{"id":"bgbl1-1987-38-14","kind":"bgbl1","year":1987,"number":38,"date":"1987-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/38#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-38-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_38.pdf#page=15","order":14,"title":"Achte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm-Verordnung - 8. BImSchV)","law_date":"1987-07-23T00:00:00Z","page":1687,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1987                                   1687\nAchte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Rasenmäherlärm-Verordnung - 8. BlmSchV)\nVom 23. Juli 1987\nAuf Grund des § 23 Abs. 1 und des§ 32 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1          Schnittbreite des Rasen-       Zulässiger Schalleistungs-\nmähers                         pegel in Dezibel (A),\nS. 721 ), die durch Artikel 1 Nr. 7 und Nr. 10 des Gesetzes\nbezogen auf ein Pikowatt\nvom 4. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 1950) geändert worden\nsind, wird von der Bundesregierung nach Anhörung der\nbeteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates, auf\nbis                 50 cm                96\nüber     50 cm bis 120 cm                100\nGrund des § 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nüber                120 cm               105\nwird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates verordnet:                                             (2) Der Schalleistungspegel wird nach Anhang I der\nRichtlinie 84/538/EWG des Rates vom 17. September\n§ 1\n1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nAnwendungsbereich                         staaten über den zulässigen Schalleistungspegel von\nRasenmähern (ABI. EG Nr. L 300 S. 171) ermittelt. Für\n(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und\nden Betrieb von Rasenmähern.                                 Spindelmäher gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß bei der\nMessung die Schneidewerkzeuge so eingestellt werden,\n(2) Rasenmäher im Sinne dieser Verordnung sind            daß sie auf der ganzen Schnittbreite Papier mit einem\nmotorbetriebene Geräte, die zum Schneiden von Gras           Gewicht von 80 g/m gerade noch schneiden.\n2\nbestimmt sind, unabhängig davon, wodurch das Schnei-\n(3) Werden die Anhänge der in Absatz 2 genannten\nden bewirkt wird.\nRichtlinie im Verfahren nach Artikel 8 dieser Richtlinie an\n(3) Die §§ 2 bis 5 sind nicht anzuwenden auf              den technischen Fortschritt angepaßt, so gelten sie in der\ngeänderten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-\n1. Rasenmäher, die vor dem Inkrafttreten dieser Verord-      ten veröffentlichten Fassung. Die Änderungen gelten vom\nnung erstmalig in den Verkehr gebracht wurden,           ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung folgenden\n2. land- oder forstwirtschaftliche Geräte,                   Monats an.\n3. Rasenmäher, die sonst nach ihrer Bauart nicht für die                                  §4\nPflege von Freizeit-, Garten-, Park- oder ähnlichen\nÜbereinstimmungsbescheinigung und Prüfprotokoll\nFlächen bestimmt sind,\n4. Geräte ohne eigenen Antrieb, deren Schneidemecha-            (1) Der Hersteller oder Einfuhrhändler hat in einer\nnismus durch die Räder oder durch ein nicht eigens       Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs 11 der in § 3\ndafür ausgelegtes Zug- oder Traggerät angetrieben        ~bs. 2 genannten Richtlinie in eigener Verantwortung die\nwird,                                                    Ubereinstimmung des·Rasenmähers mit den Anforderun-\ngen der Richtlinie zu bestätigen; dies gilt nicht für Spindel-\n5. Kombinationsgeräte, deren Hauptantriebsaggregat           mäher. Die Bescheinigung ist in deutscher Sprache abzu-\nmehr als 20 Kilowatt installierte Leistung hat.          fassen und dem Rasenmäher beizufügen; sie kann auf der\nGebrauchsanweisung oder dem Garantieschein wiederge-\n§2                             geben werden.\nInverkehrbringen                            (2) Grundlage der Übereinstimmungsbescheinigung ist\nRasenmäher dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen              ein Prüfprotokoll, das für den Rasemähertyp von einer\nwirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr            Meßstelle ausgestellt wird. Die Meßstellen werden von den\ngebracht werden, wenn                                         zuständigen obersten Landesbehörden bekanntgegeben.\nPrüfprotokolle von Meßstellen, die von anderen Mitglied-\n1. sie den zulässigen Schalleistungspegel nach § 3            staaten der Europäischen Gemeinschaften bekanntgege-\nAbs. 1 nicht überschreiten,                               ben worden sind, stehen den Prüfprotokollen nach Satz 1\n2. ihnen eine Übereinstimmungsbescheinigung nach § 4          gleich.\nbeigefügt ist und\n§ 5\n3. sie nach § 5 gekennzeichnet sind.