{"id":"bgbl1-1987-39-1","kind":"bgbl1","year":1987,"number":39,"date":"1987-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_39.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Siebten Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1987-07-24T00:00:00Z","page":1698,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["1698                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Siebten Verordnung zur Änderung\nder Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 24. Juli 1987\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1                    renzmenge vor Anwendung von Satz 1\nund 2 sowie der §§ 15, 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des                     300 000 kg, so werden von der 300 000 kg\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-                         übersteigenden Referenzmenge anstelle\nnisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom                             von 20 vom Hundert 80 vom Hundert\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen                       zugunsten der Bundesrepublik Deutsch-\nmit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft                      land freigesetzt. Beträgt die Referenz-\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                    menge eines Käufers oder Pächters bereits\nvor Übergang der von dem Rechtsgeschäft\nerfaßten     Referenzmenge      mindestens\nArtikel 1                                         300 000 kg, so werden von der gesamten\nDie Siebte Verordnung zur Änderung der Milch-Garan-                       übergehenden Referenzmenge anstelle\ntiemengen-Verordnung vom 16. April 1987 (BGBI. 1                             von 20 vom Hundert 80 vom Hundert\nS. 1259) wird wie folgt geändert:                                            zugunsten der Bundesrepublik Deutsch-\nland freigesetzt.\"\n1. Artikel 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:                              cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4, in ihm\nwerden die Worte „Dies gilt nicht\" durch die\n,,5. § 7 wird wie folgt geändert:\nWorte „Die Sätze 1 bis 3 finden keine\na) In Absatz 3 b werden nach den Worten „vor der                    Anwendung\" ersetzt.\"\nRückgewähr der Pachtsache\" die Worte „still-        _\n2 Artikel 3 Satz 2 wird aufgehoben.\ngelegt oder\" eingefügt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\naa) In Satz 1 werden vor die Worte „20 vom\nHundert\" die Worte ,, , soweit sich aus         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nSatz 2 oder 3 nicht etwas anderes ergibt,\"    tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\neingefügt.                                     Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nauch im Land Berlin.\nbb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und\n3 eingefügt:\nArtikel 3\n,,übersteigt die Referenzmenge eines Käu-\nfers oder Pächters durch den Übergang der       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nvon dem Rechtsgeschäft erfaßten Refe-         Kraft.\nBonn, den 24. Juli 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987                                  1699\nBekanntmachung\nder Neufassung der Milchaufgabevergütungsverordnung\nVom 24. Juli 1987\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Milchauf-\ngabevergütungsverordnung vom 16. April 1987 (BGBI. 1 S. 1257) wird nachste-\nhend der Wortlaut der Milchaufgabevergütungsverordnung in der seit 1 . April\n1987 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die mit Wirkung vom 1. Juni 1984 in Kraft getretene Milch-\naufgabevergütungsverordnung vom 20. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1023),\n2. die am 18. Oktober 1984, hinsichtlich ihres Artikels 1 Nr. 2 jedoch mit Wirkung\nvom 1. Oktober 1984 in Kraft getretene Verordnung vom 10. Oktober 1984\n(BGBI. 1 S. 1263),\n3. die am 12. September 1985 in Kraft getretene Verordnung vom 4. September\n1985 (BGBI. 1 S. 1894),\n4. die mit Wirkung vom 1 . April 1987 in Kraft getretene eingangs genannte\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1.          des § 1 Abs. 2 und 3 sowie des§ 4 Abs. 2 des Milchaufgabever-\ngütungsgesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 942),\nzu 2.          des § 1 Abs. 2 und 3 des Milchaufgabevergütungsgesetzes,\nzu 3. und 4. des § 1 Abs. 2 und 3 des Milchaufgabevergütungsgesetzes unter\nBerücksichtigung des Gesetzes vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1520).\nBonn, den 24. Juli 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nVerordnung\nüber die Gewährung einer Vergütung\nfür die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt\n(Milchaufgabevergütungsverordnung - MAVV)\nAbschnitt 1                                                        §2\nVergütungen nach § 1 Abs. 1                                            Antragsverfahren\ndes Milchaufgabevergütungsgesetzes                      (1) Anträge nach § 1 können von Erzeugern, denen eine\nAnlieferungs-Referenzmenge (§ 3 der Milch-Garantiemen-\n§ 1                              gen-Verordnung vom 25. Mai 1984, BGBI. 1 S. 720)\nGewährung der Vergütung                        zusteht, in der Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1985 bei\ndem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bun-\nAn Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der       desamt) nach dem Muster, das dieses im Bundesanzeiger\nVerordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März            vom 29. Mai 1984, S. 5134, bekanntgemacht hat, einge-\n1984 (ABI. EG Nr. L 90 S. 13), die vom 2. April 1984 bis      reicht werden.\nzum Zeitpunkt der Antragstellung Milch für den Markt\nerzeugt haben und sich verpflichten, die Milcherzeugung          (2) Anträge, die in der Zeit vom 1. bis 15. Juni 1984\nim Geltungsbereich dieser Verordnung endgültig aufzuge-       eingegangen sind, gelten als gleichzeitig gestellt. Im übri-\nben, wird auf Antrag für eine Gesamtmenge von höchstens       gen erhalten die Anträge die Reihenfolge, die dem Tag\n1 Million Tonnen Milch eine Vergütung nach Maßgabe der        ihres Eingangs entspricht. Ar.träge, die am gleichen Tag\nfolgenden Vorschriften gewährt.                               eingehen, gelten als gleichzeitig gestellt. Wurde der Antrag","1700                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nbei einer anderen Stelle als dem Bundesamt eingereicht,         (2) Das Bundesamt teilt der Molkerei den Zeitpunkt der\nso ist der Zeitpunkt des Eingangs bei dieser Stelle maßge-    Freisetzung der Referenzmenge mit. Die Molkerei ist ver-\nbend.                                                        pflichtet, dem Bundesamt die bis zu diesem Zeitpunkt vom\nErzeuger auf die Referenzmenge tatsächlich gelieferte\n(3) Das Bundesamt kann nach Maßgabe einer Bekannt-\nMilch bis zum 15. des Monats, der auf den Monat der\nmachung des Bundesministers für Ernährung, Landwirt-\nFreisetzung folgt, im Falle der Freisetzung vor dem\nschaft und Forsten im Bundesanzeiger bei der Bewilligung\n1. Oktober 1984 bis zum 15. November 1984 zu melden.\nder Anträge die regionale Ausgewogenheit der Verteilung\nder Milchproduktion berücksichtigten.