{"id":"bgbl1-1987-38-2","kind":"bgbl1","year":1987,"number":38,"date":"1987-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/38#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_38.pdf#page=3","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen","law_date":"1987-07-23T00:00:00Z","page":1675,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1987                               1675\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die Neuorganisation der Marktordnungsstellen\nVom 23. Juli 1987\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        3. Dem § 10 wird folgender Absatz angefügt:\n,,(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Abs. 1\nArtikel 1                              Satz 2 wird die Anstalt unbeschadet des Absatzes 4\nDas Gesetz über die Neuorganisation der Marktord-             ermächtigt, Kassenkredite aufzunehmen. Die Kredit-\nnungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1608, 2902)          aufnahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben\nwird wie folgt geändert:                                        geleistet werden müssen und entsprechende Mittel aus\ndem Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung\ngestellt sind. Die Ermächtigung nach Satz 1 wird auf die\n1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nAusgaben der Jahre 1987 und 1988 beschränkt. § 6\n„Aufgabe der Anstalt ist darüber hinaus die Aufnahme         findet keine Anwendung.\"\nvon Kassenkrediten zur Durchführung von Maßnahmen\nnach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG)\nNr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die                                   Artikel 2\nFinanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABI. EG         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nNr. L 94 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung, auch   Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nsoweit die Anstalt für die Durchführung der Maß-\nnahmen nicht zuständig ist.\"               ·\nArtikel 3\n2. In § 8 Abs. 1 Nr. 7 wird nach der Angabe ,,§ 10 Abs. 4\"     Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ndie Angabe „und 5\" eingefügt.                            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die\nnach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-\nmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. Juli 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}