\nKennzeichnung\n§ 3                               Der Hersteller oder Einfuhrhändler hat auf dem Rasen-\nmäher gut sichtbar und dauerhaft die Herstellerkennzei-\nZulässige Schalleistungspegel\nchen, die Typbezeichnung und den in Dezibel (A) ausge-\n(1) Der zulässige Schalleistungspegel beträgt je nach     drückten und vom Hersteller gewährleisteten höchsten\nSchnittbreite des Rasenmähers:                               Schalleistungspegel, bezogen auf ein Pikowatt, nach dem","1688                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nMuster des Anhangs III der in§ 3 Abs. 2 genannten Richtli-  1. Rasenmäher gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-\nnie anzugeben. Für Spindelmäher gilt Satz 1 mit der              schaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringt, die\nMaßgabe, daß das Epsilon im Sechseck des Musters\nentfällt und daß Herstellerkennzeichen und Typbezeich-           a) entgegen § 2 Nr. 1 den zulässigen Schalleistungs-\nnung nicht angegeben werden müssen.                                 pegel überschreiten oder\nb) entgegen § 2 Nr. 3 nicht gekennzeichnet sind,\n§6\noder\nRegelung des Betriebs\n2. Rasenmäher. entgegen § 6 Abs. 1 betreibt.\n(1) Rasenmäher außer solchen im land- oder forstwirt-\nschaftlichen Einsatz dürfen an Werktagen in der Zeit von\n19.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht                                    §8\nbetrieben werden.\nBerlin-Klausel\n(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen an Werktagen in\nder Zeit von 19.00 bis 22.00 Uhr Rasenmäher betrieben          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nwerden, die                                                 tungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-Immis-\nsionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.\n1. nach § 5 mit einem Schalleistungspegel von weniger\nals 88 Dezibel (A), bezogen auf ein Pikowatt, gekenn-\nzeichnet sind, oder                                                                   §9\n2. vor dem 1. August 1987 erstmals in den Verkehr ge-                   Inkrafttreten, Übergangsvorschriften\nbracht worden und mit einem Emissionswert von weni-\nger als 60 Dezibel (A) gekennzeichnet sind.                (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.\n(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah-          (2) Bis zum 31. Dezember 1987 dürfen Rasenmäher\nmen von der Regelung des Absatzes 1 zulassen, soweit        auch ohne Übereinstimmungsbescheinigung nach § 4 in\nunter Berücksichtigung der besonderen Umstände des          Verkehr gebracht werden.\nEinzelfalles schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu\nbefürchten sind.                                                (3) Für Rasenmäher im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und\nfür Rasenmäher, für die§ 9 Abs. 2 in Anspruch genommen\n(4) Weitergehende Bestimmungen, vor allem zum             wird, gelten ergänzend die anlagebezogenen Bestimmun-\nSchutz der Mittags- und Nachtruhe oder besonders emp-        gen der Achten Verordnung zur Durchführung des Bun-\nfindlicher Gebiete, bleiben unberührt.                       des-I mmissionsschutzgesetzes      (Rasenmäherlärm)\n8. BlmSchV - vom 28. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 2024), die\n§7                               durch die Erste Verordnung zur Änderung der Achten\nOrdnungswidrigkeiten                       Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes (Rasenmäherlärm) - 1. ÄndV zur\nOrdnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des         8. BlmSchV - vom 11. August 1980 (BGBI. 1 S. 1298)\nBundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-        geändert worden ist; im übrigen tritt die Verordnung vom\nlich oder fahrlässig                                         28. Juli 1976 mit Ablauf des 31. Juli 1987 außer Kraft.\nBonn, den 23. Juli 1987\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nDr. Töpfer","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1987                                    1689\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n14. April 1987 - 1 Bvl 25/84 - wird die Entscheidungs-\nformel veröffentlicht:\nEs ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unver-\neinbar, daß der Vertrieb apothekenfreier Arzneimittel im\nWege der Selbstbedienung in Apotheken untersagt ist\n(§ 10 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb\nvon Apotheken - Apothekenbetriebsordnung - vom\n7. August 1968 [Bundesgesetzbl. 1 S. 939]), während er\nim übrigen Einzelhandel zulässig ist, sofern eine sach-\nkundige Person zur Verfügung steht(§ 52 Abs. 1 Satz 2\ndes Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln -\nArzneimittelgesetz - in der Fassung des Gesetzes zur\nNeuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August\n1976 [Bundesgesetzbl. 1 S. 2445]).