{"id":"bgbl1-1987-38-5","kind":"bgbl1","year":1987,"number":38,"date":"1987-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/38#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-38-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_38.pdf#page=6","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen","law_date":"1987-07-19T00:00:00Z","page":1678,"pdf_page":6,"num_pages":11,"content":["1678                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Zuwiderhandlungen\ngegen das Internationale Übereinkommen von 1973\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe\nund gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen\nVom 19. Juli 1987\nAuf Grund des Artikels 2 Nr. 2 des Gesetzes vom               1. für die in den §§ 2 und 3 a Nr. 3 genannten Ord-\n23. Dezember 1981 zu dem Internationalen Übereinkom-                 nungswidrigkeiten auf die Wasser- und Schiffahrts-\nmen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung                   direktionen und\ndurch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem\nÜbereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2) und des § 36 Abs. 3           2. für die in den §§ 3 und 3 a Nr. 1 und 2 genannten\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung                Ordnungswidrigkeiten auf das Deutsche Hydrogra-\nder Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1                     phische Institut\nS. 602) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nübertragen.\"\nArtikel 1\nDie Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das                                        Artikel 2\nInternationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nder Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des in der\nProtokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen vom\nEingangsformel genannten Gesetzes vom 23. Dezember\n23. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1677), zuletzt geändert\n1981 und § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\ndurch § 2 der Verordnung vom 23. Oktober 1986 (BGBI. II\nS. 942), wird wie folgt geändert:                            auch im Land Berlin.\n1. Im § 1 Nr. 2 werden die Worte „Zuwiderhandlungen\nnach § 2 oder§ 3\" durch die Worte „eine in §§ 2, 3 oder                               Artikel 3\n3 a bezeichnete Handlung\" ersetzt; das Wort „werden\"\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nwird durch das Wort „wird\" ersetzt.\nKraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständig-\n2. Nach § 3 b wird folgender § 3 c eingefügt:                keit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-\n,,§ 3 C                          keiten nach der Verordnung über Zuwiderhandlungen\ngegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur\nZuständigkeiten\nVerhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und\nDie Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung       gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen\nvon Ordnungswidrigkeiten wird                            vom 23. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1679) außer Kraft.\nBonn, den 19. Juli 1987\nDer Bundesminister für Verkehr\nJürgen Warnke","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1987                               1679\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenärzte\nVom 20. Juli 1987\nAuf Grund des § 368 c der Reichsversicherungsordnung            (3) Der Landesausschuß hat spätestens nach jeweils\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer         sechs Monaten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für\n820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt        die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen fortbe-\ndurch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember             stehen. Entfallen die Voraussetzungen, so hat der\n1986 (BGBI. 1 S. 2593) geändert worden ist, wird nach           Landesausschuß mit verbindlicher Wirkung für die\nBeratung mit dem Bundesausschuß der Ärzte und Kran-             Zulassungsausschüsse die Zulassungsbeschränkun-\nkenkassen sowie mit Zustimmung des Bundesrates ver-             gen unverzüglich aufzuheben. Absatz 2 Satz 2 gilt\nordnet:                                                         entsprechend.\n(4) Die Anordnung und Aufhebung von Zulassungs-\nArtikel 1                             beschränkungen ist in den für amtliche Bekannt-\nDie Zulassungsordnung für Kassenärzte in der im Bun-         machungen der Ka~senärztlichen Vereinigungen vor-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, ver-        gesehenen Blättern zu veröffentlichen.\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\n§ 16 C\ndie Verordnung vom 14. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1431 ),\nwird wie folgt geändert:                                           (1) Wenn die Zulassung eines Kassenarztes in\neinem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschrän-\nkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Ent-\n1. In § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger\n„Bei der Abgrenzung der regionalen Planungsbereiche         fortgeführt werden soll, hatdie Kassenärztliche Vereini-\nsollen die Grenzen den Stadt- und Landkreisen ent-          gung auf Antrag des Kassenarztes oder seiner zur\nsprechen; Abweichungen für einzelne Arztgruppen sind        Verfügung über die Praxis berechtigten Erben diesen\nzulässig.\"                                                  Kassenarztsitz in den für ihre amtlichen Bekannt-\nmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich aus-\n2. Nach Abschnitt IV wird folgender Abschnitt IV a ein-         zuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewer-\ngefügt:                                                     bungen zu erstellen. Dem Zulassungsausschuß sowie\n„Abschnitt IV a                        dem Kassenarzt oder seinen Erben ist eine Liste der\nÜberversorgung                          eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen.\nUnter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene\n§ 16 a                             Praxis als Nachfolger des bisherigen Kassenarztes\nDer Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen           fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den\nhat die Verhältniszahlen für den allgemeinen Versor-        Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszu-\ngungsgrad mindestens alle drei Jahre zu überprüfen          wählen. Bei der Auswahl ist die berufliche Eignung der\nund, wenn dies für eine bedarfsgerechte Versorgung          Bewerber zu berücksichtigen und den berechtigten\nerforderlich ist, dem Bundesminister für Arbeit und         Interessen des ausscheidenden Kassenarztes oder\nSozialordnung einen Vorschlag für eine Anpassung der        seiner Erben angemessen Rechnung zu tragen. Der\nVerhältniszahlen zu unterbreiten.                           Ausschreibung und Auswahl bedarf es nicht, wenn die\nPraxis vom Ehegatten, einem Kind des Kassenarztes\n§ 16 b                             oder einem Kassenarzt, mit dem die Praxis bisher\ngemeinschaftlich ausgeübt wurde, fortgeführt werden\n(1) Auf Antrag einer Kassenärztlichen Vereinigung\nsoll.\noder eines Landesverbandes der Krankenkassen hat\nder Landesausschuß innerhalb angemessener Frist,                (2) Wenn ein Arzt die Zulassung in einem von Zulas-\ndie drei Monate nicht überschreiten darf, zu prüfen, ob      sungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich\nin einem Planungsbereich eine ärztliche Überversor-          mit der Maßgabe beantragt, die kassenärztliche Tätig-\ngung vorliegt und dadurch eine zweckmäßige und wirt-         keit mit einem dort zugelassenen Kassenarzt gemein-\nschaftliche Versorgung gefährdet ist. Hierbei sind die in    schaftlich auszuüben, hat er dem Zulassungsausschuß\nden Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und          den Vertrag, der die gemeinschaftliche Ausübung der\nKrankenkassen vorgesehenen Maßstäbe, Grundlagen              kassenärztlichen Tätigkeit regelt, vorzulegen.\"\nund Verfahren zu berücksichtigen.\n3. § 19 wird wie folgt geändert:\n(2) Stellt der Landesausschuß fest, daß eine Über-\nversorgung vorliegt und dadurch eine zweckmäßige             a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nund wirtschaftliche Versorgung gefährdet ist, kann er            „ Wegen Zulassungsbeschränkungen kann ein\nmit verbindlicher Wirkung für einen oder mehrere                 Antrag nur dann abgelehnt werden, wenn diese\nZulassungsauschüsse nach Maßgabe des § 368 t                     bereits bei Antragstellung angeordnet waren.\"\nAbs. 7 bis 9 der Reichsversicherungsordnung Zulas-\nsungsbeschränkungen anordnen. Die betroffenen                b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nZulassungsausschüsse sind vor der Anordnung zu                     ,,(3) Wenn die kassenärztliche Tätigkeit in einem\nhören.                                                          von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Pla-","1680                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nnungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten                                    Artikel 2\nnach Zustellung des Beschlusses über die Zulas- .\nArtikel 3 Satz 3 der Dritten Verordnung zur Änderung der\nsung aufgenommen wird, endet die Zulassung.