\n§3                                                    Abschnitt 2\nBewilligungsvoraussetzungen                            Vergütungen nach § 1 Abs. 1 a Satz 1\ndes Milchaufgabevergütungsgesetzes\n(1) Der Erzeuger muß sich verpflichten, binnen einer\nFrist von sechs Monaten nach Bewilligung der Vergütung\ndie Milcherzeugung endgültig aufzugeben. Dem Antrag ist                                  §6\ndie Bestätigung der Molkerei über die Höhe der Referenz-                     Gewährung der Vergütung\nmenge nach § 4 Abs. 5 der Milch-Garantiemengen-Verord-\nnung beizufügen. Liegt die Bestätigung noch nicht vor,           An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der\nmuß im Antrag die voraussichtliche Referenzmenge ange-       Verordnung (EWG) Nr. 857/84, die vor dem Zeitpunkt der\ngeben werden. Die Bestätigung der Molkerei ist unverzüg-     Antragstellung mindestens sechs Monate Milch für den\nlich nachzureichen.                                          Markt erzeugt haben und sich verplichten, die Milcherzeu-\ngung für den Markt im Geltungsbereich dieser Verordnung\n(2) Pächter eines Betriebes im Sinne des Artikels 12      vollständig oder in Höhe einer Anlieferungsmenge von\nBuchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 müssen           mindestens 10 000 kg Milch teilweise endgültig aufzuge-\ndie schriftliche Einwilligung des Verpächters des Betriebes  ben, wird auf Antrag bis zur Ausschöpfung der nach § 1\nbeifügen.                                                    Abs. 1 a Satz 1 des Milchaufgabevergütungsgesetzes zur\n§4                             Verfügung stehenden Mittel eine Vergütung nach Maß-\ngabe der folgenden Vorschriften gewährt.\nHöhe und Zahlung der Vergütung\n(1) Die Vergütung beträgt 1 000 DM je 1 000 kg der                                    §7\nBemessungsgrundlage, jedoch höchstens 150 000 DM.\nBemessungsgrundlage ist die nach den Vorschriften der                             Antragsverfahren\nVerordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantie-              (1) Anträge nach§ 6 können von Erzeugern, denen eine\nmengen-Verordnung berechnete Referenzmenge mit der           Anlieferungs-Referenzmenge nach den Vorschriften der\nMaßgabe, daß Referenzmengen nach Artikel 6 der Verord-       Milch-Garantiemengen-Verordnung mit Ausnahme des§ 8\nnung (EWG) Nr. 857/84 und nach § 8 der Milch-Garantie-       der Milch-Garantiemengen-Verordnung zusteht, gestellt\nmengen-Verordnung sowie Erhöhungen der Referenz-             werden. Erzeuger, deren Anlieferungs-Referenzmenge\nmenge, die sich aus einer Anwendung des § 6 Abs. 2 bis 7     nach § 6 Abs. 2 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verord-\nder Milch-Garantiemengen-Verordnung ergeben, bei der         nung oder Artikel 6 a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84\nBerechnung unberücksichtigt bleiben.                         erhöht worden ist, können eine Vergütung für die teilweise\n(2) Die Vergütung wird durch Bescheid festgesetzt und     endgültige Aufgabe der Milcherzeugung nicht beantragen.\nin zehn gleichen Jahresraten jeweils bis zum 1 . April,          (2) Die Anträge sind beim Bundesamt nach dem von\nbeginnend mit dem Jahr 1985, an den Erzeuger gezahlt.        diesem im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster\nAuf Anträge, die nach dem 31. Dezember 1984 beim             über die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landes-\nBundesamt eingegangen sind, wird die erste Jahresrate        stellen) bis zum 31. März 1986 einzureichen. Die Anträ~e\nabweichend von Satz 1 in dem letzten Quartal des Jahres      erhalten die Reihenfolge, die dem Tag ihres Eingangs bei\n1985 an die Erzeuger gezahlt. Voraussetzung für die Zah-     den Landesstellen entspricht. Anträge, die am gleichen\nlung der jeweiligen Jahresrate ist die Vorlage einer Erklä-  Tag eingehen, gelten als gleichzeitig gestellt.\nrung des Erzeugers, daß er entsprechend der übernom-\nmenen Verpflichtung keine Milch mehr erzeugt hat.\n§8\n(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.\nBewilligungsvoraussetzungen\n§5                                 (1) Der Erzeuger muß sich verpflichten, binnen einer\nFreisetzung der Referenzmenge                  Frist von sechs Monaten nach Bewilligung der Vergütung\ndie Milcherzeugung für den Markt endgültig aufzugeben\n(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird damit die       oder im Falle der Bewilligung einer Vergütung für die\ngesamte dem Erzeuger nach den Vorschriften der Verord-       teilweise Aufgabe der Milcherzeugung die Milchanliefe-\nnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-          rung auf die ihm nach Abzug der aufgegebenen Menge\nVerordnung zustehende Referenzmenge mit Ablauf des           zustehende Anlieferungs-Referenzmenge zu begrenzen.\nMonats, der auf den Monat, in dem der Bescheid dem\nErzeuger zugegangen ist, folgt, zugunsten der Bundes-            (2) Dem Antrag ist eine Bestätigung der Molkerei über\nrepublik Deutschland freigesetzt. Auf Milch, die nach        die Höhe der Anlieferungs-Referenzmenge beizufügen, in\ndiesem Zeitpunkt vermarktet wird, ist die Abgabe nach        der neben Erhöhungen der Anlieferungs-Referenzmenge\nArtikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu          nach § 6 Abs. 2 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verord-\nentrichten.                                                  nung oder Artikel 6 a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987                              1701\nauch ausgewiesen ist, ob es sich um eine Anlieferungs-       soweit die vermarktete Milch die dem Erzeuger nach\nReferenzmenge nach§ 8 der Milch-Garantiemengen-Ver-          Abzug der aufgegebenen Menge zustehende Anliefe-\nordnung handelt.                                             rungs-Referenimenge überschreitet.\n(3) Pächter eines Betriebes oder von Teilen eines             (2) Das Bundesamt teilt der Molkerei den Zeitpunkt der\nBetriebes müssen die schriftliche Einwilligung des Ver-      Freisetzung der Referenzmenge mit.\npächters beifügen, es sei denn, daß im Falle der Rückge-\nwähr der Pachtsache keine Referenzmenge auf den Ver-\npächter übergehen kann.                                                              Abschnitt 3\n§9\nVergütungen nach § 1 Abs. 1 a Satz 2\ndes Milchaufgabevergütungsgesetzes\nHöhe und Zahlung der Vergütung\n(1) Die Vergütung wird nach Wahl des Erzeugers in                                    § 11\neinem Betrag oder in fünf gleichen Jahresraten gewährt.                       Gewährung der Vergütung\nSie beträgt bei Zahlung in einem Betrag 700 DM je\n1 000 kg Milch, bei Zahlung in fünf gleichen Jahresraten         An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der\ninsgesamt 800 DM je 1 000 kg Milch der Bemessungs-           Verordnung (EWG) Nr. 857/84, die bei Antragstellung\ngrundlage. Bemessungsgrundlage ist im Falle der vollstän-    Milch für den Markt erzeugt haben und sich verpflichten,\ndigen Aufgabe der Milcherzeugung die nach den Vorschrif-     die Milcherzeugung für den Markt im Geltungsbereich\nten der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-           dieser Verordnung endgültig aufzugeben, wird auf Antrag\nGarantiemengen-Verordnung berechnete Referenzmenge           eine Vergütung nach Maßgabe der nachfolgenden Vor-\nmit der Maßgabe, daß Referenzmengen nach Artikel 6 der       schriften gewährt, sofern und soweit für diesen Zweck\nVerordnung (EWG) Nr. 857/84 und nach § 8 der Milch-          Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.\nGarantiemengen-Verordnung sowie Erhöhungen der\nReferenzmenge, die sich aus einer Anwendung des § 6                                      § 12\nAbs. 2 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung oder\nAntragsverfahren\nArtikel 6 a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 ergeben, bei\nder Berechnung unberücksichtigt bleiben. Im Falle der            (1) Anträge nach § 11 können von Erzeugern gestellt\nteilweisen Aufgabe der Milcherzeugung ist Bemessungs-        werden, denen nach den Vorschriften der Verordnung\ngrundlage die Anlieferungs-Referenzmenge in der Höhe         (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verord-\nder aufgegebenen Menge.                                      