\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 15. Juli 1987\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts                      Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom             Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n6. Mai 1987 - 2 Bvl 11 /85 - wird folgende Entscheidungs-       8. April 1987 - 2 BvR 909/82 u. a. - wird folgende Ent-\nformel veröffentlicht:                                          scheidungsformel veröffentlicht:\n§ 327 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in der            § 52 Absatz 5 des Gesetzes über die Sozialversicherung\nFassung des Gesetzes vom 28. März 1980 (Bundes-                 der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstler-\ngesetzbl. 1 S. 373) ist mit dem Grundgesetz vereinbar,          sozialversicherungsgesetz) vom 27. Juli 1981 (Bundes-\nsoweit hiernach bestraft wird, wer eine genehmigungs-           gesetzbl. 1 S. 705) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grund-\nbedürftige Anlage im Sinne des Bundes-Immissions-               gesetzes unvereinbar.\nschutzgesetzes ohne die nach diesem Gesetz erforder-\nliche Genehmigung betreibt.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31              Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht           Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.                                                  Gesetzeskraft.\nBonn, den 22. Juli 1987                                         Bonn, den 22. Juli 1987\nDer Bundesminister der Justiz                                   Der Bundesminister der Justiz\nEngelhard                                                        Engelhard","1690                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 17, ausgegeben am 24. Juli 1987\nTag                                                                      I n h a It                                                                              Seite\n23. 6. 87   Bekanntmachung zu dem Patentzusammenarbeitsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 382\n25. 6. 87   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 . .                                                           382\n25. 6. 87   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Anerken-\nnung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           383\n26. 6. 87   ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des\nAnderungsprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         383\n26. 6. 87   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung\nund Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten\n(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             384\n26. 6. 87   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens,\ndas Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  384\n26. 6. 87   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines\nEuropäischen Arzneibuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            385\n26. 6. 87   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend Aus-\nkünfte über ausländisches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            385\n26. 6. 87   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen und\ndes Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen . . .                                                         386\n26. 6. 87   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und des\nEuropäischen Zusatzübereinkommens hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       387\n2. 7. 87   Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  388\n3. 7. 87   Bekanntmachung über eine Berichtigung der authentischen spanischen Fassung des Überein-\nkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . .                                                389\n6. 7. 87   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 17 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Entschädigung bei Betriebsunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           389\n6. 7. 87   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  390\n6. 7. 87   Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Libanesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       390\n8. 7. 87   Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-\nliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      392\n8. 7. 87   Bekanntmachung über den Geltungsbe~~ich des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen von\n1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  392\n8. 7. 87   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Übereinkommen Nr. 121 und 135 der Internationalen\n, Arbeitsorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    393\n8. 7. 87   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Beschäftigungspolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     393\n9. 7. 87   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             394\n9. 7. 87   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen\nund sozialen Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         395\n9. 7. 87   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschließung des\nArbeitskräftepotentials . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    396\nPreis dieser Ausgabe: 2, 77 DM (1,97 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,57 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}