{"id":"bgbl1-1987-39-2","kind":"bgbl1","year":1987,"number":39,"date":"1987-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/39#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_39.pdf#page=14","order":2,"title":"Verordnung über Sperrbezirke bei Vesikulärer Schweinekrankheit und Ansteckender Schweinelähmung (Sperrbezirksverordnung)","law_date":"1987-07-24T00:00:00Z","page":1710,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1710                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nüber Sperrbezirke bei Vesikulärer Schweinekrankheit\nund Ansteckender Schweinelähmung\n(Sperrbezirksverordnung)\nVom 24. Juli 1987\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und des § 79 Abs. 1        Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und\nNr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 20 Abs. 1 bis 3         Klauenseuche vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1703) sinn-\nsowie den §§ 22 und 30 des Tierseuchengesetzes in der         gemäß.\nFassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980                                               §3\n(BGBI. 1 S. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates\nDie Vesikuläre Schweinekrankheit unterliegt der An-\nverordnet:\nzeigepflicht nach § 9 des Tierseuchengesetzes.\n§ 1\n(1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit                                  §4\noder der Ansteckenden Schweinelähmung (Teschener\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nKrankheit) in einem Betrieb oder an einem sonstigen\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nStandort amtlich festgestellt, so legt die zuständige\nlässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Schweine oder ent-\nBehörde das Gebiet um den befallenen Betrieb oder son-\ngegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Fleisch ohne Genehmigung aus\nstigen Standort mit einem Radius von mindestens 3 Kilo-\ndem Sperrbezirk verbringt.\nmetern als Sperrbezirk fest; dabei berücksichtigt sie natür-\nliche Grenzen sowie Kontrollmöglichkeiten.\n§5\n(2) Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-\ngen Behörde und nur zur sofortigen Schlachtung, zu dia-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ngnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und            leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nunschädlichen Beseitigung aus dem Sperrbezirk verbracht       vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.\nwerden. Fleisch von Schweinen aus Betrieben oder sonsti-\ngen Standorten im Sperrbezirk darf nur mit Genehmigung                                     §6\nder zuständigen Behörde aus dem Sperrbezirk verbracht\nwerden.                                                          Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleich-\n§2                               zeitig tritt die Verordnung über Sperrbezirke bei Maul- und\nKlauenseuche, vesikulärer Schweinekrankheit und anstek-\n(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-\nkender Schweinelähmung und über die Anzeigepflicht bei\nmaßregeln auf, wenn die Vesikuläre Schweinekrankheit\nvesikulärer Schweinekrankheit (Sperrbezirksverordnung)\noder die Ansteckende Schweinelähmung erloschen ist.\nvom 10. Juni 1972 (BGBI. 1S. 886), zuletzt geändert durch\n(2) · Für das Erlöschen der Vesikulären Schweinekrank-     die Verordnung vom 23. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 673), außer\nheit oder der Ansteckenden Schweinelähmung gilt § 14          Kraft.\nBonn, den 24. Juli 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}