nung eine Anlieferungs-Referenzmenge zusteht.\n(2) Die Vergütung wird durch Bescheid, der mit einer           (2) Die Anträge sind beim Bundesamt nach dem von\nAuflage oder einer Bedingung versehen werden kann,           diesem im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster\nfestgesetzt und entsprechend dem Antrag des Erzeugers        über die zuständigen Stellen der Länder einzureichen. § 7\nin einem Betrag nach Freisetzung der Referenzmenge           Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n(§ 1O Abs. 1) oder in fünf gleichen Jahresraten jeweils bis\nzum 1. April, beginnend mit dem Jahr 1986, an den Erzeu-                                 § 13\nger gezahlt. Die erste Jahresrate wird auf Anträge, die\nnach dem 31. Dezember 1985 bei den Landesstellen                            Bewilligungsvoraussetzungen\neingegangen sind, abweichend von Satz 1 in dem letzten            (1) Der Erzeuger hat sich zu verpflichten, die Milch-\nQuartal des Jahres 1986 gezahlt. Voraussetzung für jede      erzeugung für den Markt mit Freisetzung der Referenz-\nZahlung ist die Vorlage einer Erklärung des Erzeugers,\nmenge (§ 15) endgültig aufzugeben.\ndaß er in dem der übernommenen Verpflichtung entspre-\nchenden Umfang keine Milch mehr für den Markt erzeugt             (2) Dem Antrag ist eine Bestätigung der Molkerei über\nhat.                                                          die Höhe der dem Erzeuger bei Antragstellung zustehen-\nden Anlieferungs-Referenzmenge beizufügen. In der\n(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.                Bestätigung ist eine Erhöhung der Anlieferungs-Referenz-\nmenge nach § 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung\n§ 10                             auszuweisen.\nFreisetzung der Referenzmenge                        (3) Pächter eines gesamten Betriebes haben die schrift-\n(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird damit bei der   liche Einwilligung des Verpächters beizufügen.\nvollständigen Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt\ndie gesamte dem Erzeuger nach den Vorschriften der                                       § 14\nVerordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantie-                       Höhe und Zahlung der Vergütung\nmengen-Verordnung zustehende Referenzmenge, bei der\nteilweisen Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt die           (1) Die Vergütung wird nach Wahl des Erzeugers in\nAnlieferungs-Referenzmenge in der Höhe der aufgegebe-        einem Betrag oder in fünf gleichen Jahresraten gewährt.\nnen Menge mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den         Sie beträgt bei Zahlung in einem Betrag 700 DM je\nMonat folgt, in dem der Bescheid dem Erzeuger zugegan-       1 000 kg Milch, bei Zahlung in fünf gleichen Jahresraten\ngen ist, zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freige-    insgesamt 800 DM je 1 000 kg Milch der Bemessungs-\nsetzt. Auf Milch, die nach dem in Satz 1 genannten Zeit-     grundlage. Die Bemessungsgrundlage ist die dem Er-\npunkt vermarktet wird, ist die Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1  zeuger nach den Vorschriften der Verordnung (EWG)\nder Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrichten, im Falle      Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung bei\nder teilweisen Aufgabe der Milcherzeugung jedoch nur,        Antragstellung zustehende Anlieferungs-Referenzmenge","1702                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nmit der Maßgabe, daß eine Erhöhung der Anlieferungs-              (2) Zum Zwecke der Überwachung haben die Molke-\nReferenzmenge nach § 6 der Milch-Garantiemengen-               reien und die Antragsteller den Beauftragten des Bundes-\nVerordnung bei der Berechnung unberücksichtigt bleibt.         amtes das Betreten des Betriebes während der Betriebs-\nzeit zu gestatten. Sie haben auf Verlangen die in Betracht\n(2) Die Vergütung wird durch Bescheid, der mit einer\nkommenden Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen\nAuflage oder einer Bedingung versehen werden kann,\nzur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erfor-\nfestgesetzt. Sie wird entsprechend dem Antrag in einem\nderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer\nBetrag oder in fünf gleichen Jahresraten nach Einstellung\nBuchführung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den\nder Milcherzeugung für den Markt, beginnend mit dem\nerforderlichen Angaben , auszudrucken, soweit es die\nJahr 1988, an den Erzeuger gezahlt. Voraussetzung für\nzuständige Stelle verlangt.\njede Zahlung ist die Vorlage einer Erklärung des Erzeu-\ngers, daß er die nach § 13 Abs. 1 übernommene Verpflich-\ntung eingehalten hat.\n§ 17\n(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.                                  Rückzahlung, Verzinsung\n§ 15                                 (1) Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeitpunkt des\nEmpfanges an mit zwei vom Hundert, bei Verzug vom\nFreisetzung der Referenzmenge                    Tage des Verzuges an mit drei vom Hundert über dem\n(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird die gesamte      Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen; der\ndem Erzeuger nach den Vorschriften der Verordnung               am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden\n(EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verord-          Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. Die zurückzu-\nnung zustehende Referenzmenge mit Ablauf des dritten           zahlenden Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.\nMonats, der auf den Monat folgt, in dem der Bescheid dem          (2) Eine Aufhebung des Bescheides über die Bewilli-\nErzeuger bekanntgegeben worden ist, zugunsten der Bun-         gung der Vergütung im Falle des Verstoßes des Erzeugers\ndesrepublik Deutschland freigesetzt. Auf Milch, die nach        gegen die nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 oder § 13\ndem in Satz 1 genannten Zeitpunkt vermarktet wird, ist die\nAbs. 1 übernommene Verpflichtung berührt die Freiset-\nAbgabe nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG)               zung der Referenzmenge nicht.\nNr. 857/84 zu entrichten.\n(2) Das Bundesamt teilt der Molkerei und dem für diese\nzuständigen Hauptzollamt den Zeitpunkt der Freisetzung                                      § 18\nder Referenzmenge mit. Die Mitteilung ist auch an das                                  Berlin-Klausel\njeweilige Land zu richten.\nDiese Verordnung gilt nach §. 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Gesetzes\nAbschnitt 4                           über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der\nGemeinsame Vorschriften                       Milcherzeugung für den Markt auch im Land Berlin.\n§ 16\n§ 19\nAufbewahrungs-,                                      Inkrafttreten, Übergangsregelung\nMitwirkungs- und Duldungspflichten\n(1) (Inkrafttreten)\n(1) Der Erzeuger ist verpflichtet, seine Aufzeichnungen\nund sonstigen Unterlagen, die sich auf die Viehhaltung           (2) Abweichend von § 5 wird bei den Bewilligungs-\nbeziehen, sieben Jahre lang nach Erhalt des Bescheides        bescheiden, die den Erzeugern bis zum 15. Juli 1984 zu-\naufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungs-            gegangen sind, die Referenzmenge mit Ablauf des\nfristen nach anderen Vorschriften bestehen.                    15. August 1984 freigesetzt.