{"id":"bgbl1-1987-38-13","kind":"bgbl1","year":1987,"number":38,"date":"1987-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/38#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-38-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_38.pdf#page=11","order":13,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Kriegswaffenliste","law_date":"1987-07-22T00:00:00Z","page":1683,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1987                               1683\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Kriegswaffenliste\nVom 22. Juli 1987\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die            der Kriegswaffenliste am Tage nach der Verkündung in\nKontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt       Kraft, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.\nTeil 111, Gliederungsnummer 190-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung verordnet die Bundesregierung mit                (2) Folgende in Nummer 29 der Kriegswaffenliste auf-\nZustimmung des Bundesrates:                                  geführten Schußwaffen werden erst an dem Tage aus der\nKriegswaffenliste ausgenommen, an dem das Dritte\nArtikel 1                          Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes gemäß dessen\nArtikel 5 Satz 1 in Kraft tritt:\nDie Kriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz über die Kon-\ntrolle von Kriegswaffen) in der Fassung der Bekannt-         a) wassergekühlte Maschinengewehre\nmachung vom 6. Oktober 1986 (BGBI. 1S. 1629) erhält die      b) Maschinenpistolen, die als Modell vor dem 1. Septem-\nFassung der Anlage zu dieser Verordnung.                         ber 1939 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt\nworden sind,\nArtikel 2\nc) vollautomatische und halbautomatische Gewehre, die\n(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf     als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militä-\ndie Verkündung folgenden Kalendermonats, Nummer 50               rischen Streitkraft eingeführt worden sind.\nBonn, den 22. Juli 1987\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","1684                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil      1\nAnlage\n(zu Artikel 1)\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nKriegswaffenliste\nTeil A\nKriegswaffen,\ndie auch vom Rüstungskontrollamt der Westeuropäischen Union\nzu kontrollieren sind\n(gemäß Protokoll Nr. III nebst Anlagen I bis IV zum revidierten Brüsseler Vertrag vom\n23. Oktober 1954 - BGBI. 1955 II S. 266 -, zuletzt geändert durch den Beschluß des\nRates der Westeuropäischen Union vom 23. Januar 1985 - BGBI. 1986 II S. 1129)\nFür die Begriffsbestimmung der Waffen der Nummern 1              b) Phosphorsäure-dialkylamid-cyanid-alkylester\nbis 6 gilt neben den für diese Nummern maßgebenden                     (insbesondere Tabun) der Formel\nBestimmungen der Anlagen II bis IV auch Satz 2 der                                             0\nEinleitung der Anlage II zum Protokoll Nr. III.\nRl\"'        II/OR3\n1. Atomwaffen                                                  /N-P\"'\nR2             CN\n(vergleiche Anlage II Abschnitt 1;\nAnlage IV Nummer 1 a)\nR1 bedeutet eine Methylgruppe\n1. Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radioaktive            R2 bedeutet eine Methyl- oder eine Äthylgruppe\nIsotope enthalten oder eigens dazu bestimmt sind,                 R3 bedeutet eine beliebige Alkylgruppe, die gerad-\nsolche aufzunehmen oder zu verwenden, und Mas-                         kettig oder verzweigt sein kann, einschließlich\nsenzerstörungen, Massenschäden oder Massenver-                         cycloaliphatischer Reste\ngiftungen hervorrufen können\nc) Alkylthiolphosphonsäure-S-(2-dialkylamino-\n2. Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substanzen,                 äthyl)-alkylester\ndie eigens für eine in Nummer 1 genannte Waffe                    (Amitone) der Formel\nbestimmt sind oder die für sie wesentlich sind, sofern\nnicht nach dem Atomgesetz vom 23. Dezember 1959\nGenehmigungen erteilt sind\nII. Chemische Waffen\n(vergleiche Anlage II Abschnitt II;\nAnlage IV Nummer 1 c)\n3. chemische Kampfstoffe                                              R1 bedeutet eine Methyl- oder eine Äthylgruppe\na) Alkylphosphonsäure-alkylester-fluoride                          R2 , R3 , R4 bedeuten Alkyl- einschließlich Cyclo-\n(insbesondere Sarin) der Formel                                             alkylgruppen; R3 und R4 können zu\neinem cycloaliphatischen Ring ge-\nschlossen sein\nDie das Schwefel- mit dem Stickstoff-Atom verbin-\ndende Äthylengruppe kann methylsubstituiert sein\nd) 2,2' -Dichlordiäthylsulfid\n(Schwefellost) der Formel\nR1 bedeutet eine Alkylgruppe mit 1 bis 3 Kohlen-\nstoffatomen\nR2 bedeutet eine beliebige Alkylgruppe, die gerad-\nkettig oder verzweigt sein kann, einschließlich\ncycloaliphatischer Reste","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1987                                                   1685\ne) 2,2' ,2\"-Trichlortriäthylamin                         14. Kampfhubschrauber, wenn sie mindestens eines der\n(Stickstofflost) der Formel                                  folgenden Merkmale besitzen:\n/CH 2 -CH 2 -CI                                1. integriertes Waffensystem, das insbesondere über\nZielauffassung, Feuerleitung und entsprechende\nN-CH -CH -Cl                                         Schnittstellen zur Avionik verfügt,\n\"'      2       2\nCH 2 -CH 2 -CI                             2. integrierte elektronische Kampfmittel,\nund Gemische, die Stickstofflost enthalten                   3. integriertes elektronisches Kampfführungssystem\nf) 2-Chlorvinylarsindichlorid der Formel                15. Zellen für die Waffen der Nummern 13 und 14\nCl - CH = CH - As = Cl 2                              16. Strahl-, Propellerturbinen- und Raketentriebwerke für\n2,2' -Dichlordivinylarsinchlorid der Formel                   die Waffen der Nummer 13\n(Cl - CH = CH)2 = As - Cl\n2,2' ,2\"-Trichlortrivinylarsin der Formel                                          III. Kriegsschiffe\n(Cl - CH = CH)s = As                                          und schwimmende Unterstützungsfahrzeuge\n(Lewisite)\n17. Kriegsschiffe einschließlich solcher, die für die Aus-\n4. Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt                bildung verwendet werden\nsind, die in Nummer 3 genannten chemischen Kampf-         18. Unterseeboote\nstoffe für militärische Zwecke zu verwenden\n19. kleine Wasserfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit\nvon mehr als 30 Knoten, die mit Angriffswaffen aus-\nIII. Biologische Waffen\ngerüstet sind\n(vergleiche Anlage II Abschnitt 111;\n20. Minenräumboote,                   Minenjagdboote,              Minenleger,\nAnlage IV Nummer 1 b)\nSperrbrecher sowie sonstige Minenkampfboote\n5. biologische Kampfmittel                                    21. Landungsboote, Landungsschiffe\na) schädliche Insekten oder deren toxische Produkte       22. Tender, Munitionstransporter\nb) andere lebende oder tote Organismen oder deren\n23. Rümpfe für die Waffen der Nummern 17 bis 22\ntoxische Produkte\n6. Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt                                  IV. Kampffahrzeuge\nsind, die in Nummer 5 genannten biologischen Kampf-\nmittel für militärische Zwecke zu verwenden               24. Kampfpanzer\n25. sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge einschließlich\nder gepanzerten kampfunterstützenden Fahrzeuge\nTeil B\n26. Spezialfahrzeuge aller Art, die ausschließlich für den\nKriegswaffen,\nEinsatz der Waffen der Nummern 1 bis 6 entwickelt\ndie nur national kontrolliert werden                       sind\n1. Flugkörper\n27. Fahrgestelle für die Waffen der Nummern 24 und 25\n7. Lenkflugkörper\n28. Türme für Kampfpanzer\n8. ungelenkte Flugkörper (Raketen)\n9. sonstige Flugkörper                                                                       V. Rohrwaffen\n10. Abfeuereinrichtungen (Startanlagen und Startgeräte)        29. a) Maschinengewehre, ausgenommen solche mit\nfür die Waffen der Nummern 7 und 9 einschließlich der                 Wasserkühlung, *)\ntragbaren Abfeuereinrichtungen für Lenkflugkörper\nb) Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als\nzur Panzer- und Fliegerabwehr\nModell vor dem 1. September 1939 bei einer militä-\n11 . Abfeuereinrichtungen für die Waffen der Nummer 8                      rischen Streitkraft eingeführt worden sind, *)\neinschließlich der tragbaren Abfeuereinrichtungen                 c) vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche,\nsowie der Raketenwerfer                                               die als Modell vor dem 2. September 1945 bei\n12. Triebwerke für die Waffen der Nummern 7 bis 9                          einer militärischen Streitkraft eingeführt worden\nsind,*)\nII. Kampfflugzeuge und -hubschrauber                          d) halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjeni-\ngen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei\n13. Kampfflugzeuge, wenn sie mindestens eines der fol-                     einer militärischen Streitkraft eingeführt worden\ngenden Merkmale besitzen:                                             sind, und der Jagd- und Sportgewehre *)\n1. integriertes Waffensystem, das insbesondere über\nZielauffassung, Feuerleitung und entsprechende        *) Wassergekühlte Maschinengewehre (Buchstabe a), Maschinenpistolen, die als\nModell vor dem 1. September 1939 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt\nSchnittstellen zur Avionik verfügt,                      worden sind (Buchstabe b), vollautomatische und halbautomatische Gewehre, die als\nModell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt\n2. integrierte elektronische Kampfmittel,                    worden sind (Buchstaben c und d), werden erst an dem Tage aus der Kriegswaffen-\nliste ausgenommen, an dem das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes\n3. integriertes elektronisches Kampfführungssystem           gemäß dessen Artikel 5 Satz 1 in Kraft tritt.","1686                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n30. Granatmaschinenwaffen,       Granatgewehre,   Granat-                    VIII. Sonstige Munition\npistolen\n49. Munition für die Waffen der Nummern 31 und 32\n31. Kanonen, Haubitzen, Mörser jeder Art\n50. Munition für die Waffen der Nummer 29 Buchstaben a,\n32. Maschinenkanonen                                            c und d, ausgenommen Patronenmunition mit Voll-\n33. gepanzerte Selbstfahrlafetten für die Waffen der Num-       mantelweichkerngeschoß, sofern das Geschoß keine\nmern 31 und 32                                              Zusätze, insbesondere einen Lichtspur-, Brand- oder\nSprengsatz, enthält und sofern Patronenmunition glei-\n34. Rohre für die Waffen der Nummern 29, 31 und 32              chen Kalibers für Jagd- oder Sportzwecke verwendet\n35. Verschlüsse für die Waffen der Nummern 29, 31 und           wird\n32\n51. Munition für die Waffen der Nummer 30\n36. Trommeln für Maschinenkanonen\n52. Munition für die Waffen der Nummern 37 und 39\nVI. leichte Panzerabwehrwaffen,\n53. Gewehrgranaten\nFlammenwerfer, Minenleg-\nund Minenwurfsysteme                     54. Geschosse für die Waffen der Nummern 49 µnd 52\n37. rückstoßarme, ungelenkte, tragbare Panzerabwehr-\nwaffen                                                  55. Treibladungen für die Waffen der Nummern 49 und 52\n38. Flammenwerfer\nIX. Sonstige wesentliche Bestandteile\n39. Minenleg- und Minenwurfsysteme für Landminen\n56. Gefechtsköpfe für die Waffen der Nummern 7 bis 9\nVII. Torpedos, Minen, Bomben,                     und 40\neigenständige Munition\n57. Zünder für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 40, 43,\n40. Torpedos                                                    44, 46, 47, 49, 51 bis 53 und 59, ausgenommen Treib-\n41. Torpedos ohne Gefechtskopf (Sprengstoffteil)                ladungsanzünder\n42. Rumpftorpedos (Torpedos ohne Gefechtskopf               58. Zielsuchköpfe für die Waffen der Nummern 7, 9, 40,\nSprengstoffteil - und ohne Zielsuchkopf)                    44, 49, 59 und 60\n43. Minen aller Art                                         59. Submunition für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 44,\n49 und 61\n44. Bomben aller Art einschließlich der Wasserbomben\n45. Handflammpatronen                                       60. Submunition ohne Zünder für die Waffen der Num-\nmern 7 bis 9, 44, 49 und 61\n46. Handgranaten\n47. Pioniersprengkörper, Hohl- und Haftladungen sowie                              X. Dispenser\nsprengtechnische Minenräummittel\n61. Dispenser zur systematischen Verteilung von Sub-\n48. Sprengladungen für die Waffen der Nummer 43                 munition"]}