\"\nZulassungsordnung für Kassenärzte vom 14. Dezember\n4. § 32 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:               1983 (BGBI. 1 S. 1431) wird aufgehoben.\n„Im übrigen darf der Kassenarzt einen Vertreter oder\neinen Assistenten nur beschäftigen, wenn dies im Rah-                                Artikel 3\nmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen\nder Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nerfolgt; die vorherige Genehmigung der Kassenärzt-        leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinter-\nlichen Vereinigung ist erforderlich.\"                     bliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom\n11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1450) auch im Land Berlin.\n5. § 54 erhält folgende Fassung:\n,,§ 54\nArtikel 4\n§ 3 Abs. 2 Buchstabe b, Abs. 3 und § 32 Abs. 1\nSatz 4 finden keine Anwendung auf Ärzte, die die Ärzt-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nliche Prüfung nach dem 30. Juni 1988 abgelegt haben.\"     Kraft.\nBonn, den 20. Juli 1987\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1987                            1681\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte\nVom 20. Juli 1987\nAuf Grund des § 368 c der Reichsversicherungsordnung        Zulassungsausschüsse nach Maßgabe des § 368 t\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer        Abs. 7 bis 9 der Reichsversicherungsordnung Zulas-\n820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt       sungsbeschränkungen anordnen. Die betroffenen\ndurch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember            Zulassungsausschüsse sind vor der Anordnung zu\n1986 (BGBI. 1 S. 2593) geändert worden ist, wird nach           hören.\nBeratung mit dem Bundesausschuß der Zahnärzte und\n(3) Der Landesausschuß hat spätestens nach jeweils\nKrankenkassen sowie mit Zustimmung des Bundesrates\nsechs Monaten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für\nverordnet:\ndie Anordnung von Zulassungsbeschränkungen fortbe-\nArtikel 1                           stehen. Entfallen die Voraussetzungen, so hat der\nLandesausschuß mit verbindlicher Wirkung für die\nDie Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte in der im         Zulassungsausschüsse die Zulassungsbeschränkun- ,\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-26,         gen unverzüglich aufzuheben. Absatz 2 Satz 2 gilt\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert         entsprechend.\ndurch die Verordnung vom 14. Dezember 1983 (BGBI. 1\nS. 1433), wird wie folgt geändert:                                (4) Die Anordnung und Aufhebung von Zulassungs-\nbeschränkungen ist in den für amtliche Bekannt-\nmachungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen\n1. In § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                vorgesehenen Blättern zu veröffentlichen.\n„Bei der Abgrenzung der regionalen Planungsbereiche\nsollen die Grenzen den Stadt- und Landkreisen ent-                                   § 16 C\nsprechen; Abweichungen sind zulässig.\"                        (1) Wenn die Zulassung eines Kassenzahnarztes in\neinem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschrän-\n2. Nach Abschnitt IV wird folgender Abschnitt IV a ein-        kungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Ent-\ngefügt:                                                    ziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger\n„Abschnitt IV a                       fortgeführt werden soll, hat die Kassenzahnärztliche\nÜberversorgung                        Vereinigung auf Antrag des Kassenzahnarztes oder\nseiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten\n§ 16 a                           Erben diesen Kassenzahnarztsitz in den für ihre amt-\nDer Bundesausschuß der Zahnärzte und Kranken-           lichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern\nkassen hat die Verhältniszahlen für den allgemeinen        unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der einge-\nVersorgungsgrad mindestens alle drei Jahre zu über-        henden Bewerbungen zu erstellen. Dem Zulassungs-\nprüfen und, wenn dies für eine bedarfsgerechte Versor-     ausschuß sowie dem Kassenzahnarzt oder seinen\ngung erforderlich ist, dem Bundesminister für Arbeit       Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur\nund Sozialordnung einen Vorschlag für eine Anpas-          Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die\nsung der Verhältniszahlen zu unterbreiten.                 