den Markt endgültig aufzugeben\n(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird damit die       oder im Falle der Bewilligung einer Vergütung für die\ngesamte dem Erzeuger nach den Vorschriften der Verord-       teilweise Aufgabe der Milcherzeugung die Milchanliefe-\nnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-          rung auf die ihm nach Abzug der aufgegebenen Menge\nVerordnung zustehende Referenzmenge mit Ablauf des           zustehende Anlieferungs-Referenzmenge zu begrenzen.\nMonats, der auf den Monat, in dem der Bescheid dem\nErzeuger zugegangen ist, folgt, zugunsten der Bundes-            (2) Dem Antrag ist eine Bestätigung der Molkerei über\nrepublik Deutschland freigesetzt. Auf Milch, die nach        die Höhe der Anlieferungs-Referenzmenge beizufügen, in\ndiesem Zeitpunkt vermarktet wird, ist die Abgabe nach        der neben Erhöhungen der Anlieferungs-Referenzmenge\nArtikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu          nach § 6 Abs. 2 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verord-\nentrichten.                                                  nung oder Artikel 6 a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987                              1701\nauch ausgewiesen ist, ob es sich um eine Anlieferungs-       soweit die vermarktete Milch die dem Erzeuger nach\nReferenzmenge nach§ 8 der Milch-Garantiemengen-Ver-          Abzug der aufgegebenen Menge zustehende Anliefe-\nordnung handelt.                                             rungs-Referenimenge überschreitet.\n(3) Pächter eines Betriebes oder von Teilen eines             (2) Das Bundesamt teilt der Molkerei den Zeitpunkt der\nBetriebes müssen die schriftliche Einwilligung des Ver-      Freisetzung der Referenzmenge mit.\npächters beifügen, es sei denn, daß im Falle der Rückge-\nwähr der Pachtsache keine Referenzmenge auf den Ver-\npächter übergehen kann.                                                              Abschnitt 3\n§9\nVergütungen nach § 1 Abs. 1 a Satz 2\ndes Milchaufgabevergütungsgesetzes\nHöhe und Zahlung der Vergütung\n(1) Die Vergütung wird nach Wahl des Erzeugers in                                    § 11\neinem Betrag oder in fünf gleichen Jahresraten gewährt.                       Gewährung der Vergütung\nSie beträgt bei Zahlung in einem Betrag 700 DM je\n1 000 kg Milch, bei Zahlung in fünf gleichen Jahresraten         An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der\ninsgesamt 800 DM je 1 000 kg Milch der Bemessungs-           Verordnung (EWG) Nr. 857/84, die bei Antragstellung\ngrundlage. Bemessungsgrundlage ist im Falle der vollstän-    Milch für den Markt erzeugt haben und sich verpflichten,\ndigen Aufgabe der Milcherzeugung die nach den Vorschrif-     die Milcherzeugung für den Markt im Geltungsbereich\nten der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-           dieser Verordnung endgültig aufzugeben, wird auf Antrag\nGarantiemengen-Verordnung berechnete Referenzmenge           eine Vergütung nach Maßgabe der nachfolgenden Vor-\nmit der Maßgabe, daß Referenzmengen nach Artikel 6 der       schriften gewährt, sofern und soweit für diesen Zweck\nVerordnung (EWG) Nr. 857/84 und nach § 8 der Milch-          Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.\nGarantiemengen-Verordnung sowie Erhöhungen der\nReferenzmenge, die sich aus einer Anwendung des § 6                                      § 12\nAbs. 2 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung oder\nAntragsverfahren\nArtikel 6 a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 ergeben, bei\nder Berechnung unberücksichtigt bleiben. Im Falle der            (1) Anträge nach § 11 können von Erzeugern gestellt\nteilweisen Aufgabe der Milcherzeugung ist Bemessungs-        werden, denen nach den Vorschriften der Verordnung\ngrundlage die Anlieferungs-Referenzmenge in der Höhe         (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verord-\nder aufgegebenen Menge.                                      nung eine Anlieferungs-Referenzmenge zusteht.\n(2) Die Vergütung wird durch Bescheid, der mit einer           (2) Die Anträge sind beim Bundesamt nach dem von\nAuflage oder einer Bedingung versehen werden kann,           diesem im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster\nfestgesetzt und entsprechend dem Antrag des Erzeugers        über die zuständigen Stellen der Länder einzureichen. § 7\nin einem Betrag nach Freisetzung der Referenzmenge           Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n(§ 1O Abs. 1) oder in fünf gleichen Jahresraten jeweils bis\nzum 1. April, beginnend mit dem Jahr 1986, an den Erzeu-                                 § 13\nger gezahlt. Die erste Jahresrate wird auf Anträge, die\nnach dem 31. Dezember 1985 bei den Landesstellen                            Bewilligungsvoraussetzungen\neingegangen sind, abweichend von Satz 1 in dem letzten            (1) Der Erzeuger hat sich zu verpflichten, die Milch-\nQuartal des Jahres 1986 gezahlt. Voraussetzung für jede      erzeugung für den Markt mit Freisetzung der Referenz-\nZahlung ist die Vorlage einer Erklärung des Erzeugers,\nmenge (§ 15) endgültig aufzugeben.\ndaß er in dem der übernommenen Verpflichtung entspre-\nchenden Umfang keine Milch mehr für den Markt erzeugt             (2) Dem Antrag ist eine Bestätigung der Molkerei über\nhat.                                                          die Höhe der dem Erzeuger bei Antragstellung zustehen-\nden Anlieferungs-Referenzmenge beizufügen. In der\n(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.                Bestätigung ist eine Erhöhung der Anlieferungs-Referenz-\nmenge nach § 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung\n§ 10                             auszuweisen.