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987                                  1703\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche\n(MKS-Verordnung)\nVom 24. Juli 1987\nInhaltsübersicht\n§§\nAbschnitt 1:              Begriffsbestimmungen\nAbschnitt 2:              Schutzmaßregeln                                            2 bis 14\nUnterabschnitt 1:         Allgemeine Schutzmaßregeln                                  2 bis 3\nUnterabschnitt 2:         Besondere Schutzmaßregeln                                  4 bis 12\nA. Vor amtlicher Feststellung                                   4\nB. Nach amtlicher Feststellung                             5 bis 10\na) Öffentliche Bekanntmachung                               5\nb) Schutzmaßregeln für den Betrieb\noder sonstigen Standort                              6 bis 8\nc) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk                      9\nd) Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet              10\ne) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht                 11\nC. Desinfektion                                                12\nUnter abschnitt 3:       Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen\nund auf dem Transport                                         13\nUnter abschnitt 4:       Aufhebung der Schutzmaßregeln                                  14\nAbschnitt 3:             Ordnungswidrigkeiten                                           15\nAbschnitt 4:             Schlußvorschriften                                          16 bis 18\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den             b) der pathologisch-anatomischen Untersuchung oder\n§§ 18, 19 Abs. 1, 2 und 4, § 20 Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 1, 2        c) der serologischen Untersuchung in Verbindung mit\nund 4, den §§ 23 und 24 Abs. 1 sowie den §§ 26 bis 30 des               epizootiologischen Anhaltspunkten und dem Ergeb-\nTierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma-                       nis von Bestandsuntersuchungen unter Berücksich-\nchung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) wird mit                       tigung des Impfstatus der Tiere\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\nden Ausbruch der Maul- und Klauenseuche befürchten\nläßt.\nAbschnitt 1\nBegriffsbestimmungen                                                     Abschnitt 2\n§ 1                                                  Schutzmaßregeln\nIm Sinne dieser Verordnung liegen vor:                                             Unterabschnitt 1\n1. Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, wenn diese\nAllgemeine Schutzmaßregeln\na) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti-\ngennachweis) oder\n§2\nb) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische\nImpfpflicht\noder pathologisch-anatomische Untersuchung\nfestgestellt ist;                                              (1) Der Besitzer von über vier Monate alten Rindern muß\ndiese in jährlichem Abstand nach näherer Anweisung der\n2. Verdacht des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche,           zuständigen Behörde mit einer trivalenten Vakzine (Virus-\nwenn das Ergebnis                                           typen 0, A und C) gegen Maul- und Klauenseuche impfen\na) der klinischen Untersuchung,                             lassen. Die zuständige Behörde kann eine Impfung auch","1704                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nfür über zwei Wochen alte Schweine, für über zwei Monate         stände, die mit Klauentieren in Berührung gekommen\nalte Schafe und Ziegen sowie für andere für die Seuche           sind, dürfen nicht aus dem Betrieb oder von dem son-\nempfängliche Tiere anordnen, sofern dies zum Schutz der          stigen Standort verbracht werden.\nBestände erforderlich ist.                                   6. Milch darf nur an eine Molkerei und nur unter Hinweis\n(2) Der Besitzer muß bei der Impfung die erforderliche        auf die Maul- und Klauenseuche zur Erhitzung abgege-\nHilfe leisten.                                                   ben werden.\n§3\nAusnahmen\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen                 B. N a c h a m t I i c h e r Fests t e 11 u n g\nvon § 2 Abs. 1 Satz 1 zulassen für                                          a) Öffentliche Bekanntmachung\n1. Rinderbestände, aus denen Rinder zu wissenschaftli-\nchen Versuchen oder zu Impfstoffprüfungen verwendet                                      §5\nwerden,                                                     Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Maul-\n2. Bullen, die zur Samengewinnung für die künstliche         und Klauenseuche öffentlich bekannt.\nBesamung bestimmt sind,\n3. einzelne Zuchttiere, die für den Export bestimmt sind,                b) Schutzmaßregeln für den Betrieb\nsofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entge-                          oder sonstigen Standort\ngenstehen. Sie kann ferner zulassen, daß die erstmalige\nImpfung einzelner Zuchtrinder um höchstens drei Monate                                       §6\nhinausgeschoben wird.                                                                     Sperre\nIst der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der\nUnterabschnitt 2                        Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt, so unterliegt\nder Betrieb oder sonstige Standort nach Maßgabe folgen-\nBesondere Schutzmaßregeln                     der Vorschriften der Sperre:\n1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen\nA. Vor am t I ich er Fests t e 11 u n g                 des Betriebes und der Klauentierställe oder der sonsti-\ngen Standorte Schilder mit der deutlichen und haltba-\n§4\nren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche - unbefugter\nIm Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-              Zutritt verboten\" gut sichtbar anbringen.\nbruchs der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb oder       2. Der Besitzer muß sämtliche Klauentiere aufstallen und\nan einem sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Fest-           absondern.\nstellung folgendes:\n3. Klauentierställe oder sonstige Standorte dürfen nur\n1. Der Besitzer muß sämtliche Klauentiere in ihren Ställen         mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem\noder an ihren sonstigen Standorten absondern.                  Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der\n2. Klauentierställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit         Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Klauentiere\nbesonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer             betrauten Personen, von Tierärzten und von solchen\nder Klauentiere, seinem Vertreter, den mit der Beauf-          Personen, denen die zuständige Behörde eine\nsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten             Genehmigung erteilt hat, betreten werden. Diese Per-\nPersonen und von Tierärzten betreten werden. Diese             sonen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen der\nPersonen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen              Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie reini-\nder Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie              gen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen dür-\nreinigen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen            fen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Ein-\ndürfen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit             wegschutzkleidung betreten. Der Besitzer muß die\nEinwegschutzkleidung betreten. Der Besitzer muß die            Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseitigen,\nEinwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseitigen,              daß eine Verbreitung der Seuche vermieden wird.