die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisheri-\ngen Kassenzahnarztes fortführen wollen, hat der Zulas-\n§ 16 b                           sungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem\n(1) Auf Antrag einer Kassenzahnärztlichen Vereini-      Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl ist die beruf-\ngung oder eines Landesverbandes der Krankenkassen          liche Eignung der Bewerber zu berücksichtigen und\nhat der Landesausschuß innerhalb angemessener              den berechtigten Interessen des ausscheidenden Kas-\nFrist, die drei Monate nicht überschreiten darf, zu        senzahnarztes oder seiner Erben angemessen Rech-\nprüfen, ob in einem Planungsbereich eine zahnärzt-         nung zu tragen. Der Ausschreibung und Auswahl\nliche Überversorgung vorliegt und dadurch eine zweck-      bedarf es nicht, wenn die Praxis vom Ehegatten, einem\nmäßige und wirtschaftliche Versorgung gefährdet ist.       Kind des Kassenzahnarztes oder einem Kassenzahn-\nHierbei sind die in den Richtlinien des Bundes-            arzt, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich aus-\nausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen vor-           geübt wurde, fortgeführt werden soll.\ngesehenen Maßstäbe, Grundlagen und Verfahren zu               (2) Wenn ein Zahnarzt die Zulassung in einem von\nberücksichtigen.\nZulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbe-\n(2) Stellt der Landesausschuß fest, daß eine Über-      reich mit der Maßgabe beantragt, die kassenzahnärzt-\nversorgung vorliegt und dadurch eine zweckmäßige           liche Tätigkeit mit einem dort zugelassenen Kassen-\nund wirtschaftliche Versorgung gefährdet ist, kann er      zahnarzt gemeinschaftlich auszuüben, hat er dem\nmit verbindlicher Wirkung für einen oder mehrere           Zulassungsausschuß den Vertrag, der die gemein-","1682                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil  1\nschaftliche Ausübung der kassenzahnärztlichen Tätig-            nach Zustellung des Beschlusses über die Zulas-\nkeit regelt, vorzulegen.\"                                       sung aufgenommen wird, endet die Zulassung.\"\n3. § 19 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 2\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n„Wegen Zulassungsbeschränkungen kann ein            leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinter-\nAntrag nur dann abgelehnt werden, wenn diese         bliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom\nbereits bei Antragstellung angeordnet waren.\"         11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1450) auch im Land Berlin.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nArtikel 3\n,,(3) Wenn die kassenzahnärztliche Tätigkeit in\neinem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nPlanungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten     Kraft.\nBonn, den 20. Juli 1987\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1987                               1683\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Kriegswaffenliste\nVom 22. Juli 1987\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die            der Kriegswaffenliste am Tage nach der Verkündung in\nKontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt       Kraft, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.\nTeil 111, Gliederungsnummer 190-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung verordnet die Bundesregierung mit                (2) Folgende in Nummer 29 der Kriegswaffenliste auf-\nZustimmung des Bundesrates:                                  geführten Schußwaffen werden erst an dem Tage aus der\nKriegswaffenliste ausgenommen, an dem das Dritte\nArtikel 1                          Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes gemäß dessen\nArtikel 5 Satz 1 in Kraft tritt:\nDie Kriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz über die Kon-\ntrolle von Kriegswaffen) in der Fassung der Bekannt-         a) wassergekühlte Maschinengewehre\nmachung vom 6. Oktober 1986 (BGBI. 1S. 1629) erhält die      b) Maschinenpistolen, die als Modell vor dem 1. Septem-\nFassung der Anlage zu dieser Verordnung.                         ber 1939 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt\nworden sind,\nArtikel 2\nc) vollautomatische und halbautomatische Gewehre, die\n(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf     als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militä-\ndie Verkündung folgenden Kalendermonats, Nummer 50               rischen Streitkraft eingeführt worden sind.