{"id":"bgbl1-1987-38-12","kind":"bgbl1","year":1987,"number":38,"date":"1987-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/38#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-38-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_38.pdf#page=9","order":12,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte","law_date":"1987-07-20T00:00:00Z","page":1681,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1987                            1681\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte\nVom 20. Juli 1987\nAuf Grund des § 368 c der Reichsversicherungsordnung        Zulassungsausschüsse nach Maßgabe des § 368 t\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer        Abs. 7 bis 9 der Reichsversicherungsordnung Zulas-\n820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt       sungsbeschränkungen anordnen. Die betroffenen\ndurch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember            Zulassungsausschüsse sind vor der Anordnung zu\n1986 (BGBI. 1 S. 2593) geändert worden ist, wird nach           hören.\nBeratung mit dem Bundesausschuß der Zahnärzte und\n(3) Der Landesausschuß hat spätestens nach jeweils\nKrankenkassen sowie mit Zustimmung des Bundesrates\nsechs Monaten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für\nverordnet:\ndie Anordnung von Zulassungsbeschränkungen fortbe-\nArtikel 1                           stehen. Entfallen die Voraussetzungen, so hat der\nLandesausschuß mit verbindlicher Wirkung für die\nDie Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte in der im         Zulassungsausschüsse die Zulassungsbeschränkun- ,\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-26,         gen unverzüglich aufzuheben. Absatz 2 Satz 2 gilt\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert         entsprechend.\ndurch die Verordnung vom 14. Dezember 1983 (BGBI. 1\nS. 1433), wird wie folgt geändert:                                (4) Die Anordnung und Aufhebung von Zulassungs-\nbeschränkungen ist in den für amtliche Bekannt-\nmachungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen\n1. In § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                vorgesehenen Blättern zu veröffentlichen.\n„Bei der Abgrenzung der regionalen Planungsbereiche\nsollen die Grenzen den Stadt- und Landkreisen ent-                                   § 16 C\nsprechen; Abweichungen sind zulässig.\"                        (1) Wenn die Zulassung eines Kassenzahnarztes in\neinem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschrän-\n2. Nach Abschnitt IV wird folgender Abschnitt IV a ein-        kungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Ent-\ngefügt:                                                    ziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger\n„Abschnitt IV a                       fortgeführt werden soll, hat die Kassenzahnärztliche\nÜberversorgung                        Vereinigung auf Antrag des Kassenzahnarztes oder\nseiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten\n§ 16 a                           Erben diesen Kassenzahnarztsitz in den für ihre amt-\nDer Bundesausschuß der Zahnärzte und Kranken-           lichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern\nkassen hat die Verhältniszahlen für den allgemeinen        unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der einge-\nVersorgungsgrad mindestens alle drei Jahre zu über-        henden Bewerbungen zu erstellen. Dem Zulassungs-\nprüfen und, wenn dies für eine bedarfsgerechte Versor-     ausschuß sowie dem Kassenzahnarzt oder seinen\ngung erforderlich ist, dem Bundesminister für Arbeit       Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur\nund Sozialordnung einen Vorschlag für eine Anpas-          Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die\nsung der Verhältniszahlen zu unterbreiten.                 die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisheri-\ngen Kassenzahnarztes fortführen wollen, hat der Zulas-\n§ 16 b                           sungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem\n(1) Auf Antrag einer Kassenzahnärztlichen Vereini-      Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl ist die beruf-\ngung oder eines Landesverbandes der Krankenkassen          liche Eignung der Bewerber zu berücksichtigen und\nhat der Landesausschuß innerhalb angemessener              den berechtigten Interessen des ausscheidenden Kas-\nFrist, die drei Monate nicht überschreiten darf, zu        senzahnarztes oder seiner Erben angemessen Rech-\nprüfen, ob in einem Planungsbereich eine zahnärzt-         nung zu tragen. Der Ausschreibung und Auswahl\nliche Überversorgung vorliegt und dadurch eine zweck-      bedarf es nicht, wenn die Praxis vom Ehegatten, einem\nmäßige und wirtschaftliche Versorgung gefährdet ist.       Kind des Kassenzahnarztes oder einem Kassenzahn-\nHierbei sind die in den Richtlinien des Bundes-            arzt, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich aus-\nausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen vor-           geübt wurde, fortgeführt werden soll.\ngesehenen Maßstäbe, Grundlagen und Verfahren zu               (2) Wenn ein Zahnarzt die Zulassung in einem von\nberücksichtigen.\nZulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbe-\n(2) Stellt der Landesausschuß fest, daß eine Über-      reich mit der Maßgabe beantragt, die kassenzahnärzt-\nversorgung vorliegt und dadurch eine zweckmäßige           liche Tätigkeit mit einem dort zugelassenen Kassen-\nund wirtschaftliche Versorgung gefährdet ist, kann er      zahnarzt gemeinschaftlich auszuüben, hat er dem\nmit verbindlicher Wirkung für einen oder mehrere           Zulassungsausschuß den Vertrag, der die gemein-","1682                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil  1\nschaftliche Ausübung der kassenzahnärztlichen Tätig-            nach Zustellung des Beschlusses über die Zulas-\nkeit regelt, vorzulegen.\"                                       sung aufgenommen wird, endet die Zulassung.\"\n3. § 19 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 2\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n„Wegen Zulassungsbeschränkungen kann ein            leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinter-\nAntrag nur dann abgelehnt werden, wenn diese         bliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom\nbereits bei Antragstellung angeordnet waren.\"         11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1450) auch im Land Berlin.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nArtikel 3\n,,(3) Wenn die kassenzahnärztliche Tätigkeit in\neinem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nPlanungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten     Kraft.\nBonn, den 20. Juli 1987\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}