\ndaß eine Verbreitung der Seuche vermieden wird.            4. Die zuständige Behörde kann das Betreten und Ver-\n3. Klauentiere dürfen weder in den Betrieb oder an den             lassen des Betriebes oder sonstigen Standortes von\nsonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von               einer Genehmigung abhängig machen.\ndem sonstigen Standort verbracht werden.                  5. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des\n4. Verendete oder getötete Klauentiere sind so aufzube-            Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk\nwahren, daß sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt          reinigen und desinfizieren.\nsind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in        6. Klauentiere und andere Tiere dürfen nur mit Genehmi-\nBerührung kommen können. Sie dürfen nur mit Geneh-\ngung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder an\nmiyung der zuständigen Behörde und nur zu diagnosti-           den sonstigen Standort oder aus dem Betrieb oder\nschen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung\nvon dem sonstigen Standort verbracht werden; das\naus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort                Verbringen von Klauentieren aus dem Betrieb oder\nverbracht werden.\nvon dem sonstigen Standort ist nur zu diagnostischen\n5. Von Klauentieren stammende Teile, Rohstoffe, Erzeug-           Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschäd-\nnisse - außer Milch -, Dung und flüssige Stallabgänge,         lichen Beseitigung zulässig. Hunde sind anzubinden,\nferner Futtermittel und Einstreu sowie sonstige Gegen-         Katzen einzusperren.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987                               1705\n7. Verendete oder getötete Klauentiere dürfen nur mit      2. die Milch von Klauentieren, die weder seuchenkrank\nGenehmigung der zuständigen Behörde und nur zu              noch seuchenverdächtig sind, an eine von ihr\ndiagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen               bestimmte Molkerei unter Hinweis auf die Maul- und\nBeseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen          Klauenseuche zur Erhitzung abgegeben wird,\nStandort verbracht werden.\n3. Klauentiere, die weder seuchenkrank noch seuchen-\n8. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel            verdächtig sind, zur sofortigen Schlachtung ir. einen\nund Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein           von ihr bestimmten Schlachthof verbracht werden;\nkönnen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen          die Behörde stellt sicher, daß das Fleisch dieser\nBehörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung            Tiere durch Hitzeeinwirkung so zu behandeln ist, daß\ndes Seuchenerregers nach Anweisung des beamte-              der Seuchenerreger abgetötet wird.\nten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem sonsti-    Mit den Maßnahmen nach Satz 1 ordnet die zuständige\ngen Standort verbracht werden.                         Behörde eine Wiederholungsimpfung der verbleibenden\n9. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken       Klauentiere an.\noder verdächtigen Klauentieren oder ihren Abgängen        (2) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten\nin Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Geneh-      kann die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebs-\nmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb         einheiten eines von der Seuche befallenen Betriebes über\noder von dem sonstigen Standort verbracht werden;      Absatz 1 hinausgehend von § 7 abweichen, sofern nach\nvor dem Verbringen sind sie nach Anweisung des         dem Gutachten des beamteten Tierarztes die betreffenden\nbeamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs\nFahrzeuge dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-     und ihrer Funktion in bezug auf die Haltung einschließlich\ngen Behörde in den Betrieb oder sonstigen Standort     der Fütterung so vollständig gesondert sind, daß eine\nverbracht werden.                                      Ausbreitung des Seuchenerregers von einer Betriebsein-\n10. Der Besitzer muß die Stallgänge und die Plätze vor       heit auf die andere nicht anzunehmen ist.\nden Ein- und Ausgängen der Ställe nach Anweisung\ndes beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.\nc) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk\n11 . Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der\nStälle Matten oder sonstige saugfähige Bodenauf-                                     § 9\nlagen anbringen und sie nach Anweisung des beam-\nIst der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem\nteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektions-\nBetrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich fest-\nmittel tränken und stets feucht halten.\ngestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um den\nbefallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem\n§7                             Radius von mindestens 3 Kilometern als Sperrbezirk fest;\nTötung und unschädliche Beseitigung                dabei berücksichtigt sie natürliche Grenzen sowie Kontroll-\nmöglichkeiten. Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe\n(1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in        folgender Vorschriften der Sperre:\neinem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich\nfestgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die sofor-      1 . Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-\ntige Tötung und unschädliche Beseitigung sämtlicher                wegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen\nKlauentiere an.                                                    und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche -\nSperrbezirk\" gut sichtbar an.\n(2) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Maul- und Klau-\nenseuche in einem Betrieb oder an einem sonstigen              2. Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des\nStandort amtlich festgestellt, so kann die zuständige              Sperrbezirks dürfen Klauentiere nicht aus ihrem\nBehörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseiti-              Bestand verbracht werden; die zuständige Behörde\ngung sämtlicher Klauentiere anordnen.                              kann Ausnahmen zulassen für das Verbringen von\nKlauentieren zur Notschlachtung oder zu diagnosti-\n(3) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs           schen Zwecken. Verendete oder getötete Klauentiere\nder Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb oder an                dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\neinem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so muß der           Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur\nBesitzer alle von Klauentieren stammenden Teile, Roh-               unschädlichen Beseitigung verbracht werden.\nstoffe und Erzeugnisse, die Träger des Seuchenerregers\n3. Nach Ablauf der ersten 15 Tage dürfen Klauentiere\nsein können, unschädlich beseitigen.