\nBonn, den 22. Juli 1987\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","1684                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil      1\nAnlage\n(zu Artikel 1)\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nKriegswaffenliste\nTeil A\nKriegswaffen,\ndie auch vom Rüstungskontrollamt der Westeuropäischen Union\nzu kontrollieren sind\n(gemäß Protokoll Nr. III nebst Anlagen I bis IV zum revidierten Brüsseler Vertrag vom\n23. Oktober 1954 - BGBI. 1955 II S. 266 -, zuletzt geändert durch den Beschluß des\nRates der Westeuropäischen Union vom 23. Januar 1985 - BGBI. 1986 II S. 1129)\nFür die Begriffsbestimmung der Waffen der Nummern 1              b) Phosphorsäure-dialkylamid-cyanid-alkylester\nbis 6 gilt neben den für diese Nummern maßgebenden                     (insbesondere Tabun) der Formel\nBestimmungen der Anlagen II bis IV auch Satz 2 der                                             0\nEinleitung der Anlage II zum Protokoll Nr. III.\nRl\"'        II/OR3\n1. Atomwaffen                                                  /N-P\"'\nR2             CN\n(vergleiche Anlage II Abschnitt 1;\nAnlage IV Nummer 1 a)\nR1 bedeutet eine Methylgruppe\n1. Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radioaktive            R2 bedeutet eine Methyl- oder eine Äthylgruppe\nIsotope enthalten oder eigens dazu bestimmt sind,                 R3 bedeutet eine beliebige Alkylgruppe, die gerad-\nsolche aufzunehmen oder zu verwenden, und Mas-                         kettig oder verzweigt sein kann, einschließlich\nsenzerstörungen, Massenschäden oder Massenver-                         cycloaliphatischer Reste\ngiftungen hervorrufen können\nc) Alkylthiolphosphonsäure-S-(2-dialkylamino-\n2. Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substanzen,                 äthyl)-alkylester\ndie eigens für eine in Nummer 1 genannte Waffe                    (Amitone) der Formel\nbestimmt sind oder die für sie wesentlich sind, sofern\nnicht nach dem Atomgesetz vom 23. Dezember 1959\nGenehmigungen erteilt sind\nII. Chemische Waffen\n(vergleiche Anlage II Abschnitt II;\nAnlage IV Nummer 1 c)\n3. chemische Kampfstoffe                                              R1 bedeutet eine Methyl- oder eine Äthylgruppe\na) Alkylphosphonsäure-alkylester-fluoride                          R2 , R3 , R4 bedeuten Alkyl- einschließlich Cyclo-\n(insbesondere Sarin) der Formel                                             alkylgruppen; R3 und R4 können zu\neinem cycloaliphatischen Ring ge-\nschlossen sein\nDie das Schwefel- mit dem Stickstoff-Atom verbin-\ndende Äthylengruppe kann methylsubstituiert sein\nd) 2,2' -Dichlordiäthylsulfid\n(Schwefellost) der Formel\nR1 bedeutet eine Alkylgruppe mit 1 bis 3 Kohlen-\nstoffatomen\nR2 bedeutet eine beliebige Alkylgruppe, die gerad-\nkettig oder verzweigt sein kann, einschließlich\ncycloaliphatischer Reste","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1987                                                   1685\ne) 2,2' ,2\"-Trichlortriäthylamin                         14. Kampfhubschrauber, wenn sie mindestens eines der\n(Stickstofflost) der Formel                                  folgenden Merkmale besitzen:\n/CH 2 -CH 2 -CI                                1. integriertes Waffensystem, das insbesondere über\nZielauffassung, Feuerleitung und entsprechende\nN-CH -CH -Cl                                         Schnittstellen zur Avionik verfügt,\n\"'      2       2\nCH 2 -CH 2 -CI                             2. integrierte elektronische Kampfmittel,\nund Gemische, die Stickstofflost enthalten                   3. integriertes elektronisches Kampfführungssystem\nf) 2-Chlorvinylarsindichlorid der Formel                15. Zellen für die Waffen der Nummern 13 und 14\nCl - CH = CH - As = Cl 2                              16. Strahl-, Propellerturbinen- und Raketentriebwerke für\n2,2' -Dichlordivinylarsinchlorid der Formel                   die Waffen der Nummer 13\n(Cl - CH = CH)2 = As - Cl\n2,2' ,2\"-Trichlortrivinylarsin der Formel                                          III. Kriegsschiffe\n(Cl - CH = CH)s = As                                          und schwimmende Unterstützungsfahrzeuge\n(Lewisite)\n17. Kriegsschiffe einschließlich solcher, die für die Aus-\n4. Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt                bildung verwendet werden\nsind, die in Nummer 3 genannten chemischen Kampf-         18. Unterseeboote\nstoffe für militärische Zwecke zu verwenden\n19. kleine Wasserfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit\nvon mehr als 30 Knoten, die mit Angriffswaffen aus-\nIII. Biologische Waffen\ngerüstet sind\n(vergleiche Anlage II Abschnitt 111;\n20. Minenräumboote,                   Minenjagdboote,              Minenleger,\nAnlage IV Nummer 1 b)\nSperrbrecher sowie sonstige Minenkampfboote\n5. biologische Kampfmittel                                    21. Landungsboote, Landungsschiffe\na) schädliche Insekten oder deren toxische Produkte       22. Tender, Munitionstransporter\nb) andere lebende oder tote Organismen oder deren\n23. Rümpfe für die Waffen der Nummern 17 bis 22\ntoxische Produkte\n6. Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt                                  IV. Kampffahrzeuge\nsind, die in Nummer 5 genannten biologischen Kampf-\nmittel für militärische Zwecke zu verwenden               24. Kampfpanzer\n25. sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge einschließlich\nder gepanzerten kampfunterstützenden Fahrzeuge\nTeil B\n26. Spezialfahrzeuge aller Art, die ausschließlich für den\nKriegswaffen,\nEinsatz der Waffen der Nummern 1 bis 6 entwickelt\ndie nur national kontrolliert werden                       sind\n1. Flugkörper\n27. Fahrgestelle für die Waffen der Nummern 24 und 25\n7. Lenkflugkörper\n28. Türme für Kampfpanzer\n8. ungelenkte Flugkörper (Raketen)\n9. sonstige Flugkörper                                                                       V. Rohrwaffen\n10. Abfeuereinrichtungen (Startanlagen und Startgeräte)        29. a) Maschinengewehre, ausgenommen solche mit\nfür die Waffen der Nummern 7 und 9 einschließlich der                 Wasserkühlung, *)\ntragbaren Abfeuereinrichtungen für Lenkflugkörper\nb) Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als\nzur Panzer- und Fliegerabwehr\nModell vor dem 1. September 1939 bei einer militä-\n11 . Abfeuereinrichtungen für die Waffen der Nummer 8                      rischen Streitkraft eingeführt worden sind, *)\neinschließlich der tragbaren Abfeuereinrichtungen                 c) vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche,\nsowie der Raketenwerfer                                               die als Modell vor dem 2. September 1945 bei\n12. Triebwerke für die Waffen der Nummern 7 bis 9                          einer militärischen Streitkraft eingeführt worden\nsind,*)\nII. Kampfflugzeuge und -hubschrauber                          d) halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjeni-\ngen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei\n13. Kampfflugzeuge, wenn sie mindestens eines der fol-                     einer militärischen Streitkraft eingeführt worden\ngenden Merkmale besitzen:                                             sind, und der Jagd- und Sportgewehre *)\n1. integriertes Waffensystem, das insbesondere über\nZielauffassung, Feuerleitung und entsprechende        *) Wassergekühlte Maschinengewehre (Buchstabe a), Maschinenpistolen, die als\nModell vor dem 1. September 1939 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt\nSchnittstellen zur Avionik verfügt,                      worden sind (Buchstabe b), vollautomatische und halbautomatische Gewehre, die als\nModell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt\n2. integrierte elektronische Kampfmittel,                    worden sind (Buchstaben c und d), werden erst an dem Tage aus der Kriegswaffen-\nliste ausgenommen, an dem das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes\n3. integriertes elektronisches Kampfführungssystem           gemäß dessen Artikel 5 Satz 1 in Kraft tritt.","1686                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n30. Granatmaschinenwaffen,       Granatgewehre,   Granat-                    VIII. Sonstige Munition\npistolen\n49. Munition für die Waffen der Nummern 31 und 32\n31. Kanonen, Haubitzen, Mörser jeder Art\n50. Munition für die Waffen der Nummer 29 Buchstaben a,\n32. Maschinenkanonen                                            c und d, ausgenommen Patronenmunition mit Voll-\n33. gepanzerte Selbstfahrlafetten für die Waffen der Num-       mantelweichkerngeschoß, sofern das Geschoß keine\nmern 31 und 32                                              Zusätze, insbesondere einen Lichtspur-, Brand- oder\nSprengsatz, enthält und sofern Patronenmunition glei-\n34. Rohre für die Waffen der Nummern 29, 31 und 32              chen Kalibers für Jagd- oder Sportzwecke verwendet\n35. Verschlüsse für die Waffen der Nummern 29, 31 und           wird\n32\n51. Munition für die Waffen der Nummer 30\n36. Trommeln für Maschinenkanonen\n52. Munition für die Waffen der Nummern 37 und 39\nVI. leichte Panzerabwehrwaffen,\n53. Gewehrgranaten\nFlammenwerfer, Minenleg-\nund Minenwurfsysteme                     54. Geschosse für die Waffen der Nummern 49 µnd 52\n37. rückstoßarme, ungelenkte, tragbare Panzerabwehr-\nwaffen                                                  55. Treibladungen für die Waffen der Nummern 49 und 52\n38. Flammenwerfer\nIX. Sonstige wesentliche Bestandteile\n39. Minenleg- und Minenwurfsysteme für Landminen\n56. Gefechtsköpfe für die Waffen der Nummern 7 bis 9\nVII. Torpedos, Minen, Bomben,                     und 40\neigenständige Munition\n57. Zünder für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 40, 