\nFreisetzung der Referenzmenge                        (3) Pächter eines gesamten Betriebes haben die schrift-\n(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird damit bei der   liche Einwilligung des Verpächters beizufügen.\nvollständigen Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt\ndie gesamte dem Erzeuger nach den Vorschriften der                                       § 14\nVerordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantie-                       Höhe und Zahlung der Vergütung\nmengen-Verordnung zustehende Referenzmenge, bei der\nteilweisen Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt die           (1) Die Vergütung wird nach Wahl des Erzeugers in\nAnlieferungs-Referenzmenge in der Höhe der aufgegebe-        einem Betrag oder in fünf gleichen Jahresraten gewährt.\nnen Menge mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den         Sie beträgt bei Zahlung in einem Betrag 700 DM je\nMonat folgt, in dem der Bescheid dem Erzeuger zugegan-       1 000 kg Milch, bei Zahlung in fünf gleichen Jahresraten\ngen ist, zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freige-    insgesamt 800 DM je 1 000 kg Milch der Bemessungs-\nsetzt. Auf Milch, die nach dem in Satz 1 genannten Zeit-     grundlage. Die Bemessungsgrundlage ist die dem Er-\npunkt vermarktet wird, ist die Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1  zeuger nach den Vorschriften der Verordnung (EWG)\nder Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrichten, im Falle      Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung bei\nder teilweisen Aufgabe der Milcherzeugung jedoch nur,        Antragstellung zustehende Anlieferungs-Referenzmenge","1702                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nmit der Maßgabe, daß eine Erhöhung der Anlieferungs-              (2) Zum Zwecke der Überwachung haben die Molke-\nReferenzmenge nach § 6 der Milch-Garantiemengen-               reien und die Antragsteller den Beauftragten des Bundes-\nVerordnung bei der Berechnung unberücksichtigt bleibt.         amtes das Betreten des Betriebes während der Betriebs-\nzeit zu gestatten. Sie haben auf Verlangen die in Betracht\n(2) Die Vergütung wird durch Bescheid, der mit einer\nkommenden Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen\nAuflage oder einer Bedingung versehen werden kann,\nzur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erfor-\nfestgesetzt. Sie wird entsprechend dem Antrag in einem\nderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer\nBetrag oder in fünf gleichen Jahresraten nach Einstellung\nBuchführung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den\nder Milcherzeugung für den Markt, beginnend mit dem\nerforderlichen Angaben , auszudrucken, soweit es die\nJahr 1988, an den Erzeuger gezahlt. Voraussetzung für\nzuständige Stelle verlangt.\njede Zahlung ist die Vorlage einer Erklärung des Erzeu-\ngers, daß er die nach § 13 Abs. 1 übernommene Verpflich-\ntung eingehalten hat.\n§ 17\n(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.                                  Rückzahlung, Verzinsung\n§ 15                                 (1) Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeitpunkt des\nEmpfanges an mit zwei vom Hundert, bei Verzug vom\nFreisetzung der Referenzmenge                    Tage des Verzuges an mit drei vom Hundert über dem\n(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird die gesamte      Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen; der\ndem Erzeuger nach den Vorschriften der Verordnung               am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden\n(EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verord-          Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. Die zurückzu-\nnung zustehende Referenzmenge mit Ablauf des dritten           zahlenden Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.\nMonats, der auf den Monat folgt, in dem der Bescheid dem          (2) Eine Aufhebung des Bescheides über die Bewilli-\nErzeuger bekanntgegeben worden ist, zugunsten der Bun-         gung der Vergütung im Falle des Verstoßes des Erzeugers\ndesrepublik Deutschland freigesetzt. Auf Milch, die nach        gegen die nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 oder § 13\ndem in Satz 1 genannten Zeitpunkt vermarktet wird, ist die\nAbs. 1 übernommene Verpflichtung berührt die Freiset-\nAbgabe nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG)               zung der Referenzmenge nicht.\nNr. 857/84 zu entrichten.\n(2) Das Bundesamt teilt der Molkerei und dem für diese\nzuständigen Hauptzollamt den Zeitpunkt der Freisetzung                                      § 18\nder Referenzmenge mit. Die Mitteilung ist auch an das                                  Berlin-Klausel\njeweilige Land zu richten.\nDiese Verordnung gilt nach §. 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Gesetzes\nAbschnitt 4                           über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der\nGemeinsame Vorschriften                       Milcherzeugung für den Markt auch im Land Berlin.\n§ 16\n§ 19\nAufbewahrungs-,                                      Inkrafttreten, Übergangsregelung\nMitwirkungs- und Duldungspflichten\n(1) (Inkrafttreten)\n(1) Der Erzeuger ist verpflichtet, seine Aufzeichnungen\nund sonstigen Unterlagen, die sich auf die Viehhaltung           (2) Abweichend von § 5 wird bei den Bewilligungs-\nbeziehen, sieben Jahre lang nach Erhalt des Bescheides        bescheiden, die den Erzeugern bis zum 15. Juli 1984 zu-\naufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungs-            gegangen sind, die Referenzmenge mit Ablauf des\nfristen nach anderen Vorschriften bestehen.                    15. August 1984 freigesetzt."]}