\nnur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus\nihrem Bestand oder aus dem Sperrbezirk verbracht\n§ 8                                   werden. Das Verbringen aus dem Sperrbezirk wird nur\nAusnahmen                                  zur sofortigen Schlachtung, zu diagnostischen Zwek-\nken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen\n(1) Ist der Virustyp bestimmt und handelt es sich um            Beseitigung genehmigt. Das Verbringen zur sofortigen\neinen gegen den ermittelten Virustyp unter Impfschutz               Schlachtung wird nur genehmigt, wenn auf Grund der\nstehenden Bestand, so kann die zuständige Behörde                  Untersuchung sämtlicher Klauentiere des Betriebes\nabweichend von § _7 genehmigen, daß                                durch den beamteten Tierarzt das Vorhandensein\n1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung auf           seuchenverdächtiger Tiere ausgeschlossen werden\ndie seuchenkranken und seuchenverdächtigen sowie               kann. Fleisch von Klauentieren aus Betrieben oder\nauf die nicht unter wirksamem Impfschutz stehenden,            von sonstigen Standorten im Sperrbezirk darf nur mit\nfür die Seuche empfänglichen Klauentiere beschränkt            Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem\nwerden,                                                        Sperrbezirk verbracht werden.","1706                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\n4. Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen      5. Die zuständige Behörde erfaßt sämtliche Betriebe, die\nauf Betriebszugangswegen, dürfen Klauentiere nicht         Klauentiere halten, nach Art und Tierzahl. § 9 Nr. 1O\ngetrieben werden. Die zuständige Behörde kann das          Satz 2 gilt entsprechend.\nTreiben von Klauentieren auch auf Betriebszugangs-\nwegen verbieten.\ne) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht\n5. Klauentiere dürfen zum Decken nicht außerhalb des\nBetriebes verbracht werden.                                                         § 11\n6. Während der ersten 15 Tage dürfen Klauentiere nicht\n(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand-\nkünstlich besamt werden. Dies gilt nicht, wenn die\nort der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche amtlich\nBesamung vom Besitzer des Betriebes mit Samen\nfestgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologi-\ndurchgeführt wird, der sich im Betrieb befindet oder\nsche Nachforschungen an und unterstellt die Betriebe oder\nunmittelbar von einer Besamungsstation geliefert wor-\nsonstigen Standorte,\nden ist.\n1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder\n7. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden:\ndas Durchführen von Tierausstellungen und Ver-         2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt\nanstaltungen ähnlicher Art, der Handel mit Klauentie-  worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die\nren ohne vorherige Bestellung, das Aufsuchen von       zuständige Behörde kann virologische und serologische\nBestellern unter Mitführung von Klauentieren und das   Untersuchungen anordnen.\nUmherziehen mit Klauentieren.\n(2) Klauentiere dürfen aus Betrieben oder von sonstigen\n8. Klauentiere des Durchgangsverkehrs dürfen nur auf\nStandorten, die der behördlichen Beobachtung nach\nAutobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder      Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unterliegen, für die Dauer von\nSchienenverbindungen transportiert werden.\n15 Tagen nicht verbracht werden; Klauentiere dürfen aus\n9. Die Besitzer der nicht von der Seuche betroffenen      Betrieben oder von sonstigen Standorten, die der behördli-\nBetriebe müssen sämtliche Klauentiere nach näherer     chen Beobachtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 unterliegen,\nAnweisung des beamteten Tierarztes gegen Maul-         für die Dauer von 21 Tagen nicht verbracht werden. Die\nund Klauenseuche impfen lassen. Die zuständige         zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbringen\nBehörde kann die Impfung auf bestimmte Tiere und       von Klauentieren zur sofortigen Schlachtung in einen von\nTierarten beschränken.                                 ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen Zwecken\n10. Die zuständige Behörde erfaßt sämtliche Betriebe, die   oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung\nKlauentiere halten, nach Art und Tierzahl. Zu diesem   zulassen. Vor Erteilung dieser Genehmigung untersucht\nZweck kann sie anordnen, daß die Besitzer von Klau-    der beamtete Tierarzt den Bestand so, daß das Vorhan-\nentieren diese unter Angabe von Standort, Art und      densein seuchenverdächtiger Klauentiere in dem Betrieb\nTierzahl anzuzeigen haben.                             oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen werden\nkann. Die zuständige Behörde kann für die der behördli-\nchen Beobachtung unterstellten Betriebe oder sonstigen\nd) Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet            Standorte die Tötung der ansteckungsverdächtigen Klau-\nentiere anordnen. Im übrigen gilt § 4 Nr. 1, 2, 4 bis 6\n§ 10                           entsprechend.\nIst der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem        (3) Die zuständige Behörde kann die behördliche Beob-\nBetrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich fest-      achtung auf einen Teil eines Betriebes und die Klau-\ngestellt, so legt die zuständige Behörde um den Sperrbe-    entiere, die sich in diesem Teil befinden, beschränken,\nzirk ein den örtlichen Gegebenheiten und der Seuchen-       soweit auf Grund ihrer gesonderten Haltung einschließlich\ngefahr angepaßtes Beobachtungsgebiet fest. Der Radius       Fütterung eine Ansteckung anderer Tiere auszuschließen\nvon Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen             ist.\nbeträgt mindestens 10 Kilometer. Die Festlegung eines\nBeobachtungsgebietes kann entfallen, wenn schon der\nRadius des Sperrbezirks mindestens 1O Kilometer beträgt.                        C. Des i n f e kt i o n\nDas Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maßgabe folgen-\n§ 12\nder Vorschriften der Sperre:\n(1) Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der\n1. Klauentiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-\nseuchenkranken oder verdächtigen Klauentiere muß der\ngen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen\nBesitzer die Klauentierställe und sonstigen Standorte\nStandort verbracht werden.\nsowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchener-\n2. Für das Verbringen von Klauentieren aus dem Beob-        regers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung\nachtungsgebiet gilt während der ersten 15 Tage nach     des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. In\nFestlegung des Beobachtungsgebietes § 9 Nr. 2 und       den Ställen oder sonstigen Standorten muß der Besitzer\nnach Ablauf der ersten 15 Tage§ 9 Nr. 3 entsprechend.   eine Schadnagerbekämpfung durchführen.\n3. Für das Treiben und Decken von Klauentieren gilt § 9         (2) Der Besitzer muß Dung von Klauentieren an einem\nNr. 4 und 5 entsprechend.                               für Klauentiere unzugänglichen Ort packen, mit einem\ngeeigneten Desinfektionsmittel übergießen und minde-\n4. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden:       stens drei Wochen lagern. flüssige Stallabgänge muß er\ndas Durchführen von Klauentiermärkten, Klauentier-      nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes desin-\nausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art.        fizieren. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerre-","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987                               1707\ngers sein können, muß er verbrennen oder zusammen mit         2. im Falle eines auf Grund einer serologischen Untersu-\ndem Dung behandeln.                                               