43,\n40. Torpedos                                                    44, 46, 47, 49, 51 bis 53 und 59, ausgenommen Treib-\n41. Torpedos ohne Gefechtskopf (Sprengstoffteil)                ladungsanzünder\n42. Rumpftorpedos (Torpedos ohne Gefechtskopf               58. Zielsuchköpfe für die Waffen der Nummern 7, 9, 40,\nSprengstoffteil - und ohne Zielsuchkopf)                    44, 49, 59 und 60\n43. Minen aller Art                                         59. Submunition für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 44,\n49 und 61\n44. Bomben aller Art einschließlich der Wasserbomben\n45. Handflammpatronen                                       60. Submunition ohne Zünder für die Waffen der Num-\nmern 7 bis 9, 44, 49 und 61\n46. Handgranaten\n47. Pioniersprengkörper, Hohl- und Haftladungen sowie                              X. Dispenser\nsprengtechnische Minenräummittel\n61. Dispenser zur systematischen Verteilung von Sub-\n48. Sprengladungen für die Waffen der Nummer 43                 munition","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1987                                   1687\nAchte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Rasenmäherlärm-Verordnung - 8. BlmSchV)\nVom 23. Juli 1987\nAuf Grund des § 23 Abs. 1 und des§ 32 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1          Schnittbreite des Rasen-       Zulässiger Schalleistungs-\nmähers                         pegel in Dezibel (A),\nS. 721 ), die durch Artikel 1 Nr. 7 und Nr. 10 des Gesetzes\nbezogen auf ein Pikowatt\nvom 4. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 1950) geändert worden\nsind, wird von der Bundesregierung nach Anhörung der\nbeteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates, auf\nbis                 50 cm                96\nüber     50 cm bis 120 cm                100\nGrund des § 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nüber                120 cm               105\nwird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates verordnet:                                             (2) Der Schalleistungspegel wird nach Anhang I der\nRichtlinie 84/538/EWG des Rates vom 17. September\n§ 1\n1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nAnwendungsbereich                         staaten über den zulässigen Schalleistungspegel von\nRasenmähern (ABI. EG Nr. L 300 S. 171) ermittelt. Für\n(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und\nden Betrieb von Rasenmähern.                                 Spindelmäher gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß bei der\nMessung die Schneidewerkzeuge so eingestellt werden,\n(2) Rasenmäher im Sinne dieser Verordnung sind            daß sie auf der ganzen Schnittbreite Papier mit einem\nmotorbetriebene Geräte, die zum Schneiden von Gras           Gewicht von 80 g/m gerade noch schneiden.\n2\nbestimmt sind, unabhängig davon, wodurch das Schnei-\n(3) Werden die Anhänge der in Absatz 2 genannten\nden bewirkt wird.\nRichtlinie im Verfahren nach Artikel 8 dieser Richtlinie an\n(3) Die §§ 2 bis 5 sind nicht anzuwenden auf              den technischen Fortschritt angepaßt, so gelten sie in der\ngeänderten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-\n1. Rasenmäher, die vor dem Inkrafttreten dieser Verord-      ten veröffentlichten Fassung. Die Änderungen gelten vom\nnung erstmalig in den Verkehr gebracht wurden,           ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung folgenden\n2. land- oder forstwirtschaftliche Geräte,                   Monats an.\n3. Rasenmäher, die sonst nach ihrer Bauart nicht für die                                  §4\nPflege von Freizeit-, Garten-, Park- oder ähnlichen\nÜbereinstimmungsbescheinigung und Prüfprotokoll\nFlächen bestimmt sind,\n4. Geräte ohne eigenen Antrieb, deren Schneidemecha-            (1) Der Hersteller oder Einfuhrhändler hat in einer\nnismus durch die Räder oder durch ein nicht eigens       Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs 11 der in § 3\ndafür ausgelegtes Zug- oder Traggerät angetrieben        ~bs. 2 genannten Richtlinie in eigener Verantwortung die\nwird,                                                    Ubereinstimmung des·Rasenmähers mit den Anforderun-\ngen der Richtlinie zu bestätigen; dies gilt nicht für Spindel-\n5. Kombinationsgeräte, deren Hauptantriebsaggregat           mäher. Die Bescheinigung ist in deutscher Sprache abzu-\nmehr als 20 Kilowatt installierte Leistung hat.          fassen und dem Rasenmäher beizufügen; sie kann auf der\nGebrauchsanweisung oder dem Garantieschein wiederge-\n§2                             geben werden.