{"id":"bgbl1-1987-38-11","kind":"bgbl1","year":1987,"number":38,"date":"1987-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/38#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-38-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_38.pdf#page=7","order":11,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenärzte","law_date":"1987-07-20T00:00:00Z","page":1679,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1987                               1679\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenärzte\nVom 20. Juli 1987\nAuf Grund des § 368 c der Reichsversicherungsordnung            (3) Der Landesausschuß hat spätestens nach jeweils\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer         sechs Monaten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für\n820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt        die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen fortbe-\ndurch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember             stehen. Entfallen die Voraussetzungen, so hat der\n1986 (BGBI. 1 S. 2593) geändert worden ist, wird nach           Landesausschuß mit verbindlicher Wirkung für die\nBeratung mit dem Bundesausschuß der Ärzte und Kran-             Zulassungsausschüsse die Zulassungsbeschränkun-\nkenkassen sowie mit Zustimmung des Bundesrates ver-             gen unverzüglich aufzuheben. Absatz 2 Satz 2 gilt\nordnet:                                                         entsprechend.\n(4) Die Anordnung und Aufhebung von Zulassungs-\nArtikel 1                             beschränkungen ist in den für amtliche Bekannt-\nDie Zulassungsordnung für Kassenärzte in der im Bun-         machungen der Ka~senärztlichen Vereinigungen vor-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, ver-        gesehenen Blättern zu veröffentlichen.\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\n§ 16 C\ndie Verordnung vom 14. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1431 ),\nwird wie folgt geändert:                                           (1) Wenn die Zulassung eines Kassenarztes in\neinem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschrän-\nkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Ent-\n1. In § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger\n„Bei der Abgrenzung der regionalen Planungsbereiche         fortgeführt werden soll, hatdie Kassenärztliche Vereini-\nsollen die Grenzen den Stadt- und Landkreisen ent-          gung auf Antrag des Kassenarztes oder seiner zur\nsprechen; Abweichungen für einzelne Arztgruppen sind        Verfügung über die Praxis berechtigten Erben diesen\nzulässig.\"                                                  Kassenarztsitz in den für ihre amtlichen Bekannt-\nmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich aus-\n2. Nach Abschnitt IV wird folgender Abschnitt IV a ein-         zuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewer-\ngefügt:                                                     bungen zu erstellen. Dem Zulassungsausschuß sowie\n„Abschnitt IV a                        dem Kassenarzt oder seinen Erben ist eine Liste der\nÜberversorgung                          eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen.\nUnter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene\n§ 16 a                             Praxis als Nachfolger des bisherigen Kassenarztes\nDer Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen           fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den\nhat die Verhältniszahlen für den allgemeinen Versor-        Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszu-\ngungsgrad mindestens alle drei Jahre zu überprüfen          wählen. Bei der Auswahl ist die berufliche Eignung der\nund, wenn dies für eine bedarfsgerechte Versorgung          Bewerber zu berücksichtigen und den berechtigten\nerforderlich ist, dem Bundesminister für Arbeit und         Interessen des ausscheidenden Kassenarztes oder\nSozialordnung einen Vorschlag für eine Anpassung der        seiner Erben angemessen Rechnung zu tragen. Der\nVerhältniszahlen zu unterbreiten.                           Ausschreibung und Auswahl bedarf es nicht, wenn die\nPraxis vom Ehegatten, einem Kind des Kassenarztes\n§ 16 b                             oder einem Kassenarzt, mit dem die Praxis bisher\ngemeinschaftlich ausgeübt wurde, fortgeführt werden\n(1) Auf Antrag einer Kassenärztlichen Vereinigung\nsoll.\noder eines Landesverbandes der Krankenkassen hat\nder Landesausschuß innerhalb angemessener Frist,                (2) Wenn ein Arzt die Zulassung in einem von Zulas-\ndie drei Monate nicht überschreiten darf, zu prüfen, ob      sungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich\nin einem Planungsbereich eine ärztliche Überversor-          mit der Maßgabe beantragt, die kassenärztliche Tätig-\ngung vorliegt und dadurch eine zweckmäßige und wirt-         keit mit einem dort zugelassenen Kassenarzt gemein-\nschaftliche Versorgung gefährdet ist. Hierbei sind die in    schaftlich auszuüben, hat er dem Zulassungsausschuß\nden Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und          den Vertrag, der die gemeinschaftliche Ausübung der\nKrankenkassen vorgesehenen Maßstäbe, Grundlagen              kassenärztlichen Tätigkeit regelt, vorzulegen.\"\nund Verfahren zu berücksichtigen.\n3. § 19 wird wie folgt geändert:\n(2) Stellt der Landesausschuß fest, daß eine Über-\nversorgung vorliegt und dadurch eine zweckmäßige             a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nund wirtschaftliche Versorgung gefährdet ist, kann er            „ Wegen Zulassungsbeschränkungen kann ein\nmit verbindlicher Wirkung für einen oder mehrere                 Antrag nur dann abgelehnt werden, wenn diese\nZulassungsauschüsse nach Maßgabe des § 368 t                     bereits bei Antragstellung angeordnet waren.\"\nAbs. 7 bis 9 der Reichsversicherungsordnung Zulas-\nsungsbeschränkungen anordnen. Die betroffenen                b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nZulassungsausschüsse sind vor der Anordnung zu                     ,,(3) Wenn die kassenärztliche Tätigkeit in einem\nhören.                                                          von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Pla-","1680                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nnungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten                                    Artikel 2\nnach Zustellung des Beschlusses über die Zulas- .\nArtikel 3 Satz 3 der Dritten Verordnung zur Änderung der\nsung aufgenommen wird, endet die Zulassung.\"\nZulassungsordnung für Kassenärzte vom 14. Dezember\n4. § 32 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:               1983 (BGBI. 1 S. 1431) wird aufgehoben.\n„Im übrigen darf der Kassenarzt einen Vertreter oder\neinen Assistenten nur beschäftigen, wenn dies im Rah-                                Artikel 3\nmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen\nder Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nerfolgt; die vorherige Genehmigung der Kassenärzt-        leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinter-\nlichen Vereinigung ist erforderlich.\"                     bliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom\n11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1450) auch im Land Berlin.\n5. § 54 erhält folgende Fassung:\n,,§ 54\nArtikel 4\n§ 3 Abs. 2 Buchstabe b, Abs. 3 und § 32 Abs. 1\nSatz 4 finden keine Anwendung auf Ärzte, die die Ärzt-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nliche Prüfung nach dem 30. Juni 1988 abgelegt haben.\"     Kraft.\nBonn, den 20. Juli 1987\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}