chung vorliegenden Verdachts auf Maul- und Klauen-\nseuche eine frühestens i 5 Tage nach der Beseitigung\ndes seuchenverdächtigen Tieres durchgeführte serolo-\ngische Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche bei\nUnterabschnitt 3                            den übrigen Klauentieren des Betriebes oder soristigen\nSchutzmaßregeln auf Tierausstellungen                    Standortes keine Anzeichen ergeben hat, die auf Maul-\nund auf dem Transport                          und Klauenseuche hinweisen.\n§ 13\nWird bei Klauentieren, die sich auf Tiermärkten, Tieraus-                        Abschnitt 3\nstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf                      Ordnungswidrigkeiten\ndem Transport befinden, der Ausbruch oder der Verdacht\ndes Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche amtlich fest-\n§ 15\ngestellt oder liegt Ansteckungsverdacht vor, so kann die\nzuständige Behörde die in den §§ 6 bis 12 enthaltenen            Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nMaßregeln sinngemäß anordnen.                                Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Rinder nicht oder nicht\nUnterabschnitt 4                             rechtzeitig impfen läßt,\nAufhebung der Schutzmaßregeln                     2. entgegen § 4 Nr. 1 Klauentiere nicht absondert,\n3. entgegen § 4 Nr. 2 Satz 1 oder § 6 Nr. 3 Satz 1 als\n§ 14\nnicht berechtigte Person oder ohne die erforderliche\n(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-             Schutzkleidung Ställe oder sonstige Standorte betritt,\nmaßregeln auf, wenn die Maul- und Klauenseuche erlo-\n4. einer Vorschrift des § 4 Nr. 2 Satz 2, des § 6 Nr. 3\nschen ist oder der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche\nSatz 2 oder Nr. 5 oder des § 12 Abs. 1 Satz 1 oder\nbeseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.\nAbs. 2 über die Reinigung oder Desinfektion zuwider-\nhandelt,\n(2) Die Maul- und Klauenseuche gilt als erloschen, wenn\n5. einer Vorschrift des § 4 Nr. 2 Satz 4 oder des§ 6 Nr. 3\n1. a) alle Klauentiere des Betriebes oder sonstigen                Satz 4 über die Beseitigung von Einwegschutzklei-\nStandortes verendet oder getötet und unschädlich          dung zuwiderhandelt,\nbeseitigt worden sind oder\n6. einer Vorschrift des § 4 Nr. 3 oder 4 Satz 2, des § 6\nb) im Falle des§ 8 die seuchenkranken und seuchen-             Nr. 6 Satz 1 oder Nr. 7, des § 9 Nr. 2 oder 3 Satz 1,\nverdächtigen sowie die nicht unter Impfschutz ste-        jeweils auch in Verbindung mit § 1O Nr. 2, oder des\nhenden Klauentiere verendet oder getötet und              § 9 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 10 Nr. 3, über das\nunschädlich beseitigt worden sind und die übrigen         Verbringen von Klauentieren oder anderen Tieren\nKlauentiere des Betriebes oder sonstigen Standor-          zuwiderhandelt,\ntes nach § 8 geimpft worden sind und innerhalb von\n7. einer Vorschrift des § 4 Nr. 5 oder des § 6 Nr. 8 über\n30 Tagen nach der Tötung und unschädlichen\nBeseitigung der seuchenkranken, seuchenverdäch-           das Verbringen von dort genannten Gegenständen\ntigen und nicht unter Impfschutz stehenden Tiere          zuwiderhandelt,\nkeine weiteren Erkrankungen festgestellt worden       8. entgegen § 4 Nr. 6 Milch an eine andere als die dort\nsind,                                                     genannte Stelle oder ohne den erforderlichen Hinweis\nabgibt,\n2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfek-\ntion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes       9. entgegen § 6 Nr. 1 dort vorgeschriebene Schilder\ndurchgeführt und von ihm abgenommen worden ist und             nicht oder nicht gut sichtbar anbringt,\n3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a seit Abnahme der        1o. entgegen § 6 Nr. 2 Klauentiere nicht aufstallt oder\nDesinfektion nach Nummer 2 mindestens 30 Tage ver-            nicht absondert,\ngangen sind.                                             11 . entgegen § 7 Abs. 3 dort genannte Gegenstände nicht\nunschädlich beseitigt,\n(3) Der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche gilt als\nbeseitigt, wenn                                              12. entgegen § 9 Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit\n§ 1O Nr. 3, Klauentiere treibt,\n1 . die seuchenverdächtigen Klauentiere verendet oder\ngetötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei     13. entgegen § 9 Nr. 6 Satz 1 Klauentiere künstlich\nden übrigen Klauentieren des Betriebes oder des son-           besamt,\nstigen Standortes innerhalb von 15 Tagen nach der\n14. entgegen § 9 Nr. 7 oder § 10 Nr. 4 dort genannte\nBeseitigung der seuchenverdächtigen Klauentiere\nTätigkeiten ausübt oder\nkeine Anzeichen festgestellt wurden, die auf Maul- und\nKlauenseuche hinweisen, oder                             15. entgegen § 9 Nr. 8 Klauentiere transportiert.","1708                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\nAbschnitt 4                                   Gesetz vom 6. November 1973 (Gesetzblatt für\nBaden-Württemberg S. 397),\nSc h I u ß vors c h r i f t e n\n7. die Vierte Verordnung des Innenministeriums zum\nSchutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom\n§ 16                                    7. Februar 1962 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg\nÄnderung der Ausführungsvorschriften                         s. 7),\ndes Bundesrats                             8. die Fünfte Verordnung des Ministeriums für Ernäh-\nzum Viehseuchengesetze                              rung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten zum\nDie Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Vieh-               Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom\nseuchengesetze in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-            9. August 1967 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg\nderungsnummer 7831-1-1, veröffentlichten bereinigten                  S. 141 ), geändert durch Verordnung vom 19. März\nFassung, zuletzt geändert durch § 26 der Verordnung vom               1985 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 71 ),\n23. April 1982 (BGBI. 1 S. 503), werden wie folgt geändert:        9. die Sechste Verordnung des Ministeriums für Ernäh-\n1. In § 5 wird die Angabe „ 155 Abs. 3, § 162 Abs. 1 letzter          rung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten zum\nSatz, §\" gestrichen.                                              Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom\n29. Januar 1968 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg\n2. Abschnitt II Unterabschnitt 4 (§§ 154 bis 176) wird                S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom\naufgehoben.                                                       19. März 1985 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg\nS. 71),\n§ 17\nBayern\nBerlin-Klausel\n10. die §§ 140 bis 165 und § 257 Nr. 28 der Zweiten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-               Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts vom\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes                3. Mai 1977 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungs-\nvom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.               blatt S. 255), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n24. Februar 1987 (Bayerisches Gesetz- und Verord-\nnungsblatt S. 79),\n§ 18\nBerlin\n1n krafttreten, Au ßerkrafttreten\n11. Abschnitt II Nr. 4 (§§ 154 bis 176) der Viehseuchen-\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die                  polizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsan-\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleich-                weisung zum Viehseuchengesetz) vom 1. Mai 1912\nzeitig treten außer Kraft:                                            (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonder-\nband 1, 7831-2), zuletzt geändert durch Verordnung\n1. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Reichs-                vom 23. April 1982 (BGBI. 1 S. 503),\nund Preußischen Ministers des Innern vom 9. Februar\n1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer              12. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die\nStaatsanzeiger Nummer 36 vom 12. Februar 1938),                  Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom\nzuletzt geändert durch Viehseuchenpolizeiliche                   9. Februar 1938 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nAnordnung vom 29. September 1942 (Deutscher                      Berlin, Sonderband 1, 7831-16),\nReichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger               13. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über aktive\nNr. 230 vom 1. Oktober 1942),                                    Schutzimpfung gegen Maul- und Klauenseuche in\n2. die Verordnung zum Schutze gegen die Maul- und                   Sperrbezirken vom 23. September 1939 (Gesetz- und\nKlauenseuche vom 4. April 1966 (BGBI. 1 S. 205),                 Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband 1, 7831-10),\n3. die Dritte Verordnung zum Schutz gegen die Maul-            14. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die\nund Klauenseuche vom 29. Januar 1971 (BGBI. 1                    Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (Hauptan-\nS. 74), geändert durch Verordnung vom 29. Juni 1979              ordnung) vom 16. Juli 1945 (Gesetz- und Verord-\n(BGBI. 1 S. 885),                                               nungsblatt für Berlin, Sonderband II, 7831-17),\nBaden-Württemberg                                                      Bremen\n4. die Anordnung des Ministers des Innern, Bekämpfung          15. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regie-\nder Maul- und Klauenseuche, vom 7. März 1938                     renden Bürgermeisters über die Bekämpfung der\n(Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 19),                 Maul- und Klauenseuche vom 4. April 1938 (Gesetz-\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1973               blatt der Freien Hansestadt Bremen S. 64- 7831-e-1 ),\n(Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 397),                16. die Verordnung zum Schutze gegen die Maul- und\n5. die Verordnung des Württembergischen Innenministe-               Klauenseuche vom 5. April 1966 (Gesetzblatt der\nriums über die Bekämpfung der Maul- und Klauen-                 Freien Hansestadt Bremen S. 75 - 7831-e-2),\nse..iche vom 6. April 1938 (Regierungsblatt S. 136),\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1973                                    Hamburg\n(Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 397),\n17. Abschnitt II Nr. 4 der Bekanntmachung betreffend die\n6. die Verordnung des Innenministeriums über Schutz-                Ausführungen des Viehseuchengesetzes vom 1. Mai\nimpfungen gegen Maul- und Klauenseuche außerhalb                 1912 (Sammlung des bereinigten hamburgischen\nvon Sperrbezirken vom 15. September 1956 (Gesetz-                Landesrechts 1 7831-ac), zuletzt geändert durch Ver-\nblatt für Baden-Württemberg S. 154), geändert durch              ordnung vom 23. April 1982 (BGBI. 1 S. 503),","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987                               1109·\nHessen                                 (VA TierSG NW) vom 24. November 1964 (Gesetz-\n18. die Viehseuchenanordnung zum Schutz gegen die                 und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-\nMaul- und Klauenseuche vom 20. August 1966                   falen S. 395), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1          25. November 1985 (BGBI. 1 S. 2123),\nS. 263),\nRheinland-Pfalz\n19. die Verordnung über die Schutzimpfung gegen die\n25. Abschnitt II Nr. 4 (§§ 154 bis 176) der Viehseuchen-\nMaul- und Klauenseuche in Sperrbezirken vom\npolizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsanwei-\n28. Oktober 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nsung zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 -\ndas Land Hessen I S. 280),\nRGBI. S. 519) (für die Regierungsbezirke Koblenz,\nNiedersachsen                              Trier und Montabaur) vom 1. Mai 1912 (Gesetz- und\nVerordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968,\n20. die §§ 154 bis 176 der Viehseuchenpolizeilichen               Sondernummer S. 165), zuletzt geändert durch\nAnordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum                 Gesetz vom 24. Juni 1986 (Gesetz- und Verordnungs-\nViehseuchengesetz) - VAVG - in der Fassung vom               blatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 174), BS 7831-6,\n20. Juli 1977 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-\nnungsblatt S. 303/595), zuletzt geändert durch Ver-                                Saarland\nordnung vom 25. November 1985 (BGBI. 1 S. 2123),\n26. Abschnitt II Nr. 4 (§§ 154 bis 176) der Viehseuchen-\n21 . die Viehseuchenbehördliche Verordnung zur Be-                polizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsvor-\nkämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 6. Mai               schrift zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 -\n1966 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs-             RGBI. S. 519) vom 1. Mai 1912 (besondere Beilage\nblatt S. 107), geändert durch Verordnung vom 8. Juli         zur Nr. 105 des Deutschen Reichsanzeigers und\n1966 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs-             Königlich Preußischen Staatsanzeigers), zuletzt geän-\nblatt S. 169),                                               dert durch Verordnung vom 25. November 1985\n22. die Zweite Viehseuchenbehördliche Verordnung zur              (BGBI. 1 S. 2123),\nBekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom\n25. November 1966 (Niedersächsisches Gesetz- und                              Schleswig-Holstein\nVerordnungsblatt S. 248), zuletzt geändert durch Ver-    27. Abschnitt II Nr. 4 (§§ 154 bis 176) der Viehseuchen-\nordnung vom 6. Dezember 1972 (Niedersächsisches              polizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsanwei-\nGesetz- und Verordnungsblatt S. 495),                        sung zum Viehseuchengesetze vom 26. Juni 1909 -\n23. die Viehseuchenbehördliche Verordnung zum Schutz              RGBI. S. 519) vom 1. Mai 1912 (Sammlung des\ngegen die Maul- und Klauenseuche vom 3. Dezember             schleswig-holsteinischen Landesrechts B 7831-1-1 ),\n1968 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs-             zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Novem-\nblatt S. 173),                                               ber 1985 (BGBI. 1 S. 2123),\n28. die Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anordnung)\nNordrhein-Westfalen                           zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom\n24. Abschnitt III Nr. 5 (§§ 95 bis 124) der Viehseuchenver-       6. Juli 1966 (Sammlung des schleswig-holsteinischen\nordnung zur Ausführung des Tierseuchengesetzes               Landesrechts B 7831-1-33).\nBonn, den 24. Juli 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}