\nInverkehrbringen                            (2) Grundlage der Übereinstimmungsbescheinigung ist\nRasenmäher dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen              ein Prüfprotokoll, das für den Rasemähertyp von einer\nwirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr            Meßstelle ausgestellt wird. Die Meßstellen werden von den\ngebracht werden, wenn                                         zuständigen obersten Landesbehörden bekanntgegeben.\nPrüfprotokolle von Meßstellen, die von anderen Mitglied-\n1. sie den zulässigen Schalleistungspegel nach § 3            staaten der Europäischen Gemeinschaften bekanntgege-\nAbs. 1 nicht überschreiten,                               ben worden sind, stehen den Prüfprotokollen nach Satz 1\n2. ihnen eine Übereinstimmungsbescheinigung nach § 4          gleich.\nbeigefügt ist und\n§ 5\n3. sie nach § 5 gekennzeichnet sind.\nKennzeichnung\n§ 3                               Der Hersteller oder Einfuhrhändler hat auf dem Rasen-\nmäher gut sichtbar und dauerhaft die Herstellerkennzei-\nZulässige Schalleistungspegel\nchen, die Typbezeichnung und den in Dezibel (A) ausge-\n(1) Der zulässige Schalleistungspegel beträgt je nach     drückten und vom Hersteller gewährleisteten höchsten\nSchnittbreite des Rasenmähers:                               Schalleistungspegel, bezogen auf ein Pikowatt, nach dem","1688                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nMuster des Anhangs III der in§ 3 Abs. 2 genannten Richtli-  1. Rasenmäher gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-\nnie anzugeben. Für Spindelmäher gilt Satz 1 mit der              schaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringt, die\nMaßgabe, daß das Epsilon im Sechseck des Musters\nentfällt und daß Herstellerkennzeichen und Typbezeich-           a) entgegen § 2 Nr. 1 den zulässigen Schalleistungs-\nnung nicht angegeben werden müssen.                                 pegel überschreiten oder\nb) entgegen § 2 Nr. 3 nicht gekennzeichnet sind,\n§6\noder\nRegelung des Betriebs\n2. Rasenmäher. entgegen § 6 Abs. 1 betreibt.\n(1) Rasenmäher außer solchen im land- oder forstwirt-\nschaftlichen Einsatz dürfen an Werktagen in der Zeit von\n19.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht                                    §8\nbetrieben werden.\nBerlin-Klausel\n(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen an Werktagen in\nder Zeit von 19.00 bis 22.00 Uhr Rasenmäher betrieben          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nwerden, die                                                 tungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-Immis-\nsionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.\n1. nach § 5 mit einem Schalleistungspegel von weniger\nals 88 Dezibel (A), bezogen auf ein Pikowatt, gekenn-\nzeichnet sind, oder                                                                   §9\n2. vor dem 1. August 1987 erstmals in den Verkehr ge-                   Inkrafttreten, Übergangsvorschriften\nbracht worden und mit einem Emissionswert von weni-\nger als 60 Dezibel (A) gekennzeichnet sind.                (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.\n(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah-          (2) Bis zum 31. Dezember 1987 dürfen Rasenmäher\nmen von der Regelung des Absatzes 1 zulassen, soweit        auch ohne Übereinstimmungsbescheinigung nach § 4 in\nunter Berücksichtigung der besonderen Umstände des          Verkehr gebracht werden.\nEinzelfalles schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu\nbefürchten sind.                                                (3) Für Rasenmäher im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und\nfür Rasenmäher, für die§ 9 Abs. 2 in Anspruch genommen\n(4) Weitergehende Bestimmungen, vor allem zum             wird, gelten ergänzend die anlagebezogenen Bestimmun-\nSchutz der Mittags- und Nachtruhe oder besonders emp-        gen der Achten Verordnung zur Durchführung des Bun-\nfindlicher Gebiete, bleiben unberührt.                       des-I mmissionsschutzgesetzes      (Rasenmäherlärm)\n8. BlmSchV - vom 28. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 2024), die\n§7                               durch die Erste Verordnung zur Änderung der Achten\nOrdnungswidrigkeiten                       Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes (Rasenmäherlärm) - 1. ÄndV zur\nOrdnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des         8. BlmSchV - vom 11. August 1980 (BGBI. 1 S. 1298)\nBundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-        geändert worden ist; im übrigen tritt die Verordnung vom\nlich oder fahrlässig                                         28. Juli 1976 mit Ablauf des 31. Juli 1987 außer Kraft.\nBonn, den 23. Juli 1987